[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4272 –
Schulden beim Jobcenter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele Menschen, die Arbeitslosengeld-II-Leistungen (ALG-II-Leistungen)
beziehen, schaffen es kaum, ihren laufenden Lebensunterhalt mit den
Regelbedarfen zu decken. Ein Zustand, der sich durch die hohe Inflation drastisch
verschärft.
Da der Regelbedarf oft nicht ausreicht, notwendige größere Anschaffungen,
wie z. B. eine Waschmaschine zu bezahlen, haben die Jobcenter die
Möglichkeit, auf Antrag der Betroffen hin Darlehen zu gewähren (§ 24 Absatz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)). Diese Schulden beim Jobcenter
werden in der Regel im Anschluss im laufenden Bezug „aufgerechnet“, also in
Raten von 10 Prozent vom Regelbedarf einbehalten und dadurch schrittweise
getilgt (§§ 42a SGB II).
Neben Darlehen können Schulden beim Jobcenter auch durch die
Rückforderungen von Leistungen entstehen, z. B. nach Sonderzahlungen wegen
geleisteten Überstunden beim Bezug von ergänzenden Leistungen (vgl.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD) 6 – 3000 – 129/19).
Betroffene berichten, dass der Brief mit der Rückforderung eine böse Überraschung
sei, da sie nicht mit den Verwaltungsprozessen im SGB II vertraut seien und
davon ausgegangen waren, dass die ursprünglichen Zahlungen abschließend
gelten.
Auch für solche Konstellationen soll mit dem „Bürgergeld“-Gesetz
(Bundestagsdrucksache 20/3873, §§ 40, 41a SGB II-neu) eine Bagatellgrenze von
50 Euro in die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt werden, bis zu
der Forderungen gegenüber ALG-II-Leistungsbezieherinnen und ALG-II-
Leistungsbeziehern nicht geltend gemacht werden. Die Fragestellerinnen und
Fragesteller interessiert, ob die Höhe der Bagatellgrenzen dem
Verwaltungsaufwand entspricht und ob mögliche Folgekosten in Form vermeidbarer
gerichtlicher Insolvenzverfahren miteinbezogen wurden.
Die Kleine Anfrage soll klären, wie Jobcenter vorgehen bzw. von ihnen
beauftragt der Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgeht, wenn
Schulden aus dem Bezug existenzsichernder Leistungen eingetrieben werden
sollen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4987
20. Wahlperiode 16.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 15. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten beinhalten mit Ausnahme der Antworten zu den Fragen 1 und 8
nur die Daten der gemeinsamen Einrichtungen. Wegen der Fragen zu Darlehen
wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/3089 verwiesen.
1. Wie viele Menschen beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung ALG-
II-Leistungen (bitte Gesamtzahlen sowie differenziert nach
Gesamtdeutschland, Ost bzw. West, Bundesland und nach Geschlecht jeweils für
die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 angeben)?
Angaben zu den Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) veröffentlicht die Statistik der Bundesagentur für Arbeit
standardmäßig in der Publikation „Strukturen der Grundsicherung SGB II“. Diese
Publikation steht für Deutschland, für West- und für Ostdeutschland sowie für
die einzelnen Bundesländer unter folgendem Link zum Abruf bereit:
http://bpa
q.de/bmas-a41. Nach Geschlecht differenzierte Zeitreihenergebnisse können
dort der Tabelle 4 „Eckwerte Strukturen_JD“ entnommen werden. Demnach
gab es im Jahresdurchschnitt 2021 insgesamt rund 5,25 Millionen
Regelleistungsberechtigte, davon 3,79 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte
und 1,46 Millionen nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte.
2. Wie viele Rückforderungsbescheide von ALG-II-Leistungen gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung, und wie hoch war der Gesamtbetrag der
Rückforderungen (jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021)
sowie die durchschnittliche Höhe pro Rückforderung jeweils in den Jahren
2018, 2019, 2020 und 2021?
Die Anzahl der Rückforderungsbescheide sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
2019 2020 2021 Summe
Anzahl der
Rückforderungsbescheide
1.271.674 1.133.891 1.227.823 3.633.388
Hinweis: Die Zahlen wurden durch eine Auswertung im Fachverfahren AL-
LEGRO ermittelt. Für das Jahr 2018 können keine validen Zahlen ermittelt
werden, da der Aufhebungsbescheid mit Erstattung erst in der zweiten
Jahreshälfte 2018 im Fachverfahren ALLEGRO implementiert wurde.
Die Gesamtbeträge der Rückforderungen sowie die durchschnittlichen Höhen
pro Rückforderungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Rückforderungen
SGB II 2018 2019 2020 2021
Betrag Gesamt 2.180.611.992,98 € 2.118.748.359,37 € 2.108.931.530,30 € 1.905.814.726,28 €
Betrag
Durchschnitt
482,55 € 462,54 € 469,83 € 524,27 €
Hinweis: Aus der Anzahl der Rückforderungsbescheide und dem Gesamtbetrag
der Rückforderungen kann nicht auf den durchschnittlichen Betrag pro
Rückforderung geschlossen werden, da ein Rückforderungsbescheid mehrere
Rückforderungen enthalten kann.
3. Wie viele von einer Rückforderung betroffene Bedarfsgemeinschaften im
ALG II gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
2018, 2019, 2020 bzw. 2021 (bitte in absoluten Zahlen wie auch als
prozentualen Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften angeben), und wie viele
Personen lebten insgesamt in den von einer Rückforderung betroffen
Bedarfsgemeinschaften (bitte differenziert für die Jahre 2018, 2019, 2020
und 2021 darstellen, bitte zudem, falls möglich, differenziert nach
Altersgruppen (0 bis 15, 15 bis 18, über 18 Jahre), jeweils in absoluten Zahlen
sowie als prozentualen Anteil an allen Personen im Bezug von
Leistungen nach SGB II angeben)?
Die Anzahl der von einer Rückforderung betroffenen Bedarfsgemeinschaften
und der in diesen Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen sind der folgenden
Tabelle zu entnehmen.
2019 2020 2021 Summe
Anzahl Bedarfsgemeinschaften
mit Rückforderung
630.665 554.867 578.410 1.763.942
Anzahl Personen in BG
mit Rückforderung
817.694 724.628 765.767 2.308.089
Hinweis: Es wurde die Anzahl aller Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in
welchen im jeweiligen Jahr mindestens ein Aufhebungsbescheid mit Erstattung
und/oder Erstattungsbescheid im Fachverfahren ALLEGRO erstellt wurde. Im
Anschluss wurde die Anzahl der Personen in den betroffenen
Bedarfsgemeinschaften ermittelt. Für das Jahr 2018 konnten keine Zahlen ermittelt werden, da
der Aufhebungsbescheid mit Erstattung erst in der zweiten Jahreshälfte 2018
im Fachverfahren ALLEGRO implementiert wurde. Auch eine prozentuale
Darstellung ist nicht valide möglich, da bei der Gesamtanzahl der
Bedarfsgemeinschaften bzw. der Personen nur Jahresdurchschnittswerte zu Grunde gelegt
werden können. Damit wäre die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw.
Personen, die im jeweiligen Jahr mindestens in einem Monat Leistungen nach dem
SGB II bezogen haben nicht enthalten. Angaben, die eine Differenzierung nach
Altersgruppen ermöglichen, liegen nicht vor.
4. Welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung ursächlich für
die Rückforderung von ALG-II-Leistungen (bitte jeweils mit Anzahl und
Anteil an der Gesamtanzahl der Rückforderungen angeben)?
Die Gründe für Rückforderungen von ALG-II Leistungen sowie deren Anzahl/
Anteil an der Gesamtzahl der Rückforderungen sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Entstehungsgrund Anzahl Prozent
Arbeitsaufnahme (selbständig/unselbständig) nicht/
nicht rechtzeitig angezeigt
1.404.315 19,19 %
Nebeneinkommen nicht/nicht rechtzeitig angezeigt 274.006 3,74 %
Bezug von anderen Sozialleistungen nicht/nicht rechtzeitig angezeigt 162.887 2,23 %
Datenabgleich § 52 SGB II 156.808 2,14 %
Bei Wohnortwechsel nicht/nicht rechtzeitig angezeigt 114.494 1,56 %
Ortsabwesenheit nicht/nicht rechtzeitig angezeigt 59.782 0,82 %
Vermögen nicht/nicht rechtzeitig angezeigt 9.414 0,13 %
Verstorben 8.276 0,11 %
Kind hält sich nicht im Geltungsbereich des Gesetzes auf 5.690 0,08 %
Rechtsänderung 3.899 0,05 %
Wegfall der besonderen Voraussetzungen 2.857 0,04 %
Lohnsteuerklassenwechsel nicht/nicht rechtzeitig angezeigt 1.239 0,02 %
Wechsel Anspruchsberechtigter 526 0,01 %
Wegfall Kindermerkmal 177 0,00 %
Sonstiges 5.112.651 69,87 %
Summe 7.317.021
Hinweis: Die Auswertung bezieht sich auf den Zeitraum von 2018 bis 2021.
Sie beschränkt sich auf die über das Fachverfahren ALLEGRO übergebenen
Rückforderungen. Es wurde jeweils ausgewertet, welcher Grund durch die
Anwendenden bei der Forderungsübergabe vom Fachverfahren ALLEGRO an das
Finanzsystem Enterprise Ressource Programm (ERP) ausgewählt wurde. Die
Anzahl des Entstehungsgrundes „Sonstiges“ erklärt sich dadurch, dass nicht
jeder Lebenssachverhalt als „Entstehungsgrund“ im Fachverfahren ALLEGRO
abgebildet und die Auswahl „Sonstiges“ auch getroffen werden kann, wenn
verschiedene Gründe für eine Überzahlung vorliegen.
5. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rückforderung auf ein vorwerfbares Verhalten (z. B. verspätete Meldung von
Einkommen) der ALG-II-Leistungen beziehenden Person
zurückzuführen, und in wie vielen Fällen lag kein vorwerfbares Verhalten vor (z. B.
Nachzahlung von Sozialleistungen Dritter, sofortige Einreichung
ausbezahlter Überstunden, abschließende Einkommensberechnung bei
Selbstständigen) (bitte jeweils mit Anzahl und Anteil an Gesamtanzahl der
Rückforderungen jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021
angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Entsprechende
Zahlen werden von der Bundesagentur für Arbeit nicht erhoben.
6. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer
Niederschlagung oder einem (Teil-) Erlass der Rückforderung (bitte
jeweils mit Anzahl und Anteil an Gesamtanzahl der Rückforderungen
jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Die Anzahl der Niederschlagungen und (Teil-)Erlasse sowie deren Anteil an
der Gesamtanzahl der entstandenen Rückforderungen sind der folgenden
Übersicht zu entnehmen.
Anzahl Niederschlagungen und
(Teil-)Erlasse SGB II 2018 2019 2020 2021
Niederschlagungen 362.467 557.634 980.539 1.026.251
(Teil-) Erlasse 32 32 23 35
Anteil an Gesamtanzahl der
Rückforderungen
8 % 12 % 23 % 28 %
Hinweis: Die Steigerung der Anzahl an Niederschlagungen steht im
Zusammenhang mit dem Inkrafttreten neuer Weisungen zur Niederschlagung von
Forderungen.
7. Unter welchen Voraussetzungen kommt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer Niederschlagung oder einem (Teil-)Erlass einer
Rückforderung, und wer verfügt jeweils über die Entscheidungsbefugnis?
Die Niederschlagung von Forderungen aus dem Rechtskreis SGB II richtet sich
für die Haushaltsmittel des Bundes nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Vorschrift ist für die gemeinsamen
Einrichtungen über § 44 f. Absatz 1 SGB II und für die zugelassenen kommunalen Träger
über § 6b Absatz 2a SGB II anwendbar. Nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 BHO
dürfen Ansprüche nur niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass eine
Stundung nicht in Betracht kommt, die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
stehen. Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von
der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs vorübergehend (befristet) oder
auf Dauer (unbefristet) abgesehen wird. Durch die Niederschlagung erlischt der
Anspruch nicht.
Voraussetzung für den (Teil-)Erlass von Forderungen aus dem Rechtskreis
SGB II ist nach § 44 SGB II, dass deren Einziehung nach Lage des einzelnen
Falles unbillig wäre.
Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit entscheidet über
Niederschlagungen und Anträge auf (Teil-)Erlass unter Beteiligung der gemeinsamen
Einrichtung, sofern diese die Aufgabenwahrnehmung des Forderungseinzuges
gemäß § 44b Absatz 4 SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen hat.
Sofern kommunale Forderungen betroffen sind, stellt die gemeinsame
Einrichtung die Beteiligung des kommunalen Trägers sicher. Ist bei einer
Niederschlagung die Betragsgrenze von 50 000 Euro (Bundesmittel) oder bei einem
(Teil-)Erlass die Betragsgrenze von 15 000 Euro (Verzichtsbetrag
Bundesmittel) überschritten oder kommt der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zu,
ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
erforderlich.
Ist der Forderungseinzug nicht der Bundesagentur für Arbeit übertragen
worden, entscheiden die gemeinsamen Einrichtungen über Niederschlagungen nach
§ 59 Absatz 1 Nummer 2 HO und Anträge auf (Teil-)Erlass nach § 44 SGB II
und beteiligen bei Überschreiten der genannten Betragsgrenzen das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
8. Wie viele Darlehen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 von Jobcentern an Beziehende
von ALG-II-Leistungen vergeben?
Wie hoch war die Gesamthöhe der Darlehen, und wie hoch war die
durchschnittliche Darlehenshöhe in den jeweiligen Jahren?
Wie viele Darlehen wurden in den nachfolgenden Darlehenshöhen
jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 an wie viele
Bedarfsgemeinschaften vergeben (bis zu 100 Euro, 100 bis 500 Euro, 501 bis
1000 Euro, über 1000 Euro)?
Angaben aus dem Fachverfahren ALLEGRO liegen für den Bereich der
gemeinsamen Einrichtungen vor. Entsprechende Daten zur Anzahl der
vergebenen Darlehen, zu deren Gesamt- und durchschnittlichen Höhe sowie zur Anzahl
pro Betragsklasse sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
2018 2019 2020 2021 Summe
Anzahl Darlehen 522.573 502.536 417.712 346.360 1.789.181
Betragssume Darlehen 230.017.788,91 € 230.374.083,98 € 210.867.734,62 € 197.434.887,02 € 868.694.494,53 €
durchschnittliche Höhe der Darlehen 440,16 € 458,42 € 504,82 € 570,03 € 485,53 €
Anzahl Darlehen pro Betragsklasse 2018 2019 2020 2021 Summe
bis 100 € 119.872 110.045 81.214 56.526 367.657
100 € bis 500 € 248.929 237.598 191.474 150.522 828.523
500 € bis 1000 € 102.371 101.056 91.565 84.201 379.193
über 1000 € 51.401 53.837 53.459 55.111 213.808
Die Anzahl der Darlehen und die Gesamtsumme weichen geringfügig von der
Auswertung ab, die der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/3089 zugrunde lag.
Hintergrund ist, dass die Auswertung aus dem operativen System der Bundesagentur
für Arbeit erfolgt ist.
Für den Bereich der zugelassenen kommunalen Träger (zkT) liegen der
Bundesregierung zur Anzahl der bewilligten Darlehen keine Erkenntnisse vor.
Zur Höhe der jährlich durch die zkT verausgabten und aus den übermittelten
Abrechnungsunterlagen ersichtlichen Mittel nach § 24 SGB II (exklusive der
kommunalen Ausgaben für § 24 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB II,
jedoch inklusive der Ausgaben für therapeutische Geräte) wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 24 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/3089 verwiesen.
Die statistische Abbildung der Leistungsgewährung nach § 24 Absatz 1 SGB II
erfolgt über die Daten zu den Zahlungsansprüchen für Bedarfsgemeinschaften.
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zur Anzahl der
Bedarfsgemeinschaften mit einem Zahlungsanspruch für einen nicht gedeckten
unabweisbaren Bedarf (§ 24 Absatz 1 SGB II) können in der erfragten Differenzierung
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. In der Auswertung enthalten
sind auch Daten der zkT.
9. Aus welchen Gründen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Darlehen jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 gewährt (bitte
auch die jeweiligen absoluten Zahlen pro Grund sowie Anteil an der
Gesamtanzahl der vergebenen Darlehen angeben)?
Die Darlehensgründe sowie die absoluten Zahlen pro Grund und die Anteile an
der Gesamtzahl der Darlehen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Darlehensgrund 2018 2019 2020 2021 Summe ProzentualerAnteil
Mietkaution 176.658 175.735 155.717 136.271 644.381 51,54 %
Genossenschaftsanteile 4.401 4.335 3.995 3.532 16.263 1,30 %
Mietschulden 24.258 23.979 19.001 16.328 83.566 6,68 %
Darlehen bei unabweisbarem
Bedarf
133.534 124.763 107.501 96.423 462.221 36,97 %
Schulbedarf 1.054 507 366 242 2.169 0,17 %
KdU - Umzugskosten 124 90 74 48 336 0,03 %
KdU -
Wohnungsbeschaffungskosten
586 495 567 376 2.024 0,16 %
Orthopädische Schuhe und
Therapeutische Geräte
7 7 1 1 16 0,00 %
Mehrbedarf
Warmwassererzeugung
11.499 10.921 8.045 5.799 36.264 2,90 %
BuT Bedarfe Eintägige Ausflüge
der Schule
19 23 6 4 52 0,00 %
BuT Bedarfe Eintägige Ausflüge
der Tageseinrichtung
3 0 0 0 3 0,00 %
Darlehensgrund 2018 2019 2020 2021 Summe ProzentualerAnteil
BuT Bedarfe Schülerbeförderung 207 198 134 74 613 0,05 %
BuT Bedarfe Mehrtägige
Klassenfahrten
143 117 31 32 323 0,03 %
BuT Bedarfe Mehrtägige Fahrten
der Tageseinrichtung
3 3 0 1 7 0,00 %
BuT Bedarfe Angemessene
Lernförderung
29 19 27 13 88 0,01 %
BuT Bedarfe Mittagsverpflegung
für Schüler
172 227 157 70 626 0,05 %
BuT Bedarfe Mittagsverpflegung
für Kinder
190 194 168 99 651 0,05 %
BuT Bedarfe Teilhabe –
Mitgliedsbeiträge
99 136 88 33 356 0,03 %
BuT Bedarfe Teilhabe –
Unterricht/kulturelle Bildung
58 47 17 14 136 0,01 %
BuT Bedarfe Teilhabe – Freizeit 14 17 17 13 61 0,00 %
BuT Bedarfe Teilhabe – Weitere
tatsächliche Aufwendungen
2 19 64 15 100 0,01 %
Summe 353.060 341.832 295.976 259.388 1.250.256 100 %
10. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
einem Erlass oder einer Niederschlagung der Darlehen (bitte jeweils für
die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 jeweils mit Anzahl und Anteil an
der Gesamtanzahl der Rückforderungen angeben)?
Welche Voraussetzungen müssen jeweils erfüllt sein, und wer verfügt
jeweils über die Entscheidungsbefugnis?
Die Anzahl der Niederschlagungen und (Teil-)Erlasse bei Darlehen sowie deren
Anteil an der Gesamtzahl der Rückforderungen sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Anzahl Darlehen
SGB II 2018 2019 2020 2021
Niederschlagungen 51.054 93.961 146.090 122.379
(Teil-) Erlasse 2 6 2 3
Anteil an Gesamtanzahl
der Rückforderungen
1,13 % 2,05 % 3,44 % 3,36 %
Zu den Voraussetzungen für (Teil-)Erlass und Niederschlagung sowie die
Entscheidungsbefugnis wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe (bitte nach folgenden Schritten
differenzieren: bis zu 100 Euro, 100 bis 500 Euro, 501 bis 1000 Euro,
über 1000 Euro) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Bußgelder
gemäß § 63 SGB II gegen Beziehende von ALG-II-Leistungen verhängt,
wie hoch war die Gesamthöhe, und wie hoch war das durchschnittlich
angesetzte Bußgeld (bitte jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und
2021 angeben)?
Anzahl und Höhe der gegen ALG-II-Leistungsbeziehende festgesetzten
Bußgelder sowie die durchschnittliche Bußgeldhöhe sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen. Zahlen zu einzelnen Betragsgrenzen liegen nicht vor.
Jahr Anzahl derBußgelder
Höhe der Bußgelder
in Mio. Euro
Durchschnittliche
Bußgeldhöhe in Euro
2018 18.451 2,6 141
2019 17.120 2,5 149
2020 19.713 2,9 147
2021 21.552 3,2 146
12. Aus welchen Gründen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
genannten Bußgelder in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 verhängt
(bitte auch die absoluten Zahlen pro Vergehen und Anteil an
Gesamtanzahl der Verhängung von Bußgeldern angeben)?
Gegen Leistungsbeziehende kann ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn sie
ihre Mitwirkungspflichten nach den folgenden Vorschriften nicht erfüllen:
1. § 58 Absatz 2 SGB II: Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über
Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber (bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit nach § 63
Absatz 1 Nummer 3 SGB II),
2. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB I): Pflicht zur Angabe aller Tatsachen, die für die Leistung erheblich
sind (bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit nach § 63 Absatz 1 Nummer 6
SGB II),
3. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I: Pflicht zur unverzüglichen
Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich
sind (bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit nach § 63 Absatz 1 Nummer 7
SGB II).
Die folgende Aufstellung enthält die Anzahl der Bußgelder nach der jeweiligen
Rechtsgrundlage sowie in Klammern den Anteil an der Gesamtzahl der
gegenüber Leistungsbeziehenden festgesetzten Bußgelder.
Jahr
Bußgeld nach
§ 63 Abs. 1 Nr. 3
SGB II
Bußgeld nach
§ 63 Abs. 1 Nr. 6
SGB II
Bußgeld nach
§ 63 Abs. 1 Nr. 7
SGB II
2018 24 (0,1 %) 1.080 (5,9 %) 17.347 (94,0 %)
2019 15 (0,1 %) 940 (5,5 %) 16.165 (94,4 %)
2020 7 (0,0 %) 1.180 (6,0 %) 18.526 (94,0 %)
2021 7 (0,0 %) 1.366 (6,3 %) 20.179 (93,6 %)
13. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Bußgeldverfahren im SGB II nach § 47 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingestellt (bitte jeweils für
2018, 2019, 2020 und 2021)?
Die Anzahl der Einstellungen nach § 47 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG), differenziert nach Bußgeldverfahren gegen Leistungsbeziehende
und andere Personen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen. Die
konkreten Einstellungsgründe werden nicht erfasst.
Jahr Anzahl der Einstellungen nach § 47 OWiG
Leistungsbeziehende Dritte (z. B. Arbeitgeber)
2018 13.620 6.329
2019 15.158 7.839
2020 15.119 9.036
2021 17.778 7.667
14. Welche Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit
Bußgeldverfahren und den Einzug von Bußgeldern gemäß § 63 SGB II betraut, und
wie ist das weitere Verfahren, falls die ALG-II-Leistungenbeziehende
Person das Bußgeld nicht bezahlt, bzw. droht ihr schlimmstenfalls eine
Erzwingungshaft?
Die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 63 SGB II ergibt sich aus § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG in Verbindung mit
§ 64 Absatz 2 SGB II. Danach ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen
des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SGB II die gemeinsame Einrichtung oder
der nach § 6a SGB II zugelassene kommunale Träger, in den Fällen des § 63
Absatz 1 Nummer 6 und 7 SGB II die gemeinsame Einrichtung oder der nach
§ 6a SGB II zugelassene kommunale Träger sowie die Behörden der
Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Jobcenter sind selbst Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 92 OWiG.
Nahezu alle (299 von 302) gemeinsamen Einrichtungen haben den Inkasso-
Service der Bundesagentur für Arbeit mit der Einziehung von Forderungen
beauftragt.
Wird ein Bußgeld nicht bezahlt, wird die betroffene Person automatisiert
gemahnt (mit Mahngebühr). Bei fehlender Reaktion auf die Mahnung wird das
Hauptzollamt mit der Vollstreckung beauftragt. War die Vollstreckung
erfolglos, schickt das Hauptzollamt die Vollstreckungsakte an den Inkasso-Service
zurück. Der Inkasso-Service leitet zeitnah sämtliche Unterlagen und
Erkenntnisse zur Entscheidung über einen Verzicht auf weitere
Einziehungsmaßnahmen oder Beantragung der Erzwingungshaft an die gemeinsame Einrichtung
weiter. Die gemeinsame Einrichtung prüft anhand der Unterlagen, ob die
Voraussetzungen für einen Verzicht nach § 95 Absatz 2 OWiG oder die
Beantragung von Erzwingungshaft nach § 96 OWiG vorliegen und trifft eine
entsprechende Entscheidung.
15. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018,
2019, 2020 und 2021 eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in den
Jobcentern (gemeinsame Einrichtung (gE)) durchgeführt?
Die Anzahl der Aufrechnungen in den Jobcentern ist der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Jahr Anzahl Aufrechnungen nach § 43 SGB II
2018 755.332
2019 851.254
2020 843.931
2021 829.416
16. In wie vielen Fällen in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 haben
nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter das
Forderungsmanagement von Darlehen und Rückforderungen gegen ALG-II-
Leistungenbeziehende (Darlehen oder Rückforderungsanspruch) selbst
übernommen, und in wie vielen Fällen wurde der Inkassoservice der
Bundesagentur für Arbeit (BA), eine andere staatliche Stelle (ggf. mit
Namen nennen) oder privater Dienstleister (ggf. mit Namen nennen)
beauftragt (bitte auch jeweils mit relativen Anteilen an der Gesamtzahl an
Darlehen bzw. Rückforderungen angeben)?
In den Jahren 2018 bis 2021 haben von den 303 (ab 2019 302) gemeinsamen
Einrichtungen drei gemeinsame Einrichtungen den Forderungseinzug für
Darlehens- und sonstige Rückforderungen selbst durchgeführt
(Nichteinkäufer). Bei 300 (ab 2019 299) gemeinsamen Einrichtungen hat der Inkasso-
Service der Bundesagentur für Arbeit den Forderungseinzug für
zahlungsgestörte Forderungen durchgeführt. Zahlungsgestört sind Forderungen, die trotz
Fälligkeit nicht oder nicht vollständig getilgt sind und mindestens sieben Euro
betragen. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die gemeinsamen
Einrichtungen keine andere staatliche Stelle oder private Dienstleister mit dem
Forderungseinzug beauftragt.
Die Anzahl und der Anteil an Rückforderungen, bei denen die Jobcenter das
Forderungsmanagement selbst übernommen bzw. den Inkasso-Service der
Bundesagentur für Arbeit beauftragt haben, ist der folgenden Aufstellung zu
entnehmen.
Rückforderungen einschließlich Darlehen Nichteinkäufer
Rückforderungen Gesamt 2018 2019 2020 2021
Anzahl SGB II Gesamt 4.518.921 4.580.700 4.244.797 3.636.207
Anzahl Nichteinkäufer 13.532 13.180 12.152 9.917
Anteil Nichteinkäufer in % 0,30 0,29 0,29 0,27
davon Darlehen 2018 2019 2020 2021
Anzahl SGB II Gesamt 356.792 323.539 276.361 251.037
Anzahl Nichteinkäufer 930 802 770 561
Anteil Nichteinkäufer in % 0,26 0,25 0,28 0,22
Hinweis: Der ermittelten Anzahl an Rückforderungen von Darlehen liegt eine
Auswertung in dem von der Bundesagentur für Arbeit genutzten Finanzsystem
ERP zugrunde. Dort werden Darlehen mit unterschiedlichen Darlehensgründen
für eine Person mit nur einem einheitlichen Forderungsbetrag ausgewiesen.
17. Entsprechend welcher Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung
vom Jobcenter (gE) entschieden, ob eine Forderung nach § 43 SGB II
aufgerechnet oder an den Inkassoservice der BA abgeben wird?
Bei der Aufrechnung nach § 43 SGB II handelt es sich um eine
spezialgesetzliche Regelung für das SGB II. Dabei steht das „Ob“ der Aufrechnung im
Ermessen der Jobcenter (Entschließungsermessen). Es sind die Gesamtumstände
des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse. Auf die pflichtgemäße Ausübung des
Ermessens besteht ein Rechtsanspruch. Die der Entscheidung
zugrundeliegenden Ermessenserwägungen sind der leistungsberechtigten Person mitzuteilen.
Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit wird erst tätig, wenn eine
Forderung zahlungsgestört ist. Dies ist der Fall, wenn der Zahlungstermin
(Fälligkeit) ohne (vollständigen) Zahlungseingang verstrichen ist oder vor
Fälligkeit ein (manueller) Eingriff in den systemgesteuerten Ablauf erforderlich ist –
z. B. bei Bewilligung einer beantragten Stundung vor Fälligkeit. Zudem muss
die Gesamtsumme der Forderungsbeträge den Betrag von sieben Euro
überschreiten.
18. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Inkassoservice der BA in
seiner Aufgabenwahrnehmung durch private Dienstleister ergänzt (z. B.
Verwaltungshelfer oder Beliehenen), und wenn ja, in welcher Art und
Weise, wie oft, und zu welchen Gesamtkosten?
Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit wird in seiner
Aufgabenwahrnehmung nicht durch private Dienstleister ergänzt.
19. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verwaltungskosten, die für die Feststellung und Geltendmachung pro Forderung, die
an den Inkassoservice übergeben wurden, entstehen, bzw. wie hoch
waren die internen Verrechnungspreise für Dienstleistungen des Inkasso-
Services der BA pro Forderung (bitte jeweils für die Jahre 2018, 2019,
2020, 2021 angeben)?
Wie hoch waren die Gesamtkosten für die einzelnen Jahre?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die für die
Feststellung und Geltendmachung einer Forderung anfallenden Aufwände werden in
der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst.
20. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Darlehen und Rückforderungen von Beziehenden von ALG-II-Leistungen
jeweils zu einer Stundung, einer Teilzahlung in Raten, einer
außergerichtlichen Einigung oder zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren,
und wie hoch ist der jeweilige Anteil an den Gesamtforderungen (bitte
jeweils für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Die Anzahl der Stundungen, Teilzahlungen in Raten, außergerichtlichen
Einigungen und Insolvenzverfahren sowie der jeweilige Anteil an den
Gesamtforderungen kann der folgenden Aufstellung entnommen werden.
Anzahl SGB II Gesamt* 2018 2019 2020 2021
Stundungen 3.364 6.033 12.713 8.032
Anteil Stundungen 0,07 % 0,13 % 0,28 % 0,18 %
Anzahl Teilzahlung in Raten 895.126 677.015 748.342 574.601
Anteil Teilzahlungen in Raten 19,81 % 14,98 % 16,56 % 12,72 %
außergerichtliche Einigung 543 686 838 834
Anteil außergerichtliche
Einigung
0,01 % 0,02 % 0,02 % 0,02 %
Insolvenzverfahren 4.206 6.312 12.921 15.137
Anteil Insolvenzverfahren 0,09 % 0,14 % 0,29 % 0,33 %
davon Darlehen 2018 2019 2020 2021
Stundungen 341 759 1.575 942
Anteil Stundungen** 0,10 % 0,23 % 0,57 % 0,38 %
Anzahl Teilzahlung in Raten 76.156 48.111 59.480 56.878
Anteil Teilzahlungen in
Raten**
21,34 % 14,87 % 21,52 % 22,66 %
außergerichtliche Einigung 108 113 179 175
Anteil außergerichtliche
Einigung**
0,03 % 0,03 % 0,06 % 0,07 %
Insolvenzverfahren 1.005 1.439 2.971 3.528
Anteil Insolvenzverfahren** 0,28 % 0,44 % 1,08 % 1,41 %
*Anteil basierend auf der Gesamtanzahl der Rückforderungen SGB II inklusive Darlehen
**Anteil basierend auf der Gesamtanzahl der angeordneten Darlehen
21. Welche Vorrausetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
erfüllt sein, damit eine Forderung gegenüber Beziehenden von ALG-II-
Leistungen gestundet werden kann, und wer hat die
Entscheidungsbefugnis, ob eine Stundung genehmigt wird?
Die Voraussetzungen für eine Stundung von Forderungen (Bundesmittel) aus
dem Rechtskreis SGB II sind in § 59 HO und den Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 59 HO geregelt. Danach dürfen Ansprüche nur gestundet
werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die
Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch
die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für die
Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn sie bzw. er
sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in
ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen
Einziehung in diese geraten würde.
Lassen gemeinsame Einrichtungen den Forderungseinzug vom Inkasso-Service
der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen, entscheidet der Inkasso-Service
über Anträge auf Stundung unter Beteiligung der gemeinsamen Einrichtung.
Soweit kommunale Forderungen betroffen sind, stellt die gemeinsame
Einrichtung die Beteiligung des kommunalen Trägers sicher. Soll eine Forderung
gestundet werden und wird die Betragsgrenze von 30 000 Euro (Forderungsbetrag
Bundesmittel) überschritten oder kommt der Entscheidung grundsätzliche
Bedeutung zu, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales erforderlich. Sofern gemeinsame Einrichtungen den Forderungseinzug nicht
vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen lassen,
entscheiden sie eigenständig über Anträge auf Stundung und beteiligen bei
Überschreiten der o. g. Betragsgrenzen das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.
22. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung ALG-II-Beziehenden mit
gestundeten Forderungen zusätzlich Zinsen auferlegt (wenn ja, bitte die
aktuelle Höhe angeben)?
Zinsen werden in der Regel nicht erhoben. Soweit eine Stundung bezüglich
einer Forderung gewährt wurde, besteht nach Nummer 1.4.2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 59 HO die Möglichkeit, Zinsen herabzusetzen
oder von der Erhebung von Zinsen gänzlich abzusehen, insbesondere wenn die
Erhebung von Zinsen die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würden.
23. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen es zu einem
gerichtlichen Insolvenzverfahren einer ALG-II-leistungenbeziehenden
Person mit Schulden gegenüber dem Jobcenter kam, obwohl die anderen
Gläubiger mit einer außergerichtlichen Einigung einverstanden waren?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Zahl dieser Fälle, und wenn
ja, wie hoch lag diese Zahl in den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Konstellation einer Insolvenz?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Fällen, in denen es zu einem
gerichtlichen Insolvenzverfahren einer ALG-II-Leistungen beziehenden Person
mit Schulden gegenüber dem Jobcenter kam.
24. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten eines
gerichtlichen Insolvenzverfahrens im Durchschnitt (Gerichtskosten,
Anwaltskosten des Schuldners, Rechtsvertretung der Jobcenter), wer trägt
die Kosten im Regelfall, und was passiert mit den Kosten, wenn die
betreffende Person ALG-II-Leistungen bezieht und bis zu ihrer
Restschuldbefreiung zahlungsunfähig bleibt?
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind abhängig vom Wert der vorhandenen
Insolvenzmasse. Durchschnittliche Kosten von Verfahren über das Vermögen
von Personen, die ALG-II-Leistungen beziehen, sind der Bundesregierung
nicht bekannt. Schuldner, welche für die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht
aufkommen können, können eine Stundung der Verfahrenskosten in Anspruch
nehmen, wenn sie nicht in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf
Eröffnung des Verfahrens wegen einer in § 290 Absatz 1 Nummer 1 der
Insolvenzordnung (InsO) genannten Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind
(§ 4a InsO). Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in
der Lage, die gestundeten Kosten zu begleichen, kann die Stundung verlängert
werden (§ 4b InsO).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]