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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
17.06.2022
Antwortdauer
42 Tage
Aktualisiert
02.01.2023
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/168706.05.2022
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das
erste Quartal 2022
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig
bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen
weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte
bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt
bleiben, lag im Jahr 2020 bei 57,3 Prozent gegenüber der vom BAMF und der
Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,1
Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/28109).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF; gegen knapp drei Viertel aller ablehnenden
BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2020 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen
(46,3 Prozent) endete 2020 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B.
wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden,
wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird.
„Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen
mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen
Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht
entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss,
gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl.
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige
Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der
Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des
BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der
Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2020 in Höhe von 31,2 Prozent – das BAMF gab demgegenüber
eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020,
www.bamf.de). Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1687
20. Wahlperiode 06.05.2022
im Klageverfahren 2020 sogar bei 60 Prozent, d. h. deutlich mehr als jeder
zweite BAMF-Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als
falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2020 insgesamt
21 224 BAMF-Bescheide aufheben, zudem korrigierte das BAMF von sich aus
weitere 3 811 Bescheide. In 24 328 Fällen erhielten vom BAMF zunächst
abgelehnte Schutzsuchende im Jahr 2020 auf diese Weise doch noch einen
Schutzstatus, hinzu kamen 2 471 Anerkennungen als Ergebnis eines Folgeantrags.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im
Jahr 2020 zwischen 31,7 und 87,5 Prozent, bei irakischen zwischen 8,8 und
78 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 11,4 und 67,9 Prozent.
Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die BAMF-
Standorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Bamberg,
Neumünster, Eisenhüttenstadt, Zirndorf, Gießen und Regensburg auf, viele von ihnen
bereits im Jahr 2019. Das Forschungszentrum des BAMF benannte u. a. folgende
Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im BAMF: ein
besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die
Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der
Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf
Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und
Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen
(Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So
wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und
Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Frage
4b). In der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR 7/2020, 223 ff.) erklärte die
Vizepräsidentin des BAMF, Ursula Gräfin Praschma, unterschiedliche
Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell unterschiedliche Sachverhalte und
Merkmale der jeweiligen Asylgesuche zurückführen. In einer Entgegnung
(ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald Schneider aufgrund empirischer
Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar, dass diese individuellen
Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die Schutzgewährung hätten.
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen,
hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist
sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz
nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des
Familienschutzes im Jahr 2020 bei 82 Prozent (2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent,
2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige
außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr
2015 noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen
wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl.
Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des
BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status
werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis
des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist hingegen
weitaus restriktiver.
Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um
Kinder und Jugendliche, 2020 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden
bei 53,9 Prozent, 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
26 521 Asylanträge (25,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland
geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen,
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) knüpft vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 zentral an der
Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier
geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedD
ocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und
für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für
jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele
Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in
Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer
weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren:
Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz
(darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz),
nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich
darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern
Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Ukraine, Belarus sowie
zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den
genannten Zeiträumen?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren
Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal
gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigem
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen
verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu
Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)?
3. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr 2021 wegen signifikant negativer oder signifikant
positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten)
Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in
Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen
und wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/432 in
Tabellenform darstellen)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet
bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen
(bitte ausführen)?
4. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak,
Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria und die Türkei im Jahr 2021, differenziert
nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche
Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten und nach den
Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 3
auf Bundestagsdrucksache 19/28109 auflisten)?
5. In wie vielen Asylentscheidungen hat das BAMF seit 2010 ein nationales
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG einerseits und nach
§ 60 Absatz 7 AufenthG andererseits festgestellt (bitte nach Jahren
differenzieren und neben den Gesamtzahlen zusätzlich eine Auflistung nach
den zehn Herkunftsstaaten vornehmen, für die seit 2010 insgesamt die
meisten nationalen Abschiebungsverbote erteilt wurden)?
6. In wie vielen Gerichtsentscheidungen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5
AufenthG einerseits und nach § 60 Absatz 7 AufenthG andererseits
festgestellt (bitte wie in der Frage zuvor differenzieren)?
7. Wieso war es der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, der
einen „Prüfprozess zur Rückkehr nach Syrien“ initiierte (vgl. Antwort zu
Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/32678 und Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/432), obwohl das BAMF im Bereich von
Abschiebungen nach § 75 Absatz Nummer 13 des Aufenthaltsgesetzes
lediglich im Wege der Amtshilfe und auch nur zur Beschaffung von
Heimreisedokumenten tätig werden darf, während es nach Einschätzung der
Fragestellenden bei der Frage, wie Abschiebungen nach Syrien realisiert werden
könnten, um andere Fragen als die der Ausstellung von
Heimreisedokumenten geht (bitte ausführen)?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesministerin des Innern und für
Heimat, Nancy Faeser, solche auf Abschiebungen in ein höchst unsicheres
und undemokratisches Land gerichtete Aktivitäten des BAMF-Präsidenten
vereinbar mit der nach Auffassung der Fragestellenden gebotenen
Neutralität und Zurückhaltung des obersten Chefs der Asylbehörde (bitte
begründen)?
8. Inwieweit ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat dazu
bereit, die Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit queeren
Geflüchteten grundsätzlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern,
insbesondere vor dem Hintergrund einer vom Lesben- und Schwulenverband
Deutschlands (LSVD) mit Pressemitteilung vom 5. April 2022 beklagten
Abschiebung eines schwulen Geflüchteten, der von seinem Partner
zwangsweise getrennt wurde, weil bei ihm (im Gegensatz zu seinem
Partner) unterstellt wurde, es sei ihm nicht hinreichend wichtig, seine
Homosexualität öffentlich auszuleben (https://www.lsvd.de/de/ct/6803-Skandaloes
e-Abschiebung-eines-schwulen-Gefluechteten-in-Verfolgerstaat-mit-Tode
sstrafe-fuer-Homosexualitaet; bitte begründen)?
a) Ist die Darstellung in der genannten Pressemitteilung zutreffend, dass
das BAMF an der Möglichkeit festhalten will, Asylanträge queerer
Geflüchteter abzulehnen, wenn diese aus „eigenem, freien Willen“ ein
Doppelleben führen wollten (d. h. ihre Homosexualität öffentlich
verbergen „wollten“ und dadurch Verfolgungshandlungen entgehen
könnten), und wie wird das gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?
b) Wie sollen Beschäftigte des BAMF feststellen und beurteilen, ob
queere Geflüchtete ihre sexuelle Identität nach einer Abschiebung bzw.
Rückkehr offen, heimlich oder anders leben bzw. zeigen wollen, und
inwieweit werden hierzu Prognosen für die Zukunft nach welchen
Kriterien angestellt (bitte darlegen)?
c) Inwieweit wird in internen Entscheidungsleitsätzen und in der
Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigt bzw. umgesetzt, dass der
Europäische Gerichtshof (EuGH) die Übersetzung seines Urteils vom
7. November 2013 in der Rechtssache C-199/12 bis C-201/12 nach
einem Hinweis des LSVD ins Deutsche berichtigen ließ (vgl.
Pressemitteilung des LSVD vom 30. September 2021), um klarzustellen, dass es
nicht darauf ankommt, wie ein Asylsuchender im Herkunftsland mit
seiner Homosexualität umgehen wird, sondern dass bei der
Asylprüfung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass homosexuelle
Asylsuchende ihre sexuelle Ausrichtung bei einer Rückkehr geheim
halten oder sich beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung
zurückhalten (vgl. auch: https://www.lsvd.de/de/ct/6009-asylrecht-bei-homo-un
d-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-von-diskretem-leben-ausgegang
en-werden#neue-korrekte-uebersetzung) – was nach Auffassung der
Fragestellenden einer Asylpraxis widerspricht, die darauf abstellt, ob
queere Geflüchtete nach einer Rückkehr womöglich ihre sexuelle
Identität „verheimlichen“ oder nicht „ausleben“, sodass eine ansonsten
drohende Verfolgung deshalb ausgeschlossen werden könne (bitte
begründen)?
d) Inwieweit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig vom
18. November 2021 (3 K 1759/20.A: https://www.asyl.net/rsdb/m3
0248) innerhalb des BAMF umgesetzt, das mit Bezug auf die
niederländische Originalfassung des genannten EuGH-Urteils vom 7.
November 2013 befand, dass bei der Frage des Flüchtlingsschutzes für
einen homosexuellen Mann aus Nigeria ein mögliches „diskretes
Verhalten“ weder unterstellt noch prognostiziert werden dürfe, denn „die
Entscheidung, wie eine Person ihre sexuelle Orientierung ausleben möchte
und ob sie sich offen zu ihr bekennen möchte oder nicht“, eine
„höchstpersönliche“ sei, „deren Bewertung dem Gericht entzogen ist“ (bitte
begründen) – und teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Fragestellenden, dass die zuletzt genannte Bewertung auch dem BAMF
entzogen ist (bitte begründen)?
e) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bzw. dem BAMF bekannt, in
denen ein Flüchtlingsschutz mit der Begründung abgelehnt wurde, die
Betroffenen könnten oder würden ihre sexuelle Ausrichtung verborgen
halten oder „Diskretion“ walten lassen, sodass keine Verfolgung drohe,
und welche Herkunftsländer betrifft dies typischerweise (bitte
darlegen)?
9. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung, mehr als ein Jahr nach
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der
Rechtssache C-441/19, geprüft, welche aufenthaltsrechtlichen
Auswirkungen dieses Urteil für die deutsche Verwaltungspraxis hat (bitte so
detailliert wie möglich darlegen; falls diese Prüfung immer noch nicht beendet
sein sollte, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
a) Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/432 so zu verstehen, dass das BAMF in keinem Fall einer
Ablehnung von unbegleiteten Minderjährigen vor Erlass einer
Rückkehrentscheidung intensiviert geprüft hat, inwieweit
Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, weil die Bundesregierung bzw. das
BAMF der Auffassung ist, dass dies Aufgabe der Ausländerbehörden
sei, wenn es um die Prüfung von Aufenthalts- oder Duldungsgründen
im Einzelfall nach einer Ablehnung im Asylverfahren geht (wenn nein,
bitte erläutern, was gemeint war)?
Wenn ja, wie wäre das vereinbar mit dem genannten EuGH-Urteil, das
in seinem ersten Leitsatz fordert, dass die Prüfung einer geeigneten
Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat unter gebührender
Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen einer umfassenden
Einzelfallprüfung „vor“ Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem
unbegleiteten Minderjährigen erfolgen muss (bitte in Auseinandersetzung
mit dem Urteil begründen)?
b) Stellt eine Ablehnung im Asylverfahren, die regelmäßig mit einer
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verbunden ist, eine
Rückkehrentscheidung im unionsrechtlichen Sinne dar (wenn nein,
bitte begründen), und inwieweit werden auch unbegleitete Minderjährige
mit einem ablehnenden BAMF-Bescheid zur Ausreise aufgefordert
bzw. wird ihnen andernfalls eine Abschiebung angedroht (bitte so
genau wie möglich ausführen)?
c) Wie viele ablehnende Bescheide bzw. Rückkehrentscheidungen
gegenüber unbegleiteten Minderjährigen hat das BAMF im Jahr 2021 bzw.
im ersten Quartal 2022 getroffen (bitte jeweils auch nach
Hauptherkunftsländern differenzieren)
10. Gab es im Februar 2022 eine Telefonkonferenz (wie den Fragestellenden
von einem Rechtsanwalt berichtet wurde, der Äußerungen eines
Prozessvertreters des BAMF im Rahmen eines Gerichtsprozesses wiedergab), bei
der dem BAMF durch das BMI mitgeteilt wurde, dass bei jungen,
gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan in laufenden
Gerichtsverfahren nicht abzuhelfen sei und die Betroffenen auf den „Tagelöhner-
Arbeitsmarkt“ in Afghanistan zu verweisen seien – statt
Abschiebungshindernisse anzuerkennen, wie es zuvor das BAMF in solchen
Fallkonstellationen in Gerichtsverfahren in Einzelfällen getan hatte?
Wenn ja, bitte ausführen, mit welcher Begründung diese Vorgabe erfolgte
und was sie genau beinhaltete, wenn nein, welche Vorgaben des BMI an
das BAMF gab bzw. gibt es zu der genannten Fallkonstellation (bitte
ausführen)?
a) Welche inhaltlichen Änderungen der Leitsätze des BAMF zu
Afghanistan gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte mit Datum so konkret wie
möglich auflisten), und ist es zutreffend (wie den Fragestellenden von
einem Rechtsanwalt berichtet wurde, s. o.), dass
Interpretationsspielräume in den Leitsätzen in der Weise geschlossen wurden, dass bei
jungen, gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan keine
Abschiebungshindernisse anerkannt werden, wenn keine besonderen
einzelfallbezogenen Umstände hinzukommen?
Was genau beinhalten die Leitsätze des BAMF zu dieser Frage, soweit
verallgemeinernde Vorgaben gemacht werden (bitte so genau wie
möglich darlegen; es ist selbstverständlich, dass einzelfallbezogene
Umstände andere Entscheidungen zur Folge haben können)?
b) Sofern es zutreffend sein sollte, dass das BAMF auch nach der
Machtergreifung der Taliban und der aktuellen Entwicklung bei jungen,
gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan grundsätzlich keine
Abschiebungshindernisse anerkennt (d. h. von einzelfallbezogenen
Besonderheiten abgesehen), wie wird eine solche Entscheidungspraxis
vor dem Hintergrund begründet, dass die Afghanistan-Entscheidungen
des BAMF im Falle einer gerichtlichen Überprüfung im Jahr 2021
nach den Berechnungen der Fragestellenden zu 82 Prozent als
rechtswidrig aufgehoben und dabei in den meisten Fällen
Abschiebungsverbote festgestellt wurden (Antwort zu Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Wie bewertet die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragestellenden
für das BAMF desaströse Bilanz, und muss nicht die
Entscheidungspraxis des BAMF auch vor diesem Hintergrund neu bewertet und
geändert werden (bitte ausführen und begründen)?
c) Was beinhaltet der Asyllagebericht, auf den die Bundesregierung in
Beantwortung einer mündlichen Frage verwiesen hat (Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 56, Plenarprotokoll 20/16),
zu der Frage, ob jungen, gesunden, alleinstehenden Männern eine
Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ist, vor dem Hintergrund, dass
Hilfsorganisationen vor einer „beispiellosen humanitären Katastrophe“
warnten (ebd.), und wie ist der Verweis der Bundesregierung bei ihrer
Beantwortung der genannten Mündlichen Frage auf einen eingestuften
und nichtöffentlichen Lagebericht damit vereinbar, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der
verfassungsrechtlich verbürgte parlamentarische Informationsanspruch auf eine
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist (2 BvE
2/11, Urteil vom 7. November 2017, bitte ausführen)?
d) Wie schätzt das Auswärtige Amt die Lage und Gefährdungen in
Afghanistan für aus Deutschland nach Afghanistan zurückkehrende bzw.
abgeschobene junge, gesunde, alleinstehende Männer ein, soweit es keine
Besonderheiten im Einzelfall gibt (bitte ausführlich begründen), und
inwieweit wird diese Frage in ihrem aktuellen Asyllagebericht
behandelt, bzw. wie wird diese Frage dort gegebenenfalls beantwortet (bitte
ausführen)?
e) Wieso benötigte die Bundesregierung für die Beantwortung einer
Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März 2022 wegen
einer aus ihrer Sicht unzureichenden Beantwortung der Mündlichen
Frage 56 in der Fragestunde vom 16. Februar 2022 mehr als einen Monat
Zeit, obwohl die Antwort vom 4. April 2022 dann nur drei allgemein
gehaltene, kurze Sätze enthielt, die aus Sicht der Fragestellenden auf
die gestellten Fragen zudem erneut nicht eingingen (die ursprüngliche
Frage lautete, kurz gesagt, ob die Bundesregierung bzw. das BMI eine
vom BAMF in laufenden Asylgerichtsverfahren vertretene
Einschätzung teile und wie dies gegebenenfalls begründet werde – zur Antwort
hieß es nach der Beschwerde, dass „die Bundesregierung keine
generelle Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr für
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Personenkreis“ treffe, da es im Asylverfahren um konkret-individuelle
Entscheidungen gehe; zu laufenden Verfahren äußere die
Bundesregierung sich zudem nicht; bitte ausführen)?
f) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April 2022
auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März
2022, die Bundesregierung treffe keine generelle Einschätzung für
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis, damit
vereinbar, dass nach den Fragestellenden vorliegenden Informationen
(s. o.) das BMI dem BAMF eine solche generelle Einschätzung für den
Personenkreis der gesunden, jungen, alleinstehenden Männer aus
Afghanistan (vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls) gemacht
haben soll und dass das BAMF mit dem Instrument der Leitsätze und
mit internen Vorgaben genau solche generellen Einschätzungen zu
bestimmten Personengruppen vornimmt (bitte darlegen und begründen)?
g) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April 2022
auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März
2022, die Bundesregierung äußere sich grundsätzlich nicht zu
laufenden Verfahren, damit zu vereinbaren, dass nach den Fragestellenden
vorliegenden Informationen (s. o.) das BMI dem BAMF für laufende
Gerichtsverfahren inhaltliche Vorgaben gemacht haben soll, was nach
Auffassung der Fragestellenden dann auch dem parlamentarischen
Fragerecht im Rahmen der Kontrolle staatlichen Handelns unterfällt (bitte
begründen)?
h) Werden Entscheidungen zu jungen, gesunden und arbeitsfähigen
Männern aus Afghanistan (ohne besondere individuelle Umstände) im
BAMF weiterhin nur nachrangig getroffen (vgl. Antwort zu Frage 28
auf Bundestagsdrucksache 20/765), wie ist der Stand der Bearbeitung
von Mehrpersonenakten und vulnerablen Personen, die vorrangig
entschieden werden sollten (vgl. ebd., bitte zumindest ungefähre
quantitative Angaben hierzu machen, aufgrund der Einschätzung fachkundiger
Bediensteter), und wie soll künftig verfahren werden (bitte ausführen)?
i) Wie war der Ausgang der Asylverfahren bei afghanischen
Staatsangehörigen in den Monaten März und April 2022 (soweit vorliegend), in
wie vielen Fällen hat das BAMF in Afghanistan-Verfahren in diesen
beiden Monaten abgeholfen, und welche Angaben liegen vor zu
gerichtlichen Entscheidungen in Afghanistan-Verfahren im ersten
Quartal 2022 (bitte zu allen Unterfragen differenziert antworten wie zu den
Fragen 49 und 50 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
11. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der
gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
12. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
Jahr 2021 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges),
mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2021 mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2021 Asylsuchende, deren
Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend
sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen
werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach
behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen
der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im Jahr 2021
erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen
dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch
einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so
differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen
beantworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der
Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
14. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden
in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren
bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und
in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
15. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von
Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
16. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im
Jahr 2021 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
17. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2021 an welchen
Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
18. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem
jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
19. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Gesamtjahr 2021
bzw. im ersten Quartal 2022 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der
Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern machen)?
In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
20. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
Gesamtjahr 2021 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch
zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien,
Armenien, Belarus, Russische Föderation und Türkei machen – aus
Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren
Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im Jahr 2021 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren;
Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2021
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in
Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher
erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der
Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet,
unzulässig/Dublin-Bescheid)?
Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des
BAMF für das Jahr 2021?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im
Jahr 2021 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen
Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte
nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie
„sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr
2021?
g) Wie lang war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer eines gerichtlichen Asylklageverfahrens im Jahr 2021, nach
Bundesländern differenziert?
h) Wie lauten die 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten
Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte im Jahr 2021
(bitte mit absoluten und relativen Zahlen auflisten und zum Vergleich
die durchschnittliche Aufhebungsquote aller Organisationseinheiten
nennen; nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen
berücksichtigen)?
Wie lauten diese Auflistungen, wenn jeweils nur die Herkunftsländer
Afghanistan, Irak, Iran, Nigeria, Türkei, Eritrea und Somalia
berücksichtigt werden (bitte nach Herkunftsländern getrennt und jeweils wie
oben erbeten auflisten)?
i) Wie hoch waren die Gerichtskosten, die beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge seit 2017 entstanden sind (bitte nach Jahren und den
wichtigsten fünf Herkunftsländern sowie nach den wichtigsten
Gründen der Kostenentstehung aufschlüsseln) und die nach einem
Zeitungsbericht im Jahr 2016 bei 11,3 Mio. Euro lagen (https://www.wiwo.de/p
olitik/deutschland/bamf-bundesamt-fuer-fluechtlinge-gerichtskosten-ex
plodieren/20138394.html), und teilt die Bundesregierung die Ansicht
der Fragestellenden, dass die Bundesregierung zur möglichen
Reduzierung entsprechender Kosten eine Regelung einführen sollte, wonach
das BAMF jedenfalls bei Herkunftsländern mit deutlich erhöhten
gerichtlichen Aufhebungsquoten nach einer Klageerhebung den
jeweiligen Bescheid unter Berücksichtigung des individuellen
Klagevorbringens noch einmal überprüfen und gegebenenfalls aufheben sollte (auch
vor dem Hintergrund, dass es im Asylrecht kein Widerrufsverfahren
gibt, das eine unkomplizierte Änderung der Behördenentscheidung
ohne aufwändige gerichtliche Überprüfung ermöglichen würde; bitte
ausführen und begründen)?
21. Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2021 (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im Jahr 2021 gestellt (bitte jeweils auch den
prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese
Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
23. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/432 angeben)?
24. Wie viele Asylgesuche gab es im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten
und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren,
ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde)?
25. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2021
gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in
wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an
Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
26. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im Jahr 2021 mit welchem
Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
27. Welche Angaben für das Jahr 2021 bzw. für das erste Quartal 2022 lassen
sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum
Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach
den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?
28. Inwieweit sind Informationen des „DER SPIEGEL“ vom 18. März 2022
zutreffend, wonach das BAMF wieder über rund 41 000 Anträge von in
Griechenland anerkannten Flüchtlingen entscheiden würde, nachdem sich
Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit dem griechischen
Migrationsminister Notis Mitarachi über wesentliche Punkte eines Programms, mit dem
Deutschland Griechenland bei der Unterbringung und Versorgung
Geflüchteter unterstütze, geeinigt habe (bitte ausführen)?
a) Was genau beinhaltet gegebenenfalls die zugesagte deutsche
Unterstützung, und wofür soll sie verwendet werden, und mit welchen
(zusätzlichen) Unterbringungs- und Versorgungskapazitäten in welchen
Zeiträumen und für wie viele Personen rechnet die Bundesregierung
infolge dieser Unterstützung (bitte ausführen)?
b) Welche Vereinbarungen zu Abschiebungen bzw. zur Rücknahme von in
Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die in Deutschland einen
Asylantrag stellten, wurden gegebenenfalls getroffen (bitte ausführen)?
c) Nach welchen Kriterien werden die Asylverfahren der in Griechenland
anerkannten Flüchtlinge nunmehr entschieden, gibt es
Ausnahmeregelungen etwa für besonders vulnerable Gruppen, und welche
Entscheidungen wurden vom BAMF zu dieser Personengruppe im Jahr 2022
bislang getroffen (bitte nach Monaten sowie dem Schutzstatus bzw.
ggf. dem Grund einer Unzulässigkeitsentscheidung oder sonstigen
Erledigung differenzieren)?
d) Gibt es bereits konkrete Erfahrungen zur Umsetzung der mit
Griechenland getroffenen Vereinbarungen oder diesbezügliche gerichtliche
Entscheidungen (bitte darlegen)?
Berlin, den 19. April 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/230917.06.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1687 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1687 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das
erste Quartal 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig
bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen
weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte
bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt
bleiben, lag im Jahr 2020 bei 57,3 Prozent gegenüber der vom BAMF und
der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von
43,1 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben,
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/28109).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF; gegen knapp drei Viertel aller ablehnenden
BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2020 geklagt. Fast die Hälfte aller
Asylklagen (46,3 Prozent) endete 2020 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“,
z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt
werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides
erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa
überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten
betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein
Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt
werden muss, gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26
auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung räumte auf
Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023),
dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur
Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der
Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der
Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2020 in Höhe von 31,2 Prozent – das BAMF gab demge-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2309
20. Wahlperiode 17.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 16. Juni 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
genüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an
(Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de). Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte
Erfolgsquote im Klageverfahren 2020 sogar bei 60 Prozent, d. h. deutlich
mehr als jeder zweite BAMF-Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen
Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte
2020 insgesamt 21 224 BAMF-Bescheide aufheben, zudem korrigierte das
BAMF von sich aus weitere 3 811 Bescheide. In 24 328 Fällen erhielten vom
BAMF zunächst abgelehnte Schutzsuchende im Jahr 2020 auf diese Weise
doch noch einen Schutzstatus, hinzu kamen 2 471 Anerkennungen als
Ergebnis eines Folgeantrags.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag
sie im Jahr 2020 zwischen 31,7 und 87,5 Prozent, bei irakischen zwischen
8,8 und 78 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 11,4 und
67,9 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die
BAMF-Standorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Bamberg,
Neumünster, Eisenhüttenstadt, Zirndorf, Gießen und Regensburg auf, viele
von ihnen bereits im Jahr 2019. Das Forschungszentrum des BAMF benannte
u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im
BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit,
die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen.
Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet
(Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage
(Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es, dass
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen
lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“.
So wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea
Leitsätze und Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd.,
Frage 4b). In der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR 7/2020, 223 ff.) erklärte
die Vizepräsidentin des BAMF, Ursula Gräfin Praschma, unterschiedliche
Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell unterschiedliche
Sachverhalte und Merkmale der jeweiligen Asylgesuche zurückführen. In einer
Entgegnung (ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald Schneider aufgrund
empirischer Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar, dass diese
individuellen Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die Schutzgewährung
hätten.
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen,
hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist
sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz
nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des
Familienschutzes im Jahr 2020 bei 82 Prozent (2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent,
2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige
außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr
2015 noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK
zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl.
Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des
BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status
werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren
Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist
hingegen weitaus restriktiver.
Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um
Kinder und Jugendliche, 2020 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden
bei 53,9 Prozent, 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
26 521 Asylanträge (25,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland
geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen,
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und
für Heimat (BMI) knüpft vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 zentral an
der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier
geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/Share
dDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach
Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in
der Entscheidungspraxis des BAMF im Gesamtjahr 2021 bzw. im
ersten Quartal 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen
angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert
darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie
viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1
AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus
bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen
haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung
differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler
Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz
(darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte
jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall
Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien,
Georgien, Armenien, Ukraine, Belarus sowie zu allen sicheren
Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen
auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte
wie in Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen
sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in
den genannten Zeiträumen?
Die Frage 1a und die Quote zu 1b werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog.
bereinigten Gesamtschutzquote (Quote zu Frage 1b) etwaige
Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der unten genannten Staaten nicht hergeleitet oder
begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei
einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle
Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im
Regelfall zu einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen
Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden
Asylentscheidungen berücksichtigt:
Jahr 2021
Asyl-
Berechtigung
Art. 16a GG
Flüchtlings-
Schutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60
Absätze 5 und 7
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage 1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Herkunftsländer
gesamt
1.226 0,8 % 30.839 20,6 % 22.996 15,3 % 4.787 3,2 % 59.848 39,9 % 63,1 %
darunter:
Syrien 226 0,4 % 15.851 27,2 % 20.206 34,7 % 238 0,4 % 36.521 62,6 % 99,8 %
Afghanistan 84 0,8 % 1.491 14,8 % 461 4,6 % 2.272 22,6 % 4.308 42,9 % 74,0 %
Irak 14 0,1 % 2.457 22,0 % 458 4,1 % 631 5,7 % 3.560 31,9 % 44,4 %
Türkei 247 3,7 % 2.211 32,7 % 35 0,5 % 18 0,3 % 2.511 37,2 % 43,3 %
Ungeklärt 86 2,0 % 2.103 49,4 % 321 7,5 % 62 1,5 % 2.572 60,4 % 83,3 %
Jahr 2021
Asyl-
Berechtigung
Art. 16a GG
Flüchtlings-
Schutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60
Absätze 5 und 7
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage 1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
absolut Anteil absolut Anteil Anteil
Georgien - - 2 0,1 % 5 0,1 % 15 0,4 % 22 0,6 % 0,9 %
Somalia 96 2,7 % 1.701 47,3 % 228 6,3 % 242 6,7 % 2.267 63,1 % 81,6 %
Eritrea 45 1,4 % 2.020 63,6 % 431 13,6 % 174 5,5 % 2.670 84,0 % 92,5 %
Iran 79 1,8 % 952 22,3 % 105 2,5 % 46 1,1 % 1.182 27,6 % 38,5 %
Nigeria 26 0,5 % 264 4,9 % 41 0,8 % 264 4,9 % 595 11,1 % 17,4 %
Moldau - - - - - - 4 0,1 % 4 0,1 % 0,2 %
Nordmazedonien - - - - - - 4 0,1 % 4 0,1 % 0,3 %
Algerien 1 0,1 % 8 0,4 % 5 0,3 % 11 0,6 % 25 1,4 % 4,5 %
Russische
Föderation
23 0,8 % 146 4,8 % 47 1,6 % 28 0,9 % 244 8,1 % 15,5 %
Pakistan 3 0,1 % 160 8,0 % 11 0,5 % 50 2,5 % 224 11,1 % 23,4 %
Albanien - - - - 5 0,3 % 3 0,2 % 8 0,5 % 0,9 %
Bosnien und
Herzegowina
- - - - - - 1 0,1 % 1 0,1 % 0,2 %
Ghana - - 4 0,7 % - - 14 2,5 % 18 3,2 % 4,6 %
Kosovo - - 2 0,4 % - - 8 1,6 % 10 2,0 % 5,1 %
Montenegro - - - - - - - - - - -
Senegal - - - - - - 5 2,5 % 5 2,5 % 5,7 %
Serbien - - 3 0,2 % - - 6 0,4 % 9 0,6 % 1,3 %
Marokko 1 0,1 % 9 0,7 % 6 0,5 % 10 0,8 % 26 2,1 % 4,7 %
Tunesien - - - - 3 0,4 % 7 0,9 % 10 1,3 % 3,2 %
Armenien - - 2 0,3 % 6 0,9 % 32 4,6 % 40 5,7 % 9,7 %
Ukraine - - 5 0,7 % 11 1,5 % 14 1,9 % 30 4,1 % 6,6 %
Belarus - - 1 0,4 % 4 1,7 % 1 0,4 % 6 2,6 % 10,5 %
Jahr 2021 Quote zu Frage 1babsolut Anteil Anteil
Asylberechtigung 1.226 0,8 % 1,3 %
darunter Familienschutz 512 0,3 % 0,5 %
Flüchtlingsschutz
(§ 3 Absatz 1 AsylG)
30.839 20,6 % 32,5 %
darunter Familienschutz 25.552 17,0 % 26,9 %
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 AsylG 12 0,0 % 0,0 %
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 AsylG 16.647 11,1 % 17,5 %
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 AsylG 625 0,4 % 0,7 %
§ 4 Absatz 1 AsylG
Familienschutz
5.712 3,8 % 6,0 %
Summe subsidiärer Schutz 22.996 15,3 % 24,2 %
Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 AufenthG 4.452 3,0 % 4,7 %
§ 60 Absatz 7 AufenthG 335 0,2 % 0,4 %
Summe Abschiebungsverbot 4.787 3,2 % 5,0 %
Gesamtschutz 59.848 39,9 % 63,1 %
1. Quartal 2022
Asyl-
Berechtigung
Art. 16a GG
Flüchtlings-
Schutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 Absätze
5 und 7
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage 1b
absolut An-teil
absolut Anteil absolut Anteil absolut
Anteil absolut Anteil Anteil
Herkunftsländer
gesamt
716 1,4 % 10.103 19,8 % 9.306 18,2 % 3.553 7,0 % 23.678 46,4 % 64,0 %
darunter:
Syrien 45 0,3 % 4.369 29,6 % 8.199 55,5 % 79 0,5 % 12.692 85,9 % 99,8 %
Afghanistan 363 5,4 % 1.220 18,2 % 286 4,3 % 2.707 40,5 % 4.576 68,4 % 98,5 %
Irak 6 0,1 % 793 13,2 % 169 2,8 % 207 3,4 % 1.175 19,6 % 25,1 %
Türkei 80 2,9 % 816 30,0 % 21 0,8 % 10 0,4 % 927 34,1 % 39,9 %
Georgien - - 3 0,2 % - - 5 0,3 % 8 0,5 % 0,7 %
Ungeklärt 46 3,3 % 724 52,5 % 136 9,9 % 14 1,0 % 920 66,7 % 85,1 %
Somalia 23 2,1 % 485 44,5 % 72 6,6 % 94 8,6 % 674 61,8 % 85,5 %
Eritrea 23 2,1 % 718 66,9 % 95 8,8 % 33 3,1 % 869 80,9 % 91,3 %
Iran 28 2,3 % 311 25,6 % 22 1,8 % 12 1,0 % 373 30,6 % 46,5 %
Nigeria 5 0,4 % 75 5,4 % 10 0,7 % 83 6,0 % 173 12,5 % 19,7 %
Moldau, Republik - - - - - - 3 0,3 % 3 0,3 % 0,6 %
Nordmazedonien - - 1 0,1 % - - 8 0,5 % 9 0,6 % 1,3 %
Albanien - - 2 0,3 % - - 2 0,3 % 4 0,5 % 0,8 %
Venezuela 6 2,2 % 12 4,4 % 9 3,3 % 64 23,6 % 91 33,6 % 36,4 %
Algerien 1 0,2 % 5 0,9 % 1 0,2 % - - 7 1,2 % 4,0 %
Bosnien und
Herzegowina
1 0,2 % 1 0,2 % - - - - 2 0,3 % 0,7 %
Ghana - - 3 2,2 % - - 3 2,2 % 6 4,3 % 6,8 %
Kosovo - - - - 1 0,9 % 5 4,4 % 6 5,3 % 12,0 %
Montenegro - - - - 1 0,6 % - - 1 0,6 % 1,1 %
Senegal - - 2 3,8 % 1 1,9 % 2 3,8 % 5 9,4 % 20,0 %
Serbien - - - - - - - - - - -
Marokko - - 8 2,5 % 8 2,5 % 3 0,9 % 19 5,9 % 15,1 %
Tunesien - - 1 0,4 % 1 0,4 % 2 0,8 % 4 1,6 % 3,9 %
Armenien - - 1 0,5 % 1 0,5 % 6 3,2 % 8 4,3 % 6,1 %
Ukraine - - - - 2 1,1 % - - 2 1,1 % 1,8 %
Belarus - - 2 3,1 % - - - - 2 3,1 % 11,8 %
1. Quartal 2022 Quote zu Frage 1babsolut Anteil Anteil
Asylberechtigung 716 1,4 % 1,9 %
darunter Familienschutz 209 0,4 % 0,6 %
Flüchtlingsschutz
(§ 3 Absatz 1 AsylG)
10.103 19,8 % 27,3 %
darunter Familienschutz 7.572 14,8 % 20,5 %
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Absatz 1 Nr. 1 AsylG 3 0,0 % 0,0 %
§ 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylG 7.325 14,3 % 19,8 %
§ 4 Absatz 1 Nr. 3 AsylG 152 0,3 % 0,4 %
§ 4 Absatz 1 AsylG
Familienschutz
1.826 3,6 % 4,9 %
Summe subsidiärer Schutz 9.306 18,2 % 25,1 %
1. Quartal 2022 Quote zu Frage 1babsolut Anteil Anteil
Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 AufenthG 3.462 6,8 % 9,4 %
§ 60 Absatz 7 AufenthG 91 0,2 % 0,2 %
Summe Abschiebungsverbot 3.553 7,0 % 9,6 %
Gesamtschutz 23.678 46,4 % 64,0 %
Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für die
genannten Zeiträume können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2021 Entscheidungskategorie
Abschiebung vor Entscheidung 3
Antrag nicht weiter bearbeitet 2
Einstellung wg. § 33 Absätze 1 und 2, § 32a Absatz 2 AsylG 2.691
nicht erforderlich, Dublin 266
sonstige Einstellung 2.504
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG) 11.723
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG) 2.701
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG) 27
Unzul��ssig (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 AsylG) 4
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 Absatz 1 Nummer 5 AsylG) 3.166
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 Absatz 1 Nummer 5 AsylG) 31.948
1.Quartal 2022 Entscheidungskategorie
Abschiebung vor Entscheidung 2
Antrag nicht weiter bearbeitet 1
Einstellung wg. § 33 Absätze 1 und 2, § 32a Absatz 2 AsylG 1.184
nicht erforderlich, Dublin 71
sonstige Einstellung 1.008
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG) 5.672
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG) 1.554
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG) 3
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 AsylG) 2
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 Absatz 1 Nummer 5 AsylG) 590
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 Absatz 1 Nummer 5 AsylG) 3.947
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren
Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal
gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3
Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Jahr 2021
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 Absatz 5
AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
Herkunftsländer
gesamt
30.839 25.552 2.831 491 1.758 1.212
darunter:
Syrien 15.851 15.272 455 67 40 12
Afghanistan 1.491 962 168 40 316 116
Irak 2.457 2.281 26 3 130 74
Türkei 2.211 953 1.196 122 7 4
Ungeklärt 2.103 1.332 317 54 186 32
Georgien 2 1 0 0 1 1
Somalia 1.701 977 39 29 601 580
Eritrea 2.020 1.976 11 3 25 25
Iran 952 487 389 86 25 19
Nigeria 264 205 4 2 49 48
Moldau 0 0 0 0 0 0
Nordmazedonien 0 0 0 0 0 0
Algerien 8 1 3 2 4 4
Russische Föderation 146 113 16 7 16 8
Pakistan 160 135 11 5 11 6
1. Quartal 2022
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 Absatz 5
AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
Herkunftsländer
gesamt
10.103 7.572 1.463 328 783 457
darunter:
Syrien 4.369 4.167 149 33 14 8
Afghanistan 1.220 423 466 138 285 104
Irak 793 696 10 2 82 44
Türkei 816 335 452 76 10 2
Georgien 3 0 0 0 3 3
Ungeklärt 724 404 123 11 82 14
Somalia 485 288 8 6 168 159
Eritrea 718 705 5 2 7 7
Iran 311 156 134 28 6 6
Nigeria 75 56 1 1 16 16
1. Quartal 2022
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 Absatz 5
AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
Moldau 0 0 0 0 0 0
Nordmazedonien 1 1 0 0 0 0
Albanien 2 2 0 0 0 0
Venezuela 12 9 2 0 1 1
Algerien 5 4 0 0 1 1
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2021
§ 26 AsylG
Anerkennung
§ 3 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
Herkunftsländer gesamt 512 188 25.552 14.020 5.712 3.276
darunter:
Syrien 114 37 15.272 8.283 4.290 2.370
Afghanistan 5 2 962 628 248 135
Irak 14 3 2.281 1.624 332 199
Türkei 121 34 953 267 10 4
Ungeklärt 30 7 1.332 578 128 80
Georgien 0 0 1 0 3 1
Somalia 31 10 977 501 154 111
Eritrea 35 22 1.976 1.257 269 223
Iran 22 15 487 245 31 16
Nigeria 14 6 205 122 26 20
Moldau 0 0 0 0 0 0
Nordmazedonien 0 0 0 0 0 0
Algerien 0 0 1 0 1 0
Russische Föderation 9 7 113 32 21 6
Pakistan 1 0 135 66 4 2
1. Quartal 2022
§ 26 AsylG
Anerkennung
§ 3 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
Herkunftsländer gesamt 209 53 7.572 5.062 1.826 1.197
darunter:
Syrien 25 14 4.167 2.450 1.283 661
Afghanistan 66 3 423 177 105 44
Irak 6 3 696 519 121 72
Türkei 37 7 335 69 19 3
1. Quartal 2022
§ 26 AsylG
Anerkennung
§ 3 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
§ 4 Abs. 1 AsylG
Familienschutz
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
davon in
DE geborene
Kinder
Georgien 0 0 0 0 0 0
Ungeklärt 6 1 404 171 75 45
Somalia 3 0 288 159 42 21
Eritrea 15 5 705 411 71 58
Iran 15 6 156 67 4 1
Nigeria 1 1 56 41 7 7
Moldau 0 0 0 0 0 0
Nordmazedonien 0 0 1 1 0 0
Albanien 0 0 2 0 0 0
Venezuela 2 1 9 1 0 0
Algerien 0 0 4 4 1 1
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigem
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen
verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu
Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)?
Zum Stichtag 30. April 2022 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 35.701
Personen erfasst, die im Jahr 2021 einen Asylantrag gestellt haben, während sie
einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Duldung besaßen, 7 242
Personen haben im ersten Quartal 2022 einen Asylantrag gestellt, während sie einen
gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Duldung besaßen.
8.080 Personen verfügten zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung über einen
gültigen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten im Jahr 2021 und 2 086 Personen im ersten Quartal 2022. Die
weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder
eine Duldung vorlagen
Jahr 2021
gesamt
1. Quartal
2022 Summe
Gesamt 35.701 7.242 42.943
davon:
Aufenthaltserlaubnis (AE) völkerrechtliche, humanitäre,
politische Gründe 10.878 496 11.374
Duldungen 12.172 3.573 15.745
AE - Erwerbstätigkeit 54 13 67
AE - Besondere Aufenthaltsrechte 293 78 371
AE - Ausbildung 242 91 333
AE - familiäre Gründe 12.052 2.990 15.042
EU-Aufenthaltsrechte 10 1 11
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder
eine Duldung vorlag
Jahr 2021
gesamt
1. Quartal
2022 Summe
alle Staatsangehörigkeiten 35.701 7.242 42.943
darunter:
Syrien 19.473 2.718 22.191
Afghanistan 7.393 1.699 9.092
Ungeklärt 1.349 290 1.639
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder
eine Duldung vorlag
Jahr 2021
gesamt
1. Quartal
2022 Summe
alle Staatsangehörigkeiten 35.701 7.242 42.943
darunter:
Irak 1.100 318 1.418
Eritrea 662 233 895
Iran 653 241 894
Somalia 636 221 857
Türkei 548 215 763
Nigeria 416 117 533
Russische Föderation 369 104 473
Asylantragstellung, während ein gültiger Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten
vorlag
2021 1. Quartal
2022
Summe
Gesamt 8.080 2.086 10.166
davon:
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu
Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)
4.874 1.225 6.099
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Variante 3 AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
37 7 44
Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit
einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum
1
1
nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Altfall –
Kindesnachzug zu Asylberechtigten)
25 3 28
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Variante 1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
364 99 463
nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu
minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
255 52 307
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Variante 4 AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
1.490 414 1.904
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
1.034 286 1.320
Aufhältige Ausländer mit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten zum Stichtag 31.12.2021
Anzahl
Personen
Gesamt 86.214
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Variante 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu
Asylberechtigtem)
1.195
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
3.606
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Variante 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu
anerkanntem Flüchtling)
33.800
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
6.175
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder
anerkanntem Flüchtling)
40.910
nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
528
Aufhältige Ausländer mit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten zum Stichtag 31.12.2021
Anzahl
Personen
Alle Staatsangehörigkeiten 86.214
darunter:
Syrien 53.347
Irak 9.317
Türkei 3.540
Afghanistan 3.331
Ungeklärt 3.242
Pakistan 2.616
Iran 2.413
Staatenlos 1.960
Somalia 1.067
Eritrea 967
Aufhältige Ausländer mit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten zum Stichtag 31.03.2022
Anzahl
Personen
Gesamt 85.118
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Variante 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu
Asylberechtigtem)
1.200
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
3.831
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Variante 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu
anerkanntem Flüchtling)
34.040
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder
anerkanntem Flüchtling)
38.964
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
6.577
nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
506
Aufhältige Ausländer mit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem
Schutzberechtigten zum Stichtag 31.03.2022
Anzahl
Personen
Alle Staatsangehörigkeiten 85.118
davon:
Syrien 51.647
Irak 9.420
Türkei 3.753
Afghanistan 3.446
Ungeklärt 3.016
Pakistan 2.638
Iran 2.528
Staatenlos 1.887
Somalia 1.211
Eritrea 1.062
3. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr 2021 wegen signifikant negativer oder
signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den
(bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche
Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer
bezeichnen und wie in der Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/432 in Tabellenform darstellen)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar
bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls
gezogen (bitte ausführen)?
Im Rahmen der Betrachtung des zweiten Halbjahres 2021 wurden innerhalb der
bereinigten Gesamtschutzquote (bGSQ) nur die Organisationseinheiten (OrgE)
berücksichtigt, in denen mindestens 50 materiell-rechtliche Entscheidungen zu
den jeweiligen TOP 10-Herkunftsländern (HKL) in dem genannten Zeitraum
getroffen wurden. Darüber hinaus wurden nur die OrgE in die Plausibilisierung
einbezogen, bei denen die größten Abweichungen unterhalb sowie oberhalb der
bGSQ vorlagen. Die im Rahmen der Plausibilisierungsanfragen ergangenen
Stellungnahmen der OrgE wurden erneut einer systematischen Überprüfung
unterzogen. Dabei wurde die Plausibilität der abgegebenen Stellungnahmen unter
Berücksichtigung der bundesweiten Entscheidungspraxis sowie der aktuellen
bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Leitsätze zu den jeweiligen
Herkunftsländern betrachtet.
Für das zweite Halbjahr 2021 wurden insgesamt 44 Abweichungen der lokalen
bereinigten Schutzquote (bSQ) hinsichtlich sechs der TOP 10-HKL betrachtet,
darunter 22 Abweichungen unterhalb und 22 Abweichungen oberhalb der
bGSQ.
Hinsichtlich der Herkunftsländer Syrien, Georgien, Moldau und
Nordmazedonien sowie der sicheren Herkunftsstaaten wurden keine relevanten
Abweichungen festgestellt.
Nachdem auf Basis der festgestellten relevanten Abweichungen von der
bundesdurchschnittlichen Schutzquote zunächst Stichproben gesichtet wurden, die
einen Umfang i. H. v. 10 Prozentpunkten der jeweiligen Entscheidungszahlen
pro OrgE umfassten, anhand derer die identifizierten relevanten Abweichungen
vollständig nachvollzogen werden konnten, wurden ausschließlich diejenigen
OrgE um Plausibilisierung der relevanten Abweichungen gebeten, bei denen im
Bereich der bSQ jeweils die größten Abweichungen von der bGSQ (d. h. die
größte Überschreitung sowie die größte Unterschreitung) festgestellt worden
sind. Alle als wesentlich identifizierten Erkenntnisse für festgestellte
Abweichungen aus der vorgelagerten Stichprobensichtung wurden im Rahmen der
Plausibilisierungsanfragen an die OrgE übersendet. Deren Stellungnahmen
wurden vor dem Hintergrund der umfassenden Sachverhaltsermittlung
ergänzend herangezogen.
Nähere Einzelheiten (OrgE sowie die Art der Abweichung) können der
untenstehenden Tabelle entnommen werden:
Auswertung der Entscheidungsstatistik im zweiten Halbjahr 2021 anhand
Abweichungen von 10 Prozentpunkten oder mehr und Aufforderung zur
Stellungnahme (Überschreitungen und Unterschreitungen) (Stand: Februar 2022)
TOP-10-HKL/
Organisationseinheit
Irak Türkei Afghanistan Ungeklärt
(4.214 mrE;
bGSQ 42,7 %)
(2.978 mrE;
bGSQ 49,0 %)
(2.243 mrE;
bGSQ 88,6 %)
(1.673 mrE;
bGSQ 86,1 %)
Gruppe 41 (Region Hamburg Nord)
AS Hamburg im AZ, LAS - 50 (6,0 %) - °
AS Neumünster, LAS ° - - -
AS Braunschweig ° - - 59 (98,3 %)
AS Bramsche im AZ - ° - -
AS Oldenburg ° - - -
AS Friedland ° - - -
Gruppe 42 (Region Düsseldorf West)
AS Bochum, LAS ° - - -
AS Dortmund im AZ (inkl.
DS Unna)
° - - -
AS Bielefeld im AZ ° - - -
AS Düsseldorf ° - - -
AS Essen ° - - -
AS Bonn im AZ ° ° - -
Hinsichtlich der HKL Syrien, Georgien, Moldau und Nordmazedonien sowie
der übrigen sicheren Herkunftsstaaten wurden keine relevanten Abweichungen
festgestellt.
Hinsichtlich des HKL Irak wurden insgesamt vier OrgE adressiert, die nahezu
identische Ausprägungen der Abweichungen im Bereich der Über- und
Unterschreitungen aufwiesen.
Hinsichtlich der HKL-Bezeichnung „ungeklärt“ lagen lediglich zwei
Überschreitungen mit jeweils annähernd identischen Ausprägungen der Abweichung
vor, sodass auch hier beide OrgE adressiert wurden.
TOP-10-HKL/
Organisationseinheit
Irak Türkei Afghanistan Ungeklärt
(4.214 mrE;
bGSQ 42,7 %)
(2.978 mrE;
bGSQ 49,0 %)
(2.243 mrE;
bGSQ 88,6 %)
(1.673 mrE;
bGSQ 86,1 %)
Gruppe 51 (Region Berlin Ost)
AS Berlin, LAS ° ° - -
AS Eisenhüttenstadt, LAS 113 (2,7 %) ° - -
AS Chemnitz im AZ, LAS 84 (2,4 %) ° 51 (52,9 %) -
AS Dresden in AnkER ° ° - -
AS Suhl im AZ ° - - -
AS Halberstadt im AZ, LAS - ° - -
Gruppe 52 (Region Karlsruhe Südwest)
AS Karlsruhe, LAS 103 (74,8 %) - - -
AS Heidelberg im AZ ° - - -
AS Trier im AZ, LAS ° 133 (83,5 %) - -
AS Lebach in AnkER, LAS - - - 55 (98,2 %)
Gruppe 53 (Region Zirndorf Süd)
AS München 84 (76,2 %) - - -
AS Bamberg in AnkER ° - - -
TOP-10-HKL/
Organisationseinheit
Irak Türkei Afghanistan Ungeklärt
(4.214 mrE;
bGSQ 42,7 %)
(2.978 mrE;
bGSQ 49,0 %)
(2.243 mrE;
bGSQ 88,6 %)
(1.673 mrE;
bGSQ 86,1 %)
AS Augsburg (incl. Dep.
Donauwörth in AnkER)
° - - -
AS Regensburg in AnkER ° - - -
AS Büdingen - ° - -
TOP-10-HKL /
Organisationseinheit
Somalia Iran
(1.575 mrE;
bGSQ 84,4 %)
(1.382 mrE;
bGSQ 44,8 %)
Gruppe 41 (Region Hamburg Nord)
AS Hamburg im AZ, LAS - °
AS Neumünster, LAS - 73 (21,9 %)
Gruppe 42 (Region Düsseldorf West)
AS Bochum, LAS - 65 (69,2 %)
AS Bielefeld im AZ - °
AS Düsseldorf - °
Gruppe 53 (Region Zirndorf Süd)
As Zirndorf in AnkER - °
AS Schweinfurt in AnkER 98 (66,3 %) -
AS Gießen in AZ, LAS - °
AS Büdingen 98 (96,9 %) -
mrE = materiell-rechtliche Entscheidungen
bGSQ = bereinigte Gesamtschutzquote
° = relevante Unterschreitung, aber nicht zur Stellungnahme aufgefordert
° = relevante Überschreitung, aber nicht zur Stellungnahme aufgefordert
- = keine signifikante Abweichung
Alle relevanten Abweichungen im Betrachtungszeitraum konnten
nachvollziehbar plausibilisiert werden. Seitens der Organisationseinheiten wurde als
Hauptursache für eine Abweichung der lokalen Schutzquoten von der
Gesamtschutzquote (ohne Berücksichtigung formeller Ablehnungen des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF)) die Verteilung der Verfahren benannt.
Maßgebliche Auswirkungen auf die lokale Schutzquote haben somit Verfahren,
in denen eine Ableitung des Schutzes im Rahmen von Familienasyl,
abgeleitetem Flüchtlingsschutz bzw. abgeleitetem subsidiären Schutz in Betracht
kommt. Ebenfalls sind persönliche Merkmale der Antragstellenden (Ethnie,
Volkszugehörigkeit, Familienstand, Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit
sowie Herkunftsregion je nach Herkunftsland) bestimmend.
4. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan,
Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria und die Türkei im Jahr 2021,
differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche
Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten
und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie in der
Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/28109 auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2021
Afghanistan
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 10.045 74,0 %
darunter:
AS Ellwangen 56 93,3 %
AS Bochum, LAS 242 92,6 %
AS Sigmaringen 60 88,0 %
AS Jena/Hermsdorf, LAS 58 87,0 %
AS Braunschweig 100 85,4 %
AS Berlin, LAS 322 84,1 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 145 83,6 %
AS München 385 83,5 %
AS Schweinfurt in AnkER 53 83,0 %
AS Büdingen 250 81,1 %
AS Speyer 119 80,2 %
AS Oldenburg 70 79,7 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 296 79,7 %
AS Trier, LAS 410 79,2 %
AS Karlsruhe, LAS 93 79,1 %
AS Bramsche im AZ 334 79,0 %
Entscheidungszentrum West Bonn 113 78,1 %
AS Schwerin im AZ 105 77,4 %
AS Suhl im AZ 189 77,4 %
AS Düsseldorf 115 76,0 %
AS Neumünster, LAS 501 75,8 %
AS Friedland, LAS 77 75,4 %
AS Essen 114 75,3 %
AS Unna im AZ 131 74,8 %
AS Bonn im AZ 178 74,0 %
AS Leipzig im AZ 71 74,0 %
AS Bielefeld im AZ 137 71,1 %
AS Mönchengladbach im AZ 155 69,6 %
AS Bremen im AZ, LAS 106 68,5 %
AS Hamburg im AZ, LAS 437 67,7 %
AS Neustadt 52 66,7 %
AS Heidelberg im AZ 201 66,2 %
AS Gießen im AZ, LAS 519 64,3 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 294 53,1 %
AS Berlin im AZ 145 39,0 %
AS Manching in AnkER 139 32,7 %
Jahr 2021
Irak
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 11.147 44,4 %
darunter:
AS München 176 79,8 %
AS Freiburg 77 77,5 %
AS Karlsruhe, LAS 228 73,9 %
AS Bremen im AZ, LAS 60 72,3 %
AS Oldenburg 223 69,3 %
AS Büdingen 62 66,7 %
AS Bonn im AZ 549 61,5 %
AS Bochum, LAS 332 61,5 %
AS Sigmaringen 107 61,4 %
AS Braunschweig 414 61,4 %
AS Bielefeld im AZ 500 60,0 %
AS Unna im AZ 305 57,8 %
AS Düsseldorf 218 57,1 %
AS Ellwangen 62 57,1 %
AS Essen 333 54,6 %
AS Friedland, LAS 189 54,5 %
AS Hamburg im AZ, LAS 211 54,1 %
AS Berlin, LAS 179 51,7 %
AS Jena/Hermsdorf, LAS 52 46,5 %
AS Zirndorf in AnkER 226 43,9 %
AS Gießen im AZ, LAS 283 43,3 %
Entscheidungszentrum West Bonn 268 43,2 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 81 40,7 %
AS Bramsche im AZ 593 40,4 %
AS Mönchengladbach im AZ 247 38,2 %
AS Speyer 52 33,3 %
AS Suhl im AZ 186 29,7 %
AS Trier, LAS 190 29,1 %
AS Augsburg in AnkER 252 28,9 %
AS Bad Fallingbostel im AZ 145 28,2 %
AS Leipzig im AZ 60 28,2 %
AS Regensburg in AnkER 234 23,5 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 182 22,4 %
AS Schwerin im AZ 94 21,3 %
AS Neumünster, LAS 754 20,6 %
AS Heidelberg im AZ 409 20,1 %
AS Bamberg in AnkER 170 17,3 %
AS Dresden in AnkER 239 13,2 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 207 9,3 %
AS Berlin im AZ 77 3,6 %
Jahr 2021
Iran
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 4.277 38,5 %
darunter:
AS Braunschweig 69 74,0 %
AS Bochum, LAS 153 57,8 %
AS Düsseldorf 133 56,4 %
AS Gießen im AZ, LAS 331 51,9 %
AS Essen 102 48,7 %
AS Unna im AZ 117 47,8 %
AS Bremen im AZ, LAS 77 46,9 %
AS Berlin, LAS 79 46,7 %
AS Suhl im AZ 82 43,6 %
AS Heidelberg im AZ 129 42,3 %
AS Trier, LAS 193 39,8 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 89 38,0 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 68 36,5 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 89 36,4 %
AS Nostorf-Horst, LAS 89 36,4 %
AS Zirndorf in AnkER 226 32,7 %
AS Bramsche im AZ 194 30,6 %
AS Hamburg im AZ, LAS 212 29,3 %
AS Mönchengladbach im AZ 169 26,6 %
AS Bonn im AZ 221 26,2 %
AS Neumünster, LAS 214 25,6 %
AS Bielefeld im AZ 152 23,4 %
AS Dresden in AnkER 52 20,0 %
AS Bamberg in AnkER 123 15,7 %
AS Berlin im AZ 59 8,0 %
Jahr 2021
Eritrea
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 3.177 92,5 %
darunter:
AS Augsburg in AnkER 55 100,0 %
AS Sigmaringen 62 98,3 %
AS Berlin, LAS 57 98,1 %
AS Büdingen 226 97,7 %
AS Bonn im AZ 142 96,4 %
AS Hamburg im AZ, LAS 206 96,4 %
AS Karlsruhe, LAS 109 94,3 %
AS München 106 93,2 %
AS Neumünster, LAS 174 92,8 %
AS Bochum, LAS 109 92,3 %
AS Mönchengladbach im AZ 52 91,8 %
AS Trier, LAS 95 90,9 %
AS Friedland, LAS 56 90,4 %
AS Gießen im AZ, LAS 352 89,2 %
AS Düsseldorf 65 88,7 %
Jahr 2021
Eritrea
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 3.177 92,5 %
darunter:
AS Heidelberg im AZ 83 88,2 %
AS Bielefeld im AZ 120 88,1 %
AS Unna im AZ 73 87,7 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 66 87,5 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 68 87,1 %
Entscheidungszentrum West Bonn 55 84,6 %
Jahr 2021
Somalia
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 3.595 81,6 %
darunter:
AS Büdingen 143 96,2 %
AS Bielefeld im AZ 89 92,3 %
AS Friedland, LAS 73 91,4 %
AS Bonn im AZ 82 90,3 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 96 90,0 %
AS Berlin, LAS 53 89,8 %
AS München 166 89,3 %
AS Braunschweig 73 88,1 %
AS Unna im AZ 66 87,5 %
AS Gießen im AZ, LAS 452 86,0 %
AS Hamburg im AZ, LAS 87 84,2 %
AS Bochum, LAS 88 84,1 %
AS Karlsruhe, LAS 67 80,4 %
AS Trier, LAS 228 78,3 %
AS Neumünster, LAS 105 76,6 %
AS Speyer 64 70,4 %
AS Suhl im AZ 55 69,4 %
AS Heidelberg im AZ 116 67,8 %
AS Schweinfurt in AnkER 211 66,8 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 112 64,9 %
Entscheidungszentrum West Bonn 82 60,3 %
AS Zirndorf in AnkER 57 59,5 %
Jahr 2021
Nigeria
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 5.344 17,4 %
darunter:
AS Bochum, LAS 185 37,4 %
Entscheidungszentrum West Bonn 198 34,4 %
AS Bonn im AZ 150 30,8 %
AS Bielefeld im AZ 136 27,7 %
Jahr 2021
Nigeria
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 5.344 17,4 %
darunter:
AS Unna im AZ 116 26,8 %
AS Essen 98 26,8 %
AS Düsseldorf 73 20,0 %
AS Sigmaringen 132 19,1 %
AS Gießen im AZ, LAS 143 18,8 %
AS Schweinfurt in AnkER 56 18,6 %
AS Regensburg in AnkER 106 18,3 %
AS München 702 16,9 %
AS Augsburg in AnkER 127 16,7 %
AS Karlsruhe, LAS 156 16,5 %
AS Neumünster, LAS 67 16,3 %
AS Bramsche im AZ 52 14,0 %
AS Leipzig im AZ 73 9,4 %
AS Mönchengladbach im AZ 120 8,9 %
AS Zirndorf in AnkER 120 8,2 %
AS Deggendorf in AnkER 140 6,8 %
AS Heidelberg im AZ 813 6,5 %
AS Trier, LAS 220 6,0 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 65 4,3 %
AS Suhl im AZ 78 1,8 %
Jahr 2021
Türkei
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 6.752 43,3 %
darunter:
AS Ellwangen 51 69,0 %
AS Trier, LAS 322 66,0 %
AS Speyer 116 58,7 %
AS München 196 56,8 %
AS Bramsche im AZ 229 56,7 %
AS Büdingen 125 56,0 %
AS Düsseldorf 126 54,2 %
AS Karlsruhe, LAS 156 54,1 %
AS Bonn im AZ 286 53,5 %
AS Bielefeld im AZ 162 52,1 %
AS Heidelberg im AZ 590 51,7 %
AS Gießen im AZ, LAS 730 50,4 %
AS Unna im AZ 155 49,7 %
AS Augsburg in AnkER 252 49,1 %
AS Neustadt 57 48,1 %
AS Bochum, LAS 264 46,8 %
AS Mönchengladbach im AZ 159 45,2 %
AS Suhl im AZ 168 44,4 %
AS Essen 87 43,0 %
AS Zirndorf in AnkER 178 41,2 %
Jahr 2021
Türkei
Gesamt
Anteil Gesamtschutz
unter Außerachtlassung
formeller
Entscheidungen des BAMF
Organisationseinheiten 6.752 43,3 %
darunter:
AS Neumünster, LAS 223 37,9 %
AS Chemnitz im AZ, LAS 124 34,2 %
AS Sigmaringen 112 33,6 %
AS Friedland, LAS 92 28,4 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 125 26,2 %
AS Nostorf-Horst, LAS 84 21,3 %
AS Berlin, LAS 387 17,5 %
AS Dresden in AnkER 135 16,9 %
AS Bad Fallingbostel im AZ 143 16,5 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 152 15,2 %
AS Bremen im AZ, LAS 121 14,0 %
AS Lebach in AnkER, LAS 54 10,0 %
AS Hamburg im AZ, LAS 142 6,8 %
5. In wie vielen Asylentscheidungen hat das BAMF seit 2010 ein nationales
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG einerseits und nach
§ 60 Absatz 7 AufenthG andererseits festgestellt (bitte nach Jahren
differenzieren und neben den Gesamtzahlen zusätzlich eine Auflistung nach
den zehn Herkunftsstaaten vornehmen, für die seit 2010 insgesamt die
meisten nationalen Abschiebungsverbote erteilt wurden)?
Vergleichbare Daten im Sinne der Fragestellung liegen erst ab dem Jahr 2014
vor. Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Herkunftsländer BAMF-Entscheidungen über ein nationales Abschiebungsverbot nach§ 60 Absatz 5 AufenthG
Jahre 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Gesamt 987 1.421 22.444 36.617 8.704 5.391 5.260 4.452
darunter:
Afghanistan 546 673 17.775 25.444 3.733 2.320 2.473 2.223
Irak 17 55 356 1.417 1.255 791 719 592
Somalia 80 84 1.879 2.101 625 240 209 228
Nigeria 9 25 180 1.937 832 348 259 235
Syrien, 95 190 868 502 258 483 192 236
Eritrea 34 35 116 704 272 385 249 169
Äthiopien 25 18 70 604 160 67 89 101
Russische Föderation 58 84 93 267 114 24 36 25
Guinea 14 16 27 382 185 100 77 65
Armenien 7 1 52 163 50 23 10 11
Herkunftsländer BAMF-Entscheidungen über ein nationales Abschiebungsverbot nach§ 60 Absatz 7 AufenthG
Jahre 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Gesamt 1.090 646 1.552 3.042 844 466 442 335
darunter:
Afghanistan 474 134 609 901 136 71 77 49
Irak 52 26 83 220 75 50 35 39
Somalia 45 26 22 66 30 25 17 14
Herkunftsländer BAMF-Entscheidungen über ein nationales Abschiebungsverbot nach§ 60 Absatz 7 AufenthG
Jahre 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Gesamt 1.090 646 1.552 3.042 844 466 442 335
darunter:
Nigeria 16 12 33 232 56 46 28 29
Syrien 11 29 28 32 16 6 - 2
Eritrea 2 3 2 24 5 11 3 5
Äthiopien 11 8 8 52 15 12 10 3
Russische
Föderation
71 54 83 104 43 10 11 3
Guinea 14 7 10 82 40 20 20 19
Armenien 46 33 56 307 56 37 17 21
6. In wie vielen Gerichtsentscheidungen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60
Absatz 5 AufenthG einerseits und nach § 60 Absatz 7 AufenthG
andererseits festgestellt (bitte wie in der Frage zuvor differenzieren)?
Vergleichbare Daten im Sinne der Fragestellung liegen erst ab dem Jahr 2014
vor. Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Herkunftsländer Gerichtsentscheidungen über ein nationales Abschiebungsverbot nach§ 60 Absatz 5 AufenthG
Jahre 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Gesamt 28 85 557 4.829 9.016 8.687 11.256 10.761
darunter:
Afghanistan 13 49 206 4.000 6.650 5.180 5.932 6.340
Irak 1 1 1 168 412 891 1.405 1.243
Syrien - 11 283 333 1.052 1.249 824 293
Nigeria - - - 31 105 240 461 536
Äthiopien - 1 3 10 22 62 907 407
Somalia 1 10 24 90 176 210 311 322
Russische Föderation 1 - 3 14 48 72 120 61
Armenien - - - 5 14 31 32 19
Kosovo - 1 4 1 12 10 2 6
Ungeklärt - - 6 7 127 111 110 148
Herkunftsländer Gerichtsentscheidungen über ein nationales Abschiebungsverbot nach§ 60 Absatz 7 AufenthG
Jahre 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Gesamt 1.057 760 784 1.758 2.803 2.215 1.573 840
darunter:
Afghanistan 563 273 238 989 1.551 882 512 102
Irak 64 7 17 63 191 224 123 64
Syrien - 4 8 1 7 25 15 6
Nigeria 48 17 15 46 132 207 151 106
Äthiopien 21 20 10 15 21 47 24 26
Somalia 5 12 11 17 24 51 46 18
Russische Föderation 11 30 31 57 108 87 51 64
Armenien 28 21 12 46 118 105 115 46
Kosovo 36 60 89 114 63 30 26 11
Ungeklärt 12 2 9 5 14 29 5 4
7. Wieso war es der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, der
einen „Prüfprozess zur Rückkehr nach Syrien“ initiierte (vgl. Antwort zu
Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/32678 und Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/432), obwohl das BAMF im Bereich von
Abschiebungen nach § 75 Absatz Nummer 13 des Aufenthaltsgesetzes
lediglich im Wege der Amtshilfe und auch nur zur Beschaffung von
Heimreisedokumenten tätig werden darf, während es nach Einschätzung der
Fragestellenden bei der Frage, wie Abschiebungen nach Syrien realisiert
werden könnten, um andere Fragen als die der Ausstellung von
Heimreisedokumenten geht (bitte ausführen)?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesministerin des Innern und für
Heimat, Nancy Faeser, solche auf Abschiebungen in ein höchst
unsicheres und undemokratisches Land gerichtete Aktivitäten des BAMF-
Präsidenten vereinbar mit der nach Auffassung der Fragestellenden gebotenen
Neutralität und Zurückhaltung des obersten Chefs der Asylbehörde (bitte
begründen)?
Bund und Länder stimmen sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
laufend über eine Vielzahl von Themen im Bereich des Ausländerrechts ab.
Nachdem die Innenministerkonferenz den Abschiebungsstopp nach Syrien mit
Wirkung zum 31. Dezember 2020 nicht verlängert hat, stellte sich für Bund und
Länder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr nach
Syrien möglich wäre Den Austausch hierzu hat der Präsident des BAMF
angestoßen. Ein Austausch in dieser Form widerspricht nach Auffassung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) nicht der Aufgabe des
Amtes des BAMF-Präsidenten.
Abschiebungen nach Syrien können nur erfolgen, wenn sie rechtlich zulässig
und tatsächlich möglich sind. Die Voraussetzungen hierzu sind aufgrund der
derzeitigen Lage in Syrien aktuell nicht gegeben.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 6 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32678
und zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/432 verwiesen.
8. Inwieweit ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat dazu
bereit, die Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit queeren
Geflüchteten grundsätzlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern,
insbesondere vor dem Hintergrund einer vom Lesben- und
Schwulenverband Deutschlands (LSVD) mit Pressemitteilung vom 5. April 2022
beklagten Abschiebung eines schwulen Geflüchteten, der von seinem
Partner zwangsweise getrennt wurde, weil bei ihm (im Gegensatz zu seinem
Partner) unterstellt wurde, es sei ihm nicht hinreichend wichtig, seine
Homosexualität öffentlich auszuleben (https://www.lsvd.de/de/ct/6803-S
kandaloese-Abschiebung-eines-schwulen-Gefluechteten-in-Verfolgerstaa
t-mit-Todesstrafe-fuer-Homosexualitaet; bitte begründen)?
Das BMI überprüft die Entscheidungspraxis des BAMF im Rahmen der
Fachaufsicht und nimmt, soweit erforderlich, Anpassungen vor. Darunter fällt auch
die Entscheidungspraxis bei einem Sachvortrag zur sexuellen Orientierung und
geschlechtlichen Identität. Zu konkreten Einzelfällen und gerichtlichen
Entscheidungen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
a) Ist die Darstellung in der genannten Pressemitteilung zutreffend, dass
das BAMF an der Möglichkeit festhalten will, Asylanträge queerer
Geflüchteter abzulehnen, wenn diese aus „eigenem, freien Willen“ ein
Doppelleben führen wollten (d. h. ihre Homosexualität öffentlich
verbergen „wollten“ und dadurch Verfolgungshandlungen entgehen
könnten), und wie wird das gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?
Nach den internen Vorgaben des BAMF ist bei der Beurteilung der
Verfolgungsgefahr und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der eintretenden
Verfolgung nach einer Rückkehr zu beachten, dass von Antragstellenden nicht
erwartet werden kann, dass sie bestimmte Verhaltensweisen vermeiden, um einer
Verfolgung zu entgehen, die ihnen andernfalls wegen ihrer sexuellen
Orientierung oder geschlechtlichen Identität drohen würde.
Soweit Antragstellende in der Anhörung vortragen, dass sie weiterhin aus
eigenem freiem Willen und ohne Beeinträchtigung der persönlichen Identität (also
nicht aus Angst erzwungen) beabsichtigen, ihre sexuelle Orientierung oder
geschlechtliche Identität im Verborgenen auszuleben, wird dies nach den
derzeitigen internen Vorgaben bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit
berücksichtigt.
b) Wie sollen Beschäftigte des BAMF feststellen und beurteilen, ob
queere Geflüchtete ihre sexuelle Identität nach einer Abschiebung
bzw. Rückkehr offen, heimlich oder anders leben bzw. zeigen wollen,
und inwieweit werden hierzu Prognosen für die Zukunft nach welchen
Kriterien angestellt (bitte darlegen)?
Das BAMF ist bei einem Sachvortrag zur sexuellen Orientierung und
geschlechtlichen Identität an den asylrechtlichen Prüfungsmaßstab, den das
Asylgesetz und die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU vorgeben, gebunden.
Die Sachverhaltsermittlung ist auf die Ermittlung der gesamten Lebenssituation
der Antragstellenden ausgerichtet. Für die Beurteilung der
Verfolgungswahrscheinlichkeit sind die Angaben der Antragstellenden, die von ihnen
vorgelegten Unterlagen sowie ihre individuelle Lage und persönlichen Umstände im
konkreten Einzelfall maßgebend. Das BAMF legt seiner Entscheidung zudem
Erkenntnisse zum jeweiligen Herkunftsland bezogen auf den dortigen Umgang
mit der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zugrunde.
c) Inwieweit wird in internen Entscheidungsleitsätzen und in der
Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigt bzw. umgesetzt, dass der
Europäische Gerichtshof (EuGH) die Übersetzung seines Urteils vom
7. November 2013 in der Rechtssache C-199/12 bis C-201/12 nach
einem Hinweis des LSVD ins Deutsche berichtigen ließ (vgl.
Pressemitteilung des LSVD vom 30. September 2021), um klarzustellen, dass es
nicht darauf ankommt, wie ein Asylsuchender im Herkunftsland mit
seiner Homosexualität umgehen wird, sondern dass bei der
Asylprüfung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass
homosexuelle Asylsuchende ihre sexuelle Ausrichtung bei einer Rückkehr geheim
halten oder sich beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung
zurückhalten (vgl. auch: https://www.lsvd.de/de/ct/6009-asylrecht-bei-homo-un
d-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-von-diskretem-leben-ausgegan
gen-werden#neue-korrekte-uebersetzung) – was nach Auffassung der
Fragestellenden einer Asylpraxis widerspricht, die darauf abstellt, ob
queere Geflüchtete nach einer Rückkehr womöglich ihre sexuelle
Identität „verheimlichen“ oder nicht „ausleben“, sodass eine ansonsten
drohende Verfolgung deshalb ausgeschlossen werden könne (bitte
begründen)?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013,
C-199/12 bis C-201/12 wird auch nach der Übersetzungskorrektur in den
internen Vorgaben des BAMF umgesetzt, da ausdrücklich darauf verwiesen wird,
dass von Antragstellenden nicht erwartet werden kann, dass sie bestimmte
Verhaltensweisen vermeiden, um einer Verfolgung zu entgehen, die andernfalls
wegen deren sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität drohen
würde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8a verwiesen.
d) Inwieweit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig
vom 18. November 2021 (3 K 1759/20.A: https://www.asyl.net/rsdb/m
30248) innerhalb des BAMF umgesetzt, das mit Bezug auf die
niederländische Originalfassung des genannten EuGH-Urteils vom 7.
November 2013 befand, dass bei der Frage des Flüchtlingsschutzes für
einen homosexuellen Mann aus Nigeria ein mögliches „diskretes
Verhalten“ weder unterstellt noch prognostiziert werden dürfe, denn „die
Entscheidung, wie eine Person ihre sexuelle Orientierung ausleben
möchte und ob sie sich offen zu ihr bekennen möchte oder nicht“, eine
„höchstpersönliche“ sei, „deren Bewertung dem Gericht entzogen ist“
(bitte begründen) – und teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Fragestellenden, dass die zuletzt genannte Bewertung auch dem
BAMF entzogen ist (bitte begründen)?
Das BAMF legt bei einem Sachvortrag zur sexuellen Orientierung und
geschlechtlichen Identität die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zu Grunde. Soweit die Fragesteller ausführen, ein
mögliches „diskretes Verhalten“ dürfe nicht prognostiziert werden, denn „die
Entscheidung, wie eine Person ihre sexuelle Orientierung ausleben möchte und
ob sie sich offen zu ihr bekennen möchte oder nicht“, sei eine
„höchstpersönliche“, „deren Bewertung dem Gericht entzogen ist“, so ist dies der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013,
C-199/12 bis C-201/12 nicht zu entnehmen. Die Auffassung der Fragesteller,
dass eine solche diskrete Verhaltensweise des Antragstellenden im Rahmen der
asylrechtlichen Prüfung nicht zu unterstellen ist, entspricht den internen
Vorgaben des BAMF.
e) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bzw. dem BAMF bekannt,
in denen ein Flüchtlingsschutz mit der Begründung abgelehnt wurde,
die Betroffenen könnten oder würden ihre sexuelle Ausrichtung
verborgen halten oder „Diskretion“ walten lassen, sodass keine
Verfolgung drohe, und welche Herkunftsländer betrifft dies typischerweise
(bitte darlegen)?
Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen werden vom BAMF
nicht geführt.
9. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung, mehr als ein Jahr nach
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der
Rechtssache C-441/19, geprüft, welche aufenthaltsrechtlichen
Auswirkungen dieses Urteil für die deutsche Verwaltungspraxis hat (bitte so
detailliert wie möglich darlegen; falls diese Prüfung immer noch nicht
beendet sein sollte, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
Die aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des in der Fragestellung bezeichneten
Urteils des EuGH sind stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu
bewerten. Solange eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat
nicht besteht, ist dem unbegleiteten Minderjährigen zumindest eine Duldung
nach § 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen
rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen. Im Ergebnis einer von der
Ausländerbehörde vorzunehmenden Einzelfallprüfung kann auch die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem nach § 25 Absatz 5 AufenthG in
Betracht kommen.
a) Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/432 so zu verstehen, dass das BAMF in keinem Fall einer
Ablehnung von unbegleiteten Minderjährigen vor Erlass einer
Rückkehrentscheidung intensiviert geprüft hat, inwieweit
Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, weil die Bundesregierung bzw.
das BAMF der Auffassung ist, dass dies Aufgabe der
Ausländerbehörden sei, wenn es um die Prüfung von Aufenthalts- oder
Duldungsgründen im Einzelfall nach einer Ablehnung im Asylverfahren geht (wenn
nein, bitte erläutern, was gemeint war)?
Wenn ja, wie wäre das vereinbar mit dem genannten EuGH-Urteil, das
in seinem ersten Leitsatz fordert, dass die Prüfung einer geeigneten
Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat unter gebührender
Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen einer umfassenden
Einzelfallprüfung „vor“ Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem
unbegleiteten Minderjährigen erfolgen muss (bitte in
Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)?
Das BAMF prüft vor Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem
unbegleiteten Minderjährigen, ob für ihn im Rückkehrstaat eine geeignete
Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht. Hierzu führt das BAMF im Rahmen
einer umfassenden Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Kindeswohls
eine vertiefte Sachverhaltsprüfung durch. Dabei ist nach den internen Vorgaben
in der Asylanhörung ausführlich zu den Familienverhältnissen zu befragen
beziehungsweise sind die Möglichkeiten einer Aufnahme in geeigneten
Aufnahmeeinrichtungen im Rückkehrstaat zu prüfen.
Die Art und der Umfang der Sachverhaltsaufklärung werden statistisch nicht
erfasst. In jedem Verfahren ist die Tiefe der Sachverhaltsaufklärung abhängig
von den Umständen des Einzelfalls. Das bedeutet, dass etwa in den Fällen, in
denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rückkehrstaat eine
geeignete Aufnahmemöglichkeit bestehen könnte, für die Sachverhaltsermittlung
Grenzen bestehen.
b) Stellt eine Ablehnung im Asylverfahren, die regelmäßig mit einer
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verbunden ist,
eine Rückkehrentscheidung im unionsrechtlichen Sinne dar (wenn nein,
bitte begründen), und inwieweit werden auch unbegleitete
Minderjährige mit einem ablehnenden BAMF-Bescheid zur Ausreise
aufgefordert bzw. wird ihnen andernfalls eine Abschiebung angedroht (bitte so
genau wie möglich ausführen)?
Sofern bei Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen die
Prüfung des BAMF ergibt, dass im Rückkehrstaat keine geeignete konkrete
Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht, wird das BAMF keine
Abschiebungsandrohung erlassen, sodass keine Rückkehrentscheidung im Sinne des
Unionsrechts ergeht.
Sofern bei Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen die
Prüfung ergibt, dass im Rückkehrstaat eine geeignete konkrete
Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht, erlässt das BAMF nach § 34 AsylG eine
Abschiebungsandrohung, sodass eine Rückkehrentscheidung im Sinne des
Unionsrechts vorliegt.
c) Wie viele ablehnende Bescheide bzw. Rückkehrentscheidungen
gegenüber unbegleiteten Minderjährigen hat das BAMF im Jahr 2021 bzw.
im ersten Quartal 2022 getroffen (bitte jeweils auch nach
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ablehnende Bescheide des BAMF gegenüber unbegleiteten
Minderjährigen im Jahr 2021
Gesamt 383
darunter:
Afghanistan 122
Syrien 19
Somalia 22
Guinea 40
Irak 43
Türkei 10
Marokko 17
Iran 11
Pakistan 9
Ungeklärt 3
Eritrea 7
Algerien 16
Gambia 11
Äthiopien 1
Tunesien 3
Ablehnende Bescheide des BAMF gegenüber unbegleiteten
Minderjährigen im 1. Quartal 2022
Gesamt 98
darunter:
Afghanistan 14
Syrien 12
Somalia 10
Irak 17
Guinea 6
Türkei 5
Eritrea 3
Iran 1
Pakistan 6
Côte d'Ivoire 1
Algerien 1
Äthiopien 2
Ägypten 1
Ungeklärt 1
Marokko 3
Unter die ablehnenden Bescheide fallen auch Entscheidungen in Dublin-
Verfahren und sonstige Unzulässigkeitsentscheidungen.
10. Gab es im Februar 2022 eine Telefonkonferenz (wie den Fragestellenden
von einem Rechtsanwalt berichtet wurde, der Äußerungen eines
Prozessvertreters des BAMF im Rahmen eines Gerichtsprozesses wiedergab),
bei der dem BAMF durch das BMI mitgeteilt wurde, dass bei jungen,
gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan in laufenden
Gerichtsverfahren nicht abzuhelfen sei und die Betroffenen auf den „Tagelöhner-
Arbeitsmarkt“ in Afghanistan zu verweisen seien – statt
Abschiebungshindernisse anzuerkennen, wie es zuvor das BAMF in solchen
Fallkonstellationen in Gerichtsverfahren in Einzelfällen getan hatte?
Wenn ja, bitte ausführen, mit welcher Begründung diese Vorgabe erfolgte
und was sie genau beinhaltete, wenn nein, welche Vorgaben des BMI an
das BAMF gab bzw. gibt es zu der genannten Fallkonstellation (bitte
ausführen)?
Interne Arbeitsabläufe werden grundsätzlich nicht kommentiert. Das BAMF
prüft Abhilfen bei laufenden Gerichtsverfahren stets auf Grundlage der
geltenden Herkunftsländer-Leitsätze.
a) Welche inhaltlichen Änderungen der Leitsätze des BAMF zu
Afghanistan gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte mit Datum so konkret wie
möglich auflisten), und ist es zutreffend (wie den Fragestellenden von
einem Rechtsanwalt berichtet wurde, s. o.), dass
Interpretationsspielräume in den Leitsätzen in der Weise geschlossen wurden, dass bei
jungen, gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan keine
Abschiebungshindernisse anerkannt werden, wenn keine besonderen
einzelfallbezogenen Umstände hinzukommen?
Was genau beinhalten die Leitsätze des BAMF zu dieser Frage, soweit
verallgemeinernde Vorgaben gemacht werden (bitte so genau wie
möglich darlegen; es ist selbstverständlich, dass einzelfallbezogene
Umstände andere Entscheidungen zur Folge haben können)?
Im bisherigen Jahr 2022 hat das BAMF die Herkunftsländerleitsätze
Afghanistan im Mai 2022 inhaltlich punktuell aktualisiert. Die Aktualisierung
statistischer Angaben war bereits im Januar 2022 im Rahmen einer redaktionellen
Änderung vorgenommen worden. Die Aktualisierung vom Mai 2022
berücksichtigt wesentliche Entwicklungen der allgemeinen Lage sowie der Wirtschafts-
und Versorgungslage im Land.
Darüber hinaus wurde die bisherige Nachrangigkeit von Entscheidungen zu
jungen gesunden und arbeitsfähigen Männern mit der Aktualisierung
aufgehoben. Die aktuellen Leitsätze tragen der verschlechterten humanitären Situation
Rechnung und sehen auch für die Fallgruppe der jungen gesunden und
arbeitsfähigen Männer im Regelfall die Feststellung von Abschiebungsverboten
gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG vor, sofern nicht bereits die Voraussetzungen für
die Zuerkennung von Asyl oder internationalem Schutz vorliegen. Die
Entscheidung erfolgt dabei stets individuell unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles und kann daher im Ausnahmefall auch eine Ablehnung der
Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG
beinhalten.
b) Sofern es zutreffend sein sollte, dass das BAMF auch nach der
Machtergreifung der Taliban und der aktuellen Entwicklung bei jungen,
gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan grundsätzlich
keine Abschiebungshindernisse anerkennt (d. h. von einzelfallbezogenen
Besonderheiten abgesehen), wie wird eine solche Entscheidungspraxis
vor dem Hintergrund begründet, dass die Afghanistan-Entscheidungen
des BAMF im Falle einer gerichtlichen Überprüfung im Jahr 2021
nach den Berechnungen der Fragestellenden zu 82 Prozent als
rechtswidrig aufgehoben und dabei in den meisten Fällen
Abschiebungsverbote festgestellt wurden (Antwort zu Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Wie bewertet die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragestellenden
für das BAMF desaströse Bilanz, und muss nicht die
Entscheidungspraxis des BAMF auch vor diesem Hintergrund neu bewertet und
geändert werden (bitte ausführen und begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 10a wird verwiesen.
c) Was beinhaltet der Asyllagebericht, auf den die Bundesregierung in
Beantwortung einer mündlichen Frage verwiesen hat (Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 56, Plenarprotokoll 20/16),
zu der Frage, ob jungen, gesunden, alleinstehenden Männern eine
Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ist, vor dem Hintergrund, dass
Hilfsorganisationen vor einer „beispiellosen humanitären Katastrophe“
warnten (ebd.), und wie ist der Verweis der Bundesregierung bei ihrer
Beantwortung der genannten Mündlichen Frage auf einen eingestuften
und nichtöffentlichen Lagebericht damit vereinbar, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der
verfassungsrechtlich verbürgte parlamentarische Informationsanspruch auf eine
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist (2 BvE
2/11, Urteil vom 7. November 2017, bitte ausführen)?
In dem Bericht über die Lage in Afghanistan stellt das Auswärtige Amt asyl-
und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Er enthält keine
Wertungen oder rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage.
Es ist zutreffend, dass der parlamentarische Informationsanspruch auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Lageberichte als Verschlusssachen – Nur für den
Dienstgebrauch eingestuft sind und somit auch Geheimhaltungsinteressen zu
berücksichtigen sind. Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 38 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf
Bundestagsdrucksache 19/21639 verwiesen.
Im Übrigen wurde die im Fragetext genannte Mündliche Frage nach
Auffassung der Bundesregierung durch die Aussagen in offener Form hinreichend
beantwortet.
d) Wie schätzt das Auswärtige Amt die Lage und Gefährdungen in
Afghanistan für aus Deutschland nach Afghanistan zurückkehrende bzw.
abgeschobene junge, gesunde, alleinstehende Männer ein, soweit es
keine Besonderheiten im Einzelfall gibt (bitte ausführlich begründen),
und inwieweit wird diese Frage in ihrem aktuellen Asyllagebericht
behandelt, bzw. wie wird diese Frage dort gegebenenfalls beantwortet
(bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10c sowie auf den dem Ausschuss für
Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages vorliegenden
Bericht über die Lage in Afghanistan verwiesen.
e) Wieso benötigte die Bundesregierung für die Beantwortung einer
Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März 2022 wegen
einer aus ihrer Sicht unzureichenden Beantwortung der Mündlichen
Frage 56 in der Fragestunde vom 16. Februar 2022 mehr als einen
Monat Zeit, obwohl die Antwort vom 4. April 2022 dann nur drei
allgemein gehaltene, kurze Sätze enthielt, die aus Sicht der Fragestellenden
auf die gestellten Fragen zudem erneut nicht eingingen (die
ursprüngliche Frage lautete, kurz gesagt, ob die Bundesregierung bzw. das BMI
eine vom BAMF in laufenden Asylgerichtsverfahren vertretene
Einschätzung teile und wie dies gegebenenfalls begründet werde – zur
Antwort hieß es nach der Beschwerde, dass „die Bundesregierung
keine generelle Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr
für einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
bestimmbaren Personenkreis“ treffe, da es im Asylverfahren um konkret-
individuelle Entscheidungen gehe; zu laufenden Verfahren äußere die
Bundesregierung sich zudem nicht; bitte ausführen)?
Die Beantwortung der Mündlichen Frage der Abgeordneten Clara Bünger
wurde gemäß § 105 in Verbindung mit Anlage 4, Nummer 11 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages inhaltlich vollumfänglich und fristgerecht am
16. Februar 2022 beantwortet. Auf ihre erste Nachfrage wurde am 25. Februar
2022 eingegangen. Ihre Beschwerde vom 1. März 2022 fiel in eine Zeit
besonderer außenpolitischer Umstände im Zuge des Angriffskriegs auf die Ukraine.
Die damit einhergehende Anpassung von Prioritäten, verminderte
Verfügbarkeit von Ressourcen sowie die Haltung der Bundesregierung, dass die Frage
inhaltlich bereits vollumfänglich beantwortet worden war, ließen eine erneute
Beantwortung erst am 4. April 2022 zu.
f) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April
2022 auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom
1. März 2022, die Bundesregierung treffe keine generelle
Einschätzung für einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten
Personenkreis, damit vereinbar, dass nach den Fragestellenden vorliegenden
Informationen (s. o.) das BMI dem BAMF eine solche generelle
Einschätzung für den Personenkreis der gesunden, jungen,
alleinstehenden Männer aus Afghanistan (vorbehaltlich der Besonderheiten des
Einzelfalls) gemacht haben soll und dass das BAMF mit dem
Instrument der Leitsätze und mit internen Vorgaben genau solche generellen
Einschätzungen zu bestimmten Personengruppen vornimmt (bitte
darlegen und begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 10e wird verwiesen. Das BAMF prüft in
Asylverfahren stets im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schutz
vorliegen. Die Herkunftsländer-Leitsätze tragen dabei zur Vereinheitlichung der
Entscheidungspraxis bei. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
g) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April
2022 auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom
1. März 2022, die Bundesregierung äußere sich grundsätzlich nicht zu
laufenden Verfahren, damit zu vereinbaren, dass nach den
Fragestellenden vorliegenden Informationen (s. o.) das BMI dem BAMF für
laufende Gerichtsverfahren inhaltliche Vorgaben gemacht haben soll,
was nach Auffassung der Fragestellenden dann auch dem
parlamentarischen Fragerecht im Rahmen der Kontrolle staatlichen Handelns
unterfällt (bitte begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht hier kein Widerspruch, denn die
Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden
Gerichtsverfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
h) Werden Entscheidungen zu jungen, gesunden und arbeitsfähigen
Männern aus Afghanistan (ohne besondere individuelle Umstände) im
BAMF weiterhin nur nachrangig getroffen (vgl. Antwort zu Frage 28
auf Bundestagsdrucksache 20/765), wie ist der Stand der Bearbeitung
von Mehrpersonenakten und vulnerablen Personen, die vorrangig
entschieden werden sollten (vgl. ebd., bitte zumindest ungefähre
quantitative Angaben hierzu machen, aufgrund der Einschätzung fachkundiger
Bediensteter), und wie soll künftig verfahren werden (bitte
ausführen)?
Die Nachrangigkeit von Entscheidungen zu jungen, gesunden und
arbeitsfähigen Männern wurde mit der Aktualisierung der Leitsätze vom Mai 2022
aufgehoben. Auf die Antwort zu Frage 10a wird verwiesen.
Die Bearbeitung der anhängigen Anerkennungsverfahren von Personen aus
dem Herkunftsland Afghanistan im BAMF schreitet voran. Seit Jahresbeginn
wurden bereits über 8 500 Entscheidungen (Stand: 1. Mai 2022) zu Anträgen
von Schutzsuchenden aus dem Herkunftsland Afghanistan getroffen.
Von den derzeit ca. noch 32 750 anhängigen Verfahren befinden sich mehr als
16 600 Verfahren in sog. Mehrpersonenakten, d. h. Verfahrensakten mit mehr
als einer Person (Stand: 1. Mai 2022). Die Reihenfolge der Bearbeitung der
noch anhängigen Akten hängt von einer Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien
ab; Aspekte wie unter anderem Vulnerabilitäten und Familienverbünde werden
dabei mitberücksichtigt.
i) Wie war der Ausgang der Asylverfahren bei afghanischen
Staatsangehörigen in den Monaten März und April 2022 (soweit vorliegend), in
wie vielen Fällen hat das BAMF in Afghanistan-Verfahren in diesen
beiden Monaten abgeholfen, und welche Angaben liegen vor zu
gerichtlichen Entscheidungen in Afghanistan-Verfahren im ersten
Quartal 2022 (bitte zu allen Unterfragen differenziert antworten wie zu den
Fragen 49 und 50 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Die Daten zu Entscheidungen des BAMF von März 2022 bis April 2022
können den folgenden Tabellen entnommen werden:
HKL
Afghanistan
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
gem.
§ 4 Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
März 2022 2.405 154 465 71 930 27 - 583 175
April 2022 1.945 70 397 69 627 5 - 641 136
HKL
Afghanistan
Entscheidungen über Asylanträge in Prozent
Insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem.
§ 3 Abs. 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
gem.
§ 4 Abs. 1
AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
März 2022 100,0 % 6,4 % 19,3 % 3,0 % 38,7 % 1,1 % 0,0 % 24,2 % 7,3 %
April 2022 100,0 % 3,6 % 20,4 % 3,5 % 32,2 % 0,3 % 0,0 % 33,0 % 7,0 %
Gerichtsentscheidungen über Klagen im
1. Quartal 2022
Gesamt
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingschutz
subsidiärer Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
Formelle
Verfahrenserledigungen
Afghanistan 4.837 8 275 41 2.451 85 1.977
Abhilfeentscheidungen durch das BAMF:
Personen 2022
März April
anerkannt Art. 16a GG - -
Flüchtlingsschutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 17 16
Familienflüchtlingsschutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 27 16
subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - -
subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1 1
subsidiärer Fam.Schutz - 1
Abschiebungsverbot gem. § 60 V AufenthG 299 225
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII AufenthG 2 -
Absch.-Androhung aufgehoben - 2
Gesamt 346 261
11. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der
gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Asylgesuche* Asylerstanträge*
Januar 2021 7.820 8.524
Februar 2021 8.189 7.577
März 2021 10.069 9.503
April 2021 10.386 8.069
Mai 2021 8.949 8.278
Juni 2021 11.708 10.282
Juli 2021 13.336 12.193
August 2021 14.024 11.847
September 2021 16.633 13.849
Oktober 2021 20.128 13.293
November 2021 20.295 16.520
Dezember 2021 15.382 13.713
Januar 2022 13.502 13.726
Februar 2022 12.968 13.915
März 2022 ** 95.238 14.135
* Anmerkung: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem
Gesamtwert addiert werden.
** Hinweis: Der Anstieg der Asylgesuchszahlen seit Anfang März 2022 ist auf die Registrierungen
insbesondere von ukrainischen Staatsangehörigen im Rahmen der Flucht vor dem Krieg in der
Ukraine zurückzuführen. Die ganz überwiegende Mehrheit dieser Personen stellt keinen
Asylantrag.
12. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr
2021 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit
denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren im Jahr 2021
Staatsangehörigkeiten
Anzahl der
Erstantragssteller
Anzahl der
Antragssteller mit
Identitätspapieren*
Anzahl der
Antragssteller ohne
Identitätspapieren*
Anteil der
Antragssteller ohne
Identitätspapiere*
Gesamt 74.952 41.331 33.621 44,9 %
darunter:
Syrien 23.514 16.913 6.601 28,1 %
Afghanistan 11.989 4.646 7.343 61,2 %
Irak 8.540 5.797 2.743 32,1 %
Türkei 5.093 3.551 1.542 30,3 %
Ungeklärt 2.466 1.373 1.093 44,3 %
Georgien 2.640 1.539 1.101 41,7 %
Somalia 1.564 88 1.476 94,4 %
Eritrea 575 261 314 54,6 %
Iran 1.700 617 1.083 63,7 %
Nigeria 776 63 713 91,9 %
Moldau 1.367 734 633 46,3 %
Nordmazedonien 983 581 402 40,9 %
Algerien 1.417 55 1.362 96,1 %
Russische Föderation 581 211 370 63,7 %
Pakistan 795 148 647 81,4 %
* Pass, Passersatz, Personalausweis.
13. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2021 mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 14 104 Datenträger von persönlichen
Erstantragstellenden ohne Pass/Passersatz ausgelesen.
Staatsangehörigkeit Jahr 2021*
Afghanistan 2.622
Syrien 2.320
Irak 1.004
Algerien 366
Ungeklärt 352
Türkei 322
Iran 308
Somalia 277
Georgien 262
Marokko 227
* Durch nachträgliche Änderungen im Erfassungssystem, wie z. B. die Einreichung von Pass/
Passersatz-Dokumenten, kann es zu Abweichungen der Daten im Vergleich zu vorherigen Angaben
kommen. Es werden diejenigen Fälle ausgewertet, bei denen aus Prozesssicht alle erforderlichen
Angaben im Kerndatensystem korrekt und valide hinterlegt sind.
a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2021 Asylsuchende, deren
Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend
sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen
werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach
behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen
der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
Im Jahr 2021 gaben ca. 25,5 Prozent der persönlichen Erstantragstellenden
ohne Pass/Passersatz an, dass sie über ein Datenträger-Gerät verfügen. Zu
einem Anteil von ca. 79,5 Prozent konnten die Datenträger-Geräte technisch
ausgelesen werden.
Asylbewerber werden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten
aufgefordert, vorhandene Datenträger herauszugeben. Zwangsmaßnahmen wurden
bisher nicht angedroht oder durchgeführt.
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im Jahr 2021
erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie
vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung
durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung
(bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen
Zahlen beantworten)?
Im Jahr 2021 wurden zu den insgesamt 14 104 ausgelesenen Datenträgern von
persönlichen Erstantragstellenden ohne Pass/Passersatz 4 270 Datenträger-
Auswertungsanträge gestellt. Davon wurden bisher 2 972 Datenträger-
Auswertungen freigegeben. Die individuellen Gründe für entsprechende Ablehnungen
werden statistisch nicht erfasst.
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der
Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
Im Jahr 2021 führte die Ergebnisdokumentation der Datenträger von
persönlichen Erstantragstellenden ohne Pass/Passersatz dazu, dass bei ungefähr 30
Prozent die Identität der Antragstellenden bestätigt und bei ungefähr 4 Prozent die
Identität widerlegt werden konnte. In ca. 66 Prozent der Fälle konnten keine
verwertbaren Erkenntnisse aus der Ergebnisdokumentation gewonnen werden.
Hierbei ist anzumerken, dass eine Verifikation der Identität genauso ein für das
Asylverfahren relevantes Ergebnis darstellt wie das Widerlegen von Aussagen
zur Identität.
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren für die 2 972 freigegebenen
Datenträger-Auswertungen insgesamt 2 977 Ergebnisdokumentationen hinterlegt. Die
Anzahl der Ergebnisdokumentation wird als Bezugsgröße für die oben
genannten Prozentsätze herangezogen. Daraus ergibt sich die folgende Darstellung
(Gesamt 2 977):
– 30,1 Prozent (896) Identität der Antragstellenden bestätigt,
– 3,6 Prozent (107) Identität widerlegt,
– 66,3 Prozent (1.974) keine verwertbaren Erkenntnisse.
14. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge
wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter
16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der
Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die
jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag
im Jahr 2021 bei 83,3 Prozent (Erstes Quartal 2022: 88,2 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 64,1 Prozent (Erstes Quartal
2022: 84,6 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 62,8 Prozent
(Erstes Quartal 2022: 61,4 Prozent).
Die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des
BAMF bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im Jahr 2021 bei
89,1 Prozent (Erstes Quartal 2022: 92,0 Prozent), bei unbegleiteten
Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 72,2 Prozent (Erstes Quartal
2022: 90,9 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 75,7 Prozent
(Erstes Quartal 2022: 74,4 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben.
Jahr 2021
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 148.233
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
18 Jahre insgesamt 73.281 49,4 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 67.604 45,6 %
unbegleitete Minderjährige unter
16 Jahre 981 0,7 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 6.483 4,4 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 5.677 3,8 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 2.222 1,5 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 54 0,0 %
1. Quartal 2022
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 44.908
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
18 Jahre insgesamt 19.706 43,9 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahre 17.823 39,7 %
unbegleitete Minderjährige unter
16 Jahre 406 0,9 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 1.547 3,4 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahre 1.883 4,2 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 916 2,0 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylG 31 0,1 %
15. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten Quartal
2022 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von
Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25.879 Asylsuchende im Gesamtjahr 2021 (6 476 im ersten Quartal 2022)
waren so genannte „Nachgeborene“, d. h. in Deutschland geborene Kinder (und
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unter einem Jahr alt), davon 4 866
Kinder (1.019 im ersten Quartal 2022) von Asylsuchenden und 8 593 Kinder
(2.028 im ersten Quartal 2022) von anerkannten Flüchtlingen (Artikel 16a
Grundgesetz und § 3 Absatz 1 AsylG).
Zum Aufenthaltsstatus der Eltern liegen keine Informationen vor, so dass keine
Angaben über abgelehnte Asylsuchende mit einer Duldung oder einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG gemacht werden können.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Gesamtjahr 2021 Absolut Verhältnis zuAsylerstanträgen gesamt
Gesamt 25.879 17,5 %
darunter:
Syrien 11.600 21,1 %
Afghanistan 1.917 8,2 %
Irak 2.591 16,6 %
Türkei 568 8,0 %
Ungeklärt 923 18,3 %
Georgien 143 3,9 %
Somalia 1.032 28,3 %
Eritrea 1.616 51,0 %
Iran 511 19,0 %
Nigeria 1.429 57,0 %
1. Quartal 2022 Absolut Verhältnis zuAsylerstanträgen gesamt
Gesamt 6.476 14,4 %
darunter:
Syrien 2.990 22,9 %
Afghanistan 551 6,5 %
Irak 707 16,0 %
Türkei 139 5,1 %
Georgien 32 2,0 %
Ungeklärt 236 19,7 %
Somalia 296 27,8 %
Eritrea 363 38,5 %
Iran 92 10,7 %
Nigeria 241 38,7 %
16. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen
im Jahr 2021 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2021
Entscheidungen über Erstanträge
Gesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem.
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer gesamt 1.320 4 109 581 243
darunter
Afghanistan 378 - 57 49 150
Syrien 528 2 13 494 -
Somalia 68 - 18 13 15
Guinea 58 - 3 2 13
Irak 63 - 1 1 18
Türkei 12 - - 2 -
Marokko 17 - - - -
Iran 19 1 3 3 1
Pakistan 16 - - 1 6
Ungeklärt 15 - 6 4 2
Eritrea 21 1 1 4 8
Algerien 16 - - - -
Gambia 15 - - - 4
Äthiopien 8 - 2 - 5
Tunesien 3 - - - -
17. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2021 an welchen
Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Grenze zu Gesamt Zurückschiebung Zurückweisung Übergabe an Jugendamt
Gesamt 2.937 125 716 1.671
davon
Belgien 153 2 - 140
Dänemark 37 - - 26
Frankreich 345 63 3 212
Luxemburg 30 - - 24
Niederlande 86 25 1 47
Polen 261 - - 186
Schweiz 206 6 4 170
Tschechien 321 14 8 248
ungeklärt 100 - - 89
Österreich 1.330 15 700 503
Luftgrenze 61 - - 21
Seegrenze 7 - - 5
Staatsangehörigkeit Gesamt Zurückschiebung Zurückweisung Übergabe an Jugendamt
Gesamt 2.937 125 716 1.671
davon
afghanisch 1.469 15 457 849
syrisch 434 13 170 191
marokkanisch 209 30 10 147
algerisch 194 29 12 125
irakisch 145 1 6 84
Differenzen in den Tabellen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten
Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen
Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa der Übergabe an inländische Behörden
(z. B. Polizeien der Länder, Ausländerbehörden).
18. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem
jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2022 Ablehnunginsgesamt
darunter: als
offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen
gesamt
insgesamt 13.342 4.989 37,4 %
darunter:
Syrien 21 1 4,8 %
Afghanistan 68 0 0,0 %
Irak 3.509 523 14,9 %
Türkei 1.398 167 11,9 %
Georgien 1.214 766 63,1 %
1. Quartal 2022 Ablehnunginsgesamt
darunter: als
offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen
gesamt
insgesamt 13.342 4.989 37,4 %
darunter:
Ungeklärt 161 59 36,6 %
Somalia 114 0 0,0 %
Eritrea 83 5 6,0 %
Iran 429 33 7,7 %
Nigeria 707 75 10,6 %
Moldau 476 391 82,1 %
Nordmazedonien 683 670 98,1 %
Albanien 470 470 100,0 %
Venezuela 159 17 10,7 %
Algerien 170 116 68,2 %
Jahr 2021 Ablehnunginsgesamt
darunter: als
offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen
gesamt
insgesamt 35.071 12.717 36,3 %
darunter:
Syrien 66 1 1,5 %
Afghanistan 1.516 37 2,4 %
Irak 4.466 510 11,4 %
Türkei 3.288 493 15,0 %
Ungeklärt 515 234 45,4 %
Georgien 2.392 1.609 67,3 %
Somalia 511 36 7,0 %
Eritrea 217 12 5,5 %
Iran 1.887 100 5,3 %
Nigeria 2.829 378 13,4 %
Moldau 1.803 1.543 85,6 %
Nordmazedonien 1.388 1.378 99,3 %
Algerien 532 303 57,0 %
Russische Föderation 1.333 234 17,6 %
Pakistan 733 92 12,6 %
19. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Gesamtjahr 2021
bzw. im ersten Quartal 2022 an welchen Flughafenstandorten mit
welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der
Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern machen)?
In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
Im Berichtszeitraum gab es keine Flughafenverfahren für unbegleitete
Minderjährige. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Jahr 2021 Flughafenverfahren Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Akten-anlage
darunter:
Personen
unter 18 Jahren
Mitteilung
§ 18a
Absatz 6
offens.
unbegründet eingestellt
Insgesamt 198 26 104 88 -
darunter:
Iran 31 1 16 11 -
Türkei 30 10 12 18 -
Syrien 22 2 22 - -
Afghanistan 11 - 9 2 -
Irak 10 - 6 5 -
Kongo, Demokratische
Republik
10 - 4 5 -
Russische Föderation 9 4 2 7 -
Ägypten 7 2 3 4 -
Bangladesch 6 - - 6 -
Angola 5 - - 5 -
Jahr 2021 Flughafenverfahren
Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach
Antragstellung
Flughafen Akten-anlage
darunter:
Personen unter
18 Jahren
Mitteilung
§ 18a Absatz 6
offens.
unbegründet eingestellt
Insgesamt 198 26 104 88 -
davon:
Flughafen Berlin 41 12 23 18 -
Flughafen Frankfurt 138 14 68 64 -
Flughafen München 19 - 13 6 -
Jahr 2021 Rechtsmittel Verwaltungsgericht
Herkunftsland eingelegt stattgegeben abgelehnt
Insgesamt 72 7 59
darunter:
Iran 12 - 9
Türkei 15 3 7
Syrien - - -
Afghanistan 2 2 -
Irak 4 - 4
Kongo, Demokratische
Republik
4 - 4
Russische Föderation - - -
Ägypten 4 - 4
Bangladesch 6 - 6
Angola 2 - 2
1. Quartal 2022 Flughafenverfahren Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Akten-anlage
darunter:
Personen
unter 18 Jahren
Mitteilung
§ 18a
Absatz 6
offens.
unbegründet eingestellt
Insgesamt 67 21 36 32 -
darunter:
Türkei 14 7 7 7 -
Angola 13 10 7 6 -
Syrien 8 1 7 0 -
Iran 5 - 4 3 -
Sri Lanka 5 - - 5 -
Marokko 4 1 - 4 -
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
4 2 3 1 -
Jemen 3 - 3 - -
Äquatorialguinea 1 - - 1 -
Armenien 1 - - 1 -
1. Quartal 2022 Flughafenverfahren Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen Akten-anlage
darunter:
Personen
unter 18 Jahren
Mitteilung
§ 18a
Absatz 6
offens.
unbegründet eingestellt
Insgesamt 67 21 36 32 -
davon:
Flughafen Berlin 5 - 3 2 -
Flughafen Frankfurt 60 21 31 30 -
Flughafen München 2 - 2 - -
1. Quartal 2022 Rechtsmittel Verwaltungsgericht
Herkunftsland eingelegt stattgegeben abgelehnt
Insgesamt 191 1 19
darunter:
Türkei 5 - 5
Angola - - 1
Syrien 1 1 -
Iran 3 - 3
Sri Lanka 4 - 4
Marokko - - -
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
1 - 1
Jemen - - -
Äquatorialguinea 1 - 1
Armenien 1 - 1
1 Die sich ergebende Diskrepanz der stattgegebenen und abgelehnten Rechtsmittel (20) zu den
eingelegten Rechtsmitteln (19) ergibt sich durch einen Überhang aus dem Vorjahr.
20. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
Gesamtjahr 2021 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort
zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern,
auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80
Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben
zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien,
Georgien, Armenien, Belarus, Russische Föderation und Türkei machen
– aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in
den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Erst- und Folgeanträge
Jahr 2021
(Stand:
15.02.2022)
Eingelegte
Klagen
Gerichtsentscheidungen
G
es
am
t
A
sy
l A
rt.
1
6a
G
G
u
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m
en
)
A
nh
än
gi
ge
R
ec
ht
sm
itt
el
absolut Anteil absolut Anteil
Staatsangehörigkeiten
gesamt
61.868 106.137 468 6.336 1.343 11.591 35.127 33,1 % 51.272 48,3 % 143.893
darunter:
Syrien 13.132 13.186 23 1.268 20 298 3.711 28,1 % 7.866 59,7 % 18.444
Irak 6.491 11.738 19 437 233 1.305 4.601 39,2 % 5.143 43,8 % 16.512
Afghanistan 5.449 16.214 11 968 426 6.444 1.724 10,6 % 6.641 41,0 % 15.974
Nigeria 4.129 8.964 11 64 12 641 3.817 42,6 % 4.419 49,3 % 9.530
Türkei 3.780 5.139 168 547 25 66 2.399 46,7 % 1.934 37,6 % 9.862
Iran 2.774 7.227 75 1.619 44 124 2.882 39,9 % 2.483 34,4 % 11.722
Russische
Föderation
2.279 5.117 73 94 75 123 2.067 40,4 % 2.685 52,5 % 9.498
Georgien 2.267 2.250 1 9 4 57 970 43,1 % 1.209 53,7 % 2.914
Moldau 2.041 1.064 - - 2 - 323 30,4 % 739 69,5 % 1.768
Pakistan 1.418 3.645 9 440 10 131 1.536 42,1 % 1.519 41,7 % 3.720
Nordmazedonien
1.342 522 - - - 10 118 22,6 % 394 75,5 % 1.441
Somalia 1.131 2.967 1 94 80 337 605 20,4 % 1.850 62,4 % 3.011
Ungeklärt 1.018 1.882 2 193 51 151 428 22,7 % 1.057 56,2 % 2.935
Guinea 883 2.092 3 40 8 89 984 47,0 % 968 46,3 % 2.510
Albanien 679 651 - 2 1 20 183 28,1 % 445 68,4 % 1.132
Marokko 480 564 - 8 8 9 136 24,1 % 403 71,5 % 755
Tunesien 410 356 - 3 - 6 82 23,0 % 265 74,4 % 518
Algerien 569 722 2 7 7 6 208 28,8 % 492 68,1 % 671
Armenien 502 1.559 - 4 4 61 699 44,8 % 791 50,7 % 1.633
Belarus 163 186 - 1 1 5 25 13,4 % 154 82,8 % 199
Erst- und Folgeanträge
Jahr 2021
(Stand:
15.02.2022)
Eingelegte
Klagen
Gerichtsentscheidungen
G
es
am
t
A
sy
l A
rt.
1
6a
G
G
u
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am
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absolut Anteil absolut Anteil
Bosnien und
Herzegowina
494 142 - - - 6 38 26,8 % 98 69,0 % 593
Ghana 313 535 - 3 - 23 184 34,4 % 325 60,7 % 586
Kosovo 242 298 - - 1 17 69 23,2 % 211 70,8 % 515
Montenegro 105 103 - - - - 21 20,4 % 82 79,6 % 131
Senegal 114 207 - 3 1 11 63 30,4 % 129 62,3 % 262
Serbien 656 463 - - - 3 81 17,5 % 379 81,9 % 1.041
Widerrufsverfahren
Gerichtsentscheidungen
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022)
Eingelegte
Klagen
Gesamt
Widerruf
Art. 16a GG/
Flüchtlingseigenschaft /
subs. Schutz /
Abschiebungsverbote
kein
Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
Anhängige
Rechtsmittel
Staatsangehörigkeiten
gesamt
2.631 1.877 664 35,4 % 223 11,9 % 990 52,7 % 4.962
darunter:
Afghanistan 639 606 87 14,4 % 150 24,8 % 369 60,9 % 949
Irak 492 305 156 51,1 % 22 7,2 % 127 41,6 % 1.123
Syrien 315 225 95 42,2 % 21 9,3 % 109 48,4 % 622
Ungeklärt 118 76 38 50,0 % 1 1,3 % 37 48,7 % 212
Armenien 109 39 22 56,4 % 2 5,1 % 15 38,5 % 168
Nigeria 100 57 30 52,6 % 6 10,5 % 21 36,8 % 136
Eritrea 97 60 29 48,3 % 5 8,3 % 26 43,3 % 142
Iran 89 42 11 26,2 % 6 14,3 % 25 59,5 % 149
Russische Föderation 88 72 22 30,6 % 2 2,8 % 48 66,7 % 244
Türkei 73 46 21 45,7 % 1 2,2 % 24 52,2 % 177
Somalia 70 46 19 41,3 % 3 6,5 % 24 52,2 % 109
Kosovo 44 38 21 55,3 % - 0,0 % 17 44,7 % 49
Libanon 42 21 14 66,7 % 1 4,8 % 6 28,6 % 132
Äthiopien 34 14 5 35,7 % - 0,0 % 9 64,3 % 82
Indien 32 2 1 50,0 % - 0,0 % 1 50,0 % 57
Marokko 4 3 1 33,3 % - 0,0 % 2 66,7 % 18
Tunesien 1 - - - - - - - 7
Algerien 8 3 - 0,0 % - 0,0 % 3 100,0 % 18
Widerrufsverfahren
Gerichtsentscheidungen
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022)
Eingelegte
Klagen
Gesamt
Widerruf
Art. 16a GG/
Flüchtlingseigenschaft /
subs. Schutz /
Abschiebungsverbote
kein
Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
Anhängige
Rechtsmittel
Staatsangehörigkeiten
gesamt
2.631 1.877 664 35,4 % 223 11,9 % 990 52,7 % 4.962
darunter:
Georgien 4 8 5 62,5 % 1 12,5 % 2 25,0 % 6
Belarus - 3 1 33,3 % - 0,0 % 2 66,7 % 2
Albanien 17 13 1 7,7 % 2 15,4 % 10 76,9 % 21
Bosnien und
Herzegowina
4 7 3 42,9 % - 0,0 % 4 57,1 % 11
Ghana 6 3 1 33,3 % - 0,0 % 2 66,7 % 11
Nordmazedonien 7 13 6 46,2 % - 0,0 % 7 53,8 % 12
Montenegro 2 - - - - - - - 9
Senegal 6 - - - - - - - 6
Serbien 14 32 5 15,6 % - 0,0 % 27 84,4 % 45
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und
Folgeanträge
Verfahrensdauer Widerrufe:
Jahr 2021 26,5 14,0
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022) abgelehnt stattgegeben
Gesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 4.103 1.529 5.632
darunter:
Afghanistan 773 268 1.041
Irak 500 250 750
Syrien 541 152 693
Nigeria 250 195 445
Russische Föderation 234 71 305
Iran 134 77 211
Pakistan 119 47 166
Algerien 139 8 147
Türkei 106 34 140
Belarus 108 6 114
Tunesien 86 19 105
Guinea 63 36 99
Ungeklärt 75 24 99
Moldau 89 5 94
Libyen 52 41 93
Marokko 49 11 60
Armenien 44 10 54
Georgien 76 1 77
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022) abgelehnt stattgegeben
Gesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 4.103 1.529 5.632
darunter:
Albanien 3 6 9
Bosnien und Herzegowina 5 0 5
Ghana 29 8 37
Kosovo 14 1 15
Nordmazedonien 11 0 11
Montenegro 4 0 4
Senegal 16 1 17
Serbien 29 3 32
Verfahrensdauer Eilanträge im Dublin-Verfahren (in Tagen)
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022)
Antrag nach
§ 80 Absatz 5
VwGO
Antrag nach
§ 80 Absatz 7
VwGO
Antrag nach
§ 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt 54,1 30,3 31,5
darunter:
Afghanistan 48,4 17,6 25,6
Irak 39,6 21,1 23,9
Syrien 44,5 37,4 8,6
Nigeria 74,7 52,1 36,2
Russische Föderation 54,6 23,7 76,3
Iran 59,0 23,8 33,3
Pakistan 30,5 16,6 37,0
Algerien 31,6 8,5 6,8
Türkei 42,9 20,0 18,6
Belarus 260,0 33,0 5,0
Tunesien 50,0 98,5 20,0
Guinea 30,2 63,6 23,8
Ungeklärt 32,6 27,4 46,8
Moldau 32,1 0,0 5,0
Libyen 35,6 15,0 5,0
Marokko 65,2 24,7 0,0
Armenien 20,1 18,1 1,0
Georgien 34,2 9,0 0,0
Albanien 90,3 0,0 0,0
Bosnien und Herzegowina 14,0 0,0 15,0
Ghana 48,0 28,0 9,0
Kosovo 17,9 8,0 0,0
Nordmazedonien 28,3 0,0 0,0
Montenegro 272,0 0,0 0,0
Senegal 32,9 0,0 0,0
Serbien 57,5 106,0 13,0
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen (einstweiliger Rechtsschutz) gesamt
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022) abgelehnt stattgegeben
Gesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt 18.762 4.762 23.524
darunter:
Afghanistan 1.859 804 2.663
Irak 1.416 634 2.050
Syrien 1.485 373 1.858
Nigeria 1.190 473 1.663
Moldau 1.449 30 1.479
Georgien 1.314 86 1.400
Russische Föderation 1.033 277 1.310
Türkei 839 200 1.039
Iran 541 240 781
Nordmazedonien 608 28 636
Pakistan 435 118 553
Albanien 489 51 540
Serbien 433 24 457
Somalia 282 141 423
Armenien 380 40 420
Algerien 310 34 344
Marokko 215 34 249
Tunesien 256 30 286
Belarus 131 10 141
Bosnien und Herzegowina 295 14 309
Ghana 220 53 273
Kosovo 189 17 206
Montenegro 96 3 99
Senegal 77 19 96
Verfahrensdauer Eilanträge (einstweiliger Rechtsschutz) gesamt (in Tagen)
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022)
Antrag nach
§ 80 Absatz 5
VwGO
Antrag nach
§ 80 Absatz 7
VwGO
Antrag nach
§ 123
VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt 52,0 40,3 39,4
darunter:
Afghanistan 51,2 34,7 44,2
Irak 51,3 30,7 44,1
Syrien 45,3 51,7 27,6
Nigeria 84,8 78,7 52,2
Moldau 21,1 54,2 23,6
Georgien 35,4 23,3 22,6
Russische Föderation 93,7 32,0 65,5
Türkei 40,5 33,5 35,1
Iran 50,1 33,1 34,7
Nordmazedonien 24,3 23,9 25,3
Pakistan 30,0 21,6 34,8
Albanien 54,8 32,3 57,3
Serbien 24,3 42,5 26,0
Somalia 71,8 85,7 62,9
Armenien 29,5 45,6 18,0
Jahr 2021
(Stand: 15.02.2022)
Antrag nach
§ 80 Absatz 5
VwGO
Antrag nach
§ 80 Absatz 7
VwGO
Antrag nach
§ 123
VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt 52,0 40,3 39,4
darunter:
Algerien 48,2 53,1 21,6
Marokko 55,3 25,1 195,1
Tunesien 59,1 81,6 24,7
Belarus 226,1 165,3 21,0
Bosnien und Herzegowina 23,9 21,1 27,8
Ghana 35,7 40,6 17,0
Kosovo 40,5 10,4 20,1
Montenegro 37,8 15,0 13,8
Senegal 55,2 21,3 38,7
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren)
auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im Jahr 2021 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
Die folgenden Klagen gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene
Asylanträge waren zum Stichtag 31. Dezember 2021 anhängig.
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31. Dezember 2021
nach Staatsangehörigkeit Klagen
Gesamt 11.061
darunter:
Syrien 9.427
Irak 395
Eritrea 273
Ungeklärt 254
Jemen 179
Staatenlos 95
Afghanistan 122
Somalia 57
Iran 50
Sudan 25
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31. Dezember 2021
nach Ländern Klagen
Gesamt 11.061
Baden-Württemberg 1.188
Bayern 1.062
Berlin 845
Brandenburg 705
Bremen 141
Hamburg 173
Hessen 1.659
Mecklenburg-Vorpommern 147
Niedersachsen 1.129
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31. Dezember 2021
nach Ländern Klagen
Gesamt 11.061
Nordrhein-Westfalen 2.686
Rheinland-Pfalz 112
Saarland 44
Sachsen 449
Sachsen-Anhalt 283
Schleswig-Holstein 121
Thüringen 317
Die folgenden Klagen gegen die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
waren zum Stichtag 31. Dezember 2021 anhängig.
anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum
31. Dezember 2021
nach Staatsangehörigkeit Klagen
Gesamt 2.385
darunter:
Afghanistan 1.000
Irak 373
Syrien 236
Eritrea 154
Somalia 125
Äthiopien 69
Nigeria 55
Ungeklärt 46
Russische Föderation 28
Türkei 25
anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum
31. Dezember 2021
nach Ländern Klagen
Gesamt 2.385
Baden-Württemberg 145
Bayern 247
Berlin 197
Brandenburg 149
Bremen 56
Hamburg 38
Hessen 355
Mecklenburg-Vorpommern 31
Niedersachsen 383
Nordrhein-Westfalen 603
Rheinland-Pfalz 37
Saarland -
Sachsen 52
Sachsen-Anhalt 17
Schleswig-Holstein 46
Thüringen 29
Die folgenden Klagen gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene
Verfahren wurden wie folgt entschieden.
nach Staatsangehörigkeit SummeEntscheidungen
Anerkennungen
gem. Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz gem. § 3
Absatz 1 AsylG
Keine
Verbesserung
Jahr 2021 7.458 24 1.408 6.026
darunter
Syrien 6.099 21 1.204 4.874
Irak 388 - 30 358
Eritrea 270 - 28 242
Ungeklärt 211 1 79 131
Afghanistan 112 - 23 89
Jemen 91 - 6 85
Staatenlos 67 - 15 52
Somalia 57 - 7 50
Sudan 28 - 2 26
Iran 25 - 5 20
nach Ländern SummeEntscheidungen
Anerkennungen
gem. Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz gem. § 3
Absatz 1 AsylG
Keine
Verbesserung
Jahr 2021 7.458 24 1.408 6.026
Baden-Württemberg 1.054 9 159 886
Bayern 805 - 82 723
Berlin 529 3 215 311
Brandenburg 525 1 266 258
Bremen 86 - 15 71
Hamburg 118 - 13 105
Hessen 1.084 - 92 992
Mecklenburg-Vorpommern 60 - 2 58
Niedersachsen 722 - 70 652
Nordrhein-Westfalen 1.397 9 288 1.100
Rheinland-Pfalz 215 - 19 196
Saarland 92 - 3 89
Sachsen 136 1 17 118
Sachsen-Anhalt 265 - 75 190
Schleswig-Holstein 221 - 26 195
Thüringen 149 1 66 82
Die folgenden Klagen gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes wurden
wie folgt entschieden.
nach Staatsangehörigkeit
Summe
Entscheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 Absatz 1
AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Keine
Verbesserung
Jahr 2021 1.953 7 189 138 1.619
Afghanistan 885 3 97 53 732
Irak 359 2 32 10 315
Eritrea 135 - 7 50 78
Somalia 103 - 8 5 90
Syrien 88 - 10 3 75
Nigeria 65 1 - 1 63
Äthiopien 38 - 2 2 34
Guinea 26 1 1 - 24
Ungeklärt 26 - 2 9 15
Pakistan 25 - 9 - 16
nach Ländern
Summe
Entscheidungen
Anerkennungen gem.
Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG
subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Keine
Verbesserung
Jahr 2021 1.953 7 189 138 1.619
Baden-Württemberg 274 1 30 41 202
Bayern 123 - 5 3 115
Berlin 78 - 6 7 65
Brandenburg 79 - 5 6 68
Bremen 39 - 8 5 26
Hamburg 56 - 7 - 49
Hessen 388 - 35 41 312
Mecklenburg-Vorpommern 14 - - 1 13
Niedersachsen 253 1 24 5 223
Nordrhein-Westfalen 432 4 46 26 356
Rheinland-Pfalz 55 1 2 - 52
Saarland 6 - 3 - 3
Sachsen 35 - 6 - 29
Sachsen-Anhalt 39 - - 2 37
Schleswig-Holstein 48 - 6 1 41
Thüringen 34 - 6 - 28
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2021
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und
in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu
sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich
differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich
unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?
Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des
BAMF für das Jahr 2021?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeit
Entscheidungen
insgesamt
davon
Entscheidung
„abgelehnt“
davon
Entscheidung
„o. u. abgelehnt“
davon
Entscheidung
„unzulässig“
Jahr 2021
Stand:
15.02.2022
davon
beklagt Anteil
davon
beklagt Anteil
davon
beklagt Anteil
davon
beklagt
Anteil
Gesamt 149.954 57.526 38,4 % 22.354 19.503 87,2 % 12.717 6.907 54,3 % 50.116 25.019 49,9 %
darunter:
Syrien 58.294 12.347 21,2 % 65 32 49,2 % 1 1 100,0 % 21.118 7.114 33,7 %
Irak 11.147 6.143 55,1 % 3.956 3.448 87,2 % 510 387 75,9 % 2.891 2.226 77,0 %
Afghanistan 10.045 4.505 44,8 % 1.479 1.387 93,8 % 37 29 78,4 % 4.009 2.884 71,9 %
Türkei 6.752 3.653 54,1 % 2.795 2.627 94,0 % 493 390 79,1 % 764 590 77,2 %
Nigeria 5.344 3.740 70,0 % 2.451 2.155 87,9 % 378 274 72,5 % 1.671 1.265 75,7 %
Moldau 4.783 2.030 42,4 % 260 199 76,5 % 1.543 752 48,7 % 2.654 1.075 40,5 %
Iran 4.277 2.597 60,7 % 1.787 1.667 93,3 % 100 80 80,0 % 1.098 823 75,0 %
Ungeklärt 4.260 917 21,5 % 281 217 77,2 % 234 118 50,4 % 1.027 487 47,4 %
Somalia 3.595 981 27,3 % 475 425 89,5 % 36 24 66,7 % 743 478 64,3 %
Georgien 3.483 2.320 66,6 % 783 671 85,7 % 1.609 1.166 72,5 % 726 452 62,3 %
Nordmazedonien
3.177 1.420 44,7 % 10 5 50,0 % 1.378 649 47,1 % 1.572 784 49,9 %
Eritrea 3.177 456 14,4 % 205 171 83,4 % 12 6 50,0 % 242 168 69,4 %
Russische
Föderation
3.028 2.059 68,0 % 1.099 938 85,4 % 234 151 64,5 % 1.315 993 75,5 %
Pakistan 2.009 1.302 64,8 % 641 558 87,1 % 92 61 66,3 % 998 672 67,3 %
Algerien 1.808 532 29,4 % 229 145 63,3 % 303 118 38,9 % 867 263 30,3 %
Serbien 1.632 636 39,0 % 22 13 59,1 % 688 289 42,0 % 838 330 39,4 %
Albanien 1.578 664 42,1 % 14 11 78,6 % 873 399 45,7 % 559 243 43,5 %
Bosnien und
Herzegowina
1.219 496 40,7 % 1 1 100,0 % 447 194 43,4 % 727 300 41,3 %
Ghana 567 271 47,8 % 3 2 66,7 % 371 192 51,8 % 117 69 59,0 %
Kosovo 505 234 46,3 % 5 2 40,0 % 183 99 54,1 % 255 127 49,8 %
Senegal 197 105 53,3 % 3 1 33,3 % 80 55 68,8 % 90 46 51,1 %
Montenegro 228 103 45,2 % 3 2 66,7 % 110 48 43,6 % 110 53 48,2 %
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gericht
Stand: 31.03.2022
Anzahl anhängiger
Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren 138.497
Bundesverwaltungsgericht 63
VGH Baden-Württemberg 104
VG Freiburg 2.792
VG Karlsruhe 2.023
VG Sigmaringen 2.775
VG Stuttgart 3.463
Bayerischer VGH 240
VG Ansbach 3.555
VG Augsburg 959
VG Bayreuth 1.422
VG München 8.528
VG Regensburg 2.152
VG Würzburg 1.003
Bayerischer VGH - Außenstelle Ansbach 441
OVG Berlin-Brandenburg 127
VG Berlin 11.441
VG Cottbus 2.181
VG Frankfurt / Oder 2.059
VG Potsdam 5.391
OVG der Freien Hansestadt Bremen -
VG Bremen 1.391
Hamburgisches OVG -
VG Hamburg 3.153
Hessischer VGH 94
VG Darmstadt 4.307
VG Frankfurt/Main 1.908
VG Kassel 2.201
VG Wiesbaden 2.025
VG Gießen 3.889
Niedersächsisches OVG 253
VG Braunschweig 2.973
VG Hannover 5.599
VG Oldenburg 2.892
VG Osnabrück 1.772
VG Stade 1.908
VG Lüneburg 1.859
VG Göttingen 975
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 330
VG Aachen 2.637
VG Arnsberg 5.227
VG Düsseldorf 5.018
VG Gelsenkirchen 3.974
VG Köln 5.630
VG Minden 2.690
VG Münster 3.193
OVG Rheinland-Pfalz 44
Gericht
Stand: 31.03.2022
Anzahl anhängiger
Gerichtsverfahren
VG Trier 1.257
OVG des Saarlandes 1
VG des Saarlandes 475
Schleswig-Holsteinisches OVG 67
VG Schleswig-Holstein 4.558
OVG Sachsen-Anhalt 5
VG Magdeburg 1.168
VG Halle 886
Thüringer OVG 3
VG Gera 245
VG Meiningen 1.398
VG Weimar 1.330
Sächsisches OVG 113
VG Chemnitz 3.611
VG Dresden 2.710
VG Leipzig 1.585
OVG Mecklenburg-Vorpommern 84
VG Greifswald 1.322
VG Schwerin 1.018
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2021
Staatsangehörigkeit
davon aufgrund
einer
Gerichtsentscheidung
Abhilfeentscheidungen
Gesamt 23.610 20.011 3.599
davon
Syrien 1.717 1.349 368
Afghanistan 9.520 7.995 1.525
Irak 2.317 2.123 194
Türkei 956 747 209
Ungeklärt 478 366 112
Georgien 67 56 11
Somalia 575 478 97
Eritrea 329 297 32
Iran 2.175 1.847 328
Nigeria 868 767 101
Moldau 3 2 1
Nordmazedonien 17 16 1
Algerien 25 23 2
Russische Föderation 482 414 68
Pakistan 737 622 115
Positive Entscheidungen infolge von Folgeanträgen
Jahr 2021
Staatsangehörigkeit Summe
Gesamt 2.919
davon
Syrien 716
Afghanistan 666
Irak 209
Türkei 117
Ungeklärt 64
Georgien 3
Somalia 163
Eritrea 83
Iran 232
Nigeria 87
Moldau -
Nordmazedonien 2
Algerien 4
Russische Föderation 101
Pakistan 49
Positive Entscheidungen infolge von sonstigen Gründen
Jahr 2021
HKL Summe
Gesamt 827
davon
Syrien 6
Afghanistan 421
Irak 71
Türkei 4
Ungeklärt 19
Georgien 3
Somalia 5
Eritrea 2
Iran 10
Nigeria 65
Moldau -
Nordmazedonien 5
Algerien 1
Russische Föderation 6
Pakistan 19
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr
2021 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat
Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach
den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Entscheidungen in Eilverfahren - Schutzgewährung in
einem anderen MS nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG
Zeitraum: Jahr 2021 (Stand: 15.02.2022)
Staatsangehörigkeit abgelehnt stattgegeben Gesamt
Gesamt 835 139 974
darunter:
Syrien 449 65 514
Somalia 81 19 100
Irak 66 17 83
Nigeria 58 5 63
Afghanistan 29 8 37
Ungeklärt 27 4 31
Iran 19 4 23
Eritrea 17 4 21
Russische Föderation 18 2 20
Sudan (ohne Südsudan) 14 2 16
f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie
„sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr
2021?
Die Angaben zu den sonstigen Erledigungen für den Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2021 können folgender Tabelle entnommen werden.
Sonstige Verfahrenserledigungen Jahr 2021
Keine Schutzgewährung festgestellt 40.837
Schutzgewährung offen 7.654
Schutzgewährung 3.253
Summe 51.744
g) Wie lang war nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen Asylklageverfahrens im Jahr 2021, nach
Bundesländern differenziert?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Dauer gerichtlicher Asylklageverfahren im Jahr 2021
(in Monaten)
Gesamt 26,5
Baden-Württemberg 26,5
Bayern 22,9
Berlin 29,4
Brandenburg 37,3
Bremen 29,0
Hamburg 27,4
Hessen 33,9
Mecklenburg-Vorpommern 17,1
Niedersachsen 30,0
Nordrhein-Westfalen 27,5
Dauer gerichtlicher Asylklageverfahren im Jahr 2021
(in Monaten)
Gesamt 26,5
Rheinland-Pfalz 9,3
Saarland 11,3
Sachsen 20,8
Sachsen-Anhalt 16,3
Schleswig-Holstein 22,6
Thüringen 20,4
unbekannt 7,0
h) Wie lauten die 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten
Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte im Jahr 2021
(bitte mit absoluten und relativen Zahlen auflisten und zum Vergleich
die durchschnittliche Aufhebungsquote aller Organisationseinheiten
nennen; nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen
berücksichtigen)?
Wie lauten diese Auflistungen, wenn jeweils nur die Herkunftsländer
Afghanistan, Irak, Iran, Nigeria, Türkei, Eritrea und Somalia
berücksichtigt werden (bitte nach Herkunftsländern getrennt und jeweils wie
oben erbeten auflisten)?
Angaben zu den 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten
Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Organisationseinheiten* Gerichtsentschei-dungen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
107.056 19.812 18,5 %
darunter:
Entscheidungszentrum Südwest
Mannheim 1.042 421 40,4 %
AS Oldenburg 829 332 40,0 %
AZ Gießen – Offenbach 2.229 874 39,2 %
AS Mühlhausen/Th. 295 112 38,0 %
Entscheidungszentrum Ost
Berlin 5.492 1.826 33,2 %
AS Freiburg 639 210 32,9 %
AS Büdingen 898 289 32,2 %
AS Kusel 66 21 31,8 %
AS Burbach 52 16 30,8 %
Zustellzentrum Saarbrücken 69 21 30,4 %
AS Hamburg im AZ, LAS 2.311 685 29,6 %
AZ Münster 965 262 27,2 %
AS Kiel 200 50 25,0 %
AS Bielefeld im AZ 2.980 743 24,9 %
AS Diez 318 77 24,2 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
HKL Afghanistan
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
16.274 7.849 48,2 %
darunter:
AS Essen 109 86 78,9 %
AS Freiburg 67 50 74,6 %
AS Dresden in AnkER 66 47 71,2 %
AZ Münster 153 107 69,9 %
AS Oldenburg 407 284 69,8 %
AS Zirndorf in AnkER 212 142 67,0 %
AS Bonn im AZ 156 103 66,0 %
AS Mühlhausen/Th. 122 80 65,6 %
AZ Gießen - Offenbach 971 609 62,7 %
AS Bielefeld im AZ 253 156 61,7 %
Entscheidungszentrum Ost
Berlin 1.608 987 61,4 %
AS Heidelberg im AZ 339 208 61,4 %
AS Hamburg im AZ, LAS 638 387 60,7 %
AS Lebach in AnkER, LAS 121 72 59,5 %
AS Neumünster, LAS 650 386 59,4 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
HKL Irak
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
11.798 1.996 16,9 %
darunter:
AS Freiburg 89 49 55,1 %
AZ Münster 57 28 49,1 %
AS Sigmaringen 115 46 40,0 %
AS Ellwangen 54 21 38,9 %
AS Schweinfurt in AnkER 62 24 38,7 %
AS Karlsruhe, LAS 157 53 33,8 %
AS Heidelberg im AZ 762 234 30,7 %
Entscheidungszentrum Ost
Berlin 394 120 30,5 %
AS Büdingen 51 15 29,4 %
AS Deggendorf in AnkER 97 26 26,8 %
AS Bielefeld im AZ 406 108 26,6 %
AZ Gießen - Offenbach 144 37 25,7 %
AS Schwerin im AZ 107 27 25,2 %
AS Neumünster, LAS 574 136 23,7 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 128 30 23,4 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
HKL Iran
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
7.247 1.864 25,7 %
darunter:
AS Bad Fallingbostel im AZ 54 35 64,8 %
AS Bielefeld im AZ 330 179 54,2 %
AS Bramsche im AZ 194 100 51,5 %
AS Hamburg im AZ, LAS 381 182 47,8 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 157 64 40,8 %
AZ Münster 87 30 34,5 %
AS Speyer 101 34 33,7 %
AS Trier, LAS 301 100 33,2 %
AS Heidelberg im AZ 427 140 32,8 %
Entscheidungszentrum Ost
Berlin 699 218 31,2 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 121 33 27,3 %
AS Suhl im AZ 91 23 25,3 %
AS Zirndorf in AnkER 418 105 25,1 %
AZ Gießen - Offenbach 149 35 23,5 %
Entscheidungszentrum West
Bonn 143 32 22,4 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
HKL Nigeria
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
8.983 730 8,1 %
darunter:
AS Freiburg 86 26 30,2 %
31B Nürnberg 116 28 24,1 %
AS Sigmaringen 137 33 24,1 %
AS Bielefeld im AZ 98 21 21,4 %
AS Manching in AnkER 73 11 15,1 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 62 9 14,5 %
AS Büdingen 84 12 14,3 %
AS Ellwangen 196 26 13,3 %
AZ Münster 61 8 13,1 %
AS Frankfurt/Flughafen 67 8 11,9 %
AS Düsseldorf 68 8 11,8 %
AS Karlsruhe, LAS 367 43 11,7 %
AS Gießen im AZ, LAS 218 24 11,0 %
AS Heidelberg im AZ 1.506 162 10,8 %
Entscheidungszentrum Ost
Berlin 329 35 10,6 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
HKL Türkei
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
5.145 807 15,7 %
darunter:
AS Bonn im AZ 200 75 37,5 %
AS Ellwangen 71 20 28,2 %
AS Unna im AZ 81 22 27,2 %
AZ Münster 91 24 26,4 %
AS Berlin im AZ 105 27 25,7 %
AS Bielefeld im AZ 138 35 25,4 %
AS Büdingen 71 17 23,9 %
AS Bochum, LAS 108 24 22,2 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 127 27 21,3 %
AS Heidelberg im AZ 679 135 19,9 %
AS Dresden in AnkER 96 17 17,7 %
AZ Gießen - Offenbach 159 28 17,6 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 109 19 17,4 %
Entscheidungszentrum Ost
Berlin 77 13 16,9 %
AS Mönchengladbach im AZ 107 18 16,8 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
HKL Eritrea
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
1.365 282 20,7 %
darunter:
AS Heidelberg im AZ 87 26 29,9 %
AS Bamberg in AnkER 87 19 21,8 %
AS Gießen im AZ, LAS 200 27 13,5 %
32F Dublinzentrum Bayreuth 69 1 1,4 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
HKL Somalia
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
3.011 514 17,1 %
darunter:
AS Karlsruhe, LAS 74 34 45,9 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS 124 33 26,6 %
Entscheidungszentrum Ost
Berlin 269 68 25,3 %
AZ Gießen - Offenbach 72 18 25,0 %
AS Heidelberg im AZ 128 31 24,2 %
AS Trier, LAS 75 18 24,0 %
AS München 78 16 20,5 %
AS Gießen im AZ, LAS 405 74 18,3 %
AS Halberstadt im AZ, LAS 68 10 14,7 %
Organisationseinheiten* Gerichtsentscheidun-gen gesamt
Positive
Entscheidungen
Quote
3.011 514 17,1 %
darunter:
Entscheidungszentrum West
Bonn 62 8 12,9 %
AS Schweinfurt in AnkER 186 21 11,3 %
AS Zirndorf in AnkER 58 6 10,3 %
32D Dublinzentrum Berlin 70 3 4,3 %
32E Dublinzentrum Bochum 141 2 1,4 %
* Anmerkung: Berücksichtigt wurden nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen.
i) Wie hoch waren die Gerichtskosten, die beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge seit 2017 entstanden sind (bitte nach Jahren und
den wichtigsten fünf Herkunftsländern sowie nach den wichtigsten
Gründen der Kostenentstehung aufschlüsseln) und die nach einem
Zeitungsbericht im Jahr 2016 bei 11,3 Mio. Euro lagen (https://www.wiw
o.de/politik/deutschland/bamf-bundesamt-fuer-fluechtlinge-gerichtsko
sten-explodieren/20138394.html), und teilt die Bundesregierung die
Ansicht der Fragestellenden, dass die Bundesregierung zur möglichen
Reduzierung entsprechender Kosten eine Regelung einführen sollte,
wonach das BAMF jedenfalls bei Herkunftsländern mit deutlich
erhöhten gerichtlichen Aufhebungsquoten nach einer Klageerhebung
den jeweiligen Bescheid unter Berücksichtigung des individuellen
Klagevorbringens noch einmal überprüfen und gegebenenfalls
aufheben sollte (auch vor dem Hintergrund, dass es im Asylrecht kein
Widerrufsverfahren gibt, das eine unkomplizierte Änderung der
Behördenentscheidung ohne aufwändige gerichtliche Überprüfung
ermöglichen würde; bitte ausführen und begründen)?
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 83b AsylG keine
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in asylrechtlichen Streitigkeiten erhoben
werden.
Allerdings können Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung der Kläger
anfallen, die das BAMF bei einem Unterliegen im gerichtlichen Verfahren
teilweise oder ganz zu erstatten hat.
Rückschlüsse auf die Qualität der Asyl-Entscheidungen des BAMF lassen sich
aus den Prozesskosten nicht ohne Weiteres herleiten. Eine Ursache für
anderslautende Urteile der Verwaltungsgerichte ist der Umstand, dass die beklagte
Entscheidung des BAMF zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung oftmals
bereits einige Monate, teilweise aber auch mehrere Jahre, zurücklag. Daher kann
die Beurteilung der Gerichte durch zwischenzeitliche Veränderungen, die das
BAMF bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigten konnte, wie
beispielsweise die Geburt von Kindern aber auch Auswirkungen der Corona-Pandemie
oder veränderte Situationen im Herkunftsland zwangsläufig abweichen. Dies
wirkt sich bei der gerichtlichen Entscheidung häufig zu Gunsten der Kläger
aus.
Die Kosten aller Herkunftsländer in den vergangenen Jahren seit 2017 stellen
sich wie folgt dar:
Jahr Ausgaben
2017 20.369.768,92 €
2018 25.136.437,44 €
2019 18.051.023,82 €
2020 16.595.967,54 €
2021 17.390.344,35 €
Die Kosten, die beim BAMF bezüglich der fünf wichtigsten Herkunftsländer in
den Jahren von 2017 bis 2021 (TOP-5-HKL ausgehend von den ergangenen
Verpflichtungsurteilen des jeweiligen Jahres) entstanden sind, können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2017:
Herkunftsland Ausgaben
Syrien 9.118.890,06 €
Afghanistan 1.877.507,53 €
Irak 940.778,42 €
Iran 573.517,72 €
Pakistan 1.045.112.30 €
2018:
Herkunftsland Ausgaben
Syrien 9.315.244,82 €
Afghanistan 3.523.011,09 €
Irak 1.389.099,11 €
Iran 1.264.480,29 €
Ungeklärt 700.460,01 €
2019:
Herkunftsland Ausgaben
Syrien 4.621.562,21 €
Afghanistan 3.304.172,80 €
Irak 1.322.988,96 €
Iran 1.590.997,68 €
Pakistan 823.904,48 €
2020:
Herkunftsland Ausgaben
Syrien 3.135.383,28 €
Afghanistan 3.046.925,57 €
Irak 1.564.662,24 €
Iran 1.561.534,02 €
Äthiopien 179.405,61 €
2021:
Herkunftsland Ausgaben
Syrien 2.722.976,84 €
Afghanistan 3.845.365,16 €
Herkunftsland Ausgaben
Irak 1.716.175,18 €
Iran 1.552.196,97 €
Nigeria 1.380.117,82 €
Die angegebenen Zahlen beziehen sich immer auf die jeweiligen
Gesamtkosten, also erste und zweite/weitere Instanzen.
Eine Aufschlüsselung nach den wichtigsten Gründen der Kostenentstehung ist
hierbei nicht möglich, da diese Daten bei der Kostenerstattung nicht erhoben
werden.
Eine pauschale Überprüfung von Bescheiden durch das BAMF nach
Klageerhebung ist weder allgemein noch bei Herkunftsländern mit erhöhten
gerichtlichen Aufhebungsquoten bzw. Verpflichtungsquoten vorgesehen. Eine solche
Überprüfung ist nach Ansicht der Bundesregierung auch nicht erforderlich. Mit
den Maßnahmen zur Verfahrenssteuerung sowie zur Qualitätssicherung wird im
Rahmen der behördlichen Prüfung gewährleistet, dass das BAMF bundesweit
einheitliche und qualitätsvolle Entscheidungen trifft. Grundsätzlich ergehen nur
Entscheidungen im Asylverfahren, die zuvor qualitätsgesichert wurden,
wodurch schon im Vorfeld einer Entscheidung ein Vier-Augen-Prinzip umgesetzt
wird. Zusätzlich werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Verfahren einer
nochmaligen Qualitätskontrolle durch das zentrale Qualitätssicherungsreferat
unterzogen. Die amtsinternen Steuerungsinstrumente wie Dienstanweisungen
und Leitsätze für die wichtigsten Herkunftsländer dienen einer bundesweit
einheitlichen Entscheidungspraxis bei vergleichbaren Sachverhalten. Diese
werden vom BAMF regelmäßig aktualisiert und unter anderem auch an die
herkunftslandbezogene Rechtsprechung angepasst. Hinsichtlich der
Aufhebungsquoten bzw. Verpflichtungsquoten im Klageverfahren ist zu berücksichtigen,
dass für eine Aufhebung des Bescheids bzw. ein Verpflichtungsurteil
verschiedene Faktoren eine Rolle spielen können. So kann etwa die Glaubhaftigkeit der
Aussage von BAMF und Verwaltungsgericht im Einzelfall unterschiedlich
bewertet werden. Zum anderen können sich auch im Nachgang einer getroffenen
Entscheidung noch individuelle oder herkunftslandbezogene Umstände
ergeben, die zu einer anderen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht führen
können. Die zuständigen Prozesssachbearbeitenden des BAMF prüfen bereits
jetzt grundsätzlich bei entsprechenden Anhaltspunkten Abhilfemöglichkeiten
im Einzelfall im Rahmen von anhängigen Klageverfahren.
21. Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2021 (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anhörungen Jahr 2021 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 79.549
darunter:
Syrien 25.155
Afghanistan 12.937
Irak 7.510
Türkei 4.715
Ungeklärt 2.301
Georgien 2.212
Somalia 2.506
Eritrea 1.410
Iran 2.066
Anhörungen Jahr 2021 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 79.549
darunter:
Nigeria 1.744
Moldau 1.462
Nordmazedonien 1.055
Algerien 892
Russische Föderation 753
Pakistan 970
22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien
und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2021 gestellt (bitte jeweils auch den
prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2021 Entscheidungen über Asylanträge
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a GG
und Famil.
asyl)
Gewährung
von Flüchtl.-
schutz gem.
§ 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem Schutz
gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem.
§ 60 Absatz 5
und 7
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Serbien 1.830 844 986 1.632 - 3 - 6 710 913
davon Roma 1.470 589 881 1.321 - - - 2 527 792
Kosovo 444 217 227 505 - 2 - 8 188 307
davon Roma 220 96 124 238 - - - 1 77 160
Nordmazedonien 4.542 2.332 2.210 3.177 - - - 4 1.388 1.785
davon Roma 2.614 1.238 1.376 1.906 - - - 2 764 1.140
Montenegro 285 146 139 228 - - - - 113 115
davon Roma 206 93 113 170 - - - - 76 94
Albanien 1.897 1.211 686 1.578 - - 5 3 887 683
davon Roma 654 366 288 563 - - - - 291 272
Bosnien und
Herzegowina
1.538 677 861 1.219 - - - 1 448 770
davon Roma 1.308 516 792 1.060 - - - 1 357 702
23. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische
Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-
Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der
Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/432 angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in VZÄ
eD/mD gD hD Summe
Asyl (ohne Widerruf)* 1143,6 1062,6 53,2 2259,4
Widerrufsprüfung* 70,1 75,3 4,1 149,5
Prozess gesamt 133,3 163,4 31,1 327,8
dezentral* 128,4 161,4 18,6 308,4
zentral (61D & 61E)** 4,9 2,0 12,5 19,4
QS gesamt 40,4 124,1 15,2 179,7
dezentral* 33,3 101,9 9,2 144,4
zentral (62A, 62B, 62C)** 7,1 22,2 6,0 35,3
Dublin gesamt 152,0 176,5 9,9 338,4
dezentral (Dublinzentren 32D, 32E, 32F,
o.B.)* 60,5 104,9 0,0 165,4
Dublinreferate (32A, 32B, 32C)** 91,5 71,6 9,9 173,0
* gemäß Personal-Ist Abfrage KW18 (2. Mai bis 6. Mai 2022)
** gemäß ZSD Stand 1. Mai 2022
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.05.2022)
mD gD hD
Prozess zentral (61D, 61E) 5,1 5,0 9,4
QS zentral (62A, 62B, 62C) 0,0 12,8 1,5
Dublin (32A-F) 57,0 49,0 6,1
Personalplanung:
Asyl und Widerruf:
Aktuell sind 121 VZÄ im mD und 98 VZÄ im gD in Ausschreibung.
Prozess:
Aktuell sind 21 VZÄ im gD und 1 VZÄ im hD in Ausschreibung.
QS:
Aktuell sind 1 VZÄ im mD, 10 VZÄ im gD und 2 VZÄ im hD in Ausschreibung.
Dublin:
Aktuell sind 12 VZÄ im mD , 12 VZÄ im gD und 1 VZÄ im hD in Ausschreibung.
Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich
von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage
kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
24. Wie viele Asylgesuche gab es im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten
und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem
differenzieren, ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt
wurde)?
Die Angaben für das Jahr 2021 sowie das erste Quartal des Jahres 2022 können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Aufgrund von Anpassungen
bei der statistischen Erhebung ist eine weitergehende Differenzierung
dahingehend, ob die Person im Rahmen einer unerlaubten Einreise festgestellt wurde,
ab dem Jahr 2022 nicht mehr möglich.
2021 1. Quartal 2022 Gesamt
Grenze zu Anzahl Personen davon unerlaubt Eingereiste Anzahl Personen Anzahl Personen
Gesamt 24.599 21.812 5.995 30.594
davon
Inlandsfeststellung 2.689 0 1.040 3.729
Belgien 791 791 174 965
Dänemark 157 157 28 185
Frankreich 1.280 1.280 208 1.488
Luxemburg 160 160 26 186
Niederlande 214 214 34 248
Polen 9.549 9.549 1.350 10.899
Schweiz 923 923 274 1.197
Tschechische Republik 697 697 292 989
ungeklärt 358 325 0 358
Österreich 1.581 1.581 356 1.937
Luftgrenze 5.725 5.671 2.168 7.893
Seegrenze 475 464 45 520
2021 1. Quartal 2022 Gesamt
Staatsangehörigkeit
(Top 10) Anzahl Personen
davon unerlaubt
Eingereiste Anzahl Personen Anzahl Personen
Gesamt 24.599 21.812 5.995 30.594
davon
afghanisch 6.647 5.894 2.299 8.946
irakisch 7.394 7.115 775 8.169
syrisch 3.187 2.930 589 3.776
türkisch 1.016 954 319 1.335
algerisch 948 665 236 1.184
iranisch 802 705 165 967
marokkanisch 597 403 143 740
jemenitisch 431 428 119 550
tunesisch 341 271 127 468
libysch 282 207 54 336
25. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2021
gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in
wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an
Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2021
Entscheidungen
zu § 11 Absatz 2
AufenthG
Entscheidungen
zu § 11 Absatz 7
AufenthG
Entscheidungen mit
Aufenthalts- und
Wiedereinreiseverboten (§ 11 Absatz 2 und/
oder § 11 Absatz 7 AufenthG)
Gesamt 51.187 6.086 53.461
darunter
Syrien 2.479 18 2.497
Afghanistan 4.102 19 4.121
Irak 6.226 37 6.262
Türkei 3.394 27 3.421
Ungeklärt 874 18 887
Georgien 2.933 30 2.963
Somalia 936 14 950
Eritrea 317 1 318
Iran 2.166 23 2.188
Nigeria 3.721 40 3.760
26. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag
der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im Jahr 2021 mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2021
Stellungnahmen gem.
§ 72 Absatz 2
AufenthG
davon positiv davon negativ davon Sonstige(Abbruch u. a.)
Gesamt 1.340 278 631 431
Baden-Württemberg 146 30 58 58
Bayern 112 27 39 46
Berlin 157 49 57 51
Brandenburg 6 2 2 2
Bremen 27 1 12 14
Hamburg 136 38 47 51
Hessen 77 17 39 21
Mecklenburg-
Vorpommern
14 1 12 1
Niedersachsen 81 18 42 21
Nordrhein-Westfalen 451 59 266 126
Rheinland-Pfalz 28 6 12 10
Saarland 16 1 8 7
Jahr 2021
Stellungnahmen gem.
§ 72 Absatz 2
AufenthG
davon positiv davon negativ davon Sonstige(Abbruch u. a.)
Gesamt 1.340 278 631 431
Sachsen 34 17 10 7
Sachsen-Anhalt 17 8 7 2
Schleswig-Holstein 32 4 20 8
Thüringen 6 - - 6
Jahr 2021
Stellungnahmen gem.
§ 72 Absatz 2
AufenthG
davon positiv davon negativ davon Sonstige(Abbruch u. a.)
alle HKL 1.340 278 631 431
Syrien 115 80 6 29
Afghanistan 79 32 11 36
Irak 39 8 18 13
Türkei 65 2 38 25
Georgien 13 2 6 5
Ungeklärt 27 5 12 10
Somalia 7 2 3 2
Eritrea 10 4 1 5
Iran 41 7 17 17
Nigeria 31 10 8 13
27. Welche Angaben für das Jahr 2021 bzw. für das erste Quartal 2022 lassen
sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum
Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und
nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Herkunftsländer GeprüfteDokumente
Dokumente
ohne
Beanstandung
Nicht
abschließend bewertbare
Dokumente
beanstandete
Dokumente
Anteil der
beanstandeten
Dokumente in %
Summe 174.015 162.587 7.959 3.469 2,0
darunter:
Syrien 77.201 72.876 2.428 1.897 2,5
Afghanistan 29.077 27.831 816 430 1,5
Irak 23.077 21.980 747 350 1,5
Türkei 8.111 7.856 203 52 0,6
ungeklärt 6.768 6.768 - - -
Georgien 2.889 2.433 422 34 1,2
Somalia 764 520 164 80 10,5
Eritrea 1.727 1.545 142 40 2,3
Iran 6.381 6.148 158 75 1,2
Nigeria 738 397 276 65 8,8
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 können die
Angaben der folgenden Tabelle entnommen werden.
Herkunftsländer GeprüfteDokumente
Dokumente
ohne
Beanstandung
Nicht
abschließend bewertbare
Dokumente
beanstandete
Dokumente
Anteil der
beanstandeten
Dokumente in %
Summe 51.978 49.134 1.960 884 1,7
darunter:
Syrien 19.281 18.313 514 454 2,4
Afghanistan 11.506 11.033 304 169 1,5
Irak 7.195 6.941 151 103 1,4
Türkei 2.505 2.448 46 11 0,4
Georgien 1.425 1.295 127 3 0,2
ungeklärt 1.599 1.599 - - -
Somalia 212 165 32 15 7,1
Eritrea 532 490 38 4 0,8
Iran 1.443 1.401 31 11 0,8
Nigeria 223 138 72 13 5,8
28. Inwieweit sind Informationen des „DER SPIEGEL“ vom 18. März 2022
zutreffend, wonach das BAMF wieder über rund 41 000 Anträge von in
Griechenland anerkannten Flüchtlingen entscheiden würde, nachdem
sich Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit dem griechischen
Migrationsminister Notis Mitarachi über wesentliche Punkte eines Programms,
mit dem Deutschland Griechenland bei der Unterbringung und
Versorgung Geflüchteter unterstütze, geeinigt habe (bitte ausführen)?
Seit März 2022 hat das BAMF damit begonnen, die Entscheidungstätigkeit bei
Verfahren von Personen mit Schutzzuerkennung in Griechenland maßgeblich
wiederaufzunehmen.
a) Was genau beinhaltet gegebenenfalls die zugesagte deutsche
Unterstützung, und wofür soll sie verwendet werden, und mit welchen
(zusätzlichen) Unterbringungs- und Versorgungskapazitäten in welchen
Zeiträumen und für wie viele Personen rechnet die Bundesregierung
infolge dieser Unterstützung (bitte ausführen)?
b) Welche Vereinbarungen zu Abschiebungen bzw. zur Rücknahme von
in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die in Deutschland einen
Asylantrag stellten, wurden gegebenenfalls getroffen (bitte
ausführen)?
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 28a und 28b
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, sprach am
9. März 2022 mit dem griechischen Migrationsminister Mitarachi über die
Unterbringung und Versorgung von Personen in Griechenland, denen in
Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde. Hierbei einigte man sich
über die wesentlichen Punkte zur Umsetzung des vom BAMF entwickelten
Programms namens „Integration Support for Beneficiaries of International
Protection in Greece“. Dieses Vorhaben soll sowohl dazu beitragen, eine
angemessene Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten in
Griechenland sicherzustellen, als auch die irreguläre Sekundärmigration dieser
Personengruppe in andere europäische Mitgliedstaaten zu reduzieren. Weitere
Einzelheiten befinden sich derzeit in der Abstimmung mit den griechischen
Partnern.
c) Nach welchen Kriterien werden die Asylverfahren der in
Griechenland anerkannten Flüchtlinge nunmehr entschieden, gibt es
Ausnahmeregelungen etwa für besonders vulnerable Gruppen, und welche
Entscheidungen wurden vom BAMF zu dieser Personengruppe im
Jahr 2022 bislang getroffen (bitte nach Monaten sowie dem
Schutzstatus bzw. ggf. dem Grund einer Unzulässigkeitsentscheidung oder
sonstigen Erledigung differenzieren)?
Die Asylverfahren von bereits durch Griechenland anerkannt
Schutzberechtigten werden durch das BAMF – wie alle anderen Asylverfahren – sorgfältig und
ergebnisoffen geprüft. Asylanträge von Antragstellenden, denen im Falle einer
Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalls keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
und Artikel 4 der Grundrechtecharta droht, werden gemäß § 29 Absatz 1
Nummer 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Zulässige Asylanträge von bereits durch
Griechenland anerkannt Schutzberechtigten werden im nationalen
Asylverfahren entschieden. Vulnerabilitäten werden – wie bei allen anderen
Asylverfahren – gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften des BAMF berücksichtigt.
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d) Gibt es bereits konkrete Erfahrungen zur Umsetzung der mit
Griechenland getroffenen Vereinbarungen oder diesbezügliche
gerichtliche Entscheidungen (bitte darlegen)?
Da sich weitere Einzelheiten derzeit in der Abstimmung befinden, liegen noch
keine Erfahrungen zur Umsetzung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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