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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

28.02.2023

Aktualisiert

24.01.2024

BT20/523118.01.2023

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022 Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 20/3201). Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergibt. Für das Jahr 2020 beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilu ngen/2021/07/PD21_340_225.html). Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt die Zahl wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt knapp 805 000 Ende 2021. Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, Deutscher Bundestag Drucksache 20/5231 20. Wahlperiode 18.01.2023 lebten Ende 2021 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1, § 104a, § 18a und § 25a und 25 b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut 55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und 17 500 wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen hatten einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011 gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000. Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können z. B. das Land längst wieder verlassen haben und viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Antwort zu Frage 38 auf den Bundestagsdrucksachen 18/12725 und 19/3860 sowie https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-stati stisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die Bundesregierung auf Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. einräumen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das dortige Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in Hessen aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Auf Nachfrage hierzu verwies die Bundesregierung auf eine „Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der AZR-Datenbank infolge des ersten Datenaustauschverbesserungsgesetzes, eine „zeitnahe Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.) – ein halbes Jahr später wurde auf diesbezüglich erforderliche umfangreiche technische und fachliche Abstimmungsmaßnahmen verwiesen, ab 1. November 2022 würden solche Datensätze dann „kontinuierlich korrigiert“ (vgl. Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201). Zuvor hatten Bund und Länder über drei Jahre hinweg ergebnislos darüber beraten, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten zu Frage 35 auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Dies führt im Ergebnis zu einer statistisch überhöhten Zahl vermeintlich in Deutschland lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen positiven Nachweis für die Ausreise von ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung gibt. 242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen (32 Prozent) wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu die Antworten zu den Fragen 4 und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent der Duldungen wurden nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nicht- Mitwirkung). Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“ nach § 60b AufenthG im August 2019 gesetzlich beschlossen und im März 2020 im AZR technisch umgesetzt wurde. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?  2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?  3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz; bitte differenzieren, auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die Bundesländer?  4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum 31. Dezember 2022 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?  5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp- Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?  7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?  8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis zum 31. Dezember 2022 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?  9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? a) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie in Frage 13 differenzieren)? b) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)? c) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)? d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine Geflüchteten war zum 31. Dezember 2022 nach Angaben des AZR eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie in Frage 13 und gesondert nach Alter – ab 15 Jahre, 7 bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre – differenzieren)? e) Welche Regelungen oder Rückzahlungen sind für Fälle vorgesehen, in denen wegen des Krieges aus der Ukraine Geflüchtete mit einer Fiktionsbescheinigung, die ohne eigenes Verschulden nicht bis zum jeweiligen Stichtag erkennungsdienstlich behandelt worden waren, entsprechend der Regelung nach § 74 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch niedrigere Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten, und wie viele Personen waren bzw. sind hiervon betroffen (bitte ausführen)? 14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2 differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? a) Wie beurteilt die Bundesregierung inzwischen die Aussagekraft der Daten im ARZ zu Duldungen nach § 60b AufenthG (vgl. zuletzt Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/3201; bitte ausführen und begründen)? b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“ (ebd., Zeile 4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an Eides statt (ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu Integrationskursen (ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der Sprachnachweise im Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.)? 19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lange war deren durchschnittliche und wie lange ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit? 21. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)? 22. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 23. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 24. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31. Dezember 2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. Wie viele der zum 31. Dezember 2022 ausreisepflichtigen Personen, die mindestens sechs Jahre in Deutschland gelebt haben, waren unter 22 Jahre bzw. unter 18 Jahre alt (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2022 im Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU- bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31. Dezember 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022? 30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2022 zur Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2022 noch in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2022? 31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/ Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2022 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum 31. Dezember 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 31. Dezember 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? b) Wie viele unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige (bitte differenzieren) Personen wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 aufgegriffen, wie viele von ihnen äußerten ein Asylgesuch, wie viele von diesen wiederum wurden an das BAMF bzw. eine zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen bzw. gegenüber wie vielen dieser aufgegriffenen Asylsuchenden wurden welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenziert antworten)? 32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31. Dezember 2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? 33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/3201 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen, wenn möglich, quantifizieren), welche Folgen für die Datenqualität im AZR hatte es, dass Datenbereinigungsaktionen infolge der Ankunft vieler Ukraine-Geflüchteter vorläufig zurückgestellt worden sind (ebd.)? Welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)? 34. Hat die in der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201 für den 1. November 2022 angekündigte automatisierte Datenbereinigung in Bezug auf unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige Personen, denen keine aktenführende Behörde zugeordnet wurde, begonnen, verläuft dies plangemäß, und wann ist mit einer Beendigung dieser Bereinigung zu rechnen? 35. In wie vielen Fällen einer Datenspeicherung nach § 6 Absatz 5 AZRG sind im Jahr 2022 bzw. bislang insgesamt die der Speicherung zugrunde liegenden Dokumente übermittelt worden, in wie vielen Fällen betraf dies Asylentscheidungen des BAMF bzw. gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie ist der Stand der technischen und praktischen Umsetzung dieser Neuregelung, und welche Probleme haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung dabei gegebenenfalls ergeben (bitte im Detail ausführen)? a) Welche Stelle bzw. Stellen bzw. Personen übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis die Aufgabe, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bei Speicherungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG unkenntlich zu machen, wie viel Personal wird dafür eingesetzt, und welcher Arbeitsaufwand ist dabei im Jahr 2022 insgesamt bzw. durchschnittlich pro Übermittlung bzw. Anonymisierung solcher Dokumente im Einzelfall entstanden (bitte ausführen)? b) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Fällen der Übermittlung von BAMF- bzw. Asylgerichtsentscheidungen Anonymisierungen vorgenommen, und wenn nein, warum nicht, weil die Fragestellenden davon ausgehen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung in Asylverfahren regelmäßig betroffen sind (bitte ausführen)? c) Nach welchen Kriterien bzw. Vorgaben erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Anonymisierung von BAMF- bzw. Asylgerichtsentscheidungen in diesen Fällen, gibt es eine entsprechende Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn nein, warum nicht (bitte gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt ausführen)? d) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis nach welchen Kriterien von wem geprüft, ob der Speicherung von BAMF- bzw. Asylgerichtsentscheidungen überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG), gibt es eine entsprechende Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn nein, warum nicht (bitte gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt ausführen)? e) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis und technisch von der Registerbehörde sichergestellt, dass solche Dokumente im automatisierten Verfahren nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle zuvor bestätigt hat, dass die Kenntnis des Dokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden dürfen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 10 Absatz 6 AZRG; bitte ausführen)? f) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Zeitungsmeldung (WELT vom 3. Januar 2023, „Asylzuwanderung von Türken fast verdreifacht“), wonach die Türkei „umfangreiche Informationen“ über abzuschiebende Staatsbürger verlange, darunter der vollständige Bescheid des BAMF und gegebenenfalls ein entsprechendes Gerichtsurteil, und wie wird überprüft und protokolliert, welche Stellen bzw. Personen diese Dokumente über das AZR abfragen, und welche Daten liegen über entsprechende Abfragen bzw. abfragende Stellen gegebenenfalls vor (bitte ausführen)? g) Soweit eine Umsetzung der Neuregelung nach § 6 Absatz 5 AZRG noch nicht erfolgt sein sollte, wie ist gegebenenfalls der aktuelle Stand entsprechender Planungen zur Umsetzung und diesbezüglicher Vorbereitungen (bitte gegebenenfalls mit Zeitplan auflisten)? 36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in Deutschland zum 31. Dezember 2022 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2022 erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)? Berlin, den 12. Januar 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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