[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4844 –
Neue Erkenntnisse deutscher Behörden über den Attentäter von Wien Kujtim F.
und sein Umfeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei dem dschihadistischen Terroranschlag in Wien am 2. November 2020
wurden vier Menschen getötet und 23 weitere teils schwer verletzt. Seither
wurde in der europäischen Öffentlichkeit, in der österreichischen Politik sowie
den Ermittlungsbehörden verschiedener Länder um Aufklärung der Frage
gerungen, wie es zu diesem Anschlag kommen konnte. Bald wurde bekannt,
dass der Attentäter Kujtim F. und sein Umfeld schon weit vor dem Anschlag
in den Blick unterschiedlicher Polizeibehörden und Nachrichtendienste
gelangt waren. Im Oktober 2022 wurde nun in Wien ein Prozess gegen sechs
Helfer und Unterstützer des Attentäters eröffnet, in dem auch die Kontakte
nach Deutschland eine Rolle spielen (
https://www.bild.de/news/inland/news-i
nland/zwei-jahre-nach-wien-amok-prozess-gegen-sechs-komplizen-des-isis-sc
huetzen-81658748.bild.html). Da auch eine deutsche Staatsangehörige zu den
Opfern gehörte, hatte der Generalbundesanwalt (GBA) in Deutschland
ebenfalls ein Ermittlungsverfahren zu dem islamistisch motivierten Terroranschlag
in Wien eingeleitet. Unklar ist aber, inwieweit die Behörden eine mutmaßliche
Mitwisserschaft oder Unterstützung des Anschlags durch Islamisten aus
Deutschland erhellen konnten. (
https://www.tagesschau.de/inland/islamisten-d
urchsuchungen-101.html,
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/terrorans
chlag-in-wien-razzien-bei-deutschen-islamisten-a-3667f94a-0141-48ec-ad08-
d3b1fc9980cf,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/terror-wien-anschl
ag-was-wir-wissen?utm_referrer=https%3A%2F%2F
www.google.de%2F).
Inzwischen sind einige Personen aus dem deutschen Kontaktumfeld des
Attentäters wegen möglicher Anschlagsplanungen und Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung bereits angeklagt worden. Sie sollen u. a. mit
Kontaktpersonen des Attentäters von Wien Übungen und Trainings mit
Paintballwaffen absolviert haben (
https://www.welt.de/regionales/nrw/article22637439
3/Tadschikische-Terrorzelle-Weitere-Verdaechtige-angeklagt.html). Unklar ist
aber, ob die Ermittlungen des GBA weitere Erkenntnisse zu möglichen
Unterstützern des Attentats erbracht haben.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5120
20. Wahlperiode 27.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Soweit nach Übermittlungen von oder an ausländische Behörden oder Stellen
gefragt wird, ist darunter auch das Einstellen von Informationen in gemeinsam
geführten Dateien und der Austausch mit ausländischen Stellen im Bereich
des polizeilichen Staatsschutzes zu verstehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Unter der in dieser Kleinen Anfrage verwendeten Formulierung „bearbeitete
Person“ (Frage 16 ff.) werden bei der Beantwortung der Fragen Personen
verstanden, die als Störer im Gefahrenabwehrvorgang geführt werden bzw.
wurden.
1. Welche Informationen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung über
mögliche Aufenthalte des Attentäters Kujtim F. in der Bundesrepublik
Deutschland vor (bitte nach Ort, Datum und Anlass aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Welche Verbindungen der im Oktober 2022 in Wien angeklagten
mutmaßlichen Helfer des Attentäters Kujtim F. bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung möglicherweise nach Deutschland?
Die Bundesregierung äußert sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu den
angefragten Einzelheiten des Attentats von Wien durch Kujtim F., da dieses seit dem
18. Dezember 2022 Gegenstand einer noch laufenden Hauptverhandlung in
Österreich ist. Im Zuge der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Strafrechtshilfe und der Nachrichtendienste wurden im Nachgang des Attentats und
im Vorfeld der Verhandlung Informationen zwischen deutschen und
österreichischen Behörden ausgetauscht. Gerade bei der Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des
Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse hinter den berechtigten
Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung
(Rechtsstaatsprinzip) und der Wahrung der staatlichen Souveränität Österreichs
(dortiges Strafverfolgungsinteresse) zurück.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die
Frage nach Verbindungen nach Deutschland der im Oktober 2022 in Wien
angeklagten mutmaßlichen Helfer des Attentäters Kujtim F. auch aus Gründen
des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden
kann. Die erbetenen Informationen unterfallen der „Third-Party-Rule“. Die
Missachtung der zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die
Funktions- und Kooperationsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes (BND)
und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der
Bundesregierung erheblich beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund
des internationalen Terrorismus nimmt die internationale Zusammenarbeit eine
überragende Bedeutung für die Bundesregierung ein. In diesem
Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-Party-Rule“ unverzichtbar. Selbst die
Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des Geheimschutzes
durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
birgt das geringfügige Risiko der Offenlegung. Dies kann unter keinen
Umständen hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen Informationen, die
nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ übermittelt wurden, würden als
Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine
schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BND am internationalen
Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine
erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die
notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und
dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche
Beteiligung des in Deutschland lebenden mutmaßlichen Dschihadisten/
Islamisten Blinor S. am Attentat in Wien 2020?
Im Rahmen der zwei beim Bundeskriminalamt im Auftrag des
Generalbundesanwalts (GBA) beim Bundesgerichtshof (BGH) geführten
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes, versuchten Mordes und Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung im außereuropäischen Ausland („Islamischer
Staat“), strafbar gemäß §§ 211, 129a Absatz 1, 129b des Strafgesetzbuches –
StGB (Anschlag in Wien am 2. November 2020 zum Nachteil deutscher
Staatsbürger) sowie des Verdachts der Nichtanzeige geplanter Straftaten, strafbar
gemäß §§ 138 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 211, 129a
Absatz 1 Nummer 1, 129b Absatz 1 StGB, wurden die Bezüge des mutmaßlichen
Attentäters Kujtim F. nach Deutschland überprüft. In diesem Zusammenhang
erfolgten am 6. November 2020 und am 7. Juli 2021
Durchsuchungsmaßnahmen in Deutschland. Es wird ergänzend hierzu auf die Presseerklärung des
GBA „Durchsuchung bei zwei Mitwissern des Anschlags vom 2. November
2020 in Wien“ vom 7. Juli 2021 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche
Beteiligung des in Deutschland lebenden mutmaßlichen Dschihadisten bzw.
Islamisten Drilon G. am Attentat in Wien 2020?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Treffen des
späteren Attentäters Kujtim F. mit den deutschen mutmaßlichen
Dschihadisten bzw. Islamisten Blinor S. und Drilon G. im Juli 2020 in Wien?
6. Welche Informationen über Kenn- bzw. Kontaktverhältnisse des
Attentäters Kujtim F. zu Dschihadisten bzw. Islamisten in Deutschland sind
der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Der Attentäter Kujtim F. besaß
Kontakte zu Personen, die dem deutschen islamistischen Spektrum
zuzurechnen sind. Diese Kontakte wurden in den oben genannten Strafverfahren des
GBA überprüft. Hierbei ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine
Unterstützung/Mittäterschaft/Mitwisserschaft dieser Personen.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine
über diese Informationen hinausgehende Beantwortung nicht – auch nicht in
eingestufter Form – erfolgen kann. Die erbetenen Informationen unterfallen der
„Third-Party-Rule“. Die Missachtung der zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit des
Verfassungsschutzes und des BND und damit auch die außen- und sicherheitspolitische
Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die
internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die
Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-Party-Rule“
unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter
Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko der Offenlegung.
Dies kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt
gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“
übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage
gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des
Verfassungsschutzes und des BND am internationalen Erkenntnisaustausch
zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige
Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem
grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher,
dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
7. Welche Informationen über mögliche Kenn- bzw. Kontaktverhältnisse
zwischen der im Februar 2021 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
angeklagten tadschikischen „Terrorzelle“ zum Umfeld des Attentäters
von Wien, Kujtim F., liegen der Bundesregierung vor?
Im Mai 2022 wurden durch das Oberlandesgericht Düsseldorf fünf
tadschikische Staatsangehörige verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die
wesentlichen Feststellungen können der Presseerklärung des
Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf Nr. 17/2022 entnommen werden. Das genannte
Verfahren führte die Polizei Nordrhein-Westfalen im Auftrag des GBA.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine
hierüber hinausgehende Beantwortung der Frage nach möglichen Kenn- bzw.
Kontaktverhältnissen zwischen der im Februar 2021 vor dem OLG Düsseldorf
angeklagten tadschikischen „Terrorzelle“ zum Umfeld des Attentäters von
Wien (Kujtim F.) nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Die
erbetenen Informationen unterfallen der „Third-Party-Rule“. Die Missachtung
der zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und
Kooperationsfähigkeit des BND und damit auch die außen- und
sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die
internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die
Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-Party-
Rule“ unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter
Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko der
Offenlegung. Dies kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so
bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“
übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe
des BND am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung zwischen
dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine
eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Treffen des
späteren Attentäters Kujtim F. im September 2018 in einem türkischen
„Safe House“ des IS („Islamischer Staat“) mit zwei deutschen
Islamisten?
Der Bundesregierung liegt die Erkenntnis vor, dass Kujtim F. erklärt habe, dass
er auf seiner Reise nach Syrien im Jahr 2018 im Rahmen der Unterbringung in
einem Haus in der Türkei auf zwei Deutsche mit türkischem
Migrationshintergrund getroffen sei.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine
über diese Information hinausgehende Beantwortung der Frage zu dem Treffen
des späteren Attentäters Kujtim F. im September 2018 in einem türkischen
„Safe House“ des IS („Islamischer Staat“) mit zwei deutschen Islamisten nicht
– auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Die erbetenen Informationen
unterfallen der „Third-Party-Rule“. Die Missachtung der zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit
des Verfassungsschutzes und des BND und damit auch die außen- und
sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich
beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt
die internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die
Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-
Party-Rule“ unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen
unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko der
Offenlegung. Dies kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so
bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-
Rule“ übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des Verfassungsschutzes und des BND am internationalen
Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die
notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und
dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt.
9. Fand oder findet ein Informationsaustausch zwischen deutschen und
österreichischen Ermittlungsbehörden bezüglich des Treffens des
späteren Attentäters Kujtim F. mit zwei deutschen Islamisten in einem
türkischen „Safe House“ des IS im September 2018 statt, und wenn ja,
welche Behörden waren daran beteiligt?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelheiten des
Informationsaustauschs zwischen deutschen und österreichischen Ermittlungsbehörden. Gerade
bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die
international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für
zukünftige effektive Zusammenarbeit.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse hinter den berechtigten
Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung
zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
10. In wie vielen Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf § 129b des
Strafgesetzbuches (StGB) fand seit 2020 ein Informationsaustausch zwischen
deutschen und österreichischen Ermittlungsbehörden statt (bitte nach den
der zur Anklage gebrachten Sachverhalten aufschlüsseln)?
In den vom GBA geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer
Straftat nach § 129a in Verbindung mit § 129b StGB findet anlassbezogen ein
justizieller Informationsaustausch zwischen deutschen und österreichischen
Justizbehörden statt. Soweit erforderlich werden im Rahmen der Europäischen
Rechtshilfe gemäß Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in
Strafsachen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Mai 2014 – L 130/1)
wechselseitig Rechtshilfeersuchen übermittelt. In den Registern des GBA
werden indes lediglich eingehende Rechtshilfeersuchen erfasst. Insoweit konnten
drei von der Fragestellung erfasste Ermittlungsverfahren festgestellt werden.
Zu einer Anklageerhebung kam es dabei bislang nicht.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die
Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes beim
GBA erforderlich machen, da allein in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum
30. September 2022 mehr als 1.200 möglicherweise von der Fragestellung
erfasste Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind (vgl.
Bundestagsdrucksachen 19/27104 und 20/4266). Der mit der händischen Suche verbundene
Aufwand würde die Ressourcen in der betroffenen Ermittlungsabteilung für einen
nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Ermittlungsarbeit
zum Erliegen bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung –
BVerfGE 147, 50, 147 f.).
Es sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung
verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
11. Bestanden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem
Attentäter von Wien, Kujtim F., seinem Umfeld, dem Attentäter des
Terroranschlags am Breitscheidplatz 2016, Anis Amri, und seinem Umfeld
bzw. seinen Kontaktpersonen Kontakte bzw. Verbindungen, und wenn ja,
welche?
Eine der Kontaktpersonen des Kujtim F. hat im März 2016, Kujtim F. ist zu
diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen, an einem Islamseminar von Abu
WALAA in Hildesheim teilgenommen. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse zu
einem persönlichen Kontaktverhältnis vor. Darüber hinaus ist ein Social Media-
Account, welcher einer der Kontaktpersonen zugeordnet wird, mit einem Social
Media-Account, welcher einer der Kontaktpersonen des Anis Amri – gemäß
der Definition des ehemaligen Untersuchungsausschusses Amri des
Bundestages (sog. „123er-Liste“) – zugeordnet wird, „befreundet“. Substantielle
Erkenntnisse zu dem Kontaktverhältnis haben sich aus den Ermittlungen nicht
ergeben.
12. In wie vielen Ermittlungsverfahren des GBA wird seit 2018 eine
Verbindung zwischen deutschen und österreichischen Dschihadisten bzw.
Islamisten überprüft, (bitte aufschlüsseln, welche)?
Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der
mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Frage
würde die Sichtung eines immensen Aktenbestandes beim GBA erforderlich
machen, weil allein in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September
2022 mehr als 2.000 möglicherweise von der Fragestellung erfasste
Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/6904,
19/18298, 19/27104 und 20/4266), in den Registern des GBA aber nicht erfasst
wird, in welchen Ermittlungsverfahren eine Verbindung zwischen deutschen
und österreichischen Dschihadisten/Islamisten überprüft wird. Der mit der
händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen in der betroffenen
Ermittlungsabteilung für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig
beanspruchen und ihre Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (BVerfGE 147, 50, 147 f.). Es sind nur die Informationen mitzuteilen,
über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Herkunft der
bei der Tat in Wien durch den Attentäter verwendeten Waffen vor?
Die Bundesregierung äußert sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu den
angefragten Einzelheiten des Attentats von Wien durch Kujtim F., da dieses seit dem
18. Dezember 2022 Gegenstand einer noch laufenden Hauptverhandlung in
Österreich ist. Im Zuge der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Strafrechtshilfe und der Nachrichtendienste wurde im Nachgang des Attentats und
im Vorfeld der Verhandlung Informationen zwischen deutschen und
österreichischen Behörden ausgetauscht. Gerade bei der Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des
Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse hinter den berechtigten
Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung
(Rechtsstaatsprinzip) und der Wahrung der staatlichen Souveränität Österreichs
(dortiges Strafverfolgungsinteresse) zurück.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die
Frage nach der Herkunft der bei der Tat in Wien durch den Attentäter
verwendeten Waffen auch aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in
eingestufter Form – beantwortet werden kann. Die erbetenen Informationen
unterfallen der „Third-Party-Rule“. Die Missachtung der zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit des
Verfassungsschutzes und des BND und damit auch die außen- und
sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die
internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die
Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-Party-
Rule“ unverzichtbar.
Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des
Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages birgt das geringfügige Risiko der Offenlegung. Dies kann unter
keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen
Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ übermittelt wurden,
würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden
und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des
Verfassungsschutzes und des BND am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung
zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich
umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine
eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über eine vorherige
Verwendung zu den bei der Tat in Wien durch den Attentäter
verwendeten Waffen bei anderen Straftaten vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Welche Erkenntnisse brachte der Gefahrenabwehrvorgang des
Bundeskriminalamts (BKA) unter dem Namen „Metapher“ hervor?
Der Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ des Bundeskriminalamtes (BKA)
hatte zur Aufgabe, Hinweise auf Anschlagsvorbereitungen in Deutschland zu
überprüfen. Dabei wurde ein internationales islamistisches Netzwerk
festgestellt. So konnten u. a. Verbindungen der Störer zu dem späteren Attentäter
von Wien Kujtim F. aufgedeckt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt der
Ermittlungen des BKA konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, wonach konkrete
Anschlagsplanungen für Deutschland bestanden haben.
16. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ festgestellte Kontaktpersonen des Attentäters von
Wien, Kujtim F., und wenn ja, wer?
Ja, auf diesbezügliche operative Maßnahmen wird auf die Presseerklärung des
GBA „Durchsuchung bei zwei Mitwissern des Anschlags vom 2. November
2020 in Wien“ vom 7. Juli 2021 verwiesen, da genau diese festgestellten
Kontakte Anlass für die Maßnahmen gewesen sind.
17. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ festgestellte Kontaktpersonen des Attentäters vom
Breitscheidplatz, Anis Amri, und wenn ja, wer?
18. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die deutschen Sicherheitsbehörden im
Rahmen von Maßnahmen gegen das Umfeld des Hildesheimer Predigers
„Abu Walaa“ bekannt geworden sind, und wenn ja, wer?
19. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die von der BAO City im Rahmen ihrer
Ermittlungen nach dem Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin
betrachtet oder bearbeitet wurden, und wenn ja, wer?
20. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die im Rahmen der Ermittlungen durch
GBA oder BKA im „EV Eisbär“, betrachtet oder bearbeitet worden sind,
und wenn ja, wer?
21. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die im Rahmen der Ermittlungen durch
GBA oder BKA nach dem Anschlag in Paris im „EV Paris“ bekannt
geworden, betrachtet oder bearbeitet worden sind, und wenn ja, wer?
22. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die im Rahmen der Ermittlungen durch
GBA oder BKA nach dem Anschlag in Brüssel im „EV Brüssel“ bekannt
geworden, betrachtet oder bearbeitet worden sind, und wenn ja, wer?
23. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die im Rahmen der Ermittlungen durch
GBA oder BKA nach dem Anschlag auf den Sikh-Tempel in Essen 2016
bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zugehörigen
Ermittlungen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) im
Rahmen der „EK Berson“ bekannt geworden, betrachtet oder bearbeitet
worden sind, und wenn ja, wer?
24. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die durch GBA oder BKA in Folge der
Anschläge von Paris und Brüssel in der „BAO Echo“ bekannt geworden,
betrachtet oder bearbeitet worden sind, und wenn ja, wer?
Die Fragen 17 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Nein, dies war für alle in Rede stehenden Fragen nicht der Fall.
25. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die durch GBA oder BKA in dem
Gefahrenabwehrvorgang (GAV) „Warschau“ bekannt geworden, betrachtet oder
bearbeitet worden sind, und wenn ja, wer?
Der Gefahrenabwehrvorgang „Warschau“ ist keinem Verfahren beim GBA
zuzuordnen, so dass eine Beantwortung der Frage nicht möglich ist. Die
Bezeichnungen der Gefahrenabwehrvorgänge werden in den Verfahrensregistern des
GBA nicht standardmäßig erfasst.
26. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die durch GBA oder BKA in dem GAV
„Schweden“ bekannt geworden, betrachtet oder bearbeitet worden sind,
und wenn ja, wer?
27. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die durch GBA oder BKA in dem GAV
„Stereo“ bekannt geworden, betrachtet oder bearbeitet worden sind, und
wenn ja, wer?
28. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die durch GBA oder BKA in dem GAV
„Sand“ bekannt geworden, betrachtet oder bearbeitet worden sind, und
wenn ja, wer?
Die Fragen 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Keiner der Beschuldigten in den beim Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (GBA) geführten Ermittlungsverfahren gehörte zu den Personen,
die im Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ bearbeitet wurden. Eine
darüberhinausgehende Beantwortung der Fragen dahingehend, ob sich unter den in den
Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen, betrachteten oder bearbeiteten
Personen auch Personen mit Bezügen zum betreffenden Gefahrenabwehrvorgang
befinden, ist nicht möglich. Solche Personendaten werden beim GBA
registermäßig nicht erfasst.
29. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die durch GBA oder BKA in dem GAV
„Lacrima“ bekannt geworden, betrachtet oder bearbeitet worden sind,
und wenn ja, wer?
30. Befanden sich unter den bearbeiteten Personen im
Gefahrenabwehrvorgang „Metapher“ solche, die im Rahmen der Ermittlungen durch
GBA oder BKA nach dem Anschlag auf die Blaue Moschee in Istanbul
im „EV Brunnen“ bekannt geworden, betrachtet oder bearbeitet worden
sind, und wenn ja, wer?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Nein, dies war für beide in Rede stehenden Fragen nicht der Fall.
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