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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine - Zahlen, Kriterien, Kontrolle und künftige Entwicklung

(insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

08.04.2022

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/115424.03.2022

Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine – Zahlen, Kriterien, Kontrolle und künftige Entwicklung

der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands haben mittlerweile über 1,5 Millionen Menschen gezwungen, als Kriegsflüchtlinge die Ukraine zu verlassen. Es handelt sich bereits jetzt um die gravierendste Flüchtlingskrise in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg (https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-exodus-is-fastest-growing-refugee-crisis-europe-since-ww2-unhcr-chief-2022-03-06/). Bislang haben die Kriegsflüchtlinge ganz überwiegend in den europäischen Nachbarstaaten der Ukraine Zuflucht gefunden, wo Regierungen und Bürger aus Sicht der Fragesteller ein beeindruckendes Maß an Anteilnahme und Solidarität zeigen. Angesichts der sich weiter intensivierenden und ausweitenden Kämpfe wird mit einem fortgesetzten Zustrom von Kriegsflüchtlingen in die EU gerechnet, der weitere Millionen von Menschen umfassen könnte (https://www.reuters.com/world/europe/some-5-mln-people-could-flee-ukraine-eus-borrell-says-2022-03-07/).

Die Innenminister der EU haben sich auf ihrer Sitzung am 4. März 2022 verständigt, angesichts der massiven Fluchtbewegung die sog. Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG) zu aktivieren (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html). Auf Grundlage dieser Richtlinie erhalten die Kriegsflüchtlinge, ohne vorher ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen, einen zunächst einjährigen Aufenthaltsstatus mit Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen.

Was nichtukrainische Kriegsflüchtlinge angeht, sollen diese ebenfalls einen Aufenthaltstitel gemäß der Richtlinie erhalten, soweit sie in der Ukraine über einen Schutzstatus verfügten oder sich mit einem Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine aufhielten und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können (a. a. O.). Einbezogen werden können darüber hinaus weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die sich ebenfalls rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können (a. a. O.). Für Nichtukrainer soll überdies die Dublin-III-Verordnung „nicht formal, aber durch politisches Einvernehmen“ außer Kraft gesetzt worden sein (https://zeitung.faz.net/faz/politik/2022-03-04/auf-millionen-vorbereiten/732061.html).

Wichtige Herkunftsländer von Ausländern in der Ukraine haben bereits begonnen, die Rückkehr ihrer Staatsbürger von Polen und anderen Nachbarländern der Ukraine aus zu organisieren (https://timesofindia.indiatimes.com/india/operation-ganga-indian-students-feel-relieved-as-special-flight-from-poland-reaches-delhi/articleshow/89955074.cms).

Nach Ansicht der Fragesteller muss der Gefahr vorgebeugt werden, dass Trittbrettfahrer, die keine Kriegsflüchtlinge sind, die infolge der massiven Fluchtbewegung entstandene unübersichtliche Lage ausnutzen, um ihrerseits illegal nach Deutschland zu gelangen und sodann Aufnahmekapazitäten in Anspruch nehmen, die echten Kriegsflüchtlingen vorbehalten sein sollten. So dienen etwa die Einreisekontrollen der Bundespolizei an der deutsch-polnischen Grenze auch dazu, solche Trittbrettfahrer herauszufiltern (https://www.rbb24.de/studiofrankfurt/panorama/2022/03/gefluechtete-ukraine-polen-zuege-bundespolizei-kontrolle.html).

Weiterhin ergeben sich aus Sicht der Fragesteller mit den stetig steigenden Zahlen auch Fragen hinsichtlich der Aufnahmekapazitäten und der Verteilung der Kriegsflüchtlinge sowohl innerhalb des Bundesgebietes als auch innerhalb der EU.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wie viele Personen sind bislang als aus der Ukraine kommende Kriegsflüchtlinge in Deutschland registriert worden? Wie hat sich der Zustrom seit dem 24. Februar 2022 entwickelt (bitte tageweise aufschlüsseln)?

2

Hat die Bundesregierung eine ungefähre Vorstellung von der Zahl derer, die sich noch nicht bei den Behörden gemeldet haben, weil sie erst mal bei Verwandten oder Bekannten untergekommen sind (bitte ausführen)?

3

Gibt es Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang nach Deutschland gelangte Kriegsflüchtlinge von hier aus in andere Mitgliedstaaten der EU oder in das Vereinigte Königreich weiterwandern (bitte ausführen)?

4

Wie verteilen sich die in Deutschland registrierten erwachsenen Kriegsflüchtlinge auf die beiden Geschlechter? Wie viele Minderjährige sind unter den Kriegsflüchtlingen?

5

Wie viele Personen sind unter den in Frage 4 Genannten, die keine ukrainischen Staatsangehörigen sind (bitte nach Nationalitäten aufschlüsseln)? Wie ist bei diesen die Verteilung auf die beiden Geschlechter, und wie viele Minderjährige sind darunter?

6

Wie wird vor Erteilung eines Aufenthaltstitels verifiziert, ob jemand ukrainischer Kriegsflüchtling ist? Wie werden insbesondere die Fälle gehandhabt, in denen keine biometrischen oder überhaupt keine ukrainischen Personaldokumente vorgelegt werden können?

7

Wie wird vor Erteilung eines Aufenthaltstitels verifiziert, ob jemand als nichtukrainischer Staatsangehöriger ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen ist und dort über ein Daueraufenthaltsrecht, ein temporäres Aufenthaltsrecht oder einen Schutzstatus verfügte? Besteht überhaupt noch eine Möglichkeit, von ukrainischen Behörden hierzu Auskünfte zu erlangen?

8

Nach welchen Maßstäben und Verfahren erfolgte in der Ukraine die Erteilung eines Schutzstatus?

a) Entsprechen diese ungefähr den in Deutschland nach nationalem und europäischem Recht geltenden Vorgaben?

b) Werden die in der Ukraine erteilten Schutztitel hier vorbehaltlos und ohne weitere inhaltliche Nachprüfung akzeptiert?

9

Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob nichtukrainische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückkehren können? Kommen hierbei dieselben Kriterien wie im Asylverfahren zur Anwendung, und steht gegen eine Behördenentscheidung, dass eine Rückkehr ins Heimatland möglich ist, der Rechtsweg offen?

10

Unterstützt die Bundesregierung nichtukrainische Staatsangehörige bei der Rückreise in das jeweilige Herkunftsland?

11

Befindet sich die Bundesregierung in Kontakt mit Regierungen der Heimatländer von nichtukrainischen Staatsangehörigen, um deren Rückreise, sei es individuell oder in hierfür organisierten Charterflügen, wie sie z. B. Indien von Polen aus durchführte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), in ihr Heimatland zu organisieren? Wurden solche staatlich organisierten Rückreisen bereits von Deutschland aus durchgeführt oder sind solche geplant?

12

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Personen, die keine Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind, versuchen, unter Ausnutzung der unübersichtlichen Lage als „Trittbrettfahrer“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach Deutschland zu gelangen?

a) Wenn ja, in welchem Umfang geschieht dies, und welche Gegenmaßnahmen wurden ggf. ergriffen?

b) Wenn ja, sind hierunter auch Personen, die bislang durch illegalen Grenzübertritt von Belarus nach Polen versuchten, in die EU zu gelangen?

13

Trifft es zu, dass die Innenminister der EU die Dublin-III-Verordnung durch bloßes „politisches Einvernehmen“ außer Kraft gesetzt haben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

a) Wenn ja, sind sie hierzu rechtlich befugt?

b) Wenn ja, wie ist die genaue juristische Ausgestaltung und Umsetzung dieses Einvernehmens?

c) Wenn ja, welches sind die Folgen hiervon für Deutschland?

14

Stellt Deutschland weiterhin Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-III-Verordnung an Polen, Rumänien und Ungarn

a) für Asylbewerber, seien es Ukrainer oder andere Staatsangehörige, die seit dem 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen haben,

b) für sonstige Asylbewerber, darunter z. B. die 10 918 Personen, für welche bis Mitte Dezember 2021 eine unerlaubte Einreise mit Belarus-Bezug festgestellt wurde (siehe Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/332)?

15

Erfolgen weiterhin Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung in diese Länder?

16

Ist es möglich, nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und gleichzeitig oder später auch einen Asylantrag zu stellen? Schließt die bereits erfolgte oder mögliche Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 AufenthG das Schutzbedürfnis für eine Asylgewährung aus?

17

Wie viele aus der Ukraine ab dem 24. Februar 2022 geflohene Personen haben bislang einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte nach Nationalität aufschlüsseln)?

18

Werden aus der Ukraine kommende Kriegsflüchtlinge innerhalb des Bundesgebietes (gemäß § 24 Absatz 3 AufenthG) verteilt? Wie soll insbesondere das Land Berlin entlastet werden, in dem die meisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ankommen, und ist eine Verteilung mit Wohnsitzauflagen verbunden?

19

Sind nach Erkenntnis der Bundesregierung die Aufnahmekapazitäten in einzelnen Gemeinden oder Bundesländern infolge des Zustroms von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bereits erschöpft oder nahe am Limit (bitte ausführen)?

20

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Überlegungen oder Bestrebungen, innerhalb der EU eine Verteilung nach einem Schlüssel vorzunehmen? Wenn ja, was wären nach Kenntnis der Bundesregierung die Voraussetzungen und Kriterien hierfür?

21

Sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung die EU oder einzelne Mitgliedstaaten an Drittstaaten wie insbesondere die USA, Kanada und Australien herangetreten, um zu erreichen, dass sich auch diese angesichts der Dimension der Fluchtbewegung (mittels Kontingenten) an der Aufnahme beteiligen? Wenn nein, ist ein solcher Schritt aus Sicht der Bundesregierung bei weiterer Zunahme der Fluchtbewegung denkbar und erstrebenswert?

22

Wird die Bundesregierung die angekündigte Rückführungsoffensive (vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 140, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1) beschleunigen, um hierdurch freiwerdende Aufnahmekapazitäten für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zu gewinnen?

23

Beabsichtigt die Bundesregierung, humanitäre Aufnahmeprogramme des Bundes auszusetzen, damit genügend Kapazitäten für die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stehen?

Berlin, den 21. März 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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