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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022

(insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

12.10.2022

Aktualisiert

02.01.2023

BT20/321231.08.2022

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2022 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2021 bei 63,1 Prozent, gegenüber der vom BAMF und von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 39,9 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/2309). Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF; gegen 87,2 Prozent aller („einfach“) ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2021 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen (48,3 Prozent) endete 2021 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können. Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2021 in Höhe von 36 Prozent. 2020 lag der Wert bei 31,2 Prozent, das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de), weil sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gezählt wurden. Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2021 bei Deutscher Bundestag Drucksache 20/3212 20. Wahlperiode 31.08.2022 82 Prozent, d. h., nur jeder fünfte BAMF-Bescheid hielt einer gerichtlichen Überprüfung stand. In absoluten Zahlen bedeutet dies: 23 610 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, 20 011 durch Entscheidungen der Gerichte, 3 599 infolge von Korrekturen durch das BAMF (die oft auch auf Anregung der Gerichte zustande kommen); hinzu kamen 2 919 Anerkennungen als Ergebnis erneuter Überprüfungen nach Folgeanträgen. Zu den vom BAMF erteilten Schutzstatus kamen in den letzten vier Jahren jeweils etwa noch einmal ein Drittel durch die Gerichte angeordnete Schutzstatus hinzu (vgl. Antwort zu jeweils Frage 24 auf den Bundestagsdrucksachen 20/1048, 19/28234, 19/19333 und 19/8258). Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des BAMF bei Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern ist groß: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2021, je nach Standort, zwischen 32,7 und 93,3 Prozent, bei irakischen zwischen 3,6 und 79,8 Prozent, bei iranischen zwischen 8 und 74 Prozent und bei Asylsuchenden aus der Türkei zwischen 6,8 und 69 Prozent. Das Forschungszentrum des BAMF benannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis innerhalb des BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498,) hieß es dann, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Antwort zu Frage 4b). Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im Jahr 2021 bei 82,9 Prozent (2020: 82 Prozent, 2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10, 11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist hingegen weitaus restriktiver. Bei der Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche: 2021 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 49,4 Prozent (2020: 53,9 Prozent), 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 25 879 Asylanträge (17,5 Prozent aller Anträge; 2020: 25,9 Prozent) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) gestellt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat benennt vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 die Zahl der „grenzüberschreitenden Asylerstanträge“, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bm i.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-201 9.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2022 bzw. im bisherigen Jahr 2022 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen machen? c) Beabsichtigt die Bundesregierung, das BAMF anzuweisen, die bereinigte Gesamtschutzquote bei entsprechenden Veröffentlichungen künftig gesondert anzugeben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese im Jahr 2021 mit 63,1 Prozent deutlich höher ausfiel als die vom BAMF und der Bundesregierung verwandte unbereinigte Schutzquote in Höhe von 39,9 Prozent (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und damit nach Auffassung der Fragestellenden in der Öffentlichkeit ein unzutreffender Eindruck über den Grad der Schutzbedürftigkeit der in Deutschland um Asyl nachsuchenden Menschen entstehen könnte (bitte begründen)? d) Beabsichtigt die Bundesregierung, das BAMF anzuweisen, eine neue Verlaufsstatistik einzuführen, durch die erkennbar wird, wie viele der in Deutschland um Asyl nachsuchenden Menschen am Ende eines rechtsstaatlichen Verfahrens einen Schutzstatus erhalten haben, d. h. unter Berücksichtigung korrigierender Gerichtsentscheidungen oder Korrekturen durch das BAMF selbst, vor dem Hintergrund, dass hierzu derzeit keine statistischen Angaben gemacht werden können, es aber in absoluten und relativen Zahlen zu vielen (insbesondere gerichtlichen) Korrekturen von BAMF-Bescheiden kommt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), sodass die Betrachtung nur der behördlichen Schutzquote nach Auffassung der Fragestellenden ein unzutreffendes Bild über die tatsächliche Schutzbedürftigkeit Asylsuchender vermitteln könnte (bitte begründen)? e) Beabsichtigt die Bundesregierung, das BAMF anzuweisen, den Anteil der von den Verwaltungsgerichten korrigierten BAMF-Bescheide künftig so zu berechnen und anzugeben, dass sonstige Verfahrenserledigungen der Gerichte bei der Berechnung der Aufhebungsquote unberücksichtigt bleiben, weil diese keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), sodass nach Auffassung der Fragestellenden ein falscher Eindruck entstehen könnte, in welchem Ausmaß BAMF-Bescheide nach einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte bestätigt bzw. aufgehoben werden (bitte begründen)? f) Befürwortet die Bundesregierung eine Änderung der Regelung nach § 14a des Asylgesetzes (AsylG), die dazu führt, dass bei hier geborenen Kindern von Asylsuchenden bzw. von Geduldeten oder von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (nach einem Asylverfahren) ein Asylantrag von Amts wegen als gestellt gilt, vor dem Hintergrund, dass diese Regelung nach Einschätzung der Fragestellenden zu einem statistischen Anstieg der Zahl Asylsuchender in Deutschland führt, obwohl die hier geborenen Kinder nicht nach Deutschland eingereist sind, sie also nicht dem üblichen Bild „Asylsuchender“ entsprechen, und in aller Regel keine eigenständige inhaltliche Asylprüfung für diese Kinder erfolgt (bitte begründen)?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2022 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 20/432 differenzieren)? d) Wie hoch waren im ersten Halbjahr 2022 die bereinigten Schutzquoten, wenn Verfahren, die zu einer Anerkennung im Rahmen des Familienasyls bzw. des Familienschutzes führten, nicht berücksichtigt werden (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und zudem nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  3. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im ersten Halbjahr 2022 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen)? Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?  4. Bei wie vielen Asylentscheidungen hat das BAMF seit der statistischen Erfassung dieser Daten einen subsidiären Schutzstatus nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG erteilt (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Jahren auflisten und für die zehn Herkunftsstaaten, auf die seit der statistischen Erfassung dieser Daten die meisten subsidiären Schutzstatus entfallen sind, ebenfalls nach den drei Nummern und nach Jahren differenziert darstellen)? Liegen genauere statistische Angaben dazu vor, nach welchen Nummern des § 4 Absatz 1 AsylG subsidiäre Schutzstatus durch die Gerichte angeordnet wurden, und wenn ja, wie lauten diese Daten für die Jahre, seitdem dies erfasst wird (bitte wie zuvor differenzieren)?  5. Wie erklären fachkundige Bedienstete des BAMF, dass das BAMF im Jahr 2014 mehr Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 7 AufenthG anerkannte (1 090) als nach § 60 Absatz 5 AufenthG (987), während in den Folgejahren, insbesondere ab 2016, sich dieses Verhältnis umgedreht hat (Beispiel 2021: 335 Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 7 AufenthG, 4 452 nach § 60 Absatz 5 AufenthG; vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/2309), und dass es bei den Gerichtsentscheidungen eine ähnliche Entwicklung gab, wobei hier erst ab 2017 Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 5 AufenthG überwogen (bitte ausführen)?  6. Was konkret hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang unternommen bzw. geplant, um die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP umzusetzen, der gemäß für queere Verfolgte Asylverfahren überprüft werden sollten (z. B. „[…] Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr […]“ – zitiert nach: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/ Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Zeile 4026 ff.; bitte die Maßnahmen im Einzelnen mit Datum darlegen)? a) Kann die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden bestätigen, dass mit dieser Koalitionsvereinbarung eine Überprüfung der bisherigen Praxis des BAMF angestrebt wird, wonach „bei der Beurteilung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit berücksichtigt“ wird, ob Betroffene „vortragen, dass sie weiterhin aus eigenem freien Willen und ohne Beeinträchtigung der persönlichen Identität (also nicht aus Angst erzwungen) beabsichtigen, ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität im Verborgenen auszuleben“ (so die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 8a auf Bundestagsdrucksache 20/2309), wenn nein, wie ist nach Auffassung der Bundesregierung diese Vereinbarung im Koalitionsvertrag sonst zu verstehen (bitte darlegen)? b) Wie ist der vom Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) mit einer Pressemitteilung vom 15. August 2022 öffentlich gemachte Einzelfall der drohenden Abschiebung eines geoutet lebenden Schwulen, dem nach Ansicht der Fragestellenden in Algerien Haft und Verfolgung drohen (https://www.lsvd.de/de/ct/7479-Schwuler-Aktivist-soll-i n-den-Verfolgerstaat-Algerien-zurueckkehren) und von dem ein Vertreter der AIDS-Hilfe Frankfurt erklärte, der Betroffene habe seine Homosexualität schon in der Erstaufnahmeeinrichtung nicht versteckt, mit den internen Vorgaben im BAMF vereinbar, wonach bei der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden soll, ob die Person „weiterhin aus freiem Willen“ ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität „im Verborgenen“ ausleben wolle (vgl. Antwort zu Frage 8a auf Bundestagsdrucksache 20/2309)? Wurde seitens des BAMF im Verlauf der öffentlichen Verhandlung erwogen, eine Abhilfezusage abzugeben, nachdem – so die Schilderung in der taz (https://taz.de/Prozess-in-Frankfurt/!5875336/) – deutlich wurde, dass der Betroffene sich offen und öffentlich zu seiner Homosexualität bekannt und zur Verfolgung von LSBTI-Menschen in Algerien Stellung bezogen hat, zumal eine Ablehnung der Klage droht, weil der Richter in einem ersten Urteil, das er weiter für richtig halte, die Auffassung vertreten haben soll, es sei einem Homosexuellen zuzumuten, in seinem Herkunftsland unauffällig zu leben, um einer möglichen Verfolgung zu entgehen – was nach Auffassung der Fragestellenden sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch den internen Vorgaben des BAMF widerspricht (bitte begründen)? c) Inwieweit wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-199/12 bis C-201/12 vom BAMF ausreichend umgesetzt, wenn die Bundesregierung hierzu erklärt, dass „von Antragstellenden nicht erwartet werden kann, dass sie bestimmte Verhaltensweisen vermeiden, um einer Verfolgung zu entgehen“ (Antwort zu Frage 8c auf Bundestagsdrucksache 20/2309 – was nach Auffassung der Fragestellenden eher der falschen und inzwischen korrigierten Übersetzung des Urteils entspricht, vgl. https://www.lsvd.de/de/ ct/6009-asylrecht-bei-homo-und-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-v on-diskretem-leben-ausgegangen-werden#neue-korrekte-uebersetzung, dort insbesondere Nummer 6), während durch die Übersetzungskorrektur des EuGH klargestellt wurde, dass „die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten (können), dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden“ – was nach Auffassung der Fragestellenden bedeutet, dass Asylbehörden bei der Gefährdungsprüfung nicht davon ausgehen können, dass Betroffene sich nach einer Rückkehr „bedeckt“ halten würden, und zwar auch dann nicht, wenn ihr bisheriges Verhalten und/oder ihr Vortrag dies nahelegen könnten, zumal es auch zu einer Änderung dieser Haltung kommen kann (bitte begründet ausführen)? d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die benannte Übersetzungskorrektur des EuGH die in Frage 6c genannte inhaltliche Bedeutung hat und dass dafür die vom EuGH in den Randnummern 74 und 75 des genannten Urteils gemachten Ausführungen sprechen (vgl. erneut https://www.lsvd.de/de/ct/6009-asylrecht-bei-ho mo-und-bisexuellen-gefluechteten-darf-nicht-von-diskretem-leben-aus gegangen-werden#neue-korrekte-uebersetzung), wonach es „unbeachtlich“ sei, ob Betroffene eine Verfolgung durch ein zurückhaltendes Verhalten vermeiden könnten (bitte begründen)? e) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des LSVD, wonach das „Problem bei Diskretionsprognosen“ sei, dass das BAMF davon ausgehe, „dass es queere Menschen gäbe, die aus einem inneren Bedürfnis heraus ein lebenslanges Doppelleben führen wollten“ (https://www.mig azin.de/2022/08/02/queere-gefluechtete-wenn-verhalten-abschiebung/? utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=MiGLE TTER)? f) Wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat vor dem Hintergrund der obigen Fragen eine erneute Prüfung des genannten EuGH- Urteils vornehmen bzw. veranlassen und für eine entsprechende geänderte Entscheidungspraxis des BAMF in Bezug auf die „Diskretionsprognose“ bei queeren Asylsuchenden sorgen (bitte begründen)?  7. Wie viele Abschiebungsandrohungen des BAMF gegenüber unbegleiteten Minderjährigen gab es im Jahr 2020, 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2022 (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie wird konkret mit Fällen umgegangen, in denen, wie die Fragestellenden aus den Antworten der Bundesregierung zu Frage 9a auf Bundestagsdrucksache 20/2309 und zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/432 schließen, möglicherweise in der Vergangenheit eine Abschiebungsandrohung gegenüber unbegleiteten Minderjährigen erfolgte, obwohl zuvor nicht intensiviert geprüft worden war, ob konkrete Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsstaat bestehen, bzw. in denen es keine Aufnahmemöglichkeit gab, vor dem Hintergrund, dass solche Abschiebungsandrohungen nach Auffassung der Fragestellenden mit EU-Recht bzw. mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 unvereinbar sind (so wohl auch die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/2309, ohne jedoch auf die vorherige Praxis des BAMF einzugehen; bitte ausführen)? Welche Absprachen oder Verständigungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern gibt es gegebenenfalls zu der Frage, inwieweit in Fällen, bei denen es keine konkreten Aufnahmemöglichkeiten im Herkunftsland für unbegleitete Minderjährige gibt, Aufenthaltserlaubnisse statt bloßer Duldungen erteilt werden sollen (bitte ausführen)?  8. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10a auf Bundestagsdrucksache 20/2309 so zu verstehen, dass bei der Fallgruppe der jungen gesunden und arbeitsfähigen Männer aus Afghanistan aufgrund der Herkunftsländerleitsätze des BAMF bis zum Mai 2022 im Regelfall (d. h. bis auf besondere Einzelfälle und wenn auch im Übrigen keine Gefahren vorlagen) keine Abschiebungshindernisse anerkannt wurden (etwa mit Verweis auf den „Tagelöhner-Arbeitsmarkt“ in Afghanistan) und deshalb in dieser Fallkonstellation auch keine Abhilfeentscheidungen in laufenden Gerichtsverfahren ergehen sollten (bitte ausführen), und wenn ja, wer trägt hierfür die Verantwortung, und wie wäre das zu begründen angesichts der aus Sicht der Fragestellenden hohen Aufhebungsquote bei inhaltlichen Gerichtsentscheidungen über Afghanistan-Bescheide des BAMF im Jahr 2021 in Höhe von 82 Prozent (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?  9. Wie war der Ausgang der Asylverfahren bei afghanischen Staatsangehörigen in den Monaten Mai, Juni, Juli und August 2022, in wie vielen Fällen hat das BAMF in diesen Monaten bei noch anhängigen Afghanistan- Verfahren abgeholfen, und welche Angaben liegen zu gerichtlichen Entscheidungen in Afghanistan-Verfahren im bisherigen Jahr 2022 vor (bitte differenziert antworten wie in der Antwort zu Frage 10i auf Bundestagsdrucksache 20/2309)? 10. Wie viele Asylsuchende wurden im bisherigen Jahr 2022 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)? 11. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im bisherigen Jahr 2022 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 12. In wie vielen Fällen wurden im bisherigen Jahr 2022 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten im bisherigen Jahr 2022 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträger-Geräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im bisherigen Jahr 2022 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? 13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in dem genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 14. Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2022 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 15. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im ersten Halbjahr 2022 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, Dublin-Entscheidung, sonstige Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 16. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2022 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2022 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 18. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2022 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 19. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2022 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2022 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2022 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung differenzieren: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig)? Wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das bisherige Jahr 2022? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im bisherigen Jahr 2022 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im bisherigen Jahr 2022 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2022? g) Wie lange war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen Asylklageverfahrens im bisherigen Jahr 2022 (bitte auch nach Bundesländern differenziert darstellen)? h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im bisherigen Jahr 2022 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? Wie bewertet es die Bundesregierung, dass dem BAMF in den letzten fünf Jahren (2017 bis 2021) fast 100 Mio. Euro Kosten im Zusammenhang mit verlorenen Asylgerichtsverfahren entstanden sind (vgl. Antwort zu Frage 20i auf Bundestagsdrucksache 20/2309), auch vor dem Hintergrund der nach Auffassung der Fragestellenden hohen Aufhebungsquoten durch die Gerichte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und plant die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, Maßnahmen zur Qualitätssteigerung im BAMF und insbesondere zur laufenden Kontrolle angefochtener Bescheide zu ergreifen (bitte ausführen)? i) Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes für (abgelehnte) Asylsuchende gefährdet sein könnte, wenn unabhängige Richterinnen bzw. Richter, „die dem rechtspolitisch motivierten Spektrum zuzuordnen sind“ entscheiden und Asylklagen mit aus Sicht der Fragesteller zum Teil unzureichender Begründung abgelehnt werden (vgl. hinsichtlich des Verwaltungsgerichts [VG] Gera: https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%cc%88ri ngen/), und schätzt es die Bundesregierung diesbezüglich als problematisch ein, dass Einzelrichterentscheidungen im Asylverfahren die Regel sind (vgl. § 76 des Asylgesetzes) und es keine Berufungsmöglichkeit aufgrund ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gibt (vgl. § 78 des Asylgesetzes; bitte begründen)? Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung und insbesondere das Bundesministerium für Justiz diesbezüglich gegebenenfalls (bitte ausführen)? j) Welche Verwaltungsgerichte wiesen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2022 (bitte getrennt auflisten) bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten – außer Syrien – jeweils alle Verwaltungsgerichte auflisten, die dieses Kriterium erfüllen (in jedem Fall auch das VG Gera), und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung gegebenenfalls hieraus für ihr eigenes Handeln (bitte ausführen)? 20. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2022 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 21. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2022 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 22. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/2309 angeben)? 23. Wie viele Asylgesuche gab es im ersten Halbjahr 2022 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und den wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 24. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Halbjahr 2022 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 25. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Halbjahr 2022 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Welche Angaben für das erste Halbjahr 2022 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? 27. Wurde das Pilotverfahren von 2017 zur Information über die geförderte Rückkehr (https://www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/ 20170323-011-pm-rueckkehrfoerderung.html?nn=2823) evaluiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Ist die Information über die Förderung freiwilliger Rückkehr inzwischen fester Bestandteil des Asylverfahrens, und wenn ja, an welchen Standorten, in welcher Weise, zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens und bezogen auf welche Gruppen Asylsuchender werden entsprechende Informationen gegebenenfalls vermittelt (bitte ausführen)? 28. Nach welchen Kriterien (bitte so genau wie möglich bezeichnen) werden Asylsuchende über die „StarthilfePlus“ informiert, wenn es heißt, dass die Zielgruppe unter anderem Asylsuchende sind, „deren Chancen im Asylverfahren gering“ bzw. „sehr gering“ seien (vgl. https://www.bmi.bund.de/ DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/rueckkehr-und-rueckfuehrungen/ru eckkehr-und-rueckfuehrungen-node.html), wann werden Chancen als „gering“ oder „sehr gering“ eingeschätzt, und welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte nach dem Stand des Verfahrens und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm seit seinem Bestehen bewilligt bzw. ausgezahlt (bitte entsprechend der obigen Differenzierung auch nach Jahren auflisten)? Berlin, den 23. August 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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