[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Heidi Reichinnek,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6283 –
Rechtsextreme Gewalttaten mit misogynem und sexistischem Hintergrund
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In rechtsextremen Ideologien herrscht zwischen Männern und Frauen ein
Machtgefälle. Frauen haben bestimmte Ideale oder Werte zu vertreten und
müssen sich dem Mann unterordnen. Jene, die dies nicht tun oder sich sogar
gegen dieses Bild aussprechen, werden diffamiert und zum Feindbild erklärt (
www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/197016/m
aennliche-ueberlegenheitsvorstellungen-in-der-rechtsextremen-ideologie/).
Häufiges Mittel, um solche Entwicklungen zu unterdrücken, sind Gewaltakte
gegen Frauen. Allerdings können auch Männer oder queere Personen
Betroffene von sexistisch motivierter rechtsextremer Gewalt werden, weil auch sie
nicht in das Weltbild Rechtsextremer passen. Die Gewalt wird hier genutzt,
um patriarchale Vorstellung von Geschlechterrollen zu manifestieren. Sie wird
zu einem Politikum.
Allerdings werden misogyne Tatmotive durch rechte Täter in der deutschen
Strafverfolgung oft nicht berücksichtigt und es erfolgt keine intersektionale
Betrachtung von Gewalttaten durch diese. Dadurch können nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller keine Zusammenhänge zwischen
rassistisch und sexistisch motivierten Taten hergestellt werden. Dies führt zu einer
Entpolitisierung und Individualisierung solcher Verbrechen (
www.belltower.n
ews/alles-einzelfaelle-die-sexistische-ideologie-der-extremen-rechten-143
487/).
Grund dafür ist unter anderem die fehlende Anerkennung der Kategorie
„Femizid“ durch Behörden in der Strafverfolgung. Die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert als Femizid vorsätzliche Morde an Frauen, weil sie
Frauen sind (who.int/iris/bitstream/handle/10665/77421/WHO_RHR_12.38 _e
ng.pdf). In anderen Definitionen wird der Begriff auch weiter gefasst,
beispielsweise wird das Phänomen als „die Tötung von Frauen wegen ihres
Geschlechts oder wegen bestimmter Vorstellungen von Weiblichkeit (…)“ (www.
amadeu-antonio-stiftung.de/wp-content/uploads/2022/11/alles_einzelfaell
e.pdf) beschrieben. In Kombination mit einer fehlenden Aufarbeitung
rechtsextremer Strukturen bei der Polizei sowie unzureichender Verfolgung und
Verurteilung von misogyner Gewalt durch Behörden entsteht ein
Vertrauensverlust bei Betroffenen. Dadurch erhöht sich die Hemmschwelle, strafrechtliche
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6644
20. Wahlperiode 03.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
2. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Maßnahmen einzuleiten, und führt zur Stabilisierung dieser sexistischen
Strukturen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt
und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur
Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch
die Länder sogenannten „Themenfeldern“ zugeordnet sowie die erkennbaren
ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem
staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet.
Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch
motivierten Kriminalität (PMK), die eine besondere Gewaltbereitschaft der
Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst folgende Deliktsbereiche/Deliktskategorien
• Tötungsdelikte,
• Körperverletzungen,
• Brand- und Sprengstoffdelikte,
• Landfriedensbruch,
• Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr,
• Freiheitsberaubung,
• Raub,
• Erpressung,
• Widerstandsdelikte,
• Sexualdelikte.
Der extremistischen Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichtet sind, also darauf, einen der folgenden
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen:
• Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen.
• Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die
Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Recht und
Gesetz.
• Das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition.
• Die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung.
• Die Unabhängigkeit der Gerichte.
• Den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
• Die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, z. B. Menschenwürde,
Gleichheitsgrundsatz, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit.
Ebenfalls hinzugerechnet werden Straftaten, die durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich gegen die Völkerverständigung
richten.
Alle in der Folge dargestellten Fahlzahlen der Jahre 2021 und 2022 wurden mit
Stichtag 31. Januar des Folgejahres erhoben. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass PMK -nicht zuzuordnen- ab 1. Januar 2023 inhaltsgleich in PMK
-sonstige Zuordnung- umbenannt wurde.
Die Fallzahlen aus dem Jahr 2023 haben vorläufigen Charakter und sind durch
Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen.
1. Wie viele Fälle von rechtsextremer Gewalt gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2021 (bitte nach Jahren, Ort und
Delikten auflisten)?
Für 2021 wurden mit Stichtag 31. Januar 2022 insgesamt 1 042
rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, davon sind 945 Straftaten als extremistisch
eingestuft.
Für 2022 wurden mit Stichtag 31. Januar 2023 insgesamt 1 170
rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, davon sind 1 016 Straftaten als extremistisch
eingestuft.
Für 2023 sind mit Abfragedatum vom 13. April 2023 bisher 164
rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, davon sind 153 Straftaten als extremistisch
eingestuft. Bezüglich der PMK-Zahlen für das laufende Jahr 2023 wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die deliktskategorische Beschreibung ist der Anlage* zu entnehmen.
2. Wie viele Fälle gab es seit dem 1. Januar 2021 nach Kenntnis der
Bundesregierung, bei denen Frauen Opfer rechtsextremer Gewalt wurden
(bitte nach Jahren, Ort und Delikten auflisten)?
Das Bundeskriminalamt erfasst in der Fallzahlendatei Lagebild Auswertung
politisch motivierter Straftaten (LAPOS) ausschließlich natürliche Personen als
Opfer, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung tatsächlich körperlich
geschädigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung der Opferzahlen
entsprechend zu bewerten.
Für 2021 wurden mit Stichtag 31. Januar 2022 insgesamt 119 rechtsmotivierte
Gewaltdelikte registriert, bei denen weibliche Opfer zu verzeichnen waren,
davon sind 110 Straftaten als extremistisch eingestuft.
Für 2022 wurden mit Stichtag 31. Januar 2023 insgesamt 143 rechtsmotivierte
Gewaltdelikte registriert, bei denen weibliche Opfer zu verzeichnen waren,
davon sind 125 Straftaten als extremistisch eingestuft.
Für 2023 sind mit Abfragedatum vom 13. April 2023 bisher 16
rechtsmotivierte Gewaltdelikte registriert, bei denen weibliche Opfer zu verzeichnen waren,
davon sind 13 Straftaten als extremistisch eingestuft. Bezüglich der PMK-
Zahlen für das laufende Jahr 2023 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Die deliktskategorische Beschreibung ist der Anlage* zu entnehmen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6644 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. Wie viele Fälle gab es seit dem 1. Januar 2021 nach Kenntnis der
Bundesregierung, bei denen trans*Frauen oder als weiblich gelesene
Personen Opfer rechtsextremer Gewalt waren (bitte nach Jahren, Ort und
Delikten auflisten)?
Straftaten, welche sich gegen Menschen, deren geschlechtliche Identität vom
biologischen Geschlecht abweicht (transsexuelle bzw. nicht-binäre Menschen),
sowie gegen intersexuelle Menschen bzw. das Geschlecht, welches nicht
eindeutig als männlich oder weiblich zu bestimmen ist, richten, werden im
KPMD-PMK als Teilmenge der Hasskriminalität zum Unterthemenfeld
„Geschlechtsbezogene Diversität“ erfasst. Eine gesonderte statistische Auswertung
nach Opfern mit der Identität „trans*Frau“ oder „als weiblich gelesene
Personen“ ist nicht möglich.
4. Wie viele Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt gab es nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2021 (bitte nach Jahren, Ort und
Delikten auflisten)?
Geschlechtsspezifische Gewaltstraftaten im Sinne der Fragestellung werden mit
Wirkung zum 1. Januar 2022 im Rahmen des KPMD-PMK als Teil der
Hasskriminalität den neu eingeführten Unterthemenfeldern (UTF)
„Frauenfeindlich“, „Männerfeindlich“ und „Geschlechtsbezogene Diversität“ zugeordnet.
Bis 31. Dezember 2021 wurden diese Delikte unter dem Themenfeld
„Geschlecht/Sexuelle Identität“ erfasst. Da die Fragestellung keine Eingrenzung
auf einen bestimmten Phänomenbereich vornimmt, erfolgt die Aufstellung
phänomenübergreifend. Die deliktskategorische Beschreibung sowie Verteilung
nach Phänomenbereichen ist der Anlage zu entnehmen.*
5. Wie viele Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt gab es seit dem
1. Januar 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung, bei denen sich die
Tatverdächtigen (auch) rechtsextremistisch zu der Tat äußerten,
Erkennungssymbole der rechtsextremen Szene (Schuhe, Kleidung, Tattoos
etc.) trugen oder die Tatverdächtigen einer rechtsextremen Organisation,
Gruppe, einem rechtsextremen Verein etc. zugerechnet werden?
Politisch motivierter Kriminalität -rechts- (PMK-R) werden Straftaten
zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des
Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung
(z. B. nach Art der Themenfelder) einer rechtsgerichteten Orientierung
zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung
eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
(Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer
rechtsgerichteten Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der
Menschen. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem
Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz
oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch
motivierten Straftaten sind in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren.
Bezüglich der Zuordnung von geschlechtsspezifischen Gewaltstraftaten zur PMK-R
ab dem 1. Januar 2021 wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6644 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Wie viele Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt durch rechtsextreme
Täterinnen und Täter gab es seit dem 1. Januar 2021 nach Kenntnis der
Bundesregierung, die als sexistisch motivierte Taten als misogyn oder
frauenfeindlich eingestuft wurden?
Bezüglich der Zuordnung von frauenfeindlichen Gewaltstraftaten zur PMK-R
wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Wie viele Meldungen von rechtsextremer Gewalt an Frauen gab es durch
zivilgesellschaftliche Organisationen seit dem 1. Januar 2021 nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Die Bundesregierung erhebt keine Daten über Meldungen von Straftaten durch
zivilgesellschaftliche Organisationen. Laut dem Verband der Beratungsstellen
für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. wurden im
Jahr 2021 mindestens 438 betroffene Frauen von rechter, rassistischer und
antisemitischer Gewalt erfasst. Bei 406 Personen wurde das Geschlecht als
„unbekannt“ erfasst, so dass keine geschlechtsspezifische Zuordnung dieser
Erfassung möglich ist. Für 2022 liegen aktuell keine Daten vor.
8. Wie viele Meldungen von rechtsextremer Gewalt an trans*Frauen und an
als weiblich gelesene Personen gab es durch zivilgesellschaftliche
Organisationen seit dem 1. Januar 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Bundesregierung erhebt keine Daten über Meldungen von rechtsextremer
Gewalt an „trans*Frauen“ und an „als weiblich gelesene Personen“ durch
zivilgesellschaftliche Organisationen. Laut Verband der Beratungsstellen für
Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. wurden 2021 von
insgesamt 1 830 betroffenen Personen von rechter, rassistischer und
antisemitischer Gewalt 16 in der Kategorie „anderes Geschlecht“ erfasst. Daraus kann
jedoch nicht abgeleitet werden, dass es sich hierbei ausschließlich um
„trans*Frauen“ oder „als weiblich gelesene Personen“ handelt. Für 2022 liegen
aktuell keine Daten vor.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des
Machtungleichgewichts zwischen Männern und Frauen in rechtsextremen
Ideologien im Hinblick auf Gewalt gegen Frauen, trans*Frauen und weiblich
gelesene Personen durch rechtsextreme oder rechtsextrem beeinflusste
Gewalttäter?
Gegen Frauen, „trans*Frauen“ und „als weiblich gelesene Personen“ gerichtete
Gewalt ist in der gewaltorientierten rechtsextremistischen Szene kein
Agitationsschwerpunkt. Gleichwohl sind Misogynie und Sexismus nach wie vor
Bestandteile rechtsextremistischer Ideologien, wobei hier primär die
Reproduktion und die Frau als „Eigentum des Volkes“ im Mittelpunkt stehen. Deutlich
wird dies auch bei vermeintlich moderneren Verschwörungstheorien wie
derjenigen vom „Großen Austausch“, bei der niedrige Geburtenraten innerhalb der
einheimischen Bevölkerung und höhere in der vermeintlich oder tatsächlich
eingewanderten Bevölkerung als „demografische Kriegsführung“ einem
verbrecherischen Plan ominöser Eliten zugeschrieben wird.
Die entsprechenden Delikte im Bereich der PMK-R weisen weiterhin in der
Mehrzahl auf die zugrunde liegende Ideologie in der rechten Szene hin. In
Anlehnung an das traditionelle Geschlechterbild und insbesondere die damit
verbundene Erwartungshaltung an „Familie“ werden alle anderen Lebensentwürfe
abgelehnt. Handlungsleitend sind dann zumeist Motive, die den Bereichen der
Biphobie, Transphobie oder auch Misogynie zugeordnet werden können.
Eine besondere Ausprägung von Misogynie stellt die sog. „Incel“-Bewegung
dar. „Incel“ ist ein Kofferwort aus involuntary, dem englischen Wort für
unfreiwillig, und celibate, dem englischen Wort für zölibatär. Die „Incel“-Bewegung
ist ideologisch nicht originär rechtsextremistisch, weist jedoch einige
wesentliche Schnittmengen auf. Der Hass gegenüber Frauen, „trans*Frauen“ und „als
weiblich gelesenen Personen“ ist in der „Incel“-Subkultur ein integraler
Bestandteil, der auf Online-Plattformen stetig kommuniziert, reproduziert und
ausgelebt wird. Anhänger dieser Subkultur nehmen sich demnach in ihrer
quasi-fatalistischen Selbstwahrnehmung als von Frauen und der
Mehrheitsgesellschaft Zurückgewiesene und Ausgestoßene wahr. Ihre eigene, durchweg
negative Selbsteinschätzung projizieren „Incels“ in einer genuinen Abneigung,
geprägt von Schuldzuweisungen und Gewaltfantasien, in erster Linie auf Frauen.
Bei „Incels“ findet sich vielfach antisemitisches oder rassistisches
Gedankengut, z. B. wird eine angeblich von Juden gesteuerte Weltregierung (Zionist
Occupied Government – Zionistisch besetzte Regierung) angenommen.
Diese versucht nach Meinung der solchen ideologischen Versatzstücken
anhängenden „Incels“, die weiße, anderen „Rassen“ vermeintlich „überlegene Rasse“
zu unterdrücken/zu zerstören (White Genocide), etwa mittels
Massenimmigration. Auch der Islam wird als Feindbild genutzt, etwa als Projektionsfläche für
die Unzufriedenheit mit der eigenen Situation. Insbesondere im
nordamerikanischen Raum kam es zu Terroranschlägen, deren Täter sich explizit oder implizit
der „Incel“-Bewegung zurechneten.
Wenngleich diese Subkultur in ihrer Gesamtheit nicht dem Phänomenbereich
Rechtsextremismus zuzuordnen ist, lassen sich Überschneidungen mit dem
rechtsextremistischen Personenpotential feststellen.
Genderreflektierte Präventionsarbeit ist ein wesentlicher Aspekt des
Präventionsansatzes im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit von
Mehrfachdiskriminierungen von Opfern rechtsextremer Gewalt als Angehörige von
Gruppen, die in rechtsextremen, rechtspopulistischen,
sozialdarwinistischen und menschenfeindlichen Einstellungen und Ideologien als
Feindbilder bzw. Gegner markiert und benannt werden?
Die Zielauswahl steht grundsätzlich in Abhängigkeit der ideologischen
Ausrichtung jeweiliger Täter(-gruppen). Basieren entsprechende
Personenzusammenschlüsse beispielsweise auf einer völkischen Ideologie, dürften vorrangig
als Ausländer wahrgenommene Personen in den Fokus rücken. Im Kontext der
Flüchtlingspolitik kann sich der Kreis potenzieller Opfer gleichsam auch auf
als für diese Politik verantwortlich empfundene Personen ausweiten.
Entstammt die Tatmotivation einer auf einen Systemwechsel ausgelegten
Ideologie, können sich Straftaten vornehmlich auf den politischen Gegner sowie
Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland wie Politiker (einschließlich der
Landes- und Kommunalebene), Personen des öffentlichen Lebens und
Polizeibeamte erstrecken. Grundsätzlich sind auch Überschneidungen verschiedener
Ideologiefragmente und die damit verbundene Zielauswahl in Betracht zu
ziehen. Beispiel hierfür ist die „Incel“-Bewegung (siehe Antwort zu Frage 9). Die
Qualität möglicher Straftaten ist unter anderem vom Grad der jeweiligen
Radikalisierung sowie logistischen und personellen Möglichkeiten abhängig.
11. Wie begründet die Bundesregierung, dass unter dem Oberbegriff
Nationalsozialismus bzw. Sozialdarwinismus im Themenfeldkatalog der
Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität
(KTA-PMK) ein Unterbegriff, welcher die sexistisch motivierten Taten
umfasst, fehlt?
Die Fragestellung blendet die Mehrdimensionalität des Meldedienstes aus, so
dass hier offenbar von einer nichtzutreffenden fehlenden Funktionalität bei der
Erfassung ausgegangen wird.
Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten durch die
zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in
einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Die PMK wird in den voneinander
unabhängigen Dimensionen
• Angriffsziel,
• Tatmittel,
• Verletzte Rechtsnorm (Zähldelikt),
• Deliktsqualität,
• Themenfeld,
• Phänomenbereich,
• Internationale Bezüge,
• Extremistische Kriminalität
mit ihren jeweiligen Ausprägungen abgebildet. Dabei sind in den Dimensionen
Angriffsziel, Tatmittel und Themenfeld Mehrfachnennungen möglich.
Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden
politisch motivierte Taten durch die Länder sogenannten „Themenfeldern“
(u. a. dem Unterthemenfeld „Frauenfeindlich“ im Oberthemenfeld
„Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und
Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“
abgebildet. Ist der Sachverhalt nicht unter den Phänomenbereichen PMK
-links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse
Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- (bis
zum 31. Dezember 2022 bezogen auf die Tatzeit: PMK -nicht zuzuordnen-) zu
wählen.
Fälle, bei denen Personen aufgrund von Vorurteilen gegen ein Geschlecht oder
eine geschlechtliche Identität geleiteten Tatmotivation heraus Opfer werden,
sind Teile der Hasskriminalität. Derartige Vorurteile können sich insbesondere
in einer zum Ausdruck kommenden ablehnenden Einstellung des Täters zur
Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter äußern.
Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung
der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf
Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit/
Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder
Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung,
äußeres Erscheinungsbild begangen werden.
Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder
Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s)
seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird
(tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit), oder sich im Zusammenhang
mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die
Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen zur Hasskriminalität
wurde das zum 1. Januar 2020 eingeführte Themenfeld „Geschlecht/Sexuelle
Identität“ zum 1. Januar 2022 (bezogen auf die Tatzeit) wie folgt
ausdifferenziert:
• „Frauenfeindlich“ – gegen Frauen bzw. das weibliche Geschlecht gerichtet,
• „Geschlechtsbezogene Diversität“ – gegen Menschen, deren geschlechtliche
Identität vom biologischen Geschlecht abweicht (transsexuelle bzw.
nichtbinäre Menschen), sowie gegen intersexuelle Menschen bzw. das
Geschlecht gerichtet, welches nicht eindeutig als männlich oder weiblich zu
bestimmen ist,
• „Männerfeindlich“ – gegen Männer bzw. das männliche Geschlecht
gerichtet.
Bei der Zuweisung von Straftaten zu Themenfeldern sind Mehrfachnennungen
möglich und erwünscht. Eine Straftat kann daher sowohl mit dem
Unterthemenfeld „Frauenfeindlich“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“ als auch
in dem Oberthemenfeld „Nationalsozialismus/Sozialdarwinismus“ erfasst
werden. Die Einführung eines zusätzlichen Unterthemenfeld für sexistisch
motivierte Straftaten im Oberthemenfeld „Nationalsozialismus/Sozialdarwinismus“
ist daher nicht notwendig und wäre systematisch auch falsch.
12. Wie viele und welche Fälle, die seit dem 1. Januar 2021 im
Unterthemenfeld „Geschlecht/sexuelle Identität“ (Themenfeld
Hasskriminalität) erfasst wurden, werden ebenfalls in den Kategorien PMK-rechts,
PMK-nicht zuzuordnen und Politisch motivierte Gewaltkriminalität
erfasst (bitte nach Jahr, Tatort, Delikt und Mehrfachzuordnung auflisten)?
Im Rahmen des KPMD-PMK kann der jeweilige Sachverhalt immer nur einem
Phänomenbereich (PMK -rechts-, PMK -links-, PMK -ausländische Ideologie-,
PMK -religiöse Ideologie-, PMK -sonstige Zuordnung-) zugeordnet werden.
Mehrfachzuordnungen, wie sie etwa bei der Zuordnung zu Themenfeldern
möglich und erwünscht sind (siehe Antwort zu Frage 11), sind bei der
Zuweisung zu Phänomenbereichen ausgeschlossen.
Zur Beantwortung der Fragestellung sind die deliktskategorischen
Beschreibungen (darunter auch Gewaltdelikte) sowie Verteilung nach den
Phänomenbereichen PMK -rechts- und PMK -sonstige Zuordnung- (bis zum 31. Dezember
2022 bezogen auf die Tatzeit: PMK -nicht zuzuordnen-) in der Anlage*
dargestellt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6644 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
13. Wie viele und welche Fälle, die seit dem 1. Januar 2021 im
Unterthemenfeld „sexuelle Orientierung“ (Themenfeld Hasskriminalität)
erfasst wurden, werden ebenfalls in den Kategorien PMK-rechts, PMK-
nicht zuzuordnen und Politisch motivierte Gewaltkriminalität erfasst
(bitte nach Jahr, Tatort, Delikt und Mehrfachzuordnung auflisten)?
14. Wie viele und welche Fälle, die seit dem 1. Januar 2021 im Themenfeld
Hasskriminalität erfasst wurden, werden ebenfalls in den Kategorien
PMK-rechts, PMK-nicht zuzuordnen und Politisch motivierte
Gewaltkriminalität erfasst (bitte nach Jahr, Tatort, Delikt und Mehrfachzuordnung
auflisten)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Unter Verweis auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 ist auch hier
anzumerken, dass die Erfassung der PMK in den voneinander unabhängigen
Dimensionen erfolgt. Der jeweilige Sachverhalt kann immer nur einem
Phänomenbereich zugeordnet werden. Mehrfachzuordnungen sind hier nicht möglich.
Zur Beantwortung der Fragestellungen sind die deliktskategorischen
Beschreibungen (darunter auch Gewaltdelikte) sowie Verteilung nach den
Phänomenbereichen PMK -rechts- und PMK -sonstige Zuordnung- (bis zum 31. Dezember
2022 bezogen auf die Tatzeit: PMK -nicht zuzuordnen-) in der Anlage
dargestellt.*
15. Wie begründet die Bundesregierung die explizite und erkennbare
Aufnahme von frauenfeindlichen und misogynen Delikten im Themenfeld
Hasskriminalität durch entsprechende Unterthemenfelder gegenüber der
fehlenden Erkennbarkeit in den Phänomenbereich PMK-rechts und
PMK-nicht zuzuordnen?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Es besteht die Möglichkeit,
Themenfelder in allen Phänomenbereichen darzustellen. Insofern kann hier die
Fragestellung nicht nachvollzogen werden.
16. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Ziele der
Istanbul-Konvention im Bereich rechtsextremer Gewalttaten mit
misogynem oder sexistischem Hintergrund umzusetzen und den Schutz von
Frauen, trans*Frauen und als weiblich gelesene Personen zu verbessern?
Das Projekt „Antifeminismus begegnen – Demokratie stärken“, welches im
Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ gefördert wird, ist ein
Ergebnis des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus (19. Wahlperiode).
Ziel ist es, u. a. Akteure der Bildungs- und Präventionsarbeit für
Antifeminismus als demokratiefeindliches Phänomen zu sensibilisieren und dies in ihre
Angebote und Strategien zu integrieren. Ferner sollen Antifeminismus,
Geschlechter- und Familienpolitik sowie ihre Verknüpfung mit
migrationspolitischen Entwicklungen als zentrales Mobilisierungsfeld rechtsextremer Akteure
beleuchtet und einer Normalisierung von rechtsextremen und
vielfaltsfeindlichen Einstellungen und Haltungen entgegengewirkt werden. Zum Projekt
gehört u. a. eine Dokumentationsstelle („Meldestelle“), welche zur
Dunkelfelderhellung bzw. der Verbesserung von Opfer-/Betroffenenbefragung – sowohl
nicht strafbarer („unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“) als auch strafbarer
antifeministischer Handlungen und damit zur Einordnung als Hasskriminalität – bei-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6644 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
tragen. Von Interesse sind dabei auch solche Vorfälle, die sich gegen Frauen
und Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen
(LSBTI) richten, sowie Vorfälle, die ein organisiertes Vorgehen gegen
Gleichberechtigung und Gleichstellung sowie Teilhabe und eine selbstbestimmte
Lebensweise von Frauen und LSBTI zeigen.
In strafrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Überarbeitung des Sanktionenrechts
(Bundestagsdrucksache 20/5913) § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ausdrücklich
um „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“
Beweggründe ergänzt werden soll. Diese Ergänzung dient zunächst der
Verdeutlichung und Bekräftigung der bereits jetzt geltenden Rechtslage, wonach
Hass gegen Frauen und LSBTI-Personen als Tatmotiv unter die Formulierung
der „sonst menschenverachtenden“ Beweggründe fällt und so bei der
Strafzumessung grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist. Zum anderen soll
der Begriff „geschlechtsspezifisch“ nicht nur Beweggründe erfassen, die
unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts, einschließlich
einer nicht-binären Geschlechtsidentität, beruhen, sondern auch die Fälle
einbeziehen, in denen die Tat handlungsleitend von Vorstellungen
geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist; damit verbunden soll auch der Hinweis
an die Rechtspraxis sein, eine entsprechende Motivationslage namentlich bei
Straftaten zu Lasten von Frauen, auch bei Beziehungstaten, stärker zu
berücksichtigen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5913, S. 41).
17. Welche Maßnahmen werden auf der Grundlage der Istanbul-Konvention
umgesetzt, um Beamte und Angehörige von Behörden des Bundes im
Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und den Umgang mit davon
betroffenen Personen zu schulen und fortzubilden (bitte nach Jahren,
Behörden, Art der Maßnahme, Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
auflisten)?
Die Frage bezieht sich nach Auffassung der Bundesregierung auf Artikel 15
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der die Vertragsparteien dazu anhält,
ein Aus- und Fortbildungsangebot für Angehörige der Berufsgruppen, die mit
Opfern oder Tätern der in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden
Gewalttaten zu tun haben, zu schaffen.
Aus der Istanbul-Konvention abgeleitete bzw. damit im Zusammenhang
stehende Inhalte (z. B. Opferschutz, Radikalismus, Extremismus,
Antidiskriminierung) sind feste Bestandteile der Laufbahnausbildungen innerhalb der
Bundespolizei. Die Vermittlung und Sensibilisierung erfolgt fächerübergreifend in
theoretischer und praktischer Form für alle Laufbahngruppen. Innerhalb der
Laufbahnausbildungen der Bundespolizei werden Auszubildende ferner im
Themenfeld „Soziales Miteinander“ u. a. hinsichtlich des Umgangs mit und der
Bekämpfung von sexistischen Verhaltensweisen und Strukturen geschult.
Zudem finden Unterrichtungen zur Vorbeugung gegen sexuelle Belästigung statt,
in denen u. a. die Formen sexueller Belästigung und Gegenmaßnahmen
vermittelt sowie die „Null-Toleranz-Strategie“ innerhalb der Bundespolizei
verdeutlicht werden. Im Bereich der Fortbildung führen die einschlägig qualifizierten
und flächendeckend in den Bundespolizeiinspektionen installierten
Opferschutzbeauftragten Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor Ort im Rahmen der
Dienststelleninternen Fortbildung durch unter anderem um einen angemessenen und
fürsorglichen Umgang mit Opfern von Straftaten, insbesondere von Gewalt- und
Sexualstraftaten, zu gewährleisten. Dabei werden bei thematischem Bedarf auch die
innerhalb der Bundespolizei implementierten Ansprechpersonen für Diversität
eingebunden. Zudem führen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zur
Sensibilisierung im Umgang mit Radikalisierung und Extremismus ebenfalls
Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamte vor Ort im Rahmen der dienststelleninternen Fortbildung der
Bundespolizei durch.
Dem Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes im
Bundeskriminalamt obliegt die kriminalpolizeiliche Ausbildung für den gehobenen
Kriminalvollzugsdienst des Bundes. In der kriminalpolizeilichen Ausbildung
erhalten misogyn-bedingte und an geschlechtlicher Identität orientierte
Erscheinungsformen von Hass- und Vorurteilskriminalität eine angemessene
Berücksichtigung in den für alle Studierenden verbindlichen
Lehrveranstaltungsformaten zu Hate Crime. Dies dient als Grundlage für eine Spezifizierung dieser
Gewaltformen im Rahmen des ebenfalls für alle Studierenden verbindlichen
Moduls zur Politisch motivierten Kriminalität.
Hier werden im Themenfeld Rechtsextremismus insbesondere die Bezüge der
Täter der Anschläge von Christchurch, Halle und Hanau zur misogynen Incel-
Szene hergeleitet und bspw. anhand frauenverachtender Verlautbarungen in
deren „Manifesten“ dargelegt. Die Abbildung von misogynen, transphoben und
querfeindlichen Denkens und Handelns in rechtsextremen Online-Netzwerken
erschließt weitere Einblicke in das Themenfeld und wird in die ideologische
und in Teilen handlungsleitende Tradition rechtsextremer
Emanzipationsfeindlichkeit eingeordnet. Insbesondere mit Blick auf die USA und Kanada wird das
terroristische Radikalisierungs- und Gefahrenpotenzial der Incel-Szene an sich
beleuchtet, entsprechende Auswüchse in Imageboards und ähnlichen Foren
werden dargestellt und auf diesem Weg weitere Deutschlandbezüge hergeleitet.
Zudem wird misogyne Hate Speech in Zusammenarbeit mit der HateAid
GmbH anhand von Beispielen dargestellt, das vielfältige
Viktimisierungspotenzial verdeutlicht und werden Maßnahmen der Prävention und Repression
erarbeitet. Den Studierenden wird Bewusstsein und fachliches Wissen darüber
vermittelt, dass Denken und Handeln in extremistischen Spektren regelmäßig mit
Misogynie, Trans- und Queerfeindlichkeit einhergeht und diese Aspekte bei
Analyse der Tatmotivation entsprechender Übergriffe zu prüfen sind.
Die zuvor dargestellten übergeordneten Themengruppen decken ein weites Feld
an Fortbildungsinhalten ab, die – als Haupt- und als Teilaspekt – innerhalb
verschiedener Maßnahmen und auf unterschiedliche Weise vermittelt werden. Dies
erfolgt sowohl durch geplante Fortbildungen als auch in Form von Vorträgen
sowie durch das (Selbst-)Studium von explizit hierfür entwickelten Lehrbriefen
(z. B. „Lehrbrief der Bundespolizei zum Umgang mit trans- und
intergeschlechtlichen Personen“) und anderen innerdienstlichen Medien. Eine
lückenlose Dokumentation und mithin Abbildung aller Maßnahmen zur
Wissensvermittlung der hier in Rede stehenden Themenfelder ist daher nicht möglich. Dies
gilt ebenso für die Darstellung der Anzahl an Teilnehmerinnen und
Teilnehmern.
18. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der Behörden des
Bundes spezielle Handlungsanweisungen oder Ähnliches für den Schutz
von Frauen, trans*Frauen und als weiblich gelesenen Personen, die sich
von der rechtsextremen Szene abgewandt haben und deren Angehörigen,
und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von derartigen
Handlungsanweisungen.
19. Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei welcher
Bundespolizeidirektionen haben seit dem 1. Januar 2021 an einer Fortbildung
oder einem Training zum Umgang mit und zur Bekämpfung von
sexistischen Verhaltensweisen und Strukturen innerhalb der Bundespolizei
teilgenommen?
Welche Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang ergriffen?
Im genannten Zeitraum wurden mindestens 2 509 Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte in allen Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie
geschult. Auf die Antwort zu Frage 17 wird hingewiesen.
20. Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei welcher
Bundespolizeidirektionen haben seit dem 1. Januar 2021 an einer Fortbildung
oder einem Training zum Umgang mit Frauen, trans*Frauen und als
weiblich gelesenen Personen, die Opfer von sexualisierter Gewalt
wurden, teilgenommen?
Im genannten Zeitraum wurden mindestens 617 Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamte in allen Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie
geschult. Auf die Antwort zu Frage 17 wird hingewiesen.
21. Wie viele Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei welcher
Bundespolizeidirektionen haben seit dem 1. Januar 2021 eine Fortbildung oder
ein Training zur Deutung und Erkennung von rassistischen und
rechtsextremen Motivationen bei Täterinnen und Tätern erhalten?
Im genannten Zeitraum wurden mindestens 9 774 Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte in allen Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie
geschult. Auf die Antwort zu Frage 17 wird hingewiesen.
Seite 1 von 15
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Martina Renner u. a. und der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 20/6283
Abfragedatum jeweils 13. April 2023
Zu 1.:
Gewaltdelikte PMK-R 2021 2022 2023
Tötungsdelikte (auch
Versuch)
3 2 1
Körperverletzungen 869 1.013 143
Brandstiftungen 11 18 6
Sprengstoffdelikte 1 0 2
Landfriedensbruch 7 10 0
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
12 4 2
Freiheitsberaubung 1 0 0
Raub 3 7 1
Erpressung 9 6 1
Widerstandsdelikte 126 110 8
Sexualdelikte 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 1.042 1.170 164
Zu 2.:
Gewaltdelikte PMK-R
mit weiblichen Opfern
2021 2022 2023
Tötungsdelikte (auch
Versuch)
1 0 0
Körperverletzungen 115 139 15
Brandstiftungen 0 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0 0
Landfriedensbruch 0 1 0
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
0
0 0
Seite 2 von 15
Gewaltdelikte PMK-R
mit weiblichen Opfern
2021 2022 2023
Freiheitsberaubung 0 0 0
Raub 0 0 1
Erpressung 0 0 0
Widerstandsdelikte 3 3 0
Sexualdelikte 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 119 143 16
Zu 4.:
Unterthemenfeld (UTF) Geschlecht/Sexuelle Identität, Tatzeit: 2021
Links Rechts Ausl.
Ideologie
Rel.
Ideologie
Nicht
zuzuordn
en
Summe
Tötungsdelikte (auch
Versuch) (auch
Versuch)
0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 2 5 2 4 38 51
Brandstiftungen 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 1 0 0 0 0 1
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
0 0 1 0 0 1
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 1 2 3
Erpressung 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 1 1
Summe
Gewaltdelikte
3 5 3 5 41 57
Seite 3 von 15
UTF Frauenfeindlich, Tatzeit: 2022
Links Rechts Ausländi
sche
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordn
en
Summe
Tötungsdelikte (auch
Versuch)
0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 6 1 2 6 15
Brandstiftungen 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 6 1 2 6 15
UTF Männerfeindlich, Tatzeit: 2022
Links Rechts Ausländi
sche
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordn
en
Summe
Tötungsdelikte (auch
Versuch)
0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 2 0 0 0 0 2
Brandstiftungen 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0
Seite 4 von 15
Links Rechts Ausländi
sche
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordn
en
Summe
Summe
Gewaltdelikte
2 0 0 0 0 2
UTF Geschlechtsbezogene Diversität, Tatzeit: 2022
Links Rechts Ausländi
sche
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordn
en
Summe
Tötungsdelikte (auch
Versuch)
0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 7 2 4 62 75
Brandstiftungen 0 0 0 0 1 1
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 4 4
Erpressung 0 0 0 0 2 2
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 7 2 4 69 82
UTF Frauenfeindlich, Tatzeit: 2023
Links Rechts Ausländische
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Sonstige
Zuordnung
Summe
Tötungsdelikte (auch
Versuch)
0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 1 0 0 2 3
Brandstiftungen 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
0 0 0 0 0 0
Seite 5 von 15
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 0 0
Erpressung 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 1 0 0 0 1
Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 2 0 0 2 4
UTF Geschlechtsbezogene Diversität, Tatzeit: 2023
Links Rechts Ausländische
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Sonstige
Zuordnung
Summe
Tötungsdelikte (auch
Versuch)
0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen 0 0 0 0 13 13
Brandstiftungen 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0
Gefährlicher Eingriff in
den Luft-, Bahn-, und
Straßenverkehr
0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0
Raub 0 0 0 0 1 1
Erpressung 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 0 0 0 14 14
Dem UTF „Männerfeindlich“ wurden 2023 bisher keine Gewaltdelikte zugeordnet.
Zu 12.:
UTF Geschlecht/Sexuelle Identität, Tatzeit: 2021
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 5 38
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0
Seite 6 von 15
Rechts Nicht
zuzuordnen
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 2
Erpressung 0 0
Widerstandsdelikte 0 0
Sexualdelikte 0 1
Summe Gewaltdelikte 5 41
Sachbeschädigungen 12 37
Nötigung/Bedrohung 5 14
Propagandadelikte 12 0
Störung der Totenruhe 0 0
Volksverhetzung 28 17
Verst gg. VersG 0 0
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 47 93
Gesamtsumme 109 202
UTF Frauenfeindlich, Tatzeit: 2022
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 6 6
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 0
Erpressung 0 0
Widerstandsdelikte 0 0
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 6 6
Sachbeschädigungen 2 0
Seite 7 von 15
Rechts Nicht
zuzuordnen
Nötigung/Bedrohung 4 5
Propagandadelikte 25 1
Störung der Totenruhe 0 0
Volksverhetzung 34 5
Verst gg. VersG 0 1
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 36 59
Gesamtsumme 107 77
UTF Männerfeindlich, Tatzeit: 2022
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 0 0
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 0
Erpressung 0 0
Widerstandsdelikte 0 0
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 0
Sachbeschädigungen 0 0
Nötigung/Bedrohung 0 0
Propagandadelikte 0 0
Störung der Totenruhe 0 0
Volksverhetzung 1 1
Verst gg. VersG 0 0
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 0 1
Gesamtsumme 1 2
Seite 8 von 15
UTF Geschlechtsbezogene Diversität, Tatzeit: 2022
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 7 62
Brandstiftungen 0 1
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 4
Erpressung 0 2
Widerstandsdelikte 0 0
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 7 69
Sachbeschädigungen 14 34
Nötigung/Bedrohung 4 20
Propagandadelikte 22 0
Störung der Totenruhe 0 3
Volksverhetzung 49 14
Verst gg. VersG 1 4
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 28 128
Gesamtsumme 125 272
UTF Frauenfeindlich, Tatzeit: 2023
Rechts Sonstige
Zuordnung
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 1 2
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 0
Seite 9 von 15
Rechts Sonstige
Zuordnung
Erpressung 0 0
Widerstandsdelikte 1 0
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 2 2
Sachbeschädigungen 0 0
Nötigung/Bedrohung 1 1
Propagandadelikte 7 0
Störung der Totenruhe 0 0
Volksverhetzung 1 2
Verst gg. VersG 0 0
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 4 12
Gesamtsumme 15 17
UTF Männerfeindlich, Tatzeit; 2023
Rechts Sonstige
Zuordnung
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 0 0
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 0
Erpressung 0 0
Widerstandsdelikte 0 0
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 0
Sachbeschädigungen 0 0
Nötigung/Bedrohung 0 0
Propagandadelikte 0 0
Störung der Totenruhe 0 0
Volksverhetzung 0 0
Verst gg. VersG 0 0
Seite 10 von 15
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 1 0
Gesamtsumme 1 0
UTF Geschlechtsbezogene Diversität, Tatzeit: 2023
Rechts Sonstige
Zuordnung
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 0 13
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 1
Erpressung 0 0
Widerstandsdelikte 0 0
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 0 14
Sachbeschädigungen 0 2
Nötigung/Bedrohung 0 2
Propagandadelikte 0 0
Störung der Totenruhe 0 0
Volksverhetzung 4 5
Verst gg. VersG 0 0
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 3 16
Gesamtsumme 7 39
Seite 11 von 15
Zu 13.:
UTF Sexuelle Orientierung, Tatzeit: 2021
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 23 120
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 5
Erpressung 2 1
Widerstandsdelikte 0 1
Sexualdelikte 0 1
Summe Gewaltdelikte 25 128
Sachbeschädigungen 22 79
Nötigung/Bedrohung 11 48
Propagandadelikte 50 0
Störung der Totenruhe 0 0
Volksverhetzung 77 35
Verst gg. VersG 0 0
Verst gg. WaffG 1 0
Andere Straftaten 79 276
Gesamtsumme 265 566
UTF Sexuelle Orientierung, Tatzeit: 2022
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 1
Körperverletzungen 23 182
Brandstiftungen 0 1
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Seite 12 von 15
Rechts Nicht
zuzuordnen
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 4
Erpressung 0 1
Widerstandsdelikte 4 2
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 27 191
Sachbeschädigungen 25 48
Nötigung/Bedrohung 12 37
Propagandadelikte 76 0
Störung der Totenruhe 0 1
Volksverhetzung 101 40
Verst gg. VersG 0 1
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 80 320
Gesamtsumme 321 638
UTF Sexuelle Orientierung, Tatzeit: 2023
Rechts Sonstige
Zuordnung
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 3 23
Brandstiftungen 0 0
Sprengstoffdelikte 1 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
0 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 0 1
Erpressung 0 0
Widerstandsdelikte 0 2
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 4 26
Sachbeschädigungen 0 9
Nötigung/Bedrohung 0 5
Propagandadelikte 6 1
Störung der Totenruhe 0 0
Seite 13 von 15
Volksverhetzung 12 7
Verst gg. VersG 0 0
Verst gg. WaffG 0 0
Andere Straftaten 11 48
Gesamtsumme 33 96
Zu 14.:
Oberthemenfeld (OTF) Hasskriminalität 2021
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 3 0
Körperverletzungen 722 186
Brandstiftungen 6 6
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 1 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
4 0
Freiheitsberaubung 1 0
Raub 2 5
Erpressung 4 1
Widerstandsdelikte 23 2
Sexualdelikte 0 1
Summe Gewaltdelikte 766 201
Sachbeschädigungen 500 183
Nötigung/Bedrohung 351 99
Propagandadelikte 956 15
Störung der Totenruhe 7 3
Volksverhetzung 3.545 312
Verst gg. VersG 2 0
Verst gg. WaffG 7 0
Andere Straftaten 2.274 596
Gesamtsumme 8.408 1.409
Seite 14 von 15
OTF Hasskriminalität, Tatzeit: 2022
Rechts Nicht
zuzuordnen
Tötungsdelikte (auch Versuch) 2 1
Körperverletzungen 872 313
Brandstiftungen 15 2
Sprengstoffdelikte 0 0
Landfriedensbruch 4 2
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
1 3
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 2 47
Erpressung 0 12
Widerstandsdelikte 29 5
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 925 385
Sachbeschädigungen 367 153
Nötigung/Bedrohung 379 118
Propagandadelikte 1.032 27
Störung der Totenruhe 9 4
Volksverhetzung 3.269 358
Verst gg. VersG 5 16
Verst gg. WaffG 5 1
Andere Straftaten 2.721 889
Gesamtsumme 8.712 1.951
Seite 15 von 15
OTF Hasskriminalität, Tatzeit: 2023
Rechts Sonstige
Zuordnung
Tötungsdelikte (auch Versuch) 0 0
Körperverletzungen 124 36
Brandstiftungen 4 0
Sprengstoffdelikte 2 0
Landfriedensbruch 0 0
Gefährlicher Eingriff in den Luft-,
Bahn-, und Straßenverkehr
1 0
Freiheitsberaubung 0 0
Raub 1 2
Erpressung 1 0
Widerstandsdelikte 3 2
Sexualdelikte 0 0
Summe Gewaltdelikte 136 40
Sachbeschädigungen 71 32
Nötigung/Bedrohung 57 15
Propagandadelikte 145 11
Störung der Totenruhe 1 0
Volksverhetzung 465 43
Verst gg. VersG 3 5
Verst gg. WaffG 2 0
Andere Straftaten 359 129
Gesamtsumme 1.239 275
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]