[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2046 –
Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bürgerinnen und Bürger leiden derzeit unter massiven Preissteigerungen. Seit
Juli 2021 sind die Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der
Spitze auf 7,4 Prozent im Vorjahresvergleich gestiegen. Dies ist der höchste
Stand seit 1981.
Auch die europäische Inflationsrate lag im März 2022 bei 7,4 Prozent. Zwei
wesentliche Ursachen für diese Entwicklung sind der Überfall Russlands auf
die Ukraine und die damit einhergehenden Wirtschaftssanktionen sowie die
coronabedingten Störungen der globalen Lieferketten.
Die Europäische Union hat sich geeinigt, die derzeit geltenden Vorschriften
und Steuersätze für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene
Umsatzsteuer zu aktualisieren. Mit den neuen Vorschriften erhalten die
Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei den anwendbaren Steuersätzen. Durch diese
Aktualisierung werden die Umsatzsteuervorschriften gleichzeitig mit gemeinsamen
EU-Prioritäten wie der Eindämmung des Klimawandels, der Förderung der
Digitalisierung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in Einklang
gebracht.
Verschiedene Minister der Bundesregierung machen nun unterschiedlich teure
Versprechungen zur Absenkung von Mehrwertsteuersätzen: Der
Bundesminister der Finanzen Christian Lindner hatte sich Mitte März 2022 dafür
ausgesprochen, die Umsatzsteuer in der Gastronomie dauerhaft ermäßigt zu lassen:
„Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der gastronomischen Betriebe
infolge der COVID-19-Pandemie halte ich es für angezeigt, dass der ermäßigte
Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch nach
diesem Datum unbefristet anwendbar ist“ (
https://www.rnd.de/politik/christia
n-lindner-will-umsatzsteuer-in-gastronomie-dauerhaft-senken-5KWFOUJ5VI
SZQH5SZIHDBIKOYQ.html – zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022).
Mit der überarbeiteten Richtlinie wird nun auch ermöglicht, die Umsatzsteuer
auf Lebensmittel mit 0 Prozent festzusetzen. Der Bundesminister für
Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir forderte am 21. April 2022, dass die
Mehrwertsteuer von 7 Prozent auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte wegfallen
solle: „Wenn wir Obst und Gemüse billiger machen, entlasten wir die
Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur vergleichsweise kostengünstig,
sondern fördern dazu auch noch eine gesunde Ernährung durch die gewonnene
Lenkungswirkung“ (
https://www.derwesten.de/politik/cem-oezdemir-mehrwer
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2833
20. Wahlperiode 15.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tsteuer-obst-gemuese-0-prozent-verbraucherzentrale-inflation-steuer-id235140
735.html#:~:text=Gr%C3%BCnen%2DMinister%20Cem%20%C3%96zdemir
%20geht,Gem%C3%BCse%20und%20H%C3%BClsenfr%C3%BCchte%20s
oll%20wegfallen – zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022).
Beide Vorhaben sind im Haushalt 2022 und in der mittelfristigen
Finanzplanung nicht eingestellt. Das ist nach Ansicht der Fragesteller keine seriöse
Regierungspolitik.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Mehrwertsteuerrecht ist innerhalb der Europäischen Union weitgehend
harmonisiert. Bei der Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Rechtsrahmens
sind die Mitgliedstaaten insbesondere an die Regelungen der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) gebunden.
Nach Artikel 98 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten ermäßigte
Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden,
die in Anhang III der MwStSystRL aufgeführt sind.
Mit der am 5. April 2022 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2022/542 (Abl. EU
Nr. L 107 S. 1) wurden die unionsrechtlichen Grundlagen für die Anwendung
ermäßigter Mehrwertsteuersätze überarbeitet. Insbesondere der sachliche
Anwendungsbereich wurde dabei angepasst. Aus dem überarbeiteten
Anwendungsbereich der ermäßigten Mehrwertsteuersätze resultiert grundsätzlich
keine Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedsstaaten.
Eine umfassend angelegte Reform der Umsatzsteuersätze erfordert einen
breiten gesellschaftlichen und politischen Konsens, welche Leistungen
umsatzsteuerrechtlich förderungswürdig sind. Gesellschaftlich bestehen vielfältige
Forderungen nach Änderungen bei den Umsatzsteuersätzen. Dies zeigen allein
schon die vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages an das
Bundesfinanzministerium in den letzten Jahren weitergeleiteten Petitionen. So haben
allein in den letzten beiden Jahren Petenten den ermäßigten Umsatzsteuersatz
u. a. für Treppenlifter, Strom und Energie, Kinderartikel und Kindernahrung,
Batterien für Hörgeräte, Brillen und Kontaktlinsen, lebensnotwendige Produkte
und Mineralwasser sowie Milchersatzprodukte gefordert. Darüber hinaus hatten
Petitionen eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes u. a. für Tiernahrung,
tierische Produkte wie Fleisch und Milch, nicht sozial und klimafreundlich
produzierte Textilien sowie Zucker und Kerosin zum Inhalt. Ferner wurde in jüngster
Zeit der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Medikamente und Solaranlagen sowie
ein Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für alle Lebensmittel gefordert.
Der zwischen den die Regierung tragenden Parteien vereinbarte
Koalitionsvertrag sieht im Bereich der Umsatzsteuersätze keine Änderungen vor. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer ein Preisfaktor von vielen ist. Es
obliegt grundsätzlich allein den Unternehmern, ob und inwieweit sie
Erhöhungen oder Senkungen der Umsatzsteuer an ihre Leistungsempfänger
weitergeben. Dies hängt von diversen Faktoren, u. a. der Wettbewerbssituation in den
entsprechenden Märkten, ab.
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir, den Umsatzsteuersatz auf Obst, Gemüse und
Hülsenfrüchte auf 0 Prozent zu senken?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
a) Wie hoch wären die Steuermindereinnahmen bei einer
entsprechenden Mehrwertsteuersenkung?
Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des Umsatzsteuersatzes für
Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte auf null Prozent werden auf rund 2 Mrd. Euro
für das Jahr 2022 geschätzt.
b) Hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die entsprechende
Forderung bereits im Haushalt 2022 oder in den Eckwerten für die
kommenden Jahre eingestellt?
In den Eckwerten zum Haushalt 2023 inklusive Finanzplan bis 2026 ist keine
entsprechende Vorsorge enthalten.
c) In welchem Umfang würde sich nach Einschätzung der
Bundesregierung die Senkung der Umsatzsteuer bei Obst, Gemüse und
Hülsenfrüchten auf die Endverbraucherpreise auswirken?
Die Marktreaktion und damit die Auswirkung auf die Endverbraucherpreise
hängt von den zum Zeitpunkt einer Steuersatzänderung herrschenden
Angebots- und Nachfrageelastizitäten ab.
d) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die
durch eine Senkung der Umsatzsteuer beabsichtigte Reduzierung der
Endverbraucherpreise für die genannten Produkte, insbesondere im
Bereich des lohnintensiven Obst- und Gemüseanbaus, durch die
gleichzeitig geplante Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns um
15 Prozent wieder vollständig aufgezehrt würde?
Die Preisgestaltung obliegt den anbietenden Unternehmen und hängt neben den
Kostenbestandteilen von den Angebots- und Nachfrageelastizitäten ab.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Bundeskanzler Olaf
Scholz und Bundesfinanzminister Christian Lindner, den ermäßigten
Umsatzsteuersatz für gastronomische Leistungen über den 31. Dezember
2022 hinaus dauerhaft zu entfristen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 der
Abgeordneten Anja Karliczek auf Bundestagsdrucksache 20/1267 wird verwiesen.
a) Wie hoch wären die Steuermindereinnahmen bei einer
entsprechenden Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes?
Für eine Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken
werden die Steuermindereinnahmen auf gut 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2023 geschätzt.
Aufgrund der Umsatz-/Preisentwicklung werden diese voraussichtlich jährlich
leicht ansteigen.
b) Hat das BMF die entsprechende Forderung bereits in den Eckwerten
für die kommenden Jahre eingestellt?
In den Eckwerten zum Haushalt 2023 inklusive Finanzplan bis 2026 aus März
2022 war keine entsprechende Vorsorge enthalten. Sollte sich die
Bundesregierung jedoch auf eine Verlängerung über den 31. Dezember 2022 verständigen,
könnte dies im Haushalt entsprechend abgebildet werden.
3. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die überarbeitete Fassung der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie umzusetzen, und von dem neuen
Gesetzgebungsspielraum hinsichtlich der Umsatzsteuersätze Gebrauch zu
machen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 42d
wird verwiesen.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, zwei ermäßigte Steuersätze, die mindestens 5 Prozent betragen,
künftig anzuwenden?
a) Falls ja, wie hoch sollen die ermäßigten Steuersätze jeweils
ausfallen?
b) Falls ja, beabsichtigt die Bundesregierung, alle der 24 möglichen
Ermäßigungen für Waren und Dienstleistungen in Anspruch zu
nehmen?
c) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, einen weiteren ermäßigten Steuersatz von unter 5 Prozent oder eine
Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug künftig anzuwenden?
a) Falls die Bundesregierung den Gebrauch eines ermäßigten
Steuersatzes beabsichtigt, wie hoch soll der ermäßigte Steuersatz ausfallen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, alle der sieben möglichen
Ermäßigungen für Waren und Dienstleistungen für den ermäßigten
Steuersatz oder die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug in
Anspruch zu nehmen?
c) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
6. Welche Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung am
1. Januar 2021 auf mehr als sieben der im Anhang III der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannten Waren oder Dienstleistungen ermäßigte
Steuersätze angewandt, die unter dem Mindestsatz von 5 Prozent lagen
(bitte tabellarisch nach Mitgliedstaat, Waren- oder Dienstleistungsart und
Steuersatz auflisten)?
a) War die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes nach Auffassung
der Bundesregierung EU-rechtskonform?
b) Was hat die Bundesregierung dafür getan, dass der jeweils betroffene
Mitgliedstaat seine im Binnenmarkt verzerrenden Steuersätze anhebt
(bitte nach Datum der Maßnahme auflisten)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Vor In-Kraft-Treten der Richtlinie 2022/542 eröffnete die MwStSystRL
einzelnen Mitgliedstaaten die individuelle Möglichkeit, im Bereich der Steuersätze
von allgemeinen Grundsätzen abzuweichen.
Auch insoweit bestand für diese Mitgliedstaaten kein Umsetzungszwang. Der
Bundesregierung liegen keine belastbaren Informationen darüber vor, in
welchem Umfang andere Mitgliedstaaten am 1. Januar 2021 Steuersätze von unter
fünf Prozent angewandt haben. Im Übrigen bewertet die Bundesregierung die
Anwendung des Unionsrechts durch andere Mitgliedstaaten nicht.
7. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Anpassung der
Steuersätze zur Entbürokratisierung und Steuervereinfachung beitragen könnte?
Eine stärkere Ausdifferenzierung der Umsatzsteuersätze wird eher zu mehr
Bürokratie und zusätzlichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hinsichtlich der
Entbürokratisierung, der Vereinfachung und der besseren Verständlichkeit des
Umsatzsteuergesetzes?
Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung der Fragesteller, dass das
Umsatzsteuergesetz unverständlich, überkomplex und zu bürokratisch sei.
9. Wie steht die Bundesregierung zu einer dauerhaften Verlängerung der
derzeitigen Frist zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum
zehnten Tag des Folgemonats?
Unternehmer haben bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum
folgenden Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch zu übermitteln.
Diese Regelung entspricht demnach bereits dem Sachverhalt der vorgenannten
Frage. Die Bundesregierung legt daher die Frage in der Art aus, als dass damit
in Erfahrung gebracht werden soll, wie die Bundesregierung zu einer
dauerhaften Verlängerung der derzeitigen Frist zur Abgabe einer Umsatzsteuer-
Voranmeldung bis zum 10. Tag des übernächsten Monats steht.
Eine solche Regelung würde im Ergebnis die Abschaffung der
Dauerfristverlängerung und damit die Abschaffung der Sondervorauszahlung bedeuten. Die
Abschaffung der Sondervorauszahlung wäre mit erheblichen haushalterischen
Auswirkungen verbunden. Eine solche Maßnahme ist von der Bundesregierung
nicht vorgesehen.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung die Konsortialführergebühr insgesamt
umsatzsteuerfrei zu stellen?
Konsortialführungsgebühren sind aufgrund der zu beachtenden
unionsrechtlichen Vorgaben Entgelt für teils umsatzsteuerpflichtige und teils
umsatzsteuerfreie Leistungen; eine generelle Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von
Konsortialführern ist nach diesen Vorgaben nicht möglich.
Die Bundesregierung prüft jedoch regelmäßig, ob z. B. aufgrund von neuerer
höchstrichterlicher Rechtsprechung für einzelne Konsortialführungsleistungen
künftig eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommen kann.
11. In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird keine
Umsatzsteuer auf die Konsortialführergebühr erhoben?
Der Bundesregierung liegen insoweit keine belastbaren Informationen vor.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
Arzneimittel abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz?
Die Fragen 12 und 12a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Mindereinnahmen einer Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
von sieben Prozent auf alle Arzneimittel werden für das Jahr 2022 auf 6,5 Mrd.
Euro geschätzt.
c) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug ergeben?
Die Mindereinnahmen einer Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug auf alle
Arzneimittel werden für 2022 auf 10,4 Mrd. Euro geschätzt.
d) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
Hygieneartikel abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug ergeben?
Eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug für Damenhygieneartikel,
Haushaltspapier, Inkontinenzprodukte, Taschentücher und Toilettenpapier wird auf
Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 0,7 Mrd. Euro im Jahr
2022 geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Beförderung von Personen zu vereinheitlichen und abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz?
b) Falls nicht für alle Beförderungsmittel, auf welche
Personenbeförderungsmittel?
c) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
d) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf alle Personenbeförderungsmittel auf 7 Prozent
ergeben?
Hierzu liegen keine Schätzungen vor.
e) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug auf alle Personenbeförderungsmittel
ergeben?
Hierzu liegen keine Schätzungen vor. Für den Teilbereich der bereits ermäßigt
besteuerten Leistungen (ÖPNV und Schienenpersonenfernverkehr) würde eine
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug im Jahr 2022 zu geschätzten
Steuermindereinnahmen von rd. 1,1 Mrd. Euro führen. Dabei werden Effekte durch das
9-Euro-Ticket nicht berücksichtigt.
f) Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch das
9-Euro-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr auf das
Preisniveau nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, und könnte
einem Anstieg des Preisniveaus durch eine Ermäßigung des
Umsatzsteuersatzes entgegengewirkt werden?
Durch das 9-Euro-Ticket ist kein dauerhafter Effekt auf das Preisniveau zu
erwarten.
g) Setzt sich die Bundesregierung für die Anwendung des reduzierten
Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent auf Fernbus-Tickets analog der
Besteuerung von Fahrkarten im Schienenpersonenfernverkehr ein,
und wenn nein, warum nicht?
h) Setzt sich die Bundesregierung für eine Anwendung des reduzierten
Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent auf touristische Reisen ein,
sofern diese mit Bus und Bahn angetreten werden (z. B. Bustouristik,
Sonderzüge), und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14g und 14h werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf Bücher,
Zeitungen und Zeitschriften abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug ergeben?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Aktuell unterliegen diese Produkte dem ermäßigten Steuersatz von sieben
Prozent. Die Steuermindereinnahmen bei einer Steuerbefreiung mit
Vorsteuerabzug werden auf 1,5 Mrd. Euro für das Jahr 2022 geschätzt. Neben den o. g.
Printmedien sind in dieser Schätzung auch E-Books und Hörbücher enthalten.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den Wegfall des
ermäßigten Umsatzsteuersatzes für den Handel mit Kunstgegenständen
zu kompensieren?
a) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Möglichkeit der
pauschalen Margenbesteuerung auf nationaler Ebene zur Anwendung
kommt, und wenn ja, in welcher Form?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Die Möglichkeit der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände existiert bereits.
Sie ist in § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt.
b) Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene aktiv für die
umfassende ermäßigte Umsatzbesteuerung im Kunsthandel ein, und
wenn ja, in welcher Form?
Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen zur Richtlinie 2022/542
erfolgreich dafür eingesetzt, dass ab 1. Januar 2025 im gewerblichen Kunsthandel
der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar ist. Eine Entscheidung der
Bundesregierung über eine entsprechende Gesetzesinitiative erfolgt zu gegebener Zeit.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte,
Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos, Bäder und
Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen
abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes unter 7 Prozent ergeben?
Die Umsatzsteuermindereinnahmen einer Absenkung der bisher bereits
ermäßigten Leistungen beispielsweise auf null Prozent werden für das Jahr 2022
auf rd. 0,3 Mrd. Euro geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf den
Empfang von Fernsehprogrammen und Webcasting dieser Programme durch
einen Mediendienstanbieter oder durch Internetzugangsdienste, die im
Rahmen einer Digitalisierungspolitik bereitgestellt werden, abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Pay-TV und Paid
Video würde zu Steuermindereinnahmen von 0,5 Mrd. Euro führen. Für die
übrigen Bereiche liegen keine Bezifferungen vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
medizinische Produkte für Menschen mit Behinderung oder chronischen
Erkrankungen abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 19 und 19a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug ergeben?
Die Umsatzsteuermindereinnahmen einer Steuerbefreiung mit Recht auf
Vorsteuerabzug für aktuell bereits ermäßigt besteuerte Umsätze wie Rollstühle und
andere Fahrzeuge für Behinderte, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und andere orthopädische Vorrichtungen (siehe Nummer 51 und 52 der
Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UStG) werden auf 0,4 Mrd. Euro
geschätzt. Darüber hinaus liegen keine Bezifferungen vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 20 und 20a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Umsatzsteuermindereinnahmen werden auf einen unteren bis mittleren
einstelligen Milliardenbereich geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
21. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Eintrittsberechtigung für Sportveranstaltungen oder auf den Zugang zum
Live-Streaming dieser Veranstaltungen abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 21 und 21a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Umsatzsteuermindereinnahmen werden für das Jahr 2022 auf rund
0,1 Mrd. Euro geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Überlassung von Sportanlagen und auf das Angebot von Sport- oder
Bewegungskursen auch im Wege von Live-Streaming abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 22 und 22a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Unter der Annahme, dass die deutsche Fitness- und Gesundheitsbranche
zukünftig mit einem Nettogesamtumsatz von rd. 5,5 Mrd. Euro wieder das
Vorkrisenniveau erreicht, würde eine Senkung auf den ermäßigten
Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu Umsatzsteuermindereinnahmen in einer
Größenordnung von jährlich 0,7 Mrd. Euro führen.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
23. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
Reparaturdienstleistungen betreffend Haushaltsgeräte, Schuhe und Lederwaren,
Kleidung und Haushaltswäsche abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 23 und 23a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Umsatzsteuermindereinnahmen aus einer Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auf die genannten
Reparaturdienstleistungen werden auf eine Größenordnung von 0,1 Mrd. Euro für das Jahr 2022
geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
Friseuroder Kosmetikerdienstleistungen abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 24 und 24a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die rechnerischen Umsatzsteuermindereinnahmen werden für 2022 auf rd.
1,1 Mrd. Euro geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
25. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von Elektrizität, Fernwärme und Fernkälte sowie Biogas
abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 25 und 25a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf sieben Prozent auf Strom- und
Fernwärmelieferungen würde zu rechnerischen Steuermindereinnahmen in einer
Größenordnung von 5,7 Mrd. Euro im Jahr 2022 führen. Zu Biogas und
Fernkälte liegen keine Angaben vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
26. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung und Installation hocheffizienter emissionsarmer Heizanlagen
abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 26 und 26a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von Kinderbekleidung und Kinderschuhen abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 27 und 27a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die rechnerischen Umsatzsteuermindereinnahmen werden für 2022 auf rd.
0,8 Mrd. Euro geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
28. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
Kinderspielzeug abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz?
Die Fragen 28 und 28a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die rechnerischen Umsatzsteuermindereinnahmen werden für 2022 auf rd.
0,4 Mrd. Euro geschätzt.
c) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf Windeln für
Babys und Kleinkinder abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz?
Die Fragen 29 und 29a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die rechnerischen Umsatzsteuermindereinnahmen werden für 2022 auf rd.
0,1 Mrd. Euro geschätzt.
c) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
30. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von Fahrrädern, einschließlich Elektrofahrrädern abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 30 und 30a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Umsatzsteuermindereinnahmen werden für das Jahr 2022 auf rd. 0,5 Mrd.
Euro geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
31. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
medizinische Geräte abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 31 und 31a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
c) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug ergeben?
Die Fragen 31b und 31c werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen keine Bezifferungen vor.
d) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
32. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf alle
medizinischen Produkte abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
b) Falls nicht auf alle medizinischen Produkte, auf welche bestimmten
medizinischen Produkte, und welche Steuermindereinnahmen
würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
c) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes aller medizinischen Produkte auf 7 Prozent ergeben?
d) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug aller medizinischen Produkte ergeben?
Die Fragen 32c und 32d werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen keine Bezifferungen vor.
e) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
33. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Umsatzsteuerbefreiung für
medizinisch gleichermaßen notwendige Leistungen privater Krankenhäuser
steuerlich mit öffentlichen Krankenhäusern anlässlich des EuGH-Urteils
vom 7. April 2020 (C-228/20) gleichzustellen?
Falls nein, warum nicht?
Ob und inwieweit aufgrund des EuGH-Urteils vom 7. April 2022 evtl. weiterer
Anpassungsbedarf über die Änderung der Regelung des § 4 Nummer 14
Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG zum 1. Januar 2020 durch das Gesetz
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften hinaus besteht, wird derzeit durch die
Bundesregierung geprüft.
34. Wie steht die Bundesregierung zu der Sonderregelung einer
umsatzsteuerlichen Befreiung von grenzüberschreitenden Beförderungen im
internationalen Luftverkehr nach § 26 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes
(UstG)?
Die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf den inländischen Streckenanteil (nur
insoweit steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu) bei grenzüberschreitenden
Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festzusetzen oder ganz
oder zum Teil zu erlassen, beruht auf einem weltweiten System der faktischen
Gegenseitigkeit mit rd. 100 Ländern. Nahezu alle anderen EU-Mitgliedstaaten
wenden eine der deutschen Regelung vergleichbare Maßnahme an. Es handelt
sich systematisch um keine Steuerbefreiung im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes.
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, ist das
Mehrwertsteuerrecht zudem innerhalb der Europäischen Union weitgehend
harmonisiert. Die EU-Mitgliedstaaten sind dabei insbesondere an die Regelungen
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gebunden. Nach Artikel 98
Absatz 2 i. V. m. Anhang III Nummer 5 MwStSystRL können die EU-
Mitgliedstaaten auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen
ermäßigten Steuersatz anwenden. Deutschland hatte von dieser Möglichkeit für
den Bereich des Nahverkehrs bereits langjährig umfassend – zu Gunsten aller
hier relevanten Verkehrsträger – Gebrauch gemacht.
a) Hält die Bundesregierung die seit dem Jahr 1967 angeführte
Begründung, dass die Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf überflogene
Staaten technisch schwer umzusetzen sei, insbesondere vor dem
Hintergrund des technischen Fortschritts im Jahr 2022 einerseits und der
im Rahmen von Open Skies notwendigen Flexibilität andererseits
noch für aktuell?
Die Bundesregierung sieht weiterhin technische und verwaltungsmäßige
Schwierigkeiten, wenn bei jedem grenzüberschreitenden Flug der tatsächliche
innerdeutsche Streckenanteil einer Besteuerung zugeführt werden müsste.
b) Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung hier um eine
Bevorzugung des Flugverkehrs im Vergleich zu anderen öffentlichen
Verkehrsmitteln wie beispielsweise Bus oder Bahn?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung solch eine
Bevorzugung auch mit Blick auf eine mögliche Lenkungswirkung?
Es existiert keine Einschätzung der Bundesregierung dazu, ob durch die
Erlassmöglichkeit nach § 26 Absatz 3 UStG bei grenzüberschreitenden
Beförderungen von Personen im Luftverkehr eine Bevorzugung zu anderen öffentlichen
Verkehrsmitteln besteht.
35. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung und auf den Bau von Wohnungen im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaus, auf die Renovierung und den Umbau, einschließlich des
Abrisses und des Neubaus, sowie die Reparatur von Wohnungen und
Privatwohnungen abzusenken?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Die Fragen 35a und 35b werden gemeinsam beantwortet.
Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des Umsatzsteuersatzes auf
sieben Prozent werden auf einen mindestens mittleren einstelligen
Milliardenbetrag geschätzt.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
36. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf den Bau
und auf die Renovierung von öffentlichen und anderen Gebäuden, die für
dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 36 und 36a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
37. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von
Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die
für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 37 und 37a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
c) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug ergeben?
Die Fragen 37b und 37c werden zusammen beantwortet.
Eine Senkung des Umsatzsteuersatzes würde zum einen zu
Umsatzsteuermindereinnahmen führen, soweit beim Empfänger kein Vorsteuerabzug
vorgenommen worden wäre. Häufig wird jedoch (zumindest in den ersten Jahren nach
Anschaffung) auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet,
um die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können. Soweit ein
Vorsteuerabzug gewährt worden wäre, ergäbe sich insoweit keine
Mindereinnahme, da der geringeren Umsatzsteuer aus der Lieferung und Installation der
Anlage ein entsprechend geminderter Vorsteuerabzug beim Anlagenbetreiber
gegenüberstehen würde.
Zumindest bei einem Umsatzsteuersatz von null Prozent ist davon auszugehen,
dass regelmäßig nicht mehr auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
verzichtet würde, da es keine abziehbare Vorsteuer für die Anschaffung der
Photovoltaikanlage mehr gäbe. Dadurch würden die Umsatzsteuern
insbesondere aus der Versteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben entfallen.
Die Mindereinnahmen eines Nullsatzes werden auf anfänglich 0,1 Mrd. Euro
geschätzt und dürften mittelfristig auf jährlich 0,2 Mrd. Euro ansteigen.
Bei einem Umsatzsteuersatz von sieben Prozent sind die Verhaltensreaktionen
– insbesondere ob auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet würde – nicht
absehbar, sodass hierzu keine Schätzung vorliegt.
d) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
38. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den
Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind,
abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 38 und 38a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang die
letzte Steuererhöhung für pauschalierende Landwirte mit dem Gesetz
zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
rückgängig zu machen?
Im Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht ist
keine Steuererhöhung für pauschalierende Landwirte erfolgt. Vielmehr hat der
Gesetzgeber den Durchschnittssatz für Landwirte auf den zutreffenden Wert
angepasst. Dadurch wird unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen und
sichergestellt, dass ein Landwirt keine Umsatzsteuer einbehält in dessen Höhe keine
korrespondierende Vorsteuerbelastung existiert.
c) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf unter 7 Prozent ergeben (bitte tabellarisch nach
Steuersätzen zwischen 5 und 7 Prozent auflisten)?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
d) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
39. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen
Düngemitteln abzusenken, und welche Steuermindereinnahmen würden
sich daraus ergeben?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 39 und 39a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf unter 7 Prozent ergeben (bitte tabellarisch nach
Steuersätzen zwischen 5 und 7 Prozent auflisten)?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
40. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von Tieren, insbesondere Pferden, abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 40 und 40a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf unter 7 Prozent ergeben (bitte tabellarisch für
Tiere im Allgemeinen und Pferde im Besonderen nach Steuersätzen
zwischen 5 und 7 Prozent auflisten)?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
41. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf die
Lieferung von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des
Pflanzenanbaus abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 41 und 41a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung
des Steuersatzes auf unter 7 Prozent ergeben (bitte tabellarisch nach
Steuersätzen zwischen 5 und 7 Prozent auflisten)?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
c) Falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
42. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Umsatzsteuersatz auf
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung, der Abfuhr von
Hausmüll und der Abfallbehandlung oder mit dem Recycling von Müll
sowie mit der Lieferung von Wasser und der Entsorgung von Abwasser
gegen privatrechtliches Entgelt abzusenken?
a) Falls ja, auf welchen ermäßigten Umsatzsteuersatz, und welche
Steuermindereinnahmen würden sich daraus ergeben?
Die Fragen 42 und 42a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 42d wird verwiesen.
b) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus der Ermäßigung des
Steuersatzes auf 7 Prozent ergeben?
c) Wie viel Steuermindereinnahmen würden sich aus einer
Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug ergeben?
Die Fragen 42b und 42c werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Bezifferung vor.
d) Falls nein, warum nicht?
Es existiert keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem
Umfang eine Änderung der ermäßigten Umsatzsteuersätze initiiert werden soll.
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
e) Wie viele kommunale Unternehmen erbringen nach Kenntnis der
Bundesregierung die oben genannten Leistungen als privatrechtliche
Leistung?
Derartige Erkenntnisse zu kommunalen Unternehmen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
f) Wie viele kommunale Unternehmen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bis heute wie die Berliner Stadtreinigungsbetriebe
und die Berliner Wasserbetriebe ihre Abrechnungsverfahren dahin
gehend geändert, dass sie ihren Kunden nunmehr
öffentlichrechtliche Gebühren statt privater Entgelte für ihre Leistungen
berechnen?
Derartige Erkenntnisse zu kommunalen Unternehmen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
g) Stellt diese Umwandlung nach Auffassung der Bundesregierung eine
Umgehung der Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG dar?
Falls nein, warum nicht?
Die Umstellung der Leistungserbringung von einer privatrechtlichen auf eine
öffentlich-rechtliche Handlungsform stellt aus Sicht der Bundesregierung keine
Umgehung des Umsatzsteuerrechts dar. Lassen die maßgeblichen
öffentlichrechtlichen Vorschriften eine Leistungserbringung sowohl in privatrechtlicher
als auch in öffentlich-rechtlicher Form zu, obliegt es der handelnden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sich zwischen beiden Möglichkeiten
zu entscheiden. Der danach tatsächlich verwirklichte Sachverhalt ist dann der
Besteuerung zugrunde zu legen.
43. Wann, und wie wird die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (S. 79) angekündigte
Vorhaben umsetzen, Inklusionsunternehmen durch formale
Privilegierung im Umsatzsteuerrecht zu stärken?
Die Bundesregierung hat bisher nicht entschieden, wann sie eine entsprechende
Gesetzesänderung initiiert. Im Übrigen unterliegen die Leistungen der
Inklusionsunternehmen nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel bereits
jetzt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 8
Buchstabe a UStG.
44. Hält die Bundesregierung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach
§ 13b UStG auch für andere Umsätze als die in § 13b Absatz 1 und 2
UStG genannten Tatbestände für sinnvoll?
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG dient der
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.
Sofern die Bundesregierung weitere betrugsanfällige Umsätze identifiziert,
wird sie prüfen, ob die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers um diese Umsätze angezeigt ist.
45. Plant die Bundesregierung die Erweiterung des Leistungskataloges nach
§ 13b Absatz 1 und 2 UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft?
Die Bundesregierung plant derzeit die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers nach § 13b UStG um die Übertragung von
Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).
46. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Missbrauchsbekämpfung im Umsatzsteuerrecht?
Die Bundesregierung wird die Arbeiten zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
gemeinsam mit den Ländern, die nach Artikel 108 Grundgesetz für die
Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer zuständig sind, konsequent und mit
hoher Priorität fortsetzen.
Die Bunderegierung verfolgt als ein wesentliches Ziel zur weiteren
Verbesserung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung die Einrichtung eines bundesweiten
Meldesystems für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von elektronischen
Rechnungen. Mit den konzeptionellen Arbeiten für die Einrichtung eines
entsprechenden Systems wurde begonnen. Um mehrmaligen Umstellungsaufwand
für die Wirtschaft zu vermeiden, werden dabei Entwicklungen auf europäischer
Ebene, insbesondere der von der Europäischen Kommission für das zweite
Halbjahr angekündigte Legislativvorschlag „VAT in the digital age“, zu
berücksichtigen sein. Die Bundesregierung bringt sich bereits im Vorfeld aktiv in die
Arbeiten zu diesem Vorschlag ein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]