[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/1956 –
Erkenntnisse der Bundesregierung über Akteure des „Fortress Europe“-
Netzwerks
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 30. April 2022 versammelten sich mehrere Personen aus der europäischen
extrem rechten Szene in Dortmund. Die extrem rechte Partei „Die Rechte“
hatte zum sog. Fortress Europe-Kongress Vertreter und Vertreterinnen
unterschiedlicher extrem rechter Parteien und Organisationen aus Ungarn,
Bulgarien, der Schweiz sowie Frankreich, Tschechien und den Niederlanden geladen
(Rechtsextreme Aufmärsche zum 1. Mai: Überschaubarer Haufen; taz.de). In
der Ankündigung hieß es unter anderem: „Der Kampf, den wir führen, ist
essentiell für jedes stolze, freie und weiße europäische Volk“ (Dortmund:
Fortress Europe Kongress, 30. April 2022, DIE RECHTE; die-rechte.net). Laut
Veröffentlichung der Veranstalter handele es sich bei „Fortress Europe“ nicht
um eine Organisation, sondern um ein Netzwerk aus nationalistischen Parteien
und Vereinigungen aus unterschiedlichen europäischen Ländern. Entsprechend
waren neben Vertreterinnen und Vertretern der Partei „Die Rechte“, auch
Vertreterinnen und Vertreter des „Bulgarischen Nationalbunds“ aus Bulgarien, der
„Nationalen Aktionsfront“ aus der Schweiz, der „Legio Hungaria“ aus
Ungarn, der „Parti Nationaliste Français“ aus Frankreich, des „Nationalen
Widerstands“ aus den Niederlanden und der Gruppe „Nationalisten“ aus
Tschechien anwesend (Bericht zum „Fortress Europe“-Kongress in Dortmund,
DIE RECHTE; die-rechte.net).
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über das so bezeichnete
Netzwerk „Fortress Europe“ vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, seit welchem
Zeitpunkt das Netzwerk existiert?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, zu welchem
Zweck das Netzwerk gegründet wurde?
c) Welche Parteien, Organisationen oder Gruppierungen sind in dem
Netzwerk aktiv?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2607
20. Wahlperiode 05.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 5. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es weitere
Treffen des so bezeichneten Netzwerks seit dem 1. Januar 2020
gegeben hat?
Die Fragen 1 bis 1d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das internationale Bündnis „Fortress Europe“ wurde im Rahmen eines Treffens
europäischer Rechtsextremisten am 20. und 21. April 2019 in Sofia/Bulgarien
unter Beteiligung von Vertretern der Partei „Die Rechte“ gegründet. Dem
Bündnis gehören nach Angaben der Partei „Die Rechte“ der „Bulgarische
Nationalbund“ (BNS), „Les Nationalistes“/Frankreich, „Légió Hungária/Legion
Hungary“ (LH)/Ungarn, der tschechische „Národní a sociální fronta“
(„Nationale und Soziale Front“/NSF) sowie „Szłurm“/Polen an.
Zweck war und ist die Gründung einer neuen Plattform zur Vernetzung der
europäischen rechtsextremistischen Szene. Während einer Pressekonferenz am
21. April 2019 wurde eine Gründungserklärung veröffentlicht, wonach unter
dem Leitspruch „Unsere Nationen – Unser Europa“ eine länderübergreifende
Allianz den bis dato eher lose gepflegten Austausch der im Bündnis
versammelten Parteien und Organisationen festigen soll, um für eine bessere
Koordination der länderübergreifenden Zusammenarbeit zu sorgen.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Aktivitäten erst mit dem Treffen
am 30. April 2022 in Dortmund/Nordrhein-Westfalen im Rahmen des
Bündnisses fortgesetzt. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung nahmen an diesem
„Fortress Europe“-Kongress und der dazugehörigen Demonstration zum 1. Mai
2022 in Dortmund/Nordrhein-Westfalen neben Rechtsextremisten aus
Deutschland auch Rechtsextremisten aus Bulgarien, der Schweiz, Ungarn, Frankreich,
den Niederlanden und Tschechien teil.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Partei
„Die Rechte“ vor?
a) Wie viele Mitglieder zählt die Partei „Die Rechte“?
b) Wo liegt nach Ansicht der Bundesregierung der örtliche
Haupttätigkeitsschwerpunkt der Partei „Die Rechte“?
c) Wo liegt nach Ansicht der Bundesregierung der
thematischinhaltliche Schwerpunkt der Partei „Die Rechte“?
Die Fragen 2 bis 2c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Ausführungen zur Partei „Die Rechte“ im Verfassungsschutzbericht
des Bundes für das Jahr 2021, S. 52 und 85 f., wird verwiesen.
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob sich
Mitglieder der Partei „Die Rechte“ an Demonstrationen gegen die
Corona-Maßnahmen seit April 2020 beteiligten (bitte nach
Versammlung und Monat aufschlüsseln)?
Eine systematische Erhebung der Teilnahme von Angehörigen der Partei „Die
Rechte“ an Demonstrationen gegen die Corona-Politik findet aufgrund des
heterogenen Charakters der Proteste nicht statt. Einzelne Kreisverbände der Partei
„Die Rechte“ haben in der Vergangenheit eigenständig kleinere
Demonstrationen gegen die Corona-Politik der Bundesregierung organisiert. Im Übrigen
wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die quartalweisen Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu rechtsextremen Aufmärschen im
jeweiligen Quartal, zuletzt für das erste Quartal 2022 auf Bundestagsdrucksache
20/1793 verwiesen.
Einzelne Mitglieder der Partei „Die Rechte“ beteiligten sich darüber hinaus
regelmäßig an örtlichen Demonstrationen und sogenannten „Spaziergängen“
gegen die Corona-Maßnahmen, ohne durch Banner oder Plakate die eigene
Parteizugehörigkeit zu offenbaren.
e) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
Verbindungen zwischen der Partei „Die Rechte“ und der Gruppierung
„Knockout 51“ bestehen?
In einem durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
geführten Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, dass Mitglieder der
Gruppierung „Knockout 51“ im Sommer 2020 an einer Wahlkampf-
Plakataktion für die Partei „Die Rechte“ in Dortmund/Nordrhein-Westfalen
teilgenommen haben.
f) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
der Partei „Die Rechte“ Verbindungen zu sonstigen rechtsextremen
Kampfsportgruppierungen haben (bitte nach Gruppierung
aufschlüsseln)?
Mitglieder der Partei „Die Rechte“ sind zugleich in das rechtsextremistische
Kampfsportlabel/-format „Kampf der Nibelungen“ aus Dortmund/Nordrhein-
Westfalen eingebunden. Darüber hinaus bestehen Kontakte zu
rechtsextremistischen Kampfsportgruppierungen im Ausland.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Verbindungen
zwischen der Partei „Die Rechte“ und den im Folgenden aufgeführten
Gruppierungen bzw. Organisationen bestehen
a) „Combat 18 Deutschland“,
b) „Blood & Honour“,
c) „Hammerskins“?
Die Fragen 3 bis 3c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der GBA führt ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen ein
Vereinigungsverbot gemäß § 85 Strafgesetzbuch (StGB) gegen mehrere Beschuldigte,
die im Verdacht stehen, sich als Mitglied in der verbotenen Vereinigung
„Combat 18 Deutschland“ betätigt oder ihren organisatorischen Zusammenhalt oder
ihre weitere Betätigung unterstützt zu haben. In diesem Zusammenhang liegen
der Bundesregierung unter anderem Erkenntnisse vor, denen zufolge ein
Beschuldigter in den Jahren 2016 bis 2021 an Versammlungen und
Kundgebungen der Partei „Die Rechte“ teilgenommen hat. Der Bundesregierung liegen
keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse vor.
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den „Bulgarischen
Nationalbund“ vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob der
„Bulgarische Nationalbund“ Verbindungen zu deutschen rechtsextremen
Parteien, Gruppierungen oder Organisationen hat (bitte nach Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
des „Bulgarischen Nationalbundes“ an Versammlungen deutscher
Rechtsextremisten seit Januar 2018 teilgenommen haben (bitte nach
Versammlung und Bundesland auflisten)?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung haben Mitglieder des „Bulgarischen
Nationalbundes“ am „Fortress-Europe-Kongress“ 2022 in Dortmund/
Nordrhein-Westfalen teilgenommen. Mindestens ein Mitglied hielt eine Rede bei der
Veranstaltung.
Eine darüber hinausgehende Beantwortung der Fragen kann aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen. Die erbetenen
Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-
Rule“ nicht erteilt werden.
Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom
13. Oktober 2016 (Rz. 162 bis 166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft
den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste.
Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante
Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von
ausländischen Nachrichtendiensten an die deutschen Nachrichtendienste
weitergeleitet wurden. Die potentielle Einholung einer Freigabe durch den
ausländischen Dienst scheitert vorliegend an der Kurzfristigkeit der Anfrage.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third
Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe deutscher Nachrichtendienste am internationalen Erkenntnisaustausch
zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen
dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die
eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
c) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes Mitglieder des
„Bulgarischen Nationalbundes“ seit Januar 2018 an der Einreise nach
Deutschland gehindert (bitte nach Jahr und Grund der
Einreiseverweigerung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
deutscher rechtsextremer Parteien, Gruppierungen oder Organisationen
an dem vom „Bulgarischen Nationalbund“ jährlich organisieren sog.
Lukowmarsch zum Gedenken an den ultranationalistischen Kriegsminister
und Nazi-Kollaborateur Christo Lukow seit Januar 2018 teilgenommen
haben (bitte nach Jahr sowie Partei, Gruppierung und Organisation
aufschlüsseln)?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ließen sich im angefragten Zeitraum
vereinzelt Anreisen deutscher Rechtsextremisten, zu denen auch Mitglieder der
Partei „Die Rechte“ gehörten, zum sogenannten Lukow-Marsch feststellen. Am
„Lukow-Marsch“ 2022 nahm mindestens ein Vertreter dieser Partei teil.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitgliedern
deutscher rechtsextremer Parteien, Gruppierungen oder Organisationen
in Bezug auf eine mutmaßliche Teilnahme am sog. Lukowmarsch seit
Januar 2018 die Ausreise untersagt wurde (bitte nach Jahr sowie Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 wurde 15 Personen und im Jahr 2022 drei Personen, die am
sogenannten „Lukow-Marsch“ teilnehmen wollten, durch die Bundespolizei die
Ausreise untersagt.
Zum Zeitpunkt der Ausreiseuntersagungen im Jahr 2020 lagen der
Bundespolizei Erkenntnisse vor, dass es sich bei zwei Personen um Mitglieder der Partei
„Die Rechte“ handelte. Eine Person konnte als Mitglied der
rechtsextremistischen Band „Phil von Flak“ identifiziert werden. Eine weitere Person wies
Bezüge zur Partei „Der III. Weg“ auf. Zum Zeitpunkt der Verfügung der
Ausreiseuntersagungen im Jahr 2022 konnte einer Person die Zugehörigkeit zur Partei
„Die Rechte“ nachgewiesen werden. Zu allen anderen Personen, denen die
Ausreise untersagt wurde, war der Bundespolizei zum Zeitpunkt der
beabsichtigten Ausreise eine Zugehörigkeit zu rechtsextremen Parteien, Gruppierungen
oder Organisationen nicht bekannt.
Im Jahr 2021 waren pandemiebedingt Anreisen aus Deutschland zur
Veranstaltung nicht möglich.
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Schweizer „Nationale
Aktionsfront“ vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die
„Nationale Aktionsfront“ Verbindungen zu deutschen rechtsextremen
Parteien, Gruppierungen oder Organisationen hat (bitte nach Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
der „Nationalen Aktionsfront“ an Versammlungen deutscher
Rechtsextremisten seit Januar 2018 teilgenommen haben (bitte nach
Versammlung und Bundesland auflisten)?
Die Fragen 7 bis 7b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung hat mindestens ein Mitglied der
„Nationalen Aktionsfront“ am „Fortress-Europe“-Kongress am 30. April 2022 in
Dortmund/Nordrhein-Westfalen teilgenommen und eine Rede gehalten. Eine
darüberhinausgehende Beantwortung muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Hinsichtlich der
Begründung wird auf die Ausführungen im dritten und vierten Absatz der Antwort zu
den Fragen 4 bis 4b verwiesen.
c) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes Mitglieder der „Nationalen
Aktionsfront“ seit Januar 2018 an der Einreise nach Deutschland
gehindert (bitte nach Jahr und Grund der Einreiseverweigerung
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verbindungen
der zur „Nationalen Aktionsfront“ gehörenden „Jungen Tat“ zu
deutschen rechtsextremen Parteien, Gruppierungen oder Organisationen vor
(bitte nach Partei, Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über einzelne Berührungspunkte der
„Jungen Tat“ und deutschen rechtsextremistischen Gruppierungen und
Organisationen, wie etwa dem „Institut für Staatspolitik“ (IfS - Verdachtsfall), dem
„Verlag Antaios“ (Verdachtsfall) sowie der „Identitären Bewegung
Deutschland“ (IBD) vor.
Außerdem kam es seitens der deutschen Vereinigung „Junge Revolution“ zu
Solidaritätsbekundungen gegenüber der „Jungen Tat“. Hintergrund waren die
gegen die „Junge Tat“ gerichteten staatlichen Maßnahmen im Januar 2021.
Eine darüber hinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung
der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik und zum konkreten Erkenntnisstand der deutschen
Nachrichtendienste offengelegt, wodurch deren Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt
würde.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die „Legio Hungaria“
vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Rolle
die seit Sommer 2018 bestehende „Legio Hungaria“ bei dem jährlich
in Budapest stattfindenden rechtsextremen sog. Heldengedenken
spielt?
Die Fragen 9 und 9a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die „Légio Hungáriá“ nimmt jährlich im Februar an der rund um den
Heldengedenktag stattfindenden Veranstaltungsreihe in Budapest/Ungarn teil. Die seit
2018 bestehende rechtsextremistische Gruppe wird unter anderem von Gergely
„Geri“ Csirke, auch Mitglied der rechtsradikalen Band „Vérszerzödés“,
geführt.
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
Verbindungen zwischen Mitgliedern der „Legio Hungaria“ und den
„Hammerskins“ bestehen?
c) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die „Legio
Hungaria“ Verbindungen zu deutschen rechtsextremen Parteien,
Gruppierungen oder Organisationen hat (bitte nach Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
Die Fragen 9b und 9c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung existieren Verbindungen zwischen
Mitgliedern der „Legio Hungaria“ und den „Hammerskins“. Eine
darüberhinausgehende Beantwortung muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Hinsichtlich der Begründung wird
auf die Ausführungen im dritten und vierten Absatz der Antwort zu den Fragen
4 bis 4b verwiesen.
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
der „Legio Hungaria“ an Versammlungen deutscher
Rechtsextremisten seit Januar 2019 teilgenommen haben (bitte nach Versammlung
und Bundesland auflisten)?
Der Bundesregierung ist die Teilnahme der „Legio Hungaria“ am „Fortress
Europe Kongress“ am 30. April 2022 in Dortmund/Nordrhein-Westfalen bekannt.
e) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes Mitglieder der „Legio
Hungaria“ seit Januar 2019 an der Einreise nach Deutschland gehindert
(bitte nach Jahr und Grund der Einreiseverweigerung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Person Gergely
„Geri“ Csirke vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Gergely
„Geri“ Csirke Verbindungen zu rechtsextremen Parteien,
Gruppierungen oder Organisationen hat (bitte nach Partei, Gruppierung und
Organisation aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Gergeley
„Geri“ Csirke sich seit Januar 2019 in Deutschland aufgehalten hat?
Die Fragen 10 bis 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit Blick auf den damit verbundenen erheblichen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, der auch in Abwägung mit dem
verfassungsrechtlich fundierten parlamentarischen Fragerecht nicht aufgelöst werden kann,
muss eine Beantwortung dieser Fragen – auch in eingestufter Form –
unterbleiben.
c) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes Gergeley „Geri“ Csirke seit
Januar 2019 an der Einreise in Deutschland gehindert (bitte nach Jahr
und Grund der Einreiseverweigerung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die ungarische Rechts-
Rock-Band „Vérszerzödés“ vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob
„Vérszerzödés“ seit Januar 2019 in Deutschland aufgetreten ist (bitte nach
Veranstaltung und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 11a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die rechtsextremistische Musikgruppe „Vérszerzödés“ wurde nach eigenen
Angaben bereits 1992 in Sopron/Ungarn gegründet. Seitdem ist sie durch eine
Vielzahl von Tonträgerveröffentlichungen und Konzertauftritten, hauptsächlich
in Ungarn, in Erscheinung getreten. Auftritte der Musikgruppe fanden auch
außerhalb Ungarns statt, in Deutschland ist „Vérszerzödés“ nach der
Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen letztmalig am 5. Dezember 2015 in
Torgau-Staupitz/Sachsen aufgetreten.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellungen vor.
b) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes seit Januar 2019 Mitglieder
von „Vérszerzödés“ an der Einreise in Deutschland gehindert (bitte
nach Jahr und Grund der Einreiseverweigerung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
12. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
deutscher rechtsextremer Parteien, Gruppierungen oder Organisationen
an dem jährlich in Budapest stattfindenden sog. Heldengedenken seit
Januar 2018 teilgenommen haben (bitte nach Jahr sowie Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse über vereinzelte Anreisen von
Rechtsextremisten zum jährlich in Budapest stattfindenden „Heldengedenken“
bzw. „Tag der Ehre“ der vergangenen Jahre vor.
Eine darüberhinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Hinsichtlich der
Begründung wird auf die Ausführungen im dritten Absatz der Antwort zu Frage 8
verwiesen.
13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitgliedern
deutscher rechtsextremer Parteien, Gruppierungen oder Organisationen
in Bezug auf eine mutmaßliche Teilnahme am sog. Heldengedenken seit
Januar 2018 die Ausreise untersagt wurde (bitte nach Jahr sowie Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 wurde vier Personen und im Jahr 2022 fünf Personen, die am
sogenannten „Heldengedenken“ bzw. „Tag der Ehre“ teilnehmen wollten, durch
die Bundespolizei die Ausreise untersagt.
Zum Zeitpunkt der Ausreiseuntersagungen im Jahr 2020 lagen der
Bundespolizei Erkenntnisse vor, dass es sich bei drei der vier Personen um Mitglieder der
rechtsextremistischen Band „Phil von Flak“ handelt.
Zum Zeitpunkt der Verfügung der fünf Ausreiseuntersagungen im Jahr 2022
konnte einer Person die Zugehörigkeit zur Partei „Der III. Weg“ nachgewiesen
werden. Zu zwei Personen lagen Erkenntnisse über Verbindungen zur
rechtsextremistischen Gruppierung „Hammerskins“ vor.
Im Jahr 2021 waren pandemiebedingt Anreisen aus Deutschland zur
Veranstaltung nicht möglich.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die „Parti Nationaliste
Français“ vor?
Bei der „Parti Nationaliste Français“ handelt es sich um eine
rechtsextremistische, neo-faschistische französische Partei, welche 1983 von ehemaligen
Mitgliedern der französischen Partei „Front National“ gegründet worden sein soll.
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die „Parti
Nationaliste Français“ Verbindungen zu deutschen rechtsextremen
Parteien, Gruppierungen oder Organisationen hat (bitte nach Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
der „Parti Nationaliste Français“ an Versammlungen deutscher
Rechtsextremisten seit Januar 2020 teilgenommen haben (bitte nach
Versammlung und Bundesland auflisten)?
Die Fragen 14a und 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Beantwortung muss trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Staatswohls unterbleiben. Hinsichtlich der Begründung wird auf
die Ausführungen im dritten und vierten Absatz der Antwort zu den Fragen 4
bis 4b verwiesen.
c) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes Mitglieder der „Parti
Nationaliste Français“ seit Januar 2020 an der Einreise nach Deutschland
gehindert (bitte nach dem Grund der Einreiseverweigerung
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den „Nationalen
Widerstand“ vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob der
„Nationale Widerstand“ Verbindungen zu deutschen rechtsextremen
Parteien, Gruppierungen oder Organisationen hat (bitte nach Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
des „Nationalen Widerstands“ an Versammlungen deutscher
Rechtsextremisten seit Januar 2020 teilgenommen haben (bitte nach
Versammlung und Bundesland auflisten)?
c) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes Mitglieder des „Nationalen
Widerstands“ seit Januar 2020 an der Einreise nach Deutschland
gehindert (bitte nach dem Grund der Einreiseverweigerung
aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 bis 15c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Gruppe
„Nationalisten“ aus Tschechien vor?
a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die Gruppe
„Nationalisten“ Verbindungen zu deutschen rechtsextremen Parteien,
Gruppierungen oder Organisationen hat (bitte nach Partei,
Gruppierung und Organisation aufschlüsseln)?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder
der Gruppe „Nationalisten“ an Versammlungen deutscher
Rechtsextremisten seit Januar 2020 teilgenommen haben (bitte nach
Versammlung und Bundesland auflisten)?
Die Fragen 16 bis 16b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Eine Beantwortung muss trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus
Gründen des Staatswohls unterbleiben. Hinsichtlich der Begründung wird auf
die Ausführungen im dritten und vierten Absatz der Antwort zu den Fragen 4
bis 4b verwiesen.
c) Haben Sicherheitsbehörden des Bundes Mitglieder der Gruppe
„Nationalisten“ seit Januar 2020 an der Einreise nach Deutschland
gehindert (bitte nach dem Grund der Einreiseverweigerung
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]