[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3561
17. Wahlperiode 28. 10. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.
Oktober 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Ulrich, Matthias W. Birkwald,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3094 –
Die europäische Saisonarbeiterrichtlinie – Positionierung der deutschen
Bundesregierung in den anstehenden Verhandlungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. Juli 2010 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine
Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung
(KOM(2010) 379) vorgelegt. Ziel dieser sogenannten Saisonarbeiterrichtlinie
ist es laut EU-Kommission, die Möglichkeit der saisonalen Beschäftigung
Drittstaatsangehöriger in der EU zu erleichtern, um so einen (angeblich) drohenden
Arbeitskräftemangel zu verhindern und auf den demographischen Wandel zu
reagieren. Überdies sollen Saisonarbeitnehmer vor Ausbeutung geschützt,
illegale Beschäftigung reduziert und durch zirkuläre Migration die Entwicklung der
Herkunftsländer gestärkt werden. Die Richtlinie soll die Einreise-, Aufenthalts-
und Arbeitsbedingungen der Saisonarbeitnehmer aus Drittländern regeln.
Während die Kritik am Konzept der „nützlichen“ (hier speziell der zirkulären)
Migration schon seit längerer Zeit geäußert wird, befürchten Gewerkschaften
wie die IG BAU sowie der Europäische Gewerkschaftsbund, dass die
Richtlinie – in dieser Form verabschiedet – auch eine neue Welle des
Sozialdumpings in der EU auslösen würde.
Die Richtlinie wird in den kommenden Wochen und Monaten im Europäischen
Parlament und im Ministerrat diskutiert. Die Meinung der Bundesregierung zu
verschiedenen Aspekten des Richtlinienvorschlags ist auch für dessen
Behandlung im Deutschen Bundestag von Bedeutung. Selbstverständlich ist die
Festlegung abschließender Positionen zu Verhandlungsbeginn nicht zielführend und
kann daher auch nicht abgefragt werden, dennoch ist eine gewisse
(Richtungs-)Positionierung für die Verhandlungen im Deutschen Bundestag wie auch
im Ministerrat unerlässlich, unter anderem um diese geht es in den folgenden
Fragen.
1. Wie viele Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten waren in den letzten zehn
Jahren in Deutschland beschäftigt, und aus welchen Ländern kamen sie (bitte
nach Jahren und Branchen aufschlüsseln)?
Im Rahmen der bestehenden Absprachen der Bundesagentur für Arbeit über die
Vermittlung von Saisonarbeitskräften aus dem Ausland ist die Zulassung von
Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten auf Kroatien beschränkt. Aus Kroatien
wurden in den letzten zehn Jahren unterteilt nach Branchen wie folgt
Saisonarbeitskräfte zur Beschäftigung in Deutschland zugelassen:
Tabelle 1: Saisonarbeitnehmer nach Branchen aus Kroatien
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
2. Wie hoch ist schätzungsweise die Zahl der illegal beschäftigten
Drittstaatsangehörigen in Deutschland im Bereich der Saisonarbeit?
Gibt es hierzu Schätzungen auf europäischer Ebene?
Schätzungen zu diesen Fragestellungen sind weder auf deutscher noch auf
europäischer Ebene bekannt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
prüft zwar im Rahmen ihrer Aufgaben auch die Arbeitsverhältnisse in den
Saisonbereichen. Eine statistische Erfassung illegal beschäftigter
Drittstaatsangehöriger im Bereich der Saisonarbeit findet jedoch nicht statt.
3. Wie viele Saisonarbeitskräfte aus den alten und den neuen Mitgliedstaaten
waren in Deutschland in den letzten zehn Jahren beschäftigt, und aus
welchen Ländern kamen sie (bitte nach Jahren und Branchen aufschlüsseln)?
Aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden in den letzten
zehn Jahren unterteilt nach Branchen wie folgt Saisonarbeitskräfte zur
Beschäftigung in Deutschland zugelassen:
2000 2001
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
4 342 1 495 5 837 4 169 1 869 6 038
2002 2003
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
3 974 1 852 5 826 3 545 1 424 4 969
2004 2005
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
3 348 1 230 4 578 3 234 1 286 4 520
2006 2007
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
3 487 1 218 4 705 3 375 1 200 4 575
2008 2009
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
3 088 1 074 4 162 3 034 1 214 4 248
Tabelle 2: Saisonarbeitnehmer nach Branchen aus neuen EU-Mitgliedstaaten
Land 2000 2001
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Bulgarien 0 825 825 0 1 349 1 349
Rumänien 9 135 1 821 10 956 13 201 3 359 16 560
Polen 216 414 6 114 222 528 228 922 7 750 236 672
Slowakische Republik 5 778 2 257 8 035 6 007 3 645 9 652
Slowenien 263 39 302 209 47 256
Tschechische Republik 1 909 1 143 3 052 1 549 1 239 2 788
Ungarn 2 631 1 349 3 980 2 946 1 677 4 623
Land 2002 2003
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Bulgarien 0 1 492 1 492 0 1 434 1 434
Rumänien 16 500 4 112 20 612 18 655 4 026 22 681
Polen 244 373 8 529 252 902 256 841 8 573 265 414
Slowakische Republik 6 287 3 973 10 260 5 948 3 312 9 260
Slowenien 205 47 252 185 34 219
Tschechische Republik 1 293 1 383 2 676 1 018 1 113 2 131
Ungarn 2 541 1 541 4 082 2 150 1 211 3 361
Land 2004 2005
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Bulgarien 0 1 249 1 249 0 1 320 1 320
Rumänien 20 850 3 958 24 808 26 766 3 876 30 642
Polen 270 583 9 378 279 961 264 240 8 517 272 757
Slowakische Republik 5 741 2 961 8 702 5 027 2 236 7 263
Slowenien 160 30 190 139 19 158
Tschechische Republik 911 970 1 881 833 687 1 520
Ungarn 1 760 905 2 665 1 499 704 2 203
Land 2006 2007
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Bulgarien 0 1 293 1 293 0 1 182 1 182
Rumänien 44 808 3 709 48 517 50 361 3 358 53 719
Polen 222 972 7 381 230 353 217 526 6 552 224 078
Slowakische Republik 4 749 1 833 6 582 3 587 1 392 4 979
Slowenien 129 9 138 112 5 117
Tschechische Republik 636 533 1 169 560 459 1 019
Ungarn 1 166 527 1 693 1 177 511 1 688
Zahlen über als Saisonarbeitskräfte beschäftigte Staatsangehörige aus den alten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Malta und Zypern liegen
nicht vor. Sie werden ebenso wie inländische Arbeitskräfte, die eine
Saisonbeschäftigung aufnehmen, nicht gesondert statistisch erfasst. Aus den neuen
Mitgliedstaaten Estland, Lettland und Litauen wurden keine Saisonarbeitskräfte
zugelassen, da mit diesen Staaten keine Vermittlungsabsprachen über
Saisonbeschäftigungen bestehen.
4. Stimmt die Bundesregierung der Aussage von EU-Innenkommissarin Cecilia
Malmström zu, dass „die Arbeitgeber in der EU … zunehmend auf die
Mithilfe von Menschen aus Nicht-EU-Ländern angewiesen [sind], die in der
Landwirtschaft, im Gartenbau und im Fremdenverkehrsgewerbe saisonale
Tätigkeiten verrichten, da immer weniger Arbeitnehmer aus der EU für
derartige Arbeiten zur Verfügung stehen“ (zitiert in der Pressemitteilung der
Europäischen Kommission vom 13. Juli 2010)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Entwicklung des
Bedarfs an Saisonarbeitskräften in anderen Mitgliedstaaten vor. Die Aussage kann
daher nicht bewertet werden.
a) Trifft dies für Deutschland zu bzw. wie wird sich der Bedarf an
Saisonarbeitskräften in Deutschland in den nächsten Jahren nach Ansicht der
Bundesregierung entwickeln (bitte nach Branchen aufschlüsseln und
begründen)?
b) Zu welchem Anteil wäre ein steigender Bedarf an Saisonarbeitskräften in
Deutschland nach Ansicht der Bundesregierung nur durch
Drittstaatsangehörige zu decken?
Nach den Erfahrungen der Bundesagentur für Arbeit kann der
Arbeitskräftebedarf in den Branchen Land- und Forstwirtschaft, Hotel- und
Gaststättengewerbe, Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken derzeit mit
Saisonbeschäftigten aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und Kroatien ausreichend
gedeckt werden. Über die künftige Entwicklung des Bedarfs an
Saisonarbeitskräften in Deutschland liegen keine Untersuchungen vor.
c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der behauptete strukturelle
Bedarf im Bereich der Saisonarbeit durch Legalisierung und Integration
von illegal Beschäftigten in diesem Bereich in den regulären
Arbeitsmarkt zu überwinden ist, zumal – so die Argumentation der Kommission
im Richtlinienentwurf – die Saisonarbeitsbranchen am stärksten zur
illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen neigen?
Wenn nein, warum nicht?
Land 2008 2009
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Landwirtschaft/
Gartenbau
Gastgewerbe
Summe
Bulgarien 1 973 892 2 865 2 279 766 3 045
Rumänien 70 320 2 755 73 075 86 230 2 942 89 172
Polen 185 566 5 016 190 582 179 710 4 531 184 241
Slowakische Republik 3 201 989 4 190 2 799 802 3 601
Slowenien 103 7 110 111 7 118
Tschechische Republik 497 301 798 428 258 686
Ungarn 1 335 453 1 788 1 373 462 1 835
Die Bundesregierung hält Legalisierungsaktionen – wie sie teilweise von
anderen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wurden – für kein geeignetes Instrument,
da sie erhebliche Sogfaktoren für illegale Migration schaffen könnten.
d) Plant die Bundesregierung die Zulassung von Saisonbeschäftigten über
Kroatien hinaus auf weitere Drittstaaten auszudehnen (bitte begründen)?
Nein. Für den Abschluss von Vermittlungsabsprachen mit weiteren Drittstaaten
über Kroatien hinaus besteht derzeit kein Bedarf (vgl. die Antwort zu den Fragen
4a und 4b).
e) Hat die Bundesregierung Pläne, an der derzeit von der Agentur für Arbeit
durchgeführten Bedarfs- bzw. Arbeitsmarktprüfung Änderungen
vorzunehmen?
Wenn ja, warum, und welche?
Die Bundesregierung plant, Saisonarbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten, die der
Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (sogenannte EU-8-
Staaten), ab dem 1. Januar 2011 von der Arbeitserlaubnispflicht zu befreien. Vor dem
Hintergrund der für diese Neu-Unionsbürger am 1. Mai 2011 eintretenden
uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit sollen damit für alle Saisonbetriebe
im nächsten Jahr – unabhängig vom Beginn der jeweiligen Saison – dieselben
Voraussetzungen für die Anwerbung von Saisonarbeitskräften aus den EU-8-
Staaten geschaffen werden. Ein darüber hinausgehender Verzicht auf die
Arbeitsmarktprüfung bei der Zulassung anderer ausländischer Saisonarbeitskräfte
ist nicht beabsichtigt. Für Saisonarbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien prüft
die Bundesregierung ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.
f) Könnte ein möglicher Arbeitskräftemangel im Bereich der
Saisonbeschäftigung nach Ansicht der Bundesregierung auch durch höhere Löhne
und bessere Arbeitsbedingungen in den betreffenden Branchen gemindert
werden, was den Arbeitsanreiz für EU-Bürgerinnen und Bürger erhöhen
würde?
Wenn nein, warum nicht?
Derzeit besteht in Deutschland kein Arbeitskräftemangel im Bereich der
Saisonbeschäftigung (vgl. die Antwort zu den Fragen 4a und 4b). Höhere Löhne und
bessere Arbeitsbedingungen tragen unter sonst gleichen Umständen dazu bei,
den Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhöhen. Die Vereinbarung
von Löhnen und Arbeitsbedingungen ist vorrangig die Aufgabe der
Tarifvertragsparteien.
5. Wie haben sich die Löhne und Arbeitsbedingungen in den verschiedenen
Saisonarbeitsbranchen in Deutschland innerhalb der vergangenen zehn
Jahren entwickelt, und welche Faktoren waren nach Ansicht der
Bundesregierung hierfür entscheidend?
Daten zu Verdiensten existieren in der amtlichen Statistik untergliedert nach
Berufen, Wirtschaftszweigen und Unternehmensgrößen. Dabei wird aber
Saisonarbeit nicht als eigenständiges Merkmal für die Beschäftigungsart erfasst. Es
sind also weder der Anteil von Saisonarbeitern in einzelnen Branchen noch die
Höhe ihrer Verdienste repräsentativ ausweisbar. Zudem werden keine Statistiken
über Arbeitsbedingungen geführt.
6. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer europäischen Regelung
im Bereich der Saisonbeschäftigten, auch wenn der Bedarf an
Saisonbeschäftigung sehr stark von nationalen und regionalen Charakteristika sowie
den regionalen Arbeitsmärkten abhängt?
Wenn ja, warum, und in welchen Bereichen?
Die Notwendigkeit einer europäischen Regelung im Bereich der
Saisonbeschäftigung dürfte nach der bisherigen Prüfung im Ergebnis grundsätzlich zu bejahen
sein. Es wird auf die umfassende Bewertung der Bundesregierung vom 4.
Oktober 2010 verwiesen, die dem Deutschen Bundestag gemäß den Vorgaben des
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der EU (EUZBBG) übermittelt worden ist.
7. Hat die Bundesregierung bisher Prüfvorbehalte geltend gemacht, und wenn
ja, an welchen Stellen?
Hinsichtlich der seitens der Bundesregierung bisher geltend gemachten
Prüfvorbehalte wird auf die Berichte der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Europäischen Union beziehungsweise die Berichte der
Bundesregierung verwiesen, die dem Deutschen Bundestag gemäß den
Vorgaben des EUZBBG übersendet werden.
8. Welche Schwierigkeiten sieht die Bundesregierung hinsichtlich des von der
EU-Kommission vorgeschlagenen Zulassungsverfahrens für
Saisonbeschäftigte?
a) Wie lange dauert das Zulassungsverfahren für Saisonbeschäftigte in
Deutschland derzeit mindestens, und wie lange dauert es im
Durchschnitt?
b) Hält die Bundesregierung die von der EU-Kommission vorgeschlagene
Frist von 30 Tagen für das Zulassungsverfahren für praktikabel und
sinnvoll (bitte begründen)?
c) Welche Änderungen im Verwaltungsablauf müssten in Deutschland
vorgenommen werden, um die von der EU-Kommission vorgeschlagene
Frist einhalten zu können?
Nach den Erfahrungen der Bundesagentur für Arbeit dauert die Zulassung der
ausländischen Saisonarbeitskräfte von der Beantragung bei den Agenturen für
Arbeit an bis zur Weiterleitung der Zustimmungen zur Arbeitsaufnahme an die
ausländische Arbeitsverwaltung bzw. Saisonkraft in der Regel vier Wochen.
Abhängig vom Umfang der Bemühungen zur Vermittlung inländischer
Arbeitsuchender kann die 4-Wochen-Frist auch überschritten werden. Bei
Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten (zurzeit nur Kroatien) kommt der für das
Visumverfahren erforderliche Zeitraum hinzu. Die Arbeitgeber werden von der
Bundesagentur für Arbeit angehalten, die ausländischen Saisonarbeitskräfte drei
Monate vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn anzufordern.
Die Bundesregierung sieht die im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
vorgesehene Frist kritisch. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für eine
Zulassung von Saisonarbeitnehmern weiterhin in angemessener Weise geprüft
werden können.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die von der EU-Kommission
vorgeschlagenen „Anreize“ zur Rückkehr der Saisonbeschäftigten in ihre Heimatländer?
a) Sollte es nach Ansicht der Bundesregierung für Saisonbeschäftigte eine
Pflicht zur Rückkehr geben (bitte begründen), und wenn ja, sollte diese
europäisch geregelt werden?
Bei Saisonbeschäftigungen handelt es sich regelmäßig um Tätigkeiten, die keine
oder nur eine geringe berufliche Qualifikation erfordern. Für
Dauerbeschäftigungen im nicht- oder geringqualifizierten Bereich steht ausreichend
inländisches Personal zur Verfügung. Entsprechend richtet sich die Ausländerpolitik
zur dauerhaften Zuwanderung im Sektor der Erwerbstätigkeit vornehmlich auf
die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte.
b) Sollten die Saisonbeschäftigten nach Ansicht der Bundesregierung die
– bisher im Vorschlag nicht vorgesehene – Möglichkeit eines
Statuswechsels erhalten (wenn nicht, bitte begründen)?
Eine Regelung zum Statuswechsel ist aus Sicht der Bundesregierung
entbehrlich, da nicht ersichtlich ist, welcher Mehrwert hieraus erwachsen sollte.
c) Versucht die Bundesregierung bei den nationalen Regelungen zur
Saisonbeschäftigung derartige Anreize zur Rückkehr zu geben (wenn ja,
welche, und warum)?
Nach deutschem Recht sind Saisonarbeitnehmer mit Auslaufen des
Aufenthaltstitels ausreisepflichtig. Spezielle Anreize für die Erfüllung dieser Pflicht sieht
das Gesetz nicht vor.
d) Welche Vorteile hat es nach Ansicht der Bundesregierung für die
Saisonbeschäftigten, immer wieder in ihre Heimatländer zurückzukehren, und
werden diese als ausreichend für eine freiwillige Rückkehr angesehen?
Wesentliche Motive sind die Verwurzelung und familiäre Bindungen im
Herkunftsstaat. Im Übrigen verhält sich der drittstaatsangehörige
Saisonbeschäftigte, der nach Ablauf seines Aufenthaltstitels Deutschland verlässt, rechtmäßig
und vermeidet dadurch gegebenenfalls eine Abschiebung. Die freiwillige
Rückkehr in das Heimatland ist Voraussetzung dafür, dass der Drittstaatsangehörige
erneut legal in Deutschland als Saisonbeschäftigter arbeiten kann.
e) Sieht die Bundesregierung im Konzept der zirkulären Migration einen
Versuch, Risiken der europäischen Arbeitsmärkte auf Drittstaaten
abzuwälzen (wenn nicht, bitte begründen)?
f) Sieht die Bundesregierung im Konzept der zirkulären Migration, das
auch durch den vorliegenden Richtlinienentwurf fortentwickelt werden
soll, nicht die Gefahr, dass die in Deutschland bereits als gescheitert
geltende „Gastarbeiterpolitik“ der 60er-Jahre auch auf EU-Ebene zur
Realität wird?
Wenn ja, welche Maßnahmen könnten dagegen unternommen werden?
Wenn nein, wieso nicht?
Die Weltkommission für internationale Migration beschreibt in ihrem Bericht
aus dem Jahr 2005* im Auftrag des damaligen Generalsekretärs der Vereinten
Nationen, Kofi Annan, unter dem Stichwort zirkuläre Migration eines der welt-
* Global Commission on International Migration (GCIM): Migration in an interconnected world. New
directions for action. 2005.
weit vorherrschenden Migrationsmuster. Die Weltkommission für internationale
Migration ist der Auffassung, dass es für Herkunfts- und Zielländer vorteilhaft
wäre, einen Dialog über die Durchführung zusätzlicher, zeitlich befristeter
Arbeitsmigrationsprogramme einzuleiten, im Rahmen derer Personen aus den
Herkunftsländern während eines festgelegten Zeitraums und unter vereinbarten
Bedingungen in den Zielländern arbeiten dürften. Entsprechend sehen der vom
Europäischen Rat beschlossene und seit 2005 kontinuierlich fortgeschriebene
EU-Gesamtansatz zur Migrationsfrage, der 2008 beschlossene Europäische Pakt
für Migration und Asyl sowie das 2009 beschlossene Stockholmer Programm,
u. a. auch die Erprobung von Maßnahmen zur Förderung zirkulärer Migration
vor. Die Kommissionsmitteilung „Zirkuläre Migration und
Mobilitätspartnerschaften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten“ vom 16. Mai 2007
befasst sich ausführlich mit dem Konzept der zirkulären Migration und
Möglichkeiten ihrer Umsetzung. In der Mitteilung wird zirkuläre Migration als eine
spezifische Form von Migration beschrieben, die so gestaltet ist, dass sie ein
gewisses Maß an legaler Mobilität vor und zurück zwischen zwei oder mehreren
Staaten ermöglicht. Diese Beschreibung reflektiert auch die Auffassung der
Bundesregierung.
Das Konzept der zirkulären Migration zielt darauf, die Interessen von
Herkunfts- und Transitstaaten, die Interessen von Zielstaaten sowie die Interessen
der Migranten besser miteinander zu vereinbaren. Zirkuläre Migration soll
langfristig betrachtet dazu dienen, Migrationsursachen zu beseitigen. So tragen die
Rücküberweisungen der Migranten in der Regel zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Situation ihrer in der Herkunftsregion verbliebenen Familien bei.
Die (zeitweise) Rückkehr ins Herkunftsland kann ferner einen Wissens- und
Know-how-Transfer bewirken, der die Entwicklung in den Herkunftsstaaten
weiter fördert. Neu an diesem Konzept ist, dass Maßnahmen zur Förderung
zirkulärer Migration durch entwicklungspolitische Maßnahmen flankiert werden
sollen und insbesondere Wert auf die Reintegration rückkehrender Migranten
gelegt wird. Dies ist nur auf Basis einer engen, partnerschaftlichen
Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten (z. B. im Rahmen von EU-
Mobilitätspartnerschaften) möglich.
10. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der IG BAU vom 12. August
2010 („Stellungnahme der IG BAU zum Entwurf der Europäischen
Kommission zur Richtlinie über die Bedingungen von Drittstaatsangehörigen für
die Einreise und den Aufenthalt zwecks Ausübung einer saisonalen
Beschäftigung“) zu, dass durch die vage Definition von „saisonabhängige
Tätigkeit“, wie sie im Vorschlag der Kommission in Artikel 3c zu finden
ist, in jeder Branche Tätigkeiten als „saisonabhängig“ definiert werden
könnten?
a) Wenn ja, welche politischen Maßnahmen wird die Bundesregierung
einleiten, damit der Kommissionsvorschlag um schärfere Definitionen
zur Saisonarbeit ergänzt wird, und um welche Kriterien sollte die von
der EU- Kommission vorgeschlagene Definition ergänzt werden?
b) Sollte die Bundesregierung der o. g. Einschätzung nicht zustimmen, auf
welche Branchen bezieht sich der Vorschlag der EU-Kommission nach
Auslegung der Bundesregierung dann, und woran macht sie dies fest?
c) Sollten nach Ansicht der Bundesregierung die Branchen, für die die
Richtlinie gilt, in der Richtlinie abschließend benannt werden, und wenn
ja, für welche Branchen sollte die Richtlinie nach Ansicht der
Bundesregierung gelten?
Nach Artikel 3 Buchstabe c des Richtlinienentwurfes ist eine saisonabhängige
Tätigkeit eine Tätigkeit, die aufgrund eines Ereignisses oder einer Struktur an
eine Jahreszeit gebunden ist, während der ein Bedarf an Arbeitskräften besteht,
der den für gewöhnliche Tätigkeiten erforderlichen Bedarf bei Weitem
übersteigt. Nach dem 11. Erwägungsgrund des Richtlinienentwurfes gibt es
saisonabhängige Tätigkeiten in der Regel in Sektoren wie der Landwirtschaft während
der Pflanz- oder Erntezeit oder im Tourismus während der Urlaubszeit. In der
Begründung des Richtlinienentwurfes wird zu Artikel 3 ausgeführt, dass die
Mitgliedstaaten bestimmte Wirtschaftsbereiche festlegen können, in denen die
genannten Kriterien für Saisonarbeit erfüllt sind.
Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich, dass die Bestimmung von
Saisonbranchen weiterhin durch die Mitgliedstaaten vorgenommen wird und keine
Verpflichtungen zur Zulassung von Saisonarbeitnehmern in bestimmten
Branchen aufgestellt werden. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass eine
eigenständige branchenbezogene Steuerung des Arbeitsmarktzugangs von
Saisonarbeitnehmern durch die Mitgliedstaaten möglich bleibt. Des Weiteren
haben bereits die erst kürzlich aufgenommenen ersten Beratungen in den
Ratsgremien gezeigt, dass die in Artikel 3 des Richtlinienentwurfes aufgeführten
Definitionen noch kontrovers diskutiert werden und Änderungen erfahren dürften.
11. Sollte hoch qualifizierte Beschäftigung nach Ansicht der Bundesregierung
explizit vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden oder
nicht (bitte begründen)?
Einen ausdrücklichen Ausschluss hoch qualifizierter Beschäftigungen aus dem
Geltungsbereich der Richtlinie hält die Bundesregierung nicht für erforderlich,
da diese grundsätzlich nicht einem Betätigungsfeld mit Saisoncharakter
unterfällt. Zudem sehen auch die geltenden deutschen Regelungen zur
Saisonbeschäftigung keine derartige Ausnahme vor.
12. Was meint die Bundesregierung konkret damit, dass eine europäische
Saisonarbeiterrichtlinie den Mitgliedstaaten weite Gestaltungsspielräume,
insbesondere hinsichtlich der Kontroll- und Zulassungsverfahren eröffnen
solle (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 85 auf
Bundestagsdrucksache 17/2892 von Alexander Ulrich vom 31. August 2010)?
a) Welche Bereiche des Kontroll- und Zulassungsverfahrens sollten nach
Ansicht der Bundesregierung auch künftig rein in nationaler
Verantwortung bleiben, und warum?
b) In welchen Bereichen wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine
europäische Regelung sinnvoll, und warum?
Die Sicherstellung weiter Gestaltungsspielräume für eine mitgliedstaatliche
Steuerung von Arbeitsmarkt und Einwanderung sowie der mitgliedstaatlichen
Verfahrensautonomie sind zentrale, übergeordnete Verhandlungsmaximen der
Bundesregierung. Hinsichtlich der Verhandlungspositionen der
Bundesregierung zu den einzelnen verfahrensrechtlichen Vorschriften des
Richtlinienvorschlages wird auf den Berichtsbogen der Bundesregierung vom 29. Juli 2010,
die Umfassende Bewertung vom 4. Oktober 2010 sowie auf die Berichte der
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen
Union beziehungsweise der Bundesregierung verwiesen, die jeweils dem
Deutschen Bundestag gemäß den Vorgaben des EUZBBG übermittelt werden.
13. Empfindet die Bundesregierung den Umfang der von der EU-Kommission
vorgeschlagenen Gleichbehandlungsrechte für Saisonbeschäftigte als
angemessen, oder würde sie – wenn ja, wo – noch nachbessern bzw.
Änderungen vornehmen?
In Deutschland gelten aufgrund des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle hier tätigen Saisonarbeitnehmer die gleichen
Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie Inländer oder Ausländer sind. Insoweit haben alle
Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten. Die Bundesregierung wird sich
dafür einsetzen, dass dies europaweit gilt. Hinsichtlich der vorgesehenen
Gleichbehandlungsrechte bei der sozialen Sicherheit bestehen Prüfvorbehalte
(siehe die Antwort zu Frage 13e).
a) Hält die Bundesregierung an ihrem Grundsatz fest, dass „ausländische
Arbeitnehmer … in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
beschäftigt werden [dürfen]“ (Bundesagentur für Arbeit (2010):
Merkblatt für Arbeitgeber zur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer
Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen)?
b) Setzt die Bundesregierung sich dafür ein, dass dieser Grundsatz auch in
einer europäischen Saisonarbeiterrichtlinie festgeschrieben wird?
Wenn ja, wie?
Das von den Fragestellern angeführte Merkblatt gibt in Auszügen den Wortlaut
des geltenden § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes wieder. Hiernach kann die
Bundesagentur für Arbeit in den gesetzlich geregelten Fällen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zustimmen, wenn der
Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die Bundesregierung setzt sich bei den
Beratungen des Richtlinienvorschlags dafür ein, dass diese
Zulassungsvoraussetzung bei der Zulassung von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten
aufrechterhalten werden kann.
c) Sollten im Angesicht der zahlreichen Proteste von Saisonarbeitskräften
gegen besonders ausbeuterische Arbeitgeber nach Ansicht der
Bundesregierung das Streik- und Versammlungsrecht sowie das Recht auf
Meinungsfreiheit in der Richtlinie explizit als Rechte der
Saisonbeschäftigten verankert werden?
Wenn nicht, bitte begründen.
Eine Verankerung des Streikrechts in der Richtlinie hält die Bundesregierung
nicht für erforderlich. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes ist das
Koalitionsrecht für jedermann und damit auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer
und für alle Berufe gewährleistet. Das Grundrecht schützt als koalitionsmäßige
Betätigung auch das Streikrecht. Daneben müssen die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie – bei der Durchführung von
Unionsrecht – die Mitgliedstaaten die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union beachten, die mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon
rechtsverbindlich geworden ist. Nach Artikel 28 der Charta haben Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Organisationen das Recht, bei
Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich
Streiks, zu ergreifen. Auch die Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind für
sich in Deutschland aufhaltende Ausländer wirksam gewährleistet.
d) Sollten die Saisonbeschäftigten – was im Kommissionsvorschlag
derzeit nicht vorgesehen ist – das Recht auf Mitnahme oder Besuch von
Familienangehörigen haben?
Wenn nicht, bitte begründen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist an dem aufenthaltsrechtlichen Prinzip
festzuhalten, dass ein Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen in der Regel nicht
möglich ist, wenn deren Aufenthalt in Deutschland nur kurzfristiger und
vorübergehender Natur ist. Besuchsvisa für kurzfristige Aufenthalte können nach
Maßgabe der einschlägigen Vorschriften erteilt werden. Regelungsbedarf im
Rahmen der Richtlinie ist insoweit nicht erkennbar.
e) Stimmt die Bundesregierung der Einbeziehung der Saisonbeschäftigten
in die Sozialversicherungen in der von der EU-Kommission
vorgeschlagenen Form zu, oder sollten hier ihrer Meinung nach Änderungen
vorgenommen werden?
Wenn ja, welche?
Das deutsche Sozialversicherungsrecht kennt keine Sonderregelungen für
Saisonarbeitnehmer, sondern schließt diese unter den gleichen Voraussetzungen
und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in die Sozialversicherungspflicht
ein, wenn sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben. Soweit diese
Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50
Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich
begrenzt ist, gelten insoweit die Regelungen über eine geringfügige
Beschäftigung, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr
Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Die Bundesregierung wird bei der Beratung der Richtlinie darauf achten, dass
hieraus keine unangemessene Belastung der sozialen Sicherungssysteme
erwächst, aber andererseits auch die Belange der Saisonarbeitnehmer angemessen
gewahrt bleiben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Export von
Sozialleistungen bei Rückkehr der Saisonarbeitnehmer in ihren Heimatstaat.
f) Welche Leistungen der Sozialversicherung – in die die
Saisonbeschäftigten laut Vorschlag einbezogen sein würden – würden in Deutschland
aufgrund der maximalen Beschäftigungszeit von sechs Monaten im
Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden können, weil z. B.
keine ausreichenden Anwartschaften gesammelt werden könnten?
Teilweise setzt das deutsche Sozialversicherungsrecht die Zurücklegung einer
bestimmten Wartezeit, d. h. einer bestimmten Mindestversicherungsdauer für
einen Leistungsanspruch voraus. So beträgt z. B. die Wartezeit für einen
Anspruch auf Altersrente mindestens fünf Jahre. Arbeitnehmer, die – auch durch
wiederholte Saisonarbeit – diese Wartezeit in der Rentenversicherung nicht
erfüllt haben, können nach Ablauf von 24 Kalendermonaten von der
Rentenversicherung die Erstattung ihrer Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung
verlangen, soweit sie nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben und
ein gegebenenfalls zu beachtendes zwischenstaatliches
Sozialversicherungsabkommen einer solchen Beitragserstattung nicht entgegensteht. Auch ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt eine gewisse Mindestversicherungszeit in der
Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Anwartschaftszeit beträgt zwölf
Monate innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Kalendermonaten.
14. Würde die von der Kommission vorgeschlagene Regelung, dass die
Einhaltung von Tarifbestimmungen für Saisonbeschäftigte nur dann
vorgeschrieben werden kann, wenn es sich um bundesweit
allgemeinverbindliche Tarifverträge handelt und nur in Mitgliedstaaten ohne ein System zur
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen auch praktisch
allgemein geltende oder von den repräsentativsten Tarifpartnern
abgeschlossene Tarifverträge herangezogen werden können, für Deutschland
bedeuten, dass für Branchen ohne bundesweite, allgemeinverbindliche Tarif- und
gesetzliche Mindestlöhne keine unteren Lohngrenzen für diese
Saisonbeschäftigten mehr festgesetzt werden könnten?
a) Stimmt die Bundesregierung der Schlussfolgerung der IG BAU (a. a. O.)
zu, dass die o. g. Regelung zu Hungerlöhnen und einem unfairen
Wettbewerb mit negativen Auswirkungen auf die innereuropäischen
Arbeitsmärkte führen würde?
Wenn nicht, bitte begründen.
b) Wird die Bundesregierung sich in den Verhandlungen im Ministerrat
dafür einsetzen, dass diese Regelung geändert wird?
Wenn nicht, bitte begründen und wenn ja, wie könnte diese Änderung
aussehen?
Die von den Fragestellern anscheinend in Bezug genommene Regelung des
Artikels 16 des Richtlinienentwurfes regelt in Absatz 1 einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf die für Saisonarbeit geltenden Arbeitsbedingungen
einschließlich Bezahlung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder
allgemeinverbindliche Tarifverträge im zulassenden Mitgliedstaat festgelegt sind,
und in Absatz 2 eine Deutschland nicht betreffende Modalität für
Mitgliedstaaten ohne ein System der Allgemeinverbindlicherklärung. Die in Absatz 1
eingeräumten Ansprüche entsprechen denjenigen Rechten, die Saisonarbeitnehmer
nach der geltenden deutschen Rechtslage innehaben. Zudem sind die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienentwurfes nicht daran
gehindert, günstigere Bestimmungen für Personen, auf die Artikel 16 Anwendung
findet, aufzunehmen oder beizubehalten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der
Richtlinienentwurf Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen nach
dem Tarifvertragsgesetz und den Erlass von Rechtsverordnungen auf der
Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entgegenstehen würde.
c) Hält die Bundesregierung daran fest, dass bei der Entlohnung von
Saisonbeschäftigten „die tariflichen Löhne bzw. – soweit kein Tarif
vorhanden ist – die ortsüblichen Löhne nicht unterschritten werden [
dürfen]“ (Bundesagentur für Arbeit, a. a. O.)?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
d) Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass eine solche
Entlohnungsregelung auch auf der europäischen Ebene festgeschrieben
wird?
Wenn nicht, bitte begründen.
Hinsichtlich der Fragen 14c und 14d wird auf die Antwort zu den Fragen13a
und 13b verwiesen.
e) Wie bewertet die Bundesregierung den erneuten Versuch der EU-
Kommission, in die nationale Tarifautonomie einzugreifen, und wird sie die
EU-Kommission auffordern, dies künftig zu unterlassen?
Wenn nicht, bitte begründen.
Die Bundesregierung sieht keinen Versuch eines Eingriffs der EU-Kommission
in die nationale Tarifautonomie.
15. Stimmt die Bundesregierung der Kritik der IG BAU (a. a. O.) zu, dass der
Vorschlag der EU-Kommission zahlreiche Probleme der
Saisonbeschäftigung nicht regelt?
a) Welche Probleme der Saisonbeschäftigung sieht die Bundesregierung
derzeit als besonders dringlich an (auf deutscher und auf europäischer
Ebene), und wie geht sie diese auf nationaler Ebene an?
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keine besonders drängenden Probleme
bei der Saisonbeschäftigung und dementsprechend keinen Handlungsbedarf auf
nationaler Ebene.
b) Wie sollte nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Problem der
hohen Vermittlungsgebühren für Saisonbeschäftigte umgegangen
werden?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse darüber vor, ob und
inwieweit in der Europäischen Union tätige Saisonarbeitskräfte in ihren
Heimatstaaten hohe Gebühren an private Vermittler zahlen.
c) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, die hohen
Vermittlungsgebühren auch dadurch zu senken, dass die Saisonbeschäftigten Zugang
zu den öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen erhalten – was derzeit
im EU-Kommissionsvorschlag explizit ausgeschlossen wird?
Wenn nicht, bitte begründen.
Der Richtlinienentwurf schließt nach Auffassung der Bundesregierung die
Inanspruchnahme der öffentlichen Arbeitsverwaltungen bei der Anbahnung der
Beschäftigungsverhältnisse als Saisonarbeitnehmer in der Europäischen Union
nicht aus. Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe d sieht lediglich vor, dass die
Mitgliedstaaten ausländischen Saisonarbeitskräften während des
Beschäftigungsaufenthaltes in der Europäischen Union keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
mit den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates bei der
Inanspruchnahme der öffentlichen Arbeitsverwaltungen einräumen müssen. Diese
Ausschlussmöglichkeit ergibt sich daraus, dass Saisonkräfte nicht dauerhaft in den
Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten integriert werden.
d) Sollte eine europäische Saisonarbeiterrichtlinie neben Regelungen zur
Unterkunft auch Vorgaben zur Verpflegung machen, um so das Problem
der oft sehr hohen Kosten in diesem Bereich anzugehen?
Wenn nicht, bitte begründen.
Nein. Im Unterschied zu den Unterkünften, wozu die Bundesregierung eine
Regelung im Richtlinienentwurf begrüßt, lassen sich keine prüfbaren Vorgaben
machen, unter welchen Voraussetzungen eine vom Arbeitgeber bereitgestellte
Verpflegung als angemessen angesehen werden kann.
e) Sollte eine europäische Saisonarbeiterrichtlinie auch eine Anti-
Streikbruch-Klausel enthalten, mit der verhindert wird, dass
Saisonarbeitskräfte für bestreikte Betriebe zugelassen werden?
Wenn nicht, bitte begründen.
Gemäß Artikel 153 Absatz 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) gilt die Kompetenzgrundlage des Artikels 153 AEUV
in dem Titel der Maßnahmen für die Sozialpolitik nicht für das Koalitions- und
Streikrecht. Zudem sehen weder das geltende deutsche Ausländerrecht noch
andere Richtlinien der Europäischen Union zur legalen Migration eine derartige
Zulassungsvoraussetzung vor.
f) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass in der Richtlinie ein
Verbot der Beschäftigung von Saisonbeschäftigten aus Drittstaaten im
Rahmen von Leiharbeit festgeschrieben wird?
Wenn nicht, bitte begründen.
Nein. Drittstaatsangehörige erhalten in Deutschland gemäß § 40 Absatz 1
Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer als Zeitarbeitnehmer tätig werden will.
Der Richtlinienentwurf lässt diesen Versagungsgrund unberührt.
g) Sollte die Richtlinie nach Ansicht der Bundesregierung ein explizites
Verbot der Weiterentsendung von zugelassenen Saisonarbeitskräften für
eine Dienstleistungserbringung in einem anderen EU-Mitgliedstaat –
was die Gefahr birgt, dass die Rechte der Saisonarbeiter auf
Gleichbehandlung weiter reduziert würden – enthalten?
Wenn nicht, bitte begründen.
Zur Frage der Weiterentsendung von Saisonarbeitnehmern ist die Prüfung der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hat die
Thematik bei den ersten Beratungen auf europäischer Ebene angesprochen, wie sich
aus den Berichten der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
der Europäischen Union beziehungsweise der Bundesregierung ergibt, die
jeweils dem Bundestag gemäß den Vorgaben des EUZBBG übermittelt werden.
h) Welche der oben genannten Problembereiche sollten nach Ansicht der
Bundesregierung auf nationaler, welche auf europäischer Ebene gelöst
werden (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 15a wird verwiesen.
16. Welche europäischen Regelungen zur Sanktionierung ausbeuterischer
Saisonunternehmer hält die Bundesregierung für sinnvoll?
a) Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es in diesem Bereich bisher auf
nationaler Ebene?
b) Haben sich diese Sanktionsmöglichkeiten nach Ansicht der
Bundesregierung bewährt oder sind Änderungen geplant?
Die Fragen sind unspezifisch, da nicht klar ersichtlich ist, welche konkreten
Sachverhalte mit „ausbeuterisch“ gemeint sind.
Für deutsche Arbeitgeber bestehen grundsätzlich keine unterschiedlichen
Verpflichtungen gegenüber in- und ausländischen Saisonbeschäftigten und keine
unterschiedlichen Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung. Soweit der
Arbeitgeber bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern unrichtige
Angaben gemacht oder eine Auskunft nicht richtig erteilt hat, begeht er eine
Ordnungswidrigkeit nach § 404 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
c) Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, Sanktionen auch dann
vorzuschreiben, wenn der Arbeitgeber gegen die in Artikel 16 des
Richtlinienvorschlags genannten Rechte der Saisonbeschäftigten verstößt,
und wenn ja, wird sie sich für eine entsprechende Änderung des
Vorschlags einsetzen?
Wenn nicht, bitte begründen.
In Deutschland gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen aufgrund des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle hier tätigen
Saisonarbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie In- oder Ausländer sind.
Dementsprechend bestehen für Arbeitgeber keine unterschiedlichen arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen gegenüber in- und ausländischen Saisonbeschäftigten und keine
unterschiedlichen Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung. Die
Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass dies europaweit gilt. Zudem sieht der
Richtlinienvorschlag in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b eine Sanktionsregelung im
Hinblick auf ein Nichtnachkommen von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag
vor.
d) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, dass
Saisonarbeitskräfte unter einer Bestrafung ihrer Arbeitgeber leiden, indem sie
beispielsweise ihre Arbeitserlaubnis verlieren?
Wenn ja, welche Regelungen hält sie für sinnvoll?
Wenn nein, bitte begründen.
Sollte die Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber aus Gründen, die dieser
zu vertreten hat, nicht möglich sein, sollte eine Vermittlung zu einem anderen
Arbeitgeber möglich sein.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung des Europäischen
Gewerkschaftsbundes nach einer „EU social policy Directive on Seasonal
work“, die den rechtlichen Rahmen für den sozialen und arbeitsrechtlichen
Schutz der Saisonarbeitskräfte stärkt, indem sie beschäftigungs- und
sozialpolitische Mindeststandards für Saisonbeschäftigung in der EU sowie
die Gleichbehandlung von lokalen und Saisonbeschäftigten festlegt und
bei den Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Saisonarbeitskräfte
für eine Angleichung nach oben sorgt?
Die Bundesregierung misst den Einschätzungen der Sozialpartner auf nationaler
und europäischer Ebene im Allgemeinen einen hohen Stellenwert bei. Dies gilt
selbstverständlich auch für die Diskussion von Vorschlägen für europäische
Rechtsakte zur Saisonarbeit. Dementsprechend wird die Bundesregierung
insbesondere die erwarteten Stellungnahmen von Europäischem Gewerkschaftsbund,
Business Europe, Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) und
Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber (BDA) zum aktuellen Richtlinienvorschlag der
EU-Kommission in ihre Meinungsfindung einfließen lassen. Mit den nationalen
Sozialpartnern hat bereits ein reger Austausch über den Richtlinienvorschlag
begonnen. So fand beispielsweise im September dieses Jahres im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Arbeitsebene eine Anhörung der Sozialpartner
durch die Bundesregierung statt. Hierbei wurde der Richtlinienvorschlag mit
Vertretern von DGB und BDA eingehend erörtert.
18. Auf welche Weise plant die Bundesregierung die Einschätzung des
Deutschen Bundestages in ihre Bewertung des Richtlinienvorschlags
einzubeziehen?
Die Bundesregierung wird die Einschätzung des Deutschen Bundestags
entsprechend der einschlägigen Vorgaben, insbesondere des EUZBBG, berücksichtigen.
19. Auf welche Weise plant die Bundesregierung die Einschätzung der
Sozialpartner in ihre Bewertung des Richtlinienvorschlags einzubeziehen?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]