[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4469 –
Stand der Forschung zum Lipödem und die Situation Betroffener in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Lipödem ist eine schwere Fettverteilungsstörung. Es kommt zu einer
erhöhten Anzahl an krankhaft veränderten Fettzellen hauptsächlich an Ober-
und Unterschenkeln, seltener an den Armen. Sie treten immer symmetrisch
auf und sind gekennzeichnet durch die enorme Volumenzunahme der Beine
bzw. Arme im Kontrast zum meist schlanken Rest des Körpers. In
Deutschland ist ungefähr jede zehnte Frau von der Krankheit betroffen. Eine
Behandlung oder eine genaue Erforschung der Krankheit ist noch immer nicht
gegeben. Die Betroffenen warten bereits seit Jahren auf eine Entscheidung des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das geplante Ende der
Erprobungsstudie, welches sich in dem Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von §§ 135,
137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) befinden müsste,
verzögert sich bereits seit ein paar Jahren zum Bedauern der Betroffenen. Diese
fordern ein schnelles Handeln, um ihrem täglichen Leiden Abhilfe zu schaffen
(
https://bedarfsgerechte-versorgung.de/wp-content/uploads/2021/05/210505_F
inalesPositionspapierAgendabedarfsgerechteBersorgungundLipoedemGesells
chaft_SH.pdf). Die Betroffenen sind massiv in ihrer Lebensqualität
eingeschränkt und leiden unter folgenden Beschwerden: Schmerzen (Berührungs-
und Druckschmerz), Neigung zu Blutergüssen (Hämatome), Spannungs- und
Schweregefühl der Arme und Beine sowie Bewegungseinschränkungen. Auch
Folgeerkrankungen wie Depressionen, Essstörungen oder
Schilddrüsenerkrankungen sind erkennbar (vgl.
https://lipoedem-gesellschaft.de/das-lipoedem/).
Die Ursache ist bisher nicht bekannt. Es sind fast ausschließlich Frauen
betroffen. Es gibt keine Möglichkeit, die Krankheit medikamentös zu heilen.
Daher prüft der G-BA die Behandlung durch eine Fettabsaugung (Liposuktion).
Diese wird bereits seit Jahren bei Betroffenen angewandt und sie wird seit
2019 bei Betroffenen mit Stadium III von der Krankenkasse übernommen.
Gleichzeitig wurde eine Richtlinie zur Qualitätssicherung
(Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III/QS-RL
Liposuktion) verabschiedet, die den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
ermächtigt, die Liposuktionen im Nachhinein zu kontrollieren und zu
entscheiden, ob diese wirklich notwendig und die Voraussetzungen für die
Behandlung gegeben waren (vgl.
https://patientenvertretung.g-ba.de/fettabsau
gung). Diese Überprüfung ist für den Herbst 2022 angekündigt. Eine
Standardtherapie für die Stadien I und II gibt es jedoch immer noch nicht. 2017 hat
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4756
20. Wahlperiode 29.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 29. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der G-BA eine Erprobungsstudie beschlossen. Seither warten die betroffenen
Frauen auf eine Entscheidung des G-BA.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die medizinisch-fachliche Bewertung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden im Hinblick auf eine Entscheidung zur Aufnahme in den
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist dem Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung
gesetzlich zugewiesen. Der G-BA setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und
Vertretern der Vertragsärzte- bzw. Vertragszahnärzteschaft, der Krankenhäuser
und der Krankenkassen. Auch Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen
der Patientinnen und Patienten haben ein Antrags- und Mitberatungsrecht.
Der G-BA hat sich mit der Erkrankung Lipödem und der Behandlungsmethode
der Liposuktion bereits befasst und diese bewertet. Im Ergebnis seiner
Beratungen hat er am 20. Juli 2017 zunächst entschieden, dass der Nutzen der
Behandlungsmethode der Liposuktion noch nicht hinreichend belegt ist. Am 18. Januar
2018 hat er beschlossen, eine Erprobung durchzuführen, um die ihm noch
fehlenden Erkenntnisse zur Bewertung des Nutzens gewinnen zu können. Gemäß
der G-BA-Erprobungsrichtlinie nehmen an der Studie Patientinnen teil, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, bei denen ein Lipödem der Beine im
Stadium I, II oder III diagnostiziert wurde und eine konservative Behandlung die
Beschwerden nicht ausreichend lindert.
Die Studie hat Anfang Februar 2021 begonnen. Inzwischen ist die für die
Studie erforderliche Anzahl von Teilnehmerinnen bereits erreicht. Zu seinen
Erprobungsrichtlinien hat der G-BA ein umfassendes Internetangebot entwickelt
(abrufbar unter:
https://www.g-ba.de/studien/), in dem auch über den aktuellen
Stand und über Näheres zur Erprobungsstudie zur Liposuktion informiert wird
(
https://www.g-ba.de/studien/lipleg-studie/). Danach gibt es insgesamt elf
Praxen oder Kliniken, die sich an der Erprobung beteiligen. Nach Abschluss der
Erprobungsstudie wird der G-BA die Beratungen fortführen.
Für das Lipödem in dem fortgeschrittenen Stadium III hatte der G-BA – auch
vor dem Hintergrund der seinerzeit vom Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) geprüften Gesetzesanpassungen zur Verbesserung des Zugangs zu
neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – die Bewertung
zwischenzeitlich erneut aufgenommen. Am 19. September 2019 hat er beschlossen, die
Liposuktion beim Lipödem im Stadium III in die vertragsärztliche Versorgung
zunächst befristet bis Ende 2024 aufzunehmen, verbunden mit einer Richtlinie zur
Qualitätssicherung (QS-RL Liposuktion, abrufbar unter:
https://www.g-ba.de/ri
chtlinien/112/). Die Anforderungen zur Qualitätssicherung umfassen
Festlegungen zur Methode selbst, zu den (in der Patientenakte zu dokumentierenden)
Diagnosekriterien und Anforderungen an die Indikationsstellung, zur
Qualifikation der Leistungserbringer, zu Vorgaben bei der Durchführung (unter anderem
Operationsplanung und Notfallmanagement) sowie Maßnahmen bei
Nichterfüllung der Mindestvorgaben.
Die Beschlüsse des G-BA zur Liposuktion wurden vom BMG in seiner
Funktion als Rechtsaufsicht eingehend geprüft. Ein Rechtsverstoß konnte nicht
festgestellt werden, so dass sie nicht beanstandet wurden. Nach Bekanntmachung
im Bundesanzeiger sind die Beschlüsse in Kraft getreten; sie sind mit den
beschlussbegleitenden Unterlagen im Internetangebot des G-BA abrufbar. Eine
zusammenfassende Übersicht findet sich unter:
https://www.g-ba.de/bewertung
sverfahren/methodenbewertung/75/.
Zudem hat der G-BA auch hinsichtlich der konservativen
Behandlungsmöglichkeiten eine Erweiterung der Verordnungsfähigkeit der Manuellen
Lymphdrainage (MLD) beim Lipödem durch eine Anpassung der Heilmittel-Richtlinie
beschlossen. Danach ist die MLD auch bei einem Lipödem ohne Lymphödem
verordnungsfähig (Näheres unter:
https://www.g-ba.de/beschluesse/3973).
Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit die vom G-BA
beschlossene Einführung der Liposuktion bei Lipödem Stadium III für die Betroffenen
wirksam werden und auch die Erprobungsstudie begonnen werden kann, denn
der Einsatz von MLD als Bestandteil der kombinierten physikalischen
Entstauungstherapie ist empfohlener Behandlungsstandard für die Versorgung von
Lipödempatientinnen und vom G-BA in seiner QS-RL Liposuktion als
Leistungsvoraussetzung für die Anwendung der Liposuktion festgelegt.
1. Wie viele vom Lipödem betroffene Menschen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell in Deutschland (bitte nach Geschlecht
aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung und Auskunft des G-BA gibt es hierzu
keine Erhebungen oder Studien. Die Schätzungen zur Prävalenz, die in der
Öffentlichkeit bekannt sind und zwischen 0,1 bis 10 Prozent in der weiblichen
Gesamtbevölkerung Deutschlands schwanken, sind nicht wissenschaftlich
gesichert.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Prozess
im G-BA zur Behandlung des Lipödems als Kassenleistung?
a) Hat die Bundesregierung sich hinsichtlich der Studiendauer mit dem
G-BA ausgetauscht, und wenn ja, hat sie aus diesem Austausch
Kenntnisse darüber erlangt, ob die Nichteinhaltung der Frist gemäß
dem Verfahren in §§ 135, 137c Absatz 1 SGB V vermeidbar gewesen
wäre, und wenn ja, welche?
b) Hat die Bundesregierung sich hinsichtlich der Studiendauer mit dem
G-BA ausgetauscht, und wenn ja, hat sie aus diesem Austausch
Kenntnisse darüber erlangt, ob eine längere Verfahrensdauer im
Sinne des § 137c Absatz 1 SGB V erforderlich gewesen war, und wenn
ja, warum war sie erforderlich?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Beratungen zur Bewertung der Behandlungsmethode der Liposuktion bei
Lipödem des G-BA wurden durch das BMG wie üblich im Rahmen der
Rechtsaufsicht begleitet. Zum Verlauf der Beratungen im G-BA wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Beschluss der
Erprobungsrichtlinie (mit Aussagen auch zum Design und der Dauer der Studie) vom 18. Januar
2018 wurde nach erfolgter rechtsaufsichtlicher Prüfung gemäß § 94 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht beanstandet.
3. Wann tritt nach Kenntnis und Ansicht der Bundesregierung ein
Systemversagen der gesundheitlichen Versorgung ein, und welche
Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Versorgung der Lipödem-Betroffenen?
Der Ausnahmefall des sogenannten Systemversagens setzt nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass ein
Methodenbewertungsverfahren nach § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V beim G-BA trotz Erfüllung der für
eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen
nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. Für die Annahme eines
Systemversagens müssen die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine
positive Stellungnahme des G-BA, namentlich eine hinreichend eindeutige
Studienlage zu Qualität und Wirksamkeit der streitigen Methoden, erfüllt sein und
die Stellungnahme dennoch unterbleiben (vergleiche Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 2861/16). Da das
Verfahren vom G-BA eingeleitet, inhaltlich bis zur Beschlussfassung über die
Erprobung sowie die Aussetzung betrieben wurde und in der Folge aktuell
wegen der laufenden Erprobungsstudie ausgesetzt ist, kommt von vornherein
allenfalls die Alternative der nicht zeitgerechten Durchführung in Betracht.
Zwar wurde der Antrag auf Methodenbewertung bereits im März 2014, also vor
über acht Jahren, gestellt. Allerdings wurden die Beratungen zur Bewertung der
bestehenden internationalen Evidenzlage abgeschlossen mit der Feststellung,
dass danach der Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die Methode jedoch
das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsmethode aufweist. Damit lagen
nach Feststellung des G-BA die Voraussetzungen einer regelhaften Einführung
in die vertragsärztliche Versorgung nicht vor, sondern diejenigen einer
Erprobung nach § 137e SGB V. Folgerichtig beschloss der G-BA am 20. Juli 2017
die Aussetzung der Beratungen zur Methodenbewertung und die Einleitung des
Verfahrens zur Erprobung nach § 137e SGB V mit dem Ziel der Generierung
der bislang fehlenden Daten zur abschließenden Bewertung des Nutzens. Am
18. Januar 2018 wurde die Erprobungsrichtlinie beschlossen, die nach
rechtsaufsichtlicher Prüfung am 10. April 2018 in Kraft trat. Das anschließende
Vergabeverfahren zur Findung einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution,
die die Studie plant und durchführt, wurde am 18. April 2019 erfolgreich
abgeschlossen. Damit wurden die Schritte der Planung, Rekrutierung von
Patientinnen und Studienzentren und die eigentliche Studiendurchführung auf den Weg
gebracht. Im Juni 2022 konnte die Zahl der erforderlichen
Studienteilnehmerinnen für alle drei Stadien erreicht werden, d. h. die Rekrutierung der
Teilnehmerinnen konnte erfolgreich abgeschlossen werden. An die Phase der Behandlung
der Patientinnen (bis zu vier Operationen) schließt sich eine Beobachtungszeit
von zwölf Monaten nach der letzten Liposuktionsbehandlung bzw. in der
Kontrollgruppe nach Randomisierung an.
Es ist bedauerlich, dass das ursprüngliche Ziel eines Abschlusses der Studie bis
zum 30. September 2022 nicht erreicht werden konnte. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass die unter anderem auch pandemiebedingte Verzögerung vom
G-BA zu vertreten wäre. Der G-BA hat die Aussetzung seines
Methodenbewertungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert, zumal er im Zuge
einer Update-Recherche auch keine Ergebnis-Publikationen anderer zur
Nutzenbewertung hinreichend geeigneter Studien identifizieren konnte.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um Betroffenen der
Stadien I und II Hilfe zu ermöglichen bis die Ergebnisse der Studie des
G-BA vorliegen?
Plant die Bundesregierung eine erweiterte Übergangslösung bis die
Ergebnisse vorliegen?
Die Bewertung des Nutzens von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
im Hinblick auf deren Kostenübernahme durch die GKV ist Aufgabe des
G-BA. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, ist das
entsprechende Verfahren beim G-BA anhängig, es ist bis zum Vorliegen der
Ergebnisse aus der Erprobungsstudie ausgesetzt. Der G-BA hat zudem
zwischenzeitlich geprüft, ob neuere Erkenntnisse vorliegen, die eine Nutzenbewertung
ermöglichen würden, jedoch keine diesbezügliche Studie gefunden (insoweit
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 verwiesen). Der G-BA
wird nach Vorliegen der Ergebnisse der laufenden Erprobungsstudie
unverzüglich die Beratungen fortsetzen. Vor diesem Hintergrund bleiben die
Studienergebnisse und die vom G-BA zu treffende Bewertungsentscheidung abzuwarten.
Seitens der Bundesregierung sind keine konkreten Maßnahmen im Sinne einer
gesetzlichen Übergangsregelung vorgesehen.
5. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ärztinnen und Ärzte
vergütet, die die Erprobungsstudie durchführen?
Nach § 137e Absatz 4 SGB V werden die von den Leistungserbringern im
Rahmen der Erprobung erbrachten und verordneten Leistungen unmittelbar von
den Krankenkassen vergütet. Bei voll- und teilstationären
Krankenhausleistungen werden diese durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet. Bei
Methoden, die auch ambulant angewandt werden können, wird die Höhe der
Vergütung für die ambulante Leistungserbringung durch den ergänzten
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a SGB V im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen geregelt. Insoweit wird
auf die entsprechenden Beschlüsse des ergänzten Bewertungsausschusses in
seiner 44. Sitzung verwiesen.
Daneben hat nach § 137e Absatz 5 Satz 5 SGB V die mit der
Studiendurchführung beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution (UWI) eine
angemessene Aufwandsentschädigung für den zusätzlichen Aufwand der
Studienzentren im Zusammenhang mit der Durchführung der Erprobung festzusetzen
und an diese auszuzahlen. Diese Aufwandsentschädigung betrifft daher das
Verhältnis zwischen UWI und Studienzentren. Weder der G-BA noch das BMG
haben nähere Kenntnis zu deren Abrechnungsmodalitäten und Höhe.
6. Wie viele Betroffene wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der
Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Bundesminister
für Gesundheit a. D. Jens Spahn operativ behandelt, bei denen die
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt waren?
7. Wie viele Frauen mit Lipödem im Stadium III wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland operativ behandelt seitdem die Kosten
durch die Krankenkassen übernommen werden?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Beschluss des G-BA zur Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem im
Stadium III in die vertragsärztliche Versorgung ist am 7. Dezember 2019 in Kraft
getreten und nach Festlegung der Gebührenordnungspositionen durch den
Bewertungsausschuss am 1. Januar 2020 in der Versorgung wirksam geworden.
Gemäß der vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zur Verfügung gestellten
Abrechnungsdaten der Einzelleistungen wurden im ambulanten Bereich die
entsprechenden Gebührenordnungspositionen (die sich auf Betroffene im
Stadium III beziehen) in folgender Häufigkeit abgerechnet: Im Jahr 2020: 740 Fälle,
im Jahr 2021: 1245 Fälle und im ersten Halbjahr 2022: 566 Fälle (Quelle:
GKV-SV). Allerdings ist zu beachten, dass die betroffenen Frauen in der Regel
mehrere Liposuktionen bekommen und die Fallzahlen nicht die Zahl der
operierten Frauen wiedergeben, sondern letztere kleiner ist.
Vom GKV-SV wurde folgende Auswertung der Krankenhausabrechnungsdaten
zur Verfügung gestellt (darin sind allerdings auch diejenigen Liposuktionen
enthalten, die im Rahmen der Erprobungsstudie LIPLEG ab 2021 stationär
durchgeführt wurden):
Entlassungsjahr Hauptdiagnose, ICD Stadium Fälle
2020 E88.20 I 11
E88.21 II 222
E88.22 III 1.341
2021 E88.20 I 6
E88.21 II 212
E88.22 III 2.610
2022,
Januar – Mai E88.20 I 23
E88.21 II 150
E88.22 III 1.333
Quellen: Jahre 2020 und 2021: GKV-SV auf Grundlage der Daten nach § 21
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), Jahr 2022: Datenbrowser des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Analog zu den ambulanten Abrechnungszahlen ist zu beachten, dass dem GKV-
SV nur Abrechnungsfälle vorliegen, die aber keine Rückschlüsse zulassen, wie
viele behandelte Patientinnen diese auslösen, da eine Patientin in der Regel
mehrfach operiert wird und sich aus jeder einzelnen stationären Behandlung ein
Abrechnungsfall ergibt. Die Zahl der Patientinnen ist also kleiner als die Zahl
der Abrechnungsfälle. Da die Abrechnungszahlen jeweils erst mit einem
Zeitverzug vorliegen, können Angaben für das Jahr 2022 nur bis einschließlich
II. Quartal dargestellt werden.
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Privatkliniken
es in Deutschland gibt, die Liposuktionen für Lipödem-Betroffene
anbieten?
a) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden in den letzten fünf
Jahren in diesen Privatkliniken behandelt?
b) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden in den letzten fünf
Jahren in Kliniken der öffentlichen Hand behandelt?
c) Wie viele Patientinnen und Patienten wurden in den letzten fünf
Jahren in freigemeinnützigen Kliniken behandelt
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor.
9. Wie wird das Vorliegen eines Stadiums III nach Kenntnis der
Bundesregierung definiert?
Anhand welcher Indikatoren wird das Stadium III nach Kenntnis der
Bundesregierung diagnostiziert?
Der G-BA hat eine Definition des Lipödem im Stadium III in § 4 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 seiner Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei
Lipödem im Stadium III geregelt. Danach liegt ein Lipödem im Stadium III vor
bei einer lokalisierten schmerzhaften symmetrischen Lipohypertrophie der
Extremitäten mit Ödem, mit ausgeprägter Umfangsvermehrung und großlappig
überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Subkutis. Für eine Diagnose des
Lipödems im Stadium III müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
• Disproportionale Fettgewebsvermehrung (Extremitäten-Stamm) mit
großlappig überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Subkutis,
• Fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen,
• Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen
Extremitäten.
10. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Nichtüberschreiten des BMI-
Wertes von 35 aktuell Voraussetzung bzw. eine „Soll-Voraussetzung“ zur
Übernahme einer Liposuktion (neben anderen Voraussetzungen)?
Die Regelung des § 4 Absatz 4 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) des
G-BA zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III hinsichtlich des Body-
Mass-Index (BMI) lautet: „Bei einem BMI ab 40 kg/m2 soll keine Liposuktion
durchgeführt werden.“ Demgemäß ist im Regelfall von der Durchführung einer
Liposuktion abzusehen, wenn und solange diese Voraussetzung vorliegt. In
medizinisch begründeten Ausnahmefällen ist die Liposuktionsbehandlung des
Lipödems auch bei einem BMI ab 40 kg/m2 nicht ausgeschlossen. Der G-BA
führt hierzu in den Tragenden Gründen zum Beschluss vom 19. September
2019 Folgendes aus (siehe dort S. 5):
„Für medizinisch begründete Ausnahmefälle schließt der G-BA die
Liposuktionsbehandlung des Lipödems auch ab einem BMI von 40 kg/m2 nicht
vollständig aus, um allen denkbaren individuellen Bedingungen des Einzelfalls
Rechnung zu tragen. Leitendes Kriterium zur Bestimmung von Ausnahmefällen, in
denen eine Lipödembehandlung mittels Liposuktion auch ab einem BMI von
40 kg/m2 gerechtfertigt ist, ist die Zweckmäßigkeit einer solchen Behandlung
im konkreten Einzelfall. Die ärztliche Einschätzung muss dabei ausschließlich
mit Blick auf die Zweckmäßigkeit einer Liposuktionsbehandlung der Lipödem-
Erkrankung und unter Risikoeinschätzung erfolgen. Wesentliche Voraussetzung
für die in diesen Fällen begründete Annahme einer medizinischen
Zweckmäßigkeit der operativen Lipödembehandlung ist, dass der negative Einfluss der
ab einem BMI von 40 kg/m2 bereits stark ausgeprägten Adipositas den
therapeutischen Effekt einer Liposuktionsbehandlung des Lipödems in Anbetracht
des Einzelfalls nicht aufhebt.“
11. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Vergütung für die operativen Eingriffe für die erbringenden
Leistungsträger kostendeckend ist, und wenn ja, welche?
Konkrete Änderungsmaßnahmen der Bundesregierung sind derzeit nicht
vorgesehen.
Unabhängig davon gilt, dass der Gesetzgeber die Regelung der Vergütung der
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Bereich der GKV in erster Linie der
gemeinsamen Selbstverwaltung übertragen hat. Der GKV-SV und die
Kassenärztliche Bundesvereinigung legen im Bewertungsausschuss gemeinsam die
Vergütungshöhe ambulant erbringbarer Leistungen im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) fest. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der
Bewertungsausschuss Gebührenordnungspositionen (GOP) für eine Liposuktion bei
Lipödem in schweren Fällen in den EBM aufgenommen (GOP 31096,
GOP 31097). Die Vergütungen betreffen Eingriffe bei einem Lipödem im
Stadium III. Neben der Vergütung des Eingriffs hat der Bewertungsausschuss
weitere Vergütungspauschalen für Sachkosten (Absaugkanüle) und die
Durchführung einer Lokalanästhesie vorgesehen.
Das BMG kann im Einzelfall nicht prüfen, ob die im EBM-Katalog
festgelegten Vergütungshöhen aus medizinisch-fachlicher Sicht angemessen sind.
Entsprechende Festlegungen fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des
Bewertungsausschusses. Dieser ist gemäß § 87 Absatz 2 SGB V dazu
verpflichtet, die im EBM-Katalog enthaltenen Leistungen, ihr wertmäßiges
Verhältnis zueinander und den für die Leistungserbringung erforderlichen
Zeitaufwand hinsichtlich des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und
Technik sowie der betriebswirtschaftlichen Basis der Leistungserbringung
fortlaufend zu überprüfen und anzupassen.
Für die somatische stationäre Versorgung erfolgt die Ermittlung der
Vergütungen durch die Vertragsparteien auf Bundesebene über deren Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus auf empirischer Datengrundlage. Die Kalkulation
erfolgt jährlich erneut, so dass eine beständige Aktualisierung und
Weiterentwicklung des Entgeltsystems vorgenommen wird. Dies ist auch durch das allen
Beteiligten offenstehende jährliche Vorschlagsverfahren gewährleistet.
Schließlich steht die Teilnahme an der Kalkulation allen Krankenhäusern offen.
12. Welchen Sinn und Zweck erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung die
gesetzliche Vorgabe einer Leistungsrückzahlung an die Krankenkassen
seitens der Krankenhäuser bei einem Verstoß gegen die Richtlinie zur
Qualitätssicherung (Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei
Lipödem im Stadium III/QS-RL Liposuktion), und werden diese
Kontrollen der Krankenhäuser durch Gutachterinnen und Gutachter des
Medizinischen Dienstes durchgeführt, die ausgewiesene Expertise mit der
Krankheit Lipödem haben?
Kann eine solche Leistungsüberprüfung auch vor der
Leistungserbringung seitens der Krankenhäuser geschehen?
Die Folgen der Nichterfüllung der Mindestanforderungen sind in § 9 QS-RL
Liposuktion bei Lipödem im Stadium III geregelt. Dessen Absatz 2 gibt vor:
„Die Nichterfüllung von Mindestanforderungen führt zu einem Wegfall des
Vergütungsanspruchs.“ Absatz 3 lautet: „Im Falle einer Nichterfüllung von
Mindestanforderungen darf keine Versorgung von Patientinnen mit der
Liposuktion zu Lasten der Krankenkassen zur Anwendung kommen.“
Durchsetzungsmaßnahmen fördern die konsequente Einhaltung verbindlich
festgelegter Qualitätssicherungsvorgaben. Die Einhaltung von
Mindestanforderungen dient der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und für
Patientinnen und Patienten sicheren Versorgung. Leistungen, bei denen nicht alle
festgelegten Mindestanforderungen von den Leistungserbringern erfüllt werden,
sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht im
Rechtssinne erforderlich. Daraus folgt, dass hierfür keine Vergütung
beansprucht werden kann. Denn diese Leistungen verstoßen gegen das
Qualitätsgebot aus § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V und sind weder ausreichend, noch
zweckmäßig oder wirtschaftlich im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB V (BSG-
Urteil vom 1. Juli 2014, Aktenzeichen B 1 KR 15/13 R, dort Randnummer
10 ff.).
Kontrollen zur Einhaltung der Mindestanforderungen erfolgen in den
Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst (MD) auf Grundlage der Richtlinie
des G-BA zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD-QK-RL). § 8
Absatz 2 Teil A MD-QK-RL legt fest, dass der MD eine dem Kontrollgegenstand
angemessene ärztliche oder pflegerische Qualifikation seiner Prüferinnen und
Prüfer sicherstellt. Im Hinblick auf die Expertise der Gutachterinnen und
Gutachter des MD ist darauf hinzuweisen, dass die MD über rund 2 400 ärztliche
Gutachterinnen und Gutachter (Stand: Jahresende 2020) nahezu aller
Fachrichtungen verfügen, sodass insbesondere bei Anträgen mit spezifischen fachlichen
Anforderungen an die ärztliche Begutachtung ärztliche Gutachterinnen und
Gutachter zum Einsatz kommen können, die aufgrund ihrer spezifischen
Weiterbildung und des Erwerbs der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin die
notwendige fachliche Kompetenz zur Begutachtung aufweisen. Zweitgutachten sollen
generell von Fachärztinnen und Fachärzten erstellt werden, in deren Fachgebiet
der zu begutachtende Sachverhalt fällt. Darüber hinaus führen die MD
regelmäßig Fort- und Weiterbildungen ihrer ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter
durch.
Gemäß Abschnitt 2 Teil B MD-QK-RL können Kontrollen zur Einhaltung der
Qualitätsanforderungen der QS-RL Liposuktion in Krankenhäusern u. a. bei
erstmaliger Nachweisführung eines Krankenhauses über das Erfüllen der
Qualitätsanforderungen im Rahmen des Nachweisverfahrens der QS-RL Liposuktion
(§ 20 Absatz 2 Abschnitt 2 Teil B MD-QK-RL) erfolgen. § 6 QS-RL
Liposuktion regelt diesbezüglich, dass die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen
vor erstmaliger Erbringung der von dieser Richtlinie betroffenen Leistung
nachzuweisen sind. Kontrollen des MD zur Einhaltung der
Qualitätsanforderungen können demnach grundsätzlich auch vor der Leistungserbringung
erfolgen.
13. Welche von der Bundesregierung eingesetzten Gremien, Ausschüsse
oder Bundesministerien beschäftigen sich aktuell mit dem Lipödem, und
unter welchen Gesichtspunkten?
Diesbezüglich von der Bundesregierung eingesetzte Gremien oder Ausschüsse,
die sich spezifisch mit dem Lipödem beschäftigen, sind nicht bekannt.
14. Plant die Bundesregierung derzeit konkrete Maßnahmen, um die
gesetzliche und faktische Situation der Betroffenen von Lipödem in
Deutschland zu verbessern, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 wird verwiesen.
15. Welche Fördermittel sind ggf. für die Lipödem-Forschung im Haushalt
2023 vorgesehen?
Derzeit sind im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung
für das Jahr 2023 keine Fördermittel für eine spezifische Fördermaßnahme zu
diesem Thema eingeplant. Es besteht jedoch für Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler die Möglichkeit der Forschungsförderung in den themenoffenen,
teils wiederkehrend aufgelegten Fördermaßnahmen des Rahmenprogramms,
beispielsweise auf dem Gebiet der klinischen Studien. Voraussetzung für eine
Förderung ist die Einreichung von qualitativ hochwertigen Anträgen, die sich
in etwaigen Begutachtungen gegen konkurrierende Anträge durchsetzen
können.
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Menschen in den
Jahren 2020 und 2021 aufgrund eines Lipödems arbeits- oder
berufsunfähig waren (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Wenn sie keine Kenntnis darüber hat, welche Maßnahmen werden ggf.
ergriffen, um diese Daten zu erheben?
Weder die Bundesregierung noch der G-BA oder der GKV-SV haben Zugriff
auf Daten zur Arbeitsunfähigkeit. Solche liegen jeweils den einzelnen
Krankenkassen beziehungsweise deren Verbänden vor und werden dort auch
ausgewertet. Die großen Krankenkassen veröffentlichen zwar Zahlen zur
Arbeitsunfähigkeit in ihren jährlichen Gesundheitsreports, allerdings sind hier jeweils
immer Erkrankungen gemäß sogenannter ICD-Diagnosegruppen aggregiert. Das
Lipödem fällt dabei in das Kapitel „Endokrine, Ernährungs- und
Stoffwechselkrankheiten“. Diese nehmen bezüglich Arbeitsunfähigkeitsmeldungen einen
hinteren Platz ein und stellen einen Bruchteil der Fälle von durch Krankheiten
der Atmungsorgane oder des Muskel-Skelettsystems bedingter
Arbeitsunfähigkeit dar, vergleiche etwa:
TK-Gesundheitsreport (
https://www.tk.de/resource/blob/2125010/da11bbb6e19
aa012fde9723c8008e394/gesundheitsreport-au-2022-data.pdf), DAK-
Gesundheitsreport (
https://www.dak.de/dak/download/report-2548214.pdf),
AOK/WIdO, Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der deutschen Wirtschaft im
Jahr 2021 (wido_fzr2022_verantwortung_u_gesundheit_krankheitsbed_fehlzeit
en_2021.pdf).
17. Welche Kosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Solidargemeinschaft verursacht, wenn Lipödem-Betroffene konservativ
behandelt werden, z. B. durch manuelle Lymphdrainagen und das Tragen
von Kompressionskleidung (bitte für die Jahre 2020 und 2021
aufschlüsseln)?
Wenn sie keine Kenntnis darüber hat, welche Maßnahmen werden ggf.
ergriffen, um diese Daten zu erheben?
Nach Angaben des GKV-SV entfallen nachfolgend aufgeführte Kosten auf die
konservative Behandlung des Lipödems.
Heilmittel: Das wichtigste und am häufigsten angewandte Heilmittel ist die
MLD, in Kombination mit anschließender Kompressionsbandagierung, gefolgt
von Übungsbehandlungen. Die Zahlen der in der Indikation Lipödem
behandelten Versicherten und die dadurch entstandenen Kosten sind in der folgenden
Tabelle zusammengefasst. Zu beachten ist hier, dass von den genannten Kosten
in der Regel 10 Prozent durch die Versicherten selbst getragen werden müssen,
sofern keine Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 62 SGB V vorliegen.
2020 2021 2022 *
Versichertenanzahl ** 56.469 63.099
Brutto-Kosten
MLD 30*** 696.884,21 € 1.140.041,32 € 1.015.387,39 €
MLD 45 21.348.154,65 € 33.676.356,34 € 28.893.790,77 €
MLD 60 38.381.896,26 € 55.098.449,50 € 46.730.669,12 €
Kompressionsbandagierung 5.312.875,49 € 4.498.919,92 € 3.311.690,03 €
Übungsbehandlung: Einzel 63.504,12 € 63.266,27 € 58.947,71 €
Übungsbehandlung: Gruppe 144,00 € 385,52 € 412,40 €
ÜB im Bewegungsbad: Einzel - € 2.019,24 € 4.328,96 €
ÜB im Bewegungsbad: Gruppe - € 154,28 € 16,24 €
Wärmetherapie 20.834,07 € 22.161,32 € 16.013,43 €
Kältetherapie 1.880,71 € 10.540,14 € 10.607,96 €
Elektrotherapie 2.214,00 € 2.549,60 € 1.949,43 €
Gesamt 65.828.387,51 € 94.514.843,45 € 80.043.813,44 €
Behandlungseinheiten
MLD 30 27.159 41.403 34.132
MLD 45 555.658 821.147 644.828
MLD 60 750.499 1.013.001 781.340
Kompressionsbandagierung 326.300 258.876 173.797
Übungsbehandlung: Einzel 6.612 5.984 5.163
Übungsbehandlung: Gruppe 24 62 59
ÜB im Bewegungsbad: Einzel 0 80 158
2020 2021 2022 *
ÜB im Bewegungsbad: Gruppe 0 16 2
Wärmetherapie 1.973 2.005 1.309
Kältetherapie 221 1.145 1.080
Elektrotherapie 369 405 281
Gesamt 1.668.815 2.144.124 1.642.149
* 2022 noch unvollständig
** Versichertenbezug erst ab dem Jahr 2022 vollumfänglich in den Daten
*** Manuelle Lymphdrainage (30/45/60 Minuten)
Quelle: Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG),
ungeprüfte Abrechnungsdaten für das GKV-Heilmittelinformationssystem (GKV-HIS), Stand: 21.
November 2022
Zu den Hilfsmitteln (z. B. Kompressionskleidung) verfügt der GKV-SV über
keine auswertbaren Daten zu dieser Fragestellung. Der Mehrkostenbericht des
GKV-SV gemäß § 302 SGB V enthält zwar die Leistungsausgaben für
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, diese sind aber auf die Produktgruppe
insgesamt aggregiert. Hilfsmittel zur Kompressionstherapie können bei
unterschiedlichen Indikationen zum Einsatz kommen. Hierzu zählen beispielsweise die
Schädigung der venösen oder lymphatischen Gefäßfunktion (z. B. akute
Thrombose, postthrombotische Insuffizienz, Lymphödem ab Stadium II, Ulcus
cruris venosum) mit erheblich ausgeprägter Schwellneigung, Ödem,
gegebenenfalls Hautveränderung. Die Kompressionstherapie kann entsprechend zur
Ödemreduktion, zur Schmerzlinderung oder zur Behandlung venöser Ulzera
zur Anwendung kommen. Welche Leistungsausgaben nur in Bezug auf das
Lipödem entstehen, lässt sich aus den veröffentlichten Berichtsdaten nicht
ablesen.
18. Gibt es Bestrebungen von der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, eine Aufklärungskampagne für (junge) Frauen zur
Früherkennung des Lipödems zu erarbeiten, wenn ja, wann wird diese starten, und
wenn nein, warum nicht?
Derzeit gibt es von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung keine
Aufklärungskampagne zum Thema Lipödem und es wird auch in naher
Zukunft keine entsprechende Kampagne zu diesem Thema geplant.
Soweit in der Frage die Früherkennung des Lipödems angesprochen ist, wird
auf die Regelungen in § 25 Absatz 1 SGB V verwiesen. Danach haben
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf alters-,
geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen
zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur
Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und
eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung. Voraussetzung dafür
ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können
oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch
geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5
SGB V vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Nach § 25
Absatz 3 SGB V ist außerdem Voraussetzung, dass das Vor- und Frühstadium
dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, die
Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind sowie
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen
Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln. Die Ausgestaltung
der Früherkennung obliegt nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB V dem
G-BA in seinen Richtlinien, in denen er geeignete Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der
Früherkennungsuntersuchungen festlegt.
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ISSN 0722-8333]