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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
17.06.2022
Aktualisiert
02.01.2023
BT20/168706.05.2022
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das erste Quartal 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2021 und das
erste Quartal 2022
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig
bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen
weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte
bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt
bleiben, lag im Jahr 2020 bei 57,3 Prozent gegenüber der vom BAMF und der
Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,1
Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/28109).
Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst
negativen Entscheidung des BAMF; gegen knapp drei Viertel aller ablehnenden
BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2020 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen
(46,3 Prozent) endete 2020 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B.
wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden,
wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im
Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird.
„Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen
mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen
Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht
entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss,
gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl.
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige
Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der
Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des
BAMF gewertet werden können.
Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der
Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im
Klageverfahren im Jahr 2020 in Höhe von 31,2 Prozent – das BAMF gab demgegenüber
eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020,
www.bamf.de). Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1687
20. Wahlperiode 06.05.2022
im Klageverfahren 2020 sogar bei 60 Prozent, d. h. deutlich mehr als jeder
zweite BAMF-Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als
falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2020 insgesamt
21 224 BAMF-Bescheide aufheben, zudem korrigierte das BAMF von sich aus
weitere 3 811 Bescheide. In 24 328 Fällen erhielten vom BAMF zunächst
abgelehnte Schutzsuchende im Jahr 2020 auf diese Weise doch noch einen
Schutzstatus, hinzu kamen 2 471 Anerkennungen als Ergebnis eines Folgeantrags.
Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des
BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im
Jahr 2020 zwischen 31,7 und 87,5 Prozent, bei irakischen zwischen 8,8 und
78 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 11,4 und 67,9 Prozent.
Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die BAMF-
Standorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Bamberg,
Neumünster, Eisenhüttenstadt, Zirndorf, Gießen und Regensburg auf, viele von ihnen
bereits im Jahr 2019. Das Forschungszentrum des BAMF benannte u. a. folgende
Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im BAMF: ein
besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die
Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der
Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf
Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und
Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen
(Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So
wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und
Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Frage
4b). In der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR 7/2020, 223 ff.) erklärte die
Vizepräsidentin des BAMF, Ursula Gräfin Praschma, unterschiedliche
Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell unterschiedliche Sachverhalte und
Merkmale der jeweiligen Asylgesuche zurückführen. In einer Entgegnung
(ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald Schneider aufgrund empirischer
Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar, dass diese individuellen
Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die Schutzgewährung hätten.
Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h.
es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen,
hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist
sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz
nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des
Familienschutzes im Jahr 2020 bei 82 Prozent (2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent,
2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige
außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr
2015 noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen
wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl.
Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des
BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status
werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis
des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist hingegen
weitaus restriktiver.
Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um
Kinder und Jugendliche, 2020 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden
bei 53,9 Prozent, 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
26 521 Asylanträge (25,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland
geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen,
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) knüpft vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 zentral an der
Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier
geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedD
ocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und
für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für
jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele
Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in
Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer
weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren:
Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz
(darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz),
nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich
darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern
Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Ukraine, Belarus sowie
zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den
genannten Zeiträumen?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes
(AsylG) in Anwendung der GFK im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren
Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal
gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz –
differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland
geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten
zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigem
Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen
verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu
Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)?
3. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen)
wurden im zweiten Halbjahr 2021 wegen signifikant negativer oder signifikant
positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten)
Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in
Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen
und wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/432 in
Tabellenform darstellen)?
Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten
für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und
inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet
bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen
(bitte ausführen)?
4. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak,
Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria und die Türkei im Jahr 2021, differenziert
nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche
Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten und nach den
Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 3
auf Bundestagsdrucksache 19/28109 auflisten)?
5. In wie vielen Asylentscheidungen hat das BAMF seit 2010 ein nationales
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG einerseits und nach
§ 60 Absatz 7 AufenthG andererseits festgestellt (bitte nach Jahren
differenzieren und neben den Gesamtzahlen zusätzlich eine Auflistung nach
den zehn Herkunftsstaaten vornehmen, für die seit 2010 insgesamt die
meisten nationalen Abschiebungsverbote erteilt wurden)?
6. In wie vielen Gerichtsentscheidungen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5
AufenthG einerseits und nach § 60 Absatz 7 AufenthG andererseits
festgestellt (bitte wie in der Frage zuvor differenzieren)?
7. Wieso war es der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, der
einen „Prüfprozess zur Rückkehr nach Syrien“ initiierte (vgl. Antwort zu
Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/32678 und Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/432), obwohl das BAMF im Bereich von
Abschiebungen nach § 75 Absatz Nummer 13 des Aufenthaltsgesetzes
lediglich im Wege der Amtshilfe und auch nur zur Beschaffung von
Heimreisedokumenten tätig werden darf, während es nach Einschätzung der
Fragestellenden bei der Frage, wie Abschiebungen nach Syrien realisiert werden
könnten, um andere Fragen als die der Ausstellung von
Heimreisedokumenten geht (bitte ausführen)?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesministerin des Innern und für
Heimat, Nancy Faeser, solche auf Abschiebungen in ein höchst unsicheres
und undemokratisches Land gerichtete Aktivitäten des BAMF-Präsidenten
vereinbar mit der nach Auffassung der Fragestellenden gebotenen
Neutralität und Zurückhaltung des obersten Chefs der Asylbehörde (bitte
begründen)?
8. Inwieweit ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat dazu
bereit, die Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit queeren
Geflüchteten grundsätzlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern,
insbesondere vor dem Hintergrund einer vom Lesben- und Schwulenverband
Deutschlands (LSVD) mit Pressemitteilung vom 5. April 2022 beklagten
Abschiebung eines schwulen Geflüchteten, der von seinem Partner
zwangsweise getrennt wurde, weil bei ihm (im Gegensatz zu seinem
Partner) unterstellt wurde, es sei ihm nicht hinreichend wichtig, seine
Homosexualität öffentlich auszuleben (https://www.lsvd.de/de/ct/6803-Skandaloes
e-Abschiebung-eines-schwulen-Gefluechteten-in-Verfolgerstaat-mit-Tode
sstrafe-fuer-Homosexualitaet; bitte begründen)?
a) Ist die Darstellung in der genannten Pressemitteilung zutreffend, dass
das BAMF an der Möglichkeit festhalten will, Asylanträge queerer
Geflüchteter abzulehnen, wenn diese aus „eigenem, freien Willen“ ein
Doppelleben führen wollten (d. h. ihre Homosexualität öffentlich
verbergen „wollten“ und dadurch Verfolgungshandlungen entgehen
könnten), und wie wird das gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?
b) Wie sollen Beschäftigte des BAMF feststellen und beurteilen, ob
queere Geflüchtete ihre sexuelle Identität nach einer Abschiebung bzw.
Rückkehr offen, heimlich oder anders leben bzw. zeigen wollen, und
inwieweit werden hierzu Prognosen für die Zukunft nach welchen
Kriterien angestellt (bitte darlegen)?
c) Inwieweit wird in internen Entscheidungsleitsätzen und in der
Entscheidungspraxis des BAMF berücksichtigt bzw. umgesetzt, dass der
Europäische Gerichtshof (EuGH) die Übersetzung seines Urteils vom
7. November 2013 in der Rechtssache C-199/12 bis C-201/12 nach
einem Hinweis des LSVD ins Deutsche berichtigen ließ (vgl.
Pressemitteilung des LSVD vom 30. September 2021), um klarzustellen, dass es
nicht darauf ankommt, wie ein Asylsuchender im Herkunftsland mit
seiner Homosexualität umgehen wird, sondern dass bei der
Asylprüfung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass homosexuelle
Asylsuchende ihre sexuelle Ausrichtung bei einer Rückkehr geheim
halten oder sich beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung
zurückhalten (vgl. auch: https://www.lsvd.de/de/ct/6009-asylrecht-bei-homo-un
d-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-von-diskretem-leben-ausgegang
en-werden#neue-korrekte-uebersetzung) – was nach Auffassung der
Fragestellenden einer Asylpraxis widerspricht, die darauf abstellt, ob
queere Geflüchtete nach einer Rückkehr womöglich ihre sexuelle
Identität „verheimlichen“ oder nicht „ausleben“, sodass eine ansonsten
drohende Verfolgung deshalb ausgeschlossen werden könne (bitte
begründen)?
d) Inwieweit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig vom
18. November 2021 (3 K 1759/20.A: https://www.asyl.net/rsdb/m3
0248) innerhalb des BAMF umgesetzt, das mit Bezug auf die
niederländische Originalfassung des genannten EuGH-Urteils vom 7.
November 2013 befand, dass bei der Frage des Flüchtlingsschutzes für
einen homosexuellen Mann aus Nigeria ein mögliches „diskretes
Verhalten“ weder unterstellt noch prognostiziert werden dürfe, denn „die
Entscheidung, wie eine Person ihre sexuelle Orientierung ausleben möchte
und ob sie sich offen zu ihr bekennen möchte oder nicht“, eine
„höchstpersönliche“ sei, „deren Bewertung dem Gericht entzogen ist“ (bitte
begründen) – und teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Fragestellenden, dass die zuletzt genannte Bewertung auch dem BAMF
entzogen ist (bitte begründen)?
e) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bzw. dem BAMF bekannt, in
denen ein Flüchtlingsschutz mit der Begründung abgelehnt wurde, die
Betroffenen könnten oder würden ihre sexuelle Ausrichtung verborgen
halten oder „Diskretion“ walten lassen, sodass keine Verfolgung drohe,
und welche Herkunftsländer betrifft dies typischerweise (bitte
darlegen)?
9. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung, mehr als ein Jahr nach
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der
Rechtssache C-441/19, geprüft, welche aufenthaltsrechtlichen
Auswirkungen dieses Urteil für die deutsche Verwaltungspraxis hat (bitte so
detailliert wie möglich darlegen; falls diese Prüfung immer noch nicht beendet
sein sollte, bitte die Gründe hierfür darlegen)?
a) Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 20/432 so zu verstehen, dass das BAMF in keinem Fall einer
Ablehnung von unbegleiteten Minderjährigen vor Erlass einer
Rückkehrentscheidung intensiviert geprüft hat, inwieweit
Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, weil die Bundesregierung bzw. das
BAMF der Auffassung ist, dass dies Aufgabe der Ausländerbehörden
sei, wenn es um die Prüfung von Aufenthalts- oder Duldungsgründen
im Einzelfall nach einer Ablehnung im Asylverfahren geht (wenn nein,
bitte erläutern, was gemeint war)?
Wenn ja, wie wäre das vereinbar mit dem genannten EuGH-Urteil, das
in seinem ersten Leitsatz fordert, dass die Prüfung einer geeigneten
Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat unter gebührender
Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen einer umfassenden
Einzelfallprüfung „vor“ Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem
unbegleiteten Minderjährigen erfolgen muss (bitte in Auseinandersetzung
mit dem Urteil begründen)?
b) Stellt eine Ablehnung im Asylverfahren, die regelmäßig mit einer
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verbunden ist, eine
Rückkehrentscheidung im unionsrechtlichen Sinne dar (wenn nein,
bitte begründen), und inwieweit werden auch unbegleitete Minderjährige
mit einem ablehnenden BAMF-Bescheid zur Ausreise aufgefordert
bzw. wird ihnen andernfalls eine Abschiebung angedroht (bitte so
genau wie möglich ausführen)?
c) Wie viele ablehnende Bescheide bzw. Rückkehrentscheidungen
gegenüber unbegleiteten Minderjährigen hat das BAMF im Jahr 2021 bzw.
im ersten Quartal 2022 getroffen (bitte jeweils auch nach
Hauptherkunftsländern differenzieren)
10. Gab es im Februar 2022 eine Telefonkonferenz (wie den Fragestellenden
von einem Rechtsanwalt berichtet wurde, der Äußerungen eines
Prozessvertreters des BAMF im Rahmen eines Gerichtsprozesses wiedergab), bei
der dem BAMF durch das BMI mitgeteilt wurde, dass bei jungen,
gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan in laufenden
Gerichtsverfahren nicht abzuhelfen sei und die Betroffenen auf den „Tagelöhner-
Arbeitsmarkt“ in Afghanistan zu verweisen seien – statt
Abschiebungshindernisse anzuerkennen, wie es zuvor das BAMF in solchen
Fallkonstellationen in Gerichtsverfahren in Einzelfällen getan hatte?
Wenn ja, bitte ausführen, mit welcher Begründung diese Vorgabe erfolgte
und was sie genau beinhaltete, wenn nein, welche Vorgaben des BMI an
das BAMF gab bzw. gibt es zu der genannten Fallkonstellation (bitte
ausführen)?
a) Welche inhaltlichen Änderungen der Leitsätze des BAMF zu
Afghanistan gab es im bisherigen Jahr 2022 (bitte mit Datum so konkret wie
möglich auflisten), und ist es zutreffend (wie den Fragestellenden von
einem Rechtsanwalt berichtet wurde, s. o.), dass
Interpretationsspielräume in den Leitsätzen in der Weise geschlossen wurden, dass bei
jungen, gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan keine
Abschiebungshindernisse anerkannt werden, wenn keine besonderen
einzelfallbezogenen Umstände hinzukommen?
Was genau beinhalten die Leitsätze des BAMF zu dieser Frage, soweit
verallgemeinernde Vorgaben gemacht werden (bitte so genau wie
möglich darlegen; es ist selbstverständlich, dass einzelfallbezogene
Umstände andere Entscheidungen zur Folge haben können)?
b) Sofern es zutreffend sein sollte, dass das BAMF auch nach der
Machtergreifung der Taliban und der aktuellen Entwicklung bei jungen,
gesunden, alleinstehenden Männern aus Afghanistan grundsätzlich keine
Abschiebungshindernisse anerkennt (d. h. von einzelfallbezogenen
Besonderheiten abgesehen), wie wird eine solche Entscheidungspraxis
vor dem Hintergrund begründet, dass die Afghanistan-Entscheidungen
des BAMF im Falle einer gerichtlichen Überprüfung im Jahr 2021
nach den Berechnungen der Fragestellenden zu 82 Prozent als
rechtswidrig aufgehoben und dabei in den meisten Fällen
Abschiebungsverbote festgestellt wurden (Antwort zu Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Wie bewertet die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragestellenden
für das BAMF desaströse Bilanz, und muss nicht die
Entscheidungspraxis des BAMF auch vor diesem Hintergrund neu bewertet und
geändert werden (bitte ausführen und begründen)?
c) Was beinhaltet der Asyllagebericht, auf den die Bundesregierung in
Beantwortung einer mündlichen Frage verwiesen hat (Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 56, Plenarprotokoll 20/16),
zu der Frage, ob jungen, gesunden, alleinstehenden Männern eine
Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ist, vor dem Hintergrund, dass
Hilfsorganisationen vor einer „beispiellosen humanitären Katastrophe“
warnten (ebd.), und wie ist der Verweis der Bundesregierung bei ihrer
Beantwortung der genannten Mündlichen Frage auf einen eingestuften
und nichtöffentlichen Lagebericht damit vereinbar, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der
verfassungsrechtlich verbürgte parlamentarische Informationsanspruch auf eine
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist (2 BvE
2/11, Urteil vom 7. November 2017, bitte ausführen)?
d) Wie schätzt das Auswärtige Amt die Lage und Gefährdungen in
Afghanistan für aus Deutschland nach Afghanistan zurückkehrende bzw.
abgeschobene junge, gesunde, alleinstehende Männer ein, soweit es keine
Besonderheiten im Einzelfall gibt (bitte ausführlich begründen), und
inwieweit wird diese Frage in ihrem aktuellen Asyllagebericht
behandelt, bzw. wie wird diese Frage dort gegebenenfalls beantwortet (bitte
ausführen)?
e) Wieso benötigte die Bundesregierung für die Beantwortung einer
Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März 2022 wegen
einer aus ihrer Sicht unzureichenden Beantwortung der Mündlichen
Frage 56 in der Fragestunde vom 16. Februar 2022 mehr als einen Monat
Zeit, obwohl die Antwort vom 4. April 2022 dann nur drei allgemein
gehaltene, kurze Sätze enthielt, die aus Sicht der Fragestellenden auf
die gestellten Fragen zudem erneut nicht eingingen (die ursprüngliche
Frage lautete, kurz gesagt, ob die Bundesregierung bzw. das BMI eine
vom BAMF in laufenden Asylgerichtsverfahren vertretene
Einschätzung teile und wie dies gegebenenfalls begründet werde – zur Antwort
hieß es nach der Beschwerde, dass „die Bundesregierung keine
generelle Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr für
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
Personenkreis“ treffe, da es im Asylverfahren um konkret-individuelle
Entscheidungen gehe; zu laufenden Verfahren äußere die
Bundesregierung sich zudem nicht; bitte ausführen)?
f) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April 2022
auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März
2022, die Bundesregierung treffe keine generelle Einschätzung für
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis, damit
vereinbar, dass nach den Fragestellenden vorliegenden Informationen
(s. o.) das BMI dem BAMF eine solche generelle Einschätzung für den
Personenkreis der gesunden, jungen, alleinstehenden Männer aus
Afghanistan (vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls) gemacht
haben soll und dass das BAMF mit dem Instrument der Leitsätze und
mit internen Vorgaben genau solche generellen Einschätzungen zu
bestimmten Personengruppen vornimmt (bitte darlegen und begründen)?
g) Wie ist die genannte Antwort des Auswärtigen Amts vom 4. April 2022
auf die Beschwerde der Abgeordneten Clara Bünger vom 1. März
2022, die Bundesregierung äußere sich grundsätzlich nicht zu
laufenden Verfahren, damit zu vereinbaren, dass nach den Fragestellenden
vorliegenden Informationen (s. o.) das BMI dem BAMF für laufende
Gerichtsverfahren inhaltliche Vorgaben gemacht haben soll, was nach
Auffassung der Fragestellenden dann auch dem parlamentarischen
Fragerecht im Rahmen der Kontrolle staatlichen Handelns unterfällt (bitte
begründen)?
h) Werden Entscheidungen zu jungen, gesunden und arbeitsfähigen
Männern aus Afghanistan (ohne besondere individuelle Umstände) im
BAMF weiterhin nur nachrangig getroffen (vgl. Antwort zu Frage 28
auf Bundestagsdrucksache 20/765), wie ist der Stand der Bearbeitung
von Mehrpersonenakten und vulnerablen Personen, die vorrangig
entschieden werden sollten (vgl. ebd., bitte zumindest ungefähre
quantitative Angaben hierzu machen, aufgrund der Einschätzung fachkundiger
Bediensteter), und wie soll künftig verfahren werden (bitte ausführen)?
i) Wie war der Ausgang der Asylverfahren bei afghanischen
Staatsangehörigen in den Monaten März und April 2022 (soweit vorliegend), in
wie vielen Fällen hat das BAMF in Afghanistan-Verfahren in diesen
beiden Monaten abgeholfen, und welche Angaben liegen vor zu
gerichtlichen Entscheidungen in Afghanistan-Verfahren im ersten
Quartal 2022 (bitte zu allen Unterfragen differenziert antworten wie zu den
Fragen 49 und 50 auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
11. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der
gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
12. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im
Jahr 2021 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges),
mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2021 mobile Datenträger von
Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2021 Asylsuchende, deren
Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend
sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile
Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen
werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach
behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen
der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im Jahr 2021
erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das
Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen
dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch
einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so
differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen
beantworten)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der
Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt
oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen
bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen
Zahlen darstellen)?
14. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden
in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren
bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und
in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
15. Wie viele der Asylsuchenden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von
Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
16. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im
Jahr 2021 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
17. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2021 an welchen
Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
18. Wie viele Asylanträge wurden im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem
jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
19. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Gesamtjahr 2021
bzw. im ersten Quartal 2022 an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der
Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern machen)?
In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als
offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der
gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
20. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
Gesamtjahr 2021 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch
zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den
sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien,
Armenien, Belarus, Russische Föderation und Türkei machen – aus
Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren
Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf
einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im Jahr 2021 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren;
Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2021
Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in
Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher
erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der
Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet,
unzulässig/Dublin-Bescheid)?
Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des
BAMF für das Jahr 2021?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen
basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem
Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im
Jahr 2021 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen
Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte
nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie
„sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr
2021?
g) Wie lang war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer eines gerichtlichen Asylklageverfahrens im Jahr 2021, nach
Bundesländern differenziert?
h) Wie lauten die 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten
Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte im Jahr 2021
(bitte mit absoluten und relativen Zahlen auflisten und zum Vergleich
die durchschnittliche Aufhebungsquote aller Organisationseinheiten
nennen; nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen
berücksichtigen)?
Wie lauten diese Auflistungen, wenn jeweils nur die Herkunftsländer
Afghanistan, Irak, Iran, Nigeria, Türkei, Eritrea und Somalia
berücksichtigt werden (bitte nach Herkunftsländern getrennt und jeweils wie
oben erbeten auflisten)?
i) Wie hoch waren die Gerichtskosten, die beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge seit 2017 entstanden sind (bitte nach Jahren und den
wichtigsten fünf Herkunftsländern sowie nach den wichtigsten
Gründen der Kostenentstehung aufschlüsseln) und die nach einem
Zeitungsbericht im Jahr 2016 bei 11,3 Mio. Euro lagen (https://www.wiwo.de/p
olitik/deutschland/bamf-bundesamt-fuer-fluechtlinge-gerichtskosten-ex
plodieren/20138394.html), und teilt die Bundesregierung die Ansicht
der Fragestellenden, dass die Bundesregierung zur möglichen
Reduzierung entsprechender Kosten eine Regelung einführen sollte, wonach
das BAMF jedenfalls bei Herkunftsländern mit deutlich erhöhten
gerichtlichen Aufhebungsquoten nach einer Klageerhebung den
jeweiligen Bescheid unter Berücksichtigung des individuellen
Klagevorbringens noch einmal überprüfen und gegebenenfalls aufheben sollte (auch
vor dem Hintergrund, dass es im Asylrecht kein Widerrufsverfahren
gibt, das eine unkomplizierte Änderung der Behördenentscheidung
ohne aufwändige gerichtliche Überprüfung ermöglichen würde; bitte
ausführen und begründen)?
21. Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2021 (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im Jahr 2021 gestellt (bitte jeweils auch den
prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese
Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
23. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben
zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren,
Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/432 angeben)?
24. Wie viele Asylgesuche gab es im Gesamtjahr 2021 bzw. im ersten
Quartal 2022 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten
und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren,
ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde)?
25. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2021
gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in
wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an
Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
26. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im Jahr 2021 mit welchem
Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
27. Welche Angaben für das Jahr 2021 bzw. für das erste Quartal 2022 lassen
sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum
Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum
Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach
den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?
28. Inwieweit sind Informationen des „DER SPIEGEL“ vom 18. März 2022
zutreffend, wonach das BAMF wieder über rund 41 000 Anträge von in
Griechenland anerkannten Flüchtlingen entscheiden würde, nachdem sich
Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit dem griechischen
Migrationsminister Notis Mitarachi über wesentliche Punkte eines Programms, mit dem
Deutschland Griechenland bei der Unterbringung und Versorgung
Geflüchteter unterstütze, geeinigt habe (bitte ausführen)?
a) Was genau beinhaltet gegebenenfalls die zugesagte deutsche
Unterstützung, und wofür soll sie verwendet werden, und mit welchen
(zusätzlichen) Unterbringungs- und Versorgungskapazitäten in welchen
Zeiträumen und für wie viele Personen rechnet die Bundesregierung
infolge dieser Unterstützung (bitte ausführen)?
b) Welche Vereinbarungen zu Abschiebungen bzw. zur Rücknahme von in
Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die in Deutschland einen
Asylantrag stellten, wurden gegebenenfalls getroffen (bitte ausführen)?
c) Nach welchen Kriterien werden die Asylverfahren der in Griechenland
anerkannten Flüchtlinge nunmehr entschieden, gibt es
Ausnahmeregelungen etwa für besonders vulnerable Gruppen, und welche
Entscheidungen wurden vom BAMF zu dieser Personengruppe im Jahr 2022
bislang getroffen (bitte nach Monaten sowie dem Schutzstatus bzw.
ggf. dem Grund einer Unzulässigkeitsentscheidung oder sonstigen
Erledigung differenzieren)?
d) Gibt es bereits konkrete Erfahrungen zur Umsetzung der mit
Griechenland getroffenen Vereinbarungen oder diesbezügliche gerichtliche
Entscheidungen (bitte darlegen)?
Berlin, den 19. April 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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