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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Unterstützung der Bundeswehr für grundrechtsrelevante Maßnahmen der schleswig-holsteinischen Polizei

Unterstützungsleistungen der Bundeswehr für die schleswig-holsteinische Polizei: Anlass und Wortlaut des Amtshilfeersuchens, Wertung der Unterstützung als mittelbar obrigkeitliche Einsätze gemäß Art. 87a Abs. 2 GG, Zulässigkeit des Transports von durch Polizeikräfte festgenommenen Personen mit Bundeswehrhubschraubern, Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, Lufttransportkapazitäten der Bundespolizei für die Polizei von Schleswig-Holstein<br /> (insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

17.09.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/284802. 09. 2010

Unterstützung der Bundeswehr für grundrechtsrelevante Maßnahmen der schleswig-holsteinischen Polizei

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat am 9. April 2010 einen Vorratsbeschluss dahingehend getroffen, dem Sondereinsatzkommando (SEK) der schleswig-holsteinischen Polizei „bei zeitkritischen Einsatzlagen“ Hubschrauber zur Verfügung zu stellen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2281). Die Polizeikräfte sollen dabei zu Einsätzen auf vorgelagerte Inseln befördert werden. Die Maßnahme dient der Unterstützung von Tätigkeiten der Polizei, die in Grundrechte eingreifen und geht auf ein Amtshilfeersuchen des schleswig-holsteinischen Innenministeriums zurück. Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE.) teilte die Bundesregierung am 3. August 2010 einige weitere Details mit (Bundestagsdrucksache 17/2715 zu Nummer 69).

So sei „ungeachtet der grundsätzlichen Billigung“ für jeden Einzelfall ein Amtshilfeersuchen erforderlich. Von hoher rechtlicher Bedeutung ist insbesondere die Aussage, es erfolge „keine Einbindung in die Ausübung polizeilicher Eingriffsbefugnisse (Vorbereitung und Durchführung)“. Dazu wäre die Bundeswehr auch nicht befugt.

Es muss jedoch bezweifelt werden, dass diese Aussage sachlich zutrifft. Zwar kann grundsätzlich auch die Polizei Amtshilfe von Seiten der Bundeswehr erhalten. Dabei ist jedoch strikt darauf zu achten, dass die Unterstützungsleistungen der Bundeswehr nicht die Kriterien eines Einsatzes im Sinne von Artikel 87a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) erreichen. Über die Bestimmungen dieses Artikels hinaus darf die Bundeswehr also keine Grundrechtseingriffe ausüben. Sie darf aber auch nicht an polizeilich durchgeführten Grundrechtseingriffen teilhaben.

Hierzu heißt es in der Rechtsliteratur, es müsse von einer „mittelbar obrigkeitlichen Verwendung“ der Streitkräfte ausgegangen werden, wenn deren Tätigkeit „ein unmittelbar obrigkeitliches Vorgehen Dritter unmittelbar oder mittelbar“ ermögliche (Jan-Peter Fiebig, Der Einsatz der Bundeswehr im Innern, Berlin 2004, S. 206). Demzufolge wäre zu unterscheiden, ob die Bundeswehr der Polizei „grundrechtsneutrale“ Unterstützung etwa in Form von Verpflegung oder Unterkünften gewährt, oder ob von der gewährten Unterstützung die Durchführung der polizeilichen Maßnahmen entscheidend abhängt. Ist letzteres der Fall, so befindet sich die Bundeswehr im Einsatz. Im Falle der hier vorliegenden Unterstützungsanfrage hat die Polizei selbst darauf hingewiesen, dass sie unzureichende eigene Kapazitäten zur Auftragserfüllung habe. Die Bundesregierung hat bei ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage nur auf die Aspekte „Vorbereitung und Durchführung“ abgestellt, aber die hier angesprochene Frage eines „mittelbaren“ Einsatzes nicht berücksichtigt.

Drucksache 17/2848 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie lautet der volle Wortlaut des Amtshilfeersuchens?

2

Wird die Erfüllung eines konkreten Amtshilfeersuchens davon abhängig gemacht, dass von der angeforderten Unterstützung der Bundeswehr nicht die Durchführung der SEK-Maßnahmen entscheidend abhängt und die Unterstützung daher als mittelbar obrigkeitliche Verwendung der Streitkräfte und mithin als „Einsatz“ im Sinne von Artikel 87a Absatz 2 GG zu bewerten ist?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung das Problem mittelbar obrigkeitlicher Einsätze generell, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Unterstützungsleistungen der Bundeswehr für Polizeikräfte?

4

Vorausgesetzt, aus Sicht der Bundesregierung wäre es zulässig, mit Bundeswehrhubschraubern Polizisten zu transportieren, die auf dem Weg sind, verdächtige Personen festzunehmen, wäre es dann auch aus Sicht der Bundesregierung zulässig, Festgenommene mit Bundeswehrhubschraubern zu transportieren?

Wenn ja, wie vereinbart die Bundesregierung dies mit den Einsatzbestimmungen des Grundgesetzes, wenn nein, worin genau sieht die Bundesregierung den entscheidenden Unterschied zwischen den beschriebenen Alternativen?

5

Welche Stelle innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung ist im Einzelfall konkret entscheidungsbefugt?

a) Ist im Einzelfall denkbar, dass über einen Amtshilfeantrag auf einer Ebene unterhalb des Verteidigungsministeriums entschieden wird, und wenn ja, auf welcher Ebene und unter welchen Bedingungen?

b) Ist im Einzelfall eine umfassende rechtliche Prüfung vorgesehen oder nur noch eine Prüfung unter technisch-organisatorischen Aspekten?

6

Was war aus Sicht bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der konkrete Anlass für die Einreichung des Amtshilfeersuchens?

a) Wie sind die Einsatzkräfte der schleswig-holsteinischen Polizei bislang auf die vorgelagerten Inseln gelangt?

b) Aus welchem Grund kommt das schleswig-holsteinische Innenministerium zur Annahme, die bisherigen Kapazitäten reichten künftig nicht mehr aus, und inwiefern gab es konkrete einschlägige Vorkommnisse?

7

Welche Kapazitäten hat die Bundespolizei, Unterstützung für die schleswig-holsteinische Polizei zum Lufttransport bereitzustellen?

a) Wie viele Hubschrauber stehen der Bundespolizei hierfür zur Verfügung?

b) Welche Modalitäten sind für die Bereitstellung von Hubschraubern für Landespolizeien generell sowie im Besonderen für die schleswig- holsteinische Polizei vorgesehen?

c) Wie oft ist die Bundespolizei in der Vergangenheit von der schleswig-holsteinischen Polizei um Bereitstellung von Lufttransportkapazitäten gebeten worden?

d) Wie oft musste ein solches Ersuchen abgelehnt werden, und welche Folgen hatte das für den Einsatz(erfolg) der Polizei?

e) Wie oft war das SEK von einer solchen Ablehnung betroffen?

Berlin, den 30. August 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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