Regulierung und Verbraucherschutz bei Minikrediten
der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch, Klaus Ernst, Christian Görke, Susanne Hennig-Wellsow, Caren Lay, Ralph Lenkert, Christian Leye, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Victor Perli, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Sogenannte Minikredite sind in der Regel Kredite mit einer besonders kurzen Laufzeit von einem Monat bis maximal drei Monaten, wobei die Kreditsummen meist auf Maximalbeträge von 1 500 Euro begrenzt sind. Immer wieder tauchen dabei Kreditangebote auf, die aufgrund ihrer hohen Kosten – insbesondere hoher Zinssatz, Gebühren sowie teure Zusatzleistungen – Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer immer tiefer in die Verschuldungsfalle geraten lassen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat auf ihrer Webseite „Wucher des Monats“ schon öfter vor Anbietern solcher Minikredite gewarnt (vgl. https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/wucher-des-monats; September 2021, März 2021, Oktober 2020, Juni 2020). Oftmals sind weitere Kosten und Gebühren für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht transparent. Hinzu kommt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die einen Höchstbetrag für Zinsen und Zusatzkosten vorsieht. Über den sog. Wucher-Paragraphen § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist man nur so weit geschützt, wie man sich bei einem möglichen Verstoß dagegen per Anwältin oder Anwalt wehrt; viele Verbraucherinnen und Verbraucher schrecken jedoch davor, insbesondere aus Kostengründen, zurück.
Problematisch ist nach Ansicht der Fragestellenden ferner, dass viele Anbieter in ihren Geschäftsbedingungen z. B. die Vereinbarung maltesischen Rechts haben (Cashper, Ferratum), was es Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland erschwert, juristisch gegen diese vorzugehen (vgl. Focus online, „Dubiose Finnen-Bank verführt deutsche Sparer“, 20. Juni 2016).
Bei Anhaltspunkten dazu, dass Minikreditanbieter aus dem europäischen Ausland in Deutschland hiesige Vorschriften oder Gesetze missachten, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Gastlandaufsicht lediglich die Heimatlandaufsicht dieser Anbieter über die Missstände informieren. Nur die Heimatlandaufsicht kann dann nach eigenem Ermessen und in eigener Zuständigkeit Maßnahmen ergreifen. Dies führt dazu, dass die BaFin nicht selbst gegen Anbieter von Minikrediten aus dem europäischen Ausland vorgehen kann, sollten diese gegen hiesige Vorschriften und Gesetze verstoßen. Wenn Heimatlandaufsichten nicht oder unzureichend reagieren, entsteht ein Verfolgungsdefizit.
Es gibt des Weiteren Konstellationen, in denen Kredite unter 200 Euro vergeben werden oder in denen ein Kredit, unabhängig von dessen Höhe, innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden muss und dafür nur „geringe Kosten“ vereinbart werden: In diesen Fällen greifen nicht die speziellen Vorschriften des § 491 ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag (Verbraucherkreditrecht; BaFin, https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/KrediteDarlehen/00b_Minikredit.html?nn=7849112; 21. August 2019). So ist beispielsweise kein Widerruf möglich und teils entfällt die Bonitätsprüfung.
Vermehrrt wird gefordert, dass sich die gängigen Verbraucherschutzstandards auch auf Mini- und Kurzzeitkredite erstrecken sollen (vgl. vzbv, Kleine Kredite – große Probleme, https://www.vzbv.de/meldungen/kleine-kredite-grosse-probleme; 13. April 2022).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Minikredite wurden in Deutschland seit 2010 an Privatpersonen vergeben (bitte nach Jahr, Anzahl und gesamtem Volumen aufschlüsseln)?
Von wie vielen verschiedenen Minikreditanbietern stammen diese Kredite (bitte nach Jahr und Anbietern aus Deutschland, der EU oder dem EU-Ausland aufschlüsseln)?
Welches Recht sollte bei dem jeweiligen Anbieter Anwendung finden bzw. wurde gewählt (z. B. maltesisches Recht bei Cashper und Ferratum)?
Welche Schlichtungsstellen und Schlichtungsverfahren bzw. Beschwerdestellen stehen deutschen Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung, die Probleme mit Finanzdienstleistungen, speziell bei Minikrediten, aus dem europäischen Ausland haben?
Wie viele Beschwerden sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit 2010 über Minikreditanbieter eingegangen, und welche Maßnahmen wurden daraufhin jeweils durch die BaFin ergriffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Abmahnverfahren gegen Minikreditanbieter sind seit 2010 in Deutschland durch die BaFin geführt worden (bitte nach Jahren auflisten)?
Zum Vergleich: Wie viele Beschwerden und Abmahnverfahren gegen Anbieter umfassenderer, „klassischer“ (Konsumenten-)Kredite wegen eines Verstoßes gegen
a) das Verbraucherdarlehensrecht (§ 491 ff. BGB),
b) den § 6 f. der Preisangabenverordnung,
c) das Wucherverbot nach § 138 BGB
sind seit 2010 eingegangen bzw. wurden durch die BaFin geführt (bitte nach Jahr und Anbietern aus Deutschland, der EU oder dem EU-Ausland aufschlüsseln)?
Wie wird sichergestellt, dass Verbraucherschutzregulierungen bei Minikrediten angewendet werden?
a) Wie wird sichergestellt, dass Minikreditanbieter angemessene Kreditwürdigkeitsprüfungen anwenden, welche nach Verbraucherdarlehensrecht (§ 491 ff. BGB) für Kredite mit einem Kreditvolumen ab 200 Euro verpflichtend sind?
b) Wie wird sichergestellt, dass Minikreditanbieter den § 6 f. der Preisangabenverordnung einhalten?
c) Wie wird sichergestellt, dass Minikreditanbieter nicht gegen das Wucherverbot nach § 138 BGB verstoßen? Welche konkrete Definition von „Wucher“ (insbesondere bezüglich eines „auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung“) legt die Bundesregierung dabei zugrunde?
Inwiefern erachtet die Bundesregierung die Regulierungsvorschriften sowie Verbraucherschutzstandards hinsichtlich Minikrediten als ausreichend, und wo sieht die Bundesregierung noch Nachbesserungsbedarf?
Ist die BaFin nach Auffassung der Bundesregierung mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet, um effektiv dafür zu sorgen, dass Minikreditanbieter mit ihren Angeboten auf dem deutschen Markt in der Regel deutsche Regulierung und Gesetze einhalten?
Inwiefern ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein Problem, dass unkooperative Heimatlandaufsichten im europäischen Ausland ein Verfolgungsdefizit bei Verstößen gegen hiesige Vorschriften und Gesetze hervorrufen können?
Inwiefern existiert aus Sicht der Bundesregierung das Potenzial für Verfolgungsdefizite als Folge unzureichend handelnder Heimatlandaufsichten bei Finanzdienstleistungen, insbesondere im Bereich Minikredite?
a) Falls aus Sicht der Bundesregierung kein Potenzial für Verfolgungsdefizite besteht, wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
b) Falls aus Sicht der Bundesregierung Potenzial für Verfolgungsdefizite besteht, mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, dieses Potenzial zu reduzieren?
Unterstützt die Bundesregierung die Forderung, dass sich die gängigen Verbraucherschutzstandards auch auf Minikredite unter 200 Euro und auf Kredite mit Laufzeiten unter drei Monaten erstrecken sollen, und wenn nein, warum nicht?