[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/1279 –
Erkenntnisse der Bundesregierung zur Clankriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Clankriminalität ist nach Auffassung der Fragesteller nicht nur eine
zunehmende Gefahr für die Bürger in Deutschland und für den deutschen
Rechtsstaat, sondern auch für den inneren Zusammenhalt der Gesellschaft.
Das Phänomen türkisch-arabischer Clankriminalität steht nicht nur im Fokus
der Polizei. Kriminelles Verhalten von Clanangehörigen ist Gegenstand der
öffentlichen Wahrnehmung und verfügt darum neben der polizeilichen auch
über eine politische Relevanz (
https://polizei.nrw/sites/default/files/2021-09/2
10902_LaBi%20Clan%202020.pdf).
In der vierten Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat kündigte die
Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, an, dass die
Bundesregierung die Bemühungen im Kampf um die Organisierte Kriminalität
intensivieren wolle. Einen Hauptschwerpunkt setze man in diesem Jahr an die
Betrachtung der Finanzströme (Kurz- bzw. Wortprotokoll der vierten Sitzung,
Ausschuss für Inneres und Heimat vom 16. Februar 2022, S. 19).
Clans sind Teil der Organisierten Kriminalität. Ein Blick auf die in Nordrhein-
Westfalen geführten Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität macht
deutlich, dass etwa 20 Prozent der Ermittlungskomplexe im Bereich der
Organisierten Kriminalität über Bezüge zur Clankriminalität verfügen und damit
auf einem hohen Niveau verbleiben (
https://polizei.nrw/artikel/lagebild-clankr
iminalitaet#:~:text=Aktuelle%20Lage&text=F%C3%BCr%20das%20Jahr%2
02020%20konnten,etwa%204%20Millionen%20Euro%20verdoppelt).
Grundlage für den erfolgreichen Kampf gegen Clankriminalität ist allerdings
vorhandenes Wissen über deren Strukturen, Personenpotential und Wirken.
Nur so kann nach Auffassung der Fragesteller der erfolgreiche Kampf gegen
Clankriminalität, verbunden mit dem festen Willen einer Problembewältigung,
geführt werden.
Nach Auffassung der Fragesteller ist die bisherige Informationslage der
Bundesregierung, wie sie in den Antworten auf die Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 19/2457, 19/4287, 19/5291, 19/14617 und 19/18979
dokumentiert wurde, unzureichend, um den Kampf gegen die Clankriminalität
erfolgreich zu führen bzw. zu intensivieren.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1467
20. Wahlperiode 14.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 14. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem im Sommer 2019 eingerichteten Kooperationsmodell „Bund-Länder-
Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität“ (BLICK) wurden die
Voraussetzungen für eine deutliche Intensivierung der länderübergreifenden
Zusammenarbeit und die Verfolgung eines bundesweit einheitlichen Vorgehens im
Sinne eines behördenübergreifenden, ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung
der sogenannten Clankriminalität geschaffen.
In der BLICK vereinbarten die von sogenannter Clankriminalität hauptsächlich
betroffenen Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
sowie die Bundesbehörden Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei und
Zollkriminalamt ein arbeitsteiliges Vorgehen, um durch eine engere
Zusammenarbeit sogenannte Clankriminalität in Deutschland wirksamer bekämpfen
zu können.
Grundsätzlich wird bei der Bekämpfung des Phänomens in den Ländern ein
breites Spektrum an Maßnahmen in eigener Zuständigkeit ausgeschöpft. So
werden in allen betroffenen Ländern umfangreiche präventivpolizeiliche
Maßnahmen vollzogen, Ermittlungsverfahren geführt sowie ermittlungsbegleitende
und -initiierende Auswertungen vorgenommen.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der Clans,
ihrer Benennung bzw. Familiennamens, ihres Personenpotentials, ihrer
ethnischen Herkunft und den Staatsangehörigkeiten ihrer Mitglieder
(bitte alle Daten nach Clans geordnet tabellarisch aufführen)?
Lediglich einzelne Mitglieder von Clans treten polizeilich in Erscheinung. Aus
diesem Grund liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die bundesweite
Anzahl und Art der strafrechtlichen Verfahren und Verurteilungen von
Clanmitgliedern (bitte nach Jahren, Clans und Deliktgruppen geordnet
angeben)?
Der sogenannten Clankriminalität werden bundesweit verschiedene Straftaten
zugeordnet, die sowohl dem Bereich der Allgemeinkriminalität als auch der
Organisierten Kriminalität (OK) zugerechnet werden.
Bundesweite Verfahrenszahlen liegen dem BKA jedoch lediglich im Bereich
der OK vor. Diese Daten fließen in das Bundeslagebild OK ein, das über die
Internetseite des BKA abgerufen werden kann:
www.bka.de/DE/AktuelleInfor
mationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/lagebilder_node.html.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zu der Zahl staatsanwaltlicher
Ermittlungsverfahren gegen Clanmitglieder und entsprechender Verurteilungen.
Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistiken
Staatsanwaltschaften (Fachserie 10 Reihe 2.6) und Strafverfolgung (Fachserie 10 Reihe 3)
weisen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und Verurteilungen von
Clanmitgliedern nicht gesondert aus.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbindungen
zwischen Clans und politisch motivierter Kriminalität (PMK)?
Vereinzelt treten Personen, die Clangruppierungen verschiedener
Herkunftsregionen entstammen, in polizeilichen Sachverhalten mit PMK-Bezug in
Erscheinung. So wurden im Jahr 2020 in zwei OK-Verfahren, die der sogenannten
Clankriminalität zugeordnet werden konnten, Bezüge zu Tätergruppierungen
aus dem Bereich der PMK verzeichnet. Ein systematischer Zusammenhang
bzw. eine zielgerichtete Begehung von Straftaten im Bereich der PMK durch
Angehörige von Clanstrukturen in Deutschland konnte auf Basis der der
Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse bislang nicht festgestellt werden.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den legalen und
illegalen Waffenbesitz durch Clanmitglieder?
Der Bundesregierung sind einzelne Fälle des illegalen Waffenbesitzes durch
Clanmitglieder bekannt.
So traten im Jahr 2020 in den 41 OK-Verfahren, die der sogenannten
Clankriminalität zugeordnet werden konnten, insgesamt 880 Tatverdächtige
strafrechtlich in Erscheinung – davon waren 41 Tatverdächtige bewaffnet. Hinsichtlich
der im Rahmen dieser OK-Verfahren gemeldeten Tatverdächtigen kann jedoch
keine Aussage dahingehend getroffen werden, ob es sich bei allen gemeldeten
Tatverdächtigen auch tatsächlich um Angehörige einer Clangruppierung
handelt.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse vor, in wie
vielen Fällen Clanmitglieder berechtigt sind, erlaubnispflichtige Waffen zu
besitzen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18979
verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den zahlenmäßigen
Umfang von Bedrohungen von Zeugen in Gerichtsprozessen, Richtern,
Staatsanwälten, Polizisten und Beamten anderer Behörden durch
Mitglieder von Clans?
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche kriminelle
Angehörige von Clanfamilien wurde dem BKA vorliegenden Informationen zufolge
mehrfach festgestellt, dass im Vorfeld von und während laufender
Hauptverhandlungen sowohl Zeugen und eingesetzte Dolmetscher als auch Vertreter der
Justiz und Polizei bedroht wurden. In diesen Fällen kann der Vorsitzende in der
gerichtlichen Verhandlung die geeigneten sitzungspolizeilichen Maßnahmen
treffen, um Bedrohungen der genannten Personen zu unterbinden.
Beispielsweise können Zuhörer, die schon außerhalb der Hauptverhandlung versucht
haben, einen Zeugen einzuschüchtern, bereits vor der Vernehmung des Zeugen
aus dem Saal gewiesen werden.
6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld bei der
Clankriminalität ein?
Eine belastbare Einschätzung des Dunkelfeldes bei sogenannter
Clankriminalität ist der Bundesregierung nicht möglich.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von
kriminellen Mitgliedern von Clans, bei denen die Voraussetzungen für eine
Abschiebung vorliegen?
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von
Abschiebungen krimineller Clanmitglieder (bitte nach Jahren geordnet
angeben)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Der
Bundesregierung liegen insofern keine statistischen Daten zu abgeschobenen
Straftätern ohne eine deutsche Staatsangehörigkeit mit Bezug zur sogenannten
Clankriminalität vor. Grundsätzlich sind die Länder für die Vollziehung von
Abschiebungen zuständig.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung – entsprechend der im
Koalitionsvertrag auf S. 140 angekündigten Rückführungsoffensive – die verstärkte
Abschiebung von kriminellen Clanmitgliedern (
https://www.bundesregie
rung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d7
59a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1)?
Der Koalitionsvertrag sieht eine Rückführungsoffensive vor, um Ausreisen und
insbesondere die Abschiebung von Straftätern und Gefährdern konsequenter
umzusetzen. Die nähere Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag vereinbarten
Rückführungsoffensive ist derzeit Gegenstand von Beratungen.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzliche Maßnahmen zur
Erleichterung der Ausweisung, der Verhinderung der Einbürgerung oder der
Rücknahme von Einbürgerungen krimineller Clanmitglieder zu ergreifen,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält das gesetzliche Instrumentarium im
Staatsangehörigkeitsrecht für ausreichend. Die Einbürgerung setzt nach § 10 Absatz 1
Nummer 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Verbindung mit § 12a StAG
voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat
zu einer Strafe verurteilt worden ist. Wird gegen den Einbürgerungsbewerber
wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die
Einbürgerung nach § 12a Absatz 3 StAG auszusetzen. Im Übrigen ist die
Einbürgerung nach § 11 StAG ausgeschlossen, wenn verfassungsfeindliche oder
extremistische Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden oder ein besonders
schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4
des Aufenthaltsgesetzes besteht. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann unter
den Voraussetzungen des § 35 StAG innerhalb von zehn Jahren u. a.
zurückgenommen werden, wenn sie durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung (ergänzend zu den
Maßnahmen der Länder) bereits im Kampf gegen kriminelle Clans?
Bei der Bekämpfung der sogenannten Clankriminalität handelt es sich seit
mehreren Jahren um einen priorisierten Bekämpfungsschwerpunkt in Bund und
Ländern. Das Phänomen „Clankriminalität“ ist geprägt von vielschichtigen
Herausforderungen und verlangt konsentiertes, länder- und deliktsübergreifendes
Handeln unter Berücksichtigung eines behördenübergreifenden
Bekämpfungsansatzes.
Mit Einrichtung des Kooperationsmodells „BLICK“ im Sommer 2019 und der
vereinbarten arbeitsteiligen Vorgehensweise der teilnehmenden Länder Berlin,
Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesbehörden
Bundeskriminalamt, Bundespolizei und Zollkriminalamt wurden die
Voraussetzungen für eine deutliche Intensivierung der länderübergreifenden
Zusammenarbeit und die Verfolgung eines bundesweit einheitlichen Vorgehens im Sinne
eines behördenübergreifenden, ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung der
sogenannten Clankriminalität geschaffen.
Die BLICK hat schwerpunktmäßig zu folgenden Themen
Handlungserfordernisse aufgezeigt und Maßnahmenkataloge erarbeitet:
– Auswertung und Ermittlungen,
– Lage: Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts zur Erstellung einer
bundesweiten Lageübersicht,
– Forschung: Koordinierung des Erfahrungsaustauschs zwischen
Phänomenbereich und Forschung,
– Rückführung: Koordination effektiver und reibungsloser Abläufe in der
Aufenthaltsbeendigung einschließlich Priorisierungsprozessen,
– Internationale Zusammenarbeit: Identifizierung internationaler
Zusammenhänge und Intensivierung der Zusammenarbeit,
– Einsatz: Länderübergreifende/abgestimmte Schwerpunktkontrollen/Einsätze
sowie Austausch von good practices,
– Kommunikation: Entwicklung von abgestimmten Leitlinien,
– Prävention und Ausstieg: Länderübergreifender Erfahrungsaustausch/
Entwicklung gemeinsamer Initiativen.
12. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung entsprechend der
angekündigten Schwerpunktbildung, in 2022 und folgenden Jahren
darüber hinaus (vgl. Frage 11) zu ergreifen?
Die gegenwärtige Lage erfordert auch weiterhin eine länderübergreifende und
internationale Koordination der polizeilichen Bekämpfungsansätze sowohl im
präventiven als auch im repressiven Bereich, die zwingend durch dauerhafte
Maßnahmen und nachhaltige Umsetzung geprägt sind.
Mit Einrichtung der BLICK hat sich ein auf Bund-Länder-Ebene konstant
agierendes Expertennetzwerk zur Bekämpfung von sogenannter Clankriminalität
etabliert. Durch ein stetiges Zusammenwirken der verschiedenen
Sicherheitsbehörden wird die Bekämpfung des Phänomens weiterhin vorangetrieben.
13. Werden zusätzliche finanzielle Mittel für die Bekämpfung von
Clankriminalität eingeplant, und wenn ja, welche, und wofür?
Die Bekämpfung der sogenannten Clankriminalität wird bereits seit mehreren
Jahren prioritär durch die Behörden des Bundes, aber in erster Linie durch die
Behörden der Länder verfolgt. Die auf Bundesebene geleistete Unterstützung
vor allem im Rahmen der Zentralstellenfunktion des BKA erfolgt mit den dafür
vorhandenen Ressourcen.
Darüber hinausgehende Informationen bezüglich der finanziellen Ausstattung
in den Ländern liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines eigenständigen,
jährlichen Bundeslagebildes Clankriminalität, und wenn nein, warum
nicht?
Das BKA befasst sich derzeit mit der Erstellung einer bundesweiten
Lageübersicht. Hierbei soll es sich um eine erste bundesweite Übersicht handeln, die Art
und Ausmaß krimineller Handlungen von Angehörigen aus Clanstrukturen
abbilden soll. Neben Delikten der Schweren und Organisierten Kriminalität (OK)
sollen insbesondere auch Delikte der Allgemeinkriminalität erfasst werden.
Aspekte der sogenannten organisierten Clankriminalität werden bereits seit
2018 im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ausgewiesen.
15. Wie viele Beamte des Bundeskriminalamtes und anderer
Bundesbehörden sind derzeit originär mit der Bekämpfung von Clankriminalität
befasst?
16. Beabsichtigt die Bundesregierung einen personellen Ausbau von
Bundeskriminalamt und anderen Bundesbehörden zum Zwecke der
Bekämpfung von Clankriminalität, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der Einsatz des zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Personals
innerhalb des BKA sowie die teilweise auch nur temporäre Hinzuziehung weiterer
fachlicher Expertise erfolgt lageangepasst in Abhängigkeit vom konkreten
fachlichen Bedarf.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die technische Ausstattung von
Ausbau von Bundeskriminalamt und anderen Bundesbehörden zum Zwecke
der Bekämpfung von Clankriminalität zu verbessern, und wenn nein,
warum nicht?
Die technische Ausstattung ist gewährleistet und erfolgt lageangepasst in
Abhängigkeit vom konkreten fachlichen Bedarf.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung eine verbesserte Koordination von
Maßnahmen gegen Clankriminalität auf Bund-Länder-Ebene, z. B. im
Rahmen der Innenministerkonferenz, und wenn ja, welche konkreten
Vorstellungen hat die Bundesregierung hierzu?
Eine weitere Befassung mit der Gesamtthematik „Clankriminalität“ ist in den
Bund-Länder-Gremien bereits beauftragt.
Das BKA übernimmt in diesem Zusammenhang in seiner Funktion als
Zentralstelle die Weiterführung der Aufgaben der Koordinierungsstelle BLICK auf
Bund-Länder-Ebene.
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen von Clans und
dem privaten Sicherheitsgewerbe und wenn ja, welche?
Kriminelle Mitglieder von Clanfamilien nutzen nach vorliegenden
Erkenntnissen in Einzelfällen das Sicherheitsgewerbe, um ihren Einflussbereich zu
erweitern. Das kann im Bereich Türsteher bedeuten, den Einlass und damit
beispielsweise den Rauschgifthandel in Örtlichkeiten zu kontrollieren. Auch sollen
territoriale Ansprüche damit demonstriert werden.
20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen von Clans mit
Rocker- oder rockerähnlichen Gruppierungen, und wenn ja, welche?
Es gibt Überschneidungen von Clanmitgliedern und Rockergruppierungen bei
legalen und kriminellen Aktivitäten, wie beispielsweise dem
Rauschgifthandel und -schmuggel. So bestanden im Jahr 2020 in vier der 41 OK-Verfahren,
die der sogenannten Clankriminalität zugeordnet werden konnten, Bezüge zu
Rockergruppierungen. Clanangehörige pflegen dabei zumindest zeitweise und
in Einzelfällen Kontakte in die Rockerszene, insbesondere, wenn sie davon bei
ihren Geschäften profitieren können. Dass Clanangehörige Mitglieder von
Rockergruppierungen sind, kommt ebenfalls vor. Mitunter werden aber auch
gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Clanmitgliedern und
Rockergruppierungen bekannt.
21. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Verwicklung von Clans
in Schlepper- und Schleuserkriminalität, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Hauptaktivität von drei OK-
Gruppierungen, die der sogenannten Clankriminalität zugeordnet wurden, im Jahr
2020 im Bereich der Schleusungskriminalität lag.
Darüber hinaus werden im Bereich der Organisierten Kriminalität und deren
Vorfeld seit dem Jahr 2018 vier Ermittlungsverfahren im Schleusungsbereich
mit Bezügen zur sogenannten Clankriminalität geführt.
22. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Beteiligung von Clans an
Betrugsdelikten wie dem sog. Enkeltrick, und wenn ja, welche?
Im Jahr 2020 traten drei OK-Gruppierungen, die der sogenannten
Clankriminalität zugeordnet werden konnten, im Bereich der Trickstraftaten polizeilich in
Erscheinung. Die Tätergruppierungen handelten hier vorwiegend zum Nachteil
älterer Menschen und gaben sich u. a. fälschlicherweise als Polizeibeamte aus,
um ihre Opfer zu täuschen.
23. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über das Tätigwerden von Clans
in Corona-Testzentren, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen im Kontext der sogenannten Clankriminalität
keine Erkenntnisse zur organisierten Begehung von Betrugsstraftaten im
Zusammenhang mit Corona-Schnelltestzentren vor.
24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Geldwäscheaktivitäten
von Clans, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegt kein statistisches Material zu Geldwäscheaktivitäten
von Clanstrukturen vor.
Es sind lediglich Erkenntnisse aus konkreten Einzelfällen/Ermittlungsverfahren
bekannt.
So liegen aus Ermittlungen des BKA im Phänomenbereich der Geldwäsche
Erkenntnisse vor, dass über ein international agierendes Netzwerk in einem weit
verzweigten Geflecht von Waren- und Geldflüssen in großem Umfang
unerlaubte Zahlungsdienste in Form des sogenannten Hawala-Bankings unter
Nutzung von Bargeldkurieren erbracht werden. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor,
dass ein wesentlicher Teil der Geldflüsse Erträge aus dem Drogenhandel
betrifft und somit über das Hawala-Banking Geldwäsche betrieben wird.
25. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Anlage von aus
Straftaten gewonnenen Geldern in Immobilien, und wenn ja, welche?
Die Investition in Immobilien ist ein bekanntes Mittel um gewaschene Gelder
in den legalen Wirtschaftskreislauf zu integrieren.
Diesbezügliche Statistiken liegen der Bundesregierung allerdings nicht vor.
26. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Abfluss von aus
Straftaten gewonnenen Geldern ins Ausland, und wenn ja, welche?
Nach Erkenntnissen des BKA ist von einem nicht unerheblichen Abfluss von
aus Straftaten gewonnenen Geldern ins Ausland auszugehen.
Statistiken zu der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
27. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Clankriminalität durch
Personen, die in den letzten zehn Jahren als Asylbewerber (einschließlich
Flüchtlinge und subsidiär Schutzsuchende) nach Deutschland gekommen
sind, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
28. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über kriminelle Mitglieder
von Clans mit syrischer Staatsangehörigkeit bzw. syrischem
Migrationshintergrund einschließlich der Bildung eigener syrischer Clans?
Im Jahr 2020 traten in den 41 OK-Verfahren, die der sogenannten
Clankriminalität zugeordnet werden konnten, insgesamt 880 Tatverdächtige strafrechtlich in
Erscheinung, darunter 69 syrische Staatsangehörige. Bezüglich dieser
Tatverdächtigen kann jedoch keine Aussage dahingehend getroffen werden, ob es sich
bei allen gemeldeten Tatverdächtigen auch tatsächlich um Angehörige eines
Clans handelt.
Zu einer möglichen Bildung eigener syrischer Clangruppierungen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Akquisition und
Einbeziehung von Migranten aus Afrika und dem Orient in kriminelles Wirken
von Clans, und wenn ja, welche?
Im Jahr 2020 wurden im Zusammenhang mit den 41 OK-Verfahren, die der
sogenannten Clankriminalität zugeordnet werden konnten, Tatverdächtige aus
folgenden afrikanischen Staaten und dem Orient festgestellt:
Ägypten 2
Algerien 15
Guinea 2
Irak 14
Iran 3
Jordanien 1
Kuwait 1
Libanon 201
Libyen 1
Marokko 8
Sudan 1
Syrien 69
Tunesien 6
Türkei 90
Vereinigte Arabische Emirate 1
Hinsichtlich der im Rahmen dieser OK-Verfahren gemeldeten Tatverdächtigen
kann jedoch keine Aussage dahingehend getroffen werden, ob es sich bei allen
gemeldeten Tatverdächtigen auch tatsächlich um Angehörige eines Clans
handelt.
Darüber hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]