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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die Wohngeld-Plus-Reform im Kontext der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Datum

18.01.2023

Aktualisiert

26.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/501921.12.2022

Die Wohngeld-Plus-Reform im Kontext der Grundsicherung für Arbeitsuchende

der Abgeordneten Jessica Tatti, Caren Lay, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Victor Perli, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Zum Jahreswechsel 2022/2023 tritt das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft, das mehr Menschen mit niedrigem Einkommen das Wohngeld zugänglich machen soll und zudem die extrem steigenden Kosten des Heizens für die Bezieherinnen und Bezieher abfedern soll (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/3936, 20/4356). Die Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP erhofft sich durch dieses Gesetz unter anderem, Familien und andere Haushalte mit niedrigem Einkommen den Gang zum Jobcenter und die Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) zu ersparen (ebd.).

Bislang sieht die Rechtslage vor, dass Hartz-IV-Leistungen (ab 2023: „Bürgergeld“) abgelehnt werden, wenn hinreichend sicher ist, dass ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht (§ 12a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II, vgl. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung zu § 12a SGB II Vorrangige Leistung vom 27. Oktober 2022, Randziffer 12a.7 bis 12a.10). Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird ein neuer § 85 SGB II eingeführt. Diese Regelung sieht vor, dass SGB-II-Leistungsempfängerinnen und -Leistungsempfänger, die bereits Ende 2022 Leistungen erhalten bzw. spätestens ab dem 30. Juni 2023 Leistungen erhalten werden, nicht von den Jobcentern auf vorrangiges Wohngeld verwiesen werden dürfen („Wohngeld-Moratorium“). Die Betroffenen verbleiben somit mit allen Rechten und Pflichten zunächst im Leistungssystem SGB II, anstatt ins Wohngeld zu wechseln. Begründet wird dies mit der zu erwartenden hohen Zahl von neuen Wohngeldanträgen, deren Bearbeitung wahrscheinlich sehr lange dauern wird: In der Anhörung zum Gesetz wurde darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung der Wohngeldanträge bereits heute durchschnittlich sechs Monate dauere, in einzelnen Kommunen wie München seien es bis zu zwölf Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4356, S. 12). Durch die Reform würden sich die Bearbeitungszeiten nochmals ausweiten, der zu erwartende Mehraufwand sei, so Reinhard Sager, Präsident des Deutschen Landkreistags für die Kommunen, „kaum leistbar“ (https://www.tagesschau.de/inland/wohngeld-geywitz-101.html).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller befürchten, dass im ersten Halbjahr 2023 viele Wohngeldberechtigte aufgrund langer Bearbeitungszeiten beim Wohngeld Leistungen der Grundsicherung beantragen müssen, was dann wiederum (bei freiwilligen Parallelbeantragungen) zu aufwändigen Erstattungsansprüchen zwischen den Leistungsträgern führen könnte. Dies würde bei den beteiligten Behörden zu hohem Aufwand und hohen Verwaltungskosten führen, bei betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu Ärger, Frustration und Geldnöten, weil sie möglichweise mehrere Leistungen beantragen müssten, teils auch solche, die sie eigentlich gar nicht beanspruchen möchten. Dabei ist auch zu beachten, dass mit der gesetzlich verankerten Halbjahresfrist nur der Zeitpunkt der Vorrangprüfung im SGB II auf den Stichtag 1. Juli 2023 verschoben wird. Der Verwaltungsaufwand wird also nicht reduziert, sondern lediglich verschoben – parallel zur Einführung der Reformen durch das „Bürgergeld-Gesetz“. Auch ist den Fragestellerinnen und Fragestellern unklar, wie sich die unterschiedlichen Finanzierungen bei Grundsicherungsleistungen und dem Wohngeld auf Finanzen und Finanzgebaren von Bund, Ländern und Kommunen auswirken.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Mit wie vielen Neuanträgen auf Wohngeld rechnet die Bundesregierung pro Monat im Jahr 2023?

1

Mit wie vielen Neuanträgen rechnet die Bundesregierung von Personen bzw. Haushalten, die bislang keine steuerfinanzierten Sozialleistungen bekamen, mit wie vielen Personen bzw. Haushalten, die bisher Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und mit wie vielen Personen bzw. Haushalten, die bisher Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) bekamen (bitte Zahlen monatlich für die Monate Januar bis Dezember 2023 angeben)?

1

Auf welche empirischen Daten bzw. welche Erkenntnisse stützen sich die Prognosen zu den veränderten Inanspruchnahmen bzw. Beantragungen nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes?

2

Wie lange war nach Kenntnis der Bundesregierung die bundesdurchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Wohngeldantrags von der Terminbeantragung bis zur ersten Auszahlung des Wohngelds (bitte, falls möglich, auch differenziert nach Kommunen bzw. Bundesländern angeben) zum letzten bekannten Zeitpunkt?

Falls kein Bundesdurchschnitt bekannt ist, welche Dauern waren nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Kommunen bzw. Bundesländern gegeben?

3

Mit welcher durchschnittlichen Bearbeitungsdauer eines Wohngeldantrags von der Terminbeantragung bis zur ersten Auszahlung des Wohngelds rechnet die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023, mit welcher Dauer im zweiten Halbjahr 2023?

Auf welche Daten bzw. Erkenntnisse stützt die Bundesregierung diese Prognose (z. B. Umfragen bei den Kommunen und/oder ihren Verbänden)?

4

Welches Vorgehen empfiehlt die Bundesregierung Haushalten, die die gestiegenen laufenden Wohn- und Energiekosten nicht mehr mit ihren laufenden Einnahmen oder Ersparnissen decken können und die ab Januar 2023 eigentlich einen Anspruch auf Wohngeld hätten, aber die Auskunft bekommen, dass die Beantragung und Bearbeitung voraussichtlich drei bis zwölf Monate dauern wird?

5

Mit wie vielen Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II und mit wie vielen Anträgen auf Leistungen nach dem SGB XII rechnet die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der zu erwartenden langen Bearbeitungszeiten beim Wohngeld (vgl. Fallkonstellationen wie etwa in Frage 4)?

6

Mit wie vielen zu bearbeitenden Erstattungsverfahren von Jobcentern gegenüber Wohngeldstellen rechnet die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023, und mit welchen Bearbeitungskosten (im Sinne von Personalaufwand bei Jobcentern und Wohngeldstellen) dafür ist zu rechnen (bitte mindestens angeben: prognostizierter Personal- bzw. Zeitaufwand pro Erstattungsverfahren beim Jobcenter, prognostizierter Personal- bzw. Zeitaufwand pro Erstattungsverfahren bei der Wohngeldstelle, erwartete Kosten je Erstattungsfall, erwartete Kosten insgesamt während des „Wohngeld-Moratoriums“)?

7

Mit wie vielen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rechtskreis SGB II rechnet die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023, die bei einer Realisierung eines Wohngeldanspruchs nicht mehr im SGB-II-Leistungsbezug wären (bitte geschätzte Anzahl erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und davon betroffene Bedarfsgemeinschaften angeben, bitte zudem angeben, wie vielen Prozent aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Bedarfsgemeinschaften das entspricht)?

7

Wie hoch ist der Bürgergeld-Auszahlungsbetrag nach Prognose der Bundesregierung für diese Gruppe je Monat im ersten Halbjahr 2023, und wie hoch sind die Verwaltungskosten für diese Gruppe je Monat (inklusive Personalkosten für Betreuung und Vermittlung)?

7

Welcher Kostenteil entfällt nach Prognose der Bundesregierung bei den passiven Leistungen dabei auf den Bund, welcher auf die Kommune?

7

Welcher Kostenanteil entfällt nach Prognose der Bundesregierung bei den Verwaltungskosten auf den Bund, welcher auf die Kommune?

7

Plant die Bundesregierung finanzielle Ausgleiche zwischen Bund und Kommunen, welche die Grundsicherung für Arbeitsuchende finanzieren, und Bund und Ländern, welche das Wohngeld finanzieren, und falls ja, wie sehen die Ausgleiche aus?

Falls nein, warum nicht, und wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffenen Kommunen darauf reagiert?

8

Welche Prognose bzw. Erwartung hat die Bundesregierung bezüglich der Nutzung des neu geschaffenen § 26a des Wohngeldgesetzes (WoGG) zur vorläufigen Zahlung von Wohngeld bei zu erwartender längerer Bearbeitungsdauer?

8

In wie viel Prozent aller beantragten Wohngeldfälle erwartet die Bundesregierung eine Nutzung der vorläufigen Zahlung im ersten Quartal 2023, im zweiten Quartal 2023, im dritten Quartal 2023 bzw. im vierten Quartal 2024?

8

Welche durchschnittliche Verkürzung für die Antragsteller erwartet die Bundesregierung im Falle einer Nutzung der vorläufigen Zahlung im Vergleich zur Nichtnutzung des § 26a WoGG (bitte jeweils gegenüberstellen: Dauer von Terminvereinbarung bzw. Kontaktaufnahme bis zur ersten Auszahlung bei Nutzung bzw. Nicht-Nutzung)?

Erwartet die Bundesregierung hier regionale Unterschiede, und falls ja, welche?

8

Welche Folgen hätte es für Leistungsbeziehende von Leistungen nach dem SGB II, die im Rahmen einer vorläufigen Zahlung zunächst Wohngeld beziehen und aus dem SGB-II-Bezug ausscheiden, wenn später die Bewilligung von Wohngeld abschließend verneint wird und das Wohngeld zurückzuzahlen ist?

Lebt hier nach Ansicht der Bundesregierung rückwirkend wieder der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auf?

8

Welche Folgen hätte es für Leistungsbeziehende von Leistungen nach dem SGB XII, die im Rahmen einer vorläufigen Zahlung zunächst Wohngeld beziehen und aus dem SGB-XII-Bezug ausscheiden, wenn später die Bewilligung abschließend verneint wird und das Wohngeld zurückzuzahlen ist?

Lebt hier nach Ansicht der Bundesregierung rückwirkend wieder der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf?

8

Welche Folgen hätte eine vorläufige Zahlung von Wohngeld, die abschließend nicht bewilligt wird und bei der die Leistungen zurückgefordert werden für Personen, die aufgrund der vorläufigen Zahlung keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt haben, obwohl sie leistungsberechtigt gewesen wären?

Kann in solchen Fällen nach Ansicht der Bundesregierung erfolgreich nach der abschließenden Entscheidung beim Wohngeld ein rückwirkender Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt werden?

8

Welche Folgen hätte eine vorläufige Zahlung von Wohngeld, die abschließend nicht bewilligt wird und bei der die Leistungen zurückgefordert werden für Personen, die aufgrund der vorläufigen Zahlung keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt haben, obwohl sie leistungsberechtigt gewesen wären?

Kann in solchen Fällen nach Ansicht der Bundesregierung erfolgreich nach der abschließenden Entscheidung beim Wohngeld ein rückwirkender Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt werden?

8

Falls die Fragen 8c bis 8f voll oder teilweise verneint wurden: Welche Empfehlung hat die Bundesregierung für die betroffenen Personen und Haushalte?

Empfiehlt die Bundesregierung potentiell Betroffenen, zumindest im ersten Halbjahr 2023 vorsorglich neben dem Wohngeldantrag auch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu stellen?

9

Welche Kenntnisse hatte die Bundesregierung über die Einschätzung der Geschäftsführungen und Personalräte von Jobcentern zur Reform des Wohngeldgesetzes und insbesondere des „Wohngeld-Moratoriums“ im ersten Halbjahr 2023 vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag gewonnen, und inwieweit wurden diese Einschätzungen in der nun verabschiedeten Gesetzesfassung berücksichtigt?

10

Wurden die durch das Wohngeld-Plus-Gesetz erwarteten Mehrausgaben für die Verwaltung der Jobcenter im Bundeshaushalt 2023 berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte ggf. in Euro sowie in Personalstunden bei den Jobcentern angeben)?

Berlin, den 19. Dezember 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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