[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2619 –
Sicherstellung und Auswertung von Smartphone in asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Verfahren
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/617)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. hatte eine umfassende Kleine Anfrage mit Fragen
an die Bundesregierung gestellt, um das Phänomen der Beschlagnahmung von
Smartphones bei der unerlaubten Einreise zu erhellen. Insbesondere wurden
deshalb statistische Daten erfragt, um Befürchtungen von Anwältinnen und
Anwälten, wohlfahrtlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen
validieren zu können, diese Praxis habe zugenommen und die Betroffenen würden
nicht ausreichend informiert, um überhaupt ihre Rechte wahrnehmen zu
können.
Leider hat die Bundesregierung nach dem Eindruck der Fragestellerinnen und
Fragesteller die Gelegenheit nicht wahrnehmen wollen, diesem Eindruck
entgegenzuwirken. Schon einfache Fragen, die nach hiesiger Ansicht mittels
statistischer Auswertungen aus dem Vorgangsbearbeitungssystem beantwortet
werden können müssten, wurden von der Bundesregierung nicht beantwortet.
Das führt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu der Frage, ob die
Bundespolizei als zuständige Behörde eine hinreichende Zuarbeit tatsächlich
nicht leisten konnte, weil ihre Informationstechnik noch dem Stand der
1990er-Jahre entspricht, oder sie sich mit fadenscheinigen Argumenten der
Zuarbeit verweigert hat. Dass aus einem Vorgangsbearbeitungssystem keine
Daten zu wesentlichen Schritten der Vorgangsbearbeitung extrahiert werden
können, ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller jedenfalls
wenig glaubwürdig.
Aus Informationen zu einzelnen Vorgängen, die den Fragestellerinnen und
Fragestellern aus dem Bereich der Beratungsstellen für geflüchtete Menschen
vorliegen, ergeben sich zudem Zweifel, ob die Rechte der Betroffenen
tatsächlich ausreichend gewahrt werden. So überrascht es, dass in den
ausgehändigten Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmeprotokollen immer angegeben wird,
die Smartphones würden freiwillig ausgehändigt. Ob dabei den Betroffenen
immer klar ist, dass sie die Herausgabe verweigern können, ist nicht
zweifelsfrei feststellbar. Aus den Schilderungen ergibt sich auch, dass die Smartphones
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2852
20. Wahlperiode 20.07.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. Juli 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
häufig für einen längeren Zeitraum sichergestellt werden. Die technische
Möglichkeit, relevante Daten sofort auszulesen und das Smartphone dann
zurückzugeben, wird also gar nicht genutzt. Das wäre aber im Sinne der
Betroffenen, weil sich auf den Smartphones neben wichtigen Kontaktdaten oftmals
auch Fotos von Personaldokumenten befinden, die diese zurückgelassen oder
auf der Flucht verloren haben und die im Asylverfahren von Relevanz sind.
Eine Mitteilung an die Betroffenen, ob ihre Daten letzten Endes überhaupt
zum behaupteten Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung gegen Unbekannt
wegen Einschleusens von Ausländern (§ 95 des Aufenthaltsgesetzes)
verwendet wurden, scheint nicht zu erfolgen. Auch hier stellt sich die Frage, ob die
Bundespolizei in der Lage ist, die eigene Sicherstellungs- und
Beschlagnahmepraxis daraufhin zu evaluieren, ob sie überhaupt nennenswert zu
Ermittlungserfolgen beiträgt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Fragen zur Erfassung, Nutzung und Auswertung von
statistischen Daten basiert auf dem im Vorwort des Fragestellers genannten
Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) der Bundespolizei (BPOL) – „@rtus-Bund“.
1. Wann wurde das derzeit bei der Bundespolizei eingesetzte
Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) beschafft, und wie häufig wurde es mit
funktionalen Updates versorgt?
Das Vorgangsbearbeitungssystem der BPOL (VBS – @rtus-Bund) wurde mit
Vertragsunterzeichnung am 18. November 2004 mit einem flächendeckenden
Rollout von 2006 bis 2008 beschafft und eingeführt. Seitdem werden jährliche
funktionale Updates durchgeführt.
2. Wie viele und welche Datenkategorien bzw. Datenobjekte existieren im
VBS der Bundespolizei?
Das VBS der BPOL beinhaltet 18 fachliche Objekte. Diese beinhaltenen
Informationen zum/zur/zu Vorgangsnachweis, Delikt, Ereignis, Ort, Person, Sache,
Kommunikationsmittel, Maßnahmen, Aufzeichnung, Route, Asservat, Spur,
Finanztransaktion, Konto, Kosten, Merkblatt, Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKS) und zum Lauf des Vorganges.
3. Existiert in diesem VBS eine Datenkategorie bzw. ein Datenobjekt für
die Ermittlungsmaßnahmen, die im Rahmen der Vorgangsbearbeitung
ergriffen worden sind?
In dem VBS der BPOL ist das Objekt Maßnahme enthalten, in dem auch
Ermittlungshandlungen im Rahmen der Vorgangsbearbeitung dokumentiert
werden können.
4. Ist es möglich, innerhalb des Vorgangsbearbeitungssystems nach
Objekten zu suchen, die unter anderem die Eigenschaft „Daten von Datenträger
wurden sichergestellt“, „Smartphone wurde sichergestellt“, „Maßnahme
nach § 94 Strafprozessordnung beantragt“ o. Ä. haben, also nach
ergriffenen Maßnahmen, und wenn nein, ist es also tatsächlich nicht möglich,
innerhalb des VBS der Bundespolizei nach einer unbekannten Person zu
suchen, von der aber bekannt ist, dass sie sich in polizeilicher
Bearbeitung befunden hat (beispielsweise mit den Daten Datum, Ort, ergriffene
Maßnahme)?
Innerhalb des VBS der BPOL kann nach einzelnen Objekten wie Personen oder
Sachen gesucht werden. Diese Suche ist für das Objekt Maßnahme jedoch
technisch nicht möglich, daher ist eine kombinierte Suche nach bestimmten
Maßnahmen, Sachen und Personen sowie Rechtsgrundlagen nicht möglich.
5. Zu welchen anderen Datenhaltungs- und Verarbeitungssystemen
(Zentral- und Verbunddateien, EU-Datenbanken, etc.) gibt es Schnittstellen
aus dem VBS der Bundespolizei?
Kann die Abfrage von Daten aus dem VBS der Bundespolizei heraus
statistisch (auch anhand von Protokolldaten) nachgehalten werden?
Aus dem VBS der BPOL bestehen Schnittstellen für den lesenden Zugriff zum
Informationsverbund der Polizei (INPOL) sowie zum Schengener
Informationssystem (SIS). Für den schreibenden Zugriff bestehen Schnittstellen zu dem
einheitlichen Fallbearbeitungssystem (eFBS), dem Polizeilichen Informations-
und Analyseverbund strategisch (PIAV-S), dem INPOL und dem SIS.
Eine Protokollierung von (Schnittstellen-)Abfragen findet im Rahmen
gesetzlicher Vorgaben jeweils in dem System statt, in dem sie ausgeführt werden.
Eine Abfrage in INPOL wird also nur in INPOL protokolliert, auch wenn sie
ggf. aus dem VBS initiiert wurde. Abfragen im VBS-Bestand selbst werden
dementsprechend auch nur im VBS protokolliert. Eine systemübergreifende
Protokollierung findet nicht statt; die Protokollierung ist nicht statistisch
auswertbar. Ein Zugriff kann nur einzelfallbezogen im Rahmen
datenschutzrechtlicher Überprüfungen erfolgen.
6. Über welche Datenobjekte sind im Übrigen statistische Auswertungen
im VBS der Bundespolizei möglich?
Im VBS ist eine objektbezogene statistische Auswertung nicht enthalten. Für
die Objekte Vorgangsnachweis, Person, Delikt, Ort, Sache, Lauf, Asservat oder
allgemeines Ereignis ist lediglich eine einzelfallbezogene Suche möglich (siehe
Antwort zu Frage 4). Statistische Auswertungen zu den Daten des VBS
erfolgen anonymisiert über die Anwendung zur PKS und der Polizeilichen
Eingangsstatistik der BPOL (PES) (siehe Antwort zu Frage 7).
7. Aus welchen Quellen erfolgen Auswertungen beispielsweise zur
Beantwortung Kleiner Anfragen zu Kriminalität an Bahnhöfen, die offenbar
mit großer Detailtiefe möglich sind (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/773), insbesondere
mit Blick auf die Behauptung der Bundesregierung, eine Beantwortung
„der Fragen zur Anzahl bestimmter Sachverhalte, Phänomene bzw.
Vorkommnisse auf Basis des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems ist
nicht möglich“ (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/617)?
Anfragen vergleichbar der auf Bundestagsdrucksache 20/773 werden in
Abhängigkeit der konkreten Fragestellung auf Grundlage der PES oder der PKS
beantwortet. Auf Grundlage beider Statistiken sind in Teilen detaillierte Angaben
in den einzelnen Erfassungsfeldern möglich, wobei sich diese inhaltlich
unterscheiden. Die PKS bildet ausschließlich Straftaten zum Zeitpunkt der Abgabe
an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Eventuell getroffene Maßnahmen sind
nicht Bestandteil der PKS.
Bei den in der PES vorliegenden Erfassungsfeldern könnten Erhebungen zu
Straftaten oder aufenthaltsbeendenden bzw. -verhindernden Maßnahmen
inhaltlich in Betracht gezogen werden.
Im Rahmen der statistischen Erhebung von Straftaten werden, analog der PKS,
keine Daten zu getroffenen Maßnahmen im Sinne der Fragestellung erhoben.
Gleiches gilt auch für die Erhebung aufenthaltsbeendender bzw. -verhindernder
Maßnahmen, so dass die PES als Grundlage zur Beantwortung ausscheidet.
Auch wenn beide Statistiken technisch an das VBS @rtus-Bund angebunden
sind, werden nur relevante Teildaten aus diesem anonymisiert ausgeleitet,
anschließend weiterverarbeitet und stehen dann qualitätsgesichert für spezifische
Auswertungen zur Verfügung. Dabei sind aus datenschutzrechtlichen Gründen
die ausgeleiteten Daten nicht mehr auf betroffene Personen, Ereignisse bzw.
konkrete Sachverhalte zurückzuführen.
Eine umfassende statistische Erhebung sämtlicher im VBS @rtus-Bund
dokumentierten Sachverhalte erfolgt nicht.
8. Wie ist der Hinweis der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 4 der
in Bezug genommenen Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/617 zu verstehen, es erfolge nach Sicherung der Daten dann keine
Freigabe, wenn der Datenträger „zusätzlich nach Polizeirecht
sichergestellt wurde“?
In der Regel und in der ganz überwiegenden Anzahl von Sachverhalten wird
der Datenträger nach Auslesen und ggf. Überspielen der Daten, soweit diese für
das Ermittlungsverfahren von Bedeutung erscheinen, an die von der
Sicherstellung oder Beschlagnahme betroffene Person herausgegeben. Die Entscheidung
über die Herausgabe der Sache obliegt gemäß § 111o Absatz 1 der
Strafprozessordnung (StPO) der für das Ermittlungsverfahren zuständigen
Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens. Ohne die Freigabe der Staatsanwaltschaft
darf die BPOL keine nach der StPO sichergestellten bzw. beschlagnahmten
Gegenstände an die betroffene Person oder Dritte herausgeben.
Sachverhaltskonstellationen, in welchen ein Datenträger zusätzlich nach
Polizeirecht sichergestellt wird, treten sehr selten auf. Ein entsprechender Fall liegt
etwa vor, wenn der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen
Gewalt des zur Datensicherung nach der StPO sichergestellten bzw.
beschlagnahmten Datenträgers nach Abschluss der Maßnahme nicht auffindbar ist.
Seitens der BPOL kann sodann eine gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung
nach § 47 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erfolgen, um den
Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder
Beschädigung der Sache zu schützen.
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor (auch
Schätzungen erfahrener Bediensteter), in wie vielen Fällen
beschlagnahmte oder sichergestellte Daten „zusätzlich nach Polizeirecht“
sichergestellt wurden, in absoluten Zahlen oder dem (schätzungsweisen)
Anteil an allen Beschlagnahmen und Sicherstellungen?
b) Sind darunter Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu verstehen, und
wenn ja, auf welche gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse der
Bundespolizei genau nimmt die Bundesregierung dabei Bezug?
Die Fragen 8a und 8b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung. Schätzungen sind von zahlreichen subjektiven Faktoren abhängig und
somit nicht aussagekräftig. Insofern werden Mengenangaben von der
Bundesregierung nicht geschätzt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
c) Welche polizeirechtlichen Sicherstellungsmaßnahmen sind ggf.
gemeint, die nicht unter die Befugnisse zur Gefahrenabwehr fallen?
Im BPolG sind ausschließlich Sicherstellungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
geregelt. Sie sind in § 47 BPolG abschließend aufgezählt.
d) Was sind typische Sachverhalte, in denen ein Datenträger bzw.
Smartphone nach Polizeirecht sichergestellt wird (wie sie
beispielsweise in der taktisch-rechtlichen Schulung von Polizeianwärtern als
Beispiel angeführt werden)?
Bei der begleiteten Rückführung werden Smartphones und Datenträger nach
§ 47 Nummer 3 BPolG temporär sichergestellt.
Dies ist damit begründet, dass die Geräte nebst Zubehör (Schutzfolien)
geeignet sind, sich selbst zu verletzen bzw. töten oder Leben oder Gesundheit
anderer (eingesetzter Polizeibeamte) zu schädigen. Darüber hinaus ist die Nutzung
dieser Geräte während der Maßnahme geeignet, sich oder einem anderen die
Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern (zum Beispiel durch Solidarisierung
oder Warnung anderer).
9. Welches sind typische Delikte neben dem Verdacht des Einschleusens
von Ausländern in das Bundesgebiet, deretwegen eine Beschlagnahme
oder Sicherstellung im Zusammenhang der Feststellung einer
unerlaubten Einreise vorgenommen wird (so weit möglich, nach den zehn
häufigsten Delikten auflisten)?
Je nach Sachverhalt kann eine Sicherungsmaßnahme zum Zwecke der
Einziehung von Taterträgen (§§ 111b ff. i. V. m. §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches
[StGB]) in Frage kommen (etwa von Schleuserlohn) oder zum Zwecke der
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 111b ff. StPO
i. V. m. §§ 74 ff. StGB (bspw. von zur Tatbegehung benutzten Smartphones,
Schleuserfahrzeugen).
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung.
10. Welche Staatsanwaltschaften sind für etwaige Beschlagnahmen durch
die Bundespolizei an der deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen
Grenze zuständig?
Die örtlichen Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften bestimmen sich nach
§ 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Über die Internetseite „
www.ju
stizadressen.nrw.de“ kann die für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland
zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt werden.
11. Muss für eine Beschlagnahme, die in Ermittlungen „gegen Unbekannt“
wegen mutmaßlicher Schleusungsdelikte vorgenommen wird, die sich
nicht gegen die Betroffenen der Beschlagnahme richten, nach Ansicht
der Bundesregierung ein richterlicher Beschluss eingeholt werden?
Gemäß § 94 Absatz 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in
anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es gemäß
§ 94 Absatz 2 StPO der Beschlagnahme.
Beschlagnahmen dürfen gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1 StPO nur durch das
Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden. Der Beamte, der einen
Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll gemäß § 98
Absatz 2 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn
bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener
Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner
Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die
gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt
sich nach § 162 StPO. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem
Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses
leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine
Rechte zu belehren.
Maßgeblich ist in diesem Kontext mithin nicht, gegen wen sich die
Ermittlungen richten, sondern wer Betroffener der Beschlagnahme ist, das heißt in
wessen Grundrechte (hier primär Artikel 14 des Grundgesetzes) durch die
Beschlagnahme eingegriffen wird.
12. Welche Softwareprodukte werden nach Kenntnis der Bundesregierung
von diesen Staatsanwaltschaften zum Auslesen und Auswerten
sichergestellter bzw. beschlagnahmter Datenträger benutzt, um einem
Tatverdacht wegen Schleuserkriminalität nachzugehen, wenn die Zugangsdaten
vorliegen, und wie ist der datenschutzkonforme Einsatz dieser Software
sichergestellt?
13. Welche Softwareprodukte nutzen diese Staatsanwaltschaften nach
Kenntnis der Bundesregierung, um eine PIN-Sperre eines beschlagnahmten
bzw. sichergestellten Datenträgers zu durchbrechen, und wie ist der
datenschutzkonforme Einsatz dieser Software sichergestellt?
Die Antworten zu den Fragen 12 und 13 erfolgen in einer nach der
Verschlusssachenanweisung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage*.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antworten als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antworten sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von
Berechtigten eingesehen werden.
Die Antworten beziehen sich auf eine von der BPOL zum Auslesen von
mobilen Datenträgern bzw. Endgeräten genutzte Software. Aus
ermittlungstaktischen Gründen ist eine offene Antwort über einsatztaktische bzw. -technische
Instrumente der Ermittlungsarbeit nicht zulässig. Würden die Fragen offen
beantwortet, könnten potentielle Täter (z. B. Schleuser) mit einer entsprechenden
Internetrecherche die Software ermitteln und das Wissen dazu nutzen, das
Auslesen der Endgeräte zu erschweren bzw. verhindern. Insofern handelt es sich
bei den Inhalten um schützenswerte Informationen in Bezug auf zukünftige
polizeiliche Ermittlungen, durch deren Bekanntgabe die Ermittlungsarbeit
nachhaltig wesentlich erschwert würde.
14. Wie viele Smartphones haben diese Staatsanwaltschaften in ihren
jeweiligen Asservatenkammern im Zeitraum von 2018 bis 2021 eingelagert
(bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Welche anderen Daten liegen der Bundesregierung vor, auf deren Basis
es möglich wäre, einzuschätzen, ob die Praxis der Sicherstellung bzw.
Beschlagnahme in der letzten Zeit tatsächlich zugenommen hat, wie von
Beratungsstellen für geflüchtete Menschen angegeben wird?
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung.
15. Was sind mögliche Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen im Einzelfall die
Bundespolizei davon ausgeht, dass das Smartphone eines im
Grenzbereich zu Polen oder Tschechien angetroffenen Asylsuchenden oder bei
der unerlaubten Einreise Festgestellten Beweismittel zu
Schleuserkriminalität enthält?
Anhaltspunkte ergeben sich aus objektiven Feststellungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Maßnahme im Rahmen der grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung. Beispielweise können die Feststellung einer
Schleusungshandlung, Schleusungswege oder der konkrete Bezug zu verdächtigen Personen
einer Schleusung oder das Leben gefährdende Behandlungen solche
Anhaltspunkte sein.
16. Mit welchen Maßnahmen vermeidet die Bundespolizei bei der
Beschlagnahme von Datenträgern bei Asylsuchenden, dass sich durch die Dauer
der Beschlagnahme besondere Härten ergeben, etwa weil sie nicht auf
relevante Dokumente für das Asylverfahren zugreifen können?
Die Verfahrensschritte nach einer Sicherstellung eines Datenträgers durch die
BPOL richten sich nach dem Einzelsachverhalt.
Die betroffene Person kann die relevanten Informationen (Telefonnummern,
Adressen) vor der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Datenträger
abschreiben bzw. auf eine andere Art sichern.
17. Kann die Bundespolizei rechtlich ihr Herausgabeverlangen auf § 15
Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes (AsylG) stützen, und wie oft hat sie
in den Jahren 2018 bis 2021 sichergestellte Daten an das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge weitergegeben (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Ein Ausländer kann gemäß § 19 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) auch
gegenüber der BPOL um Asyl nachsuchen. Die BPOL hat den Ausländer
daraufhin zur Meldung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Ferner
ist die BPOL gemäß § 19 Absatz 2 i. V. m. § 16 Absatz 1 AsylG i. V. m.
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 („Eurodac-Verordnung“)
verpflichtet, erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Betroffenen
durchzuführen. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AsylG gehören hierzu die Fertigung von
Lichtbildern und die Abnahme von Fingerabdrücken.
Neben der erkennungsdienstlichen Behandlung sind gemäß § 21 Absatz 1
i. V. m. § 15 Absatz 2 und 4 AsylG etwaige Identitätsdokumente und sonstige
wichtige Unterlagen in Verwahrung zu nehmen oder die Person danach zu
durchsuchen, um diese anschließend an die Aufnahmeeinrichtung
weiterzuleiten.
Die Verpflichtung zur Datenträgervorlage, -herausgabe und -überlassung wurde
zuletzt durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom
20. Juli 2017 (BGBl. I 2780) ergänzt. Anlass für die Neuregelung war die
Erkenntnis, dass sich im digitalen Zeitalter die relevanten personenbezogenen
Informationen über die Asylantragsteller nicht mehr allein aus klassischen
Papierdokumenten ergeben, sondern sich diese regelmäßig auf digitalen
Datenträgern, vor allem auf Smartphones und Tablets, befinden können.
Der Begriff des Datenträgers umfasst nicht nur Smartphones, sondern alle
elektronischen Datenträger, wie bspw. USB-Sticks, CDs, Chipkarten,
Festplatten, Ton- und Datenbänder, optische Speichermedien etc.
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung.
18. Kann die Bundespolizei rechtlich ihr Herausgabeverlangen auf § 48
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen, und wie oft hat sie in
den Jahren 2018 bis 2021 sichergestellte Daten an zuständige Stellen der
Länder weitergegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Gemäß § 71 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist die BPOL
bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben „für die erforderlichen
Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 […] zuständig.“
Grundlage für eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung einer
ausreisepflichtigen Person ist die Kenntnis von Identität und Nationalität. Um die Ermittlung
der Identität zu ermöglichen, normiert § 48 Absatz 3 Satz 1 des AufenthG zum
einen die Verpflichtung des Ausländers an der Beschaffung eines
Identitätspapiers mitzuwirken, zum anderen wird die Vorlagepflicht bezüglich aller
Urkunden, sonstiger Unterlagen oder Datenträgern, die für eine Identitätsfeststellung
und eine Geltendmachung bzw. Feststellung von Rückführungsmöglichkeiten
geeignet sind und in deren Besitz die Person ist, festgeschrieben. Sollte die
Person der Vorlagepflicht nicht nachkommen, statuiert § 48 Absatz 3 Satz 2
AufenthG eine Durchsuchungsbefugnis der Behörde für die Person und ihre
mitgeführten Sachen. § 48 Absatz 3 Satz 3 AufenthG stellt fest, dass die
ausländische Person diese Durchsuchungsmaßnahmen zu dulden hat.
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung.
19. In welcher Größenordnung konnten sichergestellte oder beschlagnahmte
Mobiltelefone oder andere Datenträger wegen eines Passwortschutzes
nicht ausgelesen werden (auch Schätzwerte erfahrener Bediensteter), und
wieso hat die Bundesregierung auf in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/617 die inhaltsgleiche Frage 14 mit
einem Verweis auf Frage 10 nicht weiter beantwortet?
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung.
Schätzungen sind von zahlreichen subjektiven Faktoren abhängig und somit
nicht aussagekräftig. Insofern werden die Mengenangaben von der
Bundesregierung nicht geschätzt.
20. Wie lange dauert in der hier thematisierten Fallkonstellation im
Durchschnitt die Beschlagnahme von Smartphones (auch Schätzwerte
erfahrener Bediensteter), und wird dies als verhältnismäßig angesehen,
angesichts der enormen Bedeutung von Smartphones gerade für Menschen
auf der Flucht und angesichts der vielen wichtigen Funktionen des
alltäglichen Lebens und im Rahmen der persönlichen Lebensführung, die
Smartphones heutzutage übernehmen (bitte begründen, die Möglichkeit,
einzelne Telefonnummern vor der Herausgabe zu notieren – vgl. Antwort
zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/617 – ersetzt diese vielen
wichtigen Funktionen eines modernen Smartphones nach Ansicht der
Fragestellenden gerade nicht)?
Die Verfahrensschritte nach einer Sicherstellung eines Datenträgers richten sich
nach dem zu bewertenden Einzelsachverhalt.
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung.
Die Entscheidung über die Herausgabe einer nach strafprozessualen
Vorschriften sichergestellten oder beschlagnahmten Sache obliegt gemäß § 111o
Absatz 1 StPO der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft
als Herrin des Verfahrens. Unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
werden Smartphones, wie andere sichergestellte Sachen, nicht länger amtlich
verwahrt, als zur Durchführung der Maßnahme nötig ist. Das Notieren von
erforderlichen bzw. notwendigen Telefonnummern aus dem Speicher des
Mobiltelefons wird grundsätzlich gestattet.
21. In welcher Art und Weise wird innerhalb der Bundespolizei evaluiert,
wie sich die (mutmaßlich zunehmende) Sicherstellung und
Beschlagnahme von Smartphones auf Ermittlungen im Bereich
Schleusungskriminalität auswirkt?
Eine Evaluierung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
22. Welche internen Dienstanweisungen existieren innerhalb der
Bundespolizei zur Nutzung der rechtlichen Möglichkeiten der Beschlagnahme und
Sicherstellung von mobilen Datenträgern?
a) Wurden diese Dienstanweisungen in den vergangenen zehn Jahren
geändert, und wenn ja, wann jeweils, und was war der Tenor der
Änderungen?
b) Sind Bedienstete der Bundespolizei (auch ohne Vorliegen
entsprechender schriftlicher Weisungen) in Dienst- und Lagebesprechungen
auf diese Möglichkeiten hingewiesen oder angehalten worden, von
ihnen (vermehrt) Gebrauch zu machen?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Sicherstellungen und Beschlagnahmen erfolgen auf Grundlage gesetzlicher
Normierung. Gesonderte Dienstanweisungen bestehen in der BPOL nicht.
23. Wie genau erfolgt die Belehrung über die Rechte der Betroffenen in einer
ihnen verständlichen Sprache bei entsprechenden Herausgabeverlangen
der Bundespolizei in der Praxis, von der die Bundesregierung in ihrer
Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 20/617 spricht (bitte
ausführlich darlegen)?
a) Stehen hierfür insbesondere immer entsprechende Dolmetscherinnen
und Dolmetscher zur Verfügung?
Die Fragen 23 und 23a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Betroffenen werden in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte
und Pflichten belehrt. Hierfür stehen Dolmetscher persönlich, alternativ auch
fernmündlich, zur Verfügung. Die Belehrung erfolgt im Rahmen der
Durchführung der Maßnahme und wird entsprechend in den Formularen BPOL 100033
„Durchsuchungsprotokoll“ und BPOL 1000033A „Sicherstellung/
Beschlagnahme“ dokumentiert. Diese Dokumente werden i. S. des § 168b StPO der
Ermittlungsakte beigefügt. Hierbei wird im Dokument die der Maßnahme zu Grunde
liegende Befugnisnorm benannt und dem Betroffenen erläutert.
Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 23c verwiesen.
b) Verfügen die Bundespolizistinnen und Bundespolizisten im Einsatz
immer über entsprechende Merk- und Hinweisblätter in den
relevanten Sprachen, und wenn ja, in welchen Sprachen?
Formulare für die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme stehen aktuell in den
Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Chinesisch, Dari, Paschtu, Persisch/
Farsi und Tigrinya zur Verfügung. In Fällen, in denen keine fremdsprachliche
Ausgabe verfügbar ist, wird ein Sprachmittler hinzugezogen.
c) Gibt es innerhalb der Bundespolizei ein Informations- oder Merkblatt
zu den Rechten Betroffener bei Herausgabeverlangen der
Bundespolizei in den hier relevanten Situationen, und wenn ja, in wie vielen
Sprachen und in welcher Form wird dies den Bundespolizistinnen
und Bundespolizisten in welcher Form zur Verfügung gestellt (bitte
genau darlegen)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchem Datum wurde dieses Schreiben erstmalig zur
Verfügung gestellt, und was genau beinhaltete es in der ersten bzw. in
der aktuell verwandten Fassung (bitte so genau wie möglich
darstellen und wichtige Stellen gegebenenfalls im Wortlaut benennen)?
Sowohl Formulare für die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme, als auch
Einwilligungs- bzw. Verzichtserklärung und Rechtsbehelfsbelehrung werden
durch Unterschriften der Betroffenen quittiert und den Betroffenen
ausgehändigt. Bezüglich der verfügbaren Sprachen wird auf die Antwort zu Frage 23b
verwiesen.
Das Durchsuchungsprotokoll beinhaltet im Abschnitt „Erklärung“ den Passus:
„Mit der Durchsicht der im BPOL 100033A (Anmerkung –
Sicherstellungsprotokoll –) unter laufende Nr. XXX aufgeführten Gegenstände und elektronischen
Speichermedien durch die Polizei bin ich einverstanden bzw. nicht
einverstanden“. Gleichlautender Passus wird im Formular BPOL 10033A aufgeführt.
Dieses Formular enthält darüber hinaus eine Einwilligungs- bzw.
Verzichtserklärung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung für den Fall der Beschlagnahme.
Durch eine Systemumstellung im Formularwesen ist eine Rückverfolgung der
Versionen nur bis März 2015 möglich. Der Vordruck BPOL 100033 wurde im
Juni 2016 geändert bzw. aktualisiert und der Vordruck BPOL 100033A wurde
letztmalig im November 2020 geändert bzw. aktualisiert.
d) Wird in solchen Informations- oder Merkblättern, sofern es sie gibt,
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herausgabe ohne
richterliche Anordnung freiwillig erfolgt und von den Betroffenen ohne
nachteilige Konsequenzen für sie verweigert werden kann, und wenn
nein, warum nicht?
Die Adressaten eines polizeilichen Handelns werden zu den Maßnahmen und
ihren damit verbundenen Rechten belehrt. Die Belehrungen entsprechen den
gesetzlichen Vorgaben und werden protokolliert. Hierbei wird auch
dokumentiert, ob einer freiwilligen Herausgabe zugestimmt oder nicht zugestimmt
wurde.
Zugleich erfolgt eine Belehrung, dass gegen die Maßnahme Widerspruch
eingelegt werden kann.
Das Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland verbietet nachteilige
Konsequenzen aus der Nichtzustimmung zu polizeilichen Maßnahmen.
e) Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021
(so weit möglich bitte nach Jahren auflisten) bei der Sicherstellung
oder Beschlagnahme ihrer Datenträger Widerspruch erhoben haben?
f) Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021
(so weit möglich bitte nach Jahren auflisten) zur Sicherstellung oder
Beschlagnahme ihrer Datenträger eine richterliche Entscheidung
nach § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung beantragt haben?
g) Sind Fälle bekannt, in denen Betroffene in den Jahren 2018 bis 2021
(bitte so weit möglich nach Jahren auflisten) Beschwerde gegen die
Sicherstellung oder Beschlagnahme ihrer Daten oder Datenträger
nach §�� 304 ff. i. V. m. § 98 der Strafprozessordnung eingelegt
haben?
Die Fragen 23e bis 23g werden wegen dem Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung.
24. Werden die Betroffenen darüber informiert, dass und welche Daten
tatsächlich aus ihren Smartphones ausgelesen wurden, und wenn ja, in
welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die Zuständigkeit für Fragen der Akteneinsicht im Strafverfahren obliegt den
zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten der Länder. Insofern kann
diese Frage von der Bundesregierung nicht beantwortet werden. Im Rahmen von
präventiven Sicherstellungen werden keine Daten aus dem Mobiltelefon
ausgelesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8d verwiesen.
25. Kann – sofern Asylsuchende zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben im
Asylverfahren auf dem Smartphone befindlichen Dokumente benötigen –
das Verfahren beschleunigt werden, sodass die Asylantragsstellenden
schnellstmöglich wieder in den Besitz ihres Smartphones kommen, um
die darauf befindlichen Dokumente selbst dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge im Asylverfahren auszuhändigen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]