BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Transparenz in Public Privat Partnerships (PPP-Projekte)

Öffentliche Zugänglichkeit und mögliche Gründe zur Geheimhaltung von Informationen im Vergabeprozess bei A-Modell-Projekten: Ausschreibungsunterlagen, Vertrag in Entwurfs- und Endfassung, weitere Vertragsbestandteile, vorläufige und abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen inkl. Public Sector Comparator, geplante Änderungen<br /> (insgesamt 43 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Datum

19.10.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/308020. 09. 2010

Transparenz in Public Privat Partnerships (PPP-Projekte)

der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Ingrid Nestle, Dr. Hermann Ott, Daniela Wagner, Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Öffentlich-privates Wirtschaften und Finanzieren muss den Anforderungen an Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit in besonderem Maße gerecht werden. Die Anwendung der Grundsätze einer öffentlichen Vergabe im Wettbewerb ist unerlässlich. Der Ausbau von Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der Entscheidungsträger ist erforderlich für alle Aspekte und in allen Phasen des PPP – gerade wenn für den öffentlichen Partner neue Instrumente bei Vergabe und Finanzierung eingesetzt werden. Dem müssen die angewendeten Instrumente und Prozesse Rechnung tragen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen43

1

Ist die finale an die Bieter übersandte Leistungsbeschreibung bei A-Modell-Projekten öffentlich zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

2

Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht die Zugänglichkeit (sofern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten gemäß Frage 1 bestehen, bitte differenziert beantworten)?

3

Sind bei den Ausschreibungen für die bisher nach dem A-Modell realisierten Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an (potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden?

4

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der Information innerhalb des Marktes für die jeweils ausgeschriebene Leistung?

5

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information Kenntnis zu erlangen?

6

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 1 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Ausschreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

7

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 1 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folgeausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

8

Ist der Vertrag in vor der Angebotsabgabe an die Bieter übergebener Fassung bei A-Modell-Projekten öffentlich verfügbar?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

9

Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht die Zugänglichkeit (sofern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten bestehen, bitte differenziert beantworten)?

10

Sind bei den Ausschreibungen für die bisher nach dem A-Modell realisierten Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an (potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden, falls die Unterlagen gemäß Frage 8 nur den Bietern bzw. dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden?

11

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der Information innerhalb des Marktes für die jeweils ausgeschriebene Leistung, sofern nach Frage 8 keine oder nur partielle Beschränkungen verfügt worden sind?

12

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information Kenntnis zu erlangen?

13

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 8 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Ausschreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

14

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 8 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folgeausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

15

Ist der jeweils mit dem privaten Partner abgeschlossene, endverhandelte Vertrag bei A-Modell-Projekten öffentlich verfügbar?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

16

Sind bei den Ausschreibungen für die bisher nach dem A-Modell realisierten Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an (potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden, falls die Unterlagen gemäß Frage 15 nur den Bietern bzw. dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden?

17

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der Information innerhalb des Marktes für die jeweils ausgeschriebene Leistung, sofern nach Frage 15 keine oder nur partielle Beschränkungen verfügt worden sind?

18

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information Kenntnis zu erlangen?

19

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 15 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Ausschreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

20

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 15 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folgeausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

21

Welche Dokumente erlangen als Vertragsanlage, als im Vertrag explizit erwähntes Dokument oder in Form des Verweises Gültigkeit für die Regelungen der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei den A-Modell-Projekten und stellen insofern „weitere Vertragsunterlagen“ dar? Welche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang Vereinbarungen/Verträge zwischen Banken und dem Auftragnehmer der öffentlichen Hand, Vereinbarungen/Verträge zwischen Banken und der öffentlichen Hand sowie Vereinbarungen zwischen allen drei genannten Parteien?

22

Sind die einzelnen der gemäß Frage 21 existierenden „weiteren Vertragsunterlagen“, die zu dem privaten Partner abgeschlossenen, endverhandelten Vertrag gehören, bei A-Modell-Projekten frei verfügbar?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

23

Sind bei den Ausschreibungen für die bisher nach dem A-Modell realisierten Projekte Beschränkungen bezüglich der Weitergabe von Informationen an (potenzielle) Subunternehmen, an finanzierende Banken o. Ä. oder für die Bieter tätigen Beratungsunternehmen verfügt worden, falls die Unterlagen gemäß Frage 21 nur den Bietern bzw. dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden?

24

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung bezüglich der Verbreitung der Information innerhalb des Marktes für die jeweils ausgeschriebene Leistung, sofern nach Frage 21 bezüglich einzelner Dokumente keine oder nur partielle Beschränkungen verfügt worden sind?

25

Welche Erwartungen hat die Bundesregierung, bezüglich der Möglichkeiten für potenzielle Bieter in zukünftigen Ausschreibungen, über die Information Kenntnis zu erlangen?

26

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls einzelne Unterlagen gemäß Frage 21 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Ausschreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

27

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls einzelne Unterlagen gemäß Frage 21 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folgeausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

28

Ist der im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erstellte PPP-Eignungstest bei A-Modell-Projekten zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

29

Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht, soweit die Unterlagen gemäß Frage 28 zugänglich sind, diese Zugänglichkeit (sofern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten bestehen, bitte differenziert beantworten)?

30

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 28 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Ausschreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

31

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 28 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folgeausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

32

Ist die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in vollständiger Form bei A-Modell-Projekten öffentlich zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

33

Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht, sofern die Unterlagen gemäß Frage 32 zugänglich sind, diese Zugänglichkeit (sofern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten bestehen, bitte differenziert beantworten)?

34

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 32 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Ausschreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

35

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 32 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folgeausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

36

Ist die abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (inklusive Public Sector Comparator – PSC – und der sich aus dem Angebot des Auftragnehmers ergebenen Kosten bei PPP-Realisierung) bei A-Modell-Projekten öffentlich zugänglich?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, mit welcher Begründung?

37

Sind folgende Informationen, falls die Unterlagen nach Frage 36 nicht bzw. nicht vollständig verfügbar sind, einzeln verfügbar:

a) die Methode, nach der die finale Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt worden ist, insbesondere die im Rahmen des A-Modells übertragenen Risiken, deren Bewertung etc.;

b) die Annahmen, die bei der Erstellung der finalen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung getroffen wurden (z. B. hinsichtlich zukünftiger Verkehrsmengenentwicklungen, Diskontraten, Verhalten der Bieter/der privaten Partner etc.);

c) der Public Sector Comparator und dessen Berechnung/Berechnungsmethodik;

d) die sich aus dem Angebot des Auftragnehmers ergebenen Kosten bei PPP-Realisierung?

38

Ab welchem Zeitpunkt im Vergabeprozess besteht, sofern die Unterlagen gemäß Frage 36 zugänglich sind, diese Zugänglichkeit (sofern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten bestehen, bitte differenziert beantworten)?

39

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 36 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf die jeweils betroffene Ausschreibung – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

40

Welche Sachverhalte im Detail führen die Bundesregierung, falls die Unterlagen gemäß Frage 36 nicht veröffentlicht werden (d. h. insbesondere nicht ohnehin im Rahmen des Ausschreibungsprozesses veröffentlicht bzw. nicht auf Nachfrage erhältlich sind) – bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Beschaffungsprozess und der Geheimhaltung zum Schutz des Wettbewerbs in der Beschaffung (und damit möglicher Kostenersparnisse) im Hinblick auf mögliche ähnliche Folgeausschreibungen – zu der Auffassung, dass eine Geheimhaltung notwendig ist?

41

Inwieweit spielen Einschätzungen der Bundesregierung bezüglich der Intensität des Wettbewerbs um aktuelle und zukünftige Ausschreibungen für die Realisierung von Projekten nach dem A-Modell eine Rolle, wenn die Bundesregierung die Veröffentlichung des Public Sector Comparator aufgrund der Überlegung verweigert, Bieter könnten in der aktuellen Ausschreibung oder in potenziellen Folgeausschreibungen dadurch die Kalkulationen des Bundes nachvollziehen und ihr Angebot darauf ausrichten?

42

Wie schätzt die Bundesregierung die Wettbewerbsintensität (auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Kartellbildung) in den Ausschreibungen des Bundes für die Realisierung von Projekten nach dem A-Modell, in denen die Veröffentlichung des Public Sector Comparator jeweils verweigert wurde, ein?

43

Sind grundsätzliche Änderungen oder Detailänderungen der Veröffentlichungs- und Transparenzpolitik des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei den zukünftigen A-Modell-Projekten geplant?

Wenn ja, welche?

Berlin, den 16. September 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen