Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/2423
16. Wahlperiode 21. 08. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Kersten Naumann
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/2188 –
Fehlende Entschädigung für NS-Opfer
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mehr als 60 Jahre nach Ende der Nazidiktatur warten immer noch Opfer von
NS-Verbrechen bzw. deren Angehörige auf Entschädigung. Mit der „Stiftung
Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, die im Jahr 2000 gegründet wurde,
war der Versuch unternommen worden, einen Schlussstrich zu ziehen. Dass
dabei weniger das Interesse an Entschädigung von NS-Opfern im Vordergrund
stand, sondern das Interesse, Planungssicherheit für die deutsche Wirtschaft zu
erreichen, ist oftmals betont worden.
Auch im Stiftungsgesetz selbst wird deutlich, dass nun Schluss sein solle mit
der finanziellen Verantwortung der BRD. So heißt es, „Leistungen für
erlittenes nationalsozialistisches Unrecht“ könnten „nur nach diesem Gesetz
beantragt werden“, und wer Leistungen erhält, muss „auf jede darüber
hinausgehende Geltendmachung von Forderungen … im Zusammenhang mit
nationalsozialistischem Unrecht … unwiderruflich“ verzichten (§ 16 des
Stiftungsgesetzes).
Zu den Ungerechtigkeiten dieser Regelung gehört, dass keineswegs alle Opfer
der faschistischen Terrorherrschaft entschädigt werden sollen, sondern nur eine
kleine Auswahl. Schwierigkeiten des Nachweisverfahrens und die Setzung
einer (mittlerweile abgelaufenen) Antragsfrist kommen erschwerend hinzu.
Mehr als 60 Jahre nach dem Sieg über den Faschismus bleiben zahlreiche
Opfergruppen weiterhin von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen,
während etwa Angehörige der SS umstandslos Rentenzahlungen erhalten. Auch
deutschen Kriegsversehrten blieben in aller Regel ein derart langes Warten und
entwürdigendes Antragsverfahren wie den NS-Opfern erspart. Die Täter sind
damit besser gestellt als die Opfer.
Zu den nicht entschädigten Opfergruppen gehören beispielsweise jüdische
Gemeinden, die von den Nationalsozialisten gezwungen worden waren, die
Kosten für die Deportation ihrer Mitglieder zu entrichten. Keine
Entschädigung haben bislang Opfer, Überlebende oder Angehörige von Opfern erhalten,
die im Rahmen von völkerrechtswidrigen Massenerschießungen ermordet
worden waren, sofern es sich um nicht „typisches“ NS-Unrecht gehandelt hat.
Von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen sind Kriegsgefangene, obwohl Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2006
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/2423 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodediesen oftmals sowohl formell wie auch materiell der Status als
Kriegsgefangene sowie die damit verbundenen Rechte verweigert worden waren, was vor
allem im Fall sowjetischer Kriegsgefangener auch Ausdruck
nationalsozialistischer Ideologie war.
Keine Entschädigung haben Slowenen und Sloweninnen erhalten, die im
Rahmen der nationalsozialistischen Germanisierungspolitik „aus“- und
„abgesiedelt“ worden sind nach Kroatien, Serbien und in das Deutsche Reich oder auf
andere Art Opfer der Entnationalisierungsmaßnahmen geworden sind. Seit
1998 erhebt die Slowenische Vereinigung der Okkupationsopfer 1941–1945 in
Kranj/Slowenien Forderungen nach Entschädigungen.
Das Stiftungsgesetz selbst sieht keine Entschädigungen für jene
Zwangsarbeiter vor, die in ihrem Heimatland Zwangsarbeit leisten mussten, ebenso wenig
für jene, die in der Landwirtschaft oder in Haushalten zwangsverpflichtet
wurden. In einzelnen Ländern wurde im Rahmen der Öffnungsklausel auch diesen
Opfergruppen Entschädigung gewährt, was aber zur Verringerung der
Entschädigungssummen für die Gesamtgruppe der Anspruchsberechtigten führte.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung widerspricht der Auffassung der Fragesteller, nur eine
kleine Auswahl der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft habe
Entschädigungsleistungen erhalten. Das Gegenteil ist richtig; es gibt keine
vorsätzlich „vergessenen Opfergruppen“. Alle Bundesregierungen haben sich seit
1949 nach Kräften und mit Erfolg bemüht, das von den Nationalsozialisten
begangene Unrecht zu entschädigen. Frühere Lücken des Entschädigungsrechts
wurden später durch gesetzliche Neuregelungen oder Härteregelungen des
Bundes und der Länder geschlossen. Bereits unmittelbar nach Kriegsende wurden
zunächst von den Alliierten, später von den Gemeinden und Ländern und ab
1949 vom Bund Regelungen erlassen zugunsten von Personen, die aus Gründen
politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse,
des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen Schäden erlitten hatten. Wiedergutmachungsleistungen wurden
sowohl an einzelne Personen (Inländer wie Ausländer) als auch global an andere
Staaten zugunsten deren Staatsangehöriger gezahlt. Die Leistungen wurden
insbesondere im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und verschiedenen
untergesetzlichen Härterichtlinien sowie zahlreichen internationalen Übereinkommen
geregelt. Zur abschließenden Entschädigung ausländischer Zwangsarbeiter oder
sonstiger in der Person oder dem Vermögen geschädigter NS- Opfer wurde im
Jahr 2000 mit großer Mehrheit und unter Zustimmung aller Fraktionen durch
Gesetz die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ errichtet und je
zur Hälfte vom Bund und der deutschen Wirtschaft mit insgesamt 10,1 Mrd. DM
Kapital ausgestattet.
Entschädigungsleistungen sind zu unterscheiden von Reparationsleistungen, die
allgemeines, nicht spezifisch nationalsozialistisches Kriegsunrecht (z. B.
Besatzungsschäden) ausgleichen sollen und nach allgemeinem Völkerrecht
ausschließlich zwischenstaatlich, nicht aber im Verhältnis zu geschädigten
Einzelpersonen erfolgen. Kodifiziert ist dies seit der Haager Landkriegsordnung von
1907. Es obliegt dann dem einzelnen Staat, das Erlangte seinen Bürgern in
angemessener Weise weiterzugeben. Die Gründe für diese Regelung bestehen fort.
Nur so kann eine gleichmäßige und gerechte Entschädigung für die Betroffenen
geleistet werden. Ausgleich für Kriegsschäden wird grundsätzlich nach
Maßgabe von Reparationsvereinbarungen geleistet. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Schäden in Übereinstimmung oder im Widerspruch zum Kriegsvölkerrecht
zugefügt wurden.
Zu solchen Reparationsvereinbarungen ist es nach dem Zweiten Weltkrieg nicht
gekommen. Die Alliierten haben sich vielmehr untereinander darauf verstän-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2423digt, zu Reparationszwecken deutsches Auslandsvermögen und deutsche
Urheberrechte einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen und in den jeweiligen
Besatzungszonen Demontagen, Lieferungen aus der laufenden Produktion usw.
vorzunehmen. Der Umfang dieser Maßnahmen geht weit über die 10 Mrd.
Reichsmark hinaus, die die Alliierten im Rahmen der Verhandlungen zum Potsdamer
Abkommen von 1945 in Aussicht genommen hatten. Über die Interalliierte
Reparationsagentur (IARA) wurden die Reparationen an eine Vielzahl der zuvor
kriegsbeteiligten Staaten verteilt.
1. Wie viele Entschädigungs-/Schadenersatzklagen von Überlebenden, deren
Angehörigen oder Hinterbliebenen von deutschen Kriegsverbrechen oder
sonstigen NS-Verbrechen, die während des Zweiten Weltkriegs im Ausland
begangen wurden, sind derzeit weltweit gerichtlich anhängig (bitte nach
jeweiligen Herkunftsländern der Klägerinnen und Kläger sowie Art und
Datum des NS-Verbrechens differenzieren)?
Die Bundesregierung erfasst den Inhalt der gegen die Bundesrepublik
Deutschland anhängigen Klagen nicht. Es wird weder nach Gerichtsstand noch nach
Herkunftsland der Klägerinnen und Kläger oder nach Art oder Datum des
zugrunde liegenden Sachverhalts differenziert. Verlässliche Zahlen zu den
international anhängigen Verfahren sind auch deshalb nicht erhältlich, weil in
zahlreichen Fällen solche Klagen von den angerufenen ausländischen Gerichten aus
Gründen der Staatenimmunität nicht zugestellt werden.
2. a) Welche Entschädigungen sind bislang wie vielen Überlebenden (oder
Angehörigen) deutscher Kriegsverbrechen oder anderer NS-Verbrechen
durch die Bundesrepublik geleistet worden?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl jener Opfer von
Kriegsverbrechen, die bislang keine Entschädigung erhalten haben?
c) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen Staaten
eingeholt, wenn ja, welcher Art waren die Auskünfte, wenn nein, warum
nicht?
d) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?
Hinsichtlich der Wiedergutmachung typischen NS-Unrechts (Personen, die
wegen ihrer politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder
der Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schäden erlitten haben) hat
die Bundesrepublik Deutschland folgende Entschädigungsregelungen getroffen:
● Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in der Fassung des Zweiten
Änderungsgesetzes zum BEG vom 14. September 1965 (BEG-SchlussG). Bis Ende
2005 haben Bund und Länder zusammen rd. 45 Mrd. Euro nach dem BEG
geleistet. Derzeit erhalten 64 000 Personen eine Rente nach dem BEG.
● Erste Globalabkommen mit europäischen Staaten: In den Jahren 1959 bis
1964 wurden mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,
Schweden und der Schweiz Globalabkommen zugunsten von durch NS-
Verfolgungsmaßnahmen geschädigten Staatsangehörigen dieser Länder geschlossen. Die
Bundesrepublik Deutschland hat auf Grund dieser Abkommen insgesamt
496,46 Mio. Euro (971 Mio. DM) zur Verfügung gestellt, deren Verteilung an
die Geschädigten den Regierungen der betreffenden Länder oblag. Die
Globalabkommen sind inzwischen abgewickelt. Die einzelnen Länder dürften die
ihnen zugewandten Beträge mittlerweile verteilt haben.
Drucksache 16/2423 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode● US- Globalabkommen: Im Jahr 1995 wurde ein deutsch- amerikanisches
Globalabkommen zur Wiedergutmachung für NS- Opfer abgeschlossen. Darin
sind Entschädigungsleistungen in Höhe von 1,5 Mio. Euro (3 Mio. DM) für
durch NS- Verfolgungsmaßnahmen schwer geschädigte US- Bürger
vorgesehen, die bislang aus formellen Gründen von jedweden Entschädigungs- und
Unterstützungsleistungen ausgeschlossen waren. In der abschließenden
Zusatzvereinbarung vom 25. Januar 1999 zum Wiedergutmachungs-
Globalabkommen mit den USA haben die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und die Regierung der USA die Summe von 17,6 Mio. Euro (34,5 Mio.
DM) als zusätzlichen Pauschalbetrag vereinbart. Die Bundesregierung
versteht dies als Zeichen des guten Willens und der Humanität. Die US-
Regierung hat die Verpflichtung übernommen, alle in Betracht kommenden
amerikanischen NS- Verfolgten aus der vereinbarten Globalsumme zu befriedigen.
● Vereinbarungen mit osteuropäischen Staaten: Im Zusammenhang mit dem
Prozess der deutschen Einheit und der Überwindung des Ost- West-
Gegensatzes hat die Bundesrepublik Deutschland mit Polen sowie mit drei
Nachfolgestaaten der Sowjetunion (der Republik Weißrussland, der Russischen
Föderation und der Ukraine) Vereinbarungen über die Entschädigung von
NS- Unrecht getroffen.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen wurde
eine in Polen nach polnischem Recht errichtete „Stiftung Deutsch- Polnische
Aussöhnung“ vereinbart und mit einem einmaligen Beitrag von 255,64 Mio.
Euro (500 Mio. DM) ausgestattet. Diese Mittel waren für Personen bestimmt,
die während des Zweiten Weltkrieges durch nationalsozialistische
Unrechtsmaßnahmen schwere Gesundheitsschäden erlitten hatten und sich in einer
gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage befanden.
In gleicher Weise und mit gleicher Zweckbestimmung wurden 1993
Stiftungen in Moskau, Minsk und Kiew gegründet. Deutschland hat diese Stiftungen
mit insgesamt 0,51 Mrd. Euro (1 Mrd. DM) ausgestattet. Die Stiftungen
sicherten zu, auch Zahlungen an NS- Geschädigte in anderen Staaten der
ehemaligen Sowjetunion zu leisten. Über 15 000 Berechtigte in den baltischen
Staaten (Estland, Lettland und Litauen) erhielten von den Stiftungen in
Moskau und Minsk Leistungen aus deren Stiftungsmitteln im üblichen Maßstab.
Weil einzelne Berechtigte aus den baltischen Staaten es ablehnten, sich an die
Stiftungen in Moskau oder Minsk zu wenden, wurde mit den Regierungen der
baltischen Staaten eine zusätzliche Infrastrukturhilfe von je 1,02 Mio. Euro
(2 Mio. DM) vereinbart. Aus diesen Zuwendungen wurden soziale
Einrichtungen speziell für NS- Opfer gefördert.
Auch für die anderen ost- und südosteuropäischen Staaten des ehemaligen
Ostblocks wurden Ausgleichsleistungen gewährt:
Für tschechische NS- Opfer geschah dies im Rahmen des Deutsch-
Tschechischen Zukunftsfonds gemäß der Deutsch- tschechischen Erklärung vom
21. Januar 1997, für den die deutsche Seite 140 Mio. DM zur Verfügung
stellte.
Um vergleichbare Maßnahmen in den sonstigen mittel- und osteuropäischen
Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehem. Jugoslawien,
Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn)
durchführen zu können, wurden mit dem Haushalt 1998 40,90 Mio. Euro (80 Mio.
DM), fällig in den Jahren 1998 bis 2000, bereitgestellt. Die Durchführung der
Maßnahmen in den übrigen mittel- und osteuropäischen Staaten wurde
unterschiedlichen nationalen Einrichtungen übertragen – zumeist dem nationalen
Roten Kreuz.
● Osteuropa- Fonds (JCC): Im Hinblick auf die besonderen Leiden jüdischer
Verfolgter in den mittel- und osteuropäischen Staaten hat die Jewish Claims
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2423Conference für zusätzliche Maßnahmen zugunsten schwer geschädigter
jüdischer Verfolgter einen Fonds eingerichtet. Der Fonds gewährt monatliche
Leistungen unter den Voraussetzungen, die auch für das Artikel-2- Abkommen
gelten. Die Bundesregierung hat Beiträge zu diesem Fonds in Höhe von
196,13 Mio. Euro (383,5 Mio. DM) für die Jahre 1999 bis 2005 gezahlt und
wird mit ihren Beiträgen auch die Fortführung der Fondsleistungen
ermöglichen.
● Zusätzlich wurden auf der Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes
außergesetzliche Regelungen für jüdische Verfolgte, für rassisch Verfolgte
nicht jüdischen Glaubens, für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung und
für Opfer pseudo- medizinischer Menschenversuche getroffen. Derzeit
erhalten rd. 50 000 Verfolgte Renten auf Grund außergesetzlicher
Entschädigungsregelungen.
Bis zum 31. Dezember 2005 wurden von der öffentlichen Hand insgesamt
rd. 63 Mrd. Euro auf dem Gebiet der Wiedergutmachung von NS-Unrecht
geleistet.
Schätzungen über die Anzahl der Opfer von Kriegsverbrechen, die bislang
keine Entschädigung erhalten haben, liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. a) Welche Entschädigungen sind bislang den sowjetischen
Kriegsgefangenen geleistet worden, denen vom Dritten Reich
kriegsvölkerrechtswidrig formal oder materiell der Status als Kriegsgefangene verweigert
wurde?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl jener sowjetischen
Kriegsgefangenen ein, die trotz faktischer Verweigerung des Status als
Kriegsgefangene und vielfacher Misshandlung bislang keine
Entschädigung erhalten haben?
c) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen Staaten bzw. der
Nachfolgestaaten der Sowjetunion eingeholt; wenn ja, welcher Art
waren die Auskünfte, wenn nein, warum nicht?
d) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?
Eine Entschädigung sowjetischer Kriegsgefangener durch die Bundesrepublik
Deutschland hat es ebensowenig gegeben wie eine Entschädigung deutscher
Kriegsgefangener durch die Sowjetunion oder deren Nachfolgestaaten. Bei den
internationalen Verhandlungen, die der Errichtung der Stiftung „Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) unter Beteiligung auch der
Nachfolgestaaten der Sowjetunion vorausgingen, bestand Einigkeit, vormalige
Kriegsgefangene von den Leistungen der Stiftung ausdrücklich auszunehmen. Dem ist der
deutsche Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) gefolgt. Seine
Begründung hatte dieser Ausschluss in der Überlegung, dass keine neuen Reparationen
zum Ausgleich von Kriegsschäden auch und gerade ehemaliger
Kriegsgefangener geschaffen werden sollten. Dabei war zudem nicht zuletzt zu
berücksichtigen, dass unrechtmäßig zugefügte Leiden mit Tod, Krankheit und vielfach
langjährigem Freiheitsentzug auch deutschen Kriegsgefangenen widerfahren sind
und einseitige Regelungen nicht in Frage kommen sollten. Alle übrigen
Zwangsarbeiter, die nicht den Status von Kriegsgefangenen hatten, konnten unter den im
Gesetz genannten Bedingungen Leistungen aus den Mitteln der Stiftung EVZ
erhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Zahlungen für diesen
Personenkreis abschließenden Charakter haben (vgl. § 16 Abs. 1 EVZStiftG). Die
Bundesregierung beabsichtigt nicht, dies zu ändern.
Drucksache 16/2423 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode4. a) Welche Entschädigungsleistungen sind bislang jenen Kriegsgefangenen
geleistet worden, die kriegsvölkerrechtswidrig Zwangsarbeit im
Rüstungsbereich leisten mussten?
Nach § 11 Abs. 3 EVZStiftG begründet Kriegsgefangenschaft keinen
Leistungsanspruch. Kriegsgefangene erhalten nach der Praxis der Bundesregierung
und der Bundesstiftung nur Leistungen nach § 11 Abs. 1 EVZStiftG, wenn sie
in einem Konzentrationslager inhaftiert wurden. Dies ist im Rahmen der
internationalen Verhandlungen, die der Gründung der Stiftung vorausgingen, erörtert
und anerkannt worden. Einvernehmlich wurde festgelegt, dieses zum
Kernbereich des Reparationsrechts gehörende Thema nicht mehr aufzugreifen.
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl jener Kriegsgefangenen
ein, die bislang keine Entschädigung erhalten haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
c) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen Staaten
eingeholt; wenn ja, welcher Art waren die Auskünfte, wenn nein, warum
nicht?
d) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Auskünfte eingeholt. Aus den in der
Antwort zu Frage 3 genannten Gründen beabsichtigt sie nicht, für diesen
Personenkreis Entschädigungen über die Leistungen der Stiftung EVZ hinaus zu
gewähren.
5. a) Welchen jüdischen Gemeinden, die während des Zweiten Weltkriegs
Geld für die Deportation ihrer Mitglieder zahlen mussten, wurden diese
Beträge zurückgezahlt?
b) Welchen jüdischen Gemeinden wurden diese Beträge nicht
zurückgezahlt, und warum nicht?
c) Welche jüdischen Gemeinden erheben derzeit die Forderung nach
Rückzahlung dieser Beträge, und wie geht die Bundesregierung damit um?
d) Auf welche Gesamtsumme belaufen sich die seinerzeit für
Deportationskosten vom Deutschen Reich oder seinen Beauftragten
eingezogenen und bislang nicht zurückgezahlten Beträge unter Einrechnung der
seither fällig gewordenen Verzinsung?
Das sog. Israel-Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel sah vor, dass Deutschland in Form
von Warenlieferungen und Dienstleistungen an den Staat Israel einen Betrag von
3 Mrd. DM zahlte. Nach der Präambel dieses Abkommens erfolgte die Zahlung
im Hinblick darauf, dass der Staat Israel die schwere Last auf sich genommen
hatte, viele entwurzelte und mittellose jüdische Flüchtlinge aus Deutschland und
den ehemals unter deutscher Herrschaft stehenden Gebieten in Israel
anzusiedeln und deshalb ein Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf
globale Erstattung der entstandenen Eingliederungskosten gegeben sei.
Nach Artikel 1b des Israel-Abkommens hat sich die Bundesrepublik
Deutschland ferner verpflichtet, an Israel zugunsten der Jewish Claims Conference
(JCC) einen Betrag in Höhe von 450 Mio. DM zu zahlen. In Artikel 2 des sog.
Haager Protokolls Nr. 2 vom 10. September 1952 ist festgelegt, dass dieser
Betrag für die Unterstützung, Eingliederung und Ansiedelung jüdischer Opfer der
NS-Verfolgung nach der Dringlichkeit ihrer Bedürfnisse zu verwenden ist, wie
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2423sie von der Claims Conference festgestellt wird. Die Claims Conference ist die
Vertretung der größten Verbände des Judentums.
Die 450 Mio. DM wurden größtenteils an jüdische Gemeinschaftseinrichtungen
verteilt. Welche jüdischen Gemeinden Gelder von der Claims Conference
erhalten haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
6. a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl jener
Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter, deren Entschädigungsanträge an die Stiftung
Erinnerung, Verantwortung und Zukunft deswegen abgelehnt worden
sind, weil sie aufgrund von Sprach- und Nachweisproblemen nicht
ausreichend dokumentiert oder nicht fristgemäß eingereicht worden sind,
und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Bis zum 31. März 2006 hatten die internationalen Partnerorganisationen der
Stiftung oder die bei ihnen angesiedelten unabhängigen Beschwerdestellen
677 881 Anträge abgelehnt. Eine nach Gründen differenzierte Übersicht der
Ablehnungen liegt noch nicht vor. Die Bundesstiftung beabsichtigt, für den
„Siebten Bericht der Bundesregierung über den Stand der Auszahlungen und die
Zusammenarbeit der Stiftung ‚Erinnerung, Verantwortung und Zukunft‘ mit den
Partnerorganisationen“ im Frühjahr 2007 eine Aufstellung zu erarbeiten, soweit
die Partnerorganisationen die Daten differenziert statistisch erfasst haben. Die
allermeisten Ablehnungen sind seitens der Partnerorganisationen damit
begründet worden, dass die Antragsteller nicht zu den Personenkreisen gehörten, die
unter die Regelungen des EVZStiftG fallen. Die Bundesstiftung geht davon aus,
dass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl der Anträge aus Fristgründen
abgelehnt wurde. Die Stiftung und die Partnerorganisationen verstehen darunter,
dass hier gesetzliche Antrags- oder Beschwerdefristen nicht eingehalten wurden
oder sich die Sonderrechtsnachfolger nicht rechtzeitig gemeldet haben. Dies
bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass diese Anträge bei fristgerechter
Meldung alle eine Leistungsberechtigung erhalten hätten: Bei einer formalen
Ablehnung aus Fristgründen wurde durch die Partnerorganisationen das
Verfolgungsschicksal in der Regel sachlich nicht mehr geprüft. Der Bundesstiftung sind
keine Fälle bekannt, die wegen „Sprachproblemen“ bei der Antragstellung
seitens der Partnerorganisationen abgelehnt wurden.
Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, dass durch die Anwendung der
„Öffnungsklausel“ bei den Partnerorganisationen nach den der Bundesstiftung
vorliegenden Angaben der Partnerorganisationen in erheblichem Umfang
weitere Gruppen von NS-Opfern Leistungen nach dem Stiftungsgesetz erhalten
haben als ursprünglich vom Gesetz vorgesehen. Mittlerweile liegt die Gesamtzahl
der Leistungsempfänger nach dem EVZStiftG im Rahmen der
„Öffnungsklausel“ sogar deutlich über der Zahl der gesetzlich in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EVZ-
StiftG definierten Leistungsberechtigungen.
b) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen Staaten
eingeholt; wenn ja, welcher Art waren die Auskünfte, wenn nein, warum
nicht?
Grundlage der Gesetzgebung und der Zuteilung der in § 9 Abs. 2 EVZStiftG
definierten Plafondhöhen der einzelnen Partnerorganisationen waren die in den
Jahren 1999 bzw. 2000 erfolgten Angaben der jeweils an den internationalen
Verhandlungen beteiligten Regierungen über die vermutete Zahl der
Leistungsberechtigten entsprechend der im Gesetz definierten Leistungskategorien. Dies
geschah teilweise unter Beteiligung dortiger Opferverbände. Deutlich über die
Schätzung hinausgehende Berechtigtenzahlen sind später bei der Zuteilung von
Zinsen der Bundesstiftung an die jeweilige Partnerorganisation entsprechend
Drucksache 16/2423 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeberücksichtigt worden. Der Bundesregierung und der Bundesstiftung liegen
keine weitergehenden Stellungnahmen von Regierungen oder Opferverbänden
vor. Die Bundesregierung sah vor dem Hintergrund der von den
Partnerorganisationen vorgetragenen Zahlen auch keine Veranlassung zu ergänzenden
Anfragen.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?
Die Antragsbearbeitung erfolgte gemäß dem mit großer Mehrheit und von allen
Fraktionen im Deutschen Bundestag beschlossenen EVZStiftG. Für
Entschädigungen über das gesetzliche Maß hinaus besteht kein Anlass.
7. a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl jener
Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter, die in ihren Heimatländern von den Deutschen
zur Zwangsarbeit verpflichtet worden waren und die bislang keine
Entschädigung erhalten haben?
Der Bundesregierung und der Bundesstiftung liegen hierzu keine verlässlichen
Zahlen vor. Ein Anlass zu einer gesonderten und umfassenden statistischen
Erhebung besteht nicht. Diese nicht deportierten Zwangsarbeiter gehören, soweit
sie nicht die Kriterien des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVZStiftG erfüllen, nicht zu den
gesetzlich Leistungsberechtigten. Einige Partnerorganisationen haben die nicht
deportierten Zwangsarbeiter aber im Rahmen der von ihnen definierten
„Öffnungsklausel“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG umfangreich berücksichtigt.
b) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen Staaten
eingeholt; wenn ja, welcher Art waren die Auskünfte, wenn nein, warum
nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6c verwiesen.
8. a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl jener Zwangsarbeiter,
die an ihrem Wohnort zur Zwangsarbeit verpflichtet worden waren und
bislang keine Entschädigung erhalten haben?
b) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen Staaten
eingeholt; wenn ja, welcher Art waren die Auskünfte, wenn nein, warum
nicht?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?
Die „an ihrem Wohnort zur Zwangsarbeit“ verpflichteten Personen sind
weitgehend identisch mit den in Frage 7 behandelten nicht deportierten
Zwangsarbeitern. Es wird deshalb auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/24239. a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl jener Zwangsarbeiter
ein, die im Bereich der Landwirtschaft und als Haushaltshilfen
eingesetzt worden waren und bislang keine Entschädigung erhalten haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesonderten Zahlen aus der
Gesamtzahl der Ablehnungen vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei allen
Partnerorganisationen die deportierten landwirtschaftlichen Zwangsarbeiter im Rahmen
der jeweiligen Öffnungsklauseln als Leistungsberechtigte anerkannt wurden.
Das gilt nicht für die JCC, da es jüdische Zwangsarbeiter, die in der
Landwirtschaft eingesetzt waren, praktisch nicht gab. Darüber hinaus verweise ich auf
den „Fünften Bericht der Bundesregierung über den Stand der Auszahlungen
und die Zusammenarbeit der Stiftung ‚Erinnerung, Verantwortung und Zukunft‘
mit den Partnerorganisationen“ (Bundestagsdrucksache 15/5936).
b) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen Staaten
eingeholt; wenn ja, welcher Art waren die Auskünfte, wenn nein, warum
nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6b verwiesen.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6c verwiesen.
10. a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Sloweninnen und
Slowenen ein, die im Rahmen der nationalsozialistischen
Germanisierungspolitik „aus-“ und „abgesiedelt“ worden waren und die bislang
keine Entschädigungszahlungen erhalten haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-Opferverbänden
oder der slowenischen Regierung eingeholt, wenn ja, welcher Art
waren die Auskünfte, wenn nein, warum nicht?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen NS-Opfern noch
Entschädigungen zu gewähren und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat in den Jahren 1956 und 1973 Jugoslawien erhebliche
Beträge als Wirtschaftshilfe zur Verfügung gestellt. Dabei waren sich beide
Seiten darüber einig, dass damit gleichzeitig die noch offenen Fragen der
Vergangenheit gelöst werden sollten. Weitere Mittel im Gesamtvolumen von
80 Mio. DM sind in den Jahren 1998 bis 2000 auf Grund einer
parlamentarischen Initiative als humanitäre Hilfe in Härtefällen nach Mittel- und Osteuropa
geflossen, unter anderem auch in die Nachfolgestaaten Jugoslawiens (sog.
Hirsch-Initiative). Darüber hinaus sieht die Bundesregierung keinen
Handlungsbedarf.
Drucksache 16/2423 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode11. Beabsichtigt die Bundesregierung, auf den Brief des Vorsitzenden der
Slowenischen Vereinigung der Okkupationsopfer 1941–1945 aus Kranj/
Slowenien vom 30. November 2005 an die Bundeskanzlerin zu antworten
oder sich in anderer Form mit den Forderungen der slowenischen NS-
Opfer zu befassen und darüber in Verhandlungen zu treten; wenn ja, was plant
sie konkret, wenn nein, warum nicht?
Das Bundeskanzleramt hat den Brief des Vorsitzenden der Slowenischen
Vereinigung der Okkupationsopfer von 1941–1945 vom 30. November 2005
beantwortet. Das Anliegen der Vereinigung wurde von der Bundesregierung seit 2001
mehrfach eingehend geprüft und die Rechtslage dabei ausführlich erläutert. Die
Bundesregierung erachtet die Angelegenheit damit als abgeschlossen.
12. a) Welche weiteren Opfergruppen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang von Entschädigungszahlungen ausgeschlossen?
aa) Hat die Bundesregierung hierzu Auskünfte von NS-
Opferverbänden oder Regierungen der von der Wehrmacht überfallenen
Staaten eingeholt; wenn ja, welcher Art waren die Auskünfte, wenn
nein, warum nicht?
bb) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Das geltende System des Entschädigungsrechts wird den Bedürfnissen der NS-
Opfer in ausreichendem Maße gerecht.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, mit den bislang nicht entschädigten
NS-Opfern bzw. deren Verbänden in Verhandlungen zu treten, um eine
Entschädigungsregelung zu vereinbaren, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, es sei ein
unerträglicher Zustand, dass noch lebende Angehörige der SS und Funktionäre
der NSDAP Rentenzahlungen erhalten, während die Opfer von SS und
Nazipartei mühsam um Anerkennung und Entschädigung kämpfen
müssen, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Die Bundesregierung teilt die in der Frage zum Ausdruck kommende
Betrachtungsweise nicht. Das geltende Rentenrecht ermöglicht in rechtsstaatlich
gebotenem Umfang die erforderlichen Differenzierungen.
15. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung der Rechtskonflikt um
bislang ausgebliebene Entschädigungszahlungen vor internationalen
Gerichtshöfen dar, und welche Position vertritt die Bundesregierung in
diesen Verfahren?
Im Juli 2005 haben vier ehemalige Auschwitz-Häftlinge, die im Lager
Monowitz für die IG Farben Zwangsarbeit leisteten, bzw. deren Rechtsnachfolger,
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
Straßburg eingelegt. Die Beschwerde richtet sich gegen § 16 EVZStiftG, der
weitergehende Ansprüche wegen nationalsozialistischen Unrechts ausschließt.
Die Bundesregierung bereitet derzeit ihre Stellungnahme zu der Beschwerde
vor. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu laufenden gerichtlichen
Verfahren nicht Stellung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/242316. Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, eine Bundesstiftung für
„vergessene“ Opfer einzurichten, d. h. solche NS-Opfer, die im Rahmen
der bisher geleisteten Entschädigungszahlungen nicht berücksichtigt
worden sind; wenn ja, in welche Richtung gehen diese Überlegungen?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine „Stiftung für vergessene Opfer“ zu
errichten.
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