[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6404 –
Durchsuchungen gegen sogenannte Reichsbürger im März 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei Durchsuchungsmaßnahmen bei insgesamt 52 Beschuldigten in elf
Bundesländern wurden am 7. Dezember 2022 25 mutmaßliche Mitglieder und
Unterstützer einer terroristischen Vereinigung festgenommen. Insgesamt richteten
sich die Maßnahmen gegen 52 Beschuldigte (
www.generalbundesanwalt.de/S
haredDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/Pressemitteilung-vom-07-12-2022.ht
ml?nn=1397082). Nach Auskunft der Bundesregierung vom 1. Februar 2023
wird gegen 55 Personen als Beschuldigte ermittelt (
https://dserver.bundesta
g.de/btd/20/054/2005481.pdf). Als letzter Beschuldigter wurde im Februar
2023 der ehemalige Soldat und Mitbegründer des KSK, Maximilian E., von
Italien ausgeliefert, am 16. Februar 2023 setzte der Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs den Haftbefehl gegen E. in Vollzug. E. soll Mitglied des
Führungsstabs des „Militärischen Arms“ des Netzwerks sein (
www.generalbu
ndesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/aktuelle/Pressemitteilung-v
om-17-02-2023.html?nn=478184). Er gilt als eine der Schlüsselfiguren des
Netzwerks und wird seit 2021 von Sicherheitsbehörden beobachtet (
www.n-t
v.de/panorama/Italien-liefert-Reichsbuerger-Schluesselfigur-aus-article23920
540.html). Im Zuge der Auswertung der im Dezember 2022 sichergestellten
Beweismittel folgten am 2. März 2023 in acht Bundesländern und der
Schweiz weitere Durchsuchungsmaßnahmen gegen insgesamt 19 Personen,
darunter fünf zusätzliche Beschuldigte und 14 als Zeuginnen und Zeugen
geführte Personen (
www.tagesschau.de/inland/razzia-reichsbuerger-polizisten-1
03.html). In Reutlingen wurde dabei ein SEK-Beamter von dem Zeugen
Markus L. durch einen Schuss verletzt. Der Durchsuchungsbeschluss gegen L.
soll im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Calwer Ex-Oberst
Maximilian E. und weitere Personen gestanden haben (
https://bnn.de/karlsruhe/ka
rlsruhe-stadt/polizist-angeschossen-was-ueber-reichsbuerger-markus-l-aus-reu
tlingen-bekannt-ist). L. soll im Mai 2021 bei einer Demonstration aus dem
Querdenken-Milieu mitgelaufen sein und dort als Teil einer Gruppe teils
uniformierter angeblicher Bundeswehrveteranen aufgetreten sein. In der Gruppe
befand sich wiederum auch der im Dezember 2022 verhaftete Matthias H.
(
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-03/razzia-reutlingen-reichsbuer
ger-durchsuchung-schuesse?).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6639
20. Wahlperiode 02.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
2. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Gegen wie viele Beschuldigte wird bei der Bundesanwaltschaft in
diesem Komplex derzeit in wie vielen Ermittlungsverfahren ermittelt?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ermittelt in diesem
Komplex derzeit in vier Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 64
Beschuldigte.
2. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen waren bzw. sind
bei Polizei, Bundeswehr, Staatsanwaltschaften oder Gerichten
beschäftigt, und welche disziplinar- oder beamtenrechtlichen Maßnahmen
wurden ggf. gegen diese Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen
ergriffen?
Bei der Polizei sind beziehungsweise waren nach derzeitigen Erkenntnissen
sechs verfahrensrelevante Personen beschäftigt, davon vier Beschuldigte und
zwei andere Personen im Sinne des § 103 der Strafprozessordnung (StPO). Bei
Staatsanwaltschaften oder Gerichten war nach derzeitigen Erkenntnissen eine
Beschuldigte beschäftigt. Disziplinar- und beamtenrechtliche Maßnahmen
obliegen den jeweiligen Behörden, bei denen die Personen beschäftigt sind oder
waren. Da sich unter den vorgenannten Personen keine Angehörigen von
Bundesbehörden befinden, liegen der Bundesregierung hierzu keine weiteren
Informationen vor.
Unter den Beschuldigten befindet sich zudem ein aktiver
Bundeswehrangehöriger. Gegen den Soldaten wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren
eingeleitet. Außerdem wurden nach § 126 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung
(WDO) die vorläufige Dienstenthebung sowie das Verbot, Uniform zu tragen,
verfügt.
Unter den verfahrensrelevanten Personen befinden sich nach derzeitigem
Kenntnisstand weitere 44 Zeuginnen und Zeugen sowie Beschuldigte mit
unterschiedlich ausgeprägten Bezügen zur Bundeswehr, die zum Teil Jahrzehnte
zurückliegen (ehemalige Grundwehrdienstleistende, ehemalige Soldaten auf Zeit,
ehemalige Berufssoldaten, Reservisten). Gegen einen aktiven
Bundeswehrangehörigen, der Soldat ist und in dem Verfahren als Zeuge geführt wird, wurde
ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich gemäß § 126
Absatz 1 WDO die vorläufige Dienstenthebung sowie ein Uniformtrageverbot
angeordnet.
3. Wie viele Polizistinnen und Polizisten aus welchen Bundesländern waren
an den Durchsuchungen im März 2023 beteiligt?
An den Durchsuchungsmaßnahmen im März 2023 waren rund 1 000 Kräfte des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und der Polizeien der Länder Bayern,
Baden Württemberg, Sachsen, Nordrhein Westfalen, Niedersachsen,
Mecklenburg Vorpommern und Hamburg beteiligt.
4. In welcher Weise und welchem Umfang haben die Beschuldigten sowie
Zeuginnen und Zeugen bei ihren Besuchen im Oktober 2022 Zugang zu
Liegenschaften der Bundeswehr erhalten (bitte die Liegenschaften unter
Angabe der Bundesländer auflisten)?
5. Welche Gründe lagen nach Kenntnis der Bundesregierung der Auswahl
dieser Liegenschaften zugrunde?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird zunächst auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Benjamin Strasser auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Martina Renner
in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. März 2023 verwiesen
(Antwort zu Frage 41 des Plenarprotokolls 20/90). Die Erteilung näherer Auskünfte
zur Beantwortung der Frage muss unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass
das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse genießt.
Überdies erteilt die Bundesregierung zu laufenden operativen Maßnahmen
keine Auskunft, um die Integrität nachrichtendienstlicher Ermittlungen nicht zu
gefährden. Nachrichtendienstliche Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile sind im Hinblick auf die Gewährleistung der Befähigung
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, auch künftige
Maßnahmen ordnungsgemäß und im Ergebnis zielführend durchführen zu können,
besonders schutzbedürftig.
Zudem besteht aufgrund der Einzelfallbearbeitung die Gefahr, dass durch
Offenlegung von einzelnen Sachverhalten Rückschlüsse auf die
Verdachtspersonen gezogen werden können, was deren Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes einschränken würde.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über „weitere
Netzwerke und Gruppen“ vor, die nach einem Bericht der „Tagesschau“ von
Polizisten und Soldaten gebildet wurden, die von den Durchsuchungen
betroffen waren (vgl.
www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/razzia-reich
sbuerger-polizisten-101.html)?
Zu weiteren Netzwerken und Gruppen von Polizisten und Soldaten, die über
die verfahrensgegenständliche Vereinigung hinausgehen, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Wie viele Beschuldigte und Zeuginnen und Zeugen verfügen über
waffenrechtliche Erlaubnisse, und wie viele dieser Erlaubnisse wurden im
Zusammenhang mit den Ermittlungen entzogen bzw. widerrufen?
Zwölf Beschuldigte und zehn andere Personen im Sinne des § 103 StPO
verfügten zum Zeitpunkt der jeweiligen Durchsuchungsmaßnahmen über
waffenrechtliche Erlaubnisse. Die Entscheidung über die Einziehung
waffenrechtlicher Erlaubnisse obliegt den örtlich und sachlich zuständigen Waffen-
beziehungsweise Polizeibehörden der Länder. Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung insofern nicht vor.
8. Wie viele im Nationalen Waffenregister eingetragene Waffen werden
dem Kreis der Beschuldigten zugerechnet, und wurden diese im Zuge der
Durchsuchungen vorschriftsmäßig aufbewahrt aufgefunden und
sichergestellt (bitte unter Angabe des Datums der Durchsuchungen
beantworten)?
9. Wie viele Waffen wurden insgesamt im Zuge der
Durchsuchungsmaßnahmen gefunden (bitte nach Art der Waffen, ggf. behördlichen Waffen
sowie nach legalen und illegalen Waffen aufschlüsseln und unter Angabe
des Datums der Durchsuchungen beantworten)?
10. Wie viele im Nationalen Waffenregister eingetragene Waffen werden
dem Kreis der Zeuginnen und Zeugen zugerechnet, und wurden diese im
Zuge der Durchsuchungen vorschriftsmäßig aufbewahrt aufgefunden und
sichergestellt (bitte unter Angabe des Datums der Durchsuchungen
beantworten)?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ermittlungen, insbesondere die kriminaltechnischen Untersuchungen und
waffenrechtliche Begutachtung der sichergestellten beziehungsweise
beschlagnahmten Waffen, sind noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende
Bewertung, ob es sich bei einzelnen Gegenständen um legale oder illegale Waffen
oder bloße Attrappen handelt, ist damit derzeit noch nicht möglich. Die Anzahl
der aufgefundenen beziehungsweise sichergestellten Schusswaffen ist vielmehr
noch vorläufig und möglichen Änderungen unterworfen. Auch der genaue
Umfang der Eintragungen im Nationalen Waffenregister, welche Beschuldigte und
Zeugen in den gegenständlichen Ermittlungsverfahren des GBA betreffen, ist
noch Gegenstand weiterer Ermittlungen.
Auf dieser Basis wurden vorbehaltlich der noch andauernden waffenrechtlichen
Begutachtungen bei den Durchsuchungsmaßnahmen am 7. Dezember 2022 –
nach weiterer vorläufiger Auswertung – nunmehr insgesamt 142 mutmaßliche
Schusswaffen sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt. Bei den
Durchsuchungsmaßnahmen am 22. März 2023 wurden nach aktuellem Stand der
Ermittlungen mindestens 15 mutmaßliche Schusswaffen sichergestellt
beziehungsweise beschlagnahmt. Darüber hinaus wurde im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens des GBA wegen mehrfachen versuchten Mordes zum Nachteil
eines bei der Durchsuchungsmaßnahme am 22. März 2023 eingesetzten
Spezialeinsatzkommando Beamten eine noch nicht abschließend geklärte
Anzahl an mutmaßlichen Schusswaffen sichergestellt beziehungsweise
beschlagnahmt, die teilweise nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt wurden.
Bei den von den Durchsuchungsmaßnahmen am 7. Dezember 2022 betroffenen
anderen Personen im Sinne des § 103 StPO waren 25 Waffen dem Anschein
nach vorschriftsmäßig aufbewahrt. Keine dieser Waffen wurde sichergestellt.
Zwei nicht vorschriftsmäßig gelagerte Waffen wurden durch die zuständige
Waffenbehörde in Gewahrsam genommen. Den anderen von den Maßnahmen
am 22. März 2023 betroffenen Personen im Sinne des § 103 StPO werden 13
Schusswaffen zugeordnet. Neun Schusswaffen wurden dem Anschein nach
vorschriftmäßig aufbewahrt und nicht sichergestellt. Vier nicht vorschriftsmäßig
gelagerte Waffen wurden gefahrenabwehrrechtlich durch die örtlich zuständige
Polizeidienststelle sichergestellt.
Auf gefahrenabwehr- und damit polizeirechtlicher Grundlage sichergestellte
Schusswaffen sind in der oben dargestellten Anzahl der im Rahmen der
gegenständlichen Ermittlungsverfahren des GBA sichergestellten Schusswaffen nicht
enthalten.
11. Wie viel Munition wurde im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen
gefunden (bitte nach Art der Munition, ggf. behördlicher Munition sowie
nach legaler und illegaler Munition aufschlüsseln und unter Angabe des
Datums der Durchsuchungen beantworten)?
Nach derzeitigem Stand der Untersuchungen wurden bei den
Durchsuchungsmaßnahmen im Dezember 2022 mindestens 25 462 Schuss verschiedener
Munitionsarten sichergestellt. Am 22. März 2023 wurden ebenfalls große Mengen
verschiedener Munition und Munitionsteile sichergestellt. Aufgrund der noch
ausstehenden kriminaltechnischen Untersuchungen und einer
spurenschonenden Lagerung lässt sich die Menge aktuell noch nicht quantifizieren. Die
kriminaltechnischen Untersuchungen hinsichtlich der Art und Legal-
beziehungsweise Illegalität des Besitzes der jeweiligen Munition dauern überdies an. Eine
Aufschlüsselung im Sinne der Frage kann deshalb derzeit nicht erfolgen.
12. Wie viel Sprengstoff wurde oder wie viele Spreng- und
Brandvorrichtungen wurden gefunden (bitte unter Angabe des Datums der
Durchsuchungen beantworten)?
Nach derzeitigem Stand der kriminaltechnischen Untersuchungen wurden bei
den Durchsuchungsmaßnahmen am 7. Dezember 2022 ein Feuerwerks-Böller,
92 pyrotechnische Patronen, drei Signalfackeln sowie fünf Meter Zündschnur
und eine Tüte mit bisher unbestimmter Pyrotechnik aufgefunden. Bei einem
Beschuldigten, welcher ein Waffengeschäft betreibt, wurde zudem
Treibladungspulver zum Wiederbefüllen von Patronen sichergestellt.
Bei den Durchsuchungen am 22. März 2023 wurden 35 Böller, zwei
Handgranaten ohne Treibladung, zehn Rauch-/Farbgranaten sowie weitere
Treibladungen und Schwarzpulver in noch nicht genau quantifizierbarer Menge
aufgefunden. Die kriminaltechnische Untersuchung und Zählung zu aufgefundenem
Sprengstoff sowie Spreng- und Brandvorrichtungen dauern noch an.
13. Wurden im Zuge der Durchsuchungen Ausrüstungsgegenstände der
Bundeswehr festgestellt, und wenn ja, welche (bitte unter Angabe des
Datums der Durchsuchungen beantworten)?
An den Durchsuchungsorten am 7. Dezember 2022 und 22. März 2023 wurde
eine Vielzahl an Textilien und anderen Gegenständen sichergestellt, die aus
Beständen der Bundeswehr stammen könnten. Die kriminaltechnischen
Untersuchungen und Herkunftsermittlungen dauern an.
14. Wurde Bargeld gefunden, und wenn ja, in welcher Menge (bitte nach
durchsuchten Objekten aufschlüsseln und unter Angabe des Datums der
Durchsuchungen beantworten)?
15. Wie viel von diesem Bargeld lässt sich dem Netzwerk insgesamt
zurechnen?
16. Wurden Edelmetalle gefunden, und wenn ja, welche, in welcher Form,
und in welcher Menge (bitte nach durchsuchten Objekten aufschlüsseln
und unter Angabe des Datums der Durchsuchungen beantworten)?
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, die auf weitere Barmittel,
Edelmetalle oder andere Wertgegenstände oder Tauschmittel hinweisen?
Die Fragen 14 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei den Durchsuchungen wurden in erheblichem Umfang Bargeld, Edelmetalle
und andere Wertgegenstände aufgefunden und sichergestellt. Nach aktuellem
Stand der noch andauernden Auswertung wurden bei den
Durchsuchungsmaßnahmen am 7. Dezember 2022:
• 422 864 Euro,
• 2 950 Rubel,
• 500 Schweizer Franken,
• 300 Tschechische Kronen,
• 2 074 Australische Dollar,
• 353 Kanadische Dollar und
• 42,25 US-Dollar
sowie bei den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. März 2023:
• 177 970 Euro
aufgefunden und sichergestellt. Im Rahmen der Exekutivmaßnahmen am 7.
Dezember 2022 wurden zudem unter anderem diverse Münzen sowie Gold und
Silber in unterschiedlicher Form sichergestellt. Art, Menge und Zuordnung sind
noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Aufgrund der spurenschonenden
Auswertung der Asservate sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen.
Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wird von
einer Aufschlüsselung nach durchsuchten Objekten abgesehen. Eine detaillierte
Offenlegung der Vermögenswerte und Auffindeorte wäre zudem geeignet,
Rückschlüsse auf Ansätze und Zielrichtungen der laufenden Ermittlungen
zuzulassen und damit die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden. Die
Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellungen muss daher
unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter
zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im
Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Aus
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse
der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
genießt.
18. In welchem Umfang werden Finanzermittlungen geführt, und erstrecken
die sich auch auf das Ausland?
Es werden umfangreiche, sich auch auf das Ausland erstreckende
Finanzermittlungen geführt, mittels derer die Herkunft und Zweckbestimmung
aufgefundener Vermögenswerte sowie Hintergründe der Finanzierung der mutmaßlichen
terroristischen Vereinigung aufgeklärt werden sollen.
19. In welcher Weise haben die Beschuldigten nach Kenntnis der
Bundesregierung Rekrutierungsbemühungen gegenüber Polizeikräften entfaltet
(bitte eventuelle konkrete Rekrutierungsgelegenheiten im Detail
schildern)?
Es wird zunächst auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Benjamin Strasser auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Martina Renner
in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. März 2023 verwiesen
(Antwort auf Frage 42 des Plenarprotokolls 20/90). Eine Beantwortung der Frage
wäre weiterhin geeignet, Rückschlüsse auf Ansätze und Zielrichtungen der
laufenden Ermittlungen zuzulassen und damit die weitere Aufklärung des
Sachverhalts zu gefährden. Die Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der
Fragestellung muss daher unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages
und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung
der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments
hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden
Ermittlungen zurück. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass
das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse genießt.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppierungen
„Soldaten & Reservisten“, „Aktive Patrioten und Veteranen“ und
„Polizisten für Aufklärung“?
Zu der Telegram-Chatgruppe „Soldaten & Reservisten“ liegen der
Bundesregierung Erkenntnisse aus mehreren Ländern hinsichtlich einzelner, auf dieser
Plattform festgestellter strafrechtlich relevanter Äußerungen (zum Beispiel
Volksverhetzung) vor.
Zur Gruppierung „Aktive Patrioten und Veteranen“ liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
Bei der mit „Polizisten für Aufklärung“ bezeichneten Gruppierung handelt es
sich mutmaßlich um den Verein „Polizisten für Aufklärung e. V.“. Hierbei
handelt es sich hiesigen Erkenntnissen zufolge um einen im Dezember 2020 in
Tangstedt gegründeten Verein, der seinen aktuellen Sitz seit spätestens Mai
2022 in Eggenthal hat. Eigenen Angaben des Vereins zufolge engagieren sich
in diesem insbesondere Menschen aus Sicherheitsbehörden, die die
Verteidigung und Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstreben.
Der Verein habe sich gegründet, weil verschiedene Polizisten unter anderem die
freiheitliche demokratische Grundordnung nicht nur in Gefahr, sondern bereits
angegriffen sahen. Thematisch setzt sich der Verein insbesondere mit
Regierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, den Corona-
Schutzimpfungen, dem Klimawandel sowie mit Maßnahmen der Polizei
kritisch auseinander. Einzelne Mitglieder des Vereins beteiligten sich mit
Redebeiträgen auf Veranstaltungen der Corona-Protestbewegung. In Bezug auf die
Mitgliederstruktur des Vereins ist festzuhalten, dass es sich bei einigen Mitgliedern
des Vereins mutmaßlich um suspendierte Polizeibeamte handelt.
21. Wie viele Personen aus dem Kreis der Beschuldigten sowie der
Zeuginnen und Zeugen sind den jeweiligen Gruppen zuzuordnen?
Mutmaßlich ein Beschuldigter und eine andere Person im Sinne des § 103
StPO sind Mitglieder des Vereins „Polizisten für Aufklärung e. V.“. Zu den
übrigen Gruppierungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
22. Welche Kontakte von Maximilian E. zu Michael B., Bodo S. und deren
„Querdenken Deutschland und Coronainfo-Tour“ sowie Alexander E.
vom „Busverband #honkforhope“ und der „Friedens- und
Freiheitsbewegung Österreich“ sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten weiterer
Beschuldigter sowie Zeuginnen und Zeugen bei den von Maximilian E.
im Sommer 2021 initiierten Aktivitäten in Ahrweiler, beispielsweise
Hans-Joachim H. und Peter W., über die E. in seiner Publikation
„Endstation Ahrweiler“ schreibt?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aufhellung der Verbindungen der in den Fragen benannten Personen ist
Gegenstand weiterer Ermittlungen. Die Erteilung näherer Auskünfte zur
Beantwortung der Fragen muss daher unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
laufenden Ermittlungen zurück. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt
daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang
vor dem Informationsinteresse genießt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]