Schulden beim Jobcenter
der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Viele Menschen, die Arbeitslosengeld-II-Leistungen (ALG-II-Leistungen) beziehen, schaffen es kaum, ihren laufenden Lebensunterhalt mit den Regelbedarfen zu decken. Ein Zustand, der sich durch die hohe Inflation drastisch verschärft.
Da der Regelbedarf oft nicht ausreicht, notwendige größere Anschaffungen, wie z. B. eine Waschmaschine zu bezahlen, haben die Jobcenter die Möglichkeit, auf Antrag der Betroffen hin Darlehen zu gewähren (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)). Diese Schulden beim Jobcenter werden in der Regel im Anschluss im laufenden Bezug „aufgerechnet“, also in Raten von 10 Prozent vom Regelbedarf einbehalten und dadurch schrittweise getilgt (§§ 42a SGB II).
Neben Darlehen können Schulden beim Jobcenter auch durch die Rückforderungen von Leistungen entstehen, z. B. nach Sonderzahlungen wegen geleisteten Überstunden beim Bezug von ergänzenden Leistungen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD) 6 – 3000 – 129/19). Betroffene berichten, dass der Brief mit der Rückforderung eine böse Überraschung sei, da sie nicht mit den Verwaltungsprozessen im SGB II vertraut seien und davon ausgegangen waren, dass die ursprünglichen Zahlungen abschließend gelten.
Auch für solche Konstellationen soll mit dem „Bürgergeld“-Gesetz (Bundestagsdrucksache 20/3873, §§ 40, 41a SGB II-neu) eine Bagatellgrenze von 50 Euro in die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt werden, bis zu der Forderungen gegenüber ALG-II-Leistungsbezieherinnen und ALG-II-Leistungsbeziehern nicht geltend gemacht werden. Die Fragestellerinnen und Fragesteller interessiert, ob die Höhe der Bagatellgrenzen dem Verwaltungsaufwand entspricht und ob mögliche Folgekosten in Form vermeidbarer gerichtlicher Insolvenzverfahren miteinbezogen wurden.
Die Kleine Anfrage soll klären, wie Jobcenter vorgehen bzw. von ihnen beauftragt der Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgeht, wenn Schulden aus dem Bezug existenzsichernder Leistungen eingetrieben werden sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie viele Menschen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung ALG-II-Leistungen (bitte Gesamtzahlen sowie differenziert nach Gesamtdeutschland, Ost bzw. West, Bundesland und nach Geschlecht jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 angeben)?
Wie viele Rückforderungsbescheide von ALG-II-Leistungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie hoch war der Gesamtbetrag der Rückforderungen (jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021) sowie die durchschnittliche Höhe pro Rückforderung jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021?
Wie viele von einer Rückforderung betroffene Bedarfsgemeinschaften im ALG II gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 bzw. 2021 (bitte in absoluten Zahlen wie auch als prozentualen Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften angeben), und wie viele Personen lebten insgesamt in den von einer Rückforderung betroffen Bedarfsgemeinschaften (bitte differenziert für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 darstellen, bitte zudem, falls möglich, differenziert nach Altersgruppen (0 bis 15, 15 bis 18, über 18 Jahre), jeweils in absoluten Zahlen sowie als prozentualen Anteil an allen Personen im Bezug von Leistungen nach SGB II angeben)?
Welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung ursächlich für die Rückforderung von ALG-II-Leistungen (bitte jeweils mit Anzahl und Anteil an der Gesamtanzahl der Rückforderungen angeben)?
In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückforderung auf ein vorwerfbares Verhalten (z. B. verspätete Meldung von Einkommen) der ALG-II-Leistungen beziehenden Person zurückzuführen, und in wie vielen Fällen lag kein vorwerfbares Verhalten vor (z. B. Nachzahlung von Sozialleistungen Dritter, sofortige Einreichung ausbezahlter Überstunden, abschließende Einkommensberechnung bei Selbstständigen) (bitte jeweils mit Anzahl und Anteil an Gesamtanzahl der Rückforderungen jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Niederschlagung oder einem (Teil-) Erlass der Rückforderung (bitte jeweils mit Anzahl und Anteil an Gesamtanzahl der Rückforderungen jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Unter welchen Voraussetzungen kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Niederschlagung oder einem (Teil-)Erlass einer Rückforderung, und wer verfügt jeweils über die Entscheidungsbefugnis?
Wie viele Darlehen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 von Jobcentern an Beziehende von ALG-II-Leistungen vergeben? Wie hoch war die Gesamthöhe der Darlehen, und wie hoch war die durchschnittliche Darlehenshöhe in den jeweiligen Jahren? Wie viele Darlehen wurden in den nachfolgenden Darlehenshöhen jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 an wie viele Bedarfsgemeinschaften vergeben (bis zu 100 Euro, 100 bis 500 Euro, 501 bis 1000 Euro, über 1000 Euro)?
Aus welchen Gründen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Darlehen jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 gewährt (bitte auch die jeweiligen absoluten Zahlen pro Grund sowie Anteil an der Gesamtanzahl der vergebenen Darlehen angeben)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einem Erlass oder einer Niederschlagung der Darlehen (bitte jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 jeweils mit Anzahl und Anteil an der Gesamtanzahl der Rückforderungen angeben)? Welche Voraussetzungen müssen jeweils erfüllt sein, und wer verfügt jeweils über die Entscheidungsbefugnis?
In wie vielen Fällen und in welcher Höhe (bitte nach folgenden Schritten differenzieren: bis zu 100 Euro, 100 bis 500 Euro, 501 bis 1000 Euro, über 1000 Euro) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Bußgelder gemäß § 63 SGB II gegen Beziehende von ALG-II-Leistungen verhängt, wie hoch war die Gesamthöhe, und wie hoch war das durchschnittlich angesetzte Bußgeld (bitte jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Aus welchen Gründen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die genannten Bußgelder in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 verhängt (bitte auch die absoluten Zahlen pro Vergehen und Anteil an Gesamtanzahl der Verhängung von Bußgeldern angeben)?
In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Bußgeldverfahren im SGB II nach § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingestellt (bitte jeweils für 2018, 2019, 2020 und 2021)?
Welche Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit Bußgeldverfahren und den Einzug von Bußgeldern gemäß § 63 SGB II betraut, und wie ist das weitere Verfahren, falls die ALG-II-Leistungenbeziehende Person das Bußgeld nicht bezahlt, bzw. droht ihr schlimmstenfalls eine Erzwingungshaft?
Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in den Jobcentern (gemeinsame Einrichtung (gE)) durchgeführt?
In wie vielen Fällen in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter das Forderungsmanagement von Darlehen und Rückforderungen gegen ALG-II-Leistungenbeziehende (Darlehen oder Rückforderungsanspruch) selbst übernommen, und in wie vielen Fällen wurde der Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit (BA), eine andere staatliche Stelle (ggf. mit Namen nennen) oder privater Dienstleister (ggf. mit Namen nennen) beauftragt (bitte auch jeweils mit relativen Anteilen an der Gesamtzahl an Darlehen bzw. Rückforderungen angeben)?
Entsprechend welcher Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung vom Jobcenter (gE) entschieden, ob eine Forderung nach § 43 SGB II aufgerechnet oder an den Inkassoservice der BA abgeben wird?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Inkassoservice der BA in seiner Aufgabenwahrnehmung durch private Dienstleister ergänzt (z. B. Verwaltungshelfer oder Beliehenen), und wenn ja, in welcher Art und Weise, wie oft, und zu welchen Gesamtkosten?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungskosten, die für die Feststellung und Geltendmachung pro Forderung, die an den Inkassoservice übergeben wurden, entstehen, bzw. wie hoch waren die internen Verrechnungspreise für Dienstleistungen des Inkasso-Services der BA pro Forderung (bitte jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 angeben)? Wie hoch waren die Gesamtkosten für die einzelnen Jahre?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung bei Darlehen und Rückforderungen von Beziehenden von ALG-II-Leistungen jeweils zu einer Stundung, einer Teilzahlung in Raten, einer außergerichtlichen Einigung oder zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren, und wie hoch ist der jeweilige Anteil an den Gesamtforderungen (bitte jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Welche Vorrausetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt sein, damit eine Forderung gegenüber Beziehenden von ALG-II-Leistungen gestundet werden kann, und wer hat die Entscheidungsbefugnis, ob eine Stundung genehmigt wird?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung ALG-II-Beziehenden mit gestundeten Forderungen zusätzlich Zinsen auferlegt (wenn ja, bitte die aktuelle Höhe angeben)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen es zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren einer ALG-II-leistungenbeziehenden Person mit Schulden gegenüber dem Jobcenter kam, obwohl die anderen Gläubiger mit einer außergerichtlichen Einigung einverstanden waren? Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Zahl dieser Fälle, und wenn ja, wie hoch lag diese Zahl in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021? Wie bewertet die Bundesregierung diese Konstellation einer Insolvenz?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens im Durchschnitt (Gerichtskosten, Anwaltskosten des Schuldners, Rechtsvertretung der Jobcenter), wer trägt die Kosten im Regelfall, und was passiert mit den Kosten, wenn die betreffende Person ALG-II-Leistungen bezieht und bis zu ihrer Restschuldbefreiung zahlungsunfähig bleibt?