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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
(insgesamt 29 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
16.01.2023
Antwortdauer
53 Tage
Aktualisiert
25.01.2023
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/462724.11.2022
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
Die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) ist vom
Bund im Jahr 1992 mit dem Ziel errichtet worden, die durch den
Einigungsvertrag in das Eigentum des Bundes überführten Flächen in den neuen Ländern zu
privatisieren. Dabei ist die Bundesregierung an die Vorschrift § 1 Absatz 6 des
Treuhandgesetzes gebunden, gemäß der insbesondere auf die ökonomischen,
ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten in der
Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist.
Neben dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) sind auch
die Privatisierungsgrundsätze (PG) 2010 weiterhin gültig. Im Dezember 2021
verhängte das Bundesministerium der Finanzen einen weitgehenden Verkaufs-
und Verpachtungsstopp von landwirtschaftlichen BVVG-Flächen
(Moratorium). Am 24. Februar 2022 hatte sich die Staatssekretärin im
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Silvia Bender, gegen die Fortführung
der Privatisierung von BVVG-Flächen ausgesprochen (Agrarstaatssekretärin: B
und sollte Äcker im Osten behalten – WELT). Allerdings wurde bereits in der
Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
für die 20. Wahlperiode festgehalten, dass landwirtschaftlich genutzte BVVG-
Flächen vorrangig an ökologisch arbeitende Betriebe verpachtet und nicht mehr
veräußert werden sollen. Die Staatssekretäre des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hatten sich dann im Mai 2022 auf
einen weitgehenden Verkaufs- und Verpachtungsstopp verständigt. Diese
Verständigung wurde– laut der Fachzeitschrift „Agra-Europe“ vom 16. Juni 2022 –
durch den Bundesminister der Finanzen infrage gestellt bzw. aufgekündigt.
Dennoch hält die BVVG unverändert am bisherigen Verkaufs- und
Verpachtungsstopp fest
Damit widerspricht die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller mit
ihrer aktuellen Blockade zulasten konventioneller Landwirte den Grundsätzen
des Treuhandgesetzes und ist unvereinbar mit ihrem Gründungszweck der
BVVG.
Weiterhin wird dadurch der Zugang zum Bodenmarkt für landwirtschaftliche
Existenzgründer und Junglandwirte abgeschnitten und für landwirtschaftliche
Betriebe nicht nur die Planungssicherheit erschwert, sondern ihnen auch die
Möglichkeit genommen, sich durch Pacht oder Flächenkäufe die Grundlage
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zu sichern.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4627
20. Wahlperiode 24.11.2022
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Hektar landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige
Flächen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig von der
BVVG noch zu privatisieren (bitte nach Ackerland und Grünland,
forstwirtschaftlichen und sonstigen Flächen, einzelnen Bundesländern und
Landkreisen aufschlüsseln)?
2. Welchen am Markt erzielbaren Verkehrswert stellen die Flächen, die noch
der Verwaltung der BVVG unterliegen, dar?
Welche jährlichen Pachteinnahmen werden durch die BVVG erzielt?
3. Plant die Bundesregierung, die Richtlinie, die zu einer veränderten
Privatisierungspraxis der BVVG führen soll, im Sinne des Koalitionsvertrages
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP der
Ampelregierung zu überarbeiten?
Welche Auswirkungen hat dies auf das geltende Treuhandgesetz, und muss
dieses geändert werden?
4. Welche Berichtspflichten gibt es seitens der BVVG an die
Bundesregierung?
5. Wie viele Hektar landwirtschaftliche Flächen hat die BVVG von 2016 bis
2021 nach Kenntnis der Bundesregierung verkauft?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, welche Flächen von juristischen
Gesellschaften auch in Form von Share Deals weiterverkauft wurden?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, bei wie vielen Unternehmen die
Gesellschafter ausschließlich ortsansässig sind?
6. Wie viele Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche und andere Flächen sind
an Naturschutzverbände und Umweltverbände übertragen worden, und wie
viele dieser Flächen waren zur Zeit der Veräußerung schon unter Schutz
gestellt worden, sodass eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
ausgeschlossen war (bitte nach landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und
sonstigen Flächen und nach Bundesländern auflisten)?
a) Auf welchen finanziellen Erlös hat die Bundesregierung verzichtet,
dadurch dass sie diese Flächen unentgeltlich abgegeben hat?
b) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung auf diesen Erlös
verzichtet?
c) Überwacht oder kontrolliert die Bundesregierung die weitere
Verwendung dieser unentgeltlich abgegebenen Flächen?
d) Wie viele (Fläche in Hektar) der gemäß Nationalem Naturerbe
übertragenen Flächen sind bisher tatsächlich für Natur und
Umweltschutzflächen eingesetzt worden (bitte nach Ländern und den jeweils
Begünstigten (Länder und Naturschutzverbände) differenziert einzeln auflisten)?
Wenn eine Auflistung nach Ländern und Begünstigten nicht möglich
ist, wieso kommt die Bundesregierung ihrer Kontroll- und
Überwachungsfunktion nicht nach?
e) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Nichtabführung der
Pachteinnahmen durch die Umwelt- und Naturschutzverbände, solange
die Flächen nicht für Natur- und Umweltschutzzwecke eingesetzt
wurden, gegen das Verbot der indirekten Subventionierung und versteckten
Förderung der Begünstigten verstößt und damit einen Verstoß gegen
EU-Beihilferecht darstellt (wenn nein, bitte um ausführliche
Begründung)?
7. Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, dass größere Flächen, die im
Rahmen des Nationalen Kulturerbes an Umwelt- und Naturschutzverbände
übertragen wurden, bisher noch nicht für Natur- und Umweltschutzzwecke
eingesetzt werden?
a) Unter welchen Bedingungen und warum möchte die Bundesregierung
dann weitere BVVG-Flächen kostenlos übertragen, und an wen sollen
diese übertragen werden?
b) Um welche Flächengröße handelt es sich, welchen Schutzstatus haben
diese Flächen, und welchen aktuellen am Markt erzielbaren Preis
hätten diese Flächen?
c) Welche Pachteinnahmen werden derzeit auf diesen Flächen generiert
(bitte alle Teilfragen nach Bundesländern differenziert einzeln
auflisten)?
8. Wie lauten die Kernaussagen des Erlasses des Bundesministeriums der
Finanzen, der die BVVG zum derzeitigen Verkaufsstopp veranlasst hat, wie
lange soll dieser Erlass Gültigkeit haben, und ist dieser Erlass innerhalb
der Bundesregierung abgestimmt worden?
9. Sind die den Fragestellern vorliegenden Informationen zutreffend, dass die
veränderte Privatisierungspraxis der BVVG nur auf Weisungen des
Bundesministeriums der Finanzen beruht, und teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Fragesteller, dass diese Praxis damit gegen den
verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verstößt?
10. Wie viele Unternehmer haben noch einen Anspruch auf einen
Direkterwerb gemäß der PG 2010, und wie viele Alteigentümer haben noch einen
Anspruch auf Erwerb nach EALG?
11. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Verpachtung von BVVG-
Flächen nur an Betriebe, die nach ökologischen Grundsätzen wirtschaften,
eine Diskriminierung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und der
entsprechenden Regelung der EU-Kommission dar oder nicht (bitte
begründen), und wenn ja, warum erlässt die Bundesregierung einen Erlass, der
eine Diskriminierung anderer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen
zur Folge hat?
12. Ist der Bundesregierung bewusst, dass die Regelung, dass nur an Betriebe
mit ökologischer Bewirtschaftungsweise verpachtet werden darf, – so die
Rechtsauffassung der Fragesteller – einen beschränkten Marktzugang
bedeutet?
13. Wie deutet die Bundesregierung die Tatsache, dass durch diesen
beschränkten Marktzugang möglicherweise eine ungerechtfertigte
Subvention erfolgt, und wenn ja, ist diese Tatsache mit der Europäischen
Kommission unter dem Gesichtspunkt des Subventionsverbotes abgestimmt
worden, und wie vereinbart sich das mit dem Haushaltsrecht?
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ökobetriebe, die von
der BVVG Flächen pachten, diese auch tatsächlich ökologisch
bewirtschaften?
b) Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, wenn Ökobetriebe
die Flächen nicht nach ökologischen Gesichtspunkten bewirtschaften?
14. Widerspricht die Begrenzung auf Betriebe mit ökologischer
Bewirtschaftungsweise nicht der Berufs- und Niederlassungsfreiheit?
15. Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung die Flächen der BVVG
künftig wieder privatisieren, nachdem der Bundesminister der Finanzen,
Christian Lindner, den innerhalb der Bundesregierung erzielten
Kompromiss zur künftigen Verwendung der Flächen der BVVG aufgehoben hat
(https://www.agrarheute.com/politik/lindner-durchkreuzt-bvvg-plaene-regi
erung-faengt-null-594786)?
16. Plant die Bundesregierung, die Bindungsfristen für die nach dem
Ausgleichslastengesetz privatisierten BVVG-Flächen ersatzlos zu streichen?
17. Welche Regelungen und ab wann plant die Bundesregierung anstatt der
Privatisierungsrichtlinien 2010, sodass die Betriebe Planungssicherheit
bekommen?
18. Wie viele Unternehmen in den neuen Bundesländern haben nach Kenntnis
der Bundesregierung zivilrechtliche Pachtvertragsvereinbarungen mit der
Kaufoption zum Verkehrspreis mit der BVVG abgeschlossen, und wie
viele dieser Kaufoptionen können durch den aktuellen Privatisierungsstopp
nicht bedient werden?
19. Wie lauten die Kernaussagen der Handlungsanweisungen des BMF
gegenüber der BVVG seit Verabredung des Koalitionsvertrags bezüglich der
weiteren Handhabung der Privatisierung?
20. Wann wird der Privatisierungsauftrag der BVVG aus Sicht der
Bundesregierung planmäßig vollständig abgeschlossen sein (bitte das Jahr
angeben)?
21. Was plant die Bundesregierung, um einer Konzentration von Boden von
wenigen Eigentümern entgegenzuwirken, und zwar unabhängig davon,
dass die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen
Grundstücksverkehr seit der Föderalismusreform I auf die Bundesländer
übergegangen ist?
22. Wie unterstützt die Bundesregierung die Bundesländer bei der
Verbesserung der Agrarstruktur zugunsten bäuerlicher Familienbetriebe,
Existenzgründer, und Junglandwirte und zur Gegensteuerung einer Konzentration
der Bodenverteilung bei nichtlandwirtschaftlichen Bodeneigentümern
darin, die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente, die allerdings nach
Einschätzung der Fragesteller zum Teil bisher nicht konsequent umgesetzt
wurden, zu regeln oder besser umzusetzen (s. Initiative für einen gerechten
Bodenmarkt, 11-Punkte-Plan, https://www.bmel.de/SharedDocs/Download
s/DE/_Landwirtschaft/Flaechennutzung-Bodenmarkt/Ackerland-in-Bauern
hand-Initiative.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ) hinsichtlich
a) einer verbesserten Kontrolle und Erfassung der Anteilskäufe, um
Anteilskäufe außerlandwirtschaftlicher Investoren zu beschränken und
den Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten zu gewährleisten,
b) des Erlassens einer Ordnungswidrigkeitsregelung im jeweiligen
Landpachtverkehrsrecht im Falle der Nichtanzeige eines
Landpachtvertrages, um einen vollständigen Überblick über die Entwicklung der
Pachtpreise zu erhalten,
c) bei der konsequenteren Anwendung der bestehenden
Preismissbrauchsregelungen bei allen Pachtverträgen zur Dämpfung des Preisanstiegs
bei Pachtverträgen (s. beispielsweise § 7 Absatz 1 des
Agrarstrukturgesetzes von Baden-Württemberg, Versagung der Verkehrsgenehmigung
bei Verstoß gegen den landwirtschaftlichen Verkehrswert
vergleichbarer Grundstück bereits bei mehr als 20 Prozent – wie z. B. in § 7
Absatz 2 des Agrarstrukturgesetzes von Baden-Württemberg, während
diese „Preisbremse“ nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erst bei
Überschreitung von 50 Prozent einsetzt), um Preissteigerungen zu
verlangsamen,
d) der Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe durch jeweils
tragfähige Betriebsentwicklungspläne auch im Zusammenhang mit der
Privatisierung von Bundesflächen, um Generationswechsel zu
ermöglichen und Hofaufgaben zu vermeiden,
e) der Umsetzung weiterer von der Bund-Länder-Initiative empfohlener
effektiver Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Verlusts an
Agrarflächen, der zum Anheizen des Bodenpreises führt, falls solche
Maßnahmen von der Bund-Länder-Initiative „Landwirtschaftlicher
Bodenmarkt“ (BLILB) identifiziert wurden (s. Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 19/29984)?
23. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, das nächste
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zu initiieren?
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die neue Landesregierung von
Nordrhein-Westfalen gemäß dem neuen Koalitionsvertrag den
wiederholten Anfall der Grunderwerbsteuer im Fall der Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts verhindern will, und geht die Bundesregierung
davon aus, dass ein Bundesland dies aus eigener Kompetenz heraus
umsetzen kann?
25. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass ein Bundesland auf
die Erhebung der Grunderwerbssteuer beim Erwerb einer Fläche durch ein
gemeinnütziges Siedlungsunternehmen verzichten kann, und sind der
Bundesregierung Bundesländer bekannt, die dies beabsichtigen?
26. Welche Eckpunkte sieht die Reform der Grunderwerbsteuer vor?
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Reform der Grunderwerbsteuer
noch vor Jahresende abzuschließen?
28. Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit darin,
die Grunderwerbsteuer an den Wegfall des Gesamthandsprinzips im
Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts anzupassen, welches im Wesentlichen zum 1. Januar
2024 in Kraft tritt?
29. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung die Fragen zum
Grunderwerbsteuergesetz bisher damit beantwortet hat, dass derzeit die
Überlegungen noch nicht abgeschlossen seien (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2407), plant die
Bundesregierung das Grunderwerbsteuergesetz dahin gehend zu ändern, dass bei
einem bloßen Zwischenerwerb durch Ausübung des
grundstücksverkehrsrechtlichen Vorkaufsrechts ein erneuter Anfall der Grunderwerbsteuer
abgeschafft wird?
a) Wie ist die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zum
Ersterwerb von Immobilien oder Grundstücken mit dem Ziel eines Neubaus
durch Familien?
b) Plant die Bundesregierung, zur Beendigung der Umgehung der
Grunderwerbsteuer bei mittelbaren Flächenkäufen durch Anteilserwerb,
sogenannte Share Deals, die derzeit bestehende 90-Prozent-Grenze für
die Befreiung von der Grunderwerbsteuer auf 75 Prozent zu senken
und die Haltefrist von 10 auf 15 Jahre zu verlängern?
c) Wenn nein, ist dies zumindest beim Anteilserwerb von Agrarflächen
geplant?
d) Wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen
Risiken ein, die mit einem weiteren Absenken der schädlichen
Erwerbsschwelle verbunden sind?
Berlin, den 15. November 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/524416.01.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4627 - Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4627 –
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von Flächen der BVVG Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH und Reform des landwirtschaftlichen Bodenmarktes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) ist vom
Bund im Jahr 1992 mit dem Ziel errichtet worden, die durch den
Einigungsvertrag in das Eigentum des Bundes überführten Flächen in den neuen
Ländern zu privatisieren. Dabei ist die Bundesregierung an die Vorschrift § 1
Absatz 6 des Treuhandgesetzes gebunden, gemäß der insbesondere auf die
ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen
Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist.
Neben dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) sind
auch die Privatisierungsgrundsätze (PG) 2010 weiterhin gültig. Im Dezember
2021 verhängte das Bundesministerium der Finanzen einen weitgehenden
Verkaufs- und Verpachtungsstopp von landwirtschaftlichen BVVG-Flächen
(Moratorium). Am 24. Februar 2022 hatte sich die Staatssekretärin im
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Silvia Bender, gegen die
Fortführung der Privatisierung von BVVG-Flächen ausgesprochen
(Agrarstaatssekretärin: Bund sollte Äcker im Osten behalten – WELT). Allerdings wurde
bereits in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP für die 20. Wahlperiode festgehalten, dass
landwirtschaftlich genutzte BVVG-Flächen vorrangig an ökologisch arbeitende Betriebe
verpachtet und nicht mehr veräußert werden sollen. Die Staatssekretäre des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hatten sich
dann im Mai 2022 auf einen weitgehenden Verkaufs- und Verpachtungsstopp
verständigt. Diese Verständigung wurde – laut der Fachzeitschrift „Agra-
Europe“ vom 16. Juni 2022 – durch den Bundesminister der Finanzen infrage
gestellt bzw. aufgekündigt. Dennoch hält die BVVG unverändert am bisherigen
Verkaufs- und Verpachtungsstopp fest
Damit widerspricht die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller mit
ihrer aktuellen Blockade zulasten konventioneller Landwirte den Grundsätzen
des Treuhandgesetzes und ist unvereinbar mit ihrem Gründungszweck der
BVVG.
Weiterhin wird dadurch der Zugang zum Bodenmarkt für landwirtschaftliche
Existenzgründer und Junglandwirte abgeschnitten und für landwirtschaftliche
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5244
20. Wahlperiode 16.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 16. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Betriebe nicht nur die Planungssicherheit erschwert, sondern ihnen auch die
Möglichkeit genommen, sich durch Pacht oder Flächenkäufe die Grundlage
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zu sichern.
1. Wie viele Hektar landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige
Flächen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig von der
BVVG noch zu privatisieren (bitte nach Ackerland und Grünland,
forstwirtschaftlichen und sonstigen Flächen, einzelnen Bundesländern und
Landkreisen aufschlüsseln)?
Eine Übersicht der bei der BVVG noch vorhandenen Flächen zum Stichtag
30. Juni 2022 ist als Anlage1 beigefügt.
2. Welchen am Markt erzielbaren Verkehrswert stellen die Flächen, die
noch der Verwaltung der BVVG unterliegen, dar?
Welche jährlichen Pachteinnahmen werden durch die BVVG erzielt?
Der Marktwert der noch im BVVG-Bestand befindlichen Flächen
(einschließlich der noch zu übertragenden 4. Tranche des Nationalen Naturerbes – NNE)
beträgt circa 2,03 Mrd. Euro. Aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen
Flächen erzielt die BVVG derzeit jährliche Pachteinnahmen von knapp 40 Mio.
Euro.
3. Plant die Bundesregierung, die Richtlinie, die zu einer veränderten
Privatisierungspraxis der BVVG führen soll, im Sinne des Koalitionsvertrages
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP der
Ampelregierung zu überarbeiten?
Welche Auswirkungen hat dies auf das geltende Treuhandgesetz, und
muss dieses geändert werden?
Die Grundsätze für das künftige Management der Flächen der BVVG werden
derzeit erarbeitet. Dies erfolgt in Umsetzung der Festlegungen des
Koalitionsvertrages. Etwaiger Änderungsbedarf bei gesetzlichen Regelungen wird
ebenfalls geprüft.
4. Welche Berichtspflichten gibt es seitens der BVVG an die
Bundesregierung?
Die BVVG berichtet gegenüber den aufsichtsführenden Ressorts
(Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft) sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen zu verschiedenen
Themen der Geschäftstätigkeit. Zudem berichtet die BVVG in monatlichen
Berichten an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Beteiligungsführung.
1 Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5244 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Wie viele Hektar landwirtschaftliche Flächen hat die BVVG von 2016
bis 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung verkauft?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, welche Flächen von juristischen
Gesellschaften auch in Form von Share Deals weiterverkauft
wurden?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, bei wie vielen Unternehmen die
Gesellschafter ausschließlich ortsansässig sind?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die BVVG hat in den Jahren 2016 bis 2021 landwirtschaftliche Flächen im
Umfang von 47 446 ha verkauft. Der Bundesregierung sind die nachgefragten
Informationen zum Weiterverkauf nicht bekannt. Eine Statistik über die
Ortsansässigkeit der Gesellschafter von Unternehmen liegt nicht vor.
6. Wie viele Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche und andere Flächen sind
an Naturschutzverbände und Umweltverbände übertragen worden, und
wie viele dieser Flächen waren zur Zeit der Veräußerung schon unter
Schutz gestellt worden, sodass eine land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung ausgeschlossen war (bitte nach landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen und sonstigen Flächen und nach Bundesländern auflisten)?
Die BVVG hat bislang 65 000 ha naturschutzfachlich wertvolle Flächen nach
§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) unentgeltlich an Länder,
Naturschutzverbände und -stiftungen übertragen, davon ca. 27 800 ha im
Rahmen des Nationalen Naturerbes. Die Auflistung nach Bundesländern und
Flächen ergibt sich aus nachstehender Tabelle. Die Flächen wiesen zum Zeitpunkt
der Übertragung einen unterschiedlichen naturschutzfachlichen Status aus. Eine
Unterschutzstellung schließt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht
generell aus.
Land
nach § 3 AusglLeistG
unentgeltlich
übertragene Flächen (ha)
Darunter:
forstwirtschaftliche
Flächen (ha)
landwirtschaftliche
Flächen (ha)
Mecklenburg-Vorpommern 20 022 11 755 8 267
Brandenburg/Berlin 23 329 14 003 9 326
Sachsen-Anhalt 14 881 12 085 2 796
Sachsen 4 939 4 182 757
Thüringen 1 829 1 190 639
Gesamt 65 000 43 215 21 785
a) Auf welchen finanziellen Erlös hat die Bundesregierung verzichtet,
dadurch dass sie diese Flächen unentgeltlich abgegeben hat?
Eine Bezifferung des Erlöses ist nicht möglich, da diese von den Umständen
eines sonst gegebenenfalls erfolgten Verkaufs abhängen würde, zum Beispiel
von dem Zeitpunkt des etwaigen Verkaufs.
b) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung auf diesen Erlös
verzichtet?
Mit der unentgeltlichen Übertragung wird die gesetzliche Regelung des § 3
Absätze 12 bis 14 AusglLeistG umgesetzt.
c) Überwacht oder kontrolliert die Bundesregierung die weitere
Verwendung dieser unentgeltlich abgegebenen Flächen?
Die naturschutzfachlichen Maßnahmen werden im Zuge des ständigen
Monitorings und der Querschnittsevaluierung (regelmäßige Überprüfung von
Flächenproben vor Ort im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz) sowie der
Berichtspflicht stetig überprüft. Die Bundesregierung hat außerdem die
Möglichkeit, jederzeit eine Überprüfung durchzuführen.
d) Wie viele (Fläche in Hektar) der gemäß Nationalem Naturerbe
übertragenen Flächen sind bisher tatsächlich für Natur und
Umweltschutzflächen eingesetzt worden (bitte nach Ländern und den jeweils
Begünstigten (Länder und Naturschutzverbände) differenziert einzeln
auflisten)?
Wenn eine Auflistung nach Ländern und Begünstigten nicht möglich
ist, wieso kommt die Bundesregierung ihrer Kontroll- und
Überwachungsfunktion nicht nach?
Alle im Rahmen des Nationalen Naturerbes übertragenen Flächen werden für
den Naturschutz eingesetzt. Im Bundesamt für Naturschutz wird derzeit eine
Datenbank zu den detaillierten aktuellen Flächenangaben aufgebaut.
e) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Nichtabführung der
Pachteinnahmen durch die Umwelt- und Naturschutzverbände,
solange die Flächen nicht für Natur- und Umweltschutzzwecke eingesetzt
wurden, gegen das Verbot der indirekten Subventionierung und
versteckten Förderung der Begünstigten verstößt und damit einen
Verstoß gegen EU-Beihilferecht darstellt (wenn nein, bitte um
ausführliche Begründung)?
Da alle übertragenen Flächen ausschließlich für den Naturschutz eingesetzt
werden, stellt sich diese Frage nicht. Die Flächen dürfen mit der Übertragung
nur noch gemäß den definierten Naturerbekriterien behandelt werden. Etwaige
Einnahmen aus der Bewirtschaftung dieser Flächen sind für Naturschutzzwecke
zu verwenden.
7. Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, dass größere Flächen, die im
Rahmen des Nationalen Kulturerbes an Umwelt- und
Naturschutzverbände übertragen wurden, bisher noch nicht für Natur- und
Umweltschutzzwecke eingesetzt werden?
Alle im Rahmen des Nationalen Naturerbes übertragenen Flächen werden für
den Naturschutz eingesetzt.
a) Unter welchen Bedingungen und warum möchte die
Bundesregierung dann weitere BVVG-Flächen kostenlos übertragen, und an wen
sollen diese übertragen werden?
Im Koalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 wurde vereinbart, weitere BVVG-
Flächen ins Nationale Naturerbe zu überführen. In den Rahmenvereinbarungen
zwischen dem zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und den Flächenempfängern
verpflichtet sich der jeweilige Naturschutzträger, dass er die übertragene Fläche
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dauerhaft für den Naturschutz
sichert. Diese Verpflichtungen werden in das Grundbuch für das jeweilige
Flurstück eingetragen. Im Einzelnen verpflichten sich die Naturschutzträger unter
anderem dazu, naturschutzfachliche Leitbilder zu erstellen und
flächendeckende Pflege- und Entwicklungspläne zu erarbeiten und umzusetzen. Zu den
konkreten Flächenempfängern ist derzeit noch keine Aussage möglich.
b) Um welche Flächengröße handelt es sich, welchen Schutzstatus
haben diese Flächen, und welchen aktuellen am Markt erzielbaren Preis
hätten diese Flächen?
Es ist geplant, 7 700 ha auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG an
Naturschutzverbände und -stiftungen zu übertragen. Weitere 9 800 ha verbleiben
zunächst in der Verpachtung bei der BVVG, sind aber auf Sicht im Rahmen der
Bundeslösung für eine Übertragung an die BImA vorgesehen (Naturerbe
Bund). Da die konkrete Flächenkulisse noch nicht feststeht, sind weitere
Aussagen derzeit nicht möglich.
c) Welche Pachteinnahmen werden derzeit auf diesen Flächen generiert
(bitte alle Teilfragen nach Bundesländern differenziert einzeln
auflisten)?
Da die konkrete Flächenkulisse noch nicht feststeht, sind weitere Aussagen
derzeit nicht möglich.
8. Wie lauten die Kernaussagen des Erlasses des Bundesministeriums der
Finanzen, der die BVVG zum derzeitigen Verkaufsstopp veranlasst hat,
wie lange soll dieser Erlass Gültigkeit haben, und ist dieser Erlass
innerhalb der Bundesregierung abgestimmt worden?
9. Sind die den Fragestellern vorliegenden Informationen zutreffend, dass
die veränderte Privatisierungspraxis der BVVG nur auf Weisungen des
Bundesministeriums der Finanzen beruht, und teilt die Bundesregierung
die Auffassung der Fragesteller, dass diese Praxis damit gegen den
verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verstößt?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Die zuständigen Ressorts haben sich in Umsetzung der Festlegungen des
Koalitionsvertrages darauf verständigt, dass ein Großteil der noch verfügbaren
landwirtschaftlich genutzten Flächen der BVVG künftig verpachtet wird, hierbei
vorrangig an ökologisch bzw. nachhaltig wirtschaftende Betriebe.
Ausgenommen hiervon sind Flächen im Umfang von insgesamt 6 000 ha, die bis zum Jahr
2024 insbesondere zur Erfüllung von Rechtsansprüchen noch verkauft werden
können. Die zwischen Bund und ostdeutschen Bundesländern vereinbarten und
bereits mehrfach angepassten Privatisierungsgrundsätze (PG 2010) sind daher
grundsätzlich neu aufzustellen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 hingewiesen.
10. Wie viele Unternehmer haben noch einen Anspruch auf einen
Direkterwerb gemäß der PG 2010, und wie viele Alteigentümer haben noch
einen Anspruch auf Erwerb nach EALG?
Nach derzeitigem Stand haben noch 17 Pächter einen Direkterwerbsanspruch
nach den PG 2010 und der BVVG liegen 26 Kaufanträge auf den begünstigten
Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vor. Die Bearbeitung der Anträge nach dem
AusglLeistG obliegt den zuständigen Stellen der Länder. Die Bundesregierung
hat keine Erkenntnisse darüber, ob aus abschließend bearbeiteten Anträgen auf
Ausgleichsleistung weitere Kaufanträge folgen werden. Die Entscheidung,
Kaufanträge zu stellen, liegt ausschließlich bei den Antragstellern.
11. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Verpachtung von BVVG-
Flächen nur an Betriebe, die nach ökologischen Grundsätzen
wirtschaften, eine Diskriminierung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und der
entsprechenden Regelung der EU-Kommission dar oder nicht (bitte
begründen), und wenn ja, warum erlässt die Bundesregierung einen Erlass,
der eine Diskriminierung anderer landwirtschaftlicher
Bewirtschaftungsformen zur Folge hat?
Auf der Grundlage einer Übergangsregelung erfolgte im Jahr 2022 eine erste
Ausschreibungsrunde, die auf ökologisch wirtschaftende Betriebe beschränkt
war. Wurde kein Zuschlag erteilt, konnten in einer zweiten
Ausschreibungsrunde alle Marktteilnehmer ein Pachtgebot abgeben. Diese vorübergehende und im
Volumen beschränkte Ausschreibung von BVVG-Flächen vorzugsweise zur
Verpachtung an ökologisch wirtschaftende Betriebe war im Hinblick auf das
Ziel des Koalitionsvertrages, die Flächen für den Klima- und Artenschutz zu
sichern, sachgerecht und stellt keine Diskriminierung dar. Auch die Erarbeitung
der neuen Grundsätze für das künftige Management der Flächen der BVVG
erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen.
12. Ist der Bundesregierung bewusst, dass die Regelung, dass nur an
Betriebe mit ökologischer Bewirtschaftungsweise verpachtet werden darf, – so
die Rechtsauffassung der Fragesteller – einen beschränkten Marktzugang
bedeutet?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass ein beschränkter Zugang
zum Pachtmarkt vorliegt, denn die Regelung betrifft nur einen kleinen
Bruchteil der im Jahre 2022 in den neuen Bundesländern neu zu verpachtenden
Flächen. Im Übrigen handelt es sich um eine sachgerechte Differenzierung zu
anderen Bewirtschaftungsformen aufgrund der im Koalitionsvertrag
festgeschriebenen Zielsetzung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen.
13. Wie deutet die Bundesregierung die Tatsache, dass durch diesen
beschränkten Marktzugang möglicherweise eine ungerechtfertigte
Subvention erfolgt, und wenn ja, ist diese Tatsache mit der Europäischen
Kommission unter dem Gesichtspunkt des Subventionsverbotes abgestimmt
worden, und wie vereinbart sich das mit dem Haushaltsrecht?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass ein beschränkter
Marktzugang vorliegt. Haushalts- sowie beihilferechtliche Bedenken hinsichtlich des
Pachtpreises bestehen nicht, da der Zuschlag regelmäßig zu einem Pachtpreis
nahe oder entsprechend dem Orientierungswert erfolgte, den die BVVG nach
ihrem Pachtpreissystem aus Vergleichspreisen des Marktes ermittelt hatte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ökobetriebe, die von
der BVVG Flächen pachten, diese auch tatsächlich ökologisch
bewirtschaften?
In Deutschland ist die Umstellung des jeweils gesamten Betriebes auf den
ökologischen Landbau Voraussetzung für eine entsprechende Förderung mit
öffentlichen Mitteln. Eine ökologische Bewirtschaftung aller Flächen ist daher
grundsätzlich sichergestellt. Entsprechende Öko-Kontrollen erfolgen mindestens
einmal pro Jahr (Verordnung (EU) 2018/848).
b) Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, wenn
Ökobetriebe die Flächen nicht nach ökologischen Gesichtspunkten
bewirtschaften?
Auf die Antwort zu Frage 13a wird verwiesen.
Ein Ökobetrieb verpflichtet sich im Rahmen der Förderung für mindestens fünf
Jahre zu einer Bewirtschaftung nach den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung
(EU) 2018/848. Der Umgang mit Fällen, in denen ein solcher Betrieb die
Rückumstellung erwägt, wird im Rahmen der derzeit laufenden Abstimmung zur
Erarbeitung neuer Grundsätze für das Flächenmanagement der BVVG diskutiert.
Rückumstellungen sind jedoch äußerst selten, da im Falle einer Änderung der
Bewirtschaftung vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums, die bis dahin
ausgezahlten Fördergelder zurückgezahlt werden müssen. Im Übrigen gilt die
Einhaltung der dem Honorierungssystem zugrundeliegenden Grundsätze zum
Flächenmanagement nicht nur für die Ökolandbau-Betriebe, sondern ebenso für
die konventionellen Betriebe.
14. Widerspricht die Begrenzung auf Betriebe mit ökologischer
Bewirtschaftungsweise nicht der Berufs- und Niederlassungsfreiheit?
Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch.
Auf die Antworte zu den Fragen 11 und 13 wird hingewiesen.
15. Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung die Flächen der
BVVG künftig wieder privatisieren, nachdem der Bundesminister der
Finanzen, Christian Lindner, den innerhalb der Bundesregierung erzielten
Kompromiss zur künftigen Verwendung der Flächen der BVVG
aufgehoben hat (https://www.agrarheute.com/politik/lindner-durchkreuzt-bvv
g-plaene-regierung-faengt-null-594786)?
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird hingewiesen.
16. Plant die Bundesregierung, die Bindungsfristen für die nach dem
Ausgleichslastengesetz privatisierten BVVG-Flächen ersatzlos zu streichen?
Die Bundesregierung plant keine entsprechende Änderung des
Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG).
17. Welche Regelungen und ab wann plant die Bundesregierung anstatt der
Privatisierungsrichtlinien 2010, sodass die Betriebe Planungssicherheit
bekommen?
Die Grundsätze für das künftige Management der Flächen der BVVG werden
derzeit erarbeitet und sollen zeitnah mit den ostdeutschen Ländern abgestimmt
werden.
18. Wie viele Unternehmen in den neuen Bundesländern haben nach
Kenntnis der Bundesregierung zivilrechtliche Pachtvertragsvereinbarungen mit
der Kaufoption zum Verkehrspreis mit der BVVG abgeschlossen, und
wie viele dieser Kaufoptionen können durch den aktuellen
Privatisierungsstopp nicht bedient werden?
Die Prüfung einer Direkterwerbsberechtigung und deren Flächenumfang (nach
PG 2010) erfolgt jeweils in zeitlicher Nähe zum beabsichtigten Abschluss eines
entsprechenden Kaufvertrages zwischen BVVG und Pächterinnen und Pächter.
Derzeit erfüllen noch 17 Pächterinnen und Pächter mit einem
Pachtflächenumfang von circa 800 Hektar die formalen Voraussetzungen für einen
Direkterwerb. Ob die Pächter von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen werden, ist
derzeit noch offen.
19. Wie lauten die Kernaussagen der Handlungsanweisungen des BMF
gegenüber der BVVG seit Verabredung des Koalitionsvertrags bezüglich
der weiteren Handhabung der Privatisierung?
Die BVVG ist über die abschließende Verständigung der beteiligten Ressorts
zur weiteren Verwendung der Flächen informiert.
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird hingewiesen.
Hinsichtlich der Flächen, die für die Übertragung in das Nationale Naturerbe
vorgesehen sind, wurde die BVVG gebeten, sich mit dem Bundesamt für
Naturschutz ins Benehmen zu setzen. Hinsichtlich des Verkaufsvolumens von
6 000 ha ist die BVVG darauf hingewiesen worden, dass die Erfüllung von
Rechtsansprüchen nach dem EALG zwingend und vorrangig zu erfüllen ist und
alle weiteren möglichen Kategorien allein nachrangig zum Zuge kommen
können. Bezüglich der Verpachtung ist die BVVG eng in die Abstimmung der
neuen Grundsätze für das Flächenmanagement eingebunden. Bis zu dessen
Abschluss ist die BVVG gebeten, die Ausschreibungen der zum 1. Oktober 2023
pachtfrei werdenden Flächen zunächst zurückzustellen.
20. Wann wird der Privatisierungsauftrag der BVVG aus Sicht der
Bundesregierung planmäßig vollständig abgeschlossen sein (bitte das Jahr
angeben)?
Für die Jahre 2022 bis 2024 ist ein Verkaufsvolumen von insgesamt 6 000 ha
vorgesehen. Eine Aussage, bis wann Kaufanträge aufgrund eines Bescheides
nach dem AusglLeistG erfolgen können, ist der Bundesregierung derzeit nicht
möglich.
Auf die Antwort zu Frage 10 wird hingewiesen.
21. Was plant die Bundesregierung, um einer Konzentration von Boden von
wenigen Eigentümern entgegenzuwirken, und zwar unabhängig davon,
dass die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen
Grundstücksverkehr seit der Föderalismusreform I auf die Bundesländer
übergegangen ist?
Eine breite Streuung des Bodeneigentums ist ein wichtiges agrarstrukturelles
Ziel, das in einigen Bundesländern auch Verfassungsrang hat. In Deutschland
liegen allerdings keine statistischen Daten über die Verteilung des
Grundeigentums vor. Um die Transparenz zu verbessern, hatte das Thünen-Institut 2021
auf Bitte des Deutschen Bundestages die „Untersuchung der
Eigentumsstrukturen von Agrarflächen in Deutschland“ vorgelegt1. Im Ergebnis gibt es in
einzelnen Regionen eine hohe Eigentumskonzentration an Agrarflächen. Das
Thünen-Institut hat in einer Fallstudie2 ermittelt, dass Agrarholdings eine
erhebliche Wachstumsdynamik aufweisen und zumindest regional an Bedeutung
gewinnen. Aufgrund dieser Erkenntnis hat das BMEL eine Erweiterung der
statistischen Datenbasis initiiert. Mit der Agrarstrukturerhebung 20203 besteht
erstmals ein statistischer Überblick über die Anzahl und Strukturen der
Agrarholdings in Deutschland. Diese Daten helfen den für die Regulierung des
Bodenmarkts zuständigen Ländern, Fehlentwicklungen zu erkennen und darauf zu
reagieren.
22. Wie unterstützt die Bundesregierung die Bundesländer bei der
Verbesserung der Agrarstruktur zugunsten bäuerlicher Familienbetriebe,
Existenzgründer, und Junglandwirte und zur Gegensteuerung einer Konzentration
der Bodenverteilung bei nichtlandwirtschaftlichen Bodeneigentümern
darin, die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente, die allerdings
nach Einschätzung der Fragesteller zum Teil bisher nicht konsequent
umgesetzt wurden, zu regeln oder besser umzusetzen (s. Initiative für einen
gerechten Bodenmarkt, 11-Punkte-Plan, https://www.bmel.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/_Landwirtschaft/Flaechennutzung-Bodenmarkt/Ackerl
and-in-Bauernhand-Initiative.pdf?__blob=publicationFile&v=3 )
hinsichtlich
a) einer verbesserten Kontrolle und Erfassung der Anteilskäufe, um
Anteilskäufe außerlandwirtschaftlicher Investoren zu beschränken und
den Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten zu gewährleisten,
b) des Erlassens einer Ordnungswidrigkeitsregelung im jeweiligen
Landpachtverkehrsrecht im Falle der Nichtanzeige eines
Landpachtvertrages, um einen vollständigen Überblick über die Entwicklung
der Pachtpreise zu erhalten,
c) bei der konsequenteren Anwendung der bestehenden
Preismissbrauchsregelungen bei allen Pachtverträgen zur Dämpfung des
Preisanstiegs bei Pachtverträgen (s. beispielsweise § 7 Absatz 1 des
Agrarstrukturgesetzes von Baden-Württemberg, Versagung der
Verkehrsgenehmigung bei Verstoß gegen den landwirtschaftlichen
Verkehrswert vergleichbarer Grundstück bereits bei mehr als 20
Prozent – wie z. B. in § 7 Absatz 2 des Agrarstrukturgesetzes von
Baden-Württemberg, während diese „Preisbremse“ nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz erst bei Überschreitung von 50 Prozent
einsetzt), um Preissteigerungen zu verlangsamen,
Die Fragen 22 bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
1 „Untersuchung der Eigentumsstrukturen von Agrarflächen in Deutschland“, A. Tietz, R. Neumann, S. Volkenand,
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Thünen-Report 85, Braunschweig, 2021.
2 „Überregional aktive Kapitaleigentümer in ostdeutschen Agrarunternehmen: Entwicklungen bis 2017“, A. Tietz,
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Thünen-Report 52, Braunschweig, 2017.
3 „Unternehmensverflechtungen Landwirtschaftszählung“, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2021.
Die Bundesregierung unterstützt die Länder durch Koordination der Bund-
Länder-Initiative Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Prüfung rechtlicher Fragen
und Beauftragung von Gutachten und Ressortforschung zu den genannten
Themen. Außerdem unterstützt die Bundesregierung die Länder durch Transparenz
und bessere Datenverfügbarkeit, um zielgerichtete Regulierung statistisch
begründen zu können. Seit der Agrarstrukturerhebung 2020 werden erstmals
Fragen zur Zugehörigkeit von landwirtschaftlichen Unternehmen zu
Unternehmensgruppen oder Holdings gestellt. Bei der Kaufwertestatistik werden nun
Kaufwerte für Ackerland und Dauergrünland getrennt ausgewiesen und
Angaben zur Rechtsform und zum Status (Landwirt/Landwirtin bzw. Nichtlandwirt/
Nichtlandwirtin) von Käuferinnen und Käufern sowie Verkäuferinnen und
Verkäufern landwirtschaftlicher Grundstücke erfasst. Mit der Föderalismusreform
im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für das landwirtschaftliche
Grundstückverkehrsrecht auf die Länder übergegangen.
d) der Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe durch jeweils
tragfähige Betriebsentwicklungspläne auch im Zusammenhang mit
der Privatisierung von Bundesflächen, um Generationswechsel zu
ermöglichen und Hofaufgaben zu vermeiden,
Für investive Maßnahmen können Junglandwirtinnen und Junglandwirte
seitens des Bundes und der Länder im Rahmen des
Agrarinvestitionsförderungsprogrammes (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“ (GAK) Unterstützung in Form eines zusätzlichen
Zuschusses erhalten.
Junglandwirtinnen und Junglandwirte können bis zu fünf Jahre lang nach
Betriebsübernahme aus EU-Mitteln die ergänzende Einkommensstützung für
Junglandwirte erhalten. Dies ist eine zusätzliche Direktzahlung je Hektar in
Höhe von voraussichtlich rund 130 Euro für maximal 120 Hektar.
e) der Umsetzung weiterer von der Bund-Länder-Initiative empfohlener
effektiver Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Verlusts an
Agrarflächen, der zum Anheizen des Bodenpreises führt, falls solche
Maßnahmen von der Bund-Länder-Initiative „Landwirtschaftlicher
Bodenmarkt“ (BLILB) identifiziert wurden (s. Antwort zu Frage 7
auf Bundestagsdrucksache 19/29984)?
Die flächenbeanspruchenden Maßnahmen liegen zuvorderst in der
Planungshoheit der Kommunen. Der Bund selbst kann die Notwendigkeit der Eindämmung
der Flächeninanspruchnahme flankierend unterstützen, wo dies in seiner
Kompetenz möglich ist. Bei der derzeitigen Novelle des Bodenschutzgesetzes will
sich der Bund für eine Stärkung der Position der Bodenschutzbehörden
einsetzen, wenn es um neue Flächenausweisungen geht. Zudem sollen die
Kommunen für das Problem sensibilisiert werden und ihnen Leitfäden zur Vermeidung
von Flächenneuinanspruchnahme an die Hand gegeben werden. Zudem
unterstützt die Bundesregierung die Länder durch Forschungsprojekte, wenn seitens
der Länder konkreter Erkenntnisbedarf besteht.
23. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, das nächste
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zu initiieren?
Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, inwieweit sich aufgrund des
Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August
2021 (BGBl. I, 3436) ein etwaiger Anpassungsbedarf im
Grunderwerbsteuergesetz ergibt. In diesem Kontext wird auch eine flexiblere Gestaltung der
Grunderwerbsteuer beraten, um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu
erleichtern. Da die Prüfungen und Überlegungen noch nicht abgeschlossen sind,
können hierzu noch keine Details genannt werden.
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird maßgeblich zum
1. Januar 2024 wirksam, sodass ein mögliches Gesetzgebungsverfahren
rechtzeitig initiiert werden muss.
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die neue Landesregierung von
Nordrhein-Westfalen gemäß dem neuen Koalitionsvertrag den
wiederholten Anfall der Grunderwerbsteuer im Fall der Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts verhindern will, und geht die
Bundesregierung davon aus, dass ein Bundesland dies aus eigener Kompetenz
heraus umsetzen kann?
25. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass ein Bundesland
auf die Erhebung der Grunderwerbssteuer beim Erwerb einer Fläche
durch ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen verzichten kann, und
sind der Bundesregierung Bundesländer bekannt, die dies beabsichtigen?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Vorschriften zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts stehen
mittlerweile in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Durch eine
landesgesetzliche Neuausrichtung könnte der wiederholte Anfall von
Grunderwerbsteuer durch eine Regelung außerhalb der Grunderwerbsteuer verhindert werden.
Nach Kenntnis der Bundesregierung planen einige Länder eine derartige
Neuausrichtung.
26. Welche Eckpunkte sieht die Reform der Grunderwerbsteuer vor?
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Reform der Grunderwerbsteuer
noch vor Jahresende abzuschließen?
28. Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit darin,
die Grunderwerbsteuer an den Wegfall des Gesamthandsprinzips im
Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts anzupassen, welches im Wesentlichen zum 1.
Januar 2024 in Kraft tritt?
29. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung die Fragen zum
Grunderwerbsteuergesetz bisher damit beantwortet hat, dass derzeit die
Überlegungen noch nicht abgeschlossen seien (Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2407), plant die
Bundesregierung das Grunderwerbsteuergesetz dahin gehend zu ändern,
dass bei einem bloßen Zwischenerwerb durch Ausübung des
grundstücksverkehrsrechtlichen Vorkaufsrechts ein erneuter Anfall der
Grunderwerbsteuer abgeschafft wird?
a) Wie ist die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zum
Ersterwerb von Immobilien oder Grundstücken mit dem Ziel eines
Neubaus durch Familien?
b) Plant die Bundesregierung, zur Beendigung der Umgehung der
Grunderwerbsteuer bei mittelbaren Flächenkäufen durch
Anteilserwerb, sogenannte Share Deals, die derzeit bestehende 90-Prozent-
Grenze für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer auf 75 Prozent
zu senken und die Haltefrist von 10 auf 15 Jahre zu verlängern?
c) Wenn nein, ist dies zumindest beim Anteilserwerb von Agrarflächen
geplant?
d) Wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen
Risiken ein, die mit einem weiteren Absenken der schädlichen
Erwerbsschwelle verbunden sind?
Die Fragen 26 bis 29d werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 23 bis 25 wird verwiesen.
Anlage (Übersicht zu Frage 1 BT-Drs. 20/4627)
(alle Angaben in Hektar)
Fläche
insgesamt
darunter
Ackerland Grünland Holzung Sonstige
BERLIN 13 0 0 13 0
BERLIN 13 0 0 13 0
BRANDENBURG 29.383 20.102 6.618 1.330 1.333
BARNIM 1.148 916 115 84 33
BRANDENBURG AN DER HAVEL 32 6 21 2 3
COTTBUS 3 0 0 1 2
DAHME-SPREEWALD 1.789 1.292 252 177 68
ELBE-ELSTER 614 443 89 48 34
FRANKFURT (ODER) 325 304 2 15 4
HAVELLAND 3.246 1.792 1.175 95 183
MÄRKISCH-ODERLAND 4.126 3.572 249 168 137
OBERHAVEL 2.038 931 919 94 94
OBERSPREEWALD-LAUSITZ 944 640 85 175 44
ODER-SPREE 2.222 1.761 265 143 52
OSTPRIGNITZ-RUPPIN 3.793 1.827 1.758 72 136
POTSDAM 117 20 50 37 10
POTSDAM-MITTELMARK 482 226 82 70 103
PRIGNITZ 806 559 171 19 57
SPREE-NEIßE 267 167 52 35 13
TELTOW-FLÄMING 342 166 117 33 26
UCKERMARK 7.091 5.479 1.214 62 335
MECKLENBURG-VORPOMMERN 33.402 23.270 7.459 990 1.683
LUDWIGSLUST-PARCHIM 3.317 2.321 789 109 98
MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE 8.811 6.431 1.684 222 474
NORDWESTMECKLENBURG 3.316 2.459 652 80 124
ROSTOCK-LAND 9.086 6.514 1.905 290 377
ROSTOCK-STADT 9 1 6 0 2
SCHWERIN 161 153 5 3 1
VORPOMMERN-GREIFSWALD 5.451 3.402 1.580 138 331
VORPOMMERN-RÜGEN 3.251 1.989 838 149 275
NIEDERSACHSEN 20 1 17 0 2*
LÜNEBURG 20 1 17 0 2
SACHSEN 7.474 4.845 1.464 697 468
BAUTZEN 891 445 255 123 68
CHEMNITZ 45 29 14 0 2
DRESDEN 61 50 7 4 1
ERZGEBIRGSKREIS 404 100 105 168 31
GÖRLITZ 615 357 153 75 31
LEIPZIG-LAND 1.225 843 147 147 88
LEIPZIG-STADT 127 105 8 2 12
MEIßEN 706 562 100 17 27
MITTELSACHSEN 1.541 1.179 249 53 60
NORDSACHSEN 1.214 831 240 42 102
SÄCHSISCHE SCHWEIZ-OSTERZGEB. 399 218 138 25 18
VOGTLANDKREIS 133 56 20 40 17
ZWICKAU 113 72 28 2 12
SACHSEN-ANHALT 19.581 15.741 1.745 1.173 922
ALTMARKKREIS SALZWEDEL 1.348 936 288 68 55
ANHALT-BITTERFELD 1.955 1.739 49 63 105
BÖRDE 3.540 2.529 248 682 82
BURGENLANDKREIS 1.130 913 85 57 74
DESSAU-ROßLAU 148 108 18 10 13
HALLE (SAALE) 23 12 0 7 5
HARZ 1.267 965 182 55 64
JERICHOWER LAND 1.985 1.786 138 13 47
MAGDEBURG 490 466 1 1 23
MANSFELD-SÜDHARZ 1.548 1.234 111 43 160
SAALEKREIS 2.363 2.073 76 82 131
SALZLANDKREIS 1.503 1.322 73 36 71
STENDAL 2.061 1.536 415 28 82
WITTENBERG 222 123 61 29 10
THÜRINGEN 5.840 2.537 872 2.244 187
ALTENBURGER LAND 483 427 11 29 16
EICHSFELD 616 388 155 60 13
ERFURT 88 73 11 2 2
GERA 43 25 10 8 0
GOTHA 193 150 31 3 9
GREIZ 298 7 130 151 11
HILDBURGHAUSEN 138 57 56 17 8
ILM-KREIS 77 5 36 33 3
JENA 14 5 3 6 0
KYFFHÄUSERKREIS 96 84 4 1 8
NORDHAUSEN 166 114 23 13 16
SAALE-HOLZLAND-KREIS 83 59 13 5 6
SAALE-ORLA-KREIS 1.983 117 43 1.778 44
SAALFELD-RUDOLSTADT 25 10 12 3 1
SCHMALKALDEN-MEININGEN 128 40 42 44 2
SÖMMERDA 587 530 35 7 15
SONNEBERG 9 1 2 6 0
SUHL 11 0 10 1 0
UNSTRUT-HAINICH-KREIS 134 103 16 4 11
WARTBURGKREIS 468 209 179 64 16
WEIMAR 26 2 19 0 5
WEIMARER LAND 172 128 32 8 4
Gesamtergebnis 95.714 66.496 18.175 6.447 4.596
*Die Fläche gehörte bis zum 29. Juni 1993 zum Landkreis Hagenow in Mecklenburg-
Vorpommern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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