[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Nicole Gohlke,
Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1398 –
Diskriminierung von Migrantenselbstorganisationen im Vereinsrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements haben Migrantenselbstorganisationen (MSO) in den vergangenen
Jahren eine größere Aufmerksamkeit erlangt. Sie werden zunehmend als
bedeutende Akteure in Fragen der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit
Migrationsgeschichte wahrgenommen. So erkennt der „Nationale Aktionsplan
Integration“ vom September 2020 (Bericht Phase III) MSO als
„Schlüsselakteure für die Integration und Teilhabe von Zugewanderten in und durch
freiwilliges Engagement“ an, die die damalige Bundesregierung daher zu fördern
versprach.
Nach Ansicht der Fragestellenden im eklatanten Widerspruch zu ihrer
Selbstverpflichtung, MSO stärker zu fördern und ihnen gleichberechtigte
Teilhabechancen zu ermöglichen, stand eine Sichtweise der damaligen
Bundesregierung, die in der Tätigkeit von MSO eine „besondere Gefahr“ für eine
Verstrickung Deutschlands in politische Auseinandersetzungen mit anderen Staaten
und eine dadurch verursachte Verletzung von außenpolitischen Belangen
erblickte. Die damalige Bundesregierung machte sich dabei eine
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 zu eigen und
versuchte auf diese Weise, nach Auffassung der Fragestellenden diskriminierende
Regelungen im öffentlichen Vereinsrecht zu rechtfertigen, die sog.
Ausländervereinen besondere Auskunfts- und Anmeldepflichten gegenüber den lokal
zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörden auferlegen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/12101).
„Ausländervereine“ sind nach dem Vereinsgesetz Vereine, deren Mitglieder
oder Leiter sämtlich oder überwiegend Staatsangehörige von Nicht-EU-
Staaten sind. Sie müssen gemäß der Durchführungsverordnung zum
Vereinsgesetz (VereinsGDV) bei Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft geben und –
sofern sie sich politisch betätigen – auch Namen und Anschriften ihrer
Mitglieder mitteilen sowie Herkunft und Verwendung ihrer Mittel darlegen. Die
sog. Ausländervereine sind selbst dann verpflichtet, sich bei der örtlich
zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung
anzumelden, wenn nach bürgerlichem Recht keine Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht erfolgt oder beabsichtigt ist.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1565
20. Wahlperiode 26.04.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
26. April 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die auf diese Weise erlangten Informationen werden von den
Ordnungsbehörden an das Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt und in einem
Aktenbestand abgelegt, den das BVA als „Ausländervereinsregister“ bezeichnet. Auf
Ersuchen oder im Wege der Spontanübermittlung übermittelt das BVA Daten
an Polizeibehörden oder Geheimdienste. Darüber hinaus werden
Informationen zu kurdischen Vereinen seit 1994 regelmäßig und ohne besonderen Anlass
an das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) weitergeleitet (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Stephan Mayer vom 25. September 2019 auf die Mündliche Frage 43 des
Abgeordneten Dr. André Hahn, Plenarprotokoll 19/114).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) nimmt Mitteilungen der zuständigen
Vereinsbehörden in den Ländern gemäß § 22 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV)
entgegen. Diese Mitteilungen enthalten Daten gemäß §§ 19 bis 21 VereinsGDV.
Danach sind von Ausländervereinen nach § 14 des Vereinsgesetzes (VereinsG) im
Zuge der Anmeldung die Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat,
Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins, des Weiteren für alle Vereine
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder bzw. der zur Vertretung
berechtigten Personen sowie bestehende Teilorganisationen in den Ländern
anzugeben (§ 19 Absatz 2 VereinsGDV). Nur auf Ersuchen der zuständigen
Vereinsbehörde müssen Ausländervereine ferner über ihre Tätigkeit und, sofern sie
sich politisch betätigen, über Namen und Anschriften ihrer Mitglieder bzw. die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel Auskunft geben (§ 20 VereinsGDV).
Eingegangene Mitteilungen werden im BVA nach Ordnungsnummern abgelegt,
neue Ordnungsnummern werden bei der ersten Mitteilung vergeben, weitere
Mitteilungen zum selben Verein sodann dieser Ordnungsnummer zugeordnet.
Bei dem Ausländervereinsregister handelt es sich somit nicht um eine
elektronische Datenbank, sondern um einen Aktenbestand.
Der Aktenbestand wird mit Hilfe einer vom BVA zu Registraturzwecken
angelegten Datei verwaltet, die folgende Merkmale enthält und anhand dieser
durchsucht werden kann: Ordnungsnummer (= Blattnummer), Eingangsdatum,
aktueller Vereinsname/Sitz des Vereins, zuständige Behörde, Sitz der
zuständigen Behörde, Aktenzeichen, Anmeldedatum, Löschdatum, Wiedervorlage,
Bundesland, frühere Vereinsnamen, frühere Vereinssitze.
1. Wie viele Vereine waren zum letzten erhebungsfähigen Stichtag im
„Ausländervereinsregister“ erfasst (bitte nach Bundesländern und, sofern
eine solche Aufschlüsselung inzwischen möglich ist, nach spezifischen
Kategorien bzw. Vereinszwecken oder Tätigkeitsbereichen
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 14. April 2022 waren 14.690 Vereine im
Ausländervereinsregister erfasst. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist technisch nicht
möglich und eine händische Auswertung wäre mit unzumutbarem
Arbeitsaufwand verbunden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12101
verwiesen. Trotz der gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/12101 leicht veränderten Gesamtzahl der erfassten Vereine sind
die dort getroffenen Erläuterungen zur händischen Auswertung weiterhin
zutreffend.
Für die Vereine, für die das Land erfasst ist, ergibt sich folgende Verteilung:
Land Anzahl der registrierten Vereine ab 2003
Baden-Württemberg 548
Bayern 1 075
Berlin 814
Brandenburg 16
Bremen 225
Hamburg 507
Hessen 505
Mecklenburg-Vorpommern 31
Niedersachsen 336
Nordrhein-Westfalen 2 302
Rheinland-Pfalz 207
Saarland 26
Sachsen 37
Sachsen-Anhalt 32
Schleswig-Holstein 48
Thüringen 19
2. Nach welchen Vereinsmerkmalen oder Kategorien wird der
Aktenbestand aktuell verwaltet?
Die im BVA eingehenden Meldungen werden nach sogenannte Blattnummern
erfasst. Der Gesamtbestand in der zu Registraturzwecken angelegten Datei lässt
sich teilweise anhand der in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten
Merkmale durchsuchen.
3. Welche Merkmale oder Kategorien, die in der Vergangenheit verwendet
wurden, werden nicht mehr genutzt?
In § 19 Absatz 2 VereinsGDV werden die Angaben benannt, die eine
Anmeldung zu enthalten hat. Die Inhalte der Akten haben sich dahingehend nicht
verändert.
In der vom BVA zu Registraturzwecken angelegten Datei kann es etwa in der
Feldbezeichnung zu Änderungen gekommen sein. Es gibt jedoch keine
Merkmale oder Kategorien, die in der Vergangenheit in der Akte verwendet wurden
und aktuell nicht mehr genutzt werden.
4. Wird der Aktenbestand inzwischen digital geführt, wenn ja, seit wann,
wenn nein, ist eine Digitalisierung des Aktenbestandes geplant, und
wenn ja, wann?
Nein. Über die Frage, ob der Aktenbestand künftig digital geführt werden soll,
wurde bisher keine Entscheidung getroffen.
5. An welche Bundes- oder Landesbehörden wurden 2019, 2020 und 2021
beim BVA im Ausländervereinsregister gespeicherte Daten aufgrund
eines Ersuchens dieser Behörden Informationen übermittelt, und wie viele
Vereine waren in den jeweiligen Jahren hiervon betroffen?
Im erfragten Zeitraum lagen keine entsprechenden Ersuchen vor, so dass auch
keine Daten auf Grund eines Ersuchens übermittelt wurden.
6. An welche Bundes- oder Landesbehörden wurden 2019, 2020 und 2021
Daten im Wege der Spontanübermittlung übermittelt, und wie viele
Vereine waren in den jeweiligen Jahren hiervon betroffen?
7. Wie viele der im Wege der Spontanübermittlung 2019, 2020 und 2021
betroffenen Vereine waren kurdische Vereine?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Im Wege der Spontanübermittlung werden jeweils bei Eingang der
entsprechenden Mitteilung aus den Ländern ausschließlich Daten zu kurdischen Vereinen
ohne besonderes Ersuchen an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und
das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
Jahr Anzahl der Spontanübermittlungen
2019 44
2020 90
2021 75
8. Um welche kurdischen Vereine handelt es sich dabei?
Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Hierzu
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
9. Woran erkennt das BVA, ob es sich bei dem betroffenen Verein um einen
kurdischen Verein handelt, und welche Kriterien werden hierbei
angelegt?
Ob es sich bei einem Verein um einen kurdischen Verein handelt, wird von der
übermittelnden Stelle mitgeteilt. Seitens des BVA erfolgt dann eine ergänzende
Prüfung.
10. Ist der Umstand, dass es sich bei einem Verein um einen kurdischen
handelt, eine zur Erfassung bzw. Verwaltung des Registers verwendete
Kategorie bzw. eine sonst verarbeitete Information?
Nein. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Wurden beim BVA im Ausländervereinsregister gespeicherte Daten seit
2019 direkt oder indirekt (z. B. über andere Bundes- und nach Kenntnis
der Bundesregierung über Landesbehörden, bitte so konkret wie möglich
ausführen) an ausländische Behörden übermittelt, und wenn ja, an
welche, und auf welcher Grundlage?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Antwort zu Frage 11 in Gänze aus Gründen des Staatswohls
nicht erfolgen kann. Angaben hierzu können nicht – auch nicht in eingestufter
Form – gemacht werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der
Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die
Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche
Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvE
2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rz. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“
betrifft den internationalen Austausch von Informationen der
Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung
von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden.
Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine
Bekanntgabe dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes
bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit
Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die (zugesagte)
Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf die Kommunikation mit ausländischen
Nachrichtendiensten zu Fällen der Übermittlung von Daten aus dem
Ausländervereinsregister an ausländische Behörden und die Frage, auf welcher Grundlage
diese stattgefunden haben.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-
Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge.
Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits
und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt.
12. Wie wird mit Daten von Vorstandsmitgliedern, zur Vertretung
berechtigten Personen oder Mitgliedern von Vereinen verfahren, die aufgelöst
wurden, nicht mehr „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2
VereinsGDV oder keine „Ausländervereine“ mehr i. S. d. § 14 des
Vereinsgesetzes sind?
Daten von Vorstandsmitgliedern, zur Vertretung berechtigten Personen oder
Vereinsmitgliedern werden vom BVA gegebenenfalls gemeinsam mit der
gesamten Akte zum Ausländerverein verarbeitet. Akten zu Vereinen, die aufgelöst
wurden, die nicht mehr „politisch“ i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 2
VereinsGDV oder keine „Ausländervereine“ i. S. d. § 14 VereinsG mehr sind,
werden vernichtet. In der vom BVA zu Registraturzwecken angelegten Datei
werden keine entsprechenden personenbezogenen Daten gespeichert, so dass es
insoweit keiner Löschung bedarf.
Für aufgelöste Vereine gilt dabei folgendes Verfahren: Sobald die zuständige
Behörde über die Auflösung des Vereins informiert, wird die Papierakte aus
dem Aktenbestand entnommen und in einen gesonderten Bestand umgehängt.
Dort wird die Akte zehn Jahre aufbewahrt. Anfang eines jeden Jahres
überprüfen Beschäftigte der Zentralen Registratur des BVA diesen gesonderten
Aktenbestand und vernichten alle Unterlagen zu Vereinen, die bereits vor zehn Jahren
gelöscht wurden. Für den Fall, dass ein aufgelöster Verein wieder auflebt, wird
die Akte zu diesem Verein, falls noch vorhanden, in den allgemeinen
Aktenbestand zurückgeführt.
13. In wie vielen Fällen wurden 2019, 2020 und 2021 Daten von
Vorstandsmitgliedern, zur Vertretung berechtigten Personen oder Mitgliedern von
Vereinen, die aufgelöst wurden, nicht mehr „politisch“ i. S. d. § 20
Absatz 1 Nummer 2 VereinsGDV oder keine „Ausländervereine“ mehr
i. S. d. § 14 des Vereinsgesetzes sind, durch das BVA aus dem
Ausländervereinsregister gelöscht?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Es wurden in den
Jahren 2019, 2020 und 2021 folgende Aussonderungen von Akten der
Ausländervereine aus dem Ausländervereinsregister vorgenommen:
Jahr Anzahl der Aussonderungen
2019 176
2020 190
2021 100
14. Wie viele „Ausländervereine“ wurden, abgesehen von den in Artikel 9
Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gründen, auf Grundlage des
Vereinsrechts seit 2017 verboten, und um welche handelt es sich dabei?
15. Gegen wie viele „Ausländervereine“ wurden seit 2017
Betätigungsverbote auf Grundlage von § 14 Absatz 3 des Vereinsgesetzes erlassen, und
um welche Vereine handelt es sich dabei?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 VereinsG sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter
sämtlich oder überwiegend Ausländer sind, Ausländervereine. Für ein Verbot
von Ausländervereinen bzw. ein Betätigungsverbot gelten gemäß § 14
VereinsG gegenüber den in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung
mit § 3 VereinsG genannten Gründen erweiterte Verbotsgründe. Im Zeitraum
von 2017 bis heute machte das Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI) als Verbotsbehörde von den erweiterten Verbotsgründen des § 14
VereinsG jedoch keinen Gebrauch. Ein Verbot möglicher Ausländervereine
erfolgte stets aufgrund des Vorliegens eines oder mehrerer der in Artikel 9 Absatz 2
GG angeführten Verbotsgründe, so dass an Ausländervereine dieselben
Maßstäbe wie an deutsche Vereine angelegt wurden. Die Verbote durch das BMI
erfolgten daher nicht explizit als Verbot eines Ausländervereins bzw. als
Betätigungsverbot gegenüber einem Ausländerverein.
16. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
ausländischen Staatsangehörigen auf Grundlage von § 47 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit in einem Verein seit
2017 untersagt?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Vorgängerregierung, dass
die – nach Ansicht der Fragestellenden höchst problematische – Praxis
der Spontanübermittlung von Daten zu sämtlichen kurdischen Vereinen
an das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskrimimalamt
mit Blick auf das PKK-Verbot „nicht nur geboten, sondern unverzichtbar
sei“ (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer
vom 25. September 2019 auf die Mündliche Frage 43 des Abgeordneten
Dr. André Hahn, Plenarprotokoll 19/114)?
18. Will die Bundesregierung an der entsprechenden Verfügung des
Bundesministeriums des Innern (BMI) aus dem Jahre 1994 weiterhin festhalten,
bzw. welchen neuen Umgang mit kurdischen MSO beabsichtigt die
Bundesregierung?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Das BMI wird prüfen, inwieweit der diesbezügliche Erlass aus dem Jahre 1994
noch dem aktuellen Bedarf entspricht.
19. Welche Bedenken hat die Bundesregierung im Hinblick auf die
allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
hinsichtlich der Speicherung der Daten von Mitgliedern politischer Vereine,
bzw. teilt sie die Auffassung der Vorgängerregierung, dass das die
spezifischen Datenübermittlungspflichten sog. Ausländervereine begründende
Allgemeininteresse sich „aus der besonderen Gefahr“ herleiten lasse,
„dass Deutschland in politische Auseinandersetzungen verstrickt wird,
die andere Staaten betreffen, und dass hierdurch innen- wie
außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder verletzt
werden“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12101)?
20. Ist seitens der Bundesregierung mit Blick auf die bedeutende Rolle von
MSO für gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit
Migrationsgeschichte eine Änderung bzw. Abschaffung der nach Ansicht
der Fragestellenden diskriminierenden Regelungen im Vereinsgesetz und
seiner Durchführungsverordnung beabsichtigt, und wenn ja, in welchem
Zeitraum?
Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet.
Die in der die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12101 dargestellte
Rechtslage hat sich seither nicht grundsätzlich geändert. Die die
Datenübermittlungen zu Ausländervereinen betreffenden Regelungen genügen jedoch nach
Ansicht der Bundesregierung nicht mehr den datenschutzrechtlichen
Anforderungen und müssen aus diesem Grund geändert werden. Das Nähere wird
derzeit geprüft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]