[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko,
Żaklin Nastić, Sören Pellmann und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5533 –
Deutsche Rüstungsdeals mit Saudi-Arabien und anderen am Jemen- oder
Libyenkrieg beteiligten Staaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sie sind in den Libyen- und/oder den Jemen-Krieg verwickelt. Dennoch
genehmigt die Bundesregierung seit Jahren Rüstungsexporte an Staaten wie
Ägypten, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die
Türkei (z. B. Rüstungsexportbericht 2021).
Schon die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD hatte sich 2018
vorgenommen, keine Rüstungsgüter in Länder zu exportieren, die aktiv am
Jemen-Krieg beteiligt sind. Nur für Saudi-Arabien, das eine Allianz arabischer
Staaten im Jemen-Krieg anführt, wurde schließlich ein Exportstopp erlassen –
aber mit Ausnahmen, die auch die jetzige Bundesregierung weiterhin zulässt.
Zulieferungen deutscher Unternehmen für Gemeinschaftsprojekte mit
Bündnispartnern sind weiterhin möglich, zum Beispiel für den vom britischen
Unternehmen BAE Systems nach Saudi-Arabien exportierten Kampfjet
Eurofighter (dpa vom 27. Dezember 2022).
Obwohl nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung die
Herstellungsgenehmigung gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen (KrWaffKontrG) weder die für einen Export erforderliche
Beförderungsgenehmigung zur Ausfuhr gemäß § 3 Absatz 3 in Verbindung mit
Absatz 1 und 2 KrWaffKontrG noch die Ausfuhrgenehmigung nach dem
Außenwirtschaftsgesetz präjudiziert und gemäß § 6 Absatz 1 KrWaffKontrG generell
kein Anspruch auf Erteilung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG
besteht, erteilte sie entsprechend erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nach
Saudi-Arabien. Gemäß Schreiben vom 27. September 2022 betreffend die
Information über abschließende Genehmigungsentscheidungen des
Bundessicherheitsrates wurden für Saudi-Arabien Ausfuhren von Rüstungsgütern im
Wert von ca. 38 Mio. Euro politisch gebilligt. Bis Mitte Dezember 2022
wurde von diesen politisch gebilligten Vorgängen, die aufgrund verschiedener
Faktoren (z. B. Stornierungen, zeitversetzte Bescheidung, Wertkorrekturen)
höher liegen können, die Lieferung von Rüstungsgütern im Wert von
16,7 Mio. Euro genehmigt, fast die Hälfte des Betrags entfällt mit 7,1 Mio.
Euro auf Kriegswaffen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5982
20. Wahlperiode 14.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 14. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Insgesamt wurden von der Bundesregierung bis Mitte Dezember 2022 für die
sieben Golf-Staaten auf der arabischen Halbinsel Rüstungsexporte im Wert
von mindestens 127,9 Mio. Euro genehmigt (Antwort auf die Schriftliche
Frage 6 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/5046).
Allein für das wegen Menschenrechtsverletzungen in der Kritik stehende
Katar wurden von Jahresanfang bis zum 13. Dezember 2022 53
Ausfuhrerlaubnisse mit einem Gesamtwert von 50,2 Mio. Euro erteilt, darunter
Kriegswaffen für 10,2 Mio. Euro (Antwort auf die Schriftliche Frage 6 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/5046).
Neben anderen Rüstungskonzernen profitiert auch der bayerische
Rüstungselektronik-Hersteller Hensoldt, bei dem die Bundesregierung
Minderheitsaktionär der Hensoldt AG mit 25,1 Prozent ist (Antwort zu den Fragen 24 bis 28
auf Bundestagsdrucksache 20/513), von der Aufrüstung im Angesicht des
Ukraine-Kriegs. Für das kommende Jahr erwartet der Hersteller von Radar-,
Sensor- und anderen Aufklärungssystemen ein Umsatzwachstum von 7 bis
10 Prozent, für 2025 von rund 10 Prozent. Bisher war von 5 Prozent oder
mehr die Rede. Im laufenden Jahr steht Hensoldt vor einem Umsatzsprung auf
1,7 Mrd. (2021: 1,5 Mrd.) Euro (Reuters vom 14. Dezember 2022).
Für das Artillerieortungssystem Cobra sollten Hensoldt-Bauteile an die
Vereinigten Arabischen Emirate geliefert werden. Man gehe davon aus, dass das
Wirtschaftsministerium zustimmen werde, schrieb Hensoldt laut dem Magazin
„DER SPIEGEL“ (DER SPIEGEL vom 7. Januar 2023, S. 12). An Saudi-
Arabien sollten von den USA Radargeräte von Hensoldt für Kriegsschiffe
geliefert werden sowie für Kuwait und Ägypten. Für die Lieferung nach Kuwait
mit einem Gesamtvolumen von 150 Mio. bis 200 Mio. Euro war demnach
kurz vor dem Regierungswechsel im November 2021 eine Voranfrage positiv
beschieden worden. Der Ausfuhr nach Ägypten wurde laut Präsentation
ebenfalls noch zu Zeiten der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
zugestimmt. Nun stand offenbar eine zweite Partie an. Mit einer Genehmigung,
so Hensoldt, sei Anfang des Jahres zu rechnen (DER SPIEGEL vom 7. Januar
2023, S. 12).
1. Ist für die Bundesregierung bei der Einordnung der nachweislich
unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligten Staaten, die Beteiligung an
Militäroperationen im Jemen maßgeblich (Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 20/1423)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 7 bis 11
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
20/1423 verwiesen.
2. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Durchführung der See-,
Land- und Luftblockade des Jemens bzw. im Jemen eine Militäroperation
oder ein Teil einer Militäroperation?
3. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Beteiligung an der
Durchführung der See-, Land- und Luftblockade des Jemens bzw. im Jemen
eine Militäroperation?
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob sich die Marine der VAE unter anderem auch mit aus
Deutschland stammenden Korvetten an der Seeblockade, an der insgesamt rund
20 Kriegsschiffe beteiligt sein sollen, beteiligt ist (
https://www.ruestungs
export.info/user/pages/04.laenderberichte/vae/2022_Vereinigte%20Arabi
sche%20Emirate.pdf, S. 19), und wenn ja, welche?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob die „Muray Jib-class missile corvettes“ der emiratischen Marine –
Deutschland lieferte zwischen 1990 und 1991 zwei der Lürssen-
Korvetten vom Typ CM65 an die VAE – an der Seeblockade des Jemen beteiligt
sind (
https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/va
e/2022_Vereinigte%20Arabische%20Emirate.pdf, S. 19), und wenn ja,
welche?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche)
darüber, ob eines der zwei im Jahre 2006 exportierten und inzwischen
modernisierten gebrauchten Minenjagdschiffe der Frankenthal-Klasse
die emiratischen Kriegsschiffe wie die Korvetten der Baynunah-Klasse,
die ebenfalls Teil der Seeblockade sein sollen, begleitet (
https://www.rue
stungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/vae/2022_Vereinigte%2
0Arabische%20Emirate.pdf, S. 19), und wenn ja, welche?
Die Fragen 2 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einer Blockade des Jemen
vor. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 2216
vom 14. April 2015 ein Waffenembargo gegen die Huthi-Rebellen und den Ex-
Präsidenten Saleh sowie deren Unterstützer verhängt. Gleichzeitig wurden alle
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und insbesondere die Nachbarstaaten
aufgefordert, die Einhaltung des Embargos durch die Untersuchung
verdächtiger Ladungen sicherzustellen.
7. Welche Staaten führen seit dem am 2. Oktober 2022 ausgelaufenen
Waffenstillstand Militäroperationen im Jemen durch?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Militäroperationen
ausländischer Staaten gegen die Huthi-Rebellen in Jemen seit dem 3. Oktober 2022 vor.
8. Welche Änderungen gab es für das Jahr 2022 gegenüber den
angegebenen fragegegenständlichen Werten der im Zeitraum vom 1. Januar 2022
bis 13. Dezember 2022 erteilten Einzelausfuhrgenehmigungen bezogen
auf die Länder Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar,
Kuwait, Jemen, Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten, Jordanien und Marokko
(Antwort auf die Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Sevim Dağdelen
auf Bundestagsdrucksache 20/5046) bezogen auf die
Genehmigungswerte (bitte nach Ländern einzeln aufschlüsseln; sofern noch keine
endgültige Auswertung erfolgt ist, bitte vorläufige Zahlen angeben)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/5046 verwiesen.
In Ergänzung wurden im Zeitraum vom 14. Dezember 2022 bis 31. Dezember
2022 nachfolgend aufgeführte Genehmigungen im Sinne der Fragestellung
erteilt.
Land Anzahl derGenehmigungen
Gesamtwert
in Euro Kriegswaffen
Sonstige
Rüstungsgüter
Ägypten - - - -
Bahrain - - - -
Jemen - - - -
Jordanien - - - -
Land Anzahl derGenehmigungen
Gesamtwert
in Euro Kriegswaffen
Sonstige
Rüstungsgüter
Katar - - - -
Kuwait 1 9.671 - 9.671
Marokko 1 140 - 140
Oman - - - -
Saudi-Arabien* 3 27.512.586 - 27.512.586
Sudan - - - -
Vereinigte
Arabische Emirate 3 9.368.639 - 9.368.639
* betrifft ausschließlich Kooperationen mit EU- oder NATO-Partnern
9. Sofern die Angaben im Schreiben vom 27. September 2022 betreffend
die Information über abschließende Genehmigungsentscheidungen des
Bundessicherheitsrates bezogen auf Saudi-Arabien, nach denen für
Saudi-Arabien Ausfuhren von Rüstungsgütern im Wert von ca. 38 Mio. Euro
genehmigt wurden, nach wie vor höher liegen als der in Frage 8 genannte
Wert der Rüstungsexportgenehmigungen für Saudi-Arabien, welche
Faktoren (z. B. Stornierungen, zeitversetzte Bescheidung, Wertkorrekturen)
sind für die Wertedifferenz verantwortlich?
Der im Schreiben vom 27. September 2022 betreffend die Information über
abschließende Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates bezogen
auf Saudi-Arabien angegebene Wert liegt nicht höher als die Summe der in der
Antwort zu Frage 8 und der in der Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 20/5046 genannten Werte.
10. In welchem Gesamtwert hat die Bundesregierung bis zum aktuellen
Stichtag im Jahr 2022 Einzelgenehmigungen für den Export von
Rüstungsgütern für die Türkei erteilt (bitte einschließlich der Anzahl der
Einzelgenehmigungen angeben; sofern eine endgültige Auswertung noch
nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben), und wie verteilt
sich der Gesamtwert auf Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter (bitte
entsprechend dem jeweiligen Gesamtwert unter Angabe der jeweiligen
Anzahl der Genehmigungen nennen)?
Land Anzahl der
Genehmigungen
Gesamtwert
in Euro
Kriegswaffen,
Wert in Euro
Sonstige Rüstungsgüter,
Wert in Euro
Türkei 14 4.514.573 3.100.000* 1.414.573**
* 2 Stück Fregatten zur Verschrottung.
** Für ABC-Schutzausrüstungen/Dekontamination, Güter für Jagd- und Sportzwecke,
Kooperationsprojekte mit EU-Partnern oder der Türkei als NATO-Partner, Infrastruktur anderer NATO-
Partnerstaaten sowie Verschrottung von Wohnschiffen für militärische Zwecke.
11. In welchem Gesamtwert sind bis zum aktuellen Stichtag im Jahr 2022
Sammelausfuhrgenehmigungen erteilt worden (sofern eine endgültige
Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen
angeben)?
Im Jahr 2022 wurden folgende Sammelausfuhrgenehmigungen für
Rüstungsgüter erteilt:
Anzahl der
Genehmigungen Wert in Euro
Sammelausfuhrgenehmigungen
für Rüstungsgüter
87 701.658.423
- davon Folgegenehmigungen* 41 385.328.279
* Genehmigungen zu Folgeanträgen für bereits früher erteilte und nicht verlängerbare
Sammelausfuhrgenehmigungen, deren Werte bereits in früheren Antworten auf parlamentarische Anfragen
bzw. den Berichten der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter
ausgewiesen wurden.
12. In welchem Gesamtwert sind bis zum aktuellen Stichtag im Jahr 2022
Sammelausfuhrgenehmigungen für die Endempfängerländer Saudi-
Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Jemen, Bahrain,
Oman, Sudan, Ägypten, Jordanien, Marokko und Türkei erteilt worden
(bitte entsprechend den Ländern getrennt auflisten; sofern eine
endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen
angeben)?
Da sich der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung auf mehrere
Empfänger in unterschiedlichen Ländern bezieht, ist es nicht möglich, die
Genehmigungswerte einzelnen Ländern oder Länderkreisen zuzuordnen.
Land Anzahl der Genehmigungen
Marokko 4
Türkei 7
Vereinigte Arabische Emirate 1
13. Wie viele AWG-Ablehnungen (AWG = Außenwirtschaftsgesetz)
endgültiger Ausfuhren von Rüstungsgütern hat es seitens der Bundesregierung
im Jahr 2022 bezogen auf die Länder Saudi-Arabien, Vereinigte
Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Jemen, Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten,
Jordanien, Marokko und Türkei gegeben (bitte entsprechend den
Ländern getrennt einschließlich Genehmigungswert angeben; sofern eine
endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die
vorläufigen Zahlen angeben)?
Für die fragegegenständlichen Länder hat die Bundesregierung im Jahr 2022 in
Bezug auf Saudi-Arabien einen Einzelantrag für die Ausfuhr von
Rüstungsgütern im Gesamtwert von 588 Euro abgelehnt. Nicht enthalten sind diejenigen
Anträge, die seitens der Antragsteller wegen mangelnder Erfolgsaussichten
oder aus anderen Gründen vor der Bescheidung zurückgenommen wurden.
14. In welchem Gesamtwert wurden im Jahr 2022 nach Feststellungen des
Statistischen Bundesamts Kriegswaffen aus Deutschland tatsächlich
ausgeführt (sofern eine endgültige Auswertung für 2022 noch nicht erfolgt
ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
15. Wie verteilt sich der in Frage 14 genannte Gesamtwert der im Jahr 2022
tatsächlich ausgeführten Kriegswaffen auf
a) Ausfuhren der Bundesregierung wie durch das Bundesministerium
der Verteidigung und
b) kommerzielle Ausfuhren?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Außenhandelsstatistik handelt es sich um eine Monatsstatistik. Es
handelt sich um vorläufige Zahlen, die Änderungen unterliegen können. Im
Hinblick auf die Kriegswaffenausfuhren der Bundesregierung liegen dem
Statistischen Bundesamt nur die gemeldeten Daten zu den Ausfuhren des
Bundesministeriums der Verteidigung vor.
Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen im Jahr 2022
gegliedert nach dem statistischen Gesamtwert der Ausfuhren aus der Bundesrepublik
Deutschland, dem statistischen Wert der Ausfuhren des Bundesministeriums
der Verteidigung (BMVg) sowie dem statistischen Wert kommerzieller
Ausfuhren beträgt.
Statistischer Wert in
Tausend Euro
Gesamtwert 1.838.589
Davon
Ausfuhren des BMVg 374.894
Kommerzielle Ausfuhren 1.463.695
16. In welchem Gesamtwert wurden im Jahr 2022 nach Feststellungen des
Statistischen Bundesamts Kriegswaffen aus Deutschland in die Länder
Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Jemen,
Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten, Jordanien, Marokko und Türkei
tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend die Werte der einzelnen Länder
auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2022 noch nicht erfolgt
ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
17. Wie verteilen sich die in Frage 16 genannten Werte der im Jahr 2022
tatsächlich ausgeführten Kriegswaffen aus Deutschland in die Länder
Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Jemen,
Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten, Jordanien, Marokko und Türkei auf
a) Ausfuhren der Bundesregierung wie durch das Bundesministerium
der Verteidigung und
b) kommerzielle Ausfuhren
(bitte entsprechend den einzelnen Ländern getrennt nach Buchstabe a
und b auflisten)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die
einleitenden Ausführungen der Antwort zu den Fragen 14 und 15 verwiesen.
Statistische Meldungen über tatsächliche Ausfuhren von Kriegswaffen wurden
von den Auskunftspflichtigen im Jahr 2022 in folgendem Umfang für die
fragegegenständlichen Staaten abgegeben. Nachstehende Übersicht ist gegliedert
nach dem statistischen Gesamtwert der Ausfuhren aus der Bundesrepublik
Deutschland, dem statistischen Wert der Ausfuhren des Bundesministeriums
der Verteidigung sowie dem statistischen Wert kommerzieller Ausfuhren:
Bestimmungsland
Statistischer Wert in
Tausend Euro
Gesamt
Statistischer Wert in
Tausend Euro
BMVg
Statistischer Wert in
Tausend Euro
Kommerzielle Ausfuhren
Ägypten * 0 *
Bahrain 0 0 0
Jemen 0 0 0
Jordanien * * *
Katar * 0 *
Kuwait 0 0 0
Marokko 0 0 0
Oman 0 0 0
Saudi-Arabien 0 0 0
Sudan 0 0 0
Türkei * 0 *
Vereinigte
Arabische Emirate * 0 *
* Dem Statistischen Bundesamt zufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der hier
wiederzugebenden Einzelangaben eine Re-Identifizierung betroffener Unternehmen möglich ist.
Die Bundesregierung ist darum nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
erbetenen Auskünfte zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und in der Anlage1 zu dieser Antwort enthalten.
18. Welche durch wen gestellten Re-Export-Anfragen für welche
Kriegswaffen sowie Herstellungsausrüstung dafür wurden im Jahr 2022 durch die
Bundesregierung für die Länder Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische
Emirate, Katar, Kuwait, Jemen, Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten,
Jordanien, Marokko und Türkei genehmigt (bitte entsprechend den Ländern
unter Angabe des Re-Export-Landes, der Kriegswaffenlistennummer und
Güterbeschreibung, des Bestimmungslandes, der Stückzahl und des
Wertes auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2022 noch nicht
erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Im Jahr 2022 hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit den
fragegegenständlichen Staaten eine Re-Exportzustimmung für Kriegswaffen erteilt. Es
wurden keine Zustimmungen für Re-Exporte von Herstellungsausrüstung für
Kriegswaffen erteilt. Angaben zum Wert von Re-Exporten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Bestimmungsland Anzahl derZustimmungen
AL-Pos –
Güterbeschreibung Menge Re-Exporter-Land
Katar 1 Munition 27mm 60 St Vereinigtes Königreich
1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
19. Welche durch wen gestellten Re-Export-Anfragen für welche sonstigen
Rüstungsgüter einschließlich Herstellungsausrüstung dafür wurden im
Jahr 2022 durch die Bundesregierung genehmigt (bitte entsprechend den
Ländern unter Angabe des Re-Export-Landes, der Ausfuhrlistenposition
und Güterbeschreibung, des Bestimmungslandes, der Stückzahl und des
Wertes auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2022 noch nicht
erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Im Jahr 2022 wurden folgende Re-Exportgenehmigungen für sonstige
Rüstungsgüter für die Länder Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar,
Kuwait, Jemen, Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten, Jordanien, Marokko und
Türkei erteilt:
Bestimmungsland Anzahl derGenehmigungen
AL-Pos –
Güterbeschreibung Menge
Wert in
Euro
Re-
Exporter-Land
Ägypten 1 A0004 – Teile für
Flugkörperabwehrsysteme für
Luftfahrzeuge
10 Stück 4.105 Vereinigtes
Königreich
Katar 7 A0011 – Bauelement 1 Stück 7.410 Frankreich
A0010 – Teile für
Kampfflugzeuge
4 Stück 28.094 Italien
A0004 – Teile für Flugkörper 909 Stück 32.569 Vereinigtes
Königreich
A0015 – Teile für Infrarot- und
Wärmebildausrüstung
71 Stück 526.465 Vereinigtes
Königreich
A0010 – Teile für
Luftfahrzeuge und -ausrüstung
4 Stück 938.800 Vereinigtes
Königreich
Marokko 2 A0005 – Teile
für Ortungs-Erkennungs-
Identifizierungsvorrichtungen
2 Stück 269.901 Frankreich
Saudi-Arabien* 1 A0009 – Teile für
Kampfschiffe
16 Satz 40.751.544 Vereinigte
Staaten
Türkei 1 A0004 – Teile für
Flugkörperabwehrsysteme für
Luftfahrzeuge
10 Stück 4.105 Vereinigtes
Königreich
Vereinigte
Arabische Emirate
6 A0005 – Teile
für Ortungs-Erkennungs-
Identifizierungsvorrichtungen
9 Stück 956.895 Frankreich
A0009 – Teil für
Unterwasserortungsgeräte
1 Stück 55.520 Frankreich
A0011 – Teile für
Kommunikationsausrüstung
2 Stück 27.000 Italien
* Betrifft ausschließlich Kooperationen mit EU- oder NATO-Partnern.
20. Welche „Genehmigungsinhaber“ aus den Bundesländern haben im Jahr
2022 für die Länder Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar,
Kuwait, Jemen, Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten, Jordanien, Marokko
und Türkei eine Genehmigung erhalten, Kriegswaffen zu exportieren
(bitte entsprechend den Empfängerländern unter Angabe der
Güterbeschreibung bzw. Bezeichnung und des Genehmigungswertes auflisten;
sofern eine endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die
vorläufigen Zahlen angeben)?
21. Welche „Genehmigungsinhaber“ aus den Bundesländern haben im Jahr
2022 für die Länder Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar,
Kuwait, Jemen, Bahrain, Oman, Sudan, Ägypten, Jordanien, Marokko
und Türkei eine Genehmigung erhalten, sonstige Rüstungsgüter zu
exportieren (bitte entsprechend den Empfängerländern unter Angabe der
Güterbeschreibung bzw. Bezeichnung und des Genehmigungswertes
auflisten; sofern eine endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die
vorläufigen Zahlen angeben)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass zur Wahrung von Staatswohlinteressen eine Beantwortung der
Fragen 20 und 21 nicht in offener Form erfolgen kann. Die Auflistung sämtlicher
Unternehmen mit Sitz in den Bundesländern, die im laufenden Jahr eine
Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen erhalten haben, stellt eine sehr
sensible Information dar. Eine entsprechende Auflistung sämtlicher mit
Exporten von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern befassten Unternehmen
gibt einen umfassenden Überblick über die Unternehmenslandschaft eines
Bereiches, der für die Bereitstellung wehrtechnischer Schlüsseltechnologien für
die Bundesrepublik mit verantwortlich zeichnet. Dieses detaillierte
Informationsbild zum Kreis der im Rüstungsbereich tätigen Unternehmen ist unter
Sicherheitsaspekten schutzwürdig. Die entsprechenden Informationen sind daher
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und in der Anlage1 zu dieser
Antwort enthalten.
22. Trifft es zu, dass die Bundesregierung mit Hensoldt ein vertrauliches
Sicherheitsabkommen abgeschlossen hat, wonach die Bundesregierung
„sensitiven Aktivitäten“ des Konzerns zustimmen muss (DER SPIEGEL
vom 7. Januar 2023, S. 12), und inwieweit steht das im Widerspruch zu
ihrer Aussage, dass ihr die Minderheitsbeteiligung keine direkte und/oder
weisende gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit des Bundes auf die
operative Geschäftsführung der Hensoldt AG oder einer ihrer
Konzerngesellschaften eröffnet (Antwort zu den Fragen 24 bis 28 auf
Bundestagsdrucksache 20/513)?
Die Bundesregierung hat mit der Hensoldt AG ein Abkommen zum Schutz
ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen geschlossen. Das Sicherheitsabkommen
enthält eine Reihe an Rechten des Bundes, etwa über die Beteiligung des
Bundes an der Nominierung und Bestellung von Organmitgliedern oder die
Verankerung von Zustimmungsvorbehalten des Bundes für sogenannte Wesentliche
Angelegenheiten, z. B. die Übertragung von Beteiligungen an Sensitiven
Gesellschaften oder die Übertragung von für die Sensitiven Aktivitäten
wesentlichem Anlagevermögen an Dritte bzw. die Verlagerung von Sensitiven
Aktivitäten ins Ausland. Bei anderen Angelegenheiten als Wesentlichen Angelegen-
1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
heiten sind keine Einwirkungen des Bundes auf den Geschäftsbetrieb
vorgesehen. Insofern besteht kein Widerspruch im Sinne der Fragestellung.
23. Trifft es zu, dass die Unternehmen Airbus und Hensoldt Teile für die
Kampfflugzeuge „Eurofighter“ und „Tornado“ zuliefern?
Ja.
24. Trifft es zu, dass die Bundesrepublik Deutschland über ihre Beteiligung
an den Unternehmen Airbus und Hensoldt an dem Verkauf der
Kampfflugzeuge „Eurofighter“ und „Tornado“ Einnahmen erzielt, und wenn ja,
wo wird über diese Einnahmen im Haushaltsplan berichtet?
Dividendenzahlungen der Unternehmen werden durch die jeweiligen
Hauptversammlungen beschlossen, wobei aus Sicht der Bundesregierung kein direkter
Zusammenhang zwischen den Erlösen der Unternehmen aus einzelnen
Produkten und der Höhe der Dividende hergestellt werden kann.
Zu Einnahmen sind im Bundeshaushaltsplan 2023, Einzelplan 14 im Titel 697
01-036 sowie in den Allgemeinen Bewilligungen, 6002, Titel 121 01 -680
Angaben aufgeführt.
25. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass es bei
Entscheidungen der Exekutive über Ausfuhranträge für Kriegswaffen
und sonstige Rüstungsgüter der Unternehmen Airbus und Hensoldt zu
Interessenkonflikten kommen kann, vor dem Hintergrund, dass die
Bundesrepublik Deutschland Anteile an diesen Unternehmen hält?
Wenn ja, mit welchen Mechanismen oder Verfahrensvorgängen werden
eine objektive Antragsprüfung und damit auch faire
Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung ausdrücklich nicht. Entscheidungen
über Ausfuhranträge für Rüstungsgüter der Unternehmen Airbus und Hensoldt
werden wie bei anderen Unternehmen anhand der geltenden rechtlichen
Vorgaben, insbesondere auf Grundlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des
Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung, des Gemeinsamen
Standpunkts betreffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern der Europäischen Union (EU) sowie der
Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern getroffen.
Im für Rüstungsexportentscheidungen federführenden Ressort, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), ist die Zuständigkeit für
Exportkontrolle zudem organisatorisch von anderen, die Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie betreffenden Zuständigkeiten getrennt.
26. Wie begründet die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen der
Genehmigung von Rüstungsexporten nach Saudi-Arabien im Rahmen
von europäischen Gemeinschaftsprojekten, Kosten für die Ausrüstung
der Bundeswehr und finanziellen Mitteln für den deutschen Sozialstaat
(
https://www.tagesspiegel.de/politik/grunen-parteitag-in-bonn-streit-gibt-
es-nur-um-die-kohle-8758231.html)?
Es gelten die in der Antwort zu Frage 25 genannten Vorgaben für die
Entscheidung über Ausfuhren von Rüstungsgütern. Darüber hinaus können durch die
Zusammenarbeit in gemeinsamen Projekten und die gemeinsame Beschaffung
von Verteidigungsfähigkeiten die Effizienz der europäischen Rüstungsindustrie
gesteigert und damit Kosten für nationale Beschaffungsvorhaben gesenkt
werden. Dies kann sich vorteilhaft auf nationale Haushalte auswirken.
27. Wie erklärt die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden
bestehenden Widerspruch zwischen ihrer Antwort zu Frage 24 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1423, wonach „die
Bundesregierung darauf hingewirkt [hat], dass keine endmontierten Systeme
[nach Saudi-Arabien] ausgeliefert werden“ und der Aussage des
Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Sven
Giegold, dass die „europäischen Partnerländer […] nicht bereit [sind],
die Lieferungen nach Saudi-Arabien trotz des Jemen-Krieges
einzustellen.“ (
https://sven-giegold.de/ruestungsexporte-bilanz-nach-einem-jahr-
ampel/)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung besteht kein solcher Widerspruch.
28. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob, und wenn ja, welche,
europäischen Partnerstaaten welche Rüstungsgüter nach Saudi-Arabien
und in die Vereinigten Arabischen Emirate exportiert haben, für die die
Bundesregierung Zulieferungen seit 2015 genehmigt hat (bitte nach
Exportländern, Empfängerländern, Rüstungsgütern aufschlüsseln)?
Angaben zu Genehmigungsentscheidungen und Ausfuhren von Rüstungsgütern
von EU-Mitgliedstaaten sind den Jahresberichten über die Umsetzung des
„Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember
2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ zu entnehmen. Der 24. Jahresbericht für das
Kalenderjahr 2021 wurde am 16. Februar 2023 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht (ABl. C 59 vom 16. Februar 2023, Seiten 1 bis 530).
29. Wie definiert die Bundesregierung „endmontierte Rüstungsgüter“?
30. Wurden die überwiegend nach Großbritannien zugelieferten Teile für die
Kampfflugzeuge „Eurofighter“ und „Tornado“ für den Endempfänger
Saudi-Arabien (siehe Schreiben vom 27. September 2022 betreffend die
Information über abschließende Genehmigungsentscheidungen des
Bundessicherheitsrates) in Großbritannien endmontiert?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Im Kontext des Eurofighter-Gemeinschaftsprogramms werden die
Kampfflugzeuge Eurofighter und Tornado für den Endempfänger Saudi-Arabien
grundsätzlich in Großbritannien endmontiert, das heißt fertiggestellt.
31. Wann wurden die Verträge für die Gemeinschaftsprogramme
„Eurofighter“ sowie „Tornado“ zwischen welchen Staaten und gegebenenfalls
Unternehmen geschlossen, gegebenenfalls um welche Vertragsstaaten
und beteiligten Unternehmen erweitert, und sind diese öffentlich
einsehbar, wenn nein, warum nicht?
32. Enthalten die Verträge für die Gemeinschaftsprogramme „Eurofighter“
sowie „Tornado“ jeweils Klauseln, die einem der Vertragsstaaten ein
Vetorecht für einen geplanten Export vorsehen, und wenn ja, unter welchen
Bedingungen kann von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht werden, und
welche Folgen ergeben sich aus diesem Veto?
33. Enthalten die Verträge für die Gemeinschaftsprogramme „Eurofighter“
sowie „Tornado“ jeweils Klauseln, die die Zahlung von Schadensersatz
oder anderen Kompensationsleistungen bei Vertragsverletzungen
vorsehen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen finden diese Klauseln
Anwendung?
Die Fragen 31 bis 33 werden gemeinsam beantwortet.
In gemeinschaftlichen Rüstungsprogrammen werden die zwischen den
teilnehmenden Verteidigungsministerien untereinander geltenden Regelungen in
zwischenstaatlichen Absprachen (Memoranda of Understanding – MoU)
getroffen. Das Verhältnis der Staaten zur Industrie wird in zivilrechtlichen
Verträgen geregelt.
Das Gemeinschaftsprogramm Eurofighter wurde durch die vier
Programmteilnehmer Deutschland, Großbritannien, Spanien und Italien (Eurofighter Partner
Nations – EPN) ins Leben gerufen. Die zwischenstaatlichen Regelungen
zwischen diesen Nationen wurden in insgesamt sieben MoU festgelegt, die
zwischen den Jahren 1986 und 1997 unterzeichnet und seither mehrfach geändert
bzw. ergänzt wurden.
Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 eine Assoziierungsabsprache zwischen den
EPN und Österreich im Zusammenhang mit dem Export des Systems
Eurofighter getroffen. Zudem bestehen mehrere bilaterale Absprachen zwischen
Deutschland und Österreich zur Zusammenarbeit im Bereich Eurofighter.
Des Weiteren wurde im Zusammenhang mit dem Export des Waffensystems
Eurofighter im Jahr 2010 eine weitere Zusatzabsprache zwischen den EPN über
den Weiterverkauf von britischen Luftfahrzeugen sowie im Jahr 2012 eine
Assoziierungsabsprache zwischen den EPN und dem Königreich Saudi-Arabien
abgeschlossen.
Die genannten Zusatz-/Assoziierungsabsprachen nehmen die Exportkunden
nicht als Programmnationen auf, sondern regeln einzelne Aspekte der
Zusammenarbeit der EPN.
Das Programm für das Waffensystem Tornado zwischen Deutschland,
Großbritannien und Italien beruht auf insgesamt 14 MoU, die zwischen 1968 und 1987
geschlossen und seither mehrfach geändert und ergänzt wurden.
Seit dem Amtsantritt der neuen Bundesregierung im Dezember 2021 sind keine
Änderungen bzw. Ergänzungen an den MoU zum Eurofighter-Programm oder
zum Tornado-Programm erfolgt.
Die zwischenstaatlichen Absprachen beider Programme sind nicht
veröffentlicht. Als geheimschutzrechtliche Einstufung der zwischenstaatlichen
Programmabsprachen wurde bei Unterzeichnung in der Regel „restricted“ und
bezüglich einzelner Änderungen sowie der drei genannten Zusatz-/
Assoziierungsabsprachen „NATO UNCLASSIFIED“ festgelegt. Als zwischenstaatliche
Absprachen sind bei einer Veröffentlichung die Interessenbereiche aller
teilnehmenden Staaten berührt.
34. Hat oder beabsichtigt die Bundesregierung mit den Vertragspartnern für
die Gemeinschaftsprogramme „Eurofighter“ und „Tornado“ die
Vertragsgrundlagen dahin gehend zu ändern, dass Zulieferungen zu einem
Rüstungsgut, dessen Export in ein bestimmtes Empfängerland aus Sicht der
Bundesregierung zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Gemeinsamen
Standpunkt EU und/oder dem Vertrag über den Waffenhandel (Arms
Trade Treaty – ATT) widersprechen, so lange nicht erfolgen müssen, bis
der exporthemmende Umstand beseitigt ist?
Wenn ja, wer hat wann mit wem Verhandlungen über diese
Vertragsänderungen geführt oder plant diese zu führen, wenn nein, warum nicht?
Entsprechende Änderungsabsichten bezüglich der zwischenstaatlichen
Absprachen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Darüber hinaus gelten die in der
Antwort zu Frage 25 genannten Vorgaben für die Entscheidung über Ausfuhren
von Rüstungsgütern.
35. Wie definiert die Bundesregierung „schwere Verstöße gegen das
humanitäre Völkerrecht“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Kriterium 2 Buchstabe c des
Gemeinsamen Standpunktes der EU (2008/944/GASP) sowie Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i des Vertrags über den
Waffenhandel (ATT), bzw. welche Bedingungen bzw. Umstände müssen
mindestens vorliegen, damit die Anwendung von Gewalt mittels Waffen oder
Gütern von der Bundesregierung als „schwere Verstöße gegen das
humanitäre Völkerrecht“ eingestuft werden, und existiert eine europäische
oder international anerkannte Definition für „schwere Verstöße gegen das
humanitäre Völkerrecht“, an der sich die Bundesregierung orientiert oder
orientieren muss?
Zu den „schweren Verstößen“ gegen das humanitäre Völkerrecht zählen
schwere Verletzungen der Genfer Abkommen. Die Abkommen enthalten jeweils
Definitionen, was unter einer „schweren Verletzung“ zu verstehen ist (siehe
Artikel 50 I. Genfer Abkommen, Artikel 51 II. Genfer Abkommen, Artikel 130
III. Genfer Abkommen, Artikel 147 IV. Genfer Abkommen).
Auch Artikel 8 Absatz 2 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs führt schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf und
definiert sie als Kriegsverbrechen.
Bestimmungsland Anzahl derGenehmigungen
AL-Pos –
Güterbeschreibung Menge
Wert in
Euro
Re-
Exporter-Land
Ägypten 1 A0004 – Teile für
Flugkörperabwehrsysteme für
Luftfahrzeuge
10 Stück 4.105 Vereinigtes
Königreich
Katar 7 A0011 – Bauelement 1 Stück 7.410 Frankreich
A0010 – Teile für
Kampfflugzeuge
4 Stück 28.094 Italien
A0004 – Teile für Flugkörper 909 Stück 32.569 Vereinigtes
Königreich
A0015 – Teile für Infrarot- und
Wärmebildausrüstung
71 Stück 526.465 Vereinigtes
Königreich
A0010 – Teile für
Luftfahrzeuge und -ausrüstung
4 Stück 938.800 Vereinigtes
Königreich
Bestimmungsland Anzahl derGenehmigungen
AL-Pos –
Güterbeschreibung Menge
Wert in
Euro
Re-
Exporter-Land
Marokko 2 A0005 – Teile für Ortungs-
Erkennungs-
Identifizierungsvorrichtungen
2 Stück 269.901 Frankreich
Saudi-Arabien* 1 A0009 – Teile für
Kampfschiffe
16 Satz 40.751.544 Vereinigte
Staaten
Türkei 1 A0004 – Teile für
Flugkörperabwehrsysteme für
Luftfahrzeuge
10 Stück 4.105 Vereinigtes
Königreich
Vereinigte
Arabische Emirate
6 A0005 – Teile für Ortungs-
Erkennungs-
Identifizierungsvorrichtungen
9 Stück 956.895 Frankreich
A0009 – Teil für
Unterwasserortungsgeräte
1 Stück 55.520 Frankreich
A0011 – Teile für
Kommunikationsausrüstung
2 Stück 27.000 Italien
Land Anzahl der
Genehmigungen
Gesamtwert in
Euro
Kriegswaffen,
Wert in Euro
Sonstige
Rüstungsgüter, Wert in Euro
Türkei 14 4.514.573 3.100.000* 1.414.573**
Land Anzahl der
Genehmigungen
Gesamtwert in
Euro
Kriegswaffen,
Wert in Euro
Sonstige
Rüstungsgüter, Wert in Euro
Türkei 14 4.514.573 3.100.000* 1.414.573**
Land Anzahl der
Genehmigungen
Gesamtwert in
Euro Kriegswaffen
Sonstige
Rüstungsgüter
Ägypten - - - -
Bahrain - - - -
Jemen - - - -
Jordanien - - - -
Katar - - - -
Kuwait 1 9.671 - 9.671
Marokko 1 140 - 140
Oman - - - -
Saudi-Arabien* 3 27.512.586 - 27.512.586
Sudan - - - -
Vereinigte
Arabische Emirate 3 9.368.639 - 9.368.639
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]