[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6503 –
Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster – Zwischenbilanz zur
Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den letzten Jahren sind die Steuerbehörden weltweit zunehmend besorgt
über das Problem der Steuervermeidung und aggressiven Steuerplanung. Als
Reaktion auf diese Besorgnis führte die Europäische Union (EU) 2011 die
Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC-RL) ein,
um die Transparenz und die Zusammenarbeit zwischen den EU-
Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung zu fördern. Mit der sechsten Überarbeitung
der Amtshilferichtlinie (DAC 6) sind ab dem 1. Juli 2020 sog. Intermediäre
und steuerpflichtige Nutzer verpflichtet, Gestaltungen, die bestimmte
steuerliche Auswirkungen haben, den Steuerbehörden zu melden.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union war auch Deutschland verpflichtet,
DAC 6 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung hat erhebliche
Auswirkungen auf Steuerpflichtige und Intermediäre. Sie verpflichtet sie,
bestimmte, gesetzlich definierte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, zu
identifizieren, zu melden und den deutschen Steuerbehörden gegenüber
offenzulegen.
Dabei gibt es bisher kaum aussagekräftige Informationen darüber, wie
wirksam diese Maßnahme für die Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs
sind. Unklar ist auch die Höhe der tatsächlichen Kosten, die für Unternehmen
und Finanzverwaltung daraus entstanden sind und wie hoch der tatsächliche
Mehrwert für die Bundesrepublik Deutschland ist.
Vor dem Hintergrund der geplanten Einführung von umfangreichen
Mitteilungspflichten für rein inländische Steuergestaltungen interessiert die
Fragesteller, in welchem Kosten-Nutzen-Verhältnis die bereits eingeführten
Mitteilungspflichten stehen. Daraus erhoffen sich die Fragesteller einerseits die auch
seitens der Fraktion der FDP geforderte Evaluation der bestehenden
Regelungen bei deren Einführung (Bundestagsdrucksache 19/15876, S. 52).
Andererseits lassen sich daraus auch Erkenntnisse für die zukünftige Ausgestaltung
von Mitteilungspflichten herleiten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6734
20. Wahlperiode 08.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Mai 2023
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen i. S. d.
§§ 138d ff. der Abgabenordnung (AO) sind bisher bei den
Finanzverwaltungen eingegangen?
In Deutschland sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen gegenüber dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen. Dort sind bisher insgesamt
26 921 Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d.
§§ 138d ff. der Abgabenordnung (AO) eingegangen (Stand: 31. März 2023).
Zusätzlich hat das BZSt gemäß § 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes
(EUAHiG) insgesamt 1 967 Mitteilungen aus dem Zentralverzeichnis der
Europäischen Union heruntergeladen, die Deutschland als betroffenen Mitgliedstaat
einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung kennzeichnen.
Hierbei wurden bislang keine die Zollverwaltung betreffenden
grenzüberschreitenden Steuergestaltungen identifiziert und durch das BZSt an die
Generalzolldirektion übermittelt (Stand: 31. März 2023).
2. Wie viel Prozent der Mitteilungen grenzüberschreitender
Steuergestaltungen i. S. d. §§ 138d ff. AO sind von Intermediären gemeldet worden?
Insgesamt wurden 76,5 Prozent der dem BZSt vorliegenden Mitteilungen von
Intermediären und 22,9 Prozent der Mitteilungen von Nutzern einer
Steuergestaltung mitgeteilt. Zu 0,6 Prozent der Mitteilungen liegen keine Informationen
vor. Grund hierfür ist, dass die Angabe der mitteilenden Person eine optionale
Angabe im Datensatz war.
3. Wie viele der eingegangenen Mitteilungen wurden seitens des
Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder der Generalzolldirektion (GZD) bis
heute ausgewertet?
Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen werden durch das
BZSt angenommen. Sie werden gesammelt, sortiert, zugeordnet und nach
§ 138j Absatz 1 AO ausgewertet (§ 5 Absatz 1 Nummer 44 des
Finanzverwaltungsgesetzes – FVG); letzteres unter Einbeziehung und Mitwirkung der
Finanzbehörden der Länder, soweit von den Mitteilungen Steuern betroffen sind,
die von den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden (§ 138j Absatz 1 Satz 1
AO i. V. m. § 21a Absatz 5 FVG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
Bund und Länder nicht jede einzelne Mitteilung, sondern die
zusammengefassten Gestaltungsmodelle auswerten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen. Für die
Generalzolldirektion wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele der eingegangenen Mitteilungen wurden seitens des BZSt oder
der GZD als verdächtige Steuergestaltung identifiziert?
Mit der Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen und eines automatischen Informationsaustauschs in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird das Ziel verfolgt, grenzüberschreitende
Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerung zeitnah zu identifizieren
und zu verringern. Zu diesem Zweck erhalten die Steuerbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassende Informationen über die durch die
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 als relevant eingestuften
Steuergestaltungen. (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/14685, S. 1) Der Begriff „verdächtige Steuergestaltung“ ist in diesem
Kontext unbekannt. Im Rahmen der rechtspolitischen Auswertung konnten bereits
über 200 Steuergestaltungsmodelle identifiziert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 hingewiesen. Für die
Generalzolldirektion wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wie viele der ausgewerteten Mitteilungen wurden seitens des BZSt an
die Landesfinanzbehörden weitergeleitet?
Soweit von den nach den §§ 138f bis 138h AO mitgeteilten
grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i. S. d. § 138d Absatz 2 AO Steuern betroffen sind, die
von den Landesfinanzbehörden oder den Gemeinden verwaltet werden, teilt das
BZSt den örtlich zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten
Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer
mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende
Steuergestaltungen vorliegen (vgl. § 138i AO).
Ergänzend stellt das BZSt in diesen Fällen auch die Angaben nach § 138f
Absatz 3 AO sowie eigene Ermittlungsergebnisse und die Ergebnisse der
Auswertung zum Abruf bereit. Eine Weiterleitung von Mitteilungen über
grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden
erfolgt hingegen nicht.
6. Wie viele Auswertungsergebnisse haben das BZSt bzw. die GZD dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) bislang mitgeteilt?
7. Wie oft musste das BMF gemäß § 138j Absatz 2 AO die obersten
Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung
informieren, weil in der mitgeteilten Steuergestaltung Steuern betroffen waren,
die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Das BZSt hat dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bisher
Informationen über insgesamt 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mit
identifiziertem rechtspolitischem Handlungsbedarf mitgeteilt. Diese betrafen
insgesamt 4 268 einzelne Mitteilungen. Das BMF hat die Finanzbehörden der
Länder in allen 24 Fällen über die Ergebnisse der Auswertung informiert, da in
den mitgeteilten Steuergestaltungen Steuern betroffen waren, die ganz oder
teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen. Die Auswertungsergebnisse zu
weiteren 140 Gestaltungsmodellen ohne einen rechtspolitischen
Handlungsbedarf wurden unmittelbar durch das BZSt den Finanzbehörden der Länder zum
Abruf zur Verfügung gestellt. Für die Generalzolldirektion wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Wie viele der eingegangenen Mitteilungen haben Maßnahmen der
Finanzverwaltung, wie etwa eine Betriebsprüfung, ein Steuerstrafverfahren
etc. ausgelöst?
9. Falls der Bundesregierung zu Frage 8 keine Daten vorliegen,
beabsichtigt die Bundesregierung, diese Daten zeitnah zu erheben?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Nach dem Grundgesetz sind für den Steuervollzug und die Strafverfolgung die
Länder zuständig, so dass das BMF keine Kenntnisse darüber hat, in wie vielen
Fällen aufgrund der eingegangenen Mitteilungen Außenprüfungen oder
Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Die Beurteilung derartiger Verfahren ist
allein Aufgabe der zuständigen Finanz- bzw. Strafverfolgungsbehörden.
In Deutschland gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass von Amts wegen
sämtliche Prüfungen zu erfolgen haben, die strafrechtlich von Bedeutung sind.
Sofern Anhaltspunkte bestehen, werden die erforderlichen Ermittlungen von
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.
10. Wie hoch waren die Steuermehreinnahmen aus der Bekämpfung der
identifizierten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (bitte jeweils
nach Steuergestaltung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die finanziellen
Auswirkungen der Präventivwirkung der Vorschrift naturgemäß nicht erfasst
werden können.
11. Wurden alle gemeldeten Steuergestaltungen ausgewertet, und wie
detailliert konnte die Auswertung erfolgen?
a) Falls nein, wurden die Mitteilungen nur stichprobenartig
ausgewertet?
b) Falls es sich um eine stichprobenartige Auswertung handelte, wer
führte die Stichproben durch, und nach welcher Vorgehensweise
wurden die Stichproben ausgewählt?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die dem BZSt zugegangenen Informationen über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen werden, soweit Deutschland betroffen ist, vom BZSt umfassend
ausgewertet. Hierbei wirken die Länder mit, soweit Steuern betroffen sind, die
von den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden.
12. Wie hoch waren die tatsächlichen Kosten zur Einführung der
Mitteilungspflicht auf Seiten der Finanzverwaltung (bitte nach Titel im
jeweiligen Einzelplan in jedem Jahr seit Einführung aufschlüsseln), der
Unternehmen und der Finanzintermediäre?
Im Zusammenhang mit der Einführung der Mitteilungspflicht über
grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind zwischen den Jahren 2019 und 2022 im
BZSt und beim ITZBund insgesamt 44,5 Mio. Euro Haushaltsmittel für
einmalige Kosten abgeflossen. Diese teilen sich wie folgt auf:
Titel 2019 2020 2021 2022 Gesamt
511 01
Sachkosten (Geschäftsbedarfe) 0 249 66 58 373
812 02
Sachkosten
(Ausstattung + Ausrüstung)
0 2.098 1.978 0 4.076
532 01
(IT-Aufträge) 1.659 12.100 17.465 8.806 40.030
Gesamt 1.659 14.447 19.509 8.864 44.479
(Quelle: BZSt, ITZBund; Angaben in Tausend Euro)
Bei der Generalzolldirektion sind bislang keine Kosten entstanden.
Informationen über die außerhalb der Bundesverwaltung tatsächlich angefallenen Kosten
zur Einführung der Mitteilungspflicht auf Seiten der Finanzverwaltung liegen
dem Bundesministerium der Finanzen nicht vor. Gleiches gilt für die
tatsächlich auf Seiten der Unternehmen und der Finanzintermediäre angefallenen
Kosten.
13. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Prozesse zur Auswertung
der Mitteilungen bereits effektiv genug sind, damit der beabsichtigte
Zweck, Gestaltungsmissbrauch aufzudecken, erfüllt wird?
a) Falls ja, warum?
b) Falls nein, welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung zu
ändern?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Auswertung grenzüberschreitender Steuergestaltungen arbeiten das
BZSt und die Finanzbehörden der Länder eng zusammen. Hierdurch kann die
bei den Kolleginnen und Kollegen des BZSt und in den Finanzbehörden der
Länder vorhandene Fachexpertise optimal genutzt werden, um eine
hochwertige Auswertung der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sicherzustellen.
Die verwaltungsintern geschaffenen Prozesse zur Auswertung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen haben sich als effektiv erwiesen. Eine Änderung der
gesetzlichen Grundlagen in den § 138j AO und § 21a FVG ist gegenwärtig
nicht vorgesehen.
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermehreinnahmen, die bei
Gestaltungsmissbräuchen aufgedeckt und abgeführt werden könnten, im
Verhältnis zu den verursachten Kosten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Konnte die Finanzverwaltung aufgrund der Mitteilungspflichten neue
Erkenntnisse über Steuergestaltungsmodelle gewinnen?
a) Wie viele Modelle konnten identifiziert werden?
b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um diese
Steuersparmodelle künftig zu verhindern?
c) Falls noch keine Identifikation stattgefunden hat, bis wann ist dies zu
erwarten?
d) Welche konkrete Gesetzesinitiative geht auf die Meldung einer
grenzüberschreitenden Steuergestaltung zurück?
e) Soweit man die Häufung bestimmter Modelle identifiziert hat, ist
deren systematische Veröffentlichung mittels Whitelist (oder Blacklist)
geplant, sodass die dort dann gelisteten Modelle nicht weiter
gemeldet werden müssen und so Ressourcen sowohl seitens der
Mitteilungspflichtigen als auch seitens der Finanzverwaltung eingespart
werden können?
Die Fragen 15 bis 15e werden gemeinsam beantwortet.
Bislang wurden insgesamt 206 Gestaltungsmodelle identifiziert (Stand:
31. März 2023), die in den rechtspolitischen Auswertungsprozess überführt
wurden. Hierbei handelt es sich um einen laufenden Prozess, in dem
kontinuierlich weitere Gestaltungsmodelle identifiziert werden. Soweit daraus
rechtspolitischer Handlungsbedarf abzuleiten war, ist vielfach festzustellen, dass die
Regelungslücken in den Steuergesetzen in der Zwischenzeit u. a. bereits durch
das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2056, (Steueroasen-Abwehrgesetz) geschlossen
werden konnten. Die Zahl der seit dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt der
Mitteilungspflicht nach den §§ 138d ff. AO in Deutschland mitgeteilten
grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zeigt, dass zahlreiche im
Gesetzgebungsverfahren gestellte Fragen durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2021,
BStBl. I S. 582, mit dem die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung dargelegt
hat, geklärt werden konnten. Dieses Schreiben enthält eine Anlage, in der die
Finanzverwaltung nach § 138d Absatz 3 Satz 3 AO Fallgruppen bestimmt hat,
hinsichtlich derer kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Regelung vorliegt und
die deshalb nicht der Mitteilungspflicht unterfallen.
16. Wie hoch ist der Aufwand, der in der Finanzverwaltung in die
Auswertung der Mitteilungen fließt, im Verhältnis zu dem Aufwand, der in die
Bekämpfung von Umsatzsteuermissbrauch fließt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die
Personalhoheit teilweise den Ländern obliegt. Ein Vergleich zum Aufwand der genannten
Aufgaben ist daher nicht möglich.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die bestehenden Maßnahmen aus
DAC 6 zu evaluieren und zu verbessern, bevor die neuen Maßnahmen im
Rahmen einer nationalen Mitteilungspflicht eingeführt werden, wie von
der Bundessteuerberaterkammer empfohlen (
www.bstbk.de/downloads/
bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2022-030_20
22-10-10_Stellungnahme_SAFE.pdf) und der Fraktion der FDP bei
Einführung der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende
Steuergestaltungen gefordert (Bundestagsdrucksache 19/14876, S. 62)?
Die Koalitionsfraktionen aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
haben vereinbart, die Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen auch auf rein innerstaatliche Steuergestaltungen auszuweiten und die
hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in der 20. Legislaturperiode zu
schaffen.
Parallel findet auf EU-Ebene eine Evaluation der die Mitteilungspflicht
auslösenden Hallmarks (Kennzeichen) statt. Ob und wann diese in einen
Rechtsetzungsakt auf EU-Ebene führen werden, die eine Änderung des nationalen
Rechts auslösen würde, ist nicht absehbar.
18. Welche Ergebnisse hat Deutschland nach Artikel 23 der DAC-6-RL
zuletzt an die Kommission zur Wirksamkeit des automatischen
Informationsaustauschs der grenzüberschreitenden Meldungen sowie zum
Überblick über die erreichten und praktischen Ergebnisse übermittelt?
Für die Beurteilung der Wirksamkeit des automatischen
Informationsaustauschs sowie den Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse hat die
Bundesregierung der EU-Kommission zuletzt am 31. März 2023 die in
Anhang VIII des nach Artikel 23 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2
der Amtshilferichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsaktes* aufgelisteten
Angaben übermittelt. Die Auswertung der Angaben aller Mitgliedstaaten und
die anschließende Zusammenstellung der daraus gewonnenen Ergebnisse wird
* Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012,
zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1467 der Kommission vom 5. September 2022.
durch die EU-Kommission in Form eines vertraulichen Berichts vorgenommen,
der den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, allerdings nicht zur
Veröffentlichung freigegeben ist.
19. Stimmt die Bundesregierung den Ergebnissen der Studie des FISC-
Ausschusses zu, dass die Steuerbehörden mit dem Überfluss an gemeldeten
Informationen überfordert sind (
www.europarl.europa.eu/RegData/etude
s/STUD/2022/703353/IPOL_STU(2022)703353_EN.pdf)?
a) Falls ja, welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
In Deutschland wurden effektive Strukturen zur Auswertung der Mitteilungen
über grenzüberschreitende Steuergestaltungen etabliert.
20. Hält die Bundesregierung die in der Studie des FISC-Ausschusses
geäußerte Kritik, dass mit den vagen Kennzeichen bzw. Hallmarks auch
rechtmäßige Transaktionen von der Mitteilungspflicht betroffen sind, für
zutreffend (
www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2022/70335
3/IPOL_STU(2022)703353_EN.pdf)?
a) Falls ja, welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die mitgeteilten Informationen sollen die Behörden in die Lage versetzen,
zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen, ungewollte
Gestaltungsspielräume durch Rechtsvorschriften oder durch geeignete
Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen. Es entspricht
dem Regelungsziel der Richtlinie (EU) 2018/822, dass auch Steuergestaltungen
mitgeteilt werden, die nicht gegen Gesetze verstoßen.
21. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse über den Nutzen der
durch DAC 6 gewonnenen Daten in anderen EU-Mitgliedstaaten?
Die Bundesregierung geht davon aus, hierzu im Laufe der Evaluierung der
Richtlinie (EU) 2018/822 nähere Informationen zu erhalten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 hingewiesen.
22. Wie umfangreich sind die Mitteilungspflichten in Deutschland im
Vergleich zu Ländern außerhalb der Europäischen Union, und welchen
Einfluss hat ein hohes Maß an Bürokratie und Mitteilungspflichten aus Sicht
der Bundesregierung auf die Attraktivität Deutschlands als
Wirtschaftsstandort?
Die Mitteilungspflichten der Richtlinie (EU) 2018/822 basieren auf den
Empfehlungen zu Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts gegen Gewinnkürzung und
Gewinnverlagerung (BEPS) und stellen damit ein Ergebnis der internationalen
Abstimmungen dar. Generell gilt, dass die Steuerpolitik einen angemessenen
Ausgleich zwischen der Sicherung eines attraktiven Wirtschaftsstandorts und
der Bekämpfung unerwünschter Steuerarbitrage zu erzielen hat.
23. Haben andere EU-Mitgliedstaaten ihre DAC-6-Umsetzungsregelungen in
irgendeiner Weise evaluiert?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
24. In welchem Ausmaß führen die Mitteilungspflichten zu
Wohlfahrtsverlusten für die Volkswirtschaft, und wie rechtfertigt die Bundesregierung
deren Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu dem erzielten Nutzen der
Maßnahme?
Auf die Antwort zur Frage 22 wird verwiesen.
25. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass DAC 6 mit dem EU-
Primärrecht, insbesondere den Artikeln 113 und 115 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), vereinbar ist?
a) Falls ja, wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung dient die Richtlinie (EU) 2018/822 der
Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar
auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.
26. Teilt die Bundesregierung die Zweifel der Studie des FISC-Ausschusses,
ob die Einführung der Mitteilungspflichten im Rahmen von DAC 6 aus
Gründen des Schutzes vor möglicher Steuervermeidung einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union standhalten würde (
www.europarl.europa.eu/
RegData/etudes/STUD/2022/703353/IPOL_STU(2022)703353_EN.
pdf)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2018/822
grundsätzlich mit den Unionsgrundrechten vereinbar ist. Auf die EuGH-
Entscheidung zur Rechtssache C-694/20 (Orde van Vlaamse Balies e. a.) vom
8. Dezember 2022 wird hingewiesen.
27. Wann wird die EU-Kommission DAC 6 evaluieren?
28. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen EU-weiten Evaluierungsprozess
anzustoßen und diesen mitzugestalten?
Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.
Die maßgeblichen Zeitpunkte für die Evaluierung sind in Artikel 27 der
Amtshilferichtlinie geregelt. Die Bundesregierung bringt sich dabei aktiv ein.
29. Wie fügt sich die Erhebung der Daten im Rahmen der Mitteilungspflicht
grenzüberschreitender Steuergestaltungen in das Datenerhebungs- und
Datenauswertungskonzept der Bundesregierung ein, insbesondere im
Verhältnis zu den Daten, die parallel über den spontanen oder
automatischen Informationsaustausch nach Artikel 26 der deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen oder der sogenannten Tax Information Exchange
Agreements mit anderen Staaten, dem Informationsaustausch nach dem
Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) mit den USA, dem
Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of
Financial Account Information (MCAA-CRS) und dem Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetz (FKAustG), dem Multilateral Competent
Authority Agreement on the Exchange of Country-by-Country Reports
(MCAA-CbC), dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie und den übrigen Daten, die über die Amtshilferichtlinie
(DAC 1 bis 7) ausgetauscht werden?
Der Informationsaustausch als Teil der internationalen Amtshilfe im
Steuerbereich unterliegt einer laufenden Weiterentwicklung, die sich an der
zunehmenden Globalisierung und Digitalisierung des wirtschaftlichen Handelns
orientiert. Um grenzüberschreitende Sachverhalte vollständig erfassen zu können,
sind zwischenzeitlich die verschiedenen angesprochenen Grundlagen für einen
grenzüberschreitenden Informationsaustausch geschaffen worden. Die
unterschiedlichen Verfahren tragen jeweils zu einer effektiven und gleichmäßigen
Besteuerung bei, indem Steuerflucht und vermeidung bekämpft, aber auch
Doppelbesteuerung vermieden wird. Dies gilt auch für den
Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
30. Wie wird sich die Anzeigepflicht für rein inländische Steuergestaltungen
nach den Plänen der Bundesregierung in das Datenerhebungs- und
Datenauswertungskonzept der Bundesregierung einfügen, insbesondere im
Verhältnis zu den Daten, die parallel nach den
a) §§ 93; 93a; 93b; 93c; 97; 116; 138 Absatz 1b; 138a Absatz 6; 138f
Absatz 1; 181 Absatz 2a AO;
b) §§ 5b Absatz 1; 10 Absatz 2a, 2b, 4b; 10a Absatz 5 Satz 1; 13a
Absatz 3 Satz 4; 22a Absatz 2 Satz 4; 25 Absatz 4 Satz 1; 32b Absatz 3;
39 Absatz 4a; 41a Absatz 1 Satz 2; 41b Absatz 1; 43 Absatz 1 Satz 6,
Absatz 2 Satz 7; 45a Absatz 6 Satz 3; 45b Absatz 4 bis 6, 9; 45d
Absatz 1, 3; 50c Absatz 5 Satz 1; 51a Absatz 2c Satz 2; 89 Absatz 2
Satz 2; 90 Absatz 3a; 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1, Satz 7,
Absatz 3 Satz 7, Absatz 4 Satz 7; 92b Absatz 2 Satz 2; 94 Absatz 1
Satz 1, 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG);
c) §§ 1a Absatz 1; 31 Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG); 14a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erhoben
werden?
Die vorstehend aufgeführten Vorschriften in der Abgabenordnung, dem
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz betreffen
verschiedenste Regelungen von allgemeinen Mitwirkungspflichten im
Besteuerungsverfahren über allgemeine Steuererklärungspflichten und
Antragsverfahren bis hin zu Datenübermittlungspflichten von Dritten, beispielsweise im
Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Altersvorsorgeverträgen
(Riester-Verträge). Alle diese Verpflichtungen verfolgen einen spezifischen
Zweck, der mit dem durch die Mitteilungspflicht über Steuergestaltungen
verfolgten Zweck – nämlich der frühzeitigen Information über relevante
Steuergestaltungen – nicht vergleichbar ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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