[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1380 –
Aktivitäten von „White Rex“ in Deutschland und der Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das neonazistische Netzwerk „White Rex“ tritt seit 2008 als
Bekleidungsmarke und Organisator von Kampfsportveranstaltungen auf. Erklärtes Ziel ist es,
dass die „weißen Völker Europas“ ihren „Kampfgeist wiederentdecken“. Auf
den Kleidungsstücken fanden sich in der Vergangenheit auch in Deutschland
verbotene NS-Runen wieder. Das Netzwerk pflegt gute Kontakte in die
europäische und deutsche Neonaziszene. So spielten die deutschen Neonazibands
„Moshpit“ und „Brainwash“ auf Einladung von „White Rex“ schon im
Sommer 2011 in Moskau. Das erste von „White Rex“ in der Europäischen
Union veranstaltete Kampfsportturnier fand im Jahr 2013 in Rom statt. Unter
den anwesenden Gästen in dem von der faschistischen italienischen
Organisation „Casa Pound“ betriebenen Gebäude, befand sich auch der damalige
Vorsitzende der Jungen Nationaldemokraten (heute: Junge Nationalisten – JN)
(
https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2013/06/22/white-rex-nazimode-aus-russ
land_13291). Seitdem nutzt „White Rex“ rechtsextreme Kampfsportevents,
auch in Deutschland, als Plattform zur Vernetzung, Rekrutierung und
Kontaktpflege (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/26359). Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2018
bescheinigt das Bundesamt für Verfassungsschutz „White Rex“ die maßgebliche
Mitwirkung an der politischen Ausrichtung von Kampfsportveranstaltungen in
Deutschland (Verfassungsschutzbericht 2018, S. 66). Beim Gründer und
Inhaber von „White Rex“ handelt es sich um den russischen Neonazi D. K. (alias
D. N.). Am 15. Juli 2017 trat D. K. im Rahmen einer neonazistischen
Musikveranstaltung in Themar (Thüringen) als Redner auf (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/13661). D. K.
ist nach Auffassung der Fragestellenden auch der mutmaßliche Betreiber des
Telegram-Kanals „White Powder“ sowie des zum Kanal gehörenden „WR
Chat“ (t.me/white_powder2020). Über den Kanal „White Powder“ wird seit
Beginn des Krieges in der Ukraine dazu aufgerufen, sich kämpfenden
Gruppierungen auf ukrainischer Seite anzuschließen. So bildet ein dort
veröffentlichter Aufruf das Foto eines Mannes mit Sturmhaube und Messer in der Hand
sowie einem T-Shirt mit NS-Symbolik und der Unterschrift „Lemberg
Sammelpunkt für alle Freiwilligen“ ab. Laut Presserecherchen meldeten sich
daraufhin auch mehrere deutsche Personen und signalisierten ihre Bereitschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1792
20. Wahlperiode 09.05.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 6. Mai 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zur Teilnahme an Kampfhandlungen (
https://www.waz.de/politik/ukraine-krie
g-neonazis-deutschland-kampf-brigade-id234908441.html).
1. Welche deutschen Kampfsportstudios, Kampfsportgyms,
Kampfsportvereine, Kampfsportveranstalter, Kampfsportveranstaltungen,
Kampfsportteams, Kampfsportverbände sind nach aktuellem Stand nach
Einschätzung der Bundesregierung der rechtsextremen Szene zuzuordnen?
Die Kampfsportveranstaltungen „Kampf der Nibelungen“ und „TIWAZ –
Kampf der freien Männer“ werden der deutschen rechtsextremistischen Szene
zugeordnet. Ferner werden die Teams der deutschen Kampfsportlabel und
-gruppierungen „Black Legion“, „Kampf der Nibelungen“, „Greifvogel Wear“,
und „Wardon“ wie auch die Kampfsportgruppierung „Knockout 51“ der
rechtsextremistischen Szene zugerechnet.
2. Welche europäischen Kampfsportstudios, Kampfsportgyms,
Kampfsportvereine, Kampfsportveranstalter, Kampfsportveranstaltungen,
Kampfsportteams, Kampfsportverbände sind nach aktuellem Stand nach
Einschätzung der Bundesregierung der rechtsextremen Szene zuzuordnen?
Die Kampfsportlabels „White Rex“, „Pride France“ und „Resistend“ werden
der rechtsextremistischen Szene zugeordnet.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Marke „White Rex“ vor?
a) Welchen Stellenwert hat „White Rex“ für die rechtsextreme
Kampfsportszene in Deutschland?
Die Fragen 3 und 3a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Netzwerk „White Rex“ wurde 2008 als Kleidungslabel gegründet, ist in
der rechtsextremistischen Kampfsportszene aktiv, verbreitete sich im Zuge der
Expansion rechtsextremistischer Kampfsportveranstaltungen in Westeuropa
und brachte die Kommerzialisierung der Szene voran. Das Label ist
international vernetzt und galt über Jahre als Vorbild für die deutschen Pendants. In den
letzten Jahren ist die Bedeutung des Labels für die deutsche
rechtsextremistische Kampfsportszene jedoch, auch bedingt durch die Corona-Pandemie,
zurückgegangen.
b) Welche Verbindungen von „White Rex“ zu rechtsextremistischen
Gruppierungen, Organisationen, Parteien in Deutschland sind der
Bundesregierung bekannt?
In der Vergangenheit pflegte „White Rex“ insbesondere Verbindungen in die
rechtsextremistische Kampfsportszene in Deutschland und trat als Unterstützer
der rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen „Kampf der Nibelungen“
und „TIWAZ – Kampf der freien Männer“ auf. Darüber hinaus wurden durch
„White Rex“ Selbstverteidigungsseminare angeboten, an denen auch Personen
aus dem deutschen rechtsextremistischen Parteienspektrum teilnahmen.
Eine darüberhinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung
der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik und zum konkreten Erkenntnisstand des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass
auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Die Frage nach
weiteren Informationen über Verbindungen zu rechtsextremistischen Gruppierungen,
Organisationen, Parteien in Deutschland würde die Fähigkeiten und
Arbeitsweisen des BfV so detailliert beschreiben, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht
ausreichend Rechnung tragen würde. Bei Bekanntwerden dieser Informationen
wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
oder Beteiligung von „White Rex“ an rechtsextremen
Kampfsportveranstaltungen in Deutschland seit 2008 (bitte nach Jahr und
Veranstalter auflisten)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu nachfolgend aufgeführten
Teilnahmen von „White Rex“ an rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen
in Deutschland seit 2008 vor.
Datum Ort Land Veranstaltung
17.10.2015 Hamm NW „Kampf der Nibelungen“
01.10.2016 Gemünden HE „Kampf der Nibelungen“
13.05.2017 Heringsdorf MV „Aktionsblog“ – Kampfsportseminar
14.10.2017 Olpe NW „Kampf der Nibelungen“
18.11.2017 Cremlingen NI „JN“ – Kampfsportseminar
25.11.2017 Neu Lübbenau BB „North Side Crew“ – Kampfsportseminar
09.06.2018 Grünhain-Beierfeld SN „TIWAZ – Kampf der freien Männer“
13.10.2018 Ostritz SN „Kampf der Nibelungen“
08.06.2019 Zwickau SN „TIWAZ – Kampf der freien Männer“
Eine darüber hinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung
der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik und zum konkreten Erkenntnisstand des BfV offengelegt, wodurch
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die
künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter
VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre. Die Frage nach weiteren Informationen über die
Teilnahme oder Beteiligung von „White Rex“ an rechtsextremen
Kampfsportveranstaltungen würde die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BfV so detailliert
beschreiben, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen
würde. Bei Bekanntwerden dieser Informationen wäre ein Ersatz durch andere
Instrumente nicht möglich.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass
selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen
werden kann.
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, von welchen
rechtsextremistischen Hooligan-Gruppierungen, die Marke „White
Rex“ besonders getragen wird?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
e) Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen „White Rex“ und
rechtsextremen deutschen Modelabels bekannt?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu Verbindungen zwischen „White
Rex“ und rechtsextremistischen deutschen Kampfsportlabeln vor, die neben
Bekleidungsstücken auch Kampfsportequipment anbieten. Diese Verbindungen
sind regelmäßig auf die gemeinsame Unterstützung rechtsextremistischer
Kampfsportformate wie den „Kampf der Nibelungen“ oder „TIWAZ – Kampf
der freien Männer“ zurückzuführen.
f) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Standort vor,
über den der Onlinehandel von „White Rex“ betrieben wird?
Der Bundesregierung ist der Standort, über den der Onlinehandel von „White
Rex“ in der Schweiz betrieben wird, bekannt.
4. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse zur sog.
„Kampfgemeinschaft“ um den „Kampf der Nibelungen“ seit der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/23365
vor?
Der Bundesregierung liegen keine neuen Erkenntnisse vor.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zum französischen Label
„Pride France“ vor?
a) Welchen Stellenwert hat „Pride France“ für die rechtsextreme
Kampfsportszene in Deutschland?
b) Welche Verbindungen zwischen „Pride France“ und „White Rex“
sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 5 bis 5b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das rechtextremistische Kampfsportlabel „Pride France“ trat in der
Vergangenheit als Unterstützer der rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen
„Kampf der Nibelungen“ und „TIWAZ – Kampf der freien Männer“ auf.
Außerdem nutzen deutsche rechtsextremistische Kampfsportlabel den von
„Pride France“ betriebenen Online-Versandhandel „2yt4u“ zum Vertrieb ihres
Angebotes.
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach Produkte von „White
Rex“ auf dem „Pride France“ zuzurechnenden rechtsextremistischen Online-
Versandhandel „2yt4u“ vertrieben werden.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Person D. K. vor?
a) Gab es in der Vergangenheit Aufenthalte von D. K. in der
Bundesrepublik Deutschland, die über den in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/13661
genannten hinausgehen (bitte nach Jahr und wenn bekannt Grund des
Aufenthalts aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 6a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundespolizei liegen Erkenntnisse zu einer Einreise einer Person mit den
Initialen D. K. am 21. Juli 2018 am Flughafen Hamburg vor.
Nachdem die Niederlassungserlaubnis am 29. April 2019 erloschen ist, verfügt
D. K. über keinen legalen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland.
Bis zum Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis war D. K. amtlich mit
Wohnsitz in Köln/Nordrhein-Westfalen gemeldet.
b) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen D. K. die Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt wurde (bitte nach Jahr
und Grund der Einreiseuntersagung aufschlüsseln)?
c) Gab es in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung
Aufenthalte von D. K. in Ländern der Europäischen Union (bitte
nach Jahr und wenn bekannt Grund des Aufenthalts aufschlüsseln)?
d) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen D. K. die Einreise
in Länder der Europäischen Union verwehrt wurde (bitte nach Jahr
und Grund der Einreiseuntersagung aufschlüsseln)?
e) Welche Erkenntnisse über Verbindungen von D. K. zu deutschen
rechtsextremistischen Personen, Gruppierungen, Organisationen und
Parteien liegen der Bundesregierung vor?
f) Welche Erkenntnisse über Verbindungen von D. K. zu
rechtsextremistischen Personen, Gruppierungen, Organisationen und Parteien in
der Europäischen Union liegen der Bundesregierung vor?
Die Fragen 6b bis 6f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragstellungen
vor.
g) Ist der Bundesregierung bekannt, ob es seit 2008 in Deutschland
Ermittlungsverfahren gegen D. K. gegeben hat (bitte nach jeweiligem
Grund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat seit 2008 kein
Ermittlungsverfahren gegen D. K. geführt. Zu Ermittlungsverfahren, die etwaig
bei den Staatsanwaltschaften der Länder geführt worden sind oder werden,
nimmt die Bundesregierung aus Gründen der bundesstaatlichen
Kompetenzverteilung keine Stellung.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23b bis
23e der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/9406 verwiesen.
h) Liegen der Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/9406 neue Erkenntnisse über die
Verbindungen von D. K. zum Asow-Regiment vor?
Eine Antwort muss trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des
Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage würden
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum
konkreten Erkenntnisstand des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des
BfV nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt
zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Die Frage
nach dem Informationsstand über Verbindungen von D. K. zum Asow-
Regiment würden die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BfV so detailliert
beschreiben, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen würde.
Bei Bekanntwerden dieser Informationen wäre ein Ersatz durch andere
Instrumente nicht möglich.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass
selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen
werden kann.
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Schweizer
Rechtsextremisten F. G. vor?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob Verbindungen zwischen F. G.
und deutschen rechtsextremistischen Gruppierungen, Organisationen
und Parteien bestehen?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Aufenthalt von
F. G. in Deutschland vor (bitte nach Ort und Jahr aufschlüsseln)?
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob in der
Vergangenheit F. G. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
verhindert wurde (bitte nach Jahr und Grund der Einreiseverweigerung
aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 bis 7c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind solche
Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht in die Antwortet aufgenommen
werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht
des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten
Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt
würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine
öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur
Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen
Partnerdiensten und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte
würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit ausländischen Nachrichtendiensten
haben. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der
sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-
Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (vgl. BVerfGE 143, 101, 149 ff.)
gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von
Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter
Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an
nationale Nachrichtendienste weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch den
ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine Bekanntgabe solcher
Informationen entgegen der vorausgesetzten Vertraulichkeit ließe einen
Rückgang von Informationen aus diesem Bereich befürchten, was wiederum zu einer
Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die
Nachrichtendienste führen könnte. Selbst die Bekanntgabe in eingestufter Form birgt durch
die schiere Erweiterung des Kreises der Wissenden das Risiko des
Bekanntwerdens, welches aufgrund des besonders hohen Maßes der Staatswohlgefährdung
und der gesteigerten Gefahr des Bekanntwerdens von Informationen oder auch
Informationsbestandteilen unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Denn das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der
„Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe der Nachrichtendienste am internationalen Erkenntnisaustausch
zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen
dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die
eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Die Abwägung durch die
Bundesregierung hat somit zum Ergebnis, dass die erbetenen Informationen
derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über der Telegram-Kanal
„White Powder“ vor?
a) Welcher Person oder welchen Personen ordnet die Bundesregierung
den Kanal zu?
b) Ordnet die Bundesregierung den Kanal dem rechtsextremistischen
Spektrum zu?
c) Welcher rechtsextremistischen Gruppierung oder Organisation ordnet
die Bundesregierung diesen Kanal zu?
Die Fragen 8 bis 8c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der mehrsprachige Telegram-Kanal besteht seit August 2020. Über diesen
wurde im Zusammenhang mit der aktuellen militärischen Auseinandersetzung in
der Ukraine zur Teilnahme an Kriegshandlungen auf Seiten der Ukraine
aufgerufen. Die Gruppe „WR-Chat“ ist dem Kanal „White Powder“ zugeordnet.
Auch über „WR-Chat“ wurde zur Teilnahme an Kriegshandlungen auf Seiten
der Ukraine aufgerufen. In der Kanalbeschreibung zum Telegram-Kanal
„White Powder“ (@white_powder2020) ist folgender Inhalt veröffentlicht:
„Denis ,WhiteRex‘ Nikitin. White Nationalist Coordinating international aid and
volunteers; bringing news from Ukraine”.
Die im Telegram-Kanal „White Powder“ (@white_powder2020)
veröffentlichten Inhalte liefern Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu dem
rechtsextremistischen Kampfsportlabel „White Rex“.
Eine darüberhinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung
der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik und zum konkreten Erkenntnisstand des BfV offengelegt, wodurch
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die
künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter
VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre. Die Fragen nach weiteren Informationen zu
Erkenntnissen über den Telegram-Kanal „White Powder“ würden die Fähigkeiten und
Arbeitsweisen des BfV so detailliert beschreiben, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht
ausreichend Rechnung tragen würde. Bei Bekanntwerden dieser Informationen
wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass
selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen
werden kann.
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob über den
Telegram-Kanal „White Powder“ oder über sonstige Social-Media-
Präsenzen von „White Rex“ bzw. D. K. Personen dazu geworben
wurden, in die Ukraine auszureisen, um sich dort an
Kampfhandlungen zu beteiligen?
Am 26. Februar 2022 wurde im Telegram-Kanal „White Powder“ (@white_
powder2020) ein Video veröffentlicht, in dem sich eine Person als „Denis
White Rex“ bezeichnet und in deutscher Sprache sagt: „Ich bin jetzt in Kiew (...)
Ich selber habe mich für Widerstand entschieden und ich will hoffen, dass
diejenigen, die dieses Video sehen, werden sich auch für Widerstand entscheiden.
Ihr könnt euch an mich wenden oder an andere Ressourcen, die eure Hilfe in
jeglicher Form entgegennehmen werden“ [phon.].
Im Anschluss an die Videobotschaft wurde eine Adresse als Sammelpunkt für
„freiwillige Helfer“ in Lemberg (Ukraine) genannt. Es gebe „Kontakt“ vor Ort,
und man könne sich bei ihm oder über die Telegram-Gruppe zu seinem Kanal
„WR CHAT“ melden.
e) Ist der Bundesregierung bekannt, ob sich im „WR-Chat“ des Kanals
auch deutsche Rechtsextremisten an der Kommunikation beteiligen?
f) Ist der Bundesregierung bekannt, ob sich deutsche Rechtsextremisten
über diesen Kanal dazu verabredet haben, in die Ukraine auszureisen,
um dort mutmaßlich an Kampfhandlungen teilzunehmen?
Die Fragen 8e und 8f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob sich deutsche Rechtsextremisten an
der Kommunikation in der Telegram-Gruppe „WR CHAT“ beteiligen. Im
„WR-Chat“ finden sich deutschsprachige Postings, es liegen aber keine
Erkenntnisse zu der Identität dieser Nutzer vor.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob „White Rex“
Verbindungen zu rechtsextremistischen Personen, Gruppierungen,
Organisationen oder Parteien in der Ukraine hat (bitte nach Personen, Gruppierung,
Organisation und Partei aufschlüsseln)?
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob „White Rex“
Verbindungen zu rechtsextremistischen Personen, Gruppierungen,
Organisationen oder Parteien in Russland hat (bitte nach Personen, Gruppierung,
Organisation und Partei aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Antwort muss trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des
Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage würden
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum
konkreten Erkenntnisstand des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des
BfV nachhaltig beeinträchtigt würde. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt
zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Die Fragen
nach dem Informationsstand zu Verbindungen von „White Rex“ zu
rechtsextremistischen Personen, Gruppierungen, Organisationen oder Parteien in der
Ukraine oder Russland würden die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BfV so
detailliert beschreiben, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung
tragen würde. Bei Bekanntwerden dieser Informationen wäre ein Ersatz durch
andere Instrumente nicht möglich. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz
der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der
angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]