[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2452 –
Sicherheitsüberprüfungen seit dem Jahr 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Inkrafttreten des neuen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes als Teil der
Anti-Terrorgesetzgebung nach den Anschlägen des 11. September 2001 ist
nicht nur der Geltungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes beständig
erweitert worden, Sicherheitsüberprüfungen im Sinne einer standardisierten
Abfrage u. a. verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse sind mittlerweile auch
für einen Teil der Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsgewerbe und im
Waffenrecht etabliert. Dieser Prozess ist nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller nicht widerspruchsfrei verlaufen: So wurde die einfache
Sicherheitsüberprüfung für Wehrdienstleistende erst 2016 obligatorisch,
obwohl diese Personengruppe für den Einsatz von Waffen und tödlicher Gewalt
ausgebildet wird. Bei den Polizeibehörden fehlt weiterhin eine solche
obligatorische Sicherheitsüberprüfung, obwohl auch hier ein Zugang zu Waffen und
Munition besteht. Unbewaffnete private Sicherheitskräfte, die in
sicherheitssensiblen Bereichen wie dem Sicherheitsbereich von Flughäfen beschäftigt
sind, werden überprüft, Polizistinnen und Polizisten nicht. Schließlich ist die
Einführung einer obligatorischen Sicherheits- oder
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch deshalb kritisch
zu sehen, weil die Verfassungsschutzbehörden ohnehin bereits über die
Aufgabe und die rechtlichen Möglichkeiten verfügen, andere Behörden darauf
hinzuweisen, wenn sie möglicherweise Beschäftigte mit „extremistischen“
Bezügen in ihren Reihen haben oder solche Personen über eine
Waffenerlaubnis verfügen. Zugleich sind Sicherheitsüberprüfungen nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller das einzige Mittel, um Personen mit
eindeutig antidemokratischen und minderheitenfeindlichen Einstellungen, die
sich ansonsten weitgehend klandestin verhalten und polizeilich nicht in
Erscheinung getreten sind, vor oder während einer Beschäftigung bei
bewaffneten Sicherheitsorganen zu erkennen und nicht in ein Beschäftigungsverhältnis
zu übernehmen oder daraus zu entfernen. Zumindest sind also
Verhältnismäßigkeit und Effektivität in der Praxis der Sicherheitsüberprüfung zu prüfen
und fortlaufend zu evaluieren.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2835
20. Wahlperiode 16.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung zu den Fragen 2b und 13 hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes
(BND) und zu Frage 4 hinsichtlich des BND, des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst
(BAMAD) nicht offen erfolgen kann.
Die Einstufung der Antworten auf die Fragen als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im
Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich
sein können, entsprechend einzustufen. Eine offene Beantwortung der Fragen
könnte dazu führen, dass die zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
betriebene interne Aufklärungs- und Abwehrarbeit und der Umfang der
getätigten Arbeitsvorgänge transparent gemacht würden. Dadurch könnte der effektive
Schutz der Nachrichtendienste für ihre Mitarbeiter gefährdet werden. Dies kann
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Eine
Beantwortung der angefragten Informationen kann nur als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ erfolgen. Um gleichwohl dem
Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages nachzukommen, werden die Antworten zu diesen Fragen der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zugeleitet.
1. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) im nicht öffentlichen Bereich
wurden durch Bundesbehörden in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils
jährlich vorgenommen,
a) wie viele dieser Sicherheitsüberprüfungen wurden eingeleitet und
abgeschlossen (bitte wie in Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
18/10838 auflisten),
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der in den Jahren 2016 bis 2021 jährlich vorgenommenen
Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) im nichtöffentlichen Bereich entspricht den
Einleitungen:
Einleitungen
Jahr Geheimschutz Sabotage-schutz SatDatSiG Gesamt
2016 16.204 4.135 46 20.385
2017 15.687 4.867 39 20.593
2018 16.330 4.039 102 20.471
2019 23.742 4.628 194 28.564
2020 24.024 4.832 106 28.962
2021 19.427 5.285 80 24.792
Abschlüsse1
Jahr Geheimschutz Sabotage-schutz SatDatSiG Gesamt
2016 16.587 4.766 54 21.407
2017 17.624 4.988 38 22.650
2018 13.958 3.831 83 18.587
2019 18.955 4.536 146 24.556
2020 24.057 4.384 140 29.184
2021 20.499 5.003 89 26.416
1 Abschlüsse definieren regelmäßig Voten, aber auch Verfahrenshindernisse, Antragsrücknahmen
u. Ä.
b) wie viele Sicherheitsüberprüfungen wurden ohne Erkenntnisse
abgeschlossen, in wie vielen ergaben sich sicherheitserhebliche
Erkenntnisse anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen, und in wie
vielen wurde ein Sicherheitsrisiko festgestellt (bitte nach Jahren für
Geheimschutz, personellen Sabotageschutz, Satellitendatensicherheit
auflisten),
Die Angaben können der folgenden Tabelle zu entnommen werden:
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n.
c) wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zwischen der
Einleitung und dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens beim
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Laufzeit Ü1 Laufzeit Ü2 Laufzeit Ü3
20161 ca. 5 Wochen ca. 10 Wochen ca. 40 Wochen
20171 ca. 5 Wochen ca. 8 Wochen ca. 44 Wochen
2018 ca. 8 Wochen ca. 13 Wochen ca. 41 Wochen
2019 ca. 10 Wochen ca. 17 Wochen ca. 45 Wochen
2020 ca. 10 Wochen ca. 17 Wochen ca. 33 Wochen
2021 ca. 14 Wochen ca. 17 Wochen ca. 50 Wochen
1 Die Daten können aus technischen Gründen nicht nachermittelt werden. Sie wurden darum den
Jahresberichten 2016 und 2017 entnommen, wobei hier keine Differenzierung nach öffentlichem
und nichtöffentlichem Bereich erfolgte.
d) in wie vielen Fällen wurden gegen die Ergebnisse der
Sicherheitsüberprüfung von den Überprüften Einwände erhoben,
Die Zahl der „Einwände“ gegen Sicherheitsüberprüfungen im nichtöffentlichen
Bereich wird von der Bundesregierung nicht gesondert statistisch erfasst. Eine
Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.
e) wie viele Personen wurden als Eheleute, Lebenspartner oder
Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Anzahl der mitbetroffenen Personen
2016 7.126
2017 8.304
2018 9.092
2019 14.515
2020 15.193
2021 11.854
Anmerkung: Die Daten wurden nicht differenziert nach öffentlichem und
nichtöffentlichem Bereich erfasst.
2. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen im öffentlichen Bereich wurden
durch Bundesbehörden in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils jährlich
vorgenommen,
a) wie viele dieser Sicherheitsüberprüfungen wurden eingeleitet und
abgeschlossen (bitte auflisten wie in Frage 1 auf Bundestagsdrucksache
18/10838 auflisten),
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Einleitungen1
Jahr Geheimschutz Sabotageschutz Gesamt
2016 7.911 3.673 11.584
2017 10.873 3.527 14.400
2018 10.499 5.485 15.984
2019 14.080 4.799 18.879
2020 23.090 4.983 28.073
2021 17.676 4.819 22.495
1 Im BND wird die bloße Einleitung von Sicherheitsüberprüfungen nicht erfasst. Es können daher
nur Zahlen zu abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen angegeben werden.
Abschlüsse
Jahr Geheimschutz Sabotageschutz Gesamt
2016 9.088 4.014 13.102
2017 11.203 3.451 14.654
2018 10.983 4.695 15.678
2019 12.973 4.922 17.895
2020 22.159 5.061 27.220
2021 18.909 4.331 23.240
b) wie viele Sicherheitsüberprüfungen wurden ohne Erkenntnisse
abgeschlossen, in wie vielen ergaben sich sicherheitserhebliche
Erkenntnisse anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen, und in wie
vielen wurde ein Sicherheitsrisiko festgestellt (bitte nach Jahren für
Geheimschutz, personellen Sabotageschutz, Satellitendatensicherheit
auflisten),
Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes (BND) wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen können die Angaben den
folgenden Tabellen entnommen werden:
2016 2017 2018 2019 2020 2021
Geheimschutz
SÜ ohne Erkenntnisse 7.034 8.506 7.914 10.264 19.439 15.724
SÜ mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen
anderer Art mit und ohne
Sicherheitshinweisen
282 410 405 915 1.085 1.472
SÜ mit Feststellung eines Sicherheitsrisikos 27 28 52 192 191 169
Sabotageschutz
SÜ ohne Erkenntnisse 3.862 3.317 4.519 4.727 4.837 4.171
SÜ mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen
anderer Art mit und ohne
Sicherheitshinweisen
135 118 172 183 218 145
SÜ mit Feststellung eines Sicherheitsrisikos 0 4 4 12 6 15
c) wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zwischen der
Einleitung und dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens beim
Bundesamt für Verfassungsschutz,
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Laufzeit in WochenÜ1 Ü2 Ü3
20161) ca. 5 ca. 10 ca. 40
20171) ca. 5 ca. 8 ca. 44
2018 ca. 9 ca. 11 ca. 38
2019 ca. 11 ca. 11 ca. 41
2020 ca. 10 ca. 13 ca. 43
2021 ca. 10 ca. 13 ca. 47
d) in wie vielen Fällen wurden gegen die Ergebnisse der
Sicherheitsüberprüfung von den Überprüften Einwände erhoben,
Im Bezugszeitraum wurden gegen die Ergebnisse in
Sicherheitsüberprüfungsverfahren im öffentlichen Bereich in 37 Fällen Einwände erhoben. In einigen
Behörden erfolgt allerdings für die angefragten statistischen Daten keine
Erfassung.
e) wie viele Personen wurden als Eheleute, Lebenspartner oder
Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen (bitte nach den
Stellen, in denen die SÜ benötigt wurde, auflisten)?
Die Angaben zur jeweiligen Anzahl der mitbetroffenen Personen können der
folgenden Tabelle entnommen werden:
Behörde 20161 20171 2018 2019 2020 2021
Bundesamt für Verfassungsschutz 2
Auswärtiges Amt 266 383 1.359 626
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien 6 5 15 2
Beschaffungsamt des BMI 6 11 8 10
BM der Finanzen 36 73 118 66
BM der Justiz 34 59 112 47
BM des Innern und für Heimat 164 439 869 462
BM für Arbeit und Soziales 21 53 80 27
BM für Bildung und Forschung 21 23 45 15
BM für Digitales und Verkehr 58 182 214 101
BM für Ernährung und Landwirtschaft 39 91 116 48
BM für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 14 29 17 3
BM für Gesundheit 14 15 38 20
BM für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 25 18 71 16
BM für Wirtschaft und Klimaschutz 65 194 120 137
BM für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 47 120 129 80
Bundesagentur für Arbeit 1 0 0 0
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 126 224 255 204
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 5 33 31 46
Bundesamt für den Güterverkehr 0 3 2 0
Bundesamt für Justiz 2 4 6 6
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 1 2 2 5
Behörde 20161 20171 2018 2019 2020 2021
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit 1 2 6 4
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 65 63 48 45
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 0 0 0 0
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 121 252 419 257
Bundesamt für Soziale Sicherung 0 0 7 16
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 17 31 64 31
Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen 0 1 2 0
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben 13 85 99 69
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 0 4 7 34
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe 2 1 0 0
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 153 246 434 243
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 3 2 4 1
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 0 0 1 1
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen 0 1 5 2
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 22 45 48 60
Bundesarchiv 14 13 36 11
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 0 3 10 3
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit 9 12 34 14
Bundesfinanzhof 0 0 1 0
Bundesgerichtshof 0 3 1 0
Bundesinstitut für Risikobewertung 0 3 1 0
Bundeskanzleramt 111 146 328 220
Bundeskartellamt 3 0 6 1
Bundeskriminalamt 483 729 1.565 1.160
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 9 15 64 91
Bundespatentgericht 1 0 0 0
Bundespolizei 702 1.352 2.083 1.479
Bundespräsidialamt 5 10 42 35
Bundesrat 0 1 1 0
Bundesrechnungshof 22 33 76 27
Bundestag 1 0 0 1
Bundesverfassungsgericht 2 4 0 4
Bundesversicherungsamt 7 7 14 0
Bundesverwaltungsamt 81 200 221 109
Bundesverwaltungsgericht 0 1 3 4
Bundeszentralamt für Steuern 0 1 1 0
Deutsche Bundesbank 62 84 165 78
Deutsche Flugsicherung GmbH 225 199 1.350 334
Deutscher Bundestag 204 148 324 126
Deutscher Wetterdienst Zentralamt 0 0 3 0
Deutsches Patent- und Markenamt 15 19 45 10
Eisenbahnbundesamt 0 0 4 0
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 0 1 1 2
Generalbundesanwalt beim BGH 54 44 63 51
Generalzolldirektionen 192 348 672 675
Informationstechnik Zentrum Bund 120 142 305 249
Kraftfahrtbundesamt 0 1 3 2
Luftfahrtbundesamt 9 8 10 6
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 29 33 33 20
Behörde 20161 20171 2018 2019 2020 2021
Robert-Koch-Institut 9 18 9 30
Stasi-Unterlagen-Archiv 6 5 33 12
Statistisches Bundesamt 6 16 3 14
Strahlenschutzamt 9 6 19 1
Umweltbundesamt 0 1 3 1
Unabhängiger Kontrollrat – UKRat – 0 0 0 4
Wasser- Schifffahrtdirektionen 0 1 0 0
Zentrale Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich – ZITIS 0 67 86 73
GESAMT 7.126 8.304 3.738 6.368 12.369 7.531
1 Die Zahlen für die Jahre 2016 und 2017 wurden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erhoben
und sind heute nicht mehr validierbar.
2 Das BfV führt bei Sicherheitsüberprüfungen für das eigene Personal keine gesonderten
Statistiken zu mitbetroffenen Personen. Eine Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.
Der BND führt – wie das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) – bei
Sicherheitsüberprüfungen für das eigene Personal keine gesonderten Statistiken zu
mitbetroffenen Personen. Sofern ein Ehepartner, Lebenspartner oder
Lebensgefährte in der Sicherheitserklärung benannt ist, wird dieser im Rahmen der für
jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes
durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen einbezogen.
Wird eine solche Beziehung außerhalb einer Sicherheitsüberprüfung angezeigt,
erfolgt eine nachträgliche Einbeziehung dieser Person in die
Sicherheitsüberprüfung.
3. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen im militärischen Bereich wurden in
den Jahren 2016 bis 2021 jeweils jährlich vorgenommen?
Da bei der Erfassung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen nicht nach
Statusgruppen (Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Mitarbeitende) unterschieden
wird, ist eine Beantwortung bezogen allein auf den militärischen Bereich nicht
möglich. Eine Ausnahme stellt insoweit nur die
Soldateneinstellungsüberprüfung nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes dar. Diese Überprüfungsart wird
gesondert erfasst und betrifft ausschließlich Soldatinnen und Soldaten, die
erstmalig umfassend an Waffen der Bundeswehr ausgebildet werden. Im
Folgenden werden daher mit Ausnahme der Fragen zur
Soldateneinstellungsüberprüfung jeweils die Gesamtzahlen des BAMAD als mitwirkende Behörde im
Sicherheitsüberprüfungsverfahren für den Geschäftsbereich des BMVg
zugrunde gelegt. Analog zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10838 werden
dabei sowohl die eingeleiteten, als auch die abgeschlossenen
Sicherheitsüberprüfungen aufgeführt:
Einleitungen
Jahr Geheimschutz Sabotageschutz Gesamt
2016 35.948 14.733 50.681
2017 41.197 13.440 54.637
2018 54.989 11.431 66.420
2019 52.245 11.988 64.233
2020 43.738 11.378 55.116
2021 49.951 11.205 61.1561
Abschlüsse
Jahr Geheimschutz Sabotageschutz Gesamt
2016 31.820 16.113 47.933
2017 38.653 13.906 52.559
2018 45.996 12.281 58.277
2019 49.564 11.869 61.433
2020 32.840 7.671 40.511
2021 43.061 10.450 53.511
1 Es handelt sich hierbei um die Anzahl der im Jahr 2021 im BAMAD gespeicherten SÜ-
Vorgänge. Weitere 96 im Jahr 2021 eingegangene Vorgänge konnten erst im Jahr 2022 gespeichert
werden.
a) Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zwischen der
Einleitung und dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Laufzeit in Wochen
Ü1 Ü2 Ü3
2016 8 18 59
2017 5 14 65
2018 10 13 73
2019 6 9 75
2020 5 14 89
2021 7 14 81
b) In wie vielen Fällen wurden gegen die Ergebnisse der
Sicherheitsüberprüfung von den Überprüften Einwände erhoben?
Aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs „Einwände“, werden im Folgenden
sowohl die sich gegen Ergebnisse von Sicherheitsüberprüfungen richtenden
Eingaben an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages (WBdBT) als
auch eingereichte Beschwerden der Soldatinnen und Soldaten nach der
Wehrbeschwerdeordnung (WBO) dargestellt:
Jahr Eingaben WBdBT Beschwerden
2016 13 5
2017 13 10
2018 26 17
2019 39 23
2020 37 19
2021 27 13
c) Wie viele Personen wurden als Eheleute, Lebenspartner oder
Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden:
2016 2017 2018 2019 2020 2021
4.176 4.331 5.071 5.414 6.945 7.775
4. Wie viele der in den Jahren 2016 bis 2021 durchgeführten
Überprüfungen waren einfache Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9
SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte getrennt nach Jahren und nach nicht
öffentlicher, öffentlicher und militärischer Bereich sowie die
Nachrichtendienste auflisten)?
Die Verteilung der Überprüfungsarten stellt sich für den Bezugszeitraum im
öffentlichen (ohne BND und BfV) und nichtöffentlichen Bereich wie folgt dar:
Jahr nichtöffentlicher Bereich öffentlicher Bereich
§ 8 § 9 § 10 § 8 § 9 § 10
2016 3.449 16.443 493 1.812 9.016 567
2017 3.037 16.931 625 2.915 10.760 651
2018 3.365 16.528 578 3.334 10.727 844
2019 3.345 23.967 1.252 3.440 13.304 1.201
2020 3.109 24.655 1.198 5.268 19.909 2.114
2021 2.511 21.225 1.056 5.672 14.645 1.333
Die Verteilung der Überprüfungsarten stellt sich für den Bezugszeitraum für
den Geschäftsbereich des BMVg wie folgt dar:
Jahr § 8 § 9 § 10
20161 5.690 27.070 2.806
20171 12.387 25.336 2.732
2018 23.128 31.396 3.753
2019 25.425 32.152 3.856
2020 16.698 21.185 2.628
2021 24.094 27.147 2.270
1 2016 und 2017 ohne Aktualisierungsüberprüfungen (AÜ), da statistisch nicht getrennt nach
Überprüfungsarten erfasst. 2016 wurden insgesamt 12.427 AÜ durchgeführt, 2017 12.104.
Für BND, BfV und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) wird hinsichtlich
der Angaben für die Beschäftigten der Nachrichtendienste auf die
Vorbemerkung verwiesen.
5. In wie vielen Fällen gab es im erfragten Zeitraum Fälle, in denen sich im
Anschluss an die Sicherheitsüberprüfung der Verdacht erhärtet hat, dass
von diesen Personen eine Gefahr für den Geheimschutz oder die in § 1
Absatz 5 SÜG genannten Schutzgüter tatsächlich ausgeht oder mit
erhöhter Wahrscheinlichkeit ausgehen könnte (bitte nach Jahren,
öffentlicher, nicht öffentlicher, militärischer Bereich und Nachrichtendiensten
auflisten und für den öffentlichen Bereich Behörden mit
Sicherheitsaufgaben gesondert ausweisen)?
Wenn im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung der Verdacht aufkommt, von
der betroffenen Person gehe eine Gefahr für den Geheimschutz oder die in § 1
Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) genannten Schutzgüter
aus, unterrichtet die mitwirkende Behörde die zuständige Stelle über das ihrer
Ansicht nach vorliegende Sicherheitsrisiko. Grundsätzlich folgen die
zuständigen Behörden diesem ablehnenden Votum der mitwirkenden Behörde.
Demnach werden die betroffenen Personen bereits nicht ermächtigt bzw. die
Ermächtigung wird aufgehoben. Gemäß § 19 Absatz 3 SÜG in Verbindung mit
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 SÜG sind durch die mitwirkende Behörde bei allen
Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten
unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit aufnimmt. Mangels statistischer Daten ist eine Beantwortung der
Frage daher nicht möglich.
6. In wie vielen Fällen wurden Erkenntnisse oder Tatsachen zu einer bereits
sicherheitsüberprüften Person erst im Nachhinein und nach Aufnahme
der relevanten Tätigkeit bekannt (bitte für die Jahre 2016 bis 2021
getrennt auflisten und den Bereich der Beschäftigung angeben)?
Eine gesetzliche Notwendigkeit zur Erfassung der angefragten Daten besteht
nicht, weshalb im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und
Verfahrensbeschleunigung die Daten nicht ausreichend erfasst und somit nicht
ausgewertet werden können. Eine Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.
7. Wie viele der überprüften Personen in den Jahren 2016 bis 2021 waren
ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren und nach nicht
öffentlichem, öffentlichem und militärischem Bereich sowie die
Nachrichtendienste auflisten)?
Die Angaben für den vom BfV als mitwirkende Behörde verantworteten
Zuständigkeitsbereich können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr nichtöffentlich öffentlich
2016 1.263 756
2017 2.966 1.890
2018 3.262 1.916
2019 3.928 2.244
2020 4.421 3.002
2021 5.368 3.057
Der BND führt zu der Anzahl der überprüften ausländischen Staatsangehörigen
keine gesonderte Statistik. Eine Antwort ist daher nicht möglich. Dies gilt auch
für BfV und den MAD mit Blick auf das eigene Personal. Außerhalb des MAD
wurden für den Geschäftsbereich des BMVg ausländische Staatsangehörige wie
folgt überprüft:
2016 2017 2018 2019 2020 2021
973 1.123 786 960 630 542
8. In welchem Umfang wurde in den Jahren 2016 bis 2021 von der
Ausnahmemöglichkeit von einer Sicherheitsüberprüfung bei Tätigkeiten in
einem sicherheitsempfindlichen Bereich nach § 9 Absatz 2 Nummer 2
SÜG Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren und öffentlichen Stellen, die
von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, auflisten)?
Für den nichtöffentlichen Bereich liegen der Bundesregierung dazu keine
Erkenntnisse vor, da die Entscheidung, ob und inwieweit von der
Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, den Sabotageschutzbeauftragten der
nichtöffentlichen Stellen obliegt.
Für den öffentlichen Bereich werden diese Zahlen nicht vollumfänglich
statistisch erfasst. Die Recherche im Sinne der Fragestellung hat folgendes Ergebnis
zum Umfang des Gebrauchs von der Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2
Nummer 2 SÜG erbracht:
Behörde Anzahl der Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SÜG
2016 2017 2018 2019 2020 2021
Informationstechnikzentrum Bund –1 –1 –1 –1 21 26
Physikalisch-Technische Bundesanstalt 3 3 3 3 3 4
Bundesanstalt für den Digitalfunk der
Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben: 78 76 72 82 63 89
1 Für diesen Zeitraum liegen keine statistischen Daten vor.
9. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2016 bis 2021 zur
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung Daten abgerufen aus
a) dem Bundeszentralregister,
b) dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
c) dem Ausländerzentralregister?
Die Angaben für das BfV als mitwirkende Behörde können der folgenden
Tabelle entnommen werden:
2016 2017 2018 2019 2020 2021
BZR 189 1.356 59.047 77.490 93.607 75.330
ZStV 1 1.282 59.130 77.523 93.652 75.350
AZR 1 1 5 22 1 8
1 Zahlen wurden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erhoben und können nicht nacherhoben
werden.
Der BND führte für alle Bewerberinnen und Bewerber eine erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen gemäß § 10 SÜG durch. Gleiches
gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen eine
Wiederholungsüberprüfung gemäß § 12 Absatz 6 SÜG durchgeführt wurde.
In diesem Zusammenhang wurden Daten aus dem Bundeszentralregister
abgerufen. Anfragen an das staatsanwaltliche Verfahrensregister erfolgten aufgrund
fehlender technischer Voraussetzungen noch nicht. Anfragen an das
Ausländerzentralregister für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Bewerberinnen und
Bewerber finden nicht statt; in Einzelfällen sind Anfragen bei mitbetroffenen
Personen durchgeführt worden.
Die Angaben für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
(BAMAD) als mitwirkende Behörde können der folgenden Tabelle entnommen
werden:
2016 2017 2018 2019 2020 2021
BZR 33.384 44.717 63.246 63.687 55.252 65.678
ZStV 0 1.257 63.805 63.925 55.373 67.783
AZR 0 3 0 0 0 0
10. Wie viele personenbezogene Datensätze umfasst die im
Verfassungsschutzverbund betriebene Datenbank, Datei o. a. zur Sicherstellung der
Nachberichtspflicht nach § 5 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Waffengesetzes
(WaffG), und in wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der Regelung zur
Nachberichtspflicht wurde eine Waffenbehörde über neu bekannt
gewordene Erkenntnisse im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG
unterrichtet?
Das Verfahren NADIS WN umfasst mit Stand vom 29. Juni 2022 derzeit
insgesamt 1.276.059 Personen, die zur Sicherstellung der Nachberichtspflicht
nach § 5 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Waffengesetzes (WaffG) gespeichert sind.
Der Großteil dieser Personen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Von den
vorgenannten Personen wurden 6.781 Personen vom BfV im Rahmen seiner
Zuständigkeit gespeichert.
Mit Stand vom 29. Juni 2022 wurden aus dem vom BfV im Rahmen seiner
Nachberichtspflicht gespeicherten Bestand personenbezogener Daten bisher
keine Nachberichtsfälle an die zuständigen Waffenbehörden übermittelt. In wie
vielen Fällen die Landesbehörden für Verfassungsschutz Nachberichtsfälle an
die zuständigen Waffenbehörden übermittelt haben, ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
11. Welches Verfahren stellt sicher, dass die zuständige
Verfassungsschutzbehörde neu bekannt gewordene „bedeutsame Erkenntnisse“ im
Nachhinein einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung an die
zuständige Waffenbehörde berichtet?
Was genau ist unter „bedeutsam“ in diesem Zusammenhang zu verstehen
(ggf. mit Regelbeispielen)?
Das Nachberichtsverfahren stellt sicher, dass die zuständige
Verfassungsschutzbehörde neu bekannt gewordene „bedeutsame Erkenntnisse“ im Nachgang zur
ersten waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung an die zuständige
Waffenbehörde berichtet. Sobald die zuständige Verfassungsschutzbehörde
Erkenntnisse erhält, die relevant sind, wird das Nachberichtsverfahren ausgelöst.
Im BfV existiert für die Kontaktierung der jeweils zuständigen Waffenbehörde
eine Zentralstelle.
Eine Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals „bedeutsam“ gibt es nicht.
Bedeutsame Erkenntnisse im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 3 WaffG sind alle
Erkenntnisse, welche für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2
Nummer 2 und 3 WaffG von Bedeutung sind, das heißt, Zweifel an der
Zuverlässigkeit gemäß diesen Regelungen begründen können.
Dies schließt Informationen ein über
– die Mitgliedschaft in den letzten zehn Jahren in einem nach dem
Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein,
– die Mitgliedschaft in den letzten zehn Jahren in einer Partei, deren
Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
– Bestrebungen in den letzten fünf Jahren gegen die verfassungsmäßige
Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche
Zusammenleben der Völker oder Bestrebungen, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange
der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
– die Mitgliedschaft in den letzten fünf Jahren in einer Vereinigung, die
solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, und
– die Unterstützung einer solchen Vereinigung in den letzten fünf Jahren.
12. Wie viele Gewerbetreibende und Beschäftigte im Bewachungsgewerbe
wurden seit Inkrafttreten der Regelung in § 34a der Gewerbeordnung
(GewO) einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen (bitte für die Jahre
2019 bis 2021 auflisten), und in wie vielen Fällen wurde die
Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde verneint?
Der Vollzug des Bewachungsrechts obliegt den zuständigen Behörden der
Länder. Die Bundesregierung hat daher keine Erkenntnisse darüber, wie viele
Gewerbetreibende und Beschäftigte im Bewachungsgewerbe in den Jahren 2019
bis 2021 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wurden und in wie
vielen Fällen die Zuverlässigkeit verneint wurde. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten der Bundesregierung zu
den Fragen 11 und 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/19866 verwiesen.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor hinsichtlich der
Zugehörigkeit von Personen, deren Zuverlässigkeit nach dem SÜG, dem
Soldatengesetz, dem WaffG und der GewO verneint wurde zur
Zugehörigkeit zu verfassungsschutzrelevanten Phänomenbereichen (bitte für den
Zeitraum 2016 bis 2021 nach Jahren und Phänomenbereichen auflisten)?
Hinsichtlich des BND wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Die Angaben des BfV als mitwirkende Behörde können der folgenden
Tabelle entnommen werden:
Jahr REX LEX AEX Terrorismus
2016 9 2 4 0
2017 8 1 2 0
2018 10 1 0 0
2019 8 2 2 0
2020 14 2 5 1
2021 13 0 6 0
Die Angaben des BAMAD als mitwirkende Behörde können der folgenden
Tabelle entnommen werden:
Jahr REX LEX Islamismus Sonst. ex.Hintergrund1
2016 4 0 2 1
2017 5 0 0 3
2018 17 1 8 9
2019 22 1 10 4
2020 33 4 9 3
2021 16 5 5 1
1 Reichsbürger und Selbstverwalter, auslandsbezogener Extremismus etc.
Hinsichtlich der durch die Eigensicherung des BAMAD vorgenommenen
Sicherheitsüberprüfungen liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]