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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.02.2023
Antwortdauer
41 Tage
Aktualisiert
24.01.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/523118.01.2023
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina
Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina
Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
31. Dezember 2022
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008
regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 20/3201).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst
wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl
der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben
des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern
auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich
aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergibt. Für das Jahr
2020 beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilu
ngen/2021/07/PD21_340_225.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt die Zahl wieder an,
insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg
der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt knapp 805 000 Ende 2021.
Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten
subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5231
20. Wahlperiode 18.01.2023
lebten Ende 2021 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle
Angaben, auch im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, auf
Bundestagsdrucksache 20/1048).
Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und 25 b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und 17 500 wegen dringender humanitärer oder persönlicher
Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen hatten einen
Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a
AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können z. B. das Land längst wieder verlassen haben und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Antwort
zu Frage 38 auf den Bundestagsdrucksachen 18/12725 und 19/3860 sowie
https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-stati
stisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die
Bundesregierung auf Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. einräumen, dass von den Ende
2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung
40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu
Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das dortige
Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der Personen ohne
Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in Hessen
aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache
20/1048). Auf Nachfrage hierzu verwies die Bundesregierung auf eine
„Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der AZR-Datenbank
infolge des ersten Datenaustauschverbesserungsgesetzes, eine „zeitnahe
Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.) – ein halbes Jahr später wurde auf
diesbezüglich erforderliche umfangreiche technische und fachliche
Abstimmungsmaßnahmen verwiesen, ab 1. November 2022 würden solche Datensätze dann
„kontinuierlich korrigiert“ (vgl. Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/3201). Zuvor hatten Bund und Länder über drei Jahre hinweg
ergebnislos darüber beraten, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist
erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“
einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten zu Frage 35 auf den Bundestagsdrucksachen
19/8258 und 20/1048). Dies führt im Ergebnis zu einer statistisch überhöhten
Zahl vermeintlich in Deutschland lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere
wenn es keinen positiven Nachweis für die Ausreise von ausreisepflichtigen
Personen ohne Duldung gibt.
242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen
verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil Abschiebungen aufgrund
der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. Wie viele
Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen,
wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen (32 Prozent) wurde aus
„sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein
oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die Betroffenen
dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu die Antworten zu den Fragen 4 und 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent der Duldungen wurden nach
§ 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass sie ihre
Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nicht-
Mitwirkung). Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“ nach § 60b
AufenthG im August 2019 gesetzlich beschlossen und im März 2020 im AZR
technisch umgesetzt wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz; bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum 31. Dezember 2022 anhängig (bitte auch nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2022 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde
(bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein
Schutzgesuch geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zum 31. Dezember 2022 nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie in Frage 13 und
gesondert nach Alter – ab 15 Jahre, 7 bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
e) Welche Regelungen oder Rückzahlungen sind für Fälle vorgesehen, in
denen wegen des Krieges aus der Ukraine Geflüchtete mit einer
Fiktionsbescheinigung, die ohne eigenes Verschulden nicht bis zum
jeweiligen Stichtag erkennungsdienstlich behandelt worden waren,
entsprechend der Regelung nach § 74 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
niedrigere Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhielten, und wie viele Personen waren bzw. sind hiervon betroffen
(bitte ausführen)?
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022?
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen
bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung inzwischen die Aussagekraft der
Daten im ARZ zu Duldungen nach § 60b AufenthG (vgl. zuletzt
Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/3201; bitte ausführen
und begründen)?
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr
Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“ (ebd., Zeile
4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an Eides statt
(ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu Integrationskursen
(ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der Sprachnachweise im
Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.)?
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lange war deren durchschnittliche und wie
lange ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
22. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
23. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durch das BAMF
bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren)
ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
24. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern,
Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25. Wie viele der zum 31. Dezember 2022 ausreisepflichtigen Personen, die
mindestens sechs Jahre in Deutschland gelebt haben, waren unter 22 Jahre
bzw. unter 18 Jahre alt (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2022 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2022 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2022 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2022 noch in
Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr
2022?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2022 im AZR
erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
31. Dezember 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige (bitte differenzieren)
Personen wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022
aufgegriffen, wie viele von ihnen äußerten ein Asylgesuch, wie viele von
diesen wiederum wurden an das BAMF bzw. eine zuständige
Aufnahmeeinrichtung verwiesen bzw. gegenüber wie vielen dieser
aufgegriffenen Asylsuchenden wurden welche aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen ergriffen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Geschlecht
differenziert antworten)?
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/3201 gegeben,
und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar
(bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen, wenn möglich,
quantifizieren), welche Folgen für die Datenqualität im AZR hatte es, dass
Datenbereinigungsaktionen infolge der Ankunft vieler Ukraine-Geflüchteter
vorläufig zurückgestellt worden sind (ebd.)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität
zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant
(bitte im Einzelnen auflisten)?
34. Hat die in der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201 für
den 1. November 2022 angekündigte automatisierte Datenbereinigung in
Bezug auf unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige Personen, denen keine
aktenführende Behörde zugeordnet wurde, begonnen, verläuft dies
plangemäß, und wann ist mit einer Beendigung dieser Bereinigung zu rechnen?
35. In wie vielen Fällen einer Datenspeicherung nach § 6 Absatz 5 AZRG sind
im Jahr 2022 bzw. bislang insgesamt die der Speicherung zugrunde
liegenden Dokumente übermittelt worden, in wie vielen Fällen betraf dies
Asylentscheidungen des BAMF bzw. gerichtliche Entscheidungen in
asylrechtlichen Verfahren (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie ist der Stand der technischen und
praktischen Umsetzung dieser Neuregelung, und welche Probleme haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung dabei gegebenenfalls ergeben (bitte im
Detail ausführen)?
a) Welche Stelle bzw. Stellen bzw. Personen übernehmen nach Kenntnis
der Bundesregierung in der Praxis die Aufgabe, Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung bei Speicherungen nach § 6
Absatz 5 Satz 2 AZRG unkenntlich zu machen, wie viel Personal wird
dafür eingesetzt, und welcher Arbeitsaufwand ist dabei im Jahr 2022
insgesamt bzw. durchschnittlich pro Übermittlung bzw. Anonymisierung
solcher Dokumente im Einzelfall entstanden (bitte ausführen)?
b) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Fällen der
Übermittlung von BAMF- bzw. Asylgerichtsentscheidungen
Anonymisierungen vorgenommen, und wenn nein, warum nicht, weil die
Fragestellenden davon ausgehen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung in Asylverfahren regelmäßig betroffen sind (bitte
ausführen)?
c) Nach welchen Kriterien bzw. Vorgaben erfolgt nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anonymisierung von BAMF- bzw.
Asylgerichtsentscheidungen in diesen Fällen, gibt es eine entsprechende
Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn nein, warum nicht (bitte
gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt ausführen)?
d) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis nach
welchen Kriterien von wem geprüft, ob der Speicherung von BAMF- bzw.
Asylgerichtsentscheidungen überwiegende schutzwürdige Interessen
der Betroffenen entgegenstehen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG), gibt
es eine entsprechende Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn nein,
warum nicht (bitte gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt
ausführen)?
e) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis und
technisch von der Registerbehörde sichergestellt, dass solche Dokumente
im automatisierten Verfahren nur abgerufen werden können, wenn die
abrufende Stelle zuvor bestätigt hat, dass die Kenntnis des Dokuments
für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht
rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr
die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden
dürfen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 10 Absatz 6 AZRG; bitte
ausführen)?
f) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine
Zeitungsmeldung (WELT vom 3. Januar 2023, „Asylzuwanderung von
Türken fast verdreifacht“), wonach die Türkei „umfangreiche
Informationen“ über abzuschiebende Staatsbürger verlange, darunter der
vollständige Bescheid des BAMF und gegebenenfalls ein entsprechendes
Gerichtsurteil, und wie wird überprüft und protokolliert, welche Stellen
bzw. Personen diese Dokumente über das AZR abfragen, und welche
Daten liegen über entsprechende Abfragen bzw. abfragende Stellen
gegebenenfalls vor (bitte ausführen)?
g) Soweit eine Umsetzung der Neuregelung nach § 6 Absatz 5 AZRG
noch nicht erfolgt sein sollte, wie ist gegebenenfalls der aktuelle Stand
entsprechender Planungen zur Umsetzung und diesbezüglicher
Vorbereitungen (bitte gegebenenfalls mit Zeitplan auflisten)?
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2022 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2022 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren
und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 12. Januar 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/587028.02.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/5231 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke
Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5231 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
31. Dezember 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008
regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 20/3201).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesells
chaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-s
chutzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte
Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-
Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus,
selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die
Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen
nach Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte
Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit
einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger
Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt
ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit unterschiedlichen
Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. ergibt. Für das Jahr 2020 beispielsweise waren dies knapp
1,9 Millionen Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://ww
w.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_225.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt die Zahl wieder
an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen
Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt knapp 805 000 Ende
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5870
20. Wahlperiode 28.02.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2021. Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen
sogenannten subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen, mehrheitlich aus
Afghanistan, lebten Ende 2021 mit nationalem Abschiebungsschutz in
Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, auf
Bundestagsdrucksache 20/1048).
Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und 25 b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und 17 500 wegen dringender humanitärer oder persönlicher
Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen hatten einen
Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a
AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können z. B. das Land längst wieder verlassen haben und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl.
Antwort zu Frage 38 auf den Bundestagsdrucksachen 18/12725 und 19/3860
sowie https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefi
zit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die
Bundesregierung auf Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. einräumen, dass
von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen
ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl.
Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte
das dortige Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der
Personen ohne Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in
Hessen aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/1048). Auf Nachfrage hierzu verwies die Bundesregierung
auf eine „Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der
AZR-Datenbank infolge des ersten Datenaustauschverbesserungsgesetzes,
eine „zeitnahe Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.) – ein halbes Jahr
später wurde auf diesbezüglich erforderliche umfangreiche technische und
fachliche Abstimmungsmaßnahmen verwiesen, ab 1. November 2022 würden
solche Datensätze dann „kontinuierlich korrigiert“ (vgl. Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/3201). Zuvor hatten Bund und Länder über drei
Jahre hinweg ergebnislos darüber beraten, inwieweit Personen statistisch als
freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach
unbekannt“ einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten zu Frage 35 auf den
Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Dies führt im Ergebnis zu
einer statistisch überhöhten Zahl vermeintlich in Deutschland lebender
Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen positiven Nachweis für die
Ausreise von ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung gibt.
242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen
verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil Abschiebungen aufgrund
der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. Wie viele
Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen,
wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen (32 Prozent) wurde aus
„sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein
oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die Betroffenen
dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu die Antworten zu den Fragen 4 und 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent der Duldungen wurden
nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass sie
ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nicht-
Mitwirkung). Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“ nach § 60b AufenthG
im August 2019 gesetzlich beschlossen und im März 2020 im AZR technisch
umgesetzt wurde.
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 44 507 Personen mit einer
Asylberechtigung im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, darunter 25 870
männliche und 18 597 weibliche sowie 35 Personen mit unbekanntem Geschlecht und
fünf Personen mit dem Geschlecht divers. 6 608 Personen waren unter 18
Jahre, 37 896 Personen über 17 Jahre alt, bei drei Personen war das Alter
unbekannt. 12 431 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland,
32 058 Personen sechs Jahre oder mehr. Bei 18 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 2 279 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylberechtigte insgesamt 44.507
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 56,1
befristete Aufenthaltsrechte 41,9
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,0
Asylberechtigte insgesamt 44.507
darunter:
Türkei 12.391
Syrien 6.274
Iran 5.393
Afghanistan 2.656
Irak 1.843
Russische Föderation 1.694
Eritrea 1.452
Sri Lanka 1.188
Kosovo 908
Ungeklärt 784
China 617
Äthiopien 570
Pakistan 563
Polen 539
Vietnam 478
Asylberechtigte insgesamt 44.507
Länder
Baden-Württemberg 5.163
Bayern 4.755
Berlin 2.647
Brandenburg 307
Bremen 624
Hamburg 1.700
Hessen 5.122
Mecklenburg-Vorpommern 150
Niedersachsen 5.042
Nordrhein-Westfalen 14.039
Rheinland-Pfalz 1.453
Saarland 741
Sachsen 1.022
Sachsen-Anhalt 316
Schleswig-Holstein 1.088
Thüringen 338
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 763 387 Personen mit
Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im AZR erfasst, darunter 468 974 männliche
und 293 823 weibliche, 16 diverse und 574 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 267 566 Personen waren unter 18 Jahre alt, 495 804 Personen über
17 Jahre alt, bei 17 Personen war das Alter unbekannt. 204 685 Personen lebten
seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 558 311 Personen sechs Jahre
oder mehr. Bei 391 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 34 645
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 763.387
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 17,5
befristete Aufenthaltsrechte 80,7
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,8
Personen mit Flüchtlingsschutz
Deutschland 763.387
darunter:
Syrien 389.714
Irak 107.884
Afghanistan 58.674
Eritrea 45.652
Iran 38.201
Ungeklärt 26.538
Türkei 24.470
Somalia 17.936
Staatenlos 9.825
Pakistan 6.970
Russische Föderation 4.659
Nigeria 4.117
Äthiopien 3.258
Guinea 2.607
Aserbaidschan 2.102
Personen mit Flüchtlingsschutz 763.387
Länder
Baden-Württemberg 80.359
Bayern 81.114
Berlin 36.107
Brandenburg 11.962
Bremen 14.729
Hamburg 21.963
Hessen 68.679
Mecklenburg-Vorpommern 8.085
Niedersachsen 86.968
Nordrhein-Westfalen 224.742
Rheinland-Pfalz 33.000
Saarland 18.741
Sachsen 20.711
Sachsen-Anhalt 16.284
Schleswig-Holstein 26.725
Thüringen 13.218
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz; bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Im AZR werden u. a. Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert. Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren
286 375 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1,
zweite Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst, davon 165 589
männliche, 120 591 weibliche und 195 Personen, deren Geschlecht nicht
bekannt war. 91 296 Personen waren unter 18 Jahre, 195 067 Personen über
17 Jahre alt und bei zwölf Personen ist das Alter unbekannt. 110 767 Personen
lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 175 317 Personen seit
sechs und mehr Jahren. Bei 291 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
37 315 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2022. Mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 157 398 Personen zum
Stichtag 31. Dezember 2022 erfasst, davon 88 786 männliche, 68 483
weibliche und 128 Personen, deren Geschlecht unbekannt war, sowie eine diverse
Person. 51 902 Personen waren unter 18 Jahre, 105 456 Personen über 17 Jahre
alt und bei 40 Personen ist das Alter unbekannt. 45 650 Personen lebten seit
weniger als sechs Jahren in Deutschland und 111 593 Personen sechs Jahre und
länger. Bei 155 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 27 491 erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1, 2.Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Deutschland 286.375
darunter:
Syrien 200.988
Irak 23.263
Afghanistan 18.518
Eritrea 13.432
Somalia 7.268
Ungeklärt 6.568
Jemen 2.368
Staatenlos 1.989
Iran 1.562
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1, 2.Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Russische Föderation 1.316
Libyen 933
Sudan (ohne Südsudan) 730
Nigeria 629
Libanon 606
Türkei 602
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG
Deutschland 157.398
darunter:
Afghanistan 98.191
Irak 9.712
Syrien 6.427
Nigeria 5.656
Somalia 5.421
Äthiopien 2.612
Eritrea 2.289
Russische Föderation 2.289
Kosovo 1.630
Armenien 1.610
Ungeklärt 1.568
Iran 1.332
Türkei 1.195
Guinea 1.160
Pakistan 1.077
Land
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1,
2.Alt. AufenthG (subsidiärer
Schutz)
Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG
Deutschland 286.375 157.398
darunter:
Baden-Württemberg 23.491 15.667
Bayern 23.849 20.734
Berlin 19.305 9.982
Brandenburg 5.677 4.082
Bremen 4.406 1.984
Hamburg 6.381 9.454
Hessen 23.142 18.985
Mecklenburg-Vorpommern 2.693 1.561
Niedersachsen 34.579 15.197
Nordrhein-Westfalen 84.688 30.561
Rheinland-Pfalz 17.130 6.998
Saarland 5.592 1.235
Sachsen 8.344 5.745
Sachsen-Anhalt 7.531 3.690
Schleswig-Holstein 14.233 8.283
Thüringen 5.334 3.240
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum 31. Dezember 2022 anhängig (bitte auch nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst (Personen mit
erfolgtem Widerruf/Rücknahme eines Schutzstatus hingegen werden im AZR erfasst,
siehe Antwort zu Frage 5). Nach den Daten des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung nach „aufhältig“ oder „nicht
aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus treffen, waren 114 632
Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 31. Dezember 2022 eingeleitet und
anhängig. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Stand: 31. Dezember 2022 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Staatsangehörigkeiten
gesamt
114.632
darunter:
Syrien 48.605
Irak 15.572
Afghanistan 11.727
Türkei 7.073
Iran 6.799
Eritrea 5.002
Ungeklärt 4.279
Somalia 3.372
Pakistan 1.398
Russische Föderation 1.391
Staatenlos 1.279
Nigeria 1.173
Guinea 610
Äthiopien 519
Sudan 471
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte
auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 21 739 Personen mit
Widerruf/Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 1 590 Personen lebten seit weniger
als sechs Jahren in Deutschland, 20 146 Personen sechs Jahre und mehr. Bei
drei Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach
Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen mit
Widerruf/Rücknahme des
Schutzstatus
Asylanerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft
widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer
Schutz nach
§ 4 Abs. 1
AsylG
widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 17.873 2.813 1.053 21.739
darunter mit dem
Aufenthaltsstatus:
unbefristete
Aufenthaltsrechte
14.764 355 32 15.151
befristete
Aufenthaltsrechte
2.530 1.748 657 4.935
sonstiges (z. B.
Duldung, kein Status
gespeichert)
579 710 364 1.653
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 21.739
darunter:
Kosovo 6.900
Irak 3.574
Türkei 2.694
Syrien 1.338
Serbien 1.127
Albanien 543
Serbien und Montenegro (ehemals) 528
Afghanistan 497
Sri Lanka 364
Iran 305
Jugoslawien (ehemals) 280
Eritrea 272
Ungeklärt 240
Serbien (ehemals) 231
Polen 192
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 3 212 Personen mit einer Duldung
nach § 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2 133 männliche und 1 067 weibliche
sowie zwölf Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 923
Personen waren unter 18 Jahre und 2 287 Personen über 17 Jahre alt, zwei
Personen mit unbekanntem Alter. 1 581 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 1 625 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei sechs Personen ist
die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 355 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Duldung nach § 60a
Abs. 1 AufenthG
3.212
Länder
Baden-Württemberg 112
Bayern 345
Berlin 16
Brandenburg 113
Bremen 65
Hamburg 0
Hessen 133
Mecklenburg-Vorpommern 25
Niedersachsen 232
Nordrhein-Westfalen 1.283
Rheinland-Pfalz 99
Saarland 127
Sachsen 54
Sachsen-Anhalt 58
Schleswig-Holstein 477
Thüringen 73
Personen mit Duldung nach § 60a
Abs. 1 AufenthG
3.212
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Irak 884
Afghanistan 215
Russische Föderation 206
Iran 192
Syrien 186
Serbien 119
Türkei 98
Kosovo 88
Albanien 85
Nordmazedonien 83
Armenien 79
Nigeria 78
Ungeklärt 64
Guinea 60
Ukraine 53
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 8 955 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 19d (neue Fassung) AufenthG, darunter 7 812
männliche und 1 139 weibliche sowie vier Personen mit unbekanntem
Geschlecht im AZR erfasst. Zwei Personen waren unter 18 Jahre und 8 951
Personen über 17 Jahre alt. Bei zwei Personen ist das Alter unbekannt. 8 122
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 828 Personen sechs Jahre
oder weniger, bei fünf Personen ist die Dauer unbekannt. 3 004 erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
Länder 8.955
Baden-Württemberg 1.861
Bayern 1.529
Berlin 290
Brandenburg 82
Bremen 30
Hamburg 278
Hessen 502
Mecklenburg-Vorpommern 116
Niedersachsen 890
Nordrhein-Westfalen 2.164
Rheinland-Pfalz 376
Saarland 13
Sachsen 189
Sachsen-Anhalt 84
Schleswig-Holstein 472
Thüringen 79
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 8.955
darunter:
Afghanistan 2.609
Gambia 715
Irak 560
Albanien 526
Pakistan 472
Iran 360
Armenien 314
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
Nigeria 302
Guinea 261
Kosovo 230
Ukraine 218
Côte d'Ivoire 135
Bangladesch 133
Georgien 131
Kamerun 123
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2022 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Von 1993 bis zum 31. Dezember 2022 wurden im geregelten
Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwandernde insgesamt 211 387 Personen aufgenommen.
Hinzu kommen 8 535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 219 922 jüdische
Zuwandernde mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion
bzw. ihren Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Ländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Länder Einreisen/Personen
Baden-Württemberg 20.210
Bayern 32.595
Berlin 1.317
Brandenburg 7.631
Bremen 2.254
Hamburg 5.365
Hessen 18.569
Mecklenburg-Vorpommern 6.625
Niedersachsen 18.403
Nordrhein-Westfalen 52.041
Rheinland-Pfalz 11.615
Saarland 3.246
Sachsen 11.087
Sachsen-Anhalt 7.705
Schleswig-Holstein 6.799
Thüringen 5.925
Gesamt 211.387
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2022 insgesamt 25 636 Personen, darunter 12 824 männliche und 12 740
weibliche sowie 72 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 11 593 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 14 042 Personen über 17 Jahre alt. Bei einer Person ist
das Alter unbekannt. 2 260 Personen lebten seit sechs Jahren und mehr in
Deutschland und 23 370 Personen weniger als sechs Jahren. Bei sechs
Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 18 420 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 25.636
Länder
Baden-Württemberg 3.140
Bayern 3.390
Berlin 1.722
Brandenburg 670
Bremen 272
Hamburg 767
Hessen 2.125
Mecklenburg-Vorpommern 477
Niedersachsen 2.392
Nordrhein-Westfalen 5.566
Rheinland-Pfalz 1.290
Saarland 245
Sachsen 1.238
Sachsen-Anhalt 676
Schleswig-Holstein 1.004
Thüringen 662
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 25.636
darunter:
Afghanistan 24.559
Syrien 332
Belarus 221
Russische Föderation 91
Iran 59
Irak 52
Ungeklärt 50
Libanon 27
Ukraine 23
Staatenlos 16
Jemen 15
Bosnien und Herzegowina 13
Kolumbien 13
Eritrea 11
Israel 10
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2022 insgesamt 10 062 Personen, darunter 5 368 männliche, 4 693 weibliche
und eine Person unbekannten Geschlechts. 2 962 Personen waren unter 18
Jahre alt und 7 098 Personen über 17 Jahre alt. Bei zwei Personen ist das Alter
unbekannt. 8 491 Personen lebten seit sechs Jahren und mehr in Deutschland,
1 569 Personen weniger als sechs Jahre. Bei zwei Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 387 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 10.062
Länder
Baden-Württemberg 484
Bayern 455
Berlin 1.907
Brandenburg 108
Bremen 151
Hamburg 130
Hessen 326
Mecklenburg-Vorpommern 82
Niedersachsen 1.051
Nordrhein-Westfalen 2.399
Rheinland-Pfalz 880
Saarland 63
Sachsen 371
Sachsen-Anhalt 174
Schleswig-Holstein 226
Thüringen 1.255
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 10.062
darunter:
Albanien 1.279
Kosovo 1.256
Serbien 968
Russische Föderation 633
Nordmazedonien 525
Türkei 466
Armenien 439
Afghanistan 395
Aserbaidschan 390
Irak 299
Bosnien und Herzegowina 290
Georgien 281
Ukraine 249
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 10.062
Iran 247
Pakistan 231
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 19 942 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 2 982 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 16.960 Personen über 17 Jahre alt. 13.847 Personen lebten
seit sechs Jahren oder mehr in Deutschland, 6 089 Personen weniger als sechs
Jahre. Bei sechs Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 2 292 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis)
waren 88.582 Personen erfasst, davon waren 8 779 Personen unter 18 Jahre alt
und 79 803 Personen über 17 Jahre alt. 72 852 Personen lebten seit sechs
Jahren oder mehr in Deutschland, 15 726 Personen weniger als sechs Jahre und bei
vier Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 2 666 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG (Aufenthalts- und
Niederlassungserlaubnis) 6 597 Personen erfasst, davon waren 2 720 Personen unter 18 Jahre
alt und 3 877 Personen über 17 Jahre alt. 1 578 Personen lebten seit sechs
Jahren oder mehr in Deutschland, 5 019 Personen weniger als sechs Jahre. 1 455
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022.
Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltstitel
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis
nach § 23
Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis
nach § 23
Abs. 4
Summe 19.942 23.249 65.333 6.322 275
männlich 8.766 11.133 29.290 3.149 148
weiblich 11.162 12.080 36.030 3.166 127
unbekannt 12 35 13 7 0
divers 2 1 0 0 0
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG
19.942
Länder
Baden-Württemberg 2.078
Bayern 590
Berlin 3.526
Brandenburg 827
Bremen 339
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG
19.942
Hamburg 996
Hessen 1.083
Mecklenburg-Vorpommern 26
Niedersachsen 1.206
Nordrhein-Westfalen 4.845
Rheinland-Pfalz 561
Saarland 317
Sachsen 140
Sachsen-Anhalt 148
Schleswig-Holstein 1.924
Thüringen 1.336
Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG
19.942
darunter:
Syrien 6.745
Kosovo 1.900
Serbien 1.488
Libanon 1.201
Türkei 1.199
Bosnien und Herzegowina 1.194
Irak 1.031
Ungeklärt 745
Afghanistan 594
Iran 311
Kroatien 263
Russische Föderation 237
Ukraine 219
Staatenlos 207
Sudan (ohne Südsudan) 204
Länder Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Deutschland 23.249 65.333
Baden-Württemberg 2.937 6.885
Bayern 3.766 10.813
Berlin 1.545 3.833
Brandenburg 656 1.474
Bremen 290 404
Hamburg 668 1.785
Hessen 1.675 4.945
Mecklenburg-
Vorpommern
345 1.542
Niedersachsen 1.987 5.720
Nordrhein-Westfalen 4.907 17.503
Rheinland-Pfalz 1.127 2.216
Saarland 276 802
Länder Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Sachsen 1.184 3.669
Sachsen-Anhalt 489 1.598
Schleswig-Holstein 814 1.263
Thüringen 583 881
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 2 AufenthG
23.249
darunter:
Syrien 17.718
Ukraine 1.402
Irak 1.031
Afghanistan 921
Russische Föderation 743
Ungeklärt 265
Staatenlos 216
Somalia 168
Belarus 90
Eritrea 90
Iran 71
Libanon 48
Aserbaidschan 48
Usbekistan 46
Moldau 44
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG
65.333
darunter:
Ukraine 28.123
Russische Föderation 23.687
Moldau 2.643
Aserbaidschan 1.728
Usbekistan 1.682
Weißrussland 1.479
Vietnam 1.284
Kirgisistan 1.005
Kasachstan 638
Georgien 610
Sowjetunion (ehemals) 453
Staatenlos 419
Lettland 281
Ungeklärt 224
Litauen 161
Länder Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Deutschland 6.322 275
Baden-Württemberg 817 18
Bayern 991 26
Berlin 363 5
Brandenburg 141 9
Bremen 81 1
Hamburg 149 12
Hessen 498 21
Mecklenburg-
Vorpommern
119 0
Niedersachsen 689 10
Nordrhein-Westfalen 1.316 159
Rheinland-Pfalz 267 7
Saarland 82 0
Sachsen 280 0
Sachsen-Anhalt 165 5
Schleswig-Holstein 221 2
Thüringen 143 0
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
(AE) nach § 23 Abs. 4 AufenthG
6.322
darunter:
Syrien 4.058
Sudan (ohne Südsudan) 550
Somalia 507
Eritrea 448
Südsudan 189
Kongo, Dem. Republik 179
Irak 105
Äthiopien 49
Ungeklärt 49
Burundi 28
Jemen 24
Libanon 23
Ägypten 21
Iran 15
Staatenlos 15
Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 23 Abs. 4 AufenthG
275
darunter:
Ukraine 48
Kosovo 30
Türkei 28
Serbien 25
Irak 15
Afghanistan 12
Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 23 Abs. 4 AufenthG
275
Syrien 10
Sri Lanka 7
Iran 6
Vietnam 6
Togo 5
Armenien 4
Bosnien und Herzegowina 4
Nordmazedonien 4
Kongo, Dem. Republik 4
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw.
§ 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2022 waren im AZR insgesamt 565 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 103
Personen waren unter 18 Jahre alt und 462 Personen über 17 Jahre alt. Weitere
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b
AufenthG
Summe
Insgesamt 548 17 565
männlich 278 7 285
weiblich 270 10 280
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Abs. 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle Länder 548 17 565
davon:
Baden-Württemberg 7 0 7
Bayern 35 7 42
Berlin 22 0 22
Brandenburg 16 0 16
Bremen 19 0 19
Hamburg 13 0 13
Hessen 0 0 0
Mecklenburg-
Vorpommern
14 0 14
Niedersachsen 62 0 62
Nordrhein-Westfalen 276 10 286
Rheinland-Pfalz 27 0 27
Saarland 7 0 7
Sachsen 23 0 23
Sachsen-Anhalt 15 0 15
Schleswig-Holstein 11 0 11
Thüringen 1 0 1
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Abs. 1 i. V. m
§ 104a AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
548 17 565
darunter:
Kosovo 207 4 211
Serbien 111 1 112
Türkei 33 1 34
Syrien 19 0 19
Irak 14 2 16
Libanon 15 1 16
Russische Föderation 10 3 13
Bosnien und
Herzegowina
9 1 10
China 10 0 10
Serbien (ehemals) 9 0 9
Ungeklärt 9 0 9
Afghanistan 8 0 8
Jugoslawien (ehemals) 6 0 6
Pakistan 6 0 6
Sri Lanka 5 1 6
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18
Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein
Schutzgesuch geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein
Schutzgesuch gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in
Frage 13 differenzieren)?
d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zum 31. Dezember 2022 nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie in Frage 13 und
gesondert nach Alter – ab 15 Jahre, 7 bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
Die Fragen 13 bis 13d werden gemeinsam beantwortet.
Der Grund der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung wird im AZR nicht
erfasst. Hilfsweise wurden nachfolgend für die Auswertung alle seit dem 24.
Februar 2022 eingereisten ukrainischen Staatsangehörigen und alle weiteren
Staatsangehörigen, bei denen ein Asylgesuch mit dem Marker „UKR“ im AZR
erfasst wird, ausgewertet.
Die Datenbasis des „Sonderreports Ukraine“ wird konstant fortgeschrieben, so
dass sich einzelne Stichtage rückwirkend nicht rekonstruieren lassen. Daher ist
eine Auswertung nach anderen Kriterien, als den im originalen Berichtsformat
vorhandenen, nicht möglich. Eine Auswertung der erkennungsdienstlichen
Behandlungen unter einem Alter von 14 Jahren und die Unterscheidung nach
Geschlecht und Staatsangehörigkeit zum Stichtag 31. Dezember 2022 ist somit
nicht möglich.
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 713 057 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im AZR erfasst, bei 143 530 Personen
wurde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, 144 334 Personen haben ein
Schutzgesuch geäußert, 44 264 Personen haben bisher kein Schutzgesuch gestellt und
keinen Titel erteilt bekommen. Zum Stichtag 31. Dezember 2022 erfolgte bei
771 493 Personen von allen seit dem 24. Februar eingereisten ukrainischen
Staatsangehörigen und weiteren Staatsangehörigen, bei denen ein Asylgesuch
mit dem Marker „UKR“ im AZR erfasst wird ab 14 Jahren, eine
erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung). Die Verteilung nach Geschlecht,
Alter über oder unter 18 Jahren, nach Ländern und nach
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und ohne
Titelerteilung
Summe
Summe 713.057 143.530 144.334 44.264 1.045.185
männlich 252.676 59.327 57.795 17.356 387.154
weiblich 458.300 83.990 86.279 26.204 654.773
divers 60 15 36 6 117
unbekannt 2.021 198 224 698 3.141
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und ohne
Titelerteilung
Summe
Altersgruppen
insgesamt
713.057 143.530 144.334 44.264 1.045.185
unter 18 Jahre 237.636 48.222 51.020 17.909 354.787
18 Jahre und
älter
475.409 95.297 92.681 26.210 689.597
nicht
berechenbar
12 11 633 145 801
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und ohne
Titelerteilung
Summe
Deutschland 713.057 143.530 144.334 44.264 1.045.185
Baden-
Württemberg
82.323 26.424 20.658 6.599 136.004
Bayern 98.893 22.154 22.255 8.394 151.696
Berlin 41.771 861 7.012 2.564 52.208
Brandenburg 19.682 3.179 3.862 3.791 30.514
Bremen 9.445 280 685 572 10.982
Hamburg 22.601 5.775 1.038 210 29.624
Hessen 59.124 7.889 11.208 3.018 81.239
Mecklenburg-
Vorpommern
14.489 4.218 2.573 848 22.128
Niedersachsen 76.003 12.507 17.465 4.526 110.501
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und ohne
Titelerteilung
Summe
Nordrhein-
Westfalen
158.273 20.636 38.613 6.612 224.134
Rheinland-Pfalz 35.419 4.116 3.157 1.592 44.284
Saarland 11.501 223 1.147 77 12.948
Sachsen 29.301 13.464 5.355 2.776 50.896
Sachsen-Anhalt 19.002 5.814 3.385 1.052 29.253
Schleswig-
Holstein
20.368 6.751 2.809 994 30.922
Thüringen 14.862 9.239 3.112 639 27.852
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und ohne
Titelerteilung
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
713.057 143.530 144.334 44.264 1.045.185
darunter:
Ukraine 692.552 134.897 136.059 44.264 1.007.772
Russische
Föderation
3.162 624 617 0 4.403
Aserbaidschan 1.820 589 573 0 2.982
Nigeria 579 934 796 0 2.309
Marokko 425 1.019 829 0 2.273
Vietnam 1.596 297 264 0 2.157
Armenien 1.464 369 269 0 2.102
Georgien 1.341 358 308 0 2.007
Turkmenistan 373 633 640 0 1.646
Moldau 1.056 247 301 0 1.604
Türkei 696 405 304 0 1.405
Iran 631 281 292 0 1.204
Afghanistan 806 144 185 0 1.135
Ungeklärt 437 192 441 0 1.070
Syrien 793 130 122 0 1.045
ED-Behandlung
Stichtag
31.12.2022
§ 24 AufenthG Fiktionsbescheinigung Schutzgesuch
geäußert
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und ohne
Titelerteilung
Summe
Personen ab
14 Jahre
532.096 105.988 104.180 29.229 771.493
D-Nummer
vorhanden
496.414 92.229 96.935 3.869 689.447
ED-Behandlung
Personen ab
14 Jahre
§ 24 AufenthG Fiktionsbescheinigung Schutzgesuch
geäußert
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und ohne
Titelerteilung
Summe
Deutschland 532.096 105.988 104.180 29.229 771.493
ED-Behandlung
Personen ab
14 Jahre
§ 24 AufenthG Fiktionsbescheinigung Schutzgesuch
geäußert
ohne
bisheriges
Schutzgesuch und ohne
Titelerteilung
Summe
Baden-
Württemberg
61.230 20.387 13.378 4.066 99.061
Bayern 74.121 15.825 14.445 5.603 109.994
Berlin 33.329 827 5.683 2.068 41.907
Brandenburg 14.356 2.220 2.781 2.660 22.017
Bremen 7.107 235 559 433 8.334
Hamburg 18.145 3.850 823 135 22.953
Hessen 43.822 6.102 7.586 2.048 59.558
Mecklenburg-
Vorpommern
10.353 3.240 1.827 645 16.065
Niedersachsen 55.900 8.642 12.707 2.923 80.172
Nordrhein-
Westfalen
117.538 15.225 30.706 4.372 167.841
Rheinland-Pfalz 25.604 3.153 2.276 1.081 32.114
Saarland 8.442 164 860 35 9.501
Sachsen 21.609 10.012 4.135 1.579 37.335
Sachsen-Anhalt 14.026 4.338 2.692 544 21.600
Schleswig-Holstein 15.146 4.923 2.036 701 22.806
Thüringen 11.368 6.845 1.686 336 20.235
ED-Behandlung
Personen ab
14 Jahre, D-
Nummer vorhanden
§ 24 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
Schutzgesuch
geäußert
ohne bisheriges
Schutzgesuch
und ohne
Titelerteilung
Summe
Deutschland 496.414 92.229 96.935 3.869 689.447
Baden-
Württemberg
57.131 17.704 12.861 215 87.911
Bayern 71.312 14.220 13.762 2.160 101.454
Berlin 30.983 751 5.547 116 37.397
Brandenburg 13.165 1.830 2.478 299 17.772
Bremen 7.070 230 536 8 7.844
Hamburg 18.056 3.328 444 34 21.862
Hessen 38.368 5.008 6.207 74 49.657
Mecklenburg-
Vorpommern
9.769 2.728 1.390 175 14.062
Niedersachsen 49.864 7.303 11.277 104 68.548
Nordrhein-
Westfalen
108.435 12.570 29.176 359 150.540
Rheinland-Pfalz 24.768 2.440 2.193 38 29.439
Saarland 8.252 155 845 14 9.266
Sachsen 21.186 9.514 4.024 144 34.868
Sachsen-Anhalt 13.050 4.005 2.594 89 19.738
Schleswig-
Holstein
14.011 4.118 1.961 28 20.118
Thüringen 10.994 6.325 1.640 12 18.971
* Personen, denen ab dem 1. Juni 2022 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, werden aufgrund der seit
diesem Tag bestehenden rechtlichen Verpflichtung als ED-behandelt gewertet.
e) Welche Regelungen oder Rückzahlungen sind für Fälle vorgesehen, in
denen wegen des Krieges aus der Ukraine Geflüchtete mit einer
Fiktionsbescheinigung, die ohne eigenes Verschulden nicht bis zum
jeweiligen Stichtag erkennungsdienstlich behandelt worden waren,
entsprechend der Regelung nach § 74 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
niedrigere Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhielten, und wie viele Personen waren bzw. sind hiervon betroffen
(bitte ausführen)?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass sie auf die Situation der von der
Übergangsregelung des § 74 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) erfassten Geflüchteten abzielt. Nur für diesen Personenkreis kann die
Situation eingetreten sein, dass sie eine Fiktionsbescheinigung ohne vorherige
ED-Behandlung erhalten haben. Nach § 74 Absatz 3 Satz 1 SGB II erhalten
Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 auf
Grund eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
AufenthG eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist,
Leistungen nach dem SGB II, wenn anstelle der ED-Behandlung die Speicherung
der Daten nach § 3 Absatz 1 AZR-Gesetz (AZRG) erfolgt ist. Ergänzend
bestimmt § 74 Absatz 3 Satz 2 SGB II, dass die nicht durchgeführte ED-
Behandlung bis zum 31. Oktober 2022 nachzuholen war. Da § 74 Absatz 3 Satz 2 SGB
II die Nachholung der ED-Behandlung bis zum Stichtag nicht als
Leistungsvoraussetzung normiert, hat die fehlende Nachholung der erkennungsdienstlichen
Behandlung bis zum Stichtag keine leistungsrechtlichen Konsequenzen. Soweit
die übrigen Leistungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, können die von der
Übergangsregelung des § 74 Absatz 3 SGB II erfassten Personen auch nach
dem 31. Oktober 2022 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beziehen,
ohne erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Sie fallen nicht auf
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zurück.
§ 74 Absatz 3 SGB II findet keine Anwendung bei geflüchtete Menschen, die
nach dem 1. Juni 2022 einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG gestellt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
ausgestellt wurde. Für diese Personen kommt die Ausstellung einer
Fiktionsbescheinigung ohne vorherige ED-Behandlung nicht in Betracht, weil zum 1. Juni
2022 die Regelung des § 81 AufenthG um einen Absatz 7 erweitert wurde,
wonach die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in den Fällen des § 24
AufenthG von der vorherigen Durchführung einer ED-Behandlung und der
erfolgreichen Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im AZR abhängig ist.
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1
bzw. 2 differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 17 333 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 8 163 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 9 170 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
2 482 Personen waren unter 18 Jahre alt und 14 851 Personen über 17 Jahre alt.
1 548 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach
Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG
Summe
Summe 8.163 9.170 17.333
weiblich 3.926 5.054 8.980
männlich 4.187 4.098 8.285
unbekannt 50 18 68
AE nach § 25
Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
Aufenthaltsdauer
8.163 9.170 17.333
5 Jahre und
weniger
2.673 1.013 3.686
6 Jahre und
mehr
5.462 8.157 13.619
unbekannt 28 0 28
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
Deutschland 8.163 9.170 17.333
Baden-Württemberg 301 288 589
Bayern 1.426 341 1.767
Berlin 1.707 1.226 2.933
Brandenburg 46 61 107
Bremen 91 141 232
Hamburg 918 342 1.260
Hessen 739 338 1.077
Mecklenburg-
Vorpommern
27 284 311
Niedersachsen 495 1.836 2.331
Nordrhein-Westfalen 2.014 3.690 5.704
Rheinland-Pfalz 170 238 408
Saarland 28 113 141
Sachsen 38 59 97
Sachsen-Anhalt 25 106 131
Schleswig-Holstein 129 77 206
Thüringen 9 30 39
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
8.163 9.170 17.333
darunter:
Türkei 251 1.621 1.872
Russische Föderation 1.182 278 1.460
Libyen 1.264 53 1.317
Serbien 175 1.116 1.291
Kosovo 175 1.024 1.199
Saudi Arabien 658 17 675
Libanon 58 572 630
Katar 529 15 544
Kuwait 524 15 539
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG
Summe
Vereinigte Arabische
Emirate
472 32 504
Irak 211 244 455
Bosnien und
Herzegowina
86 339 425
Ungeklärt 37 351 388
Ukraine 230 127 357
Nordmazedonien 95 253 348
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 74 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren drei
Personen unter 18 Jahre alt und 71 Personen über 17 Jahre alt. Sieben Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach Geschlecht,
Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b
AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Summe 69 5 74
männlich 19 2 21
weiblich 49 3 52
unbekannt 1 0 1
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b
AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Aufenthaltsdauer 69 5 74
weniger als 6 Jahre 28 2 30
6 Jahre und mehr 41 3 44
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b
AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Länder insgesamt 69 5 74
davon:
Baden-Württemberg 7 0
Bayern 6 0
Berlin 10 0
Brandenburg 0 1
Bremen 4 0
Hamburg 11 2
Hessen 4 0
Mecklenburg-Vorpommern 1 0
Niedersachsen 5 0
AE nach § 25 Abs. 4a und 4b
AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Nordrhein-Westfalen 14 1
Rheinland-Pfalz 1 0
Saarland 4 0
Sachsen 1 0
Sachsen-Anhalt 0 0
Schleswig-Holstein 1 1
Thüringen 0 0
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 69 5 74
darunter
Nigeria 11 1 12
Bulgarien 11 0 11
Thailand 6 0 6
Rumänien 6 0 6
Ukraine 5 0 5
Albanien 4 0 4
Simbabwe 4 0 4
Ungarn 2 0 2
Irak 2 0 2
Ghana 2 0 2
Brasilien 2 0 2
China 2 0 2
Tschechische Republik 2 0 2
Dominikanische Republik 1 0 1
Haiti 1 0 1
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 lebten 56 951 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 31 190
männliche und 25 714 weibliche, sowie 47 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 17 959 Personen waren unter 18 Jahre alt, 38 991 Personen über
17 Jahre alt und bei einer Person ist das Alter unbekannt.
43 855 Personen lebten seit sechs Jahren und mehr in Deutschland 13 082
Personen weniger als sechs Jahre. Bei 14 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 6 606 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die
Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden
Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Länder insgesamt 56.951
davon:
Baden-Württemberg 2.254
Bayern 2.920
Berlin 7.155
Brandenburg 1.331
Bremen 3.800
Hamburg 3.596
Hessen 2.143
Mecklenburg-Vorpommern 467
Niedersachsen 5.200
Nordrhein-Westfalen 20.028
Rheinland-Pfalz 1.855
Saarland 345
Sachsen 1.495
Sachsen-Anhalt 1.347
Schleswig-Holstein 2.200
Thüringen 815
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 56.951
darunter:
Serbien 7.662
Kosovo 5.603
Türkei 3.752
Nordmazedonien 2.928
Nigeria 2.700
Vietnam 2.472
Russische Föderation 2.285
Ghana 2.279
Afghanistan 2.008
Albanien 1.956
Ungeklärt 1.932
Bosnien und Herzegowina 1.859
Irak 1.785
Armenien 1.748
Libanon 1.184
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere
Untergliederung vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 17 499 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 1 340 Personen mit einer Duldung nach
60a Absatz 2b AufenthG und 17 996 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Ländern
und Staatsangehörigkeiten kann den nachstehenden Tabellen entnommen
werden.
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a
AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2
Summe
Summe 14.942 1.789 768 17.499
männlich 9.397 854 418 10.669
weiblich 5.530 932 347 6.809
unbekannt 15 3 3 21
Aufenthaltserlaubnis
nach
§ 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2
Summe
Altersgruppen
insgesamt
14.942 1.789 768 17.499
unter 18 Jahre 4.074 68 698 4.840
18 Jahre und älter 10.867 1.721 70 12.658
nicht berechenbar 1 0 0 1
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2
Summe
Länder insgesamt 14.942 1.789 768 17.499
Baden-Württemberg 1.617 204 92 1.913
Bayern 1.775 220 86 2.081
Berlin 819 89 35 943
Brandenburg 281 25 13 319
Bremen 384 27 9 420
Hamburg 540 20 17 577
Hessen 618 66 23 707
Mecklenburg-
Vorpommern
249 48 17 314
Niedersachsen 1.506 238 120 1.864
Nordrhein-Westfalen 4.855 551 236 5.642
Rheinland-Pfalz 565 150 58 773
Saarland 52 8 3 63
Sachsen 435 32 13 480
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2
Summe
Sachsen-Anhalt 155 11 2 168
Schleswig-Holstein 926 90 37 1.053
Thüringen 165 10 7 182
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG
insgesamt 14.942
darunter:
Afghanistan 2.980
Russische Föderation 1.397
Irak 1.327
Kosovo 864
Serbien 835
Albanien 815
Armenien 812
Guinea 462
Türkei 461
Aserbaidschan 452
Nordmazedonien 435
Libanon 414
Iran 296
Ukraine 279
Pakistan 249
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1
AufenthG
insgesamt 1.789
darunter:
Kosovo 173
Albanien 152
Armenien 152
Serbien 137
Irak 123
Russische Föderation 122
Ukraine 116
Aserbaidschan 113
Nordmazedonien 92
Afghanistan 79
Türkei 72
Iran 62
Libanon 50
Georgien 48
Bosnien und
Herzegowina
29
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2
AufenthG
insgesamt 768
darunter:
Kosovo 70
Albanien 64
Nordmazedonien 56
Russische Föderation 56
Irak 55
Armenien 52
Ukraine 52
Serbien 49
Türkei 39
Afghanistan 28
Libanon 28
Aserbaidschan 24
Georgien 21
Syrien 21
Montenegro 20
AE nach
§ 25a
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Abs. 1 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Abs. 2 S. 1
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Abs. 2 S. 2
AufenthG
Erteilungen
insgesamt
14.942 1.789 768
davon
erstmalig in 2022
3.571 434 202
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.340
Altersgruppen insgesamt
unter 18 Jahre 583
18 Jahre und älter 757
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.340
Geschlecht
männlich 649
weiblich 691
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.340
Länder
davon:
Baden-Württemberg 63
Bayern 72
Berlin 285
Brandenburg 34
Bremen 1
Hamburg 44
Hessen 24
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.340
Mecklenburg-Vorpommern 64
Niedersachsen 190
Nordrhein-Westfalen 320
Rheinland-Pfalz 46
Saarland 11
Sachsen 104
Sachsen-Anhalt 32
Schleswig-Holstein 43
Thüringen 7
Staatsangehörigkeiten Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
insgesamt 1.340
davon:
Russische Föderation 337
Irak 154
Serbien 90
Libanon 76
Ungeklärt 68
Albanien 67
Armenien 64
Türkei 64
Kosovo 44
Aserbaidschan 37
Nordmazedonien 37
Ukraine 35
Iran 31
Afghanistan 31
Pakistan 29
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 1.340
davon erstmalig in 2022 503
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Summe 10.989 1.437 5.570 17.996
männlich 7.755 280 2.875 10.910
weiblich 3.230 1.156 2.684 7.070
unbekannt 4 1 11 16
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Summe
Altersgruppe 10.989 1.437 5.570 17.996
unter 18 Jahre 149 211 5.478 5.838
18 Jahre und älter 10.839 1226 92 12.157
nicht berechenbar 1 0 0 1
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b
Abs. 1 S. 1
AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG nach § 25b Abs. 4
AufenthG
Summe
(integrierter
Ausländer)
(Ehegatte/
Lebenspartner)
(Minderjähriges Kind)
Länder 10.989 1.437 5.570 17.996
Baden-Württemberg 1.352 141 600 2.093
Bayern 933 109 473 1.515
Berlin 542 97 362 1.001
Brandenburg 150 20 70 240
Bremen 272 28 140 440
Hamburg 556 33 168 757
Hessen 442 41 202 685
Mecklenburg-
Vorpommern
132 10 65 207
Niedersachsen 940 145 566 1.651
Nordrhein-Westfalen 4.162 580 2.100 6.842
Rheinland-Pfalz 504 94 321 919
Saarland 56 6 24 86
Sachsen 198 32 136 366
Sachsen-Anhalt 95 12 36 143
Schleswig-Holstein 560 81 271 912
Thüringen 95 8 36 139
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter
Ausländer)
insgesamt 10.989
darunter:
Irak 1.161
Afghanistan 1.120
Armenien 638
Kosovo 539
Pakistan 533
Russische Föderation 513
Albanien 510
Serbien 487
Libanon 474
Aserbaidschan 390
Iran 375
Türkei 349
Nigeria 306
Ägypten 239
Nordmazedonien 228
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
insgesamt 1.437
darunter:
Irak 182
Albanien 135
Armenien 127
Kosovo 100
Russische Föderation 91
Serbien 72
Afghanistan 67
Libanon 67
Aserbaidschan 65
Pakistan 55
Iran 53
Nordmazedonien 51
Georgien 44
Ägypten 38
Nigeria 36
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges
Kind)
insgesamt 5.570
darunter:
Irak 542
Albanien 507
Russische Föderation 429
Armenien 412
Kosovo 353
Serbien 353
Libanon 324
Aserbaidschan 251
Afghanistan 224
Nigeria 198
Georgien 197
Nordmazedonien 183
Ukraine 177
Pakistan 176
Ägypten 153
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b
Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b
Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Erteilungen
insgesamt
10.989 1.437 5.570
davon erstmalig
in 2022
4786 701 2538
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren,
nach Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20,
21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als
70 Jahre) und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte
in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so
differenziert wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c
und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 248 145 Personen mit einer
Duldung, darunter 169 264 männliche und 78 544 weibliche, 332 Personen mit
unbekanntem Geschlecht sowie fünf Personen als divers, erfasst. 67 252
Personen waren unter 18 Jahre, 180 835 Personen über 17 Jahre alt und bei 58
Personen ist das Alter unbekannt. 51 682 Personen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022.
Die Verteilung nach Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Duldung 248.145
Aufenthaltsdauer
0 – unter 3 Jahre 65.416
3 Jahre und mehr 182.187
0 – unter 4 Jahre 88.712
4 Jahre und mehr 158.891
0 – unter 5 Jahre 111.399
5 Jahre und mehr 136.204
0 – unter 6 Jahre 133.246
6 Jahre und mehr 114.357
0 – unter 8 Jahre 208.238
8 Jahre und mehr 39.365
0 – unter 10 Jahre 228.634
10 Jahre und mehr 18.969
0 – unter 12 Jahre 233.989
12 Jahre und mehr 13.614
0 – unter 15 Jahre 237.351
15 Jahre und mehr 10.252
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 542
Personen mit Duldung 248.145
Alter
0 - 11 Jahre 47.855
12 - 15 Jahre 13.052
16 - 17 Jahre 6.345
18 - 20 Jahre 8.042
21 - 29 Jahre 60.874
30 - 39 Jahre 62.354
40 - 49 Jahre 31.026
50 - 59 Jahre 12.502
60 - 69 Jahre 4.503
Personen mit Duldung 248.145
70 Jahre und mehr 1.534
ohne Altersangaben 58
Duldungen insgesamt zum
Stichtag 31. Dezember 2022
248.145
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 367
2. Nach § 60a Abs. 1 AufenthG Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für
bestimmte Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
3.212
3. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
65.546
4. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
24.781
5. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
2.855
6. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
81.575
7. Nach § 60a Abs. 2 S. 2
AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
207
8. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung
der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker
Familienangehöriger).
10.367
9. Nach § 60a Abs. 2a
AufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Abs. 2b
AufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche)
1.340
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG 7.319
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG
2.287
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz
5 VwGO
281
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach
§ 456a StPO
76
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 152
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle
nach § 72 (4) AufenthG
37
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Asylfolgeantrag 5.357
18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
3.838
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13
AufenthG(Altfall)
Vaterschaftsanerkennung 4
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG (Altfall)
Ausbildungsduldung 158
21. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60b Abs. 1
AufenthG
Ungeklärte Identität 25.408
Duldungen insgesamt zum
Stichtag 31. Dezember 2022
248.145
22. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
i. V. m. § 60c Abs. 1
AufenthG
Ausbildungsduldung 6.167
23. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
i. V. m. § 60c Abs. 7
AufenthG
Erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen 644
24. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
Beschäftigter)
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Ehegatte /
Lebenspartner
4.277
25. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG
(Beschäftgungsduldung, Regelanspruch,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Ehegatte /
Lebenspartner
826
26. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / minderjährige
ledige Kinder
277
27. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
i. V. m. § 60d Abs. 4
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte /
Lebenspartner
198
28. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4
i. V. m. Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte /
Lebenspartner
173
29. Nach § 60a Abs. 2 S. 3
AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4
i. V. m. Abs. 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / minderjährige ledige
Kinder
73
30. Nach § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG
Verfahren nach § 85a 123
31. Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 3 AufenthG in Verbindung
mit § 60c Abs. 6 S. 1
AufenthG
Suche nach weiterem Ausbildungsplatz erteilt 116
32. Duldung nach § 60a Abs. 2
S. 3 AufenthG i. V. m. § 60c
Abs. 6 S. 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) erteilt 104
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 367 3.212 65.546 24.781 2.855 81.575 207 10.367 0 1.340
darunter:
Irak 9 884 7.929 1.768 66 16.333 10 1.770 0 154
Afghanistan 4 215 4.162 406 36 7.657 10 1.252 0 31
Nigeria 7 78 5.455 2.884 46 3.207 11 258 0 22
Russische
Föderation
14 206 4.225 1.840 181 4.790 7 596 0 3374
Iran 4 192 3.502 498 53 2.478 4 525 0 31
Türkei 18 98 2.583 1.047 111 3.100 11 342 0 64
Serbien 5 119 1.372 1.961 333 3.587 21 422 0 90
Ungeklärt 26 64 3.426 485 29 1.588 10 175 0 68
Pakistan 6 46 2.240 361 30 1.530 0 591 0 29
Syrien 4 186 1.305 558 34 2.984 5 179 0 17
Libanon 8 50 2.919 422 30 1.297 4 111 0 76
Gambia 1 15 1.206 251 32 2.093 3 165 0 0
Guinea 1 60 2.524 284 28 971 7 144 0 12
Nordmazedonien 2 83 515 898 237 2.337 3 135 0 37
Armenien 9 79 1.237 997 103 1.851 8 221 0 64
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 7.319 2.287 281 76 152 37 5.357 3.838 4 158
darunter:
Irak 391 52 30 9 14 1 333 239 0 8
Afghanistan 3.016 699 19 3 9 0 624 458 0 31
Nigeria 164 28 21 2 3 1 191 141 0 7
Russische Föderation 315 4 22 2 5 0 328 104 0 3
Iran 192 32 13 1 9 0 199 100 0 10
Türkei 140 161 18 18 12 8 251 257 1 3
Serbien 91 33 14 6 2 4 258 237 0 1
Ungeklärt 82 36 8 1 2 0 69 27 0 1
Pakistan 31 18 3 1 8 0 83 88 0 5
Syrien 402 465 7 0 14 1 360 420 0 0
Libanon 33 3 0 0 2 0 53 12 0 0
Gambia 29 28 2 4 2 2 23 142 0 12
Guinea 34 105 1 1 2 0 46 37 0 11
Nordmazedonien 74 17 2 3 9 0 632 383 0 0
Armenien 34 2 2 0 4 2 57 50 0 1
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
insgesamt 25.408 6.167 644 4.277 826 277 198 173 73 123
darunter:
Irak 737 516 48 771 161 65 19 35 11 0
Afghanistan 294 778 70 1.024 187 17 38 24 3 1
Nigeria 2.373 286 51 256 71 48 14 10 14 21
Russische Föderation 1.034 169 10 25 11 11 0 1 3 2
Iran 1.896 621 56 177 33 7 7 6 4 2
Türkei 694 257 19 87 15 12 4 13 3 2
Serbien 271 32 2 11 9 4 1 0 0 11
Ungeklärt 1.480 32 13 32 2 3 2 2 1 7
Pakistan 1.511 214 15 428 48 7 17 15 1 1
Syrien 219 62 4 15 5 2 1 2 1 0
Libanon 1.296 59 6 38 7 6 4 1 1 1
Gambia 1.196 428 44 353 116 6 16 7 0 2
Guinea 783 351 98 118 17 4 14 10 0 1
Nordmazedonien 50 26 3 7 2 1 1 1 0 2
Armenien 258 256 21 44 9 16 1 3 2 2
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
insgesamt 116 104 248.145
darunter:
Irak 13 8 32.384
Afghanistan 12 6 21.086
Nigeria 2 4 15.676
Russische
Föderation
5 2 14.252
Iran 5 12 10.669
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
Türkei 5 3 9.357
Serbien 1 2 8.900
Ungeklärt 1 0 7.672
Pakistan 9 3 7.339
Syrien 0 1 7.253
Libanon 2 0 6.441
Gambia 17 7 6.202
Guinea 12 5 5.670
Nordmazedonien 1 1 5.462
Armenien 2 3 5.338
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Länder insgesamt 367 3.212 65.546 24.781 2.855 81.575 207 10.367 0 1.340
davon:
Baden-Württemberg 28 112 9.221 4.553 217 9.952 13 264 0 63
Bayern 23 345 7.040 3.096 360 8.349 14 1.194 0 72
Berlin 52 16 5.208 890 123 4.281 11 1.821 0 285
Brandenburg 28 113 2.313 404 51 2.529 4 600 0 34
Bremen 0 65 393 605 375 1.121 14 278 0 1
Hamburg 0 0 2.185 498 80 1.574 4 41 0 44
Hessen 6 133 2.911 381 111 4.291 22 2.294 0 24
Mecklenburg-
Vorpommern
2 25 1.165 143 25 1.507 2 159 0 64
Niedersachsen 118 232 6.303 2.387 323 7.998 20 1.296 0 190
Nordrhein-Westfalen 10 1.283 17.029 8.287 829 24.335 31 1.201 0 320
Rheinland-Pfalz 43 99 2.369 803 138 3.132 6 789 0 46
Saarland 0 127 308 114 15 706 2 20 0 11
Sachsen 1 54 3.733 1.074 59 3.738 6 83 0 104
Sachsen-Anhalt 3 58 1.308 264 23 1.358 9 49 0 32
Schleswig-Holstein 50 477 2.876 1.020 84 4.803 43 103 0 43
Thüringen 3 73 1.184 262 42 1.901 6 175 0 7
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Länder insgesamt 7.319 2.287 281 76 152 37 5.357 3.838 4 158
davon:
Baden-Württemberg 635 141 33 6 13 3 368 1.878 1 24
Bayern 1.179 79 25 6 32 3 1.102 94 1 27
Berlin 1.219 138 29 5 11 457 9 0 1
Brandenburg 131 84 18 0 5 0 239 58 0 2
Bremen 18 111 5 8 1 3 112 12 0 1
Hamburg 1.726 258 13 14 11 6 77 642 0 2
Hessen 940 140 15 0 13 0 132 249 2 6
Mecklenburg-
Vorpommern
30 22 5 0 0 1 141 37 0 1
Niedersachsen 151 118 96 6 25 1 956 117 0 25
Nordrhein-Westfalen 484 744 24 3 24 8 849 328 0 43
Rheinland-Pfalz 104 44 7 2 2 0 255 105 0 7
Saarland 35 42 2 0 2 0 38 41 0 1
Sachsen 493 93 28 0 11 1 189 30 0 10
Sachsen-Anhalt 48 122 0 0 0 147 18 0 2
Schleswig-Holstein 27 100 2 1 0 0 48 133 0 2
Thüringen 99 51 8 1 8 0 247 87 0 4
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Länder insgesamt 25.408 6.167 644 4.277 826 277 198 173 73 123
davon:
Baden-Württemberg 3.682 1.029 217 1.101 397 88 63 36 26 11
Bayern 4.870 1.206 100 472 103 48 22 21 6 1
Berlin 1.377 237 39 44 4 3 7 0 0 17
Brandenburg 839 105 9 63 2 0 2 0 0 5
Bremen 92 35 6 15 2 0 0 0 0 10
Hamburg 285 211 15 68 3 3 3 2 2 2
Hessen 1.520 219 9 203 51 9 8 7 2 10
Mecklenburg-
Vorpommern
827 61 5 36 2 1 1 1 0 1
Niedersachsen 1.657 488 53 442 49 20 21 13 7 19
Nordrhein-Westfalen 4.539 1.725 118 1.016 118 74 32 62 22 28
Rheinland-Pfalz 906 281 8 304 34 15 9 14 4 3
Saarland 79 14 1 21 3 1 3 0
Sachsen 1.965 176 26 138 17 4 9 7 2 12
Sachsen-Anhalt 1.993 65 9 68 8 4 4 1 0 1
Schleswig-Holstein 484 244 24 125 16 5 7 5 1 2
Thüringen 293 71 5 161 17 2 10 1 1 1
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
Länder insgesamt 116 104 248.145
davon:
Baden-
Württemberg
44 18 34.237
Bayern 13 7 29.910
Berlin 6 21 16.311
Brandenburg 2 1 7.641
Bremen 0 0 3.283
Hamburg 0 0 7.769
Hessen 4 17 13.729
Mecklenburg-
Vorpommern
1 2 4.267
Niedersachsen 3 4 23.138
Nordrhein-
Westfalen
23 22 63.611
Rheinland-Pfalz 4 5 9.538
Saarland 0 0 1.586
Sachsen 8 1 12.072
Sachsen-Anhalt 2 1 5.597
Schleswig-
Holstein
2 3 10.730
Thüringen 4 2 4.726
a) Wie beurteilt die Bundesregierung inzwischen die Aussagekraft der
Daten im ARZ zu Duldungen nach § 60b AufenthG (vgl. zuletzt
Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/3201; bitte ausführen
und begründen)?
Für den Vollzug des AufenthG sind die Ausländerbehörden zuständig, und
damit erfolgt die Erteilung von Duldungen durch die jeweils zuständige
Ausländerbehörde. Dementsprechend sind diese auch für die tatsächliche
verwaltungstechnische bzw. praktische Erfassung im AZR im jeweiligen Einzelfall
verantwortlich. Sowohl die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, als auch der
vermehrte Zugang von Asylsuchenden im Verlauf des Jahres 2022 sowie die
Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und der daraus resultierenden
Zugangssituation in Deutschland haben zu Einschränkungen in der Arbeitsweise
der einzelnen Ausländerbehörden sowie im diplomatischen Verkehr –
insbesondere bei der Beantragung von Passersatzpapieren und Anhörungen zur
Identifizierung in Auslandsvertretungen – geführt und dürften sich nach wie vor in
einer retrograden statistischen Auswertung der erfassten erteilten Duldungen für
Personen mit ungeklärter Identität im AZR bemerkbar machen. Insoweit
bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft der Daten mit den zuvor
genannten Einschränkungen.
Daher kann die Bundesregierung keine belastbare Bewertung der Zahl der
Inhaberinnen und Inhaber einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl aller Geduldeten
vornehmen.
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
(„Mehr Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“
(ebd., Zeile 4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an
Eides statt (ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu
Integrationskursen (ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der
Sprachnachweise im Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.)?
Am 31. Dezember 2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Chancen-
Aufenthaltsrechts in Kraft getreten. Darin vorgesehen ist u. a. die Öffnung des
Integrationskurses im Rahmen von § 44 Absatz 4 AufenthG für alle Asylbewerbenden
unabhängig von einer „guten Bleibeperspektive“, dem Herkunftsland oder dem
Einreisedatum, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG sowie
für Inhaber der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG („Chancen-
Aufenthaltsrecht“). Weitere Öffnungen werden geprüft und bleiben ggf.
weiteren Gesetzesvorhaben vorbehalten.
Zu den weiteren in der Fragestellung bezeichneten Vorhaben ist derzeit das
Bundesministerium des Innern und für Heimat mit der Erstellung eines
Entwurfs zur Umsetzung befasst.
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 241 054 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 161 920 männliche, 78 958 weibliche und 46
diverse, sowie 130 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 66 920
Personen waren unter 18 Jahre alt, 174 084 Personen über 17 Jahre alt und bei 50
Personen ist das Alter unbekannt. 218 877 Personen lebten seit weniger als
sechs Jahren in Deutschland, 17 402 Personen sechs Jahre und mehr, bei 4 775
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltsgestattung 241.054
Länder
Baden-Württemberg 32.888
Bayern 29.375
Berlin 14.529
Brandenburg 8.786
Bremen 2.158
Hamburg 7.139
Hessen 25.783
Mecklenburg-Vorpommern 5.691
Niedersachsen 26.380
Nordrhein-Westfalen 46.314
Rheinland-Pfalz 8.949
Saarland 2.351
Sachsen 12.624
Sachsen-Anhalt 4.836
Schleswig-Holstein 8.079
Thüringen 5.172
Personen mit Aufenthaltsgestattung 241.054
Staatsangehörigkeiten insgesamt
darunter:
Syrien 45.709
Afghanistan 38.789
Irak 29.132
Türkei 28.638
Iran 14.084
Russische Föderation 8.138
Nigeria 8.005
Georgien 6.328
Somalia 5.249
Ungeklärt 4.115
Pakistan 3.579
Eritrea 2.559
Guinea 2.388
Äthiopien 2.259
Libanon 2.159
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise
wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lange war deren durchschnittliche
und wie lange ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 31. Dezember 2022 lebten in Deutschland 34 296 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 25 876 männliche und 8 393 weibliche Personen und
sechs diverse, sowie 21 Personen waren mit unbekanntem Geschlecht erfasst.
7 071 Personen waren unter 18 Jahre und 27 225 waren über 17 Jahre alt. Die
Aufteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die Personen, die
zum Stichtag 31. Dezember 2022 noch im Besitz eines gültigen
Ankunftsnachweises waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 34.296
Länder:
Baden-Württemberg 4.108
Bayern 9.014
Berlin 574
Brandenburg 1.406
Bremen 468
Hamburg 590
Hessen 1.392
Mecklenburg-Vorpommern 425
Niedersachsen 2.035
Nordrhein-Westfalen 8.774
Rheinland-Pfalz 958
Saarland 21
Sachsen 1.437
Sachsen-Anhalt 562
Schleswig-Holstein 816
Thüringen 1.716
Personen mit Ankunftsnachweis
Staatsangehörigkeiten insgesamt
34.296
darunter:
Syrien 9.064
Afghanistan 6.417
Türkei 4.979
Ukraine 2.189
Iran 1.283
Georgien 1.156
Irak 972
Russische Föderation 863
Nordmazedonien 700
Burundi 452
Algerien 402
Tunesien 370
Indien 369
Serbien 336
Albanien 307
Ausweislich des AZR wurden bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt an
855 777 Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche
Gültigkeit etwa 51 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur
eine eingeschränkte Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem
Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im
weiteren Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der
Befristung des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im bisherigen Jahr 2022 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich eine
durchschnittliche Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 35 Tagen.
21. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 31. Dezember 2022 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen Ländern
befanden.
Länder für UMA -
Vorläufige
Inobhutnahme
für UMA -
Inobhutnahme
für UMA -
Anschlussmaßnahmen
(HzE und
sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlichen
Zuständig-keiten
(tagesaktuell)
Baden-Württemberg 623 680 1.244 2.547
Bayern 304 839 1.197 2.340
Berlin 638 316 609 1.563
Brandenburg 55 134 246 435
Bremen 168 50 223 441
Hamburg 110 206 0 316
Hessen 358 555 919 1.832
Mecklenburg-Vorpommern 7 169 181 357
Niedersachsen 121 519 979 1.619
Nordrhein-Westfalen 391 2.085 2.745 5.221
Rheinland-Pfalz 83 118 625 826
Saarland 9 27 45 81
Sachsen 87 282 600 969
Sachsen-Anhalt 31 239 186 456
Schleswig-Holstein 89 236 359 684
Thüringen 54 120 219 393
Summe aller Zuständigkeiten 3.128 6.575 10.377 20.080
Quelle: Bundesverwaltungsamt
22. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 284 026 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 59 890 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Ländern
und Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG 284.026
1. nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 23.778
2. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 56.163
3. nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am… 288
4. nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 25.696
5. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 94.140
6. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 857
7. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 3.843
8. nach § 26 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18.
Lebensjahrs)
9.906
9. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 69.355
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt - Summe 23.778 56.163 288 25.696 94.140 857 3.843 9.906 69.355 284.026
männlich 14.377 30.742 173 16.626 73.769 589 2.987 5.847 41.243 186.353
unbekannt 3 46 0 23 63 0 1 13 48 197
weiblich 9.398 25.375 115 9.047 20.307 268 855 4.045 28.064 97.474
divers 0 0 0 0 1 0 0 1 0 2
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Summe 23.778 56.163 288 25.696 94.140 857 3.843 9.906 69.355 284.026
unter 18 Jahre 1.298 9 15 1.636 2.110 36 59 2.314 1.986 9.463
18 Jahre und älter 22.480 56.153 273 24.060 92.027 821 3.784 7.592 67.366 274.556
unbekannt 0 1 0 0 3 0 0 0 3 7
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt 23.778 56.163 288 25.696 94.140 857 3.843 9.906 69.355 284.026
Baden-Württemberg 5.123 8.208 5 1.376 11.555 168 1.036 1.329 10.276 39.076
Bayern 4.388 7.441 16 2.253 12.576 37 260 967 7.773 35.711
Berlin 260 3.580 0 1.884 5.314 40 128 9 4.895 16.110
Brandenburg 55 431 0 254 1.362 4 60 108 479 2.753
Bremen 101 687 0 747 2.269 15 78 413 1.122 5.432
Hamburg 323 1.572 0 980 2.334 24 110 6 2.449 7.798
Hessen 4.420 6.107 7 1.144 8.831 86 384 961 6.741 28.681
Mecklenburg-
Vorpommern
119 348 0 48 716 3 26 66 209 1.535
Niedersachsen 1.893 5.268 6 4.687 9.905 112 351 1.353 7.383 30.958
Nordrhein-Westfalen 5.853 16.825 223 8.585 23.507 274 956 2.936 20.377 79.536
Rheinland-Pfalz 310 2.247 2 1.154 4.397 33 149 544 2.953 11.789
Saarland 199 1.035 0 676 2.835 9 93 439 997 6.283
Sachsen 268 629 0 338 2.675 7 73 228 1.031 5.249
Sachsen-Anhalt 229 496 26 138 1.412 9 22 116 495 2.943
Schleswig-Holstein 182 960 2 1.181 2.953 26 84 343 1.547 7.278
Thüringen 55 329 1 251 1.499 10 33 88 628 2.894
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG nach
Staatsangehörigkeiten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 23.778 56.163 288 25.696 94.140 857 3.843 9.906 69.355
darunter:
Syrien, Arabische Republik 831 582 21 6.145 52.992 259 2.093 5.806 5.333
Irak 5.954 1.590 86 5.932 10.590 159 396 1.289 2.914
Kosovo 1.483 10.269 4 525 516 16 54 169 12.680
Türkei 5.494 5.667 30 4.102 3.039 132 149 151 6.900
Afghanistan 1.318 1.483 14 1.535 4.844 48 192 960 6.932
Serbien 317 4.442 6 184 182 4 29 140 8.289
Iran 2.249 633 45 2.199 6.030 72 224 178 1.296
Bosnien und Herzegowina 69 11.091 8 27 13 1 6 17 1.404
Eritrea 765 252 2 483 5.833 20 253 121 381
Vietnam 276 3.716 1 183 226 7 12 7 2.743
Ungeklärt 147 741 3 570 2.242 15 75 219 1.335
Russische Föderation 450 1.076 8 685 587 15 20 66 1.227
Sri Lanka 692 1.143 2 539 519 12 19 13 688
Staatenlos 79 200 0 198 1.444 10 65 180 845
Libanon 47 933 2 59 81 4 10 34 1.836
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamt - Summe 23.778 56.163 288 25.696 94.140 857 3.843 9.906 69.355 284.026
Davon erstmalig im Jahr
2022
0 0 0 4.435 30.144 146 1.176 4.909 19.080 59.890
23. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durch das
BAMF bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren)
ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
sich die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten
Schutzes beziehen.
BAMF
01.01.-31.12.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte
nach Artikel 16a
GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
1.937 38.974 57.532 30.020
davon
Männlich 943 20.462 35.896 20.217
Weiblich 994 18.512 21.636 9.803
unter 18 Jahre 872 28.613 22.609 11.635
über 17 Jahre 1.065 10.361 34.923 18.385
BAMF
01.01.-31.12.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen
als Asylberechtigte
nach Artikel 16a
GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
1.937 38.974 57.532 30.020
darunter
Syrien 155 15.172 52.151 243
Afghanistan 776 7.763 1.903 26.499
Irak 15 2.901 797 1.273
Somalia 68 2.120 389 513
Türkei 296 2.670 84 28
Ungeklärt 73 2.347 563 79
Eritrea 60 2.541 341 105
Iran 74 1.178 133 53
Jemen 10 93 520 45
Guinea 66 334 74 76
Äthiopien 30 246 39 135
Nigeria 12 182 25 199
Venezuela 17 42 31 234
Russische
Föderation
72 138 67 21
Pakistan 7 173 20 57
Die 15 wichtigsten Herkunftsländer beziehen sich auf die Anzahl der
Gerichtsentscheidungen.
Gerichte
01.01.-30.11.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen
als Asylberechtigte
nach Artikel 16a
GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
440 5.026 1.364 8.947
davon
Männlich 250 3.210 775 6.717
Weiblich 190 1.816 589 2.230
unter 18 Jahre 86 835 441 1.712
über 17 Jahre 354 4.191 923 7.235
Gerichte
01.01.-30.11.2022
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte
nach Artikel 16a
GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
440 5.026 1.364 8.947
darunter
Afghanistan 17 758 118 5.120
Syrien 8 788 31 113
Irak 0 271 157 889
Iran 74 1.396 65 86
Nigeria 4 56 7 417
Türkei 179 520 28 75
Russische
Föderation
60 96 78 143
Georgien 4 8 0 65
Pakistan 13 337 8 83
Somalia 1 65 71 331
Moldau 0 0 0 4
Nordmazedonien 0 3 1 12
Ungeklärt 7 112 48 161
Guinea 1 42 6 123
Äthiopien 0 33 10 201
24. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status,
Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2022 waren im AZR 861 151 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst, darunter 542 799 männliche, 317 645 weibliche,
vier diverse und 703 Personen unbekannten Geschlechts. 143 855 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 717 180 Personen waren über 18 Jahre und älter und bei
116 Personen ist das Alter unbekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Asylablehnung im AZR grundsätzlich solange gespeichert wird, bis die
Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl. § 36 AZRG). Die zugrunde
liegende Asylentscheidung kann daher u. U. viele Jahre zurückliegen und die
ausländische Person kann zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht ggf. auf andere
Weise erworben haben. Eine im AZR gespeicherte Asylablehnung allein
bedeutet also nicht, dass diese Person ausreisepflichtig ist.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer,
Hauptstaatsangehörigkeiten und Ländern kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit abgelehntem Asylantrag
Aufenthaltsdauer
861.151
seit weniger als sechs Jahren 208.614
seit sechs Jahren oder mehr 652.191
Aufenthaltsdauer unbekannt 346
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 31,1 %
befristete Aufenthaltsrechte 44,2 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 24,7 %
Personen mit abgelehntem Asylantrag 861.151
Länder
Baden-Württemberg 104.780
Bayern 108.117
Berlin 61.770
Brandenburg 16.973
Bremen 13.333
Hamburg 32.703
Hessen 72.365
Personen mit abgelehntem Asylantrag 861.151
Mecklenburg-Vorpommern 9.061
Niedersachsen 80.826
Nordrhein-Westfalen 226.248
Rheinland-Pfalz 38.773
Saarland 8.150
Sachsen 28.067
Sachsen-Anhalt 15.620
Schleswig-Holstein 30.353
Thüringen 14.012
Personen mit abgelehntem Asylantrag
nach Staatsangehörigkeiten
861.151
darunter:
Afghanistan 142.413
Türkei 79.487
Kosovo 68.804
Irak 53.617
Serbien 47.945
Syrien 30.786
Nigeria 30.050
Vietnam 27.587
Russische Föderation 24.122
Nordmazedonien 18.357
Libanon 18.534
Albanien 17.685
Pakistan 16.937
Iran 16.903
Ungeklärt 14.926
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 861.151
vor 1980 49
1980 - 1989 3.486
1990 5.078
1991 6.351
1992 8.106
1993 15.191
1994 16.457
1995 17.699
1996 18.389
1997 18.083
1998 18.556
1999 19.022
2000 27.537
2001 22.217
2002 24.970
2003 24.091
2004 20.343
2005 17.630
2006 14.545
2007 9.728
2008 5.613
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 861.151
2009 5.571
2010 8.153
2011 9.289
2012 12.558
2013 13.840
2014 12.518
2015 18.461
2016 36.806
2017 63.239
2018 53.327
2019 62.340
2020 70.436
2021 77.270
2022 78.799
unbekannt 25.403
25. Wie viele der zum 31. Dezember 2022 ausreisepflichtigen Personen, die
mindestens sechs Jahre in Deutschland gelebt haben, waren unter 22
Jahre bzw. unter 18 Jahre alt (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Von den 304 308 ausreisepflichtigen Personen, die sich zum Stichtag 31.
Dezember 2022 in Deutschland aufgehalten haben, waren 130 329 Personen seit
mindestens sechs Jahren in Deutschland. 30 886 von ihnen waren unter 22
Jahre alt, 26 569 unter 18 Jahre alt. Weitere Angaben sind den nachstehenden
Tabellen zu entnehmen.
Ausreisepflichtige Personen unter 22 Jahren, die
mindestens 6 Jahre in Deutschland sind (seit der letzten Einreise)
nach Hauptstaatsangehörigkeiten
30.886
darunter:
Russische Föderation 4.824
Irak 4.468
Serbien 2.559
Kosovo 1.549
Nigeria 1.507
Libanon 1.345
Ungeklärt 1.299
Armenien 1.073
Afghanistan 853
Nordmazedonien 848
Türkei 816
Albanien 814
Aserbaidschan 808
Bosnien und Herzegowina 580
Iran 533
Ausreisepflichtige Personen unter 18 Jahren, die
mindestens 6 Jahre in Deutschland sind (seit der letzten Einreise)
nach Hauptstaatsangehörigkeiten
26.569
darunter:
Russische Föderation 4.303
Irak 3.841
Serbien 2.102
Nigeria 1.490
Kosovo 1.302
Libanon 1.133
Ungeklärt 1.117
Armenien 952
Aserbaidschan 730
Nordmazedonien 725
Türkei 692
Albanien 687
Afghanistan 549
Bosnien und Herzegowina 489
Iran 426
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2022 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele
abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte
Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 4 593 367 Personen erfasst, bei denen
im AZR weder ein Aufenthaltstitel, noch eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung gespeichert war, darunter 3 936 789 EU- und EWR-Bürger. Neben
EU- und EWR-Bürgern sind Daten von Personen im AZR enthalten, deren
Aufenthaltstitel erloschen ist, widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei
denen die Prüfung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
andauert oder zu denen keinerlei aufenthaltsrechtlicher Status erfasst ist. Da es im
AZR keine Speichersachverhalte gibt, die Personengruppen abbilden, die sich
mit einem langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht
sind oder denen eine Betretenserlaubnis erteilt wurde, werden auch diese
Personen im Sinne der Frage zu den Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status
gezählt.
Speichersachverhalte zu langfristigem Visum und Betretenserlaubnis wurden
zum 1. November 2022 im AZR eingeführt und können daher noch nicht für
das gesamte Jahr Berücksichtigung finden bzw. es können keine belastbaren
Daten ausgewertet werden. Sie sind aber nicht der Gruppe der
Ausreisepflichtigen zuzurechnen, da sie sich legal im Bundesgebiet aufhalten.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung
4.593.367
Geschlecht
divers 99
männlich 2.539.183
unbekannt 11.323
weiblich 2.042.762
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung
4.593.367
nach Alter
unter 18 Jahre 841.119
18 Jahre und älter 3.751.074
unbekannt 1.174
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
Aufenthalt seit
4.593.367
sechs Jahre und länger 2.212.110
unter sechs Jahren 2.299.744
Aufenthaltsdauer unbekannt 81.513
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
nach Ländern
4.593.367
Baden-Württemberg 731.991
Bayern 932.596
Berlin 317.387
Brandenburg 72.648
Bremen 38.037
Hamburg 86.572
Hessen 441.930
Mecklenburg-Vorpommern 41.858
Niedersachsen 356.442
Nordrhein-Westfalen 974.901
Rheinland-Pfalz 229.714
Saarland 50.763
Sachsen 103.551
Sachsen-Anhalt 51.825
Schleswig-Holstein 106.374
Thüringen 56.778
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus;
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
4.593.367
Rumänien 862.200
Polen 798.776
Bulgarien 415.643
Italien 360.001
Kroatien 256.504
Griechenland 213.457
Ungarn 200.837
Ukraine 155.049
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus;
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
4.593.367
Spanien 141.060
Niederlande 98.026
Frankreich 94.816
Österreich 93.685
Portugal 82.837
Slowakei 59.953
Tschechien 55.261
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel 3.954.391
divers 25
männlich 2.175.513
unbekannt 8.414
weiblich 1.770.439
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel 3.954.391
unter 18 Jahre 660.575
18 Jahre und älter 3.293.787
unbekannt 29
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
Aufenthaltsdauer
3.954.391
seit sechs Jahren oder mehr 2.073.593
seit weniger als sechs Jahren 1.855.425
Aufenthaltsdauer unbekannt 25.373
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
nach Ländern
3.954.391
Baden-Württemberg 646.896
Bayern 826.151
Berlin 258.263
Brandenburg 52.145
Bremen 31.062
Hamburg 70.972
Hessen 387.468
Mecklenburg-Vorpommern 34.542
Niedersachsen 306.109
Nordrhein-Westfalen 827.134
Rheinland-Pfalz 209.396
Saarland 45.297
Sachsen 79.917
Sachsen-Anhalt 41.174
Schleswig-Holstein 89.064
Thüringen 48.801
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
3.954.391
Rumänien 862.200
Polen 798.776
Bulgarien 415.643
Italien 360.001
Anzahl der aufhältigen EU- Bürger ohne Aufenthaltstitel
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
3.954.391
Kroatien 256.504
Griechenland 213.457
Ungarn 200.837
Spanien 141.060
Niederlande 98.026
Frankreich 94.816
Österreich 93.685
Portugal 82.837
Slowakei 59.953
Tschechien 55.261
Litauen 54.002
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 38.301
divers 2
männlich 28.861
unbekannt 144
weiblich 9.294
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 38.301
unter 18 Jahre 5.216
18 Jahre und älter 33.075
unbekannt 10
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
Aufenthalt
38.301
seit sechs Jahren oder mehr 13.272
Seit weniger als sechs Jahren 24.654
Aufenthaltsdauer unbekannt 375
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
nach Ländern
38.301
Baden-Württemberg 4.125
Bayern 6.057
Berlin 3.044
Brandenburg 2.435
Bremen 380
Hamburg 2.310
Hessen 3.146
Mecklenburg-Vorpommern 223
Niedersachsen 3.164
Nordrhein-Westfalen 7.929
Rheinland-Pfalz 1.402
Saarland 246
Sachsen 1.833
Sachsen-Anhalt 524
Schleswig-Holstein 1.212
Thüringen 271
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
38.301
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht
nach Ländern
38.301
Rumänien 2.825
Albanien 2.490
Ukraine 1.916
Serbien 1.798
Polen 1.644
Bulgarien 1.573
Türkei 1.456
Kroatien 1.431
Moldau 1.344
Afghanistan 1.304
Georgien 1.303
Irak 1.134
Russische Föderation 1.130
Nordmazedonien 1.004
Nigeria 823
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
34.239
männlich 22.798
unbekannt 64
weiblich 11.377
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
34.239
unter 18 Jahre 5.644
18 Jahre und älter 28.586
unbekannt 9
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
34.239
seit sechs Jahren oder mehr 22.290
seit weniger als sechs Jahren 11.936
Aufenthaltsdauer unbekannt 13
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag nach Ländern
34.239
Baden-Württemberg 3.688
Bayern 5.270
Berlin 3.492
Brandenburg 982
Bremen 453
Hamburg 1.136
Hessen 3.266
Mecklenburg-Vorpommern 253
Niedersachsen 3.167
Nordrhein-Westfalen 8.043
Rheinland-Pfalz 1.638
Saarland 248
Sachsen 903
Sachsen-Anhalt 428
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
34.239
Schleswig-Holstein 872
Thüringen 400
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit abgelehntem
Asylantrag
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
34.239
Rumänien 4.734
Polen 4.023
Afghanistan 2.581
Bulgarien 2.458
Serbien 1.674
Albanien 1.531
Nordmazedonien 946
Irak 934
Kosovo 898
Kroatien 885
Türkei 880
Russische Föderation 758
Ungarn 741
Nigeria 615
Bosnien und Herzegowina 597
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
9.772
männlich 6.942
unbekannt 30
weiblich 2.800
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
9.772
unter 18 Jahre 2.807
18 Jahre und älter 6.960
unbekannt 5
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
9.772
sechs Jahre und länger 5.346
unter sechs Jahren 4.422
Aufenthaltsdauer unbekannt 4
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
nach Ländern
9.772
Baden-Württemberg 819
Bayern 1.418
Berlin 1.290
Brandenburg 591
Bremen 123
Hamburg 418
Hessen 612
Mecklenburg-Vorpommern 83
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
nach Ländern
9.772
Niedersachsen 1.112
Nordrhein-Westfalen 1.694
Rheinland-Pfalz 428
Saarland 45
Sachsen 474
Sachsen-Anhalt 188
Schleswig-Holstein 327
Thüringen 150
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende ohne
Aufenthaltsstatus
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten
9.772
Serbien 800
Irak 647
Russische Föderation 615
Albanien 526
Afghanistan 463
Türkei 417
Nigeria 411
Nordmazedonien 371
Kosovo 367
Rumänien 349
Pakistan 337
Iran 278
Bosnien und Herzegowina 278
Moldau 258
Ungeklärt 202
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 hielten sich 64 803 Personen in Deutschland
auf, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 64.803
weiblich 29.883
männlich 34.771
unbekannt 149
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 64.803
unter 18 Jahre 3.327
18 Jahre und älter 61.476
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 64.803
seit sechs Jahren oder mehr in Deutschland 57.183
weniger als sechs Jahre 7.590
unbekannt 30
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
nach Ländern
64.803
Baden-Württemberg 18.601
Bayern 11.878
Berlin 1.943
Brandenburg 139
Bremen 395
Hamburg 1.455
Hessen 5.812
Mecklenburg-Vorpommern 216
Niedersachsen 3.135
Nordrhein-Westfalen 15.281
Rheinland-Pfalz 2.938
Saarland 1.582
Sachsen 215
Sachsen-Anhalt 131
Schleswig-Holstein 998
Thüringen 84
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
64.803
Italien 18.914
Griechenland 10.622
Frankreich 4.279
Portugal 3.486
Türkei 2.827
Österreich 2.793
Rumänien 2.686
Polen 2.456
Niederlande 2.435
Spanien 2.322
Vereinigte Staaten von Amerika 2.059
Kroatien 1.105
Bulgarien 943
Großbritannien mit Nordirland 922
Ungarn 667
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2022 einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember hielten sich 680 123 Personen in Deutschland auf,
die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hatten.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Geschlecht:
680.123
weiblich 333.619
unbekannt 675
männlich 345.805
divers 24
Nach Alter: 680.123
unbekannt 17
unter 18 Jahre 173.487
18 Jahre und älter 506.619
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 680.123
seit sechs Jahren und länger in Deutschland 217.700
unter sechs Jahre 449.790
unbekannt 12.633
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
nach Ländern
680.123
Baden-Württemberg 97.096
Bayern 118.348
Berlin 17.754
Brandenburg 11.529
Bremen 2.924
Hamburg 28.844
Hessen 60.277
Mecklenburg-Vorpommern 10.794
Niedersachsen 47.312
Nordrhein-Westfalen 166.631
Rheinland-Pfalz 24.153
Saarland 4.662
Sachsen 31.959
Sachsen-Anhalt 17.201
Schleswig-Holstein 19.529
Thüringen 21.110
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
680.123
Ukraine 161.396
Syrien 83.371
Türkei 36.887
Afghanistan 30.476
Kosovo 26.414
Indien 23.737
Serbien 22.840
Irak 22.096
Bosnien und Herzegowina 16.389
China 15.523
Russische Föderation 14.833
Nordmazedonien 12.422
Iran 12.050
Albanien 10.938
Marokko 9.756
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 30 233 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 26 056 männliche und
4 141 weibliche sowie 36 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 346
Personen waren unter 18 Jahre alt und 29 887 Personen ab 18 Jahren. 4 225
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
insgesamt
30.233
Aufenthalt seit sechs Jahren und länger in Deutschland 7.331
Aufenthalt unter sechs Jahre 22.896
Aufenthaltsdauer unbekannt 6
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
30.233
Albanien 3.948
Kosovo 3.644
Pakistan 3.059
Indien 2.859
Vietnam 2.055
Bosnien und Herzegowina 1.788
Nordmazedonien 1.593
Marokko 1.482
Bangladesch 1.418
Türkei 935
Ghana 910
Nigeria 880
Italien 757
China 614
Tunesien 429
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat
30.294
Italien 17.650
Griechenland 4.367
Slowenien 2.933
Tschechien 2.054
Spanien 1.867
Polen 364
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat
30.294
Österreich 319
Slowakei 237
Kroatien 95
Deutschland 66
Estland 40
Litauen 37
Frankreich 36
Portugal 35
Rumänien 34
Ungarn 31
Lettland 31
Niederlande 24
Bulgarien 22
Belgien 19
Schweden 10
Finnland 7
Irland 6
Tschechoslowakei 5
Zypern 2
Großbritannien mit Nordirland 2
Dänemark 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2022 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur
Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2022 noch
in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung
im Jahr 2022?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 281 215 ausländische Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 235 494 männliche, 44 384
weibliche und 54 diverse sowie 1 283 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
5 030 Personen waren unter 18 Jahre alt und 276 077 Personen waren 18 Jahre
und älter, bei 108 Personen war das Alter unbekannt. 14 261 Personen lebten
seit sechs Jahren und länger in Deutschland, 124 309 Personen weniger als
sechs Jahre, bei 142 645 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar.
Bei 78 280 Personen wurde im Jahr 2022 eine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung erfasst. Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 25 047 Personen
mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst. Die
Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
281.215
Rumänien 30.267
Polen 18.712
Georgien 11.245
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
281.215
Ungeklärt 10.687
Bulgarien 9.722
Ohne Angabe 9.303
Algerien 8.907
Türkei 8.777
Irak 8.446
Albanien 8.285
Afghanistan 8.079
Marokko 7.123
Ukraine 6.701
Nigeria 6.429
Serbien 6.009
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren 82 321 ausländische Personen zur
Festnahme ausgeschrieben, darunter 70 279 männliche und 11 929 weibliche,
sieben diverse sowie 106 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1 926
Personen waren unter 18 Jahre alt und 80 386 Personen waren 18 Jahre und älter, bei
neun Personen war das Alter unbekannt. 5 413 Personen lebten seit sechs
Jahren und länger in Deutschland, 55 813 Personen weniger als sechs Jahre, bei
21 095 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 16 647
Personen wurde im Jahr 2022 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst. Zum
Stichtag 31. Dezember 2022 waren 8 691 Personen mit einer Ausschreibung zur
Festnahme als aufhältig erfasst. Die Verteilung nach
Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
82.321
Albanien 6.685
Georgien 6.121
Serbien 4.871
Türkei 4.057
Pakistan 3.874
Algerien 3.685
Ukraine 3.575
Syrien 3.390
Marokko 3.186
Moldau 2.915
Nordmazedonien 2.750
Afghanistan 2.664
Kosovo 2.603
Nigeria 2.194
Ungeklärt 1.677
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale
Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2022 im
AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in
der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren im AZR 5 472 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 Ausländerzentralregistergesetz (AZRG)
erfasst. 3 245 Personen mit der genannten Speicherung hielten sich zum
Stichtag in Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3.245
Geschlecht
männlich 2.566
weiblich 677
unbekannt 2
18 Jahre und älter 3.184
unter 18 Jahre 61
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3.245
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
unter sechs Jahre 1.080
sechs Jahre und länger in Deutschland 2.165
unbekannt 0
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 3.245
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 47,8 %
unbefristet 25,9 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 26,3 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig
darunter folgende Hauptstaatsangehörigkeiten:
3.245
Syrien 380
Türkei 375
Afghanistan 310
Irak 196
Kosovo 130
Nigeria 125
Russische Föderation 115
Somalia 110
Vietnam 100
Iran 91
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
31. Dezember 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember waren 200 703 Personen im AZR erfasst, die
sicherheitsrechtlich befragt wurden. Von diesen sind im Jahr 2022 24 106
Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt
worden. Darunter waren 23 647 Personen, die sich laut AZR zum Stichtag noch in
Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 23.647
divers 1
männlich 14.915
unbekannt 19
weiblich 8.712
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 23.647
sechs Jahre oder mehr in Deutschland 9.161
unter sechs Jahre 14.391
unbekannt 95
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 23.647
befristet 74,4 %
unbefristet 15,8 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 9,8 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 23.647
darunter:
Syrien 6.449
Afghanistan 4.778
Irak 1.872
Iran 1.428
Pakistan 1.040
Nigeria 887
Tunesien 792
Ägypten 775
Marokko 632
Philippinen 609
b) Wie viele unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige (bitte differenzieren)
Personen wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022
aufgegriffen, wie viele von ihnen äußerten ein Asylgesuch, wie viele von
diesen wiederum wurden an das BAMF bzw. eine zuständige
Aufnahmeeinrichtung verwiesen bzw. gegenüber wie vielen dieser
aufgegriffenen Asylsuchenden wurden welche aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen ergriffen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Geschlecht
differenziert antworten)?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wurden durch die
Bundespolizei und den weiteren mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden insgesamt 91 986 unerlaubt
eingereiste Personen sowie 43 560 unerlaubt aufhältige Personen festgestellt. Eine
statistische Auswertung, in wie vielen Fällen die Bundespolizei und den
weiteren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Stellung eines
Asylgesuchs vollzogen haben, ist nicht möglich. Die weiteren Angaben sind den
nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
Unerlaubt Eingereiste
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen
männlich weiblich divers unbekannt
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 91.986 77.852 11.668 14.109 3.008 6 1 19 2
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
syrisch 21.525 19.949 2.993 1.574 477 - - 2 -
afghanisch 14.981 13.636 4.519 1.341 530 - - 4 1
türkisch 9.094 7.723 867 1.371 437 - - - -
irakisch 3.973 3.032 521 941 372 - - - -
indisch 2.867 2.367 52 499 24 - - 1 1
tunesisch 2.487 2.254 164 233 24 - - - -
ägyptisch 2.126 2.023 112 102 24 - - 1 -
marokkanisch 2.041 1.934 314 105 5 - - 2 -
algerisch 1.995 1.912 251 81 6 - - 2 -
ukrainisch 1.929 1.309 109 620 106 - - - -
Unerlaubt Eingereiste mit Asylgesuch
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen
männlich weiblich divers unbekannt
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 34.731 30.139 4.744 4.589 1.509 1 - 2 2
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
syrisch 10.882 10.131 943 751 250 - - - -
afghanisch 7.929 6.991 2.045 937 376 - - 1 -
türkisch 4.293 3.600 419 693 255 - - - -
irakisch 2.127 1.539 303 588 242 - - - -
iranisch 1.079 840 77 239 47 - - - -
ägyptisch 891 877 29 14 6 - - - -
algerisch 723 701 128 22 4 - - - -
jemenitisch 691 680 26 11 - - - - -
burundisch 617 424 54 193 38 - - - -
russisch 548 354 78 194 75 - - - -
Unerlaubt Eingereiste mit Asylgesuch und Weiterleitung an das BAMF bzw. eine Aufnahmeeinrichtung
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen
männlich weiblich divers unbekannt
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 34.061 29.518 4.637 4.540 1.499 1 - 2 2
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
syrisch 10.756 10.010 935 746 249 - - - -
afghanisch 7.791 6.855 1.992 935 375 - - 1 -
türkisch 4.184 3.501 409 683 253 - - - -
irakisch 2.106 1.524 301 582 239 - - - -
iranisch 1.073 835 77 238 47 - - - -
ägyptisch 881 868 29 13 6 - - - -
algerisch 659 638 119 21 4 - - - -
jemenitisch 689 678 26 11 - - - - -
burundisch 614 422 54 192 38 - - - -
russisch 535 345 78 190 74 - - - -
Unerlaubt Aufhältige mit Asylgesuch
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen
männlich weiblich divers unbekannt
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 4.646 4.007 948 637 190 1 - 1 1
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
afghanisch 1.515 1.348 514 166 68 - - 1 -
syrisch 614 573 114 41 16 - - - -
algerisch 370 363 70 7 1 - - - -
iranisch 281 202 17 79 15 - - - -
türkisch 230 201 14 29 11 - - - -
tunesisch 185 168 13 17 - - - - -
marokkanisch
180 171 40 8 1 1 - - -
irakisch 170 130 20 40 9 - - - -
guineisch 80 66 21 14 5 - - - -
georgisch 76 57 4 19 3 - - - -
Unerlaubt Aufhältige mit Asylgesuch und Weiterleitung an das BAMF bzw. eine Aufnahmeeinrichtung
Staatsangehörigkeit
Anzahl
Personen
männlich weiblich divers unbekannt
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 4.401 3.789 902 610 179 1 1
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
afghanisch 1.461 1.298 496 162 66 - - 1 -
syrisch 575 535 101 40 16 - - - -
algerisch 337 330 63 7 1 - - - -
iranisch 277 200 17 77 15 - - - -
türkisch 211 188 13 23 8 - - - -
tunesisch 170 154 12 16 - - - - -
marokkanisch 167 158 39 8 1 1 - - -
irakisch 164 125 20 39 9 - - - -
guineisch 78 64 21 14 5 - - - -
georgisch 74 55 4 19 3 - - - -
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug
des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 31. Dezember 2022 304.308
Länder
Baden-Württemberg 39.386
Bayern 39.153
Berlin 21.654
Brandenburg 10.706
Bremen 3.936
Hamburg 10.542
Hessen 17.821
Mecklenburg-Vorpommern 4.816
Niedersachsen 27.857
Nordrhein-Westfalen 74.168
Rheinland-Pfalz 12.259
Saarland 1.960
Sachsen 15.681
Sachsen-Anhalt 6.623
Schleswig-Holstein 12.397
Thüringen 5.349
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 31. Dezember 2022 304.308
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 35.234
Afghanistan 24.050
Nigeria 17.209
Russische Föderation 16.018
Iran 11.948
Türkei 11.833
Serbien 11.099
Syrien 9.215
Pakistan 8.438
Ungeklärt 8.270
Albanien 7.707
Georgien 7.225
Nordmazedonien 7.057
Libanon 6.869
Gambia 6.535
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.
Dezember 2022
248.145
Länder
Baden-Württemberg 34.237
Bayern 29.910
Berlin 16.311
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.
Dezember 2022
248.145
Brandenburg 7.641
Bremen 3.283
Hamburg 7.769
Hessen 13.729
Mecklenburg-Vorpommern 4.267
Niedersachsen 23.138
Nordrhein-Westfalen 63.611
Rheinland-Pfalz 9.538
Saarland 1.586
Sachsen 12.072
Sachsen-Anhalt 5.597
Schleswig-Holstein 10.730
Thüringen 4.726
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 31.
Dezember 2022
248.145
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 32.384
Afghanistan 21.086
Nigeria 15.676
Russische Föderation 14.252
Iran 10.669
Türkei 9.357
Serbien 8.900
Ungeklärt 7.672
Pakistan 7.339
Syrien 7.253
Libanon 6.441
Gambia 6.202
Guinea 5.670
Nordmazedonien 5.462
Armenien 5.338
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag* zum
Stichtag 31. Dezember 2022
167.848
Länder
Baden-Württemberg 21.286
Bayern 22.196
Berlin 11.307
Brandenburg 5.302
Bremen 1.474
Hamburg 4.104
Hessen 8.376
Mecklenburg-Vorpommern 2.774
Niedersachsen 15.996
Nordrhein-Westfalen 42.736
Rheinland-Pfalz 7.390
Saarland 770
Sachsen 9.626
Sachsen-Anhalt 4.171
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag* zum
Stichtag 31. Dezember 2022
167.848
Schleswig-Holstein 7.213
Thüringen 3.127
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag* zum
Stichtag 31. Dezember 2022
167.848
Darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 26.201
Nigeria 11.678
Russische Föderation 10.664
Afghanistan 8.661
Iran 8.115
Pakistan 5.990
Türkei 5.724
Serbien 5.057
Ungeklärt 4.757
Libanon 4.663
Armenien 4.299
Gambia 4.150
Guinea 4.040
Indien 3.611
Georgien 3.415
*Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: Für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht zwingend ursächlich sein, da diese Entscheidung
grundsätzlich gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl. § 36
AZRG). Insofern kann die Asylablehnung ggf. eine längere Zeit zurückliegen.
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag ohne
Duldung zum Stichtag 31. Dezember 2022
18.846
Länder
Baden-Württemberg 1.393
Bayern 2.851
Berlin 2.303
Brandenburg 963
Bremen 220
Hamburg 652
Hessen 1.001
Mecklenburg-Vorpommern 271
Niedersachsen 2.045
Nordrhein-Westfalen 3.284
Rheinland-Pfalz 1.090
Saarland 92
Sachsen 1.295
Sachsen-Anhalt 399
Schleswig-Holstein 639
Thüringen 348
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag ohne
Duldung zum Stichtag 31. Dezember 2022
18.846
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 1.656
Serbien 1.091
Türkei 974
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag ohne
Duldung zum Stichtag 31. Dezember 2022
18.846
Russische Föderation 941
Afghanistan 909
Nigeria 897
Albanien 892
Moldau 848
Georgien 763
Iran 723
Nordmazedonien 716
Pakistan 551
Kosovo 489
Bosnien und Herzegowina 432
Syrien 422
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren
zum Stichtag 31. Dezember 2022
21.328
Länder
Baden-Württemberg 1.639
Bayern 2.942
Berlin 2.187
Brandenburg 1.163
Bremen 180
Hamburg 583
Hessen 1.563
Mecklenburg-Vorpommern 528
Niedersachsen 2.376
Nordrhein-Westfalen 3.408
Rheinland-Pfalz 906
Saarland 181
Sachsen 1.983
Sachsen-Anhalt 551
Schleswig-Holstein 528
Thüringen 610
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren
zum Stichtag 31. Dezember 2022
21.328
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 3.045
Irak 1.820
Russische Föderation 1.485
Iran 1.402
Georgien 1.364
Türkei 1.190
Nigeria 1.072
Syrien 1.038
Moldau 748
Pakistan 616
Nordmazedonien 613
Serbien 477
Albanien 400
Ungeklärt 378
Ukraine 341
Ausreisepflichtige Personen
mit einem Schutzstatus zum
Stichtag 31. Dezember 2022
Als
Asylberechtigter anerkannt
nach Artikel 16a
GG, § 2 AsylG
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 4 AsylG
subsidiärer
Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylG
gewährt
Anzahl
Flüchtlinge
insgesamt
Länder
81 446 250 777
Baden-Württemberg 19 28 14 61
Bayern 1 72 21 94
Berlin 6 19 11 36
Brandenburg 0 7 5 12
Bremen 2 7 8 17
Hamburg 7 36 16 59
Hessen 6 50 31 87
Mecklenburg-Vorpommern 0 4 5 9
Niedersachsen 8 53 26 87
Nordrhein-Westfalen 24 94 56 174
Rheinland-Pfalz 2 27 19 48
Saarland 0 1 4 5
Sachsen 1 24 15 40
Sachsen-Anhalt 2 16 8 26
Schleswig-Holstein 3 6 6 15
Thüringen 0 2 5 7
Ausreisepflichtige Personen
mit einem Schutzstatus zum
Stichtag 31. Dezember 2022
Als
Asylberechtigter anerkannt
nach Artikel 16a
GG, § 2 AsylG
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 4 AsylG
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG gewährt
Anzahl
Flüchtlinge
81 446 250 777
Syrien 1 55 137 193
Afghanistan 2 109 31 142
Iran 15 60 8 83
Türkei 31 47 4 82
Irak 11 55 12 78
Ungeklärt 0 12 14 26
Russische Föderation 0 14 6 20
Somalia 1 13 4 18
Eritrea 0 8 7 15
Pakistan 0 14 0 14
Nigeria 3 8 1 12
Aserbaidschan 0 6 1 7
Äthiopien 4 2 0 6
Ukraine 0 0 6 6
Algerien 0 5 0 5
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 31. Dezember 2022
2.307
Länder
Baden-Württemberg 585
Bayern 432
Berlin 76
Brandenburg 30
Bremen 13
Hamburg 55
Hessen 230
Mecklenburg-Vorpommern 12
Niedersachsen 122
Nordrhein-Westfalen 499
Rheinland-Pfalz 122
Saarland 8
Sachsen 43
Sachsen-Anhalt 28
Schleswig-Holstein 39
Thüringen 13
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 31. Dezember 2022
2.307
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Kroatien 842
Rumänien 390
Italien 247
Polen 217
Bulgarien 113
Griechenland 93
Spanien 91
Portugal 48
Niederlande 47
Ungarn 38
Tschechien 33
Litauen 31
Österreich 28
Frankreich 19
Lettland 15
**Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts durch einen Ausländer bedeutet nicht
automatisch, dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch
die Ausländerbehörde nicht erfolgt.
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/3201
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen
feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen, wenn möglich,
quantifizieren), welche Folgen für die Datenqualität im AZR hatte es,
dass Datenbereinigungsaktionen infolge der Ankunft vieler Ukraine-
Geflüchteter vorläufig zurückgestellt worden sind (ebd.)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität
zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft
geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Nachdem sich die Datenbereinigungsmaßnahmen aufgrund der
Zugangssituation aus der Ukraine auf die Bereinigung von neu entstandenen Dubletten
konzentriert hatten, wurden zum Jahresende 2022 die Bereinigungen zum Einreise-
und Aufenthaltsverbot (EAV) und zur BP 26 (aufhältige Drittstaatsangehörige
ohne Aufenthaltstitel) wiederaufgenommen. Für beide Themen wurden den
Ausländerbehörden neue Bereinigungslisten mit Stand 31. Oktober 2022
zwecks Bearbeitung zur Verfügung gestellt.
Im 12. Workshop zur Datenqualität im AZR Mitte Dezember 2022 wurden die
Vertreterinnen und Vertreter der Länder erneut auf die Dringlichkeit der
Abarbeitung der Bereinigungslisten hingewiesen.
Folgende Maßnahmen wurden im Einzelnen durch den Beauftragten für
Datenqualität eingeleitet:
– Die Mitarbeitenden des BAMF wurden in Schulungen zu aktuellen und
konkreten Problemen sowie zur Bedeutung und zu den Anforderungen der
Datenqualität sensibilisiert.
– Zur Identifizierung von Defiziten im Bestand der Fachanwendung für das
Asylverfahren MARiS (Migration, Asyl, ReintegrationSystem) sowie der
entsprechenden Asyldaten im AZR werden weiter die Methoden der
Fachanalytik eingesetzt. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem
Datenqualitätsbeauftragten für das Anstoßen von Bereinigungen von Asyldaten.
– Für die IT-Fachanwendung zur Registrierung, Erfassung und Erstverteilung
„FREE“ wurde ein Datenqualitätskonzept mit Empfehlungen erarbeitet. Die
daraus abgeleiteten Datenanalysen werden dem Fachbereich im BAMF zur
Verfügung gestellt und dienen als Grundlage zur Beurteilung der
Datenqualität. Die Länder werden nachfolgend vom Fachbereich über Auffälligkeiten
bei der Qualität der Daten zu registrierten ukrainischen Staatsangehörigen
informiert, damit entsprechende Maßnahmen (z. B. Bereinigung) erfolgen
können.
– Ferner wurde das Projekt „Datenqualitätsmonitoring“ (DQ-Monitoring)
weitergeführt, das entscheidende Voraussetzungen für Funktionalitäten
schaffen wird, um künftig noch stärker auf plausible, korrekte, konsistente
und valide Daten bei der Eingabe in MARiS zu achten.
34. Hat die in der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201
für den 1. November 2022 angekündigte automatisierte
Datenbereinigung in Bezug auf unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige Personen, denen
keine aktenführende Behörde zugeordnet wurde, begonnen, verläuft dies
plangemäß, und wann ist mit einer Beendigung dieser Bereinigung zu
rechnen?
Die Datenbereinigung von Datensätzen zu unerlaubt eingereisten bzw.
aufhältigen Personen, denen keine aktenführende Behörde (d. h. weder eine
Ausländerbehörde noch das BAMF) zugeordnet werden kann, ist ausschließlich mit einer
automatisierten Bereinigung möglich. Um dies automatisiert durchführen zu
können, sind weiterhin umfangreiche Abstimmungsmaßnahmen sowohl
technischer als auch fachlicher Natur notwendig. Seit Inkrafttreten von § 3 Absatz 3
der AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV) zum 1. November 2022
können Datensätze mit diesen Fallkonstellationen korrigiert werden, indem in
solchen Fällen nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach
unbekannt“ im AZR gespeichert wird.
35. In wie vielen Fällen einer Datenspeicherung nach § 6 Absatz 5 AZRG
sind im Jahr 2022 bzw. bislang insgesamt die der Speicherung zugrunde
liegenden Dokumente übermittelt worden, in wie vielen Fällen betraf
dies Asylentscheidungen des BAMF bzw. gerichtliche Entscheidungen in
asylrechtlichen Verfahren (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie ist der Stand der technischen
und praktischen Umsetzung dieser Neuregelung, und welche Probleme
haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung dabei gegebenenfalls
ergeben (bitte im Detail ausführen)?
Im Jahr 2022 wurden 77.601 Dokumente gemäß § 6 Absatz 5 AZRG an das
AZR übermittelt.
Kategorie Anzahl gespeicherte
Dokumente in 2022
Asylentscheidungen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 3 AZRG 0
Pässe nach § 6 Abs. 5 Nr. 7 AZRG 36.133
Weitere Dokumente nach § 6 Abs. 5 Nr. 2, 4-6 AZRG 41.468
SUMME 77.601
Datenschutz und Datensicherheit sind für das AZR aufgrund der Sensibilität
der gespeicherten Informationen/Daten von besonders hoher Relevanz. Darum
wird derzeit noch abgestimmt, wie Asylentscheidungen des BAMF bzw.
gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren nach § 6 Absatz 5
Nummer 1 und 3 AZRG in Hinblick auf datenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu
speichern sind. Bislang erfolgte daher noch keine Speicherung dieser
Dokumentengruppen. Es ist beabsichtigt, die Übermittlung von Asylentscheidungen
zunächst wie folgt zu beschränken: Im Zweifel soll auf eine Speicherung von
Inhalten, die aufgrund der möglichen Betroffenheit des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung großflächig zu schwärzen wären, verzichtet werden. Zur
Übermittlung an das AZR sind ausschließlich die Entscheidungen vorgesehen,
die aufgrund ihrer Entscheidungsnatur keine Fluchtgründe oder weitere Daten,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren könnten, enthalten.
Hierzu gehören insbesondere Anerkennungen als Asylberechtigter nach
Artikell 16a des Grundgesetzes (GG) oder Zuerkennungen der
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, in denen regelmäßig keine Wiedergabe der
entscheidungserheblichen Gründe erfolgt.
Pässe nach § 6 Absatz 5 Nummer 7 AZRG:
Nr. Staatsangehörigkeit Anzahl
1 Ukraine 17.232
2 Syrien 4.329
3 Türkei 2.720
4 Afghanistan 1.199
5 Georgien 760
6 Russische Föderation 681
7 Indien 658
8 Irak 656
9 Albanien 503
10 Nordmazedonien 482
11 Rumänien 441
12 Serbien 418
13 Iran 378
14 Moldau 296
15 Kosovo 252
Weitere Dokumente nach § 6 Absatz 5 Nummer 2, 4 bis 6 AZRG:
Nr. Staatsangehörigkeit Anzahl
1 Albanien 3.543
2 Türkei 2.674
3 Georgien 2.523
4 Serbien 2.036
5 Moldau 1.765
6 Ukraine 1.490
7 Nordmazedonien 1.359
8 Algerien 1.343
9 Syrien 1.220
10 Rumänien 1.182
11 Russische Föderation 1.122
12 Kosovo 1.009
13 Afghanistan 1.002
14 Nigeria 993
15 Indien 902
Zum 1. November 2022 wurde die Dokumentenablage i. S. d § 6 Absatz 5
AZRG technisch umgesetzt. Die Meldeberechtigung einer Behörde zu einem
Dokument richtet sich nach der Meldeberechtigung für den zugrunde liegenden
Sachverhalt. Nur wenn eine Behörde diesen Grundsachverhalt melden darf,
kann sie auch ein dazugehöriges Dokument speichern. Die Sichtbarkeit von
Dokumenten richtet sich nach der Sichtbarkeit des zugrunde liegenden
Sachverhalts. Ist ein Sachverhalt mit Dokumenten für eine Behörde nicht sichtbar,
so sind auch die zugeordneten Dokumente nicht sichtbar. Für den Abruf von
Dokumenten i. S. d. § 6 Absatz 5 AZRG muss der Anfragende die
Unerlässlichkeit des Abrufs bestätigen und zudem darlegen, dass weitere Informationen
nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und die
Daten an sie übermittelt werden dürfen, vgl. § 6 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 10
Absatz 6 AZRG. Diese Regelung ist sowohl in der AZR-Weboberfläche des
Registerportals als auch über die XAusländer-Schnittstelle entsprechend
umgesetzt worden.
a) Welche Stelle bzw. Stellen bzw. Personen übernehmen nach Kenntnis
der Bundesregierung in der Praxis die Aufgabe, Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung bei Speicherungen nach § 6
Absatz 5 Satz 2 AZRG unkenntlich zu machen, wie viel Personal wird
dafür eingesetzt, und welcher Arbeitsaufwand ist dabei im Jahr 2022
insgesamt bzw. durchschnittlich pro Übermittlung bzw.
Anonymisierung solcher Dokumente im Einzelfall entstanden (bitte ausführen)?
Da sich die Umsetzung noch in der Vorbereitung befindet, liegen der
Bundesregierung bisher noch keine Erkenntnisse zum Arbeitsaufwand und
Personaleinsatz vor. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor, soweit es die Landesbehörden betrifft.
b) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Fällen der
Übermittlung von BAMF- bzw. Asylgerichtsentscheidungen
Anonymisierungen vorgenommen, und wenn nein, warum nicht, weil die
Fragestellenden davon ausgehen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung in Asylverfahren regelmäßig betroffen sind
(bitte ausführen)?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
c) Nach welchen Kriterien bzw. Vorgaben erfolgt nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anonymisierung von BAMF- bzw.
Asylgerichtsentscheidungen in diesen Fällen, gibt es eine entsprechende
Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn nein, warum nicht (bitte
gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt ausführen)?
d) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis nach
welchen Kriterien von wem geprüft, ob der Speicherung von BAMF- bzw.
Asylgerichtsentscheidungen überwiegende schutzwürdige Interessen
der Betroffenen entgegenstehen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG), gibt
es eine entsprechende Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn
nein, warum nicht (bitte gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt
ausführen)?
Die Fragen 35c und 35d werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 35 und 35b wird verwiesen.
e) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis und
technisch von der Registerbehörde sichergestellt, dass solche Dokumente
im automatisierten Verfahren nur abgerufen werden können, wenn die
abrufende Stelle zuvor bestätigt hat, dass die Kenntnis des Dokuments
für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht
rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr
die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden
dürfen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 10 Absatz 6 AZRG; bitte
ausführen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 35 und 35f wird verwiesen.
f) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine
Zeitungsmeldung (WELT vom 3. Januar 2023, „Asylzuwanderung von
Türken fast verdreifacht“), wonach die Türkei „umfangreiche
Informationen“ über abzuschiebende Staatsbürger verlange, darunter der
vollständige Bescheid des BAMF und gegebenenfalls ein entsprechendes
Gerichtsurteil, und wie wird überprüft und protokolliert, welche
Stellen bzw. Personen diese Dokumente über das AZR abfragen, und
welche Daten liegen über entsprechende Abfragen bzw. abfragende
Stellen gegebenenfalls vor (bitte ausführen)?
Im Bundesverwaltungsamt (BVA) und im BAMF ist nicht bekannt, dass seitens
der Türkei bzw. durch türkische Behörden bei Anfragen „umfangreiche
Informationen“ über abzuschiebende Staatsbürger verlangt oder herausgegeben
werden. Insbesondere hat die Türkei keinen Antrag auf Datenübermittlung aus dem
AZR gemäß § 26 AZRG gestellt. Im Übrigen wäre bei einem solchen Antrag
die Übermittlung von Dokumenten, welche „umfangreiche Informationen“
beinhalten, von vornherein nach § 26 Satz 6 AZRG unzulässig, so dass eine
solche Anfrage mangels Rechtsgrundlage ohnehin abgelehnt werden würde.
g) Soweit eine Umsetzung der Neuregelung nach § 6 Absatz 5 AZRG
noch nicht erfolgt sein sollte, wie ist gegebenenfalls der aktuelle Stand
entsprechender Planungen zur Umsetzung und diesbezüglicher
Vorbereitungen (bitte gegebenenfalls mit Zeitplan auflisten)?
Das in der Antwort zu Frage 35 beschriebene geplante Verfahren ist nach
Abstimmung des BAMF mit dem BMI derzeit in der Vorbereitung zur Aufnahme
in die entsprechenden Weisungsinstrumente. Die Umsetzung ist für das erste
Quartal 2023 geplant.
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2022 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2022 erlaubt
bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern
auflisten)?
Das AZR erfasst lediglich, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine
Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
Zum 31. Dezember 2022 lag bei 34 004 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur
für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 8 633 Personen haben die Erlaubnis
zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3 360 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Davon wurde im Jahr 2022 4 460 geduldeten Personen eine
Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, zu der die Bundesagentur für Arbeit
ihre Zustimmung gegeben hat, 1 806 Personen haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 493 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 17 972 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 1 989 Personen haben die Erlaubnis zu
einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 1 223 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Davon wurde im Jahr 2022 9 308 Personen eine Beschäftigungserlaubnis von
der Ausländerbehörde erteilt, zu der die Bundesagentur für Arbeit ihre
Zustimmung gegeben hat. 749 Personen haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 631 Personen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden.
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zur
Beschäftigung aus dem Jahr 2022
4.460
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 800
Afghanistan 450
Nigeria 330
Türkei 324
Iran 308
Guinea 190
Vietnam 186
Syrien 138
Gambia 135
Pakistan 115
Somalia 114
Georgien 86
Russische Föderation 74
Libanon 65
Ungeklärt 63
Aufhältige Personen mit Duldung mit einer Erlaubnis zur
Beschäftigung aus dem Jahr 2022
4.460
Länder
Baden-Württemberg 782
Bayern 337
Berlin 421
Brandenburg 121
Bremen 58
Hamburg 211
Hessen 258
Mecklenburg-Vorpommern 150
Niedersachsen 350
Nordrhein-Westfalen 740
Rheinland-Pfalz 341
Saarland 1
Sachsen 331
Sachsen-Anhalt 104
Schleswig-Holstein 78
Thüringen 177
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Afghanistan 295
Irak 291
Nigeria 131
Guinea 115
Iran 85
Somalia 70
Libanon 70
Pakistan 68
Russische Föderation 55
Türkei 49
Armenien 47
Syrien 38
Gambia 35
Aserbaidschan 30
Indien 23
Aufhältige Personen mit Duldung mit Erlaubnis zu
zustimmungsfreier Beschäftigung aus dem Jahr 2022
1.806
Länder
Baden-Württemberg 108
Bayern 392
Berlin 57
Brandenburg 54
Bremen 6
Hamburg 35
Hessen 29
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 102
Nordrhein-Westfalen 643
Rheinland-Pfalz 78
Saarland 0
Sachsen 206
Sachsen-Anhalt 8
Schleswig-Holstein 61
Thüringen 27
Aufhältige Personen mit Duldung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2022
493
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Irak 75
Türkei 39
Iran 32
Ungeklärt 31
Nigeria 28
Afghanistan 26
Syrien 26
Vietnam 22
Guinea 15
Pakistan 14
Georgien 14
Libanon 13
Somalia 11
Ägypten 11
Ghana 11
Aufhältige Personen mit Duldung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2022
493
Länder
Baden-Württemberg 46
Bayern 16
Berlin 125
Brandenburg 22
Bremen 4
Hamburg 47
Hessen 22
Mecklenburg-Vorpommern 7
Niedersachsen 35
Nordrhein-Westfalen 74
Rheinland-Pfalz 36
Saarland 2
Sachsen 29
Sachsen-Anhalt 8
Schleswig-Holstein 11
Thüringen 9
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im Jahr 2022
die Erlaubnis zur Beschäftigung erhalten haben
9.308
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 1.951
Irak 1.351
Afghanistan 947
Iran 728
Syrien 584
Nigeria 414
Somalia 320
Ungeklärt 208
Guinea 197
Pakistan 183
Kolumbien 169
Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
166
Georgien 136
Ruanda 119
Kamerun 105
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im Jahr 2022
die Erlaubnis zur Beschäftigung erhalten haben
9.308
Länder
Baden-Württemberg 1.952
Bayern 762
Berlin 669
Brandenburg 218
Bremen 53
Hamburg 354
Hessen 1.005
Mecklenburg-Vorpommern 333
Niedersachsen 1.213
Nordrhein-Westfalen 1.268
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im Jahr 2022
die Erlaubnis zur Beschäftigung erhalten haben
9.308
Rheinland-Pfalz 294
Saarland 0
Sachsen 607
Sachsen-Anhalt 191
Schleswig-Holstein 91
Thüringen 298
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im Jahr 2022
die Erlaubnis zur zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten haben
749
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Iran 116
Irak 90
Afghanistan 84
Nigeria 66
Somalia 36
Syrien 31
Guinea 31
Türkei 27
Pakistan 27
Russische Föderation 26
Äthiopien 18
Ungeklärt 16
Eritrea 14
Kamerun 13
Gambia 13
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung, die im Jahr 2022
die Erlaubnis zur zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten haben
749
Länder
Baden-Württemberg 46
Bayern 153
Berlin 58
Brandenburg 70
Bremen 2
Hamburg 19
Hessen 19
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 63
Nordrhein-Westfalen 232
Rheinland-Pfalz 12
Saarland 0
Sachsen 43
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 19
Thüringen 13
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2022
631
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Türkei 178
Irak 111
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2022
631
Afghanistan 65
Syrien 64
Iran 59
Pakistan 14
Georgien 12
Ungeklärt 10
Russische Föderation 9
Sudan (ohne Südsudan) 9
Nigeria 8
Somalia 7
Kamerun 7
Libanon 5
Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
5
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung mit Ablehnung der
Beschäftigungserlaubnis aus dem Jahr 2022
631
Länder
Baden-Württemberg 86
Bayern 31
Berlin 101
Brandenburg 15
Bremen 6
Hamburg 26
Hessen 61
Mecklenburg-Vorpommern 17
Niedersachsen 90
Nordrhein-Westfalen 98
Rheinland-Pfalz 32
Saarland 1
Sachsen 24
Sachsen-Anhalt 14
Schleswig-Holstein 12
Thüringen 17
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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