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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Zum Ausschluss schwuler Männer und zum Datenschutz bei der freiwilligen Blutspende

Ausschluss von freiwilligen Blutspenden als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und das Recht auf Nichtdiskriminierung sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Bestrebungen zur Beendigung der Diskriminierung und zur EU-weiten Harmonisierung der Richtlinien zur Blutspende, Datenerhebung und Datenschutz bei Daten über sexuelle Orientierung<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

29.10.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/316504. 10. 2010

Zum Ausschluss schwuler Männer und zum Datenschutz bei der freiwilligen Blutspende

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Ulla Jelpke, Jan Korte, Cornelia Möhring, Jens Petermann, Raju Sharma, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Schwule Männer sind in Deutschland von der Blutspende ausgeschlossen. Wenn sie ihre sexuelle Identität in einem Fragebogen vor der Blutspende bejahen, werden sie nicht zur Blutspende zugelassen. Die zahlreichen Organisationen, die in Deutschland zur freiwilligen Blutspende aufrufen, vom Deutschen Roten Kreuz bis zur Bundeswehr, handeln dabei gemäß der „Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten („Hämotherapie)“ der Bundesärztekammer, auf welche in den §§ 12a und 18 des Transfusionsgesetzes (TFG) (Novelle 2009) verwiesen wird. Die Ausschlusskriterien von der Blutspende nicht im Gesetz, sondern mit einem Verweis auf die Richtlinien der Bundesärztekammer zu regeln, ist prinzipiell sinnvoll. So kann gewährleistet werden, dass neue medizinische Erkenntnisse zügig zu einer Veränderung der Richtlinien führen. Doch im Fall von schwulen Männern wird der Ausschluss durch die Bundesärztekammer mit der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe begründet, unabhängig von einem individuell tatsächlich vorliegenden Sexualverhalten, wie z. B. häufig wechselnde Sexualpartner. Das diagnostische Fenster, also der Zeitraum in dem eine Infektion, wie z. B. der HI-Virus bis zu drei Monaten, im Blut noch nicht nachweisbar ist, rechtfertigt eine sehr strenge Auswahl der potenziellen Spenderinnen und Spender. Staaten wie Spanien, Italien und Russland schließen schwule Männer jedoch per se nicht von der Blutspende aus, Ausschlussgründe sind lediglich das individuelle und damit risikobehaftete sexuelle Verhalten des Mannes.

Das Deutsche Rote Kreuz als wichtige Spendeeinrichtung besitzt nach eigenen Aussagen Daten von 15 Millionen Spenderinnen und Spendern. Das Transfusionsgesetz erlaubt nicht nur die Aufbewahrung von Spenderdaten über mehrere Jahrzehnte, es erlaubt auch die Weitergabe der Daten an zuständige Behörden und Bundesoberbehörden. Mit der Frage nach der sexuellen Orientierung auf Erhebungsbögen wird ein nach dem Bundesdatenschutzgesetz besonders schutzwürdiges Merkmal abgefragt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Ist nach Ansicht der Bundesregierung der generelle Ausschluss von schwulen Männern unabhängig von ihrem tatsächlichen Sexualverhalten mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 1) und der Grundrechtecharta der Europäischen Union (Artikel 21 Recht auf Nichtdiskriminierung) vereinbar (bitte mit Begründung)?

2

Wie bewertet die Bundesregierung den generellen Ausschluss von schwulen Männern im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

3

Falls die Bundesregierung keinen Konflikt zum AGG erkennt, wie beurteilt sie eine dahingehende Reform des AGG, die solche Diskriminierungen verhindert?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung den generellen Ausschluss von schwulen Männern durch die Richtlinien der Bundesärztekammer?

5

Wie wird die Bundesregierung aktiv werden, um die Diskriminierung schwuler Männer bei der freiwilligen Blutspende zu beenden?

6

Welche Bestrebungen gibt es von der Bundesregierung oder anderen Institutionen und Organisationen, um die Richtlinien und Gesetze zur Blutspende EU-weit zu harmonisieren?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung das Gesundheitsrisiko in Spanien, Italien und Russland für Bluttransfusionsempfängerinnen und -empfänger dadurch, dass schwule Männer nicht generell von der Blutspende ausgenommen sind (bitte belegen)?

8

Werden, nach Kenntnis der Bundesregierung, Daten aus den Erhebungsbögen der Spendeeinrichtungen auch gespeichert, wenn die potentielle Spenderperson als Mitglied einer Risikogruppe von der Spende ausgeschlossen wurde?

9

Welche Bundesbehörden empfangen welche Daten von Blutspendeeinrichtungen?

10

Empfangen, speichern, nutzen und verarbeiten Bundesbehörden auch übermittelte Daten über die sexuelle Orientierung, und wenn ja, zu welchem Zweck?

11

Inwieweit ist die Löschung der Daten der Blutspenderinnen und Blutspender nach Ablauf der Frist von 30 Jahren (§ 11 TFG) gewährleistet, und wie wird dies kontrolliert?

Berlin, den 4. Oktober 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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