[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1869 –
Regulierung und Verbraucherschutz bei Minikrediten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sogenannte Minikredite sind in der Regel Kredite mit einer besonders kurzen
Laufzeit von einem Monat bis maximal drei Monaten, wobei die
Kreditsummen meist auf Maximalbeträge von 1 500 Euro begrenzt sind. Immer wieder
tauchen dabei Kreditangebote auf, die aufgrund ihrer hohen Kosten –
insbesondere hoher Zinssatz, Gebühren sowie teure Zusatzleistungen –
Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer immer tiefer in die Verschuldungsfalle geraten
lassen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat auf ihrer Webseite „Wucher des Monats“
schon öfter vor Anbietern solcher Minikredite gewarnt (vgl.
https://www.verb
raucherzentrale-sachsen.de/wucher-des-monats; September 2021, März 2021,
Oktober 2020, Juni 2020). Oftmals sind weitere Kosten und Gebühren für
Verbraucherinnen und Verbraucher nicht transparent. Hinzu kommt, dass es keine
gesetzliche Regelung gibt, die einen Höchstbetrag für Zinsen und
Zusatzkosten vorsieht. Über den sog. Wucher-Paragraphen § 138 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ist man nur so weit geschützt, wie man sich bei einem
möglichen Verstoß dagegen per Anwältin oder Anwalt wehrt; viele
Verbraucherinnen und Verbraucher schrecken jedoch davor, insbesondere aus
Kostengründen, zurück. Problematisch ist nach Ansicht der Fragestellenden ferner, dass
viele Anbieter in ihren Geschäftsbedingungen z. B. die Vereinbarung
maltesischen Rechts haben (Cashper, Ferratum), was es Verbraucherinnen und
Verbrauchern in Deutschland erschwert, juristisch gegen diese vorzugehen (vgl.
Focus online, „Dubiose Finnen-Bank verführt deutsche Sparer“, 20. Juni
2016).
Bei Anhaltspunkten dazu, dass Minikreditanbieter aus dem europäischen
Ausland in Deutschland hiesige Vorschriften oder Gesetze missachten, kann die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Gastlandaufsicht
lediglich die Heimatlandaufsicht dieser Anbieter über die Missstände
informieren. Nur die Heimatlandaufsicht kann dann nach eigenem Ermessen und in
eigener Zuständigkeit Maßnahmen ergreifen. Dies führt dazu, dass die BaFin
nicht selbst gegen Anbieter von Minikrediten aus dem europäischen Ausland
vorgehen kann, sollten diese gegen hiesige Vorschriften und Gesetze
verstoßen. Wenn Heimatlandaufsichten nicht oder unzureichend reagieren, entsteht
ein Verfolgungsdefizit.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2276
20. Wahlperiode 13.06.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Es gibt des Weiteren Konstellationen, in denen Kredite unter 200 Euro
vergeben werden oder in denen ein Kredit, unabhängig von dessen Höhe, innerhalb
von drei Monaten zurückgezahlt werden muss und dafür nur „geringe Kosten“
vereinbart werden: In diesen Fällen greifen nicht die speziellen Vorschriften
des § 491 ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag
(Verbraucherkreditrecht; BaFin,
https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/
Produkte/KrediteDarlehen/00b_Minikredit.html?nn=7849112; 21. August
2019). So ist beispielsweise kein Widerruf möglich und teils entfällt die
Bonitätsprüfung. Vermehrt wird gefordert, dass sich die gängigen
Verbraucherschutzstandards auch auf Mini- und Kurzzeitkredite erstrecken sollen (vgl.
vzbv, Kleine Kredite – große Probleme,
https://www.vzbv.de/meldungen/klein
e-kredite-grosse-probleme; 13. April 2022).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass unter „Minikredit“ –
einem Begriff, der als solcher nicht legaldefiniert ist – im Sinne der Kleinen
Anfrage Verbraucherdarlehen bis maximal 1 500 Euro und mit Laufzeiten von bis
zu drei Monaten verstanden werden sollen.
1. Wie viele Minikredite wurden in Deutschland seit 2010 an
Privatpersonen vergeben (bitte nach Jahr, Anzahl und gesamtem Volumen
aufschlüsseln)?
2. Von wie vielen verschiedenen Minikreditanbietern stammen diese
Kredite (bitte nach Jahr und Anbietern aus Deutschland, der EU oder dem EU-
Ausland aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Begriff „Minikredit“ ist aufsichtsrechtlich nicht definiert und diese Kredite
werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch
nicht gesondert statistisch erfasst. Zur Anzahl von „Minikrediten“ oder deren
Anbietern liegen der BaFin folglich keine Zahlen vor.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtentwicklung der Vergabe von
Konsumentenkrediten mit variablem Zins oder einer anfänglichen Zinsbindung
von unter einem Jahr an private Haushalte nach den Angaben der MFI-
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank1.
Neugeschäft – Konsumentenkredite an private Haushalte
Jahr Effektivzinssätze inProzent – Mittelwerte
Volumina – variabel oder anfängliche Zinsbindung bis
ein Jahr in Mio. Euro – Jahreswerte
2010 3,9 16 542
2011 3,7 10 262
2012 4,0 8 031
2013 5,2 6 206
2014 5,0 4 825
2015 5,1 3 895
2016 5,9 3 760
2017 6,2 3 697
2018 6,8 4 241
2019 8,8 5 900
2020 8,5 5 703
2021 7,2 4 454
1
https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/mfi-z
insstatistik-bestaende-neugeschaeft--650658
3. Welches Recht sollte bei dem jeweiligen Anbieter Anwendung finden
bzw. wurde gewählt (z. B. maltesisches Recht bei Cashper und
Ferratum)?
Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ergibt sich aus
der Verordnung (EG) Nummer 593/2008 (sogenannte Rom-I-Verordnung).
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung unterliegt ein
Verbraucherkreditvertrag der Art, wie die Fragestellerinnen und Fragesteller ihn schildern,
grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Verbraucherin oder der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die
Vertragschließenden keine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts
vereinbaren; nach der Rom-I-Verordnung können die Vertragsparteien das auf den
Vertrag anzuwendende Recht wählen.
Für Verbraucherverträge hat eine solche Rechtswahl jedoch nur begrenzte
Wirkung. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung kann der Verbraucherin
bzw. dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch
zwingendes Recht des Staats seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird. Bei
Verbraucherinnen und Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland bleiben daher zwingende, die Verbraucherin bzw. den Verbraucher
schützende Normen auch im Falle der Wahl eines ausländischen Rechts weiter für
den Vertrag maßgeblich.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Vertragsgestaltung in
Einzelfällen, insbesondere über die Häufigkeit einer Rechtswahl, vor.
Allerdings dürften viele Unternehmer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine Rechtswahl zugunsten des Rechts an ihrem eigenen Sitz vorsehen. Eine
solche Rechtswahlklausel ist missbräuchlich, wenn daraus nicht die vorstehend
geschilderte begrenzte Wirkung der Rechtswahl ersichtlich ist (Urteil des
EuGH vom 28. Juli 2016, Rechtssache C-191/15 – Verein für
Konsumenteninformation gegen Amazon EU Sàrl).
4. Welche Schlichtungsstellen und Schlichtungsverfahren bzw.
Beschwerdestellen stehen deutschen Verbraucherinnen und Verbrauchern zur
Verfügung, die Probleme mit Finanzdienstleistungen, speziell bei
Minikrediten, aus dem europäischen Ausland haben?
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer
2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Streitbeilegung), die bis zum 9. Juli 2015 umzusetzen war, haben die Mitgliedstaaten
der EU zu gewährleisten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher wegen
Streitigkeiten aus Darlehensverträgen mit einem Unternehmer, der im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, in dem Niederlassungsstaat eine
außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anrufen können. Damit ist gewährleistet,
dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei Streitigkeiten aus
Darlehensverträgen mit Unternehmern mindestens im Niederlassungsstaat des
Unternehmers ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Streitbeilegungsstelle einleiten
können, die den Anforderungen der Richtlinie über alternative Streitbeilegung
entspricht. Über die zuständigen Streitbeilegungsstellen können sich
Verbraucherinnen und Verbraucher beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
e. V. in Kehl informieren.
Zahlreiche Schlichtungsstellen im Finanzbereich haben sich unter
Schirmherrschaft der Europäischen Kommission in einem Netzwerk
zusammengeschlossen (FIN-NET). Das gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die
sich bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten an eine unzuständige
Schlichtungsstelle wenden, an die zuständige Stelle weitergeleitet bzw. auf diese
verwiesen werden, soweit diese Mitglieder im Netzwerk sind. Zahlreiche deutsche
Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich sind Mitglieder im FIN-NET.
Zusätzlich besteht beim Abschluss von Online-Verträgen die Möglichkeit für
Verbraucherinnen und Verbraucher, über die sogenannte OS-Plattform (Online-
Streitbeilegungsplattform) der Europäischen Kommission auf Unionsebene die
zuständige Schlichtungsstelle anzurufen und ggf. ein Streitbeilegungsverfahren
anzustoßen. Die Einrichtung der OS-Plattform geht auf die Verordnung über
Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung –
Verordnung (EU) Nummer 524/2013) zurück. Die Verordnung verpflichtet
unter anderem alle Anbieter von Online-Dienstleistungen auf ihren Websites
einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Dieser Link muss für
Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich und direkt anzuklicken sein.
5. Wie viele Beschwerden sind bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit 2010 über Minikreditanbieter eingegangen,
und welche Maßnahmen wurden daraufhin jeweils durch die BaFin
ergriffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Verbraucherkredite der Art, wie die Fragestellerinnen und Fragesteller sie
schildern, können von allen Kreditinstituten im Privatkundengeschäft angeboten
werden. Bei der Erfassung der Verbraucherbeschwerden unterscheidet die Ba-
Fin nicht nach der Höhe der von diesen Instituten angebotenen Kredite. Die
Anzahl der bei der BaFin eingegangenen Verbraucherbeschwerden über
Kreditinstitute und die von der BaFin ergriffenen wesentlichen Maßnahmen können
den jeweiligen Jahresberichten der BaFin entnommen werden – abrufbar unter
https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Jahresbericht/jahresbericht_nod
e.html.
6. Wie viele Abmahnverfahren gegen Minikreditanbieter sind seit 2010 in
Deutschland durch die BaFin geführt worden (bitte nach Jahren
auflisten)?
Die BaFin hat keine Zuständigkeit für die Durchführung von
Abmahnverfahren.
7. Zum Vergleich: Wie viele Beschwerden und Abmahnverfahren gegen
Anbieter umfassenderer, „klassischer“ (Konsumenten-)Kredite wegen
eines Verstoßes gegen
a) das Verbraucherdarlehensrecht (§ 491 ff. BGB),
b) den § 6 f. der Preisangabenverordnung,
c) das Wucherverbot nach § 138 BGB
sind seit 2010 eingegangen bzw. wurden durch die BaFin geführt (bitte
nach Jahr und Anbietern aus Deutschland, der EU oder dem EU-Ausland
aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Die Beschwerdezahlen zu Konsumentenkrediten haben sich in den letzten
Jahren wie folgt entwickelt:
Jahr Beschwerden überdeutsche Institute
Beschwerden
über Auslandsbanken
2022 145 34
2021 376 24
2020 363 40
2019 319 34
2018 310 40
2017 295 16
2016 284 22
Für den Zeitraum von 2010 bis 2015 sind keine Zahlen verfügbar, da die Daten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht wurden. Die BaFin differenziert
bei der Erfassung von Verbraucherbeschwerden nicht nach den in der
Fragestellung beschriebenen Beschwerdegründen. Mit Blick auf die Herkunft der
Institute wird zudem lediglich erfasst, ob es sich um eine Beschwerde über ein
inländisches Kreditinstitut oder eine Bank aus dem Ausland (EU oder Drittland)
handelt.
Zu Abmahnverfahren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Wie wird sichergestellt, dass Verbraucherschutzregulierungen bei
Minikrediten angewendet werden?
a) Wie wird sichergestellt, dass Minikreditanbieter angemessene
Kreditwürdigkeitsprüfungen anwenden, welche nach
Verbraucherdarlehensrecht (§ 491 ff. BGB) für Kredite mit einem Kreditvolumen ab
200 Euro verpflichtend sind?
Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet.
Kredite, die 200 Euro übersteigen und nicht zins- und kostenfrei sind, fallen in
den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts der §§ 491 ff. BGB.
In diesem Fall greift auch die Pflicht zur zivilrechtlichen
Kreditwürdigkeitsprüfung nach den §§ 505a ff. BGB ein. Nach § 505a Absatz 1 BGB ist der
Darlehensgeber vor dem Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
verpflichtet, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin bzw. des
Darlehensnehmers zu prüfen. Der Vertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn nach der
Prüfung keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass die Darlehensnehmerin
bzw. der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
vertragsgemäß nachkommen wird.
Verstöße des Darlehensgebers gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
sind in § 505d BGB mit den dort geregelten Rechtsfolgen zivilrechtlich
sanktioniert.
Der deutsche Gesetzgeber hat 2016 über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus
Kreditgeberinnen und Kreditgeber auch im Fall von unentgeltlichen
Verbraucherdarlehen zur Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet, s. §§ 514, 515 BGB.
Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei einem Verbraucherkreditvertrag ist darüber
hinaus auch aufsichtsrechtlich verpflichtend, § 18a des Kreditwesengesetzes
(KWG). Die Überwachung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben nach dem KWG
erfolgt im Rahmen der laufenden Aufsicht über die Institute. Im Falle von
verbraucherschutzrelevanten Missständen im Sinne des § 4 Absatz 1a
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) kann die BaFin zudem alle
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um diese Missstände zu
verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des
Verbraucherschutzes geboten erscheint.
b) Wie wird sichergestellt, dass Minikreditanbieter den § 6 f. der
Preisangabenverordnung einhalten?
Die Einhaltung der maßgeblichen Regelungen der Preisangabenverordnung
(§§ 16 ff. der Preisangabenverordnung) wird durch zivilrechtliche und
behördliche Rechtsdurchsetzung sichergestellt. Die Regelungen der
Preisangabenverordnung dienen dem Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucherinnen und
Verbraucher. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können grundsätzlich
über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zivilrechtlich durchgesetzt
werden. Zudem können Zuwiderhandlungen gegen die
Preisangabenverordnung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden, sofern
einer der Tatbestände des § 20 der Preisangabenverordnung verwirklicht ist.
Die Verfolgung erfolgt von Amts wegen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen
der zuständigen Verwaltungsbehörde. Zuständig sind die Preisbehörden der
Länder.
c) Wie wird sichergestellt, dass Minikreditanbieter nicht gegen das
Wucherverbot nach § 138 BGB verstoßen?
Welche konkrete Definition von „Wucher“ (insbesondere bezüglich
eines „auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung“) legt die Bundesregierung dabei zugrunde?
Wer vorsätzlich die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an
Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet,
dass er sich oder einem Dritten für die Gewährung eines Kredits
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Kreditgewährung stehen, wird nach § 291 des Strafgesetzbuches mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ein Darlehensvertrag, durch den sich der Darlehensgeber unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche der Darlehensnehmerin oder des
Darlehensnehmers für die Gewährung des Darlehens Vermögensvorteile versprechen oder
gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu
Darlehensgewährung stehen, ist nach § 138 BGB nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag
entstehen keine Rechte des Darlehensgebers gegen die Darlehnsnehmerin oder den
Darlehensnehmer.
Es ist Sache des zuständigen Strafgerichts oder Zivilgerichts unter
Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls verbindlich festzustellen, ob
ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen des Darlehensgebers
und des Darlehensnehmers vorliegt.
9. Inwiefern erachtet die Bundesregierung die Regulierungsvorschriften
sowie Verbraucherschutzstandards hinsichtlich Minikrediten als
ausreichend, und wo sieht die Bundesregierung noch Nachbesserungsbedarf?
13. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung, dass sich die gängigen
Verbraucherschutzstandards auch auf Minikredite unter 200 Euro und auf
Kredite mit Laufzeiten unter drei Monaten erstrecken sollen, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 9 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Nach der geltenden Verbraucherkreditrichtlinie der EU finden die Vorschriften
für Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung auf Darlehensverträge mit
einem Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 Euro und auf Verträge, bei
denen das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe
Kosten vereinbart sind.
Am 30. Juni 2021 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur
Überarbeitung der bestehenden Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt. Der Vorschlag
bezieht bislang vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossene
Kreditverträge, wie Kreditverträge unter 200 Euro sowie Kreditverträge, nach
denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur
geringe Kosten anfallen, in den Anwendungsbereich ein.
Die Bundesregierung begrüßt den Richtlinienvorschlag und die Einbeziehung
bislang ausgenommener Kreditformen. Zugleich setzt sie sich in den
Verhandlungen dafür ein, genau zu prüfen, welche Regelungen der Richtlinie im
Einzelnen sinnvoll und unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils auf die
neu in den Anwendungsbereich einbezogenen Kreditformen übertragen werden
können. Damit soll einerseits ein effektiver Schutz vor den spezifischen
Risiken der einzelnen Kreditformen gewährleistet sein, ohne andererseits durch
eine Überregulierung den Zugang von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu
Krediten unangemessen zu beeinträchtigen.
10. Ist die BaFin nach Auffassung der Bundesregierung mit den
notwendigen Kompetenzen ausgestattet, um effektiv dafür zu sorgen, dass
Minikreditanbieter mit ihren Angeboten auf dem deutschen Markt in der
Regel deutsche Regulierung und Gesetze einhalten?
Das Kreditgeschäft, einschließlich der Vergabe von „Minikrediten“ im Sinne
der Kleinen Anfrage, steht in Deutschland grundsätzlich unter
Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG. Ausnahmen sind in § 2 Absatz 1 KWG
abschließend geregelt. Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums darf das Kreditgeschäft ohne gesonderte
Erlaubnis der BaFin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland
betreiben, sofern es über einen sogenannten Europäischen Pass verfügt und die
übrigen Voraussetzungen des § 53b Absatz 1 KWG erfüllt sind. Die
Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute ist Aufgabe der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedsstaates nach den Grundsätzen der einheitlichen Erlaubnis und
der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsstaatsaufsicht.
Die BaFin ist in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit allen
erforderlichen Kompetenzen ausgestattet, um die Aufgaben ihres
Aufsichtsmandats zu erfüllen. Zudem unterstützt die Bundesregierung die laufende
Reform der BaFin, die das Aufsichtshandeln der BaFin weiter stärken wird. Zu
den Aufgaben der BaFin gehört auch der Schutz der kollektiven
Verbraucherinteressen gemäß § 4 Absatz 1a FinDAG. Eine Durchsetzung
individualvertraglicher Ansprüche im Zivilrecht gehört dem gegenüber nicht zu den Aufgaben der
BaFin. Hier ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten.
11. Inwiefern ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein Problem, dass
unkooperative Heimatlandaufsichten im europäischen Ausland ein
Verfolgungsdefizit bei Verstößen gegen hiesige Vorschriften und Gesetze
hervorrufen können?
12. Inwiefern existiert aus Sicht der Bundesregierung das Potenzial für
Verfolgungsdefizite als Folge unzureichend handelnder
Heimatlandaufsichten bei Finanzdienstleistungen, insbesondere im Bereich Minikredite?
a) Falls aus Sicht der Bundesregierung kein Potenzial für
Verfolgungsdefizite besteht, wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
b) Falls aus Sicht der Bundesregierung Potenzial für Verfolgungsdefizite
besteht, mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, dieses
Potenzial zu reduzieren?
Die Fragen 11 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Im Aufsichtsrecht sieht § 53b Absatz 4 KWG ein Verfahren für den Fall vor,
dass ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums seinen Pflichten aus § 53b Absatz 3 KWG oder der Verordnung
(EU) Nummer 575/2013 nicht nachkommt oder wahrscheinlich nicht
nachkommen wird.
Soweit die Fragestellerinnen und Fragesteller problematische
Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Verstößen gegen Preisangabenrecht und
Informationspflichten beim Fernabsatz thematisieren, gelten materiellrechtliche
Vorgaben beruhend auf EU-Richtlinien (Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, Richtlinie
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen 2002/65/EG). Diese sind in die
EU-weite Behördenzusammenarbeit einbezogen, die durch die Verordnung
(EU) 2017/2394 (sogenannte CPC-Verordnung) geregelt wird (vgl. Anhang der
CPC-Verordnung Nummern 2 und 7). Die CPC-Verordnung stellt die
erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse bereit und regelt das
Verfahren, mit dem ein Durchsetzungsersuchen an den zuständigen Mitgliedstaat
gerichtet werden kann. Damit hat die Besorgnis der Fragesteller, dass zuständige
Behörden anderer EU-Staaten die Freiheit haben, sich unkooperativ zu
verhalten, keine Grundlage.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]