[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3629 –
Berichte über Repressionen gegen nach Aserbaidschan abgeschobene
Asylsuchende
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller soll es in den
vergangenen Monaten mehrfach vorgekommen sein, dass abgelehnte
aserbaidschanische Asylsuchende nach der Abschiebung aus Deutschland in Aserbaidschan
von den dortigen Behörden festgenommen wurden. Vielfach sollen sie
beschuldigt worden sein, mit Drogen gehandelt zu haben. Nach Einschätzung
von Mikroskop Media, einem Netzwerk von Exiljournalistinnen und
Exiljournalisten, gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern sind diese
Vorwürfe jedoch aus der Luft gegriffen. Es handele sich bei den Betroffenen
um politische Aktivistinnen und Aktivisten, die Verfahren seien politisch
motiviert.
Einer der Betroffenen ist der Aktivist S. A. Er flüchtete im September 2018
aus Aserbaidschan nach Deutschland. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Am
29. März 2022 wurde er nach Aserbaidschan abgeschoben, am 19. April 2022
nahmen aserbaidschanische Behörden ihn fest. Der Vorwurf lautet
Körperverletzung. Angehörige, die die Festnahme öffentlich machten, halten diesen
Vorwurf jedoch für konstruiert (
https://mikroskopmedia.com/en/2022/04/21/az
erbaijani-political-activist-arrested-after-being-deported-from-germany/).
Zu einer weiteren Abschiebung kam es am 19. Mai 2022. Der Betroffene Z. I.
hatte sich bei der Präsidentenwahl 2018 in Aserbaidschan gegen Wahlbetrug
engagiert. Deshalb wurde er verfolgt und entschied sich zur Flucht nach
Deutschland. Bei der Abschiebung soll die Polizei äußerst brutal vorgegangen
sein. Sie soll Z. I. Berichten zufolge verletzt haben, außerdem soll sie die die
Tür seiner Wohnung eingetreten und ihm sein Handy abgenommen haben.
Nach der Ankunft am Flughafen von Baku soll Z. I. unter dem Vorwurf
festgenommen worden sein, er habe Unterhaltszahlungen versäumt. Ihm
nahestehende Personen erklärten den Vorwurf für ungerechtfertigt (
https://jam-new
s.net/opposition-activists-arrested-in-azerbaijan-after-being-deported-from-ger
many/).
Bereits im Februar 2022 hatte das Portal Meydan TV über die Festnahme von
vier Aktivisten berichtet, die zuvor aus Deutschland abgeschoben worden
waren. Zwei der Festnahmen sollen sich im Oktober 2021, zwei zu Beginn des
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4084
20. Wahlperiode 17.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 17. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Jahres 2022 ereignet haben. Alle Betroffenen hätten sich während ihres
Aufenthalts in Europa politisch engagiert, etwa für die Situation von Gefangenen,
gegen illegale Festnahmen oder gegen Folter in Aserbaidschan. Der in
Deutschland lebende aserbaidschanische Journalist und
Menschenrechtsaktivist Afghan Mukhtarli vermutet, dass die aserbaidschanische Regierung
die Aktivisten für ihr politisches Engagement in Deutschland bestrafen wolle.
Er kritisiert ferner, dass die deutschen Behörden die Asylgesuche von
aserbaidschanischen Geflüchteten nicht mit der gebotenen Sorgfalt prüften
(
https://d9mc3ts4czbpr.cloudfront.net/en/article/returning-migrants-deported-f
rom-germany-face-arrests-on-drug-charges/).
1. Wie viele Asylanträge von Geflüchteten aus Aserbaidschan gab es seit
2014 (bitte nach Jahren und Geschlecht differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Asylanträge
gesamt männlich weiblich
Gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
2014 1.295 1.192 103 704 646 58 591 546 45
2015 1.497 1.335 162 823 728 95 674 607 67
2016 4.750 4.573 177 2.588 2.484 104 2.162 2.089 73
2017 3.412 3.030 382 1.868 1.650 218 1.544 1.380 164
2018 2.319 1.783 536 1.291 986 305 1.028 797 231
2019 1.798 1.280 518 996 702 294 802 578 224
2020 748 435 313 399 222 177 349 213 136
2021 590 268 322 335 151 184 255 117 138
2022
(Jan bis
Aug)
926 747 179 563 447 116 363 300 63
2. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit 2014
über die Asylanträge von Asylsuchenden aus Aserbaidschan entschieden
(bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz,
Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als unzulässig, sonstige
Erledigung aufschlüsseln und auch nach Jahren differenzieren)?
Wie lautete jeweils die Schutzquote bzw. die um formale Entscheidungen
bereinigte Schutzquote in Bezug auf das Herkunftsland Aserbaidschan?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
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%
3. Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungsgerichte
seit 2014 über die Klagen von aserbaidschanischen Asylsuchenden
gegen ablehnende Bescheide des BAMF entschieden (bitte wie in Frage 2
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen über Klagen
Jahr Gesamt
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
Ablehnung
als
unzulässig
sonstige
Verfahrens
erledigungen
2014 361 – 15 2 16 198 1 129
2015 298 – 11 – 20 153 1 113
2016 292 – 12 9 13 135 8 115
2017 1.753 1 26 10 30 620 38 1.028
2018 2.756 – 24 5 43 948 76 1.660
2019 2.889 6 33 10 71 1.480 57 1.232
2020 2.162 5 19 6 37 1.119 43 933
2021 1.649 8 38 7 37 777 13 769
2022
(Jan bis
Jul)
787 1 29 2 15 344 9 387
4. Wie viele Abschiebungen nach Aserbaidschan gab es seit 2014 (bitte hier
und auch bei den Unterfragen nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 2014 bis August 2022 wurden insgesamt 1.138 Personen auf dem
Luftweg nach Aserbaidschan abgeschoben.
Eine Aufschlüsselung nach Jahren kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Abschiebungen nach Aserbaidschan
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jan–Aug2022
Anzahl Personen
20 19 69 163 213 232 62 219 141
a) Wie viele Frauen wurden seit 2014 nach Aserbaidschan abgeschoben?
Insgesamt wurden 246 weibliche Personen im Zeitraum 2019 bis August 2022
auf dem Luftweg nach Aserbaidschan abgeschoben. Eine Erfassung nach
Geschlecht erfolgte erst ab 2019.
Abschiebungen nach Aserbaidschan
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jan–Aug2022
Anzahl Personen weiblich
keine Erfassung 94 22 76 54
b) Wie viele Minderjährige wurden seit 2014 nach Aserbaidschan
abgeschoben?
Im Zeitraum 2019 bis August 2022 wurden insgesamt 193 minderjährige
Personen auf dem Luftweg nach Aserbaidschan abgeschoben. Eine Erfassung nach
Alter erfolgte erst ab 2019.
Abschiebungen nach Aserbaidschan
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jan–Aug2022
Anzahl Personen 0 bis 17 Jahre
keine Erfassung 68 16 61 48
c) Mit welchen Fluggesellschaften wurden die Abschiebungen nach
Aserbaidschan seit 2014 vollzogen?
Hinsichtlich der Beantwortung nach den Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in
der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des
Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung
zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161
[193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der
Fluggesellschaften als Verschlusssache sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als
auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der
betroffenen Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der
Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich
gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der
Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die
Rückführungsflüge anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher
Kritik ausgesetzt werden und in der Folge für die Beförderung von
ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen.
Damit würden Rückführungen weiter erschwert oder sogar unmöglich gemacht, so
dass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ
beeinträchtigt werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung)
vom 10. August 2018 zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen eingestuft worden, er wird gesondert in der Anlage übermittelt,
die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
d) Wie verteilten sich die Abschiebungen nach Aserbaidschan seit 2014
auf die Bundesländer?
Die Aufschlüsselung der Abschiebungen nach Ländern bzw. der Bundespolizei
als Veranlasser der Maßnahme ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
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5. Wie viele Sammelabschiebungen nach Aserbaidschan gab es seit 2014
(bitte die Zahl der abgeschobenen Personen und die Zahl der
Charterflüge nennen und nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 2014 bis August 2022 wurden insgesamt 551 Personen mit
insgesamt 17 Charterflügen nach Aserbaidschan abgeschoben.
Abschiebungen nach Aserbaidschan mit Charterflügen
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Jan–Aug2022
Anzahl Personen
Charter (Anzahl Personen) 0 0 0 0 30 121 50 218 132
Anzahl Charterflüge 0 0 0 0 1 3 2 7 4
6. Wie viele Personen sind seit 2014 mit einer finanziellen Förderung
„freiwillig“ nach Aserbaidschan zurückgekehrt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Wie viele Frauen waren unter den Rückkehrerinnen und Rückkehrern?
Belastbare Daten zu geförderten freiwilligen Ausreisen im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nur im Rahmen des Bund-Länder-Programms
REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers
in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) vor.
Neben dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP können freiwillige
Ausreisen auch z. B. über Landesförderprogramme stattfinden. Belastbare Daten zu
den Länderprogrammen im Sinne der Anfrage liegen der Bundesregierung
nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
20/3130 verwiesen.
Nachstehend folgt die Übersicht der Förderungen durch das Bund-Länder-
Programm REAG/GARP differenziert nach männlichen (m) und weiblichen
(w) ausgereisten Personen.
Zielland: Aserbaidschan m w Gesamt
2014 90 46 136
2015 87 51 138
2016 133 104 237
2017 375 253 628
2018 399 286 685
2019 255 205 460
2020 88 68 156
2021 196 163 359
2022 Jan–Aug* 102 60 162
Gesamt 1.725 1.236 2.961
* vorläufige Daten (Stand: 27. September 2022)
Quelle: Internationale Organisation für Migration (IOM)
7. Wie viele Personen mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit leben in
Deutschland (bitte nach Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Zum Stichtag 31. August 2022 waren im Ausländerzentralregister 31.812
aufhältige aserbaidschanische Staatsangehörige registriert. Angaben zum
Aufenthaltsstatus können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gesamt 31.812
davon mit dem Aufenthaltsstatus: absolut in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 7.229 22,7
befristete Aufenthaltsrechte 15.385 48,4
sonstiges
(z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 9.198 28,9
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen abgelehnte
Asylsuchende aus Aserbaidschan nach der Abschiebung aus Deutschland von
aserbaidschanischen Behörden befragt, durchsucht, festgenommen und/
oder inhaftiert wurden (bitte Fälle ggf. einzeln mit Datum auflisten)?
Auf die Erläuterungen zum parlamentarischen Informations- und Fragerecht in
der Antwort zu Frage 4c wird verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die
Einstufung der Benennung von in der Fragestellung in Bezug genommenen
Einzelfällen als Verschlusssache zur Wahrung des Schutzes von
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung)
vom 10. August 2018 eingestuft worden, er wird gesondert in der Anlage
übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen gegen
abgelehnte Asylsuchende aus Aserbaidschan nach der Abschiebung aus
Deutschland Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, und wenn ja, was
weiß die Bundesregierung über die Inhalte und Umstände dieser
Verfahren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass insbesondere
Oppositionelle, Journalistinnen und Journalisten sowie
Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten nach einer Abschiebung Opfer
politisch motivierter Repressionen durch aserbaidschanische Behörden
werden?
Unter den in der Antwort zu Frage 8 benannten Personen befinden sich nach
Kenntnis der Bundesregierung auch solche, die sich auch oppositionell,
journalistisch und menschenrechtsaktivistisch betätigt haben.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
11. Falls die Bundesregierung Kenntnis von solchen Fällen hat, welche
Konsequenzen zieht sie daraus
a) im Hinblick auf eine Unterstützung der betroffenen Personen, und
hat sie Schritte unternommen, um sich über die Situation von
Personen zu informieren, die aus ihrer Abschiebung aus Deutschland in
Aserbaidschan inhaftiert wurden oder anderweitigen Repressionen
ausgesetzt waren, und inwieweit hat sie sich ggf. für deren
Freilassung bzw. für die Einstellung von gegen sie gerichteten
Strafverfahren eingesetzt,
Die Bundesregierung beobachtet die Lage und steht hierzu mit
Menschenrechtsorganisationen, Rechtsanwälten und auch Familienangehörigen von
Betroffenen, sowie aserbaidschanischen Stellen im Austausch. Ebenso werden
Gerichtsverfahren in Aserbaidschan aktiv beobachtet. Zu konkreten
Einzelfällen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
b) im Hinblick auf die Qualität der BAMF-Entscheidungen in Bezug auf
Aserbaidschan, und sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit,
Lageeinschätzungen und interne Weisungen zu überarbeiten bzw. zu
aktualisieren, um künftig zu vermeiden, dass von Verfolgung bedrohte
Geflüchtete im Asylverfahren abgelehnt und nach Aserbaidschan
abgeschoben werden?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf den als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuften Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Aserbaidschan, welcher im März 2022 vor dem Hintergrund neuer
Entwicklungen aktualisiert wurde.*
Die Lageberichte werden dem Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt, wodurch für
Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nimmt regelmäßig
Fortschreibungen der für die Entscheidung verbindlichen Leitsätze zu den
jeweiligen Herkunftsländern vor und passt diese an die aktuellen Entwicklungen
an. Neben diesen regelmäßigen Aktualisierungen erfolgen auch anlassbezogene
Fortschreibungen, soweit unter der ständigen Auswertung von Quellen
entscheidungserhebliche Veränderungen in den Herkunftsländern vorliegen. Zum
Herkunftsland Aserbaidschan wurde aufgrund des o. g. Berichts des
Auswärtigen Amts der Leitsatz im Mai 2022 angepasst.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten Fällen?
a) Wenn ja, was hat sie ggf. unternommen, um Informationen über die
Situation der betroffenen Personen einzuholen und diese gegenüber
den aserbaidschanischen Behörden zu unterstützen (bitte für die
genannten Fälle einzeln darstellen)?
b) Wird sich die Bundesregierung für die Rückholung dieser Personen
nach Deutschland einsetzen und falls nein, warum nicht, und wenn
ja, was wird sie künftig zu diesem Zweck unternehmen?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 11a verwiesen. Zu konkreten
Einzelfällen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass abgelehnte
aserbaidschanische Asylsuchende nach ihrer Abschiebung aus Deutschland bei
Verhören oder Befragungen durch aserbaidschanische Behörden mit
Aussagen konfrontiert wurden, die sie im Rahmen ihrer Asylanhörung beim
BAMF getätigt hatten?
Wenn die Bundesregierung Kenntnis von solchen Fällen hat, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt.
14. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass vertrauliche und sensible
Daten von Asylsuchenden an aserbaidschanische Ermittlungsbehörden
weitergegeben wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Im Rahmen des Asylverfahrens werden keine Informationen zu einzelnen
Asylanträgen bei Stellen eingeholt oder an sie weitergegeben, die den
Antragstellenden nach seinen Angaben verfolgt oder ihm ernsthaften Schaden zugefügt
haben. Das BAMF stellt durch interne Vorgaben in der Dienstanweisung Asyl
sicher, dass Antragstellende oder Dritte durch keine der im Rahmen der
Sachverhaltsaufklärung getroffenen Maßnahmen gefährdet werden dürfen.
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Menschenrechtssituation in
Aserbaidschan ein, und wie hat diese sich nach ihrer Kenntnis in den letzten
Jahren verändert?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf den 14. Bericht der Bundesregierung
über ihre Menschenrechtspolitik (Bundestagsdrucksache 19/25000).
16. Was ist der Bundesregierung über die Haftbedingungen in
aserbaidschanischen Gefängnissen bekannt?
Hat sie insbesondere Kenntnisse über Fälle von Folter in Gefängnissen
oder auf Polizeistationen?
Auf die Antwort zu Frage 11b wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]