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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.02.2023
Aktualisiert
24.01.2024
BT20/523118.01.2023
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2022
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina
Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina
Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
31. Dezember 2022
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008
regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 20/3201).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst
wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl
der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben
des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern
auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich
aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergibt. Für das Jahr
2020 beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilu
ngen/2021/07/PD21_340_225.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt die Zahl wieder an,
insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg
der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt knapp 805 000 Ende 2021.
Zudem hatten 256 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten
subsidiären Schutzstatus. 136 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5231
20. Wahlperiode 18.01.2023
lebten Ende 2021 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle
Angaben, auch im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, auf
Bundestagsdrucksache 20/1048).
Etwa 84 500 Personen verfügten Ende 2021 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und 25 b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
55 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und 17 500 wegen dringender humanitärer oder persönlicher
Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 9 500 Menschen hatten einen
Aufenthaltstitel infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a
AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und lag Ende 2021 bei 472 000.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können z. B. das Land längst wieder verlassen haben und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Antwort
zu Frage 38 auf den Bundestagsdrucksachen 18/12725 und 19/3860 sowie
https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-stati
stisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die
Bundesregierung auf Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. einräumen, dass von den Ende
2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung
40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu
Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das dortige
Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der Personen ohne
Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in Hessen
aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache
20/1048). Auf Nachfrage hierzu verwies die Bundesregierung auf eine
„Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der AZR-Datenbank
infolge des ersten Datenaustauschverbesserungsgesetzes, eine „zeitnahe
Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.) – ein halbes Jahr später wurde auf
diesbezüglich erforderliche umfangreiche technische und fachliche
Abstimmungsmaßnahmen verwiesen, ab 1. November 2022 würden solche Datensätze dann
„kontinuierlich korrigiert“ (vgl. Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/3201). Zuvor hatten Bund und Länder über drei Jahre hinweg
ergebnislos darüber beraten, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist
erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“
einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten zu Frage 35 auf den Bundestagsdrucksachen
19/8258 und 20/1048). Dies führt im Ergebnis zu einer statistisch überhöhten
Zahl vermeintlich in Deutschland lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere
wenn es keinen positiven Nachweis für die Ausreise von ausreisepflichtigen
Personen ohne Duldung gibt.
242 000 der rund 293 000 zum Ende des Jahres 2021 Ausreisepflichtigen
verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil Abschiebungen aufgrund
der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. Wie viele
Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen,
wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen (32 Prozent) wurde aus
„sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein
oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 30 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die Betroffenen
dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu die Antworten zu den Fragen 4 und 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur 10,5 Prozent der Duldungen wurden nach
§ 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass sie ihre
Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nicht-
Mitwirkung). Obwohl die Regelung zu „Duldungen light“ nach § 60b
AufenthG im August 2019 gesetzlich beschlossen und im März 2020 im AZR
technisch umgesetzt wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz; bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum 31. Dezember 2022 anhängig (bitte auch nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2022?
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2022 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2022?
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde
(bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein
Schutzgesuch geäußert haben (bitte wie in Frage 13 differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der
Bundesrepublik Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie in Frage 13
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zum 31. Dezember 2022 nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie in Frage 13 und
gesondert nach Alter – ab 15 Jahre, 7 bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
e) Welche Regelungen oder Rückzahlungen sind für Fälle vorgesehen, in
denen wegen des Krieges aus der Ukraine Geflüchtete mit einer
Fiktionsbescheinigung, die ohne eigenes Verschulden nicht bis zum
jeweiligen Stichtag erkennungsdienstlich behandelt worden waren,
entsprechend der Regelung nach § 74 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
niedrigere Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhielten, und wie viele Personen waren bzw. sind hiervon betroffen
(bitte ausführen)?
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022?
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen
bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2022?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung inzwischen die Aussagekraft der
Daten im ARZ zu Duldungen nach § 60b AufenthG (vgl. zuletzt
Antwort zu Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/3201; bitte ausführen
und begründen)?
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP („Mehr
Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“ (ebd., Zeile
4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an Eides statt
(ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu Integrationskursen
(ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der Sprachnachweise im
Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.)?
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lange war deren durchschnittliche und wie
lange ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
22. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2022?
23. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durch das BAMF
bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren)
ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
24. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2022 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern,
Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25. Wie viele der zum 31. Dezember 2022 ausreisepflichtigen Personen, die
mindestens sechs Jahre in Deutschland gelebt haben, waren unter 22 Jahre
bzw. unter 18 Jahre alt (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2022 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2022 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2022 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2022?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2022 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2022 noch in
Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr
2022?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2022 im AZR
erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2022 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
31. Dezember 2022 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige (bitte differenzieren)
Personen wurden vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022
aufgegriffen, wie viele von ihnen äußerten ein Asylgesuch, wie viele von
diesen wiederum wurden an das BAMF bzw. eine zuständige
Aufnahmeeinrichtung verwiesen bzw. gegenüber wie vielen dieser
aufgegriffenen Asylsuchenden wurden welche aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen ergriffen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und Geschlecht
differenziert antworten)?
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2022 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/3201 gegeben,
und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar
(bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen, wenn möglich,
quantifizieren), welche Folgen für die Datenqualität im AZR hatte es, dass
Datenbereinigungsaktionen infolge der Ankunft vieler Ukraine-Geflüchteter
vorläufig zurückgestellt worden sind (ebd.)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität
zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant
(bitte im Einzelnen auflisten)?
34. Hat die in der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201 für
den 1. November 2022 angekündigte automatisierte Datenbereinigung in
Bezug auf unerlaubt eingereiste bzw. aufhältige Personen, denen keine
aktenführende Behörde zugeordnet wurde, begonnen, verläuft dies
plangemäß, und wann ist mit einer Beendigung dieser Bereinigung zu rechnen?
35. In wie vielen Fällen einer Datenspeicherung nach § 6 Absatz 5 AZRG sind
im Jahr 2022 bzw. bislang insgesamt die der Speicherung zugrunde
liegenden Dokumente übermittelt worden, in wie vielen Fällen betraf dies
Asylentscheidungen des BAMF bzw. gerichtliche Entscheidungen in
asylrechtlichen Verfahren (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie ist der Stand der technischen und
praktischen Umsetzung dieser Neuregelung, und welche Probleme haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung dabei gegebenenfalls ergeben (bitte im
Detail ausführen)?
a) Welche Stelle bzw. Stellen bzw. Personen übernehmen nach Kenntnis
der Bundesregierung in der Praxis die Aufgabe, Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung bei Speicherungen nach § 6
Absatz 5 Satz 2 AZRG unkenntlich zu machen, wie viel Personal wird
dafür eingesetzt, und welcher Arbeitsaufwand ist dabei im Jahr 2022
insgesamt bzw. durchschnittlich pro Übermittlung bzw. Anonymisierung
solcher Dokumente im Einzelfall entstanden (bitte ausführen)?
b) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Fällen der
Übermittlung von BAMF- bzw. Asylgerichtsentscheidungen
Anonymisierungen vorgenommen, und wenn nein, warum nicht, weil die
Fragestellenden davon ausgehen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung in Asylverfahren regelmäßig betroffen sind (bitte
ausführen)?
c) Nach welchen Kriterien bzw. Vorgaben erfolgt nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anonymisierung von BAMF- bzw.
Asylgerichtsentscheidungen in diesen Fällen, gibt es eine entsprechende
Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn nein, warum nicht (bitte
gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt ausführen)?
d) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis nach
welchen Kriterien von wem geprüft, ob der Speicherung von BAMF- bzw.
Asylgerichtsentscheidungen überwiegende schutzwürdige Interessen
der Betroffenen entgegenstehen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 2 AZRG), gibt
es eine entsprechende Dienstvorschrift oder Ähnliches, und wenn nein,
warum nicht (bitte gegebenenfalls konkret mit Datum und Inhalt
ausführen)?
e) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis und
technisch von der Registerbehörde sichergestellt, dass solche Dokumente
im automatisierten Verfahren nur abgerufen werden können, wenn die
abrufende Stelle zuvor bestätigt hat, dass die Kenntnis des Dokuments
für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht
rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr
die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden
dürfen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. § 10 Absatz 6 AZRG; bitte
ausführen)?
f) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine
Zeitungsmeldung (WELT vom 3. Januar 2023, „Asylzuwanderung von
Türken fast verdreifacht“), wonach die Türkei „umfangreiche
Informationen“ über abzuschiebende Staatsbürger verlange, darunter der
vollständige Bescheid des BAMF und gegebenenfalls ein entsprechendes
Gerichtsurteil, und wie wird überprüft und protokolliert, welche Stellen
bzw. Personen diese Dokumente über das AZR abfragen, und welche
Daten liegen über entsprechende Abfragen bzw. abfragende Stellen
gegebenenfalls vor (bitte ausführen)?
g) Soweit eine Umsetzung der Neuregelung nach § 6 Absatz 5 AZRG
noch nicht erfolgt sein sollte, wie ist gegebenenfalls der aktuelle Stand
entsprechender Planungen zur Umsetzung und diesbezüglicher
Vorbereitungen (bitte gegebenenfalls mit Zeitplan auflisten)?
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2022 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2022 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren
und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 12. Januar 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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