[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/2817 –
Digitale Verwaltung – Stand und Zukunft des Onlinezugangsgesetzes
einschließlich eID-Verfahren, Standards, Open Source, Nachvollziehbarkeit und
Transparenz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem 2017 beschlossenen Onlinezugangsgesetz (OZG – BGBl. I 2017,
Nummer 57 vom 17. August 2017, S. 3122) wurden Bund und Länder
einschließlich der Kommunen dazu verpflichtet, ihre über 6 000
Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch anzubieten. Für die Digitalisierung
der in 575 OZG-Leistungsbündeln zusammengefassten Verwaltungsleistungen
sind mittlerweile 3,5 Mrd. Euro vorgesehen. Zusätzlich zum
„Digitalisierungsprogramm Bund“ für die Umsetzung auf Bundesebene wurde das
„Digitalisierungsprogramm Föderal“ aufgelegt, um die Umsetzung in 16 Ländern und
mehr als 11 000 Kommunen gemeinsam erfolgreich zu bewältigen und
finanziell abzusichern. Dazu wurde, ausgehend vom IT-Planungsrat, die neu
gegründete Anstalt Föderale IT-Kooperation (FITKO) eingebunden, um so
verwaltungsebenenübergreifend für eine faire Umsetzung, wirksame Vernetzung
und wirkungsvolle Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen zu sorgen.
Nach Forderungen im Herbst 2020, die OZG-Umsetzung solle transparent und
messbar sein, hat das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat ein „OZG-Dashboard“ eingerichtet. Als OZG-konform gelten dort alle
Leistungen, die mindestens eine Teilleistung mit Reifegrad 3 und 4 erhalten
und in mindestens einem Ort in Deutschland nutzbar sind. Diese Darstellung
kritisierte auch der Bundesrechnungshof als beschönigend (
https://www.bunde
srechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberich
te/jahresberichte/2021-ergaenzungsband/einzelplanbezogene-pruefungsergebn
isse/bundesministerium-des-innern-und-fuer-heimat/2021-43). In neuen
Versionen des OZG-Dashboards ist Stand Juni 2022 ebenfalls nach wie vor nicht
erkennbar, in welchen Kommunen einzelne OZG-Leistungen Ende zu Ende
elektronisch erledigt werden können.
Inzwischen ist offensichtlich, dass es mit der OZG-Umsetzung bundesweit
erhebliche Probleme gibt und das ursprüngliche Ziel nicht erreichbar ist. In
einigen Bundesländern wurde laut OZG-Dashboard (Stand: 8. Juni 2022) noch
keine einzige OZG-Leistung auf Landes- und/oder kommunaler Ebene
umgesetzt. Allerdings gibt es Bundesländer wie Berlin, für die das Dashboard keine
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3140
20. Wahlperiode 18.08.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 17. August 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
umgesetzte Landesleistung angibt, obwohl dort zahlreiche OZG-Leistungen
verfügbar sind (
https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/e-government/oz
g/digitale-verwaltung/artikel.965431.php).
In vielen Kommunen fehlen die Bereitschaft, die finanziellen Mittel und/oder
die Kompetenzen, um ihren Beitrag zur OZG-Umsetzung zu leisten. Ausdruck
findet dies unter anderem in den „Dresdner Forderungen“ vom März 2021
(
https://www.it-planungsrat.de/fileadmin/it-planungsrat/der-it-planungsrat/fac
hkongress/fachkongress_2021/Tag_2_Kommunaleverwaltung_weiterdenke
n.pdf).
Neben einem sogenannten OZG-Booster, der die priorisierte bundesweite
Umsetzung von 35 OZG-Leistungen bis Ende 2022 bewirken soll, hat der IT-
Planungsrat im ersten Quartal 2022 auch ein OZG 2.0 angekündigt (
https://w
ww.onlinezugangsgesetz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/OZG/DE/202
2/01_vorsitzwechsel-it-planungsrat.html), um Umsetzungsbarrieren
abzubauen und die Digitalisierung der Verwaltung mit veränderten Ansätzen zu
fördern.
Festgelegte Servicestandards der OZG-Umsetzung sind unter anderem Open
Source, Verwendung offener Standards, Interoperabilität, Sicherstellung von
Datenschutz und IT-Sicherheit sowie das Once-Only- und Einer-für-
Alle(EfA)-Prinzip (
https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/umse
tzung/servicestandard/servicestandard.html). Aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller sind diese zwar begrüßenswert, werden aber nach ihrer
Auffassung in der Praxis nicht gelebt. Einheitliche Standards für Schnittstellen,
Software und Datenformate unter Einbeziehung aller relevanten Akteure gibt
es kaum, verbindliche offene Standards noch gar nicht und die Nachnutzung
der Leistungen durch Länder und Kommunen wird in der Praxis durch
komplexe Kosten- und Vertragsfragen erschwert (siehe Referenzangabe in
Frage 11) Ein grundsätzliches Problem ist nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller die technische und datenschutzrechtliche Umsetzung der
Authentifizierung für Vorgänge mit hoher Sicherheitsstufe, die mittels des
elektronischen Personalausweises (ePA) erfolgen soll. „Security by Design“ gab es
ebenfalls nicht, weil bis Mitte 2020 für die OZG-Umsetzung noch gar kein IT-
Sicherheitskonzept vorlag und die im Januar 2022 in Kraft getretene IT-
Sicherheitsverordnung Portalverbund (IT-SiV-PV) erst 2024 umgesetzt sein
muss.
Die Umsetzung des Once-Only-Prinzips mittels Ausweitung der Steuer-ID zu
einer Art verwaltungsübergreifender Personenkennziffer wird von Fachleuten
als verfassungswidrig bewertet und gefährdet mittelfristig den Erfolg der
Verwaltungsdigitalisierung. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
zweifelt an der Verfassungskonformität und bezeichnete das Vorhaben als
„äußerst riskant“ (
https://www.golem.de/news/personenkennziffer-bundestag-bes
chliesst-einheitliche-buergernummer-2101-153765.html).
Verfassungskonforme Alternativen für eine OZG-geeignete Registermodernisierung beschrieben
unter anderem die Gesellschaft für Informatik und die Friedrich-Naumann-
Stiftung in Stellungnahmen (
https://gi.de/fileadmin/GI/Allgemein/PDF/2020-0
9-04_GI-Stellungnahme_zum_Registermodernisierungsgesetz.pdf und https://
www.freiheit.org/de/registermodernisierung-datenschutzkonforme-und-umset
zbare-alternativen;
https://www.freiheit.org/de/registermodernisierung-datensc
hutzkonforme-und-umsetzbare-alternativen).
1. Liegen der Bundesregierung repräsentative Erhebungen über die
Nutzungshäufigkeit einzelner Verwaltungsdienstleistungen durch Bürgerinnen
und Bürger oder sonstige Nutzer und Nutzerinnen vor, ggf. auch abhängig
von den jeweiligen Regionen und der föderalen Zuständigkeitsebene?
a) Wenn ja, welche sind das, und welche Erkenntnisse lassen sich daraus
ableiten?
b) Wenn nein, sind solche Erhebungen geplant, und wenn nein, wie soll
die Umsetzung einzelner OZG-Verwaltungsleistungen künftig
priorisiert werden?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Erhebung und Auswertung der Nutzungszahlen erfolgt in erster Linie bei
den fachlich zuständigen Stellen. Erste Möglichkeiten für Nutzerinnen und
Nutzer, Feedback zur Zufriedenheit bei Online-Verwaltungsleistungen
abzugeben, wurden im Rahmen einzelner Verwaltungsleistungen über ein Sterne-
System geschaffen. Zu einigen besonders wichtigen OZG-Leistungen stellen
die verfahrensverantwortlichen Stellen dem Bundesministerium des Innern und
für Heimat (BMI) freiwillig regelmäßig Nutzungszahlen bereit, wie z. B. zum
„BAföG Digital“, „Aufenthaltstitel-Ukraine“, „ALG II“ (Optionskommunen)
und „Corona-Überbrückungshilfen“. Das BMI stellt diese verfügbaren
Nutzungszahlen der interessierten Öffentlichkeit visualisiert im „Dashboard
Digitale Verwaltung“ zur Verfügung:
www.onlinezugangsgesetz.de/dashboard.
Zur Erfolgskontrolle und gezielten Umsetzungssteuerung entwickelt das BMI
derzeit bis Ende 2022 eine technische Lösung, welche die Nutzungsdaten der
einzelnen Onlineleistungen über die Schnittstellen in den jeweiligen Behörden
in ganz Deutschland abrufen, zentral zusammenführen und auswertbar machen
wird.
2. Zu welchen der aktuell mindestens an einem Ort elektronisch verfügbaren
OZG-Leistungen ist der Quellcode als Open Source verfügbar, und wo ist
der Quellcode jeweils öffentlich einsehbar?
Der Einsatz von Mitteln aus dem Corona-Konjunkturprogramm des Bundes,
welche für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) im Jahr 2020
bereitgestellt wurden, folgt sechs klaren Grundprinzipien. Diese Grundprinzipien
wurden in einer Sondersitzung des IT-Planungsrats am 18. September 2020
(Entscheidung 2020/39) beschlossen. Eines der sechs Prinzipien betrifft
„Offene Standards und Open Source“ und lautet: „Offene Standards müssen bei der
Realisierung und dem Betrieb der digitalen Angebote genutzt werden. Der
Quellcode aus der Realisierung digitaler Angebote der Verwaltung
(Eigenentwicklung) wird nach Möglichkeit als Open Source, d. h. in nachnutzbarer Form
zur Verfügung gestellt. Bereits bestehende Lizenzmodelle bleiben davon
unberührt.“ Das bedeutet, dass digitale Angebote der Verwaltung in Form von
Eigenentwicklungen nach dem Prinzip „Einer für Alle“ (EfA), welche im
Rahmen der OZG-Umsetzung mit Konjunkturmitteln des Bundes gefördert werden,
möglichst als quelloffene und freie Software zur Verfügung gestellt werden
sollen.
Die Entwicklung neuer Onlinedienste für die Verwaltung nach dem Modell
„Einer für Alle“ wird durch die Länder verantwortet und muss eine
vergaberechtliche Entsprechung im jeweiligen Land finden. Die Ausschreibungs- und
Einsatzmodalitäten von Open Source sind entlang der jeweiligen Projekt-
Erfordernisse und im Einzelfall im jeweiligen Land festzulegen.
Das BMI hält bislang nicht nach, von welchen OZG-Leistungen der Quellcode
als Open Source verfügbar oder öffentlich einsehbar ist, und kann daher keine
zentrale Auskunft geben. Diese Information muss bei den Ländern eingeholt
werden, die die Entwicklung des jeweiligen Onlinedienstes verantworten.
Das BMI wird jedoch auf eine künftige Veröffentlichung hinwirken und mit
u. a. der neuen Plattform
www.opencode.de Open Source-Entwickelnde in der
Öffentlichen Verwaltung und alle Personen oder Unternehmen unterstützen, die
interessiert daran sind, an der Verbesserung von Open Source Software der
Öffentlichen Verwaltung mitzuarbeiten.
3. Warum wurde das OZG zwar schon 2017 beschlossen, ein dazugehöriges
IT-Sicherheitskonzept mit der ITSiV-PV aber erst Jahre später auf den
Weg gebracht, warum muss es erst 2024 umgesetzt sein, und wie werden
potenzielle Sicherheitsrisiken systematisch identifiziert und beseitigt, die
möglicherweise durch diese zeitliche Differenz entstanden sind oder
entstehen werden?
Bereits vor Erlass der IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund (ITSiV-PV) gab
es Absicherungen der IT-Sicherheit. Die „Leitlinie für Informationssicherheit in
der öffentlichen Verwaltung“ des IT-Planungsrates aus dem Jahr 2013 legt ein
verbindliches Mindestsicherheitsniveau auch für OZG-Verfahren fest. Mit der
ITSiV-PV werden die Sicherheitsstandards für den Portalverbund und die daran
angeschlossenen IT-Komponenten konkretisiert.
Die Anwendung des IT-Grundschutzes des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) reduziert das Risiko von Sicherheitslücken im Fall von
Übergangsfristen.
4. Ist es zutreffend, dass im Rahmen der bisherigen OZG-Umsetzung nach
Angaben der AG KRITIS (
https://ag.kritis.info/2022/01/25/bmi-rettet-die-
fristgemaesse-umsetzung-des-ozg-durch-schwaechstmoegliche-verordnun
g-zur-it-sicherheit/,
a) Verbände und die Zivilgesellschaft bei der Erarbeitung von
Sicherheitsanforderungen nicht angemessen einbezogen wurden,
b) die dabei entwickelte Software nicht verpflichtend zertifiziert wird,
c) die dabei entwickelte Software nicht verpflichtend extern auditiert
werden muss,
d) und falls doch im Rahmen des OZG entwickelte Software auditiert
wurde, welche Mindeststandards von welcher Qualitätsreferenz
wurden dabei jeweils angesetzt, und welche Veröffentlichungspflichten
galten für die Ergebnisse dieser Audits,
e) ist für das OZG 2.0 geplant, eine verpflichtende Zertifizierung und
Auditierung einzuführen?
Die ITSiV-PV adressiert ausschließlich Stellen der öffentlichen Verwaltung.
Dieser Adressatenkreis wurde auf Ebene Bund, Länder und Kommunen in die
Erarbeitung der Verordnung umfassend einbezogen.
Eine Verbändebeteiligung wurde ebenso durchgeführt. Eine zusätzliche Pflicht
zur Zertifizierung oder externen Auditierung entwickelter Software besteht
nicht und wird auch nicht erwogen, da die Berücksichtigung der Vorgaben des
IT-Grundschutz des BSI zur sicheren Software-Entwicklung über den gesamten
Entwicklungsprozess die Informationssicherheit nachhaltig gewährleistet.
5. Plant die Bundesregierung, die regionale Verortung der
Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) von Bremen an einen anderen Ort zu
verlegen, sie zentraler aufzustellen und mit weitertreichenden Kompetenzen
auszustatten – insbesondere mit einem Selbstbefassungsrecht zur
Entwicklung von OZG-Standards?
a) Wenn nein, sieht die Bundesregierung in beiden Aspekten – regionale
Verortung in Bremen und fehlendes Selbstbefassungsrecht – keine
Hürden für die OZG-Umsetzung?
b) Wenn ja, wie, und bis wann soll dies erreicht werden?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Nein, die Verortung und inhaltliche Ausrichtung der KoSIT obliegt dem IT-
Planungsrat als dem zuständigen Bund-Länder-Gremium. Nach Auffassung der
Bundesregierung gibt es Möglichkeiten, Standardisierungsfragen zu
adressieren. Eines Selbstbefassungsrechts der KoSiT bedarf es daher aus Sicht der
Bundesregierung nicht.
6. Plant die Bundesregierung, Kommunen mehr Mitwirkungsrechte bei der
Weiterentwicklung und Umsetzung des OZG einzuräumen, weil aus Sicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller auf kommunaler Ebene die
Umsetzungshürden besonders hoch sind, die Bürgerkontakte jedoch besonders
häufig, und wenn ja, in welcher Weise?
Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder. An der
Weiterentwicklung des OZG, also einem Gesetzgebungsverfahren, wirken diese im
Rahmen der Verbändebeteiligung durch ihre kommunalen Spitzenverbände mit. Im
Übrigen sind die Länder gehalten, die Interessen der Kommunen
einzubeziehen. Da viele der zu digitalisierenden Verwaltungsleistungen durch die
Kommunen zu erbringen sind, kommt diesen bei der Verwaltungsdigitalisierung
weiterhin eine Schlüsselrolle zu.
Der Bund kann hier als Berater und Moderator wirken: so empfiehlt der Bund,
dass die Länder, die durch die Konjunkturpaketmittel profitieren, diesen Vorteil
an die Kommunen weitergeben, indem sie den Kommunen kostenfrei oder
kostengünstig OZG-Leistungen zur Nachnutzung bereitstellen. Dies kann über
digitale Plattformen erfolgen. Ob und wie die Rolle weiter gestaltet wird, obliegt
allerdings den Ländern.
7. Hat die Bundesregierung konkrete Pläne dazu beizutragen, die OZG-
Umsetzungsbarrieren des IT-Fachkräftemangels und Mangels an
Digitalisierungskompetenz insbesondere bei Kommunen abzubauen, und wenn ja,
welche (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht, dass die Personalausstattung und Kompetenz eine
große Herausforderung bei der Digitalisierung der Verwaltung im Bund, den
Ländern und Kommunen darstellt. Dabei liegen personalrechtliche und -
wirtschaftliche Maßnahmen in der Zuständigkeit der jeweiligen Ebene.
8. Welche EfA-Leistungen sind nach aktuellem Stand zur Nachnutzung
bereit, welche sind derzeit noch in Entwicklung, und auf welche OZG-
Leistungen trifft keines von beiden zu?
Hinsichtlich der erfragten Angaben zum aktuellen Umsetzungsstand von EfA-
Leistungen verweisen wir auf folgende Übersichten (Stand: 18. Juli 2022):
Folgende EfA-Leistungen sind zur Nachnutzung bereit und bereits online
zugänglich:
OZG-ID Bezeichnung
10000 Elterngeld
10003 Geburtsanzeige
10028 Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde
10035 Unterhaltsvorschuss
OZG-ID Bezeichnung
10056 Ausbildungsförderung (BAföG)
10082 Arbeitslosengeld II
10092 Wohngeld
10169 Führerschein
10190 Beschwerde über Sozialversicherungsträger und private
Krankenversicherungen
10218 Hilfe zur Pflege
10227 Bestattung
10235 Sterbefallanzeige
10237 Sterbeurkunde
10255 Aufenthaltstitel
10257 Einbürgerung
10273 Verpflichtungserklärung
10282 Bestellung und Anerkennung von Sachverständigen
10289 Handwerksgründung, -register und -karte
10293 Tätigkeitsanzeige und -erlaubnis
10294 Unternehmensanmeldung und -genehmigung
10297 Anzeigepflichtige Personalveränderungen
10305 Hilfe und Förderung für Menschen mit Behinderung an Arbeitgeber
10313 Mutterschutzmeldung
10344 Antrag auf Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen
10346 Ausnahmegenehmigungen von Sperrzeit und Nachtruhe
10347 Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
10348 Sondernutzung von Straßen und Verkehrsraumeinschränkung
10349 Veranstaltungserlaubnis
10352 Betriebsfortführungsgestattung
10359 Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
10364 Gewerbesteuer
10372 Querschnittliche Leistungen im Bereich Steuern & Zoll
10378 Anzeige grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen
10419 Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Unmanned Aerial
Vehicles UAV) und Flugmodellen - "Drohnen"
10424 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10446 Parkausweise für Betriebe
10486 Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung
10519 Bauvorbescheid und Baugenehmigung
10593 Öffentliche Vergabe
10596 Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen
10608 Leistungen zum Infektionsschutz
10629 Ausfuhr von Kulturgütern
10713 Notlagenhilfe und Entschädigungen für Unternehmen
10719 Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund von
Infektionsschutzmaßnahmen
10722 Bewohnerparkausweis
10723 Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
10725 Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG
10335 Amtliches Verzeichnis (Präqualifizierung
10591 Elektronischer Bestellprozess
Folgende EfA-Leistungen befinden sich in der Umsetzung:
OZG-ID Bezeichnung
10001 Erklärung zur Vaterschafts-/Mutterschaftsanerkennung
10007 Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
10009 Sorgeerklärung
10011 Adoption
10013 Pflegekindervermittlung und Pflegekindergeld
10018 Gewährung von Hilfen zur Erziehung
10019 Kindertagesbetreuung
10025 Ehefähigkeitszeugnis
10026 Eheschließung
10029 Namensänderung
10064 Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG)
10069 Zulassung für reglementierte Berufe
10083 Bescheinigung für Geringverdiener
10084 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
10086 Hilfe zum Lebensunterhalt
10087 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
10088 Bedarf für Bildung und Teilhabe
10090 Übernahme von Mietrückständen
10124 Ummeldung
10142 Versammlungsanzeige
10150 Jägerprüfung und Jagdschein
10151 Waffenrechtliche Erlaubnisse für Arten des Umgangs mit Waffen
oder Munition
10154 Umgang mit Waffen
10157 Haustierhaltungsanzeige
10158 Herkunftsnachweis geschützter Arten
10196 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
10198 Patientenbeschwerde
10205 Blindenhilfe
10206 Eingliederungshilfe
10214 Schwerbehindertenausweis
10228 Erbschaft- und Schenkungsteuer
10243 Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten
10244 Fundsachen
10251 Finanzielle Hilfen bei Elementarschäden
10253 Hochwasserschutzmaßnahmen
10266 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
10300 Aufhebung besonderer Kündigungsverbote
10304 Heimarbeitsanzeige
10315 Sonderregelungen zur Arbeitszeit
10316 Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen
10329 Untersuchungsberechtigungsschein
10356 Steuerliche Abmeldung eines Unternehmens
10363 Feldes- und Förderabgabe
10384 Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln
10423 Fahrerkarte
10454 Tiertransporte
10455 Unternehmenskarte
10457 Werkstattkarte
10462 Anlagengenehmigung und -zulassung
10463 Bergbau
OZG-ID Bezeichnung
10475 Inbetriebnahme und Betrieb von Röntgeneinrichtungen und
Störstrahlern
10482 Störungs- und Unfallanzeige mit Gefahrstoffen
10488 Benutzung eines Gewässers
10491 Einleiten von Abwasser
10494 Emissionserklärung
10501 Abfallrechtliches Nachweisverfahren
10502 Erdaufschluss
10505 Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen
10509 Transport- und Vermittlungsgenehmigung für Abfall – Anzeige und
Erlaubnisverfahren
10512 Wasserbuch
10537 Kampfmittelprüfung und -beseitigung
10578 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
10592 Online-Anzeige
10594 Beschäftigungserlaubnis (bei Aufenthaltsgestattung / Duldung)
10606 Gesundheitsleistungen für Leistungsempfänger nach § 4 AsylbLG
10611 Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem
Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung
10622 Schuldnerberatung
10623 Suchtberatung
10626 Ausfuhr von Medizinprodukten
10628 Aktivierung und berufliche Eingliederung
10720 Ausnahmegenehmigungen für die StVO (nach § 46 StVO)
10726 Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
10727 Fischerei
10734 Einstellen von raumbezogenen Planwerken in das Internet
10736 Beistandschaft
10743 Kraftfahrzeugzulassung, Ummeldung, Wiederzulassung und
Außerbetriebsetzung für juristische Personen
10744 Kombinierte Familienleistungen
10746 Bildungszugang
10747 Bildungsabschlüsse
10749 Gentechnische Anlagen
10753 Auskunftspflichten nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
10754 Anzeigen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
10759 Emissionsmessberichterstattung Online
10760 Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage und
Verwendung von Arbeitsmitteln
10761 Weinbau
10763 Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
10768 Namenserklärung
Folgende EfA-Leistungen befinden sich in der Planung:
OZG-ID Bezeichnung
10119 Personalausweis
10144 Wahlhelferanmeldung und -verpflichtung
10146 Zulassung, Änderung, Zurücknahme von Wahlvorschlägen
10155 Wildursprungsscheine und -marken
10350 Wochen- und Spezialmärkte
10447 Personenbeförderungsgenehmigung
10557 Geburtsurkunde und -bescheinigung
10559 Meldebescheinigung und -registerauskunft
OZG-ID Bezeichnung
10562 Führungszeugnis
10563 Genossenschaftsregister
10565 Gewerbezentralregister
10566 Handelsregister
10569 Schuldnerverzeichnis
10573 Vereinsregister
10748 Berufliche Bildung
10752 Anlagen zur nichtmedizinischen Anwendung nichtionisierender
Strahlung am Menschen
10757 KaVKA – Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen
9. In welchen Bundesländern können nach Kenntnis der Bundesregierung
Kommunen EfA-Leistungen kostenfrei übernehmen aufgrund der
Kostenübernahme durch ihr jeweiliges Bundesland, und was kann und wird die
Bundesregierung tun, um auch in den übrigen Bundesländern Kommunen
mit knappen Kassen die Verwaltungsdigitalisierung mit OZG-Leistungen
zu ermöglichen?
Der Betrieb von EfA-Leistungen in Ländern und Kommunen erfolgt in dortiger
Verantwortung. Der Bund empfiehlt, dass die Länder, die durch die
Konjunkturpaketmittel profitieren, diesen Vorteil an die Kommunen weitergeben, indem
sie den Kommunen kostenfrei oder kostengünstig OZG-Leistungen zur
Nachnutzung bereitstellen. Dies kann über digitale Plattformen erfolgen. Über den
FIT-Store werden bereits betriebsbereite digitalisierte Verwaltungsleistungen
zur Nach-/Mitnutzung angeboten und bereitgestellt.
Der FIT-Store der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) fokussiert explitiz die
rechtliche Dimension, indem Nachnutzungsverträge, AGBs sowie ein Muster-
Auftragsverarbeitungsvertrag bereitgestellt werden. Zudem entwickelt
govdigital eG im Auftrag des IT-Planungsrates und in Kooperation mit der FITKO
einen digitalen Marktplatz für EfA-Leistungen. Dieser soll zukünftig den
Austausch von EfA-Leistungen innerhalb der Verwaltung ermöglichen und
adressiert damit schwerpunktmäßig die technische Dimension der EfA-
Nachnutzung. Beide Komponenten können relevante Beiträge und Bausteine zu
einem zukünftigen Plattformökosystem liefern und damit dazu beitragen, die
weitere Verwaltungsdigitalisierung in allen Bereichen zu ermöglichen.
In seiner 38. Sitzung vom 22. Juni 2022 bat der IT-Planungsrat mit Beschluss
(2022/21) seinen Vorsitz, der derzeit vom Bund geführt wird, in die Arbeiten
zur Stärkung der FITKO, gemäß dem Beschluss der Konferenz des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
2. Juni 2022, eine Finanzierung des dauerhaften Betriebs von EfA-Lösungen in
den Ländern und kommunen über ein gemeinsames Digitalisierungsbudget
einzubeziehen. Diese Arbeiten dauern an.
10. Warum sind von den 1,6 Mrd. Euro zusätzlicher Mittel für die
Umsetzung des OZG aus dem Konjunkturpaket Stand Juni 2022 erst 0,28 Mrd.
Euro an die Länder geflossen, und wie verteilen sich die abgeflossenen
Mittel auf die einzelnen Bundesländer?
Die 1,6 Mrd. Euro für die OZG-Umsetzung stellen keine zusätzlichen Mittel
dar, sondern umfassen die Neuveranschlagung von in 2020 und 2021 nicht
abgeflossenen Mitteln. Im Saldo bleibt es bei dem Gesamtvolumen von rund
3 Mrd. Euro für die OZG-Umsetzung. Darüber hinaus sind diese 1,6 Mrd. Euro
neben der föderalen OZG-Umsetzung auch für die bundesseitige OZG-
Umsetzung (Bundesprogramm) und die notwendigen Infrastrukturvorhaben
vorgesehen. Mit Stand August 2022 sind für die föderale OZG-Umsetzung
insgesamt 332 Mio. Euro an die Länder geflossen, die zuvor von den Ländern
innerhalb ihrer Umsetzungsprojekte beantragt und diesen durch den Bund
bereitgestellt wurden.
Die Mittel aus dem Konjunkturprogramm werden hierbei den federführenden
Ressorts zur zweckgebundenen Fremdbewirtschaftung zugewiesen. Diese
weisen die Mittel den Ländern zu. Die Zuweisung für die insgesamt drei
Projektphasen erfolgt einer Fortschrittslogik.
Hierfür wurden für die Bewertung des Projektfortschritts drei zentrale
Meilensteine für die Umsetzungsprojekte entwickelt. Meilenstein 1 für die
Initialisierung und Projektstart, Meilenstein 2 für die Referenzimplementierung und
Meilenstein 3 für die Rollout-Phase in weiteren Ländern. Entsprechend werden auf
dieser Grundlage die Mittelbedarfe der Umsetzungsprojekte kalkuliert.
Erfahrungsgemäß müssen für die Rollout-Phase (dritte Projektphase bzw. dritter
Meilenstein) anteilig mehr Finanzmittel als zum Beispiel in der
Konzeptionsphase eingeplant werden. Damit kommt es im Mittelabfluss während des
Projekts ganz automatisch zu einem ansteigenden Verlauf und sind zu
Projektbeginn die Mittelabflüsse im Verhältnis betrachtet eher moderat.
Zu Beginn der ersten Phase ist es auf Basis des Projektantrags möglich, die
komplette für den jeweiligen ersten Meilenstein beantragte Summe sowie
zusätzliche 50 Prozent der Summe des Folgemeilensteins vorab zur
Fremdbewirtschaftung bereitzustellen. Zuweisungen erfolgen auf Anfrage nach Projektstart
bzw. nach erfolgreicher Meilensteinabnahme, so auch bei dem Meilenstein 3.
Die Länderverteilung der bereitgestellten und durch die Länder verausgabten
Mittel ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:
Bundesland an Land
bereitgestellte Mittel 2021
durch Land
ausgezahlte Mittel 2021
an Land
bereitgestellte Mittel 2022
durch Land
ausgezahlte Mittel 2022
Baden-
Württemberg
10.375.635,00 10.043.540,77 19.424.447,09 550.930,93
Bayern - - 4.538.130,95 -
Berlin 585.900,00 - 7.022.774,07 1.331.272,48
Brandenburg 9.207.641,39 6.157.988,32 3.386.371,92 224.148,42
Bremen 32.662.614,98 24.036.695,85 83.399.653,41 10.091.168,27
Hamburg 20.069.272,83 20.069.272,85 54.879.169,31 15.562.760,32
Hessen 17.085.733,81 14.957.139,58 38.178.528,70 3.324.219,21
Mecklenburg-
Vorp.
810.000,00 791.324,82 9.379.253,58 -
Niedersachsen 5.674.693,15 5.498.127,60 30.652.986,47 3.222.494,20
Nordrhein-
Westfalen
20.756.446,99 10.314.783,86 67.821.863,71 8.263.691,88
Rheinland-Pfalz 11.715.700,80 3.008.905,30 19.053.010,68 2.021.140,12
Sachsen 134.524,71 32.558,40 3.523.573,25 199.206,00
Sachsen-Anhalt 8.850.271,85 2.897.766,27 23.938.395,53 3.853.960,88
Schleswig-
Holstein
6.651.639,57 6.651.639,57 35.988.512,96 2.069.576,62
Thüringen - - 469.500,00 -
Die fremdbewirtschafteten Mittel werden in den jeweiligen Landesbehörden
bewirtschaftet. Planung, Festlegung und Verausgabung der Mittel werden dort
umgesetzt.
11. Hat die Bundesregierung sich eine Position zu der Aussage von Andreas
Hoffmeier vom Finanzministerium Thüringen (
https://www.digitaler-staa
t.online/2022/03/21/ozg-2-0-als-folgegesetz-was-kommt-2023/, ab
Minute 46:15 im dort verlinkten Mitschnitt), dass bereitgestellte EfA-
Leistungen für einzelne Länder im Einkauf trotz des hocheffizienten
Nachnutzungseffekts teilweise teurer sind als Eigenentwicklungen einer
vergleichbaren Applikation, erarbeitet?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen, und worin sieht sie
ggf. Ursachen für den von Andreas Hoffmeier beschriebenen Effekt?
Welche Maßnahmen plant oder unternimmt die Bundesregierung, ggf. in
Abstimmung mit den Bundesländern, um diesem aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller kontraproduktiven Effekt entgegenzuwirken?
Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Umsetzung und der
Nachnutzung digitalisierter Verwaltungsleistungen in Deutschland ist es erforderlich,
den Gesamteffekt einer Nachnutzung in allen Ländern bzw. Kommunen zu
betrachten und dabei den Blick weder allein auf die Kosten und auch nicht allein
auf die Herstellung eines Online-Dienstes zu beschränken. Den wichtigen
nachnutzungsrelevanten Aspekt der Kostentransparenz hat der IT-Planungsrat
zuletzt mit seinem Beschluss 2022/21 vom 22. Juni 2022 beschlossen.
12. Woran können Nutzerinnen und Nutzer erkennen, in welchen
Kommunen einzelne OZG-Leistungen verfügbar sind und ob ihre Kommune eine
bestimmte Leistung auch anbietet, und ist eine Darstellung der
elektronischen Verfügbarkeit bestimmter öffentlicher Dienstleistungen in den
einzelnen Kommunen geplant, und wenn ja, wann wird sie verfügbar
sein?
Nutzerinnen und Nutzer haben die Möglichkeit, sich auf dem Dashboard
Digitale Verwaltung (
www.onlinezugangsgesetz.de/dashboard) über den Fortschritt
der OZG-Umsetzung zu informieren. Ausführliche Informationen zum
vollständigen Katalog der LeiKa- und OZG-Leistungen sowie zu verfügbaren
Online-Services lassen sich auf der OZG-Informationsplattform finden (https://
informationsplattform.ozg-umsetzung.de). Im „Marktplatz“ der OZG-
Informationsplattform sind alle Online-Services gelistet, die zur Nachnutzung
verfügbar sind und mit den Nachnutzungsmodellen „Einer für Alle“ und
„zentrale Entwicklung, dezentraler Betrieb“ implementiert werden.
Die Zuständigkeit für die Dokumentation der in ihren Kommunen jeweils
verfügbaren Online-Dienste liegt grundsätzlich bei den Ländern. Die Länder
stellen hierzu in der Regel Informationen in ihren jeweiligen Verwaltungsportalen
bereit.
13. Wie ist der konkrete Prozess zur Bereitstellung von Daten aus
Kommunen und Ländern für das OZG-Dashboard?
a) Wie wird sichergestellt, dass die im OZG-Dashboard dargestellten
Daten für alle Bundesländer und Kommunen aktuell und vollständig
sind (siehe die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen
erheblichen Abweichungen zwischen Dashboard und Homepage des
Landes Berlin)?
b) Gibt es vereinbarte, offene OZG-Schnittstellen über die föderalen
Ebenen hinweg, um stets aktuelle Daten zu erhalten, und wenn ja,
welche sind das?
c) Wie sind die Rollen und Verantwortlichkeiten im Prozess
Datenbereitstellung für das OZG-Dashboard verteilt?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Das Dashboard verwendet die Daten, die vom Sammlerdienst des
Portalverbund Online-Gateway (PVOG) von den Redaktionssystemen des Bundes und
der Länder (inklusive der jeweiligen Kommunen) gesammelt und im
Bereitstelldienst bereitgestellt werden. Das Saarland ist bislang noch nicht an das
PVOG angebunden. Das Land Berlin liefert keine
Sammlerdienstkonzeptkonformen Online-Dienste. Deshalb können eventuelle Online-Dienste beider
Länder nicht für das Dashboard ausgewertet werden. Die Daten werden im
Dashboard regelmäßig aktualisiert, sodass für beide Länder Werte ausgewiesen
werden können, wenn sie an das PVOG angebunden sind und
Sammlerdienstkonzept-konforme Daten liefern.
Das PVOG ist ein Produkt des IT-Planungsrates und wird von der FITKO
betrieben. Für das PVOG werden unterschiedliche Schnittstellen bereitgestellt,
die hier dokumentiert sind:
https://docs.fitko.de/standards-und-schnittstellen/
03-1_PVOG/.
Für das Dashboard müssen Bund, Länder und Kommunen keine zusätzlichen
Anforderungen erfüllen. Das BMI importiert regelmäßig die aktuellen Daten
aus dem PVOG und wertet diese für das Dashboard aus. Dabei wird eine
Datenprüfung und zwei Berechnungsschritte vorgenommen. Die Datenprüfung
erfolgt durch den automatisierten Aufruf der angegebenen Online-Dienste und
die Prüfung der Antwort der Webseite. Gibt die Webseite der angegebenen
URL eine Fehlermeldung zurück (z. B. 404), wird dieser Eintrag nicht in der
weiteren Berechnung berücksichtigt.
Im Rahmen der Berechnung werden zum einen die Leika-bezogenen Einträge
im PVOG auf den OZG-Umsetzungskatalog bezogen und zum anderen die
Flächendeckung der Online-Dienste berechnet.
14. Welche 35 OZG-Leistungen umfasst der sogenannte OZG-Booster, und
welche sind jeweils Leistungen des Bundes, der Länder und der
Kommunen?
15. Welche der 35 OZG-Leistungen waren nach Kenntnis der
Bundesregierung zum 1. Juni 2022 (oder zum aktuellsten verfügbaren Datum) jeweils
a) als Bundesleistung verfügbar,
Die Fragen 14 bis 15a werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß Beschluss 2022/20 des IT-Planungsrates vom 2. Mai 2022 sind
nachstehende EfA-Leistungen im föderalen Programm priorisiert:
1. Ummeldung,
2. Einbürgerung,
3. Eheschließung,
4. Waffenerlaubnisse,
5. Personalausweis,
6. Online-Anzeige,
7. Zulassung von Wahlvorschlägen,
8. Wahlhelferanmeldung,
9. Versammlungsanzeige,
10. Kfz-An- und Ummeldung,
11. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen,
12. Anlagengenehmigung und -zulassung,
13. Hochschulzulassung,
14. Schwerbehindertenausweise,
15. Hilfe zur Pflege,
16. Mutterschutzmeldung,
17. Meldebescheinigung und -registerauskunft,
18. Leistungen zum Infektionsschutz,
19. Vergabe,
20. Breitbandausbau,
21. Eingliederungshilfe,
22. Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen,
23. Führerschein digital,
24. Elterngeld digital,
25. Unterhaltsvorschuss,
26. ALG II digital,
27. Wohngeld digital,
28. Digitale Baugenehmigung,
29. Aufenthaltstitel,
30. Verpflichtungserklärung,
31. Gewerbesteuer digital,
32. Beschwerde über Sozialversicherungsträger und private
Krankenversicherungen,
33. Ausfuhrgenehmigungspflichtige Kulturgüter,
34. Corona-Überbrückungshilfen,
35. BAföG digital.
Bei allen diesen Leistungen handelt es sich um sogenannte „Typ 2/3-
Leistungen“, das heißt Regelungskompetenz auf Bundesebene und Vollzug
durch Landesebene oder kommunale Ebene; dabei wird hinsichtlich des
Vollzugs nicht zwischen Landesebene und kommunaler Ebene unterschieden.
b) als Landesleistung verfügbar – und in jeweils welchen
Bundesländern,
c) als kommunale Leistung verfügbar – und in wie vielen Kommunen
in wie vielen Bundesländern waren sie verfügbar (jeweils bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Fragen 15b und 15c werden gemeinsam beantwortet.
Die der Bundesregierung mit Stand 22. Juni 2022 vorliegenden Erkenntnisse
sind auf Landesebene aggregiert und nicht auf kommunaler Ebene
konkretisiert.
Die jeweilige Verfügbarkeit der 35 priorisierten Leistungen ist in nachfolgender
Tabelle dargestellt.
Leistung Länder mit Verfügbarkeit
Ummeldung -/-
Einbürgerung -/-
Eheschließung -/-
Waffenerlaubnisse -/-
Personalausweis -/-
Online-Anzeige -/-
Zulassung von Wahlvorschlägen -/-
Wahlhelferanmeldung -/-
Versammlungsanzeige -/-
Kfz-An- und Ummeldung -/-
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
-/-
Anlagengenehmigung und -zulassung -/-
Hochschulzulassung -/-
Schwerbehindertenausweise Niedersachsen
Hilfe zur Pflege Niedersachsen
Mutterschutzmeldung -/-
Meldebescheinigung und -registerauskunft -/-
Leistungen zum Infektionsschutz Niedersachsen
Vergabe Bremen
Breitbandausbau -/-
Eingliederungshilfe -/-
Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante
Bescheinigungen
-/-
Führerschein digital
Führerschein digital
Baden-Württemberg,
Bayern,
Hessen,
Niedersachsen,
Sachsen
Elterngeld digital Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein,
Thüringen
Leistung Länder mit Verfügbarkeit
Unterhaltsvorschuss Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Bremen,
Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Sachsen,
Schleswig-Holstein,
Thüringen
ALG II digital Baden-Württemberg,
Bayern,
Brandenburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Saarland,
Sachsen-Anhalt
Wohngeld digital
Wohngeld digital
Baden-Württemberg,
Bayern,
Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen,
Sachsen,
Schleswig-Holstein
Digitale Baugenehmigung Bayern,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Saarland
Aufenthaltstitel Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein,
Thüringen
Verpflichtungserklärung Hamburg,
Hessen
Gewerbesteuer digital Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern
Beschwerde über Sozialversicherungsträger und
private Krankenversicherungen
Niedersachsen
Leistung Länder mit Verfügbarkeit
Ausfuhrgenehmigungspflichtige Kulturgüter Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachen,
Sachsen,
Thüringen
Corona-Überbrückungshilfen
Corona-Überbrückungshilfen
Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein,
Thüringen
BAföG digital Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein,
Thüringen
16. Nach welchen Kriterien wurden die 35 OZG-Leistungen für den „OZG-
Booster“ priorisiert, warum wurden diese Kriterien ausgewählt, und
warum wurde aus der Grundgesamtheit von 575 OZG-Leistung ein
Antragsbündel für Waffenerlaubnisse priorisiert für den nationalen Roll-out
bis Ende 2022 (
https://www.it-planungsrat.de/fileadmin/beschluesse/202
2/Beschluss2022-20_priorisierte_Leistungen_inkl._OZG-Nr.pdf)?
Leitende Kriterien für die Auswahl der priorisierten Leistungen durch den IT-
Planungsrat waren insbesondere deren Relevanz für die Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen – aufgrund der Ausrichtung der OZG-Umsetzung an
den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer – und deren
Realisierungsprognose – aufgrund des vorgesehenen Umsetzungszeitraumes.
17. Wie soll erreicht werden, dass diese 35 OZG-Leistungen bis Ende 2022
bundesweit verfügbar sein werden, und wie soll insbesondere erreicht
werden, dass bis dahin alle über 11 000 Kommunen ins Boot geholt und
zur Umsetzung befähigt werden?
Mit Beschluss 2022/20 des IT-Planungsrates vom 2. Mai 2022 haben sich Bund
und Länder verpflichtet, die 35 EfA-Leistungen in der Umsetzung und
Nachnutzung zu priorisieren. Dabei sind für die Umsetzungsprojekte die
Ressourcenzuteilung der Themenfeld-federführenden Länder, der umsetzenden Länder
und Bundesressorts sowie bei den IT-Dienstleistern entsprechend der
Priorisierung anzupassen. Den auch für die 35 priorisierten Leistungen wichtigen
nachnutzungsrelevanten Aspekt der Kostentransparenz adressierte der IT-
Planungsrat zuletzt mit seinem Beschluss 2022/21 vom 22. Juni 2022. Es wird von den
Ländern immer zu recht betont, dass es ihre Aufgabe sei, die Anbindung der
Kommunen – wo sie notwendig ist – zu organisieren.
18. Wann soll der Entwurf für ein OZG 2.0 vorliegen?
Gegenwärtig finden vorbereitende Gespräche statt, in denen der
Rechtsänderungsbedarf am Onlinezugangsgesetz besprochen wird.
19. Wie werden Wissenschaft, Kommunen und Zivilgesellschaft in die
Gestaltung des OZG 2.0 einbezogen (bitte je Stakeholder getrennt
beantworten), und auf welche Weise erfolgt ggf. intern eine kritische
Bestandsaufnahme von Erfolgsfaktoren und Herausforderungen im Rahmen
der bisherigen OZG-Umsetzung, und welche Lehren werden daraus
gezogen?
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder. Über die
kommunalen Spitzenverbände wirken diese im Rahmen der Verbändeanhörung
an der Willensbildung auf Bundesebene mit. Zudem sind die kommunalen
Spitzenverbände beratende Gremien des für das OZG verantwortlichen IT-
Planungsrates. Die Zivilgesellschaft wird mittelbar über Verbände in den
Gesetzgebungsprozess eingebunden werden. Eine Einbindung der Wissenschaft
erfolgt derzeit vornehmlich über bilaterale Gespräche, öffentliche
Diskussionsrunden oder durch Studien.
Der Vorbereitungsprozess ist allerdings agil, eine dauerhafte Erweiterung der
Stakeholder ist also jederzeit möglich.
20. Ist eine Neuausrichtung der OZG-Umsetzung dahin gehend geplant, dass
neben dem Webinterface Folgendes in einem gemeinsamen
Verwaltungsvorgang im Portalverbund prozessierbar wird (siehe auch „vertikales
Mehrkanalmanagement“,
https://www.genios.de/fachzeitschriften/artike
l/BSPI/20180410/mehrkanal-management-notwendig/BSPI_20180410_0
26_01_04.html)
a) das Bürgertelefon 115,
b) der persönliche Besuch im Bürgeramt,
c) Briefe und anderer analoger Schriftverkehr,
d) ggf. weitere Vertriebskanäle (Chatbots; sprachgesteuerte Angebote;
offene, standardisierte Programmierschnittstellen [APIs] etc.)?
Ein wichtiges strategisches Ziel für eine erfolgreiche Umsetzung des OZG ist
die Nutzerorientierung. In diesem Sinne verfolgt die Bundesregierung bereits
eine Mehrkanalstrategie: Bürgerinnen und Bürger können über verschiedene
Zugangskanäle, wie z. B. die Behördennummer 115, dem Besuch vor Ort,
sowie optional über neue digitalen Zugangskanäle wie Chatbots und
Sprachdialogsysteme mit der öffentlichen Verwaltung in den Kontakt treten.
Um im Sinne der Nutzerinnen und Nutzer einen Moduswechsel zu jedem
Zeitpunkt im Prozessablauf zu ermöglichen, müssen die Prozesse sauber modelliert
werden und die jeweiigen Schnittstellen und Übergabepunkte standardisiert
vorliegen. Das OZG-Programmmanagement arbeitet kontinuierlich daran, die
Diensteentwicklung sowohl für die Online- als auch die Basisdienste und
Infrastrukturkomponenten zu einem Plattformökosystem zusammenzufügen.
21. Wird durch das OZG 2.0 sichergestellt, dass eine digitalisierte
Gesamtprozessbearbeitung vom Input-Kanal der Bürgerinnen und Bürger über
die Anbindung von Fachverfahren bis hin zur Bearbeitung in den
Fachverfahren im Back-End umgesetzt wird, also nicht nur die Bereitstellung
eines zusätzlichen elektronischen Input-Kanals erreicht wird, ohne dass
sich Prozesse im Back-End hinreichend ändern?
Die Bundesregierung war schon bisher der Auffassung, dass gute
Digitalprojekte auf einem möglichst optimierten Prozess aufsetzen. Dies sieht § 9 des E-
Government-Gesetzes (EGovG) Bund für die Verfahrensabläufe im Bund auch
gesetzlich vor. Das OZG baut hierauf auf und das Programmmanagement des
BMI hat auch immer dafür geworben, vor der Digitalisierung eine
Prozessoptimierung zu prüfen. An dieser Haltung der Bundesregierung hat sich nichts
geändert. Gegenwärtig finden vorbereitende Gespräche zu möglichen
Rechtsänderungen am Onlinezugangsgesetz („OZG 2.0“) statt. Die Bundesregierung hat
dazu einen Dialogprozess mit den Ländern initiiert. Fragen rund um das Thema
Ende-zu-Ende Digitalisierung sind Teil dieses Dialogprozesses. Mit
strategischen Vorhaben wie der Registermodernisierung und der eigenen Arbeit an
Basisdiensten wie Nutzerkonto und Portalverbund arbeitet die Bundesregierung
aktiv daran, bestehende Hürden der Ende-zu-Ende-Digitalisierung abzubauen.
22. Erwägt die Bundesregierung, im Rahmen von OZG 2.0 verbindliche
Vorgaben für die zu verwendende Software und/oder die zu nutzenden
Standards für I) Schnittstellen, II) Datenformate, III) Benutzerfreundlichkeit
und IV) Sonstiges in Fachverfahren von Ländern und Kommunen
festzulegen, und wenn dies nicht beabsichtigt ist,
a) warum nicht,
b) wie kann ohne verbindliche Vorgaben Wildwuchs verhindert und die
Qualität und Geschwindigkeit der Verwaltungsdigitalisierung erhöht
werden,
c) wie können insbesondere die Kriterien Open Source, offene Daten-
und Dateiformate sowie Interoperabilität in der Praxis durchgesetzt
werden?
Abhängig von einem geeinten Zielbild zwischen Bund, Ländern und
Kommunen und abhängig von einer entsprechenden föderalen IT-Architektur hält die
Bundesregierung es für erforderlich, die dazu notwendigen Standards
festzulegen. Die Art der Standards und die Art der Festlegung muss noch bestimmt
werden. Es wurde hierzu das föderale IT-Architekturboard mit Vorsitz bei der
FITKO und Co-Vorsitz beim BMI aufgesetzt, um unter anderem Standards und
Schnittstellen interföderal zu erarbeiten und abzustimmen. Siehe z. B.
https://d
ocs.fitko.de/standards-und-schnittstellen/,
https://www.fitko.de/foederale-koord
ination/gremienarbeit/foederales-it-architekturboard. Der IT-Planungsrat hat
zudem z. B. für die Veröffentlichung der Standards zu XÖV die Plattform
https://www.xrepository.de/ geschaffen.
Auch außerhalb der OZG-Umsetzung wird an relevanten Standards und
Normen gearbeitet. Als Beispiel sei die Deutsche Verwaltungscloud-Strategie
(DVS) genannt, mit deren wichtigsten Treibern das OZG-
Programmmanagement sich austauscht. Gleiches gilt für die Neu- und Weiterentwicklungen
relevanter Industriestandards, die beobachtet und hinsichtlich ihrer Relevanz für
die OZG-Umsetzung geprüft werden.
23. Plant die Bundesregierung, den Kommunen und Bundesländern
hilfreiches Wissen zur OZG-Umsetzung aufbereitet bereitzustellen,
insbesondere zu komplexen und sich wiederholenden Datenschutzfragen,
Vertragsfragen oder zur Implementierung von Bezahlsystemen?
Bei der Frage des Erfolgs der OZG-Umsetzung werden häufig die verfügbaren
Online-Dienste gezählt. Aus Sicht des Programmmanagements ist aber auch
die gemeinsame Lernerfahrung der letzten Jahre eines der wichtigsten
Ergebnisse der OZG-Umsetzung – gerade vor dem Übergang in die nächste Phase
mit dem Ziel, Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung bei allen
Beteiligten als Daueraufgabe1 zu verankern.
Das OZG-Programmmanagement im BMI hat bereits eine Reihe von
Dokumenten mit umfassenden Hilfestellungen für die OZG-Umsetzenden
veröffentlicht. Hierzu seien beispielhaft der OZG-Leitfaden (
https://leitfaden.ozg-umsetz
ung.de/display/OZG/OZG-Leitfaden) und der Servicestandard (
https://www.on
linezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/servicestandard/servicestanda
rd-node.html) genannt, aber auch Vorgehensmodelle wie das der
Fertigungsstraße2 und Services, die im UPO (Unterstützung der Behörden bei der
Projektorganisation)-Programm3 entwickelt wurden. Der OZG-Leitfaden enthält neben
der Beschreibung der Umsetzungsplanung auch eine umfangreiche Sammlung
von Hilfestellungen, darunter einen Mustervertragstext für
Verwaltungsabkommen im Kontext der EfA-Umsetzung und ein Gutachten zu den durch die OZG-
Projekte zu berücksichtigenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen.
Weitere Materialien zur Unterstützung der Umsetzenden werden überdies von der
Föderalen IT-Kooperation (FITKO) bereitgestellt, die auch Thematiken rund
um Vertragsfragen im föderalen Kontext bearbeitet.
Zur Implementierung von Bezahlsystemen entwickelt eine
Entwicklergemeinschaft aus elf Ländern und dem Bund eine gemeinsame Bezahlpattform
ePayBL. Ziel ist die Integration der bestehenden Bezahlsysteme von Bund,
Länder und Kommunen über zukünftig standardisierte Schnittstellen. Die
Bezahlsysteme besitzen ihrerseits alle notwendigen Infrastrukturvoraussetzungen,
wie beispielsweise die Anbindung an die jeweiligen lokalen Buchungssysteme
(HKR-Systeme) oder an die Landes- oder kommunalen Kassen. Ebenso sind
hier alle notwendigen Rahmenbedingungen (z. B. zur Erfüllung der
Anforderungen an Betrieb, IT-Grundschutz, Datenschutz, etc.) bereits in erprobten
Verfahrensweisen erarbeitet. Ein Handlungsleitfaden wird die Anbindung von
OZG-Leistungen oder die Nachnutzung von Bezahldiensten beschreiben,
zudem werden die bestehenden Handlungsoptionen über ein Pilotprojekt erprobt.
Die Informationen zur Payment-API für Online-Dienste ist öffentlich unter
https://docs.fitko.de/payment-api/ verfügbar.
1 Vgl. bspw.
https://www.youtube.com/watch?v=2ZHcCzCRIfM
2 Vgl.
https://www.onlinezugangsgesetz.de/SharedDocs/videos/Webs/OZG/DE/kurzfilm-fertigungsstrasse-bundesporta
l.html
3 Vgl.
https://www.onlinezugangsgesetz.de/SharedDocs/bilder/Webs/OZG/DE/Grafiken/UPO-Grafik-Bund.jpg?__blob=
poster&v=1
24. Plant die Bundesregierung, zu sich wiederholenden Fragestellungen in
Abstimmung mit den Ländern einheitliche Verfahrensweisen zu
bestimmen, um insbesondere rechtliche und vertragliche Barrieren bei der
OZG-Umsetzung vor allem im Zusammenhang mit dem
flächendeckenden Roll-out von EfA-Leistungen abzubauen?
Bund und Länder stimmen sich im Rahmen der Zusammenarbeit mit der
FITKO über wiederholende Verfahrensweisen und sonstige Fragestellungen
regelmäßig ab. Dies betrifft auch die rechtlichen und vertraglichen Regelungen
bei der OZG-Umsetzung.
25. Erwägt die Bundesregierung, um konsequent Open Data zu
gewährleisten, für Länder und Kommunen geeignete Mustervertragsbausteine zu
erarbeiten und zur Nachnutzung bereitzustellen, damit Urheber- und
Nutzungsrechte an Daten zuverlässig in Anforderungskataloge bei
Vertragsabschlüssen von Ländern und Kommunen mit Dienstleistern integriert
werden können, und plant die Bundesregierung, für Auftragsvergaben an
IT-Dienstleister ggf. sinngemäße Anforderungen und/oder Vorgaben zur
Gewährleistung der Interoperabilität generell verbindlich
vorzuschreiben?
Über den Marktplatz „FIT-Store“ der FITKO werden Musterverträge zur
Einstellung und Nachnutzung von Leistungen zwischen dem Bund und den
Ländern veröffentlicht. In diesen sind Nutzungsrechte und das Recht zur
Weitergabe der Nutzungsrechte an Online-Diensten geregelt. Darüber hinaus ist
angedacht, über den im Aufbau befindlichen anbieteroffenen Markplatz des IT-
Planungsrats, mit dem die Genossenschaft govdigital beauftragt wurde,
ebenfalls Musterverträge zur Nachnutzung zur Verfügung zu stellen.
26. Wie ist der Umsetzungsstand von Basisdiensten und Fachverfahren, die
in den Verwaltungen zur digitalen Bearbeitung von OZG-Leistungen
benötigt werden – auch im Hinblick darauf, ob Open-Source-Software
verwendet wird –, und plant die Bundesregierung, Basisdienste wie ePayBL
und FIT-Connect als leicht nachnutzbare Standarddienste für die digitale
Verwaltung allgemein einzuführen?
Wenn ja, mit welchem Zeitplan, und mit welchen Verantwortlichkeiten
der Umsetzung?
Ein übergeordnetes Ziel des OZG-Programmmanagements ist die Etablierung
eines Plattformökosystems. Um dieses zu aktivieren, werden eigene
Basisdienste entwickelt und Entwicklungen Dritter eingebunden − wenn sie
gewissen Qualitätsstandards bspw. hinsichtlich Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und
Interoperabilität entsprechen.
Um skalierbare und nutzerfreundliche Services möglichst deutschlandweit
anzubieten, sind nach Auffassung der Bundesregierung standardisierte
Basisdienste (z. B. Bezahldienste, Accounts mit Registrierungs- und
Authentifizierungskomponenten, Feedbackkomponente, einfache Hilfs- und Suchdienste)
zwingend erforderlich. Nur so können perspektivisch Plattformen und
Plattformökosysteme entstehen. Zum Umsetzungsstand der Basisdienste wird auf das
OZG-Dashboard unter
www.onlinezugangsgesetz.de/dashboard verwiesen.
Die Bundesregierung sammelt z. B. auch positive Erfahrungen mit modularen
Ansätzen für die Fachverfahrensentwicklung am Beispiel MODUL-F. Dies ist
ein Kooperationsprojekt des BMI mit der Freien und Hansestadt Hamburg. In
dessen Rahmen wird eine bundesweit einsetzbare Low Code
Digitalisierungsplattform etabliert, auf deren Basis eine schnelle und einfache
Fachverfahrensentwicklung möglich gemacht wird. MODUL-F beschleunigt und vereinfacht
die Modernisierung der Verwaltung für kleine Anwendungsfälle, für die es
keine wirtschaftlichen Lösungen zur Erstellung von Fachverfahren gibt. Das
Projekt läuft zunächst von September 2021 bis Dezember 2022, mit dem Potenzial
einer Verlängerung und Weiterentwicklung. Zu weiteren Einzelheiten zu MO-
DUL F wird auf die homepage des Onlinezugangsgesetztes:
https://www.online
zugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/themen/foederale-architektur/modul-f/modu
l-f-node.html verwiesen. Zur Erhebnung von Open Source-Software wird auf
die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Hinsichtlich weiterführender Informationen
zu Fit-Connect wird auf
https://www.fitko.de/projektmanagement/fit-connect
verwiesen.
27. Strebt die Bundesregierung für ein OZG 2.0 einen kleinteiligeren,
modularen Aufbau von Verfahrensentwicklungen an, um die Nachnutzung zu
erleichtern, und wenn ja, mit welcher Strategie soll dies erreicht werden?
Zur Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Gesetz zur Änderung des
Onlinezugangsgesetzes („OZG 2.0“) hat die Bundesregierung einen Dialogprozess mit
den Ländern initiiert. Fragen rund um die Anwendung modularer Ansätze bei
der Fachverfahrensentwicklung sind Teil dieses Dialogprozesses. Zu den
möglichen Ergebnissen der Abstimmungen sowie eines darauffolgenden
Gesetzgebungsverfahrens kann die Bundesregierung mit Rücksicht auf den noch
anstehenden Gesetzgebungsprozess keine Einschätzung abgeben.
28. Welche Indikatoren erwägt die Bundesregierung ggf., um künftig den
Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung (also nicht nur, aber auch zum
OZG-Fortschritt) zu messen und ihn transparent und nachvollziehbar zu
machen?
Der Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung wird bereits heute transparent
und nachvollziehbar für die Öffentlichkeit über das „Dashboard Digitale
Verwaltung“ bereitgestellt (
www.onlinezugangsgesetz.de/dashboard). Es gibt
einen Überblick zum Status wichtiger Vorhaben zur Digitalisierung der
öffentlichen Verwaltung in Deutschland. Da sich der Erfolg der OZG-Umsetzung auch
an einer deutlich gesteigerten Nutzung digitaler Angebote bemisst, werden
darin bereits Daten über das Nutzungsverhalten und die Nutzungszufriedenheit zu
einzelnen Verwaltungsleistungen dargestellt. Die Bundesregierung wird auch
zukünftig fortlaufend prüfen, ob weitere Indikatoren geeignet sind, um den
Fortschritt in der Verwaltungsdigitalisierung angemessen transparent
darzustellen und nachvollziehbar zu machen.
29. Erwägt die Bundesregierung Sanktionen jedweder Art für den Fall, dass
einzelne Bundesländer, Kommunen oder öffentliche IT-Dienstleister den
Vorgaben der OZG-Umsetzung auch künftig nicht nachkommen?
Wenn ja, welche Art von Sanktionen käme dafür in Betracht, und unter
welchen Voraussetzungen wäre eine Anwendung denkbar?
Das Onlinezugangsgesetz sieht keine konkreten Sanktionen gegenüber den
Umsetzungsverpflichteten in Bund und Ländern vor.
30. Plant die Bundesregierung, die Verwendung des ePA zu einem künftigen
Zeitpunkt verbindlich zu machen, damit bestimmte
Verwaltungsleistungen des Bundes und/oder Länder in Anspruch genommen werden
können?
Auf Bundesebene sieht bereits das aktuelle Recht vor, dass jede Behörde des
Bundes verpflichtet ist, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer
Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen
Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen
Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-
Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten
(vgl. § 2 Absatz 3 EGovG). Auch die E-Government-Gesetze der Länder sehen
überwiegend Regelungen vor, nach denen der elektronische Identitätsnachweis
anzubieten ist oder angeboten werden soll.
Derzeit wird geprüft, ob im Rahmen der Überarbeitung des
Onlinezugangsgesetzes die Anwendungsbereiche der Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises ausgebaut werden sollen.
31. Plant die Bundesregierung, für ein OZG 2.0 die Software, die für die
Nutzung des ePA benötigt wird, neu zu konzipieren oder neu
einzubetten?
Wenn ja, worin soll sie sich im Wesentlichen von der AusweisApp 2
unterscheiden?
Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich daran, die Verwendung des
elektronischen Identitätsnachweises möglichst nutzungsfreundlich zu gestalten.
Dazu gehört auch die Überarbeitung von Softwarekomponenten wie der
AusweisApp2.
32. Wie schätzt die Bundesregierung die Benutzerfreundlichkeit der
derzeitigen AusweisApp 2 ein, und auf welcher (Daten-)Grundlage kommt sie
zu dieser Einschätzung?
Die AusweisApp2 wird von der Governikus GmbH & Co KG im Auftrag des
BSI bereitgestellt und weiterentwickelt. Das Institut Fraunhofer AISEC ist mit
der Usability-Begleitung beauftragt. Bei Änderungen an der Oberfläche oder
Funktionalität werden seitens Fraunhofer AISEC Experten- und Nutzertests für
Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit durchgeführt, die in der
Weiterentwicklung der AusweisApp2 berücksichtigt werden. Zudem wird die
AusweisApp2 im Dialog mit den Nutzerinnen und Nutzern weiterentwickelt. Auf
deren Wunsch wird zum Beispiel seit 2020 die Einfügen-Funktion bei der PIN-
Eingabe unterstützt, sodass ein Passwordsafe verwendet werden kann.
Konkrete Zahlen zur Benutzerfreundlichkeit liegen der Bundesregierung nicht
vor. Ein Nutzertracking ist bedingt durch die Vertrauensstruktur des Online-
Ausweises weder zulässig noch möglich.
33. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Abbruchraten bei
Benutzung und vor allem bei Erstbenutzung der AusweisApp 2?
Der Bundesregierung liegen zu den Abbruchraten keine vollumfänglichen
Erkenntnisse vor. Das liegt insbesondere daran, dass nicht von allen eID-Servern,
die Online-Diensten zur Verfügung stehen, die Statistiken über die
Abbruchoder die Erfolgsraten vorliegen. Die nachfolgenden Angaben haben daher nur
begrenzte Aussagekraft. Aus der Statistik der Governikus GmbH & Co KG,
deren eID-Server von behördlichen und privatwirtschaftlichen Online-Diensten
genutzt wird, ergibt sich für die ersten vier Monate des Jahres 2022 eine
Erfolgsrate von 53 Prozent bis 56 Prozent bei den E-Government Anwendungen.
Das entspricht einer Abbruchrate von 44 Prozent bis 47 Prozent für den
Zeitraum Januar bis April 2022.
Eine Differenzierung zwischen späteren Nutzungen und Erstnutzung ist nicht
möglich, da die eID-Infrastruktur nicht zwischen diesen Nutzungsformen
unterscheidet.
Wird der Vorgang des Online-Ausweisens mit der AusweisApp2 begonnen und
kommt es zu einer Interaktion mit dem eID-Server, registriert der eID-Server
den Abbruch ohne erkennen zu können, wie oft die AusweisApp2 bereits
verwendet wurde.
34. Will die Bundesregierung sicherstellen, dass Kartenlesegeräte zur
Nutzung der Funktionen des ePA allen Bürgerinnen und Bürger bei Interesse
zur Verfügung stehen?
Wenn ja, wie will sie dies tun, und berücksichtigt sie dabei auch
diejenigen, die sich selbst kein Lesegerät leisten können?
Zur Nutzung des Online-Ausweises können dezidierte Kartenlesegeräte
verwendet werden, darunter auch kostengünstige Basiskartenleser. Eine Liste der
unterstützter Geräte findet sich unter
https://www.ausweisapp.bund.de/usb-kart
enleser. Seit 2017 können auch Smartphones mit NFC-Schnittstelle als
Lesegerät verwendet werden. Die NFC-Schnittstelle wird mittlerweile von der
Mehrzahl der Smartphones unterstützt. Da mit dieser Schnittstelle auch moderne
Bezahlfunktionen realisiert werden, ist mit einer noch weiter zunehmenden
Verbreitung zu rechnen. Eine Liste unterstützter Geräte findet sich unter
https://ww
w.ausweisapp.bund.de/mobile-geraete. Darüber hinaus bieten einige
Kommunen ihren Bürgerinnen und Bürgern so genannte Bürgerterminals an, mit denen
digitale Behördenleistungen genutzt werden können. In diesen Terminals ist
üblicherweise ebenfalls ein Lesegerät verbaut. Es gibt daher bereits zahlreiche
Möglichkeiten, den Online-Ausweis einzusetzen, ohne ein kostspieliges
Kartenlesegerät erwerben zu müssen.
35. Werden aus Sicht der Bundesregierung weitere digitale Personen-ID-
Systeme durch eine künftig ausgeweitete Nutzung des ePA obsolet, und/
oder sieht die Bundesregierung unabhängig von den (potenziellen)
Funktionen des ePA weitere förderwürdige Anwendungsszenarien für digitale
Personen-Identitäten (wenn ja, welche Szenarien sind das
beispielsweise)?
Ziel der Bundesregierung ist es, vergleichbar mit der Personalausweiskarte in
der analogen Welt, auch in der digitalen Welt einen besonders
vertrauenswürdigen staatlichen Identitätsnachweis anzubieten.
Mit dem Online-Ausweis existiert bereits seit 2010 ein sicheres und
komfortables Angebot dafür, das insbesondere im Kontext der
Verwaltungsdigitalisierung aber auch darüber hinaus genutzt werden soll. Jedoch ist nicht in jedem
Szenario ein hoheitliches Ausweisen erforderlich, so dass es aus Sicht der
Bundesregierung auch weiterhin Raum für andere Identitätslösungen geben
wird.
36. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der massiven
Kritik an der Registermodernisierung auf Basis einer
verwaltungsübergreifenden Identifikationsnummer (Steuer-ID), die von vielen Fachleuten (aus
Wissenschaft, IT-Verbänden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten, von
der fachkundigen Zivilgesellschaft und von Juristinnen und Juristen) als
nicht verfassungskonform eingeschätzt wird?
Das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in
der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze
(Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) wurde von Bundestag und Bundesrat
beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Das Vorhaben ist ein
entscheidender Baustein für die nutzerfreundliche Digitalisierung der Verwaltung.
Dies hat auch die Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag am
14. Dezember 2020 ergeben sowie die Stellungnahme des nationalen
Normenkontrollrats (Bundestagsdrucksache 19/24226 S. 90ff). Das gewählte Modell
hat dabei bei den Sachverständigen und den am Gesetzgebungsprozess
Beteiligten mehrheitlich Zustimmung gefunden. Alle verfassungsrechtlichen
Aspekte wurden im Vorfeld von der Bundesregierung sowie während des
Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig geprüft. Das Volkszählungsurteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht der mit dem Gesetzentwurf gewählten Lösung
nicht entgegen.
Das BVerfG hat im Übrigen nicht die Verwendung einer einheitlichen
Kennziffer, sondern die Katalogisierung der Persönlichkeit durch die
Zusammenführung von Lebens- und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen
für verfassungsrechtlich unzulässig erklärt. Um dem Grundrechtsschutz
Rechnung zu tragen, wurden umfangreiche rechtliche und technische Sicherungen
gegen eine derartige Profilbildung implementiert (einzelne Beispiele im
Folgenden unter b).
a) Hat die Bundesregierung alternative Optionen für ein
verfassungskonformes Identitätsmanagement geprüft, die von den genannten
Kritikerinnen und Kritikern vorgeschlagen wurden, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum wurden diese Alternativen
nicht geprüft?
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurden mehrere alternative Optionen
für ein verfassungskonformes Identitätsmanagement geprüft, darunter auch das
so genannte „österreichische Modell“ mit bereichsspezifischen
Identifikationsnummern.
Für die Entscheidung der Bundesregierung, zukünftig die Steuer-
Identifikationsnummer als registerübergreifendes Ordnungsmerkmal für
Register mit Relevanz für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes zu verwenden,
sind fachliche Gründe ausschlaggebend. Die großen Register, z. B. die Melde-
und Personenstandsregister, werden in Deutschland – anders als in Österreich –
dezentral auf Ebene der Länder und Kommunen geführt. Diese Dezentralität
will die Bundesregierung erhalten, denn gerade sie bietet nach Auffassung der
Experten einen guten Schutz gegen die unzulässige Zusammenführung großer
Datenbestände. Die Einführung eines Systems bereichsspezifischer
Identifikationsnummern nach dem Vorbild der Republik Österreich wäre in der
vornehmlich dezentral organisierten deutschen Verwaltung von wesentlich größerer
rechtlicher, technischer und organisatorischer Komplexität. Aufwand und
Nutzen eines solchen Modells stünden in einem ungünstigen Verhältnis zueinander.
Vielmehr lassen sich die Systeme in Österreich und Deutschland wegen
Unterschieden in der Registerstruktur nicht ohne Weiteres vergleichen. Das
österreichische Modell ist in der EU singulär geblieben. Auch die meisten anderen
Mitgliedstaaten der EU verwenden einheitliche Identifikationsnummern.
b) Wie soll technisch, also nicht gesetzlich oder durch andere leicht
umgehbare Vorgaben, verhindert werden, dass es zu einer
unerwünschten Profilbildung durch eine einheitliche Identifikationsnummer
kommt?
Das gewählte Modell enthält zahlreiche rechtliche und technische Sicherungen
gegen eine Profilbildung. Zu den wichtigsten technischen Sicherungen gehört
u. a., dass im Gegensatz zu Österreich die dezentrale Registerführung
beibehalten wird, d. h. die Daten einer Person liegen verteilt in unterschiedlichen
Registern und werden, auch unter Einsatz der ID-Nummer, gerade nicht an einer
Stelle zusammengeführt. Dafür, dass technisch nur Stellen Daten miteinander
austauschen können, die hierzu berechtigt sind, sorgt u. a. der Einsatz des
sogenannten „4-Corner-Modells“, das sich seit Jahren in der Innen- und
Justizverwaltung bewährt hat und Architekturmodellen für den Datenaustausch auf EU-
Ebene zugrunde liegt.
Umgehungsversuche könnten zudem leicht entdeckt werden, da alle
Datenübermittlungen unter Einsatz der ID-Nummer protokolliert werden müssen. Im
Übrigen wird zu weiteren rechtlichen und technischen Sicherungen auf die
Vorbemerkungen im Besonderen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs verwiesen
(Bundestagsdrucksache 19/24226).
37. Soll es den Nutzenden anhand des geplanten Datenschutzcockpits
möglich sein, die Weitergabe persönlicher Daten an andere Register,
Standorte oder Dritte nicht nur einzusehen, sondern auch aktiv zu regulieren, und
wenn nein, warum nicht?
Verfolgt die Bundesregierung Ziele zur Weiterentwicklung des ePA in
Richtung einer selbstbestimmten Identität (SSI) in Bezug auf
Verwaltungsleistungen, und wenn ja, welche?
Das neue Datenschutzcockpit gewährleistet die Transparenz des behördlichen
Datenaustauschs. Über das Datenschutzcockpit können Bürgerinnen und
Bürger alle Datenübermittlungen digital einsehen, bei denen die
Identifikationsnummer verwendet wurde. Neben den übermittelten Protokoll- und
Inhaltsdaten sollen dabei zukünftig auch Bestandsdaten der Register angezeigt werden
können.
Zudem wird das Datenschutzcockpit den Nutzenden voraussichtlich
ermöglichen, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen, sofern die registerführende
Behörde ihre Kontaktdaten im Datenschutzcockpit bereitstellt. Nutzende werden
jedoch nicht direkt im Datenschutzcockpit persönliche Daten regulieren
können. Das Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) sieht dies nicht als Feature
des Datenschutzcockpits vor.
Wesentliche Merkmale wie die dezentrale Speicherung der Identitätsdaten
sowie die Kontrolle über Weitergabe von Daten allein durch den Nutzenden
werden auch heute schon vom deutschen Online-Ausweis erfüllt. Ein wesentlicher
Unterschied zum SSI-Ansatz liegt darin, dass die Identität nicht dezentral vom
Nutzenden erstellt wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Online-
Ausweis einen hoheitlichen Identitätsnachweis mit entsprechend hoher
Integrität darstellt, ebenso wie z. B. die Personalausweiskarte. Dieser Vertrauensanker
müsste auch bei einem vollständigen SSI-Ansatz gegeben sein, um eine
vergleichbare Integrität sicherzustellen, so dass auch hier letztlich der Staat als
Aussteller des Identitäts-Credentials auftreten müsste.
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ISSN 0722-8333]