[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/1154 –
Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine – Zahlen, Kriterien, Kontrolle
und künftige Entwicklung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine infolge des
völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands haben mittlerweile über 1,5
Millionen Menschen gezwungen, als Kriegsflüchtlinge die Ukraine zu verlassen. Es
handelt sich bereits jetzt um die gravierendste Flüchtlingskrise in Europa seit
dem Zweiten Weltkrieg (
https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-exod
us-is-fastest-growing-refugee-crisis-europe-since-ww2-unhcr-chief-2022-0
3-06/). Bislang haben die Kriegsflüchtlinge ganz überwiegend in den
europäischen Nachbarstaaten der Ukraine Zuflucht gefunden, wo Regierungen und
Bürger aus Sicht der Fragesteller ein beeindruckendes Maß an Anteilnahme
und Solidarität zeigen. Angesichts der sich weiter intensivierenden und
ausweitenden Kämpfe wird mit einem fortgesetzten Zustrom von
Kriegsflüchtlingen in die EU gerechnet, der weitere Millionen von Menschen umfassen
könnte (
https://www.reuters.com/world/europe/some-5-mln-people-could-fle
e-ukraine-eus-borrell-says-2022-03-07/).
Die Innenminister der EU haben sich auf ihrer Sitzung am 4. März 2022
verständigt, angesichts der massiven Fluchtbewegung die sog.
Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG) zu aktivieren (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/f
aqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html). Auf
Grundlage dieser Richtlinie erhalten die Kriegsflüchtlinge, ohne vorher ein
Asylverfahren durchlaufen zu müssen, einen zunächst einjährigen
Aufenthaltsstatus mit Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen.
Was nichtukrainische Kriegsflüchtlinge angeht, sollen diese ebenfalls einen
Aufenthaltstitel gemäß der Richtlinie erhalten, soweit sie in der Ukraine über
einen Schutzstatus verfügten oder sich mit einem Daueraufenthaltsrecht in der
Ukraine aufhielten und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können
(a. a. O.).
Einbezogen werden können darüber hinaus weitere Staatenlose und
Staatsangehörige anderer Drittländer, die sich ebenfalls rechtmäßig in der Ukraine
aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre
Herkunftsregion zurückkehren können (a. a. O.). Für Nichtukrainer soll überdies
die Dublin-III-Verordnung „nicht formal, aber durch politisches Einverneh-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1367
20. Wahlperiode 08.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
7. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
men“ außer Kraft gesetzt worden sein (
https://zeitung.faz.net/faz/politik/2022-
03-04/auf-millionen-vorbereiten/732061.html).
Wichtige Herkunftsländer von Ausländern in der Ukraine haben bereits
begonnen, die Rückkehr ihrer Staatsbürger von Polen und anderen
Nachbarländern der Ukraine aus zu organisieren (
https://timesofindia.indiatimes.com/indi
a/operation-ganga-indian-students-feel-relieved-as-special-flight-from-
polandreaches-delhi/articleshow/89955074.cms).
Nach Ansicht der Fragesteller muss der Gefahr vorgebeugt werden, dass
Trittbrettfahrer, die keine Kriegsflüchtlinge sind, die infolge der massiven
Fluchtbewegung entstandene unübersichtliche Lage ausnutzen, um ihrerseits illegal
nach Deutschland zu gelangen und sodann Aufnahmekapazitäten in Anspruch
nehmen, die echten Kriegsflüchtlingen vorbehalten sein sollten. So dienen
etwa die Einreisekontrollen der Bundespolizei an der deutsch-polnischen
Grenze auch dazu, solche Trittbrettfahrer herauszufiltern (
https://www.rbb24.de/stu
diofrankfurt/panorama/2022/03/gefluechtete-ukraine-polen-zuege-bundespoliz
ei-kontrolle.html).
Weiterhin ergeben sich aus Sicht der Fragesteller mit den stetig steigenden
Zahlen auch Fragen hinsichtlich der Aufnahmekapazitäten und der Verteilung
der Kriegsflüchtlinge sowohl innerhalb des Bundesgebietes als auch innerhalb
der EU.
1. Wie viele Personen sind bislang als aus der Ukraine kommende
Kriegsflüchtlinge in Deutschland registriert worden?
Wie hat sich der Zustrom seit dem 24. Februar 2022 entwickelt (bitte
tageweise aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 31. März 2022 wurden seit dem Beginn des
völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 rund
294 500 Einreisen von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch die
Bundespolizei festgestellt. Gemäß dem Schengener Grenzkodex sind grundsätzlich keine
Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen zulässig. Zudem dürfen
ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass, sowie die von der Ukraine-
Aufenthaltsübergangsverordnung umfassten Drittstaatsangehörigen mit Pass
und Passersatz sowie von der Passpflicht befreite Drittstaatsangehörige ohne
Visum einreisen.
Eine Registrierung der nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des
Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms
von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes
Begünstigten, die in Deutschland bleiben wollen, findet grundsätzlich erst dann durch die
zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder statt, wenn diese ein
Schutzbegehren äußern und/oder nach § 81 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise in das Bundesgebiet einen
Aufenthaltstitel oder staatliche Leistungen beantragen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat vom 1. März bis
29. März 2022 kumuliert 60 154 ukrainische Staatsangehörige (einschließlich
Nachmeldungen) erfasst, die als Schutzsuchende registriert und
erkennungsdienstlich behandelt wurden. Für den Zeitraum vom 24. Februar bis 28. Februar
2022 waren es bspw. 317 Personen (für Februar addierte Tageswerte, etwaige
Nachmeldungen können hier nicht beziffert werden).
Die jeweiligen Tageswerte (ohne Nachmeldungen) können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Tag
Vom BAMF Registrierte
Schutzsuchende mit
Staatsangehörigkeit „Ukraine“
24. Februar 26
25. Februar 46
26. Februar 19
27. Februar 79
28. Februar 147
1. März 171
2. März 283
3. März 331
4. März 460
5. März 151
6. März 321
7. März 1 096
8. März 1 328
9. März 1 581
10. März 1 913
11. März 735
12. März 593
13. März 501
14. März 1 988
15. März 2 369
16. März 3 168
17. März 2 976
18. März 3 174
19. März 1 016
20. März 861
21. März 4 459
22. März 5 151
23. März 5 373
24. März 4 014
25. März 4 277
26. März 592
27. März 1 163
28. März 5 154
29. März 4 981
Hinweis:
Aufgrund von Nachmeldungen ist der kumulierte Monatswert für März 2022
höher als die Addition der diesbezüglichen Tageswerte, da diese keine
Nachmeldungen enthalten.
2. Hat die Bundesregierung eine ungefähre Vorstellung von der Zahl derer,
die sich noch nicht bei den Behörden gemeldet haben, weil sie erst mal
bei Verwandten oder Bekannten untergekommen sind (bitte ausführen)?
Soweit sich ukrainische Kriegsflüchtlinge in Zusammenhang mit der
grundsätzlich bestehenden Visabefreiung für einen Aufenthalt von 90 Tagen
innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen noch nicht bei den zuständigen Behörden
gemeldet haben, ist ihre genaue Anzahl der behördlichen Kenntnis entzogen.
Deshalb liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
3. Gibt es Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang nach Deutschland
gelangte Kriegsflüchtlinge von hier aus in andere Mitgliedstaaten der EU
oder in das Vereinigte Königreich weiterwandern (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen bisher keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
4. Wie verteilen sich die in Deutschland registrierten erwachsenen
Kriegsflüchtlinge auf die beiden Geschlechter?
Wie viele Minderjährige sind unter den Kriegsflüchtlingen?
Etwa drei Viertel sind weiblich und ein Viertel männlich. Rund 39 Prozent sind
minderjährig.
5. Wie viele Personen sind unter den in Frage 4 Genannten, die keine
ukrainischen Staatsangehörigen sind (bitte nach Nationalitäten aufschlüsseln)?
Wie ist bei diesen die Verteilung auf die beiden Geschlechter, und wie
viele Minderjährige sind darunter?
Ab dem 15. März 2022 wurde das Zählsystem des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) dahingehend erweitert, dass auch Personen mit
nichtukrainischer Staatsangehörigkeit, die aus der Ukraine geflüchtet sind, gesondert
ausgewiesen werden können. Seitdem wurden 3 216 Personen mit
nichtukrainischer Staatsangehörigkeit erfasst (Stand 29. März 2022). Diese waren zu
rund 27 Prozent weiblich und zu rund 73 Prozent männlich. Rund 7 Prozent
waren minderjährig.
Die Hauptstaatsangehörigkeiten auf Basis des Zeitraums seit dem 15. März
2022 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Staatsangehörigkeiten Anzahl
Nigeria 357
Marokko 206
Afghanistan 205
Turkmenistan 204
Aserbaidschan 198
Vietnam 190
Armenien 184
Russische Föderation 163
Tadschikistan 128
Georgien 126
Syrien 114
Iran 93
Irak 84
Ägypten 78
Algerien 70
Türkei 66
Moldau, Republik 61
Libanon 57
Usbekistan 57
Libyen 48
übrige Staatsangehörigkeiten 527
6. Wie wird vor Erteilung eines Aufenthaltstitels verifiziert, ob jemand
ukrainischer Kriegsflüchtling ist?
Wie werden insbesondere die Fälle gehandhabt, in denen keine
biometrischen oder überhaupt keine ukrainischen Personaldokumente vorgelegt
werden können?
Im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände,
soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer
Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise
über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen
und Erlaubnisse sowie sonstige Nachweise, die er beibringen kann,
unverzüglich beizubringen.
Die Identität der Betroffenen ist sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang
ist bekannt, dass die ukrainischen Auslandsvertretungen Bescheinigungen im
Sinne einer Identitätsklärung mit Lichtbild ausstellen, sofern keine
Personaldokumente vorgelegt werden können. Die Personen sollen darauf hingewiesen
werden, im eigenen Interesse sowie im Sinne von Rechtsangelegenheiten der
Ukraine zu Identitätszwecken eine solche Bescheinigung zu erlangen.
7. Wie wird vor Erteilung eines Aufenthaltstitels verifiziert, ob jemand als
nichtukrainischer Staatsangehöriger ab dem 24. Februar 2022 aus der
Ukraine geflohen ist und dort über ein Daueraufenthaltsrecht, ein
temporäres Aufenthaltsrecht oder einen Schutzstatus verfügte?
Besteht überhaupt noch eine Möglichkeit, von ukrainischen Behörden
hierzu Auskünfte zu erlangen?
Mit Annahme und Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382
des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines
Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen auf die Mitgliedstaaten
können für den im Ratsbeschluss umfassten Personenkreis
Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG erteilt werden.
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, um eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erhalten, wird erst im Rahmen der Antragsstellung
durch die Ausländerbehörden geprüft.
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind,
können demnach einen rechtmäßigen unbefristeten oder befristeten Aufenthalt in
der Ukraine mittels eines ukrainischen Aufenthaltstitels nachweisen.
Vorlagenmuster liegen den Ausländerbehörden vor.
8. Nach welchen Maßstäben und Verfahren erfolgte in der Ukraine die
Erteilung eines Schutzstatus?
a) Entsprechen diese ungefähr den in Deutschland nach nationalem und
europäischem Recht geltenden Vorgaben?
b) Werden die in der Ukraine erteilten Schutztitel hier vorbehaltlos und
ohne weitere inhaltliche Nachprüfung akzeptiert?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die einschlägigen internationalen Regeln über den Schutz von Flüchtlingen
sind auch für die Ukraine bindend. Erkenntnisse, dass diese Vorgaben nicht
umgesetzt werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Eine Asylantragstellung in der Bundesrepublik mit anschließender Prüfung im
Rahmen eines Asylverfahrens ist davon jedoch unbenommen.
9. Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob nichtukrainische
Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückkehren können?
Kommen hierbei dieselben Kriterien wie im Asylverfahren zur
Anwendung, und steht gegen eine Behördenentscheidung, dass eine Rückkehr
ins Heimatland möglich ist, der Rechtsweg offen?
Die Europäische Kommission hat zur Frage, wann Personen nicht in der Lage
sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, in ihrer
Mitteilung vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses 2022/382 darauf hingewiesen, dass dies weder in
der Richtlinie 2001/55/EG noch im Ratsbeschluss festgelegt sei und es sich um
ein Verfahren sui generis handele.
Sie hat in dem Zusammenhang auf Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 6
Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG verwiesen, die Mindestnormen enthalten und
sich auf konkrete Situationen bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder die
ernsthafte Gefahr systematischer oder weiterverbreiteter
Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland beziehen beziehungsweise klarstellen, dass die
Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention und die Charta der Grundrechte der
EU zu beachten seien. Damit wird den Mitgliedstaaten ein erheblicher
Ermessenspielraum in Bezug auf die Prüfung und Entscheidung über den
individuellen Vortrag der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eingeräumt. Als Beispiel für
eine unmögliche „sichere Rückkehr“ nennt die Kommission Fälle, in denen das
offensichtliche Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, etwa aus
bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der
Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung resultiere. Für eine „dauerhafte“ Rückkehr soll nach Auffassung der
Kommission die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer
Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie tatsächliche
Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer
Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft sowie
Zugang zum Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen
Leistungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine „sichere und dauerhafte“
Rückkehr möglich ist, sollen sich die Mitgliedstaaten nach Mitteilung der
Kommission nicht nur auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der
Herkunftsregion stützen.
Die Beurteilung soll insbesondere auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung
der individuellen Umstände der Betreffenden erfolgen. Die betroffene Person
sollte in der Lage sein, individuell vorzubringen, dass sie nicht in der Lage ist,
unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland oder ihre
Herkunftsregion zurückzukehren.
Die oben genannten Voraussetzungen sind im Wege eines sui-generis-
Verfahrens zu ergründen, allerdings können die Voraussetzungen des § 60
Absatz 5 und 7 AufenthG als erste Orientierung für die zu treffende behördliche
Entscheidung herangezogen werden.
Gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsrelaubnis nach § 24
Absatz 1 AufenthG steht den Antragstellern der Rechtsweg nach den allgemeinen
Grundsätzen offen.
10. Unterstützt die Bundesregierung nichtukrainische Staatsangehörige bei
der Rückreise in das jeweilige Herkunftsland?
Die Bundesregierung unterstützt nicht-ukrainische Staatsangehörige, die
aufgrund der Ereignisse seit dem 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen mussten,
und bei denen die Voraussetzungen für eine sichere und dauerhafte Rückkehr in
ihr Herkunftsland vorliegen, bei ihrer Rückkehr in deren Herkunftsländer.
Daneben wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
11. Befindet sich die Bundesregierung in Kontakt mit Regierungen der
Heimatländer von nichtukrainischen Staatsangehörigen, um deren
Rückreise, sei es individuell oder in hierfür organisierten Charterflügen, wie sie
z. B. Indien von Polen aus durchführte (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), in ihr Heimatland zu organisieren?
Wurden solche staatlich organisierten Rückreisen bereits von
Deutschland aus durchgeführt oder sind solche geplant?
Nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der
Ukraine aufgehalten haben, sind derzeit bis zunächst 23. Mai 2022 vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels in Deutschland befreit.
Der Bund unterstützt die Rückkehr von aus der Ukraine geflüchteten Personen,
die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, im Rahmen nationaler und
europäischer Rückkehr- und Reintegrationsprogramme.
12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Personen, die keine
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind, versuchen, unter Ausnutzung der
unübersichtlichen Lage als „Trittbrettfahrer“ (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) nach Deutschland zu gelangen?
a) Wenn ja, in welchem Umfang geschieht dies, und welche
Gegenmaßnahmen wurden ggf. ergriffen?
b) Wenn ja, sind hierunter auch Personen, die bislang durch illegalen
Grenzübertritt von Belarus nach Polen versuchten, in die EU zu
gelangen?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen Erkenntnisse vor, wonach auch einzelne ausländische
Staatsangehörige festgestellt werden, die nicht glaubhaft machen konnten, dass sie aus der
Ukraine geflohen sind.
Sofern diese Personen, die außerdem nicht die Einreisevoraussetzungen
erfüllen, durch die Bundespolizei festgestellt werden, werden durch die
Bundespolizei aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls
geprüft und angeordnet.
13. Trifft es zu, dass die Innenminister der EU die Dublin-III-Verordnung
durch bloßes „politisches Einvernehmen“ außer Kraft gesetzt haben (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, sind sie hierzu rechtlich befugt?
b) Wenn ja, wie ist die genaue juristische Ausgestaltung und Umsetzung
dieses Einvernehmens?
c) Wenn ja, welches sind die Folgen hiervon für Deutschland?
Die Fragen 13 bis 13c werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 (sogenannte Dublin-III-
Verordnung) handelt es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht. Diese
Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und wird weiterhin
angewandt.
Bei einem Antrag auf vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG
ist der Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht eröffnet, vgl.
Artikel 1 und Artikel 2 Buchstabe b der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit
Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU.
14. Stellt Deutschland weiterhin Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-III-
Verordnung an Polen, Rumänien und Ungarn
a) für Asylbewerber, seien es Ukrainer oder andere Staatsangehörige,
die seit dem 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen haben,
b) für sonstige Asylbewerber, darunter z. B. die 10 918 Personen, für
welche bis Mitte Dezember 2021 eine unerlaubte Einreise mit
Belarus-Bezug festgestellt wurde (siehe Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/332)?
Wie in der Antwort zu Frage 13 bereits ausgeführt, handelt es sich bei der
Dublin-III-Verordnung um unmittelbar geltendes EU-Recht. Gemäß der
Dublin-III-Verordnung wird vor einer inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags
jeweils im Einzelfall geprüft, ob Deutschland für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist. Soweit Beweise oder Indizien zur Zuständigkeit eines
anderen Mitgliedstaats vorliegen, führt das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) die Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung durch.
15. Erfolgen weiterhin Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung in
diese Länder?
Es wird auf die Antwort zu Fragen 13 und 14 verwiesen.
Mitgliedstaaten, welche an die Ukraine angrenzen, stehen aufgrund der dort
ankommenden Kriegsflüchtlinge vor besonderen Herausforderungen. Die
Belange dieser Mitgliedstaaten werden im Rahmen des Dublin-Verfahrens
entsprechend berücksichtigt und die Lage fortwährend beobachtet.
16. Ist es möglich, nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine
Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und gleichzeitig oder später auch einen
Asylantrag zu stellen?
Schließt die bereits erfolgte oder mögliche Erteilung eines
Aufenthaltstitels gemäß § 24 AufenthG das Schutzbedürfnis für eine Asylgewährung
aus?
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG ist zu gewährleisten, dass
Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit auch einen
Asylantrag stellen können. Eine Anerkennung von Asyl, Zuerkennung von
internationalem Schutz und/oder Feststellung von Abschiebungsverboten hängt von den
individuellen Umständen des Einzelfalls ab.
17. Wie viele aus der Ukraine ab dem 24. Februar 2022 geflohene Personen
haben bislang einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte nach
Nationalität aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In der Asylstatistik des
BAMF werden Angaben nicht differenziert im Sinne der Fragestellung
erhoben. Dort werden zudem Asylanträge nicht nach dem Zeitpunkt der Einreise,
sondern nach dem Zeitpunkt des Stellens eines formellen Asylantrages erfasst.
Im Monat März 2022 haben insgesamt 257 ukrainische Staatsangehörige einen
Asylantrag (Erst- oder Folgeantrag) gestellt.
18. Werden aus der Ukraine kommende Kriegsflüchtlinge innerhalb des
Bundesgebietes (gemäß § 24 Absatz 3 AufenthG) verteilt?
Wie soll insbesondere das Land Berlin entlastet werden, in dem die
meisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ankommen, und ist eine Verteilung
mit Wohnsitzauflagen verbunden?
Eine Verteilung der Geflüchteten gemäß § 24 Absatz 3 AufenthG erfolgt auf
Grundlage des Königsteiner Schlüssels. Personen, die legal nach Deutschland
einreisen und kein Schutzgesuch äußern, sondern privat und auf eigene Kosten
bei Freunden oder Verwandten unterkommen, werden nicht verteilt, so dass in
diesen Fällen auch keine Anrechnung auf die Verteilungsquote erfolgt.
Die Bundesregierung unterstützt alle Länder bei der Bewältigung der
Flüchtlingslage, zum Beispiel:
● bei der Ertüchtigung von Erstaufnahmeeinrichtungen, und der
Bereitstellung von Bundesimmobilien,
● durch technische und personelle Unterstützung durch das BAMF, zum
Beispiel durch die Überlassung von PIK-Stationen
(Personalisierungsinfrastrukturkomponente),
● beim Transport sowie dem Aufbau von Ausstattungsgütern für Unterkünfte,
der Fachberatung sowie bei der Logistik von Hilfsgütern, der Einrichtung
sanitärer Infrastrukturen und der Notstromversorgung durch die
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
● bei der Koordination von Hilfeersuchen, Unterkunftsangeboten sowie der
Registrierung und stellt mehrsprachige Informationen für Geflüchtete zur
Verfügung,
● bei der Beschaffung von Hilfsmaterielaien mit Bundesmitteln, bei der
Patientenübernahme,
● bei der Sicherheits-Präsenz in Zügen und auf Bahnhöfen,
● bei kriminalpräventiven Maßnahmen an Bahnhöfen,
● mit dem Erlass von rechtlichen Regelungen und der Öffnung von
Integrationsmaßnahmen und speziellen Angeboten für Frauen.
Am 16. März 2022 ist zudem „Germany4Ukraine“ als eine sichere und
vertrauenswürdige digitale Anlaufstelle für ukrainische Geflüchtete vom
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bereitgestellt worden. Es ist das
einzige offizielle staatliche und themenübergreifende Angebot für ukrainische
Geflüchtete, dass mehrsprachig auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und
Deutsch verfügbar ist. Der Fokus lag zu Beginn auf Themen wie Unterkunft,
Basisinformationen und medizinische Versorgung. Weitere Information zu
Arbeitsmöglichkeiten, Sozialleistungen und Mobilität wurden zügig ergänzt.
Orientiert an den Bedürfnissen der Geflüchteten arbeitet das BMI kontinuierlich an
der Optimierung bestehender sowie der Ergänzung zusätzlicher Informationen
und Services. Um auf das Portal aufmerksam zu machen, wurden verschiedene
Kommunikationsaktivitäten intensiviert. Das BMI arbeitet gemeinsam mit
einem großen Netzwerk an Multiplikatoren (u. a. Hilfsorganisationen), um eine
möglichst hohe Reichweite zu realisieren.
19. Sind nach Erkenntnis der Bundesregierung die Aufnahmekapazitäten in
einzelnen Gemeinden oder Bundesländern infolge des Zustroms von
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bereits erschöpft oder nahe am Limit
(bitte ausführen)?
Die Aufnahmekapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen in den jeweiligen
Ländern sind weitestgehend ausgelastet. Die Bundesregierung hat deshalb an
die Länder appelliert, außerhalb der Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen
alle Möglichkeiten der Kapazitätserweiterung zu nutzen. Auch die
Aufnahmekapazitäten auf kommunaler Ebene unterliegen einer hohen Auslastung. Die
Länder und Kommunen prüfen intensiv Ertüchtigungsmöglichkeiten für
weitergehende Lösungen im Bereich Liegenschaften und Grundstücke, um
darüberhinausgehende zusätzliche Reserven zu schaffen.
20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Überlegungen oder
Bestrebungen, innerhalb der EU eine Verteilung nach einem Schlüssel
vorzunehmen?
Wenn ja, was wären nach Kenntnis der Bundesregierung die
Voraussetzungen und Kriterien hierfür?
Ukrainische Staatsangehörige haben als von der Visumpflicht befreite Reisende
das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen. Der
Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 zur Richtlinie zum temporären Schutz
(2001/55/EG) geht daher davon aus, dass schutzberechtigte Personen sich ihren
Aufenthaltsort in der Regel selbst suchen. Ziel hierbei ist es, die Diaspora-
Netzwerke in der Union zu nutzen und so Aufnahmesysteme zu entlasten. Eine
Verteilung findet daher im Rahmen einer Kooperation der EU-Mitgliedstaaten
und durch Einrichtung von geeigneten Transportwegen für Kriegsflüchtlinge
statt. Hierfür wird die Solidaritätsplattform genutzt, in welcher die Kapazitäten
der EU-Mitgliedstaaten aufgenommen und Maßnahmen zur gegenseitigen
Unterstützung koordiniert und durch die EU-Kommission abgestimmt werden. Die
EU-Kommission hat beim Sonder-JI Rat am 28. März 2022 außerdem einen
10-Punkte Plan vorgelegt, der u. a. eine Plattform für die Registrierung zum
Informationsaustausch zu Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und eine starke
koordinierende Rolle der EU-Kommission bei den Transfers und der Aufnahme
von Kriegsflüchtlingen vorsieht.
21. Sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung die EU oder einzelne
Mitgliedstaaten an Drittstaaten wie insbesondere die USA, Kanada und
Australien herangetreten, um zu erreichen, dass sich auch diese angesichts
der Dimension der Fluchtbewegung (mittels Kontingenten) an der
Aufnahme beteiligen?
Wenn nein, ist ein solcher Schritt aus Sicht der Bundesregierung bei
weiterer Zunahme der Fluchtbewegung denkbar und erstrebenswert?
Die Bundesregierung hat unter anderem im Kreis der G7 intensiv für die
verstärkte und rasche Flüchtlingsaufnahme auch durch Nicht-EU-Mitgliedstaaten
geworben.
Dieses Thema wurde zudem bei weiteren Treffen im G7-Rahmen, u. a. dem
G7-Gipfel und dem G7-Innenminsistertreffen am 24. März 2022 besprochen.
Darüber hinaus tauscht sich die Bundesregierung zur Flüchtlingsaufnahme
intensiv mit ihren Partnern auf unterschiedlichen bilateralen und internationalen
Ebenen aus.
Auch die EU-Kommission ist mit Drittstaaten, darunter den USA und Kanada,
bezüglich einer Beteiligung an der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine
im Gespräch.
Der 10-Punkte-Plan der EU-Kommission vom 28. März 2022 sieht u. a. die
Errichtung einer speziellen Kooperationsplattform mit den USA, Kanada und
dem Vereinten Königreich vor, die erstmals am 31. März 2022 zusammentraf.
22. Wird die Bundesregierung die angekündigte Rückführungsoffensive (vgl.
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP, S. 140,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/199
0812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.
pdf?download=1) beschleunigen, um hierdurch freiwerdende
Aufnahmekapazitäten für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zu gewinnen?
Die Bundesregierung befasst sich derzeit mit der Umsetzung der Vorgaben des
Koalitionsvertrages. Dies erfolgt unabhängig von der Aufnahme von
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch die Länder.
23. Beabsichtigt die Bundesregierung, humanitäre Aufnahmeprogramme des
Bundes auszusetzen, damit genügend Kapazitäten für die Aufnahme von
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stehen?
Nein.
Die Bundesregierung priorisiert bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit
von geflüchteten Menschen nicht nach Nationalität oder Herkunft und
beabsichtigt, die Aufnahmeanordnungen für Resettlement und humanitäre
Aufnahmen wie geplant umzusetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]