[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ali Al-Dailami,
Sevim Dağdelen, Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5088 –
Militärtechnische Lieferungen nach Myanmar
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Militärputsch in Myanmar am 1. Februar 2021 kommt es immer
wieder zu Protesten der Demokratiebewegung gegen die Militärdiktatur. Zuletzt
eskalierte das Militär die Repression gegen die Protestierenden durch
Bombardements aus der Luft auf die Zivilbevölkerung. So wurden etwa am 24.
Oktober 2022 60 Menschen durch einen gezielten Angriff der Luftwaffe auf ein
Konzert von Regierungsgegnern aus der Volksgruppe der Kachin getötet
(„Mindestens 60 Tote bei Luftangriff des Militärs auf Konzert in Myanmar“,
spiegel.de, 24. Oktober 2022).
Menschenrechtsorganisationen kritisieren seit Langem das repressive
Vorgehen des Militärs. „Dieselben Generäle, die Verantwortung tragen für
Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen die Rohingya, sind nun seit dem Putsch
von Februar 2021 in Myanmar an der Macht. Die brutalen Taktiken, die sie
zuvor jahrzehntelang gegen ethnische Minderheiten eingesetzt haben, richten
sie nun auch gegen Demonstrierende und Kritiker*innen des Putsches“,
erklärte die Asien-Expertin von Amnesty International, Theresa Bergmann
(„Myanmar: Amnesty fordert internationalen Strafprozess gegen
Militärverantwortliche“, amnesty.de, 25. August 2022). Forderungen nach einem
internationalen Strafprozess werden bislang von den Vereinten Nationen nicht
aufgegriffen.
Der deutsche Produzent Grob Aircraft mit Sitz im Landkreis Unterallgäu in
Bayern hat seit dem Jahr 2015 Trainingsflugzeuge an die myanmarische
Luftwaffe verkauft („Grob Aircraft begins G120TP deliveries to Myanmar“,
flightglobal.com, 14. Juli 2015). Im Jahr 2018 hat die Europäische Union das
Waffenembargo gegen Myanmar verlängert und verschärft (EU-Ratsdokument
6418/18). Dadurch wurde auch „die militärische Ausbildung und die
militärische Zusammenarbeit mit der Armee von Myanmar/Birma“ verboten.
Nach Informationen der Nichtregierungsorganisation „German Solidarity with
Myanmar Democracy e. V.“ wurden in den Jahren 2014, 2018 und 2019
Ausfuhrgenehmigungen via Nullbescheiden erteilt. Die von Grob Aircraft
geleisteten Lieferungen, inklusive aller Ersatzteillieferungen, waren aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller somit rechtswidrig und hätten keine
Genehmigung erfahren dürfen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5248
20. Wahlperiode 17.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 17. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Flugzeughersteller Grob ist lokaler Partner von Dynasty International
(„Arms broker with links to Belarus, Russia and Germany supplied Myanmar
junta since coup attempt“, justiceformyanmar.org, 1. März 2022). Inhaber des
umstrittenen Unternehmens ist der Honorarkonsul von Belarus in Myanmar
und Vertreter der belarussischen Industrie- und Handelskammer in Myanmar,
Dr. Aung Moe Myint, der mit der Hilfe deutscher Militärtechnik das
Militärregime in Myanmar unterstützt haben könnte. Grob Aircraft SE äußerte sich auf
die Anfrage der „Organisation Justice for Myanmar“ nicht zu der Transaktion
(ebd.). Die rechtmäßige und abgesetzte Regierung Myanmars setzte Dynasty
International gemeinsam mit acht weiteren Waffenhändlern auf die schwarze
Liste der Unternehmen, mit denen das Land keinen Handel mehr treibt (ebd.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verurteilt den Militärputsch in Myanmar vom 1. Februar
2021 sowie die anhaltenden Gräueltaten und schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzungen durch das Militärregime in Myanmar auf das Schärfste. Die
Bundesregierung verstärkt in enger Abstimmung mit dem Verband
Südostasiatischer Nationen, kurz ASEAN, und seinen Mitgliedstaaten und weiteren
internationalen Partnern den Druck auf die Junta, um sie zur Umsetzung der
Zusagen aus dem Fünf-Punkte-Konsens von ASEAN zu bewegen. Das Regime
muss Gewalt beenden, politische Gefangene freilassen, ungehinderten
humanitären Zugang gewähren und im Rahmen eines inklusiven Dialogs eine
friedliche Lösung ermöglichen. Dabei müssen auch die Belange der Minderheit der
Rohingya mit einbezogen werden.
Bei den Angaben für Genehmigungszahlen und Genehmigungswerten aus dem
Jahr 2022 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen
und Fehlerkorrekturen noch verändern können. Eine automatisierte Auswertung
der Fragen 3, 4 und 7 ist nicht möglich. Der Beantwortung liegen händische
Auswertungen (über Empfänger und Endverwendung) zugrunde, die weder
Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Reproduzierbarkeit erheben.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antworten auf die
Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Margarete Bause, Schriftliche Frage 69 auf
Bundestagsdrucksache 19/5282 sowie die Schriftlichen Fragen 46 und 47 auf
Bundestagsdrucksache 19/12640, als auch auf ihre Antwort auf die Schriftliche
Frage 29 des Abgeordneten Dr. Christoph Hoffmann auf Bundestagsdrucksache
19/28936.
1. Verstößt der Verkauf des Flugzeugtyps „Grob 6120TP“ an die Luftwaffe
von Myanmar nach Auffassung der Bundesregierung gegen das EU-
Waffenembargo gegen Myanmar?
Falls nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einem Verkauf des
Flugzeugtyps „Grob 6120TP“ vor.
2. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob an den aus
Deutschland an Myanmar ausgelieferten Grob-6120TP-Flugzeugen
Zielsysteme installiert waren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die nachträgliche
Installation in Flugzeuge vom Typ „Grob 6120TP“ von Zielsystemen vor.
3. Welche Lieferungen von militärischer Ausrüstung und Ausrüstungsteilen
und welche Dienstleistungen zur Zusammenarbeit mit der Armee von
Myanmar wurden inklusive Nullbescheide und Sondergenehmigungen in
den Jahren von 2014 bis 2021 durch die Bundesregierung genehmigt?
4. Wurden nach dem Putsch am 1. Februar 2021 weitere Lieferungen
genehmigt?
7. Mit welcher Begründung wurden die oben genannten Nullbescheide,
gerade im Hinblick auf die zitierten Sanktionen zum damaligen Zeitpunkt,
erteilt?
Die Fragen 3, 4 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Begriff militärischer Ausrüstung und Ausrüstungsteile ist nicht gesetzlich
definiert. Im Sinne der größtmöglichen Transparenz wird die Frage so
verstanden, dass nach Genehmigungen und Nullbescheiden für sämtliche Lieferungen
und Dienstleistungen an Empfänger oder Endverwender gefragt wird, die
möglicherweise in einem Zusammenhang mit der Armee von Myanmar stehen
könnten, auch wenn die Güter oder Dienstleistung zivil sind und weder für eine
militärische Endverwendung bestimmt waren, noch im Zusammenhang mit
militärischen Aktivitäten standen.
Im erfragten Zeitraum wurden die folgenden Genehmigungen und
Nullbescheide für die angefragten Lieferungen und Dienstleistungen erteilt.
Jahr Anzahl Nullbescheide und Genehmigungen Wert in Euro
2014 4 121.749
2015 1 26.616
2016 3 9.050.260
2017 0 0
2018 6 1.223.750
2019 5 2.904.677
2020 2 7.387
2021 (bis 1. Februar) 1 3.000.000
2021 (ab 2. Februar) 0 0
Bei diesen Gütern handelt es sich nicht um Güter, die als Rüstungsgüter im
Sinne des Abschnitt A des Anhangs I der Außenwirtschaftsverordnung zu
qualifizieren sind. Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter wurden nicht erteilt.
Nach dem Militärputsch am 1. Februar 2021 wurden keine Genehmigungen
oder Nullbescheide für die angefragten Güter oder Dienstleistungen erteilt.
Für diese Lieferungen und Dienstleistungen bestanden auch keine
Ausfuhrverbote oder Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 401/2013.
Die erteilten Nullbescheide haben Ausfuhren von Gütern zum Gegenstand, die
nicht in den Anhängen der Verordnung (EG) 428/2009 (bzw. heute Verordnung
(EU) 2021/821) gelistet sind. Die Ausfuhren solcher ungelisteten Güter sind
grundsätzlich genehmigungsfrei. Es handelt sich dabei regelmäßig um weltweit
frei verfügbare Standardware. Im Einzelfall kann aber dennoch nach Artikel 4
der Verordnung (EG) 428/2009 (bzw. heute Verordnung (EU) 2021/821) eine
Genehmigungspflicht begründet werden, wenn das Gut bestimmt sein könnte
für eine Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung,
der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der
Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung,
Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen; oder für eine
militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder
Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde. Gegen Myanmar besteht ein
Waffenembargo. Eine militärische Endverwendung liegt nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) 428/2009 (bzw. heute Verordnung (EU) 2021/821) vor beim Einbau
in militärische Güter, der Verwendung von Herstellungs-, Test- oder
Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung
oder die Wartung von militärischen Gütern oder der Verwendung von
unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern.
Militärische Güter bezeichnen dabei solche Güter, die in der Militärgüterliste
von Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Zur Absicherung können Ausführer sich
durch einen Nullbescheid vom BAFA bestätigen lassen, dass für ein konkretes
Ausfuhrvorhaben keine Genehmigungspflicht besteht – auch nicht im
Einzelfall nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821.
Die oben genannten Nullbescheide waren zu den jeweiligen
Entscheidungszeitpunkten zu erteilen, da für die jeweiligen konkreten Ausfuhren, für die
Nullbescheide beantragt waren, keine Beschränkungen nach der Embargoverordnung
für Myanmar (VO EU 401/2013) bestanden und eine Genehmigungspflicht
nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 428/2009 nicht begründet werden
konnte, insbesondere weil keine militärische Verwendung im Sinne dieser
Vorschrift gegeben war.
5. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu durchgeführten
Wartungen und Reparaturen der myanmarischen Grob-Flotte durch Grob
Aircraft SE, ggf. in Kooperation mit Dynasty International, vor?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu durchgeführten Wartungen
und Reparaturen der myanmarischen Grob-Flotte durch Grob Aircraft SE vor.
6. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung das Bemühen der abgesetzten
rechtmäßigen Regierung in Myanmar, eine Handelspolitik für Myanmar
zu betreiben, die einen Waffenhandel mit den Unternehmen auf der
schwarzen Liste ausschließt?
Die Bundesregierung unterstützt das bestehende Waffenembargo der
Europäischen Union (EU) gegen Myanmar und setzt sich weiterhin mit internationalen
Partnern für ein weltweites, durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
(UN) verhängtes Waffenembargo ein. Der in der Vorbemerkung erwähnte
Direktor des Unternehmens Dynasty International Company Ltd., Aung Moe
Myint, und weitere Waffenhändler werden seit dem 8. November 2022 auf der
EU-Sanktionsliste geführt (siehe
https://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TX
T/HTML/?uri=OJ:L:2022:286I:FULL&from=EN).
8. Wie viele Nullbescheide für welche Waren wurden seit dem Jahr 2015
jährlich für Exportvorhaben nach Myanmar erteilt (bitte Gesamtwert
dieser Exportvorhaben angeben)?
Die hiernach aufgeführten Nullbescheide für zivile, nicht ausfuhrkontrollierte
Güter waren durch die Bundesregierung zu erteilen, da nach
Einzelfallüberprüfungen aller Ausfuhren die Güter nicht für eine militärische Endverwendung
bestimmt waren.
Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 7 verwiesen.
Im Jahr 2015 wurden 24 Nullbescheide im Gesamtwert von 2 095 165 Euro für
Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt:
Analysesiebmaschinen, Backenbrecher und Schnelltrockner, Digital-Ausgangsklemmen,
Funküberwachungs- und Peilsysteme, Lehrmittel, Lehrmodelle,
Nervenmonitor, Sensor, Teile für Hydraulikbagger, Teile für Transformatoren-
Abschneideanlage, Teile für Werkzeugmaschinen, Teile für Zementproduktion, Teile für
Zentrifugen, Transformatoren-Abschneideanlage.
Im Jahr 2016 wurden 28 Nullbescheide im Gesamtwert von 12 750 321 Euro
für Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt: Encoder,
Fühlerband, Keyboard, Laserschneidanlage, Lehrmittel, Lehrmodelle,
Lehrsysteme, Messsystem, Reparatur an einer Laserschneidmaschine, Rotorwaagen,
Teile für Hydraulikbagger, Teile für medizinische Ausrüstung, Teile für
Transformatoren-Abschneideanlage, Trainingsflugzeuge, Transformatoren-
Abschneideanlage, Werkzeugmaschine, Zündkerzen.
Im Jahr 2017 wurden 21 Nullbescheide im Gesamtwert von 1 797 773 Euro für
Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt: Ritzel,
Rohrbiegemaschinen, Teile für Hydraulikbagger, Teile für Transformatoren-
Abschneideanlage, Teile für Werkzeugmaschinen, Ventile, Zündkerzen.
Im Jahr 2018 wurden 29 Nullbescheide im Gesamtwert von 3 699 809 Euro für
Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt: Ausrüstung zur
Kabelverlegung, Handlingsanlage, Luftgewehrkugeln, Messgeräte,
Softwarelizenz, Support zur Flugsicherheit, Technische Hilfe für Trainingsflugzeuge,
Teile für Hydraulikbagger, Teile für Trainingsflugzeuge, Teile für
Transformatoren-Abschneideanlage, Textilhilfsmittel zur Herstellung von Uniformen,
Wärmebildkamera.
Im Jahr 2019 wurden 27 Nullbescheide im Gesamtwert von 3 780 201 Euro für
Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt:
Beatmungsgeräte und Zubehör, Betankungsanlage, Lehrmittel, Lehrmodelle, Lehrsysteme,
Messwagen, Mikroskop, Rüttelstampfer, Schiffs Wende Untersetzungsgetriebe,
Support zur Flugsicherheit, Teile für Firewall, Teile für Getränkeabfüllanlage,
Teile für Hubschrauber: Unterwasser-Rettungs-Trainingssystem, Teile für
Hydraulikbagger, Teile für Stahlblech-Beschichtungsanlage, Teile für
Trainingsflugzeuge, Teile für Transformatoren-Abschneideanlage.
Im Jahr 2020 wurden 23 Nullbescheide im Gesamtwert von 1 037 787 Euro für
Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt: Lehrmittel,
Lehrmodelle, Personendurchleuchtungsanlage, Referenzmaterial, Rohre,
Software für Kommunikationsausrüstung, Spektrometer, Technische Unterstützung,
Teile für Dieselmotoren, Teile für Hydraulikbagger, Telefonanlage.
Im Jahr 2021 wurden 13 Nullbescheide im Gesamtwert von 3 555 220 Euro für
Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt: Lehrmittel,
Lehrmodelle, Navigationsanlage, Pumpen, Referenz Strahlenquelle,
Röntgendiffraktometer, Spektrometer, Teile für Getränkeherstellung, Teile für
Trainingsflugzeuge.
Im Jahr 2022 wurden 9 Nullbescheide im Gesamtwert von 1 409 191 Euro für
Exportvorhaben nach Myanmar für die folgenden Waren erteilt: Hopfenextrakt,
Lehrmittel, Niveaustandsanzeige, Spektrometer und Teile für Spektrometer.
9. Liegen der Bundesregierung Informationen zu den Flugzeugtypen des
Angriffs auf die Zivilbevölkerung am 24. Oktober 2022 in der Gemeinde
Hpakant Township vor?
a) Wenn ja, um welche Flugzeugtypen der myanmarischen Luftwaffe
handelt es sich bei diesem Anschlag?
b) Liegen der Bundesregierung Informationen zu
Ausbildungsflugzeugtypen vor, mit denen die Soldaten der Junta für Angriffe ausgebildet
werden?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]