[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/2797 –
Homeoffice und Grenzpendler
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Grenzgänger sind Beschäftigte, die in einem Land leben und in einem
Nachbarland ihr wesentliches Einkommen erzielen, ohne dort einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.
Vor der Corona-Pandemie arbeiteten mehr als 282 000 (
https://www.vlh.de/ar
beiten-pendeln/beruf/arbeiten-im-nachbarland-was-fuer-grenzgaenger-steuerli
ch-gilt.html) deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger in unseren
Nachbarstaaten. Davon arbeiteten 13 800 (
https://www.shz.de/deutschland-welt/gre
nzland-daenemark/artikel/13765-versus-653-ungleichgewicht-bei-pendlerzahl
en-41674697) Pendler in Dänemark, 39 500 in den Niederlanden, 3 400 in
Belgien, 52 200 in Luxemburg (
https://grenzinfo.eu/eur/zahl-der-grenzgaenge
r-zwischen-deutschland-den-niederlanden-und-belgien-leicht-gestiegen/),
62 200 in der Schweiz (
https://www.swissinfo.ch/ger/174-000-pendler-komme
n-ueber-die-grenze-zur-arbeit-nach-deutschland/46397718) und 59 500 in
Österreich. 174 000 Personen mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland
arbeiteten 2020 in Deutschland (
https://www.swissinfo.ch/ger/174-000-pendler-kom
men-ueber-die-grenze-zur-arbeit-nach-deutschland/46397718).
Die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen zur
Pandemieprävention beendeten diese Chancen auf dem benachbarten
Arbeitsmarkt für einige Beschäftigte. Wo möglich, wurden klimaschonende
Homeoffice-Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
getroffen. Die pandemischen Beschränkungen und das vielerorts angeordnete
Homeoffice hatten jedoch auch steuerliche Konsequenzen. In Deutschland
ansässige Grenzgänger sind hier unbeschränkt steuerpflichtig und im
Nachbarstaat grundsätzlich nur mit ihren dortigen Einkünften steuerpflichtig, die
Deutschland regelmäßig von der Besteuerung freistellt. Durch das Homeoffice
drohten zunächst in Deutschland grundsätzlich steuerfreie Lohneinkünfte auch
hier steuerpflichtig zu werden (
https://www.tt.com/artikel/30825794/corona-re
gel-ausgelaufen-viele-muessen-wieder-nach-deutschland-pendeln).
Da die Corona-Pandemie (COVID-19-Pandemie) einen Fall höherer Gewalt
darstellte, wurden mit den Nachbarstaaten Konsultationsvereinbarungen
abgeschlossen, die auch klärten, wie grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 oder von Maßnahmen im
Zusammenhang mit COVID-19 ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben können.
Generell können Arbeitstage unselbstständiger Arbeitnehmer, für die Arbeitslohn
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3006
20. Wahlperiode 02.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. August 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bezogen wird und an denen diese Arbeit nur aufgrund der Maßnahmen der
Vertragsstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice
ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbracht gelten,
in dem die Pendlerinnen und Pendler grenzüberschreitend tätig sind
(Exemplarisch:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/
Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/
Laender_A_Z/Oesterreich/2022-04-04-konsultationsvereinbarung-zwischen-d
er-bundesrepublik-deutschland-und-der-republik-oesterreich-vom-28-29-03-2
022.pdf?__blob=publicationFile&v=2#:~:text=Die%20Konsultationsvereinbar
ung%20ist%20am%2030,Juni%202022%20Anwendung).
Mit dem Auslaufen der staatlich angeordneten Anti-Pandemie-Maßnahmen
sind die Konsultationsvereinbarungen mit den Nachbarstaaten gekündigt
worden und zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Für grenzüberschreitend tätige
Arbeitnehmer bedeutet dies, dass in Deutschland steuerfreie Lohneinkünfte
durch die Nutzung des Homeoffice auch hier steuerpflichtig zu werden
drohen, denn in Deutschland ansässige Grenzgänger sind hier unbeschränkt
steuerpflichtig und im Nachbarstaat grundsätzlich nur mit ihren dortigen
Einkünften steuerpflichtig, die Deutschland regelmäßig von der Besteuerung freistellt.
Bei leitenden Angestellten der Geschäftsführung und Selbstständigen, die ihre
Tätigkeit grundsätzlich im Nachbarstaat ausüben, verschärft sich die Situation
sogar, weil sie mit dem Homeoffice in Deutschland Gefahr laufen, die
steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens nach Deutschland zu verlagern oder
zumindest eine Betriebsstätte zu begründen (
https://www.haufe.de/personal/entg
elt/homeoffice-im-ausland-was-arbeitgeber-wissen-muessen_78_53674
8.html).
Da weiterhin viele Unternehmen in den Grenzregionen klimaschonende
Homeoffice-Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
getroffen haben, die nach Auslaufen der Konsultationsvereinbarungen weiter
gelten, besteht für einen erheblichen Teil der ca. 282 000 deutschen
Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Auffassung der Fragesteller eine große
Unsicherheit, in welchem Staat sie zukünftig mit welchem Einkommen besteuert
werden.
1. Wie viele der mutmaßlich mit Wohnsitz Deutschland in andere Staaten
pendelnden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2020: 13 800 nach
Dänemark, 39 500 in die Niederlande, 3 400 nach Belgien, 52 200 nach
Luxemburg, 62 200 in die Schweiz und 59 500 nach Österreich) nehmen
die bis zum 30. Juni 2022 gültigen Regelungen zum Homeoffice in
Anspruch?
2. Wie viele der ca. 174 000 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im angrenzenden Ausland mit inländischen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2019 konnten bis
zum 30. Juni 2022 eine Homeoffice-Regelung in Anspruch nehmen, und
wie viele Personen haben diese tatsächlich in Anspruch genommen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
3. Welche Folgen hatte das Auslaufen der befristeten Regelung zum
Homeoffice für die Betroffenen bezüglich
a) einer Doppelbesteuerung im Arbeitsstaat und in Deutschland,
Es gelten die bestehenden Regelungen des jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), nach denen eine Doppelbesteuerung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit vermieden wird.
b) der Sozialversicherungspflicht im Arbeitsstaat und in Deutschland?
Das anwendbare Sozialversicherungsrecht richtet sich nicht nach den
erwähnten steuerrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind die in der Anfrage
erwähnten Konsultationsvereinbarungen nicht einschlägig.
Sind Arbeitnehmende oder Selbständige in der EU/EWR/Schweiz
grenzüberschreitend tätig, gelten für den Bereich der sozialen Sicherheit die Vorgaben der
Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO
(EG) Nummer 883/2004 und 987/2009). Aufgrund der verschiedenen
Fallgestaltungen der mobilen Arbeit/Telearbeit/Homeoffice als Mittel der
Pandemiebekämpfung sollte bis einschließlich Juni 2022 eine pandemiebedingte
Tätigkeit im Homeoffice keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht der
sozialen Sicherheit haben. Um etwaige Härten in Bezug auf die Freizügigkeit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden und den Arbeitgebern
ausreichend Zeit für eine etwaige Antragstellung einzuräumen, hat die
Verwaltungskommission zur Koordinierung der sozialen Sicherheit am 14. Juni 2022
einen Übergangszeitraum bis Ende Dezember 2022 beschlossen,
währenddessen sich an der pandemiebedingten Handhabung des Titels II der VO (EG)
Nummer 883/2004 weder für Bestands- noch für Neufälle etwas ändert.
4. Plant die Bundesregierung Maßnahmen im Anschluss an das Auslaufen
der verschiedenen Konsultationsvereinbarungen (30. Juni 2022) zum
Thema „Homeoffice und Grenzpendler“?
a) Wenn ja, wird eine dauerhafte oder zunächst wieder eine kurzfristige
Lösung angestrebt?
b) Wenn ja, welche grundsätzlichen inhaltlichen Maßstäbe hält die
Bundesregierung für notwendig?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung die etwaigen
Unsicherheiten bei den Arbeitnehmern und Unternehmen auszuräumen?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen werden zusammen beantwortet. Sie betreffen ausschließlich den
steuerlichen Regelungsbereich.
Die Bundesregierung unterscheidet zwischen den spezifischen, zeitlich
befristeten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den
zu deren Eindämmung getroffenen staatlichen oder behördlichen Maßnahmen
stehen, und langfristigen und dauerhaften Maßnahmen, die im Zusammenhang
mit der allgemeinen Entwicklung hin zu einer flexibleren Arbeitswelt
einschließlich einer verstärkten Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten stehen.
Mit zunehmendem Wegfall der entsprechenden Maßnahmen wie
Grenzschließungen und eine Pflicht oder Empfehlung zum Arbeiten im Homeoffice zur
Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist mittlerweile die Rechtfertigung für
die lediglich auf Verwaltungsebene geschlossenen Vereinbarungen entfallen. Es
bestand daher Einvernehmen mit allen Nachbarstaaten, diese Vereinbarungen
über den 30. Juni 2022 hinaus nicht fortzuführen. Vor diesem Hintergrund
beobachtet die Bundesregierung das weitere Pandemiegeschehen und die in diesem
Zusammenhang bestehenden Maßnahmen genau.
Unabhängig von diesen spezifischen, zeitlich befristeten Maßnahmen ist die
steuerliche Situation der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmenden sowie
das flexible Arbeiten einschließlich der Nutzung von Homeoffice-
Möglichkeiten im Blickfeld der Bundesregierung. Die Befassung mit dieser
Thematik ist auf dauerhafte Regelungen ausgerichtet und umfasst drei
Fragestellungen: inwieweit sogenannte Bagatellregelungen sachgerecht sind (1), ob
der bisher geltende internationale Standard, wie die Besteuerungsrechte an
Einkünften grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmender aufzuteilen ist,
grundsätzlich anzupassen ist (2), und welche Klarstellungen beziehungsweise
Anpassungen bei den bestehenden Grenzgängerregelungen erforderlich sind (3).
(1) Deutschland hat bislang nur mit Luxemburg eine Bagatellregelung im
Umfang von 19 Tagen vereinbart. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Maßstab
für die Vereinbarung von Bagatellregelungen, dass aus Sicht des jeweiligen
Ansässigkeitsstaats ein gewisser Verlust von Steuersubstrat hingenommen werden
kann, um eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für alle Betroffenen zu
erreichen. Da die potentiellen fiskalischen Einbußen für Bund, Land und
Gemeinden tragbar sein müssen, wird seitens der Bundesregierung eine
Bagatellregelung in einem Umfang von bis zu maximal 24 Tagen als angemessen
angesehen.
(2) Die Veränderung der Arbeitswelt ist eine globale Entwicklung. Daher ist der
bisher geltende internationale Standard der Aufteilung von
Besteuerungsrechten an Einkünften grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmender, zunächst auf
einer breiteren internationalen Ebene zu diskutieren. Sowohl die EU als auch
die OECD haben bekundet, sich mit diesem Thema befassen zu wollen. Die
Bundesregierung wird an der Diskussion auf internationaler Ebene aktiv und
konstruktiv mitwirken.
(3) Die deutschen DBA mit Österreich, der Schweiz und Frankreich enthalten
seit längerem als besondere Bestimmungen sogenannte Grenzgängerregelungen
für Arbeitnehmende, die regelmäßig die Grenze überqueren, um zu ihrem
Arbeitsplatz zu gelangen. Es wird jedoch derzeit überprüft, ob gewisse
Anpassungen im DBA oder Klarstellungen mittels einer Konsultationsvereinbarung
erforderlich sind, um der Zielsetzung der Regelungen weiterhin umfassend
Genüge zu tun. Seitens der Bundesregierung wird insbesondere das Ziel verfolgt,
dass Arbeitstage im Homeoffice nicht in dem Sinne schädlich wirken sollen,
dass mangels Grenzübertritts die Voraussetzungen für die Anwendung der
Grenzgängerregelung nicht mehr erfüllt sind. So konnte jüngst am 18. Juli 2022
eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz abgeschossen werden, die
klarstellt, dass Homeoffice-Tage für die Grenzgängereigenschaft keine
schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung sind.
5. Besitzt die Bundesregierung Informationen darüber, welche europäischen
Nachbarstaaten Deutschlands für weitere und umfassendere dauerhafte
Konsultationsvereinbarungen bereit sind?
a) Wenn ja, welche Länder?
b) Wenn nein, gedenkt die Bundesregierung auf die betroffenen
Nachbarstaaten zuzugehen?
Die Fragen 5 und 5b werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die anderen europäischen
Nachbarstaaten die für die Eindämmung der COVID-19-Pandemie mit Deutschland
geschlossene Konsultationsvereinbarung auf Dauer fortführen möchten.
Vielmehr bestand mit den Nachbarstaaten Deutschlands aufgrund des Wegfalls der
entsprechenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie
Einvernehmen über die Aufhebung dieser Konsultationsvereinbarungen.
Die COVID-19-Konsultationsvereinbarungen waren nur aufgrund der
besonderen Umstände gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund wird die gestellte Frage
dahingehend zu beantwortet, dass die Bundesregierung nicht beabsichtigt, auf
die Nachbarstaaten mit dem Vorschlag einer umfassenderen und zeitlich
unbefristeten Konsultationsvereinbarung zuzugehen.
6. Welche Maßnahmen wären aus Sicht der Bundesregierung notwendig
(Änderung von Verständigungsabkommen), um einen europäischen
Gleichklang bei der steuerlichen Erfassung und tatsächlichen
Besteuerung von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in Deutschland und ausländischen Einkünften im Vergleich zu
Steuerpflichtigen mit inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
herzustellen?
7. Wie lösen nach Kenntnis der Bundesregierung andere EU-
Mitgliedstaaten mit ihren Anrainerstaaten die Problematik in Frage 6?
Die Frage 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
DBA enthalten kollisionsrechtliche Regelungen, die im Hinblick auf das
jeweilige nationale Steuerrecht keine Harmonisierung anstreben. Die Wirkungsweise
der Zuweisung der Besteuerungsrechte nach einem DBA ist auch aus
unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist ständige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler
DBA die Anknüpfungspunkte für die Zuweisung der Steuerhoheit festlegen
können und die Wahl verschiedener Anknüpfungspunkte als solche keine
verbotene unterschiedliche Behandlung begründet.
8. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, für Grenzpendler
eine gemeinsame europäische Regelung zu verhandeln, die alle
Betroffenen an allen Wohnsitzen der Europäischen Union gleichstellt?
Die EU hat bekundet, dass sie sich mit der steuerlichen Situation
grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmender befassen will. Die Bundesregierung wird an
der Diskussion aktiv und konstruktiv mitwirken.
9. Welche fiskalischen Folgen hätte eine Erhöhung der Freigrenze (nicht
berücksichtige Arbeitstage) aus Sicht der Bundesregierung, an denen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar für ein Unternehmen im
Nachbarstaat, nicht aber auf dem Staatsgebiet des Unternehmens,
arbeiten, bei einer Erhöhung von 19 auf 55 (120/182) Tage pro Jahr (z. B.
DEU-LUX),
Änderungen einer abkommensrechtlichen Regelung wirken zwar grundsätzlich
in beide Richtungen. Die fiskalischen Auswirkungen sind jedoch abhängig von
den jeweiligen bilateralen Verhältnissen, hier insbesondere von der Richtung
der Pendelbewegungen. Die mit Luxemburg bestehende 19-Tage-Regelung
wirkt sich unter rein fiskalischen Gesichtspunkten zulasten Deutschlands aus.
Zum einen, weil überwiegend in Deutschland ansässige Arbeitnehmende nach
Luxemburg pendeln, und zum anderen, weil in den wenigen Fällen, in denen
ein in Luxemburg ansässiger Arbeitnehmender nach Deutschland pendelt, nach
aktueller Rechtslage nicht sichergestellt ist, dass Deutschland von seinem
umfassenden Besteuerungsrecht als überwiegender Tätigkeitsstaat tatsächlich
Gebrauch machen könnte. Soweit Deutschland nicht tatsächlich besteuert, fällt
insoweit das Besteuerungsrecht an Luxemburg zurück.
Eine Ausweitung der 19-Tage-Regelung würde sich im Vergleich mit der
bestehenden Regelung fiskalisch nur zugunsten von Luxemburg und zu Lasten des
deutschen Fiskus – und damit auch zu Lasten des Haushalts der grenznahen
Gemeinden und Städte – auswirken können. Eine genaue Bezifferung ist nicht
möglich, da die konkreten Auswirkungen auch stark von dem tatsächlichen
Verhalten der Betroffenen hinsichtlich der Wahl des Tätigkeitsorts abhängen,
was wiederum in einem gewissen Maße von der geltenden Regelung
beeinflusst werden könnte.
10. Welche Möglichkeiten hat der deutsche Fiskus, um
a) bei dem ausländischen Unternehmen,
b) bei dem im Inland wohnenden, aber im Ausland angestellten
Arbeitnehmer,
nachzuprüfen, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie ihre vertraglichen
Verpflichtungen erfüllt haben?
Die Fragen10 bis 10b werden zusammen beantwortet.
Steuerpflichtige unterliegen bei Auslandssachverhalten einer erhöhten
Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung (AO). Verletzt der oder die
Steuerpflichtige die erhöhte Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung und
Beweisschaffung, hat die Finanzbehörde den Sachverhalt entsprechend zu
würdigen.
Seit dem Besteuerungszeitraum 2014 werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 der
EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar
2011) verfügbare Informationen über Vergütungen aus nichtselbständiger
Arbeit automatisch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Auch darüber
hinaus können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe in Form des
steuerlichen Informationsaustausches für eine angemessenen Aufklärung von
grenzüberschreitenden Sachverhalten beanspruchen. Unter anderem besteht die
Möglichkeit, ausländische Steuerbehörden um Informationen zu ersuchen.
11. Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen dem deutschen Fiskus gegenüber
a) dem ausländischen Unternehmen,
b) dem im Inland wohnenden, aber im Ausland angestellten
Arbeitnehmer,
c) dem anderen Vertragsstaat des Doppelbesteuerungsabkommens
zur Verfügung, wenn die im Doppelbesteuerungsabkommen oder in der
Konsultationsvereinbarung festgelegten Vorgaben zum Aufsuchen der
Arbeitsstätte im Ausland nicht eingehalten worden sind?
Die Fragen 11 bis 11c werden zusammen beantwortet.
Die DBA und die Konsultationsvereinbarungen enthalten keine Vorgaben zum
Aufsuchen der Arbeitsstätte im Ausland. Insbesondere legen sie nicht fest, ob
und in welchem Umfang ein Arbeitnehmender eine Tätigkeit im Homeoffice
ausüben darf. Sie grenzen lediglich die Besteuerungsbefugnisse der
Vertragsstaaten voneinander ab. Dabei ist es regelmäßig von Relevanz, an welchem Ort
ein Arbeitnehmender eine Tätigkeit ausgeübt hat.
In den konkreten Einzelfällen ergeben sich Erklärungs- und
Mitwirkungspflichten der Beteiligten (Unternehmer, Arbeitgeber beziehungsweise
Arbeitnehmende). Kommen diese ihren jeweiligen Pflichten nicht nach, gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung sowie die des Strafgesetzbuches, der
Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die
Abgabenordnung auf diese verweist. Gegebenenfalls kann ein aufgrund falscher Angaben
ergangener Steuerbescheid nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO zuungunsten
des Arbeitnehmenden geändert werden. Im Übrigen ist jeder Einzelfall
maßgeblich.
12. Wie kann nach Einschätzung der Bundesregierung bei leitenden
Angestellten der Geschäftsführung und Selbständigen, die ihre Tätigkeit
grundsätzlich im Nachbarstaat ausüben, auch in Zukunft vermieden
werden, dass sich die steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens nach
Deutschland verlagert, wenn sie durch vermehrte Nutzung des
Homeoffice nicht täglich die Grenze überqueren?
Sofern sich aufgrund verschiedener oder wechselnder Arbeitsorte des
Leitungspersonals eines Unternehmens Zweifel ergeben, wo sich der Ort seiner
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet und aufgrund dieser Zweifel die Gefahr einer
potentiellen Doppelbesteuerung entsteht, könnte eine Klärung durch ein
Streitbeilegungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen
Vertragsstaaten erforderlich werden. Dem kann eine Unternehmensorganisation
vorbeugen, die klar erkennen lässt, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen
Oberleitung befindet.
13. Wenn dies nicht vermieden werden kann, welche kurzfristige
Übergangsregelung plant die Bundesregierung, um Rechtsunsicherheit bei den
leitenden Arbeitnehmern und Unternehmen zu vermeiden?
Rechtsicherheit kann nur im Rahmen einer breiten internationalen Abstimmung
oder konkreter bilateraler Vereinbarungen erzielt werden. Die Bundesregierung
wird sich an den im Rahmen der zuständigen OECD-Arbeitsgruppe geplanten
Arbeiten zu Fragen der globalen Mobilität von Arbeitskräften beteiligen und
sich bemühen, gegebenenfalls durch bilaterale Konsultationsvereinbarungen
Zweifel und Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung der maßgeblichen
DBA-Vorschriften beizulegen.
14. Welche sozialversicherungsrechtlichen- und steuerrechtlichen Risiken
ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung für Unternehmen
und deren Beschäftigte, wenn in Arbeitsverträgen weltweit mobiles
Arbeiten vereinbart worden ist?
Die Rechtslage zum anwendbaren Recht der sozialen Sicherheit lässt sich nicht
allgemeingültig beantworten. Diese richtet sich in Bezug auf Mitgliedstaaten
der EU/des EWR und der Schweiz nach den Verordnungen zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nummer 883/2004 und
987/2009). In Bezug auf einen Drittstaat hängt die Rechtslage unter anderem
davon, ob und mit welchem Inhalt ein Sozialversicherungsabkommen mit dem
jeweiligen Staat geschlossen wurde. Im Übrigen wären die §§ 4 und 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu prüfen. Folge ist, dass jeweils unterschiedliche
Rechtsordnungen zur Anwendung kommen können, was gegebenenfalls zu
erhöhtem Befolgungsaufwand für Unternehmen oder Arbeitnehmende führen
kann.
Entsprechendes gilt im Bereich des Steuerrechts. Weltweit mobiles Arbeiten
führt zunächst dazu, dass das jeweilige innerstaatliche Steuerrecht aller
Tätigkeits- und Ansässigkeitsstaaten zu beachten ist. Die Abgrenzung der
Besteuerungsrechte zwischen den Staaten richtet sich, soweit vorhanden, nach den
jeweiligen DBA. Diese können sich je nach bilateralem Verhältnis voneinander
unterscheiden.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die sozialversicherungsrechtlichen-
und steuerrechtlichen Risiken, die bestehen, wenn (leitende) Angestellte
im Anschluss an den nun anstehenden Sommerurlaub noch einige Tage
(Wochen) am Urlaubsort arbeitend verbringen?
Bezüglich des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts gilt: Arbeitet eine
Person ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum ausschließlich von zu
Hause oder einem anderen Ort (z. B. Ferienhaus) aus für einen in einem
anderen EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgeber und
ansonsten vor Ort bei ihrem Arbeitgeber (z. B. in dessen Büro), gilt bei
Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen Artikel 12 Absatz 1 VO (EG)
Nummer 883/2004. Es liegt also eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung der
betreffenden Person vor, so dass das Recht der sozialen Sicherheit des
eigentlichen Beschäftigungsstaates weiter anwendbar bleibt. Bezüglich der Rechtslage
in Bezug auf einen Drittstaat verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu
Frage 14.
Bezüglich des anzuwendenden Steuerrechts gilt: Je nachdem, ob sich der
Urlaubsort im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmenden, des Arbeitgebers, oder in
einem anderen Staat befindet, und abhängig von der Gesamtdauer des
Aufenthalts innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr beginnenden oder endenden
Zeitraums von zwölf Monaten, kann es zu einer Änderung der Aufteilung der
Besteuerungsrechte an der Tätigkeitsvergütung kommen.
Je nach Gesamtdauer des Aufenthalts, regelmäßiger Wiederholung und Art der
ausgeübten Tätigkeit der Arbeitskraft kann gegebenenfalls eine Leitungs- oder
Vertreter-Betriebsstätte begründet werden.
16. In welchen Ländern besteht nach den Erkenntnissen der
Bundesregierung ein erhöhtes Risiko dafür, dass durch die Homeoffice-Tätigkeit
eines Arbeitnehmers der Tatbestand der Begründung einer Betriebsstätte
verwirklicht wird?
Bisher liegen noch keine hinreichend belastbaren Erfahrungen zur
internationalen Post-Corona-Praxis zu Homeoffice-Betriebsstätten vor. Die „Updated
guidance on tax treaties and the impact of the COVID-19 pandemic“ des OECD-
Sekretariates vom 21. Januar 2021 (
https://www.oecd.org/coronavirus/policy-re
sponses/updated-guidance-on-tax-treaties-and-the-impact-of-the-covid-19-pand
emic-df42be07/) empfahl für die Dauer der Ausnahmesituation der COVID-19-
Pandemie, von der Annahme neuer Betriebsstätten abzusehen. Dies galt jedoch
ausdrücklich nicht für unabhängig von pandemiebedingten Beschränkungen
getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarungen über mobile oder Homeoffice-
Arbeit.
17. Welche spezifischen Kriterien reichen aus Sicht der Bundesregierung
aus, damit in den in Frage 16 genannten Ländern eine Betriebsstätte
begründet wird?
Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede der Rechtsgrundlagen nach
innerstaatlichem Steuerrecht und Abkommenspraxis ist nur eine allgemeine
Einschätzung möglich. Erhöhtes Risiko für die Annahme einer Betriebsstätte durch
den jeweiligen Tätigkeitsstaat besteht grundsätzlich bei Personal mit
Leitungsfunktionen, mit Verhandlungsvollmacht oder bei maßgeblicher Beteiligung an
Vertragsverhandlungen oder der Kundenanbahnung. Arbeitnehmende, die
lediglich Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten ausführen, besteht
in der Regel kein Betriebsstättenrisiko in abkommensrechtlicher Hinsicht. Dies
dürfte jedoch nicht gelten, sofern ein Mietvertrag mit dem Unternehmen über
die Nutzung von für die Homeoffice-Tätigkeit genutzten Räumen des
Arbeitnehmenden besteht. Führt der Arbeitnehmer Haupttätigkeiten des
Unternehmens aus, besteht ein Betriebsstättenrisiko für das Unternehmen bereits, wenn
es von den Arbeitskräften eine Tätigkeit im Homeoffice „verlangt“, z. B. indem
kein für die Arbeitsausübung benötigter Arbeitsplatz gestellt wird (Tz. 18 des
OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen (MA) 2017). Für
eine Betriebsstättenbegründung durch Zurechnung einer festen
Geschäftseinrichtung entsprechend Artikel 5 Absatz 1 OECD-MA dürfte nach der
Staatenpraxis eine Mindestdauer von sechs Monaten ausreichen, die allerdings bei
wiederkehrender Präsenz deutlich unterschritten werden kann. Für
Vertreterbetriebsstätten entsprechend Artikel 5 Absatz 5 OECD-MA gibt es keine
international anerkannte zeitliche Mindestanforderung (Tz. 98 des OECD-Kommentars
zu Artikel 5 OECD-MA 2017).
18. Welche unmittelbaren Konsequenzen und Rechtsunsicherheiten bringt
die Begründung einer Betriebsstätte in diesen Ländern (siehe Frage 16)
für inländische Unternehmen aus Sicht der Bundesregierung mit sich?
Bei der Begründung einer Betriebsstätte ergeben sich insbesondere die
folgenden Pflichten: Registrierung der Betriebsstätte, Anmeldungen für das
eingesetzte Personal und die Abgabe einer Steuererklärung für die Betriebsstätte. Sollte
diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen werden, kann sich ein
Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ergeben. Außerdem kann eine Pflichtverletzung
unter Umständen zu einer nicht durch ein DBA-Verständigungsverfahren
vermeidbaren Doppelbesteuerung führen.
19. Teil die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass rechtliche
Risiken für inländische Unternehmen bestehen, die sich aus den
Entwicklungen der neuen Arbeitswelt ergeben, und wenn ja, auf welche
Weise stellt die Bundesregierung den Fortschritt in diesem Bereich
sicher?
Das Risiko einer Betriebsstättenbegründung ergibt sich aus der seit Jahren zu
verzeichnenden Tendenz der steuerlichen Arbeiten im Rahmen der OECD und
der Vereinten Nationen, die tatsächlichen und zeitlichen Anforderungen an die
Begründung einer Betriebsstätte abzusenken. Die Bundesregierung hat hierzu
Vorbehalte (observations) gegenüber entsprechenden Textziffern der OECD-
Kommentierung eingelegt und wird sich im Rahmen der geplanten OECD-
Arbeiten zur globalen Mobilität von Arbeitskräften gegen weitere
Absenkungen der Anforderungen einsetzen.
20. Plant die Bundesregierung, die Anwendung der Homeoffice-Regelungen
aus den Doppelbesteuerungsabkommen mit den deutschen
Nachbarstaaten auf grenzüberschreitend tätige Beschäftigte im öffentlichen Dienst
unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und vom Kassenstaatsprinzip
auszuweiten, und wenn ja, bis wann sollen erste Ergebnisse erzielt
werden?
Soweit in den jeweiligen DBA Regelungen zu einer Homeoffice-Tätigkeit von
Arbeitnehmenden enthalten sind, ist die Bundesregierung bestrebt, dass
Gleiches grundsätzlich auch für eine Homeoffice-Tätigkeit von grenzüberschreitend
tätigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst erreicht wird.
21. Was sind die Ergebnisse des Sondierungsgesprächs mit dem
Großherzogtum Luxemburg, welches die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 215 für den Monat Juni 2022 des Abgeordneten
Patrick Schnieder angekündigt hat (Gz.: IV B 3 – S 1301-LUX/
19/10007 :004 – DOK 2022/0649510)?
Ende Juni 2022 fand ein Sondierungsgespräch mit Luxemburg statt, in dem
unter anderem über einen potentiellen Änderungsbedarf des derzeit geltenden
deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens gesprochen wurde.
Als ein Thema für zukünftige Verhandlungen mit Luxemburg wurde auch die
Fragestellung benannt, inwieweit ein Bedarf besteht, die Bagatellregelung (19-
Tage-Regelung) anzupassen und zu kodifizieren. Es wurde mit Luxemburg
verabredet, zeitnah mit Revisionsverhandlungen zu beginnen.
22. Zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung Grenzpendler zwischen
Deutschland und Frankreich, die in den letzten Veranlagungszeiträumen
Kurzarbeitergeld erhalten haben, auf dieses Kurzarbeitergeld Steuern in
Deutschland und Frankreich, und wenn ja, wie viele?
Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nummer 2a EStG von der deutschen
Einkommensteuer befreit. Daher zahlen Grenzpendler in Deutschland keine Steuern auf
das erhaltene Kurzarbeitergeld. Dies gilt sowohl für in Deutschland ansässige
als auch für in Frankreich ansässige Grenzpendler. Das Kurzarbeitergeld
unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
EStG, das heißt der auf die etwaigen sonstigen in Deutschland steuerpflichtigen
Einkünfte anzuwendende Steuersatz wird dadurch erhöht.
In Frankreich hingegen ist nach Kenntnis der Bundesregierung
Kurzarbeitergeld steuerpflichtig. Bezieht eine in Frankreich ansässige Person
Kurzarbeitergeld aus Deutschland, muss sie dieses in Frankreich versteuern.
Zu Fallzahlen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
23. Wirkt nach Einschätzung der Bundesregierung das in Deutschland
gezahlte Kurzarbeitergeld in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger
progressionserhöhend auf die Einkünfte dieser Steuerpflichtigen in
Deutschland oder in Frankreich, und wenn ja, wie viele Steuerpflichtige sind
betroffen?
Im Tätigkeitsstaat Deutschland wirkt sich das Kurzarbeitergeld, das ein
beschränkt Steuerpflichtiger erhält, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 EStG
Anwendung findet, progressionserhöhend aus.
Das Kurzarbeitergelt, welches an in Frankreich ansässige Steuerpflichtige
gezahlt wird, unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung in Frankreich der
Besteuerung. Neben der Einbeziehung in die dortige Bemessungsgrundlage kann
dies auch Auswirkung auf die Ermittlung des Steuersatzes in Frankreich haben.
Zu Fallzahlen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
24. Steht Deutschland im Austausch mit Frankreich bezüglich einer
etwaigen Doppelbesteuerung von Grenzpendlern, die Kurzarbeitergeld
beziehen, und wenn ja, wie ist hier der Stand?
Ja. Die Bundesregierung ist bereits seit geraumer Zeit im Gespräch mit
Frankreich. Aus steuerlicher Sicht könnte die von den Betroffenen wahrgenommene
Doppelbelastung (das Kurzarbeitergeld ist zwar in Deutschland von der
Einkommensteuer befreit und daher nicht doppelt besteuert, seine Berechnung
erfolgt allerdings auf Basis eines pauschalierten Nettolohns) nur durch eine
entsprechende Änderung des deutsch-französischen DBA vermieden werden.
Zuletzt fand Anfang Mai 2022 ein Gespräch mit Frankreich statt, in dem
Frankreich erneut eine Änderung des DBA entschieden abgelehnt hat.
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