[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Martina Renner, Nicole
Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4854 –
Proteste gegen das Mullah-Regime im Iran und innenpolitische Auswirkungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Tod der iranischen Kurdin Jina Mahsa Amini in Polizeigewahrsam
Mitte September 2022 kommt es im Iran zu den größten Protesten seit dem
Sturz des Schah-Regimes in der Revolution von 1979. Das Mullah-Regime
reagiert mit äußerster Härte: Seit Mitte September 2022 wurden nach Angaben
des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, Volker Türk, mehr als 14 000
Menschen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen, mehr als
300 Personen wurden getötet, darunter 40 Kinder. Das iranische Parlament hat
die Todesstrafe für die festgenommenen Demonstrantinnen und
Demonstranten gefordert; gegen sechs Personen wurden bereits Todesurteile verhängt
(Stand: 21. November 2022;
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/baerboc
k-iran-proteste-101.html,
https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-kurde
ngebiet-proteste-gewalt-101.html).
Auch in Deutschland fanden in den letzten Wochen immer wieder
Kundgebungen und Demonstrationen in Solidarität mit den protestierenden Menschen
im Iran statt (
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/iran-deutschland-solidarit
aet-mahsa-amini-100.html). Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und
Fragesteller haben einige Engagierte, die an der Organisation solcher Aktionen
beteiligt waren und/oder öffentlich bzw. in den sozialen Medien Kritik am
iranischen Regime und dessen brutalem Vorgehen gegen Demonstrierende übten,
Morddrohungen erhalten. In einem Fall soll außerdem bei einer Aktivistin
eingebrochen worden sein. Die Betroffenen vermuten, dass iranische
Regimekräfte hierfür verantwortlich sind. Sie berichten weiterhin, dass sie sich seit
Wochen nicht sicher fühlten, auch weil sie von der Polizei nicht ernst
genommen worden seien bzw. keine Unterstützung bekommen hätten.
Es kam auch bereits zu mehreren körperlichen Angriffen, u. a. auf ein
Protestcamp vor der iranischen Botschaft in Berlin sowie auf ein Protestzeltlager vor
der Bundesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Berlin-Mitte
(
https://www.berliner-zeitung.de/news/berlin-erneuter-angriff-auf-mahnwach
e-von-exil-iranern-protestcamp-vor-gruenen-zentrale-li.286550). Auch in
Hamburg gab es Medienberichten zufolge Angriffe auf iranische
Exiloppositionelle, die sich an Protesten gegen das iranische Regime beteiligt hatten.
Eine der Betroffenen sprach in einem Video auf Instagram davon, dass iranische
Aktivistinnen und Aktivisten mehrfach bedroht und angegriffen worden seien;
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5116
20. Wahlperiode 27.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
23. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die Polizei habe die Betroffenen jedoch nicht unterstützt (
https://www.t-onlin
e.de/region/hamburg/id_100077790/griffen-iranische-schergen-exil-aktiviste
n-in-hamburg-an-.html). Erst kürzlich wurde ferner bekannt, dass es
mutmaßlich Mordpläne der iranischen „Revolutionsgarden“ gegen zwei iranische
Exiljournalisten in Großbritannien gegeben haben soll (
https://english.aawsa
t.com/home/article/3997361/britain-reinforces-security-measures-following-%
E2%80%98iranian-threats%E2%80%99).
Angesichts der eskalierenden Situation im Iran kündigten mehrere
Bundesländer an, Abschiebungen in das Land auszusetzen (
https://www.asyl.net/view/m
ehrere-bundeslaender-setzen-abschiebungen-in-den-iran-aus). Bislang gibt es
aber keine Initiative für eine Bleiberechtsregelung für die rund 10 000
Iranerinnen und Iraner, die derzeit mit dem aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller prekären Status der Duldung in Deutschland leben
(Bundestagsdrucksache 20/3201, S. 36).
1. Welche Einschätzung allgemein hat die Bundesregierung zur
potenziellen Gefährdung iranischer Oppositioneller in Deutschland durch
Regimekräfte?
Gegen welche Organisationen richten sich mögliche Aktivitäten dieser
Regimekräfte bzw. der iranischen Geheimdienste insbesondere?
Es ist davon auszugehen, dass auch in Deutschland befindliche iranische
Oppositionelle im Fokus der iranischen Behörden stehen. Die iranische Opposition
wird durch das iranische Regime als Gefahr für den eigenen Machterhalt
wahrgenommen. Die iranischen Nachrichtendienste werden als zentrales Instrument
der politischen Führung zur Sicherung ihres Herrschaftsanspruchs eingesetzt.
Somit besteht weiterhin eine abstrakte Gefährdung, etwa durch
nachrichtendienstliche Ausspähungen oder Einschüchterungsversuche, für in Deutschland
lebende iranische Oppositionelle.
2. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten
welcher iranischen Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland?
Hauptakteur der gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten ist weiterhin das
Ministry of Intelligence (zumeist MOIS abgekürzt). In seinem Fokus stehen
insbesondere die in Deutschland aktiven iranischen Oppositionsgruppen.
Daneben belegen nachrichtendienstliche Aktivitäten im In- und Ausland ein
anhaltendes Aufklärungsinteresse des MOIS in den Bereichen Außen- und
Sicherheitspolitik.
Neben dem MOIS ist die auch geheimdienstlich agierende Quds Force der
Iranischen Revolutionsgarden in Deutschland aktiv. Ihre umfangreichen
Ausspähungsaktivitäten richten sich insbesondere gegen (pro-)israelische
beziehungsweise (pro-)jüdische Ziele.
In Deutschland fokussiert sich iranische Cyberspionage vorwiegend auf
Institutionen im Bereich von Bildung und Forschung. Die in Deutschland beheimatete
europaweit größte iranische Community ist ebenfalls iranischen Cyberangriffen
ausgesetzt.
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) liegen Erkenntnisse vor, denen
zufolge iranische Nachrichtendienste seit einiger Zeit verstärkt Personen
während Reisen in den Iran ansprechen und zur Zusammenarbeit nötigen. Diese
Personen haben in der Regel einen unmittelbaren Zugang zu iranischen
oppositionellen Gruppierungen oder auch Einzelpersonen. Aus Sicht des BfV
versuchen iranische Nachrichtendienste auf diese Weise, die oppositionellen
Strukturen in Deutschland zu unterwandern und auf diese Weise Erkenntnisse zu
generieren. In einigen Fällen scheinen die Ansprachen auch darauf ausgerichtet zu
sein, die Betroffenen von ihren oppositionellen Aktivitäten abzubringen.
3. Welche möglichen Angriffe, Drohungen, Ausspähungen von iranischen
Oppositionellen, Journalistinnen und Journalisten,
Menschenrechtsaktivisten in Deutschland durch iranische Regimekräfte sind der
Bundesregierung seit 2018 bekannt (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Wer waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Täter, in wessen
Auftrag handelten sie ggf., und wurden sie strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen (bitte einzeln auflisten)?
4. Welche möglichen Angriffe, Drohungen, Ausspähungen von iranischen
Oppositionellen, Journalisten, Menschenrechtsaktivistinnen und
Menschenrechtsaktivisten usw. in Deutschland durch iranische Regimekräfte
sind der Bundesregierung insbesondere im Zusammenhang mit
Veranstaltungen, Kundgebungen, Demonstrationen in Solidarität mit den seit
dem gewaltsamen Tod von Jina Mahsa Amini im Iran stattfindenden
Protesten bekannt (bitte einzeln mit Datum, Ort und einer kurzen
Beschreibung des Vorfalls auflisten)?
5. Konnten diesbezüglich nach Kenntnis der Bundesregierung
Verantwortliche ermittelt werden, und falls ja, welche Einzelheiten kann die
Bundesregierung hierzu mitteilen (in wessen Auftrag handelten sie, gibt es
Hinweise darauf, dass es sich um Mitarbeiter iranischer Geheimdienste,
Auslandsvertretungen oder regimenaher Vereinigungen, Verbände, Firmen
usw. handelt etc.)?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt alle Sachverhalte im fragegegenständlichen Sinn
sehr ernst. Mögliche Angriffe, Drohungen oder Ausspähungen werden aber in
der Regel von den örtlich zuständigen Polizeidienststellen und sachleitenden
Staatsanwaltschaften der Länder bearbeitet. Zu Sachverhalten der Länder
nimmt die Bundesregierung aus kompetenzrechtlichen Gründen grundsätzlich
keine Stellung.
6. Was ist der Bundesregierung über den Umgang der Polizeien der Länder
mit möglichen Drohungen, Angriffen, Ausspähungen von iranischen
Oppositionellen durch Regimekräfte bekannt, und welche Konzepte gibt es
ggf. nach ihrer Kenntnis bei den Polizeien der Länder, um iranische
Oppositionelle, Journalistinnen und Journalisten und
Menschenrechtsaktivisten vor solchen Angriffen zu schützen?
Der Bunderegierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird
auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Gab es Gespräche zwischen Bundesbehörden und
Landespolizeibehörden hinsichtlich der Frage, wie iranische Oppositionelle, Journalisten,
Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten effektiv vor
möglichen Angriffen durch Kräfte des iranischen Regimes bzw.
iranischer Geheimdienste geschützt werden können?
Falls ja, wann fanden diese Gespräche statt, wer nahm daran teil, und
was wurde dort verabredet?
Das BfV handelt auch zum Schutz von Oppositionellen vor Übergriffen anderer
Staaten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und Vorschriften. In diesem
Kontext erfolgt auch die Zusammenarbeit mit den für die Gefahrenabwehr
zuständigen Landesbehörden fortlaufend.
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
mehrere iranische Aktivistinnen und Aktivisten nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller berichten, dass sie von der Polizei keine Hilfe
bekommen hätten bzw. dass diese ihre Bitten um Schutz und
Unterstützung nicht ernst genommen hätte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegen zu dem in der Vorbemerkung der Fragesteller
geschilderten Sachverhalt keine eigenen Erkenntnisse vor.
Im Rahmen der 218. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder (IMK) am 2. Dezember 2022 hat die IMK in einem
Beschluss, ihre Verantwortung, Menschen in Deutschland vor dem Zugriff durch
das iranische Regime zu schützen, unterstrichen. Ferner wurden in dem
Beschluss die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern aufgefordert, die Lage
weiterhin aufmerksam zu beobachten und bei Bedarf konsequent zu handeln.
9. Bestehen weiterhin Formen des Austauschs zwischen
Sicherheitsbehörden des Irans und der Bundesrepublik Deutschland, wie zuletzt 2018 mit
hochrangigen Besuchen zwischen der Bundespolizei und der iranischen
Grenzpolizei (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
19/7003), und falls ja, wie geht das Bundesministerium des Innern und
für Heimat mit diesen Kontakten und Kooperationen angesichts der
aktuellen Lage im Iran um?
Nach dem Besuch, auf den zu Frage 9 Bezug genommen wird, kam es zu
keinem weiteren ähnlich gelagerten Austausch.
10. In wie vielen und welchen Fällen wurden seit 2018 (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/7003) nach Kenntnis der Bundesregierung welche
strafoder aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gegen (mutmaßliche) iranische
Agentinnen und Agenten in Deutschland eingeleitet?
Wie viele und welche dieser iranischen Agentinnen und Agenten waren
Diplomatinnen und Diplomaten?
Seit 2018 wurden neun strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen 24
mutmaßliche iranische Agentinnen und Agenten in Deutschland eingeleitet.
Diplomatinnen und Diplomaten als Beschuldigte sind hiervon nicht betroffen.
Eine weitergehende Beantwortung kann nicht erfolgen, weil sie mit der
Gefährdung des Untersuchungszwecks einherginge. Eine Offenlegung des
Gegenstands der geführten Ermittlungen wäre geeignet, weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen zu gefährden oder gar zu vereiteln. Daher hat hier – nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall – das
Informationsinteresse des Parlaments ausnahmsweise hinter dem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zurückzutreten; nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ist dem
betroffenen Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege der Vorrang einzuräumen. Das Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls
Verfassungsrang.
11. In welchem Umfang haben die Zollbehörden im Jahr 2022 und im
vorangegangenen Jahr Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Sanktionen gegen
Amtsträger und Behörden sowie regimetreue Organisationen eingeleitet
oder ergriffen, insbesondere hinsichtlich der neu beschlossenen
Sanktionen gegen die „Sittenpolizei“ und die „Revolutionsgarde“?
In welchem Umfang gehen die Zollbehörden dabei
Geldwäscheverdachtsmeldungen nach?
Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der EU-Sanktionen in den
Bereichen der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren mit besonderer Sorgfalt.
Verstöße gegen EU-Sanktionen stellen Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten
dar.
Wenn in Rahmen von Zollkontrollen Feststellungen getroffen werden, die einen
Verstoß gegen ein sanktionsrechtliches Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot
gegen Amtsträger und Behörden sowie regimetreue Organisationen im Iran
begründen, werden diese Informationen an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Die Verhinderung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union ist für die Behörden der Zollverwaltung
im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von herausgehobener Bedeutung.
Einschlägige Hinweise werden umfassend geprüft. Statistische Aufzeichnungen im
Sinne der Fragestellung werden nicht geführt.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat mit
Inkrafttreten des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I zum 28. Mai 2022 die Befugnis
erhalten, bei Anhaltspunkten für eine Straftat nach § 18 Absatz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes Sofortmaßnahmen im Sinne des § 40 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes (GwG) zu erlassen sowie von Amts wegen oder auf Ersuchen
Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen an die zuständigen
inländischen öffentlichen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung der
Einhaltung von durch den Rat der Europäischen Union im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen erforderlich ist. Gemäß § 30 Absatz 2 GwG ist sie befugt,
entsprechende Verdachtsmeldungen zu analysieren.
Hinsichtlich der zum 17. Oktober 2022 (DVO (EU) Nr. 2022/1955) sowie zum
14. November 2022 (DVO (EU) 2022/2231) erfolgten Sanktionserweiterungen,
die Gegenstand der Frage sind, konnten seit Inkrafttreten der Neuregelungen
bis zum Stichtag 12. Dezember 2022 keine Verdachtsmeldungen identifiziert
werden, die sanktionierte Personen oder Entitäten eindeutig betreffen.
12. Ist es für Exiliranerinnen und Exiliraner nach Einschätzung der
Bundesregierung zumutbar, bei der Iranischen Botschaft vorzusprechen, um
einen Pass zu beantragen, um etwa im Einbürgerungsverfahren ihre
Identität zu klären, obwohl die Iranische Botschaft auf diese Weise
Informationen über den Wohnort der Betreffenden erhält (
https://twitter.com/vaisish
oan/status/1593220538155302913)?
Falls ja, wie wird dies begründet?
Ausländische Staatsangehörige müssen zur Erfüllung der Passpflicht in
Deutschland grundsätzlich im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes
oder Passersatzes sein, welcher in der Regel von einer Behörde des
Herkunftsstaates ausgestellt wird. Dieses Erfordernis dient insbesondere dem
berechtigten öffentlichen Interesse an der eindeutigen Identifizierung einer Person im
Rechtsverkehr.
Liegt ein solches Dokument nicht vor, prüfen die für die Durchführung des
Aufenthaltsrechts zuständigen Ausländerbehörden nach den Umständen des
Einzelfalls, ob es für den Betroffenen zumutbar ist, von den
Auslandsvertretungen seines Heimatstaates einen Pass zu erhalten. Die Betroffenen haben hierbei
alle für sie sprechenden Gründe und Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Eine Unzumutbarkeit, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses des
Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Sofern im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt wird, dass ein Pass nicht auf
zumutbare Weise beschafft werden kann, kommt die Ausstellung eines deutschen
Passersatzes (z. B. eines Reiseausweises für Ausländer) in Betracht.
Für das Staatsangehörigkeitsrecht gilt Folgendes:
Nach dem Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG (Urteil
vom 23. September 2020, 1 C 36.19) hat der Einbürgerungsbewerber den
Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines
Passes zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen
Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht
zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher
Urkunden nachweisen. Ob die Erlangung eines Passes für den
Einbürgerungsbewerber subjektiv nicht zumutbar ist, prüft die zuständige
Einbürgerungsbehörde im jeweiligen Einzelfall.
13. Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, dass Anträge auf Schengen-
Visa bei der Deutschen Botschaft in Teheran mit der Begründung
abgelehnt würden, es bestehe aufgrund der aktuellen politischen Situation die
Gefahr, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller in Deutschland
Asyl beantragen (
https://twitter.com/DokhtareKolni/status/15899045782
37321216)?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung solche
Ablehnungsbegründungen?
Die deutsche Botschaft in Teheran ist bei der Erteilung eines Visums für
einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum wie alle Auslandsvertretungen der
Schengen-Staaten an das Europarecht gebunden. Das Europarecht verlangt als
eine Voraussetzung für die Erteilung von Schengen-Visa, dass Antragstellende
die Absicht haben, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen.
Auch die deutsche Visastelle im Iran prüft diese Voraussetzung anhand eines
Gesamtbildes, das sich aus den familiären und sozialen Bindungen sowie der
finanziell-wirtschaftlichen Verwurzelung des jeweiligen Antragstellenden im
Iran in seiner aktuellen Situation ergibt. Wenn dieses Gesamtbild nicht
ausreichend im Sinne der europarechtlichen Vorgaben ist, muss der jeweilige
Visumantrag abgelehnt werden (vgl. Artikel 32 Visakodex).
14. Wie viele Schengen-Visa wurden in der Deutschen Botschaft in Teheran
im Jahr 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2022 an iranische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erteilt, wie viele wurden abgelehnt (bitte für das
Jahr 2022 nach Monaten aufschlüsseln)?
Die Anzahl der erteilten Visa kann der Anlage entnommen werden.*
Bezüglich der Zahl der abgelehnten Visaanträge ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage aus Gründen
des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter teilweise nicht offen beantwortet werden kann. Eine Offenlegung
der angefragten detaillierten Informationen mit der Deutschen Botschaft
Teheran zuordenbaren Zahlen abgelehnter Visa birgt die Gefahr, dass
Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt der Sicherheit der mit den
Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Visastelle der genannten
Auslandsvertretung besonders schutzbedürftig sind. Zudem würde eine
Offenlegung dieser Informationen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
internationale Zusammenarbeit haben, was wiederum zu Nachteilen für Interessen
der Bundesrepublik Deutschland im bilateralen Verhältnis zu den betroffenen
Staaten zur Folge haben kann.
Veröffentlicht die Bundesregierung im Rahmen einer parlamentarischen
Anfrage Ablehnungszahlen zu den Auslandsvertretungen in einem bestimmten Land,
bekommt diese Aussage gegenüber dem betroffenen Land ein erheblich
stärkeres Gewicht, als bei einer abstrakten nicht einzelnen Ländern zuordenbaren
Angabe. Aus dem Kontext gerissene Ablehnungszahlen könnten als
Ungleichbehandlung eines Staates und seiner Staatsangehörigen im Vergleich zu anderen
Staaten wahrgenommen werden. Daher enthalten auch die auf der Webseite des
Auswärtigen Amts (AA) veröffentlichten Statistiken lediglich Zahlen zu
bewilligten Visaanträgen, nicht zu Ablehnungen. Würde die Bundesregierung diese
länderspezifischen Ablehnungszahlen im vorliegenden Fall im Rahmen des
Fragewesens veröffentlichen, könnte dies die Beziehungen zu dem betroffenen
Staat beeinträchtigen.
Gleichzeitig erkennt die Bundesregierung das Interesse des Bundestages an, zu
diesem Themenkomplex angemessen informiert zu werden. Die Abwägung des
Interesses der Bundesregierung, die bilateralen Beziehungen nicht durch die
Veröffentlichung der Information zu belasten, mit dem Informationsinteresse
des Bundestages ergibt weiterhin, dass eine eingestufte Herausgabe der
Ablehnungszahlen eine angemessene Lösung ist.
Diese Informationen werden daher gemäß VSA als schützenswerte
Informationen „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag separat übermittelt.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
15. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im
bisherigen Jahr 2022 über Asylanträge von iranischen Geflüchteten
entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem
Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als unzulässig,
sonstige Erledigung aufschlüsseln, Angaben zur Schutzquote und zur um
formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquote machen und alle
Angaben für den Zeitraum ab September 2022 nach Monaten
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen folgende Daten vor.
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16. Hat es beim BAMF Anpassungen interner Lageeinschätzungen,
Weisungen, Leitlinien in Bezug auf das Herkunftsland Iran in Reaktion auf die
Proteste seit Mitte September 2022 und die brutalen Reaktionen des
iranischen Regimes darauf gegeben?
Falls ja, wann wurden die Anpassungen vorgenommen, und was
beinhalten sie (bitte einzeln auflisten)?
Die internen Herkunftsländerleitsätze Iran werden derzeit unter
Berücksichtigung des neuen Berichtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des
AA vom 30. November 2022 durch das BAMF überarbeitet. Um ein
umfassendes Lagebild zu erhalten, beobachtet das BAMF zudem fortlaufend die
allgemeine Entwicklung im Land und wertet zusätzlich eigenständig Daten und
Quellen aus, um differenzierte Erkenntnisse aus Iran und bestimmten Regionen
des Landes zu gewinnen.
17. Wie ist es zu erklären, dass das BAMF noch im Oktober 2022 in der
Begründung eines ablehnenden Asylbescheids ausführte, „geringfügigste
Aktivitäten“ wie das Verteilen von Prospekten, das Verbreiten von
Informationen oder das Mithelfen bei Demonstrationen für eine kurdische
Organisation im Iran würden nicht zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen, weil sie keine verfolgungsrelevanten „Eingriffe“ von
Seiten des Regimes nach sich ziehen würden (
https://twitter.com/hoodieanw
alt/status/1590430252605505536/photo/1)?
a) Ist diese Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung aktuell
und zutreffend?
Falls ja, wie begründet sie dies, angesichts der nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller äußerst brutalen Reaktionen des
iranischen Regimes auf die seit Wochen stattfindenden Proteste?
b) Falls nein, was wird im BAMF unternommen, um solche aus Sicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller eklatanten Fehleinschätzungen
künftig zu vermeiden?
Die Fragen 17 bis 17b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Prüfung eines Asylantrages würdigt das BAMF stets die jeweiligen
individuellen Umstände und schutzwürdigen Belange des Einzelfalls.
Für die asylrechtliche Prüfung kommt es auf die tatsächliche Situation im
Herkunftsland sowie deren rechtliche Bewertung zum Zeitpunkt der Entscheidung
über den Asylantrag an. Aktuelle Entwicklungen werden ständig beobachtet
und fließen anlassbezogen in die Lagebeurteilung des BAMF ein. Sie können
die Einzelfallprüfung aber nicht ersetzen.
18. Wie viele Abschiebungen in den Iran gab es seit 2018 (bitte nach Jahren
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Gab es seit September 2022 Abschiebungen aus Deutschland in den Iran
(bitte ggf. einzeln mit Datum und verantwortlichem Bundesland
auflisten)?
Seit 2018 bis zum November 2022 sind 136 Personen von Deutschland in den
Iran abgeschoben worden. Weitere Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführt.
Veranlassendes Bundesland 2018 2019 2020 2021 2022
Brandenburg 1
Berlin 3 2 1
Baden-Württemberg 1 6 6 2 1
Bayern 3 9 3 8 1
Hessen 2 6 7 11
Hamburg 2 2
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 1 1 1 1
Nordrhein-Westfalen 3 4 3 8 13
Rheinland-Pfalz 1 1 2
Schleswig-Holstein
Sachsen 1 1 1
Sachsen-Anhalt 3 2 2 2 1
Bundespolizei 3 3
Gesamt 22 39 15 28 32
Es gab eine Rückführung am 13. Oktober 2022, veranlasst durch das
Bundesland Bayern.
19. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Abschiebungen in den Iran tatsächlich per Erlass ausgesetzt und dies nicht
nur angekündigt (bitte auflisten und auch darstellen, bis wann die
Abschiebestoppregelungen jeweils gelten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Aus welchem Grund hat das Bundesinnenministerium gegenüber den
Bundesländern nicht sein Einvernehmen dazu erklärt, dass geduldeten
Iranerinnen und Iranern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die zur
Arbeitsaufnahme berechtigt (§ 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG); vgl. Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin im
Bundesministerium des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter
auf die Mündliche Frage 21 der Abgeordneten Clara Bünger
Plenarprotokoll 20/59)?
Der Bundesregierung liegt kein Einvernehmensersuchen eines Landes zu einem
Landesaufnahmeprogram nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) für (geduldete) Iranerinnen und Iraner vor.
a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass Abschiebungen in den Iran
nur vorübergehend ausgesetzt sind und zeitnah wieder aufgenommen
werden können, und falls ja, woran macht sie dies fest?
b) Falls nein, wieso setzt sie sich dann nicht dafür ein, dass die rund
10 000 Iranerinnen und Iraner, die momentan mit einer Duldung in
Deutschland leben (vgl. Bundestagsdrucksache 20/3201, S. 36), eine
sichere aufenthaltsrechtliche Perspektive bekommen?
Die Fragen 20a und 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anordnung einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (sog.
Abschiebungsstopp) obliegt gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG den Ländern. Eine
Zuständigkeit des Bundes besteht insofern nicht. Für einen Abschiebungsstopp
von mehr als sechs Monaten bedarf die Anordnung aus Gründen der
Bundeseinheitlichkeit des Einvernehmens mit dem BMI (§ 60a Absatz 1 Satz 2
AufenthG i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Die Länder haben sich im
Rahmen der IMK am 2. Dezember 2022 auf einen Abschiebungsstopp verständigt.
Aufgrund der dynamischen Lage im Iran als auch der originären Zuständigkeit
der Länder bzgl. der Verhängung eines Abschiebungsstopps ist der
Bundesregierung eine belastbare Einschätzung zur Frage der Dauer des
Abschiebungsstopps nicht möglich. Die Bundesregierung wird die Lage im Iran weiter
aufmerksam verfolgen.
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ISSN 0722-8333]