[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Leye, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6656 –
Ordnungsgemäße Verwendung von staatlichen Mitteln im Netzwerk der
Auslandshandelskammern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Netzwerk der Deutschen Auslandshandelskammern (AHK) ist ein
Baustein der deutschen Außenwirtschaftsförderung. Koordiniert durch den
Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) soll das Netzwerk der
AHK die Interessen deutscher Unternehmen im Ausland vertreten und diesen
beratend zur Seite stehen. Dies geschieht in 92 Ländern an 140 Standorten
durch Auslandshandelskammern oder durch Delegationen und
Repräsentanzen in Staaten, in denen keine Auslandshandelskammern vorhanden sind (vgl.
www.ahk.de/ueber-das-netzwerk-der-ahks; www.bmwk.de/Redaktion/DE/Arti
kel/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsfoerderung-institutionen-aussenhandel
skammern.html).
Finanziert werden AHKs nach eigener Darstellung durch „Mitgliedsbeiträge,
Dienstleistungsangebote sowie der Teilnahme an öffentlichen Projekten und
Programmen.“ Zudem erhalten AHKs Zuwendungen durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK; vgl.
www.ahk.de/faq).
Nach Auffassung des BMWK übernimmt das Netzwerk der AHKs mit seiner
Arbeit „eine wichtige Aufgabe der Außenwirtschaftsförderung im öffentlichen
Interesse.“ (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/aus
senwirtschaftsfoerderung-institutionen-aussenhandelskammern.html). Das
Auswärtige Amt bezeichnet Auslandshandelskammern zudem als „offizielle
Vertretungen der deutschen Wirtschaft im Ausland.“ (vgl.
www.auswaertiges-
amt.de/de/aussenpolitik/aussenwirtschaft/-/202264).
Zuletzt hatte der Bundesrechnungshof dem BMWK empfohlen, „die
Außenwirtschaftsförderung insgesamt alsbald anhand einheitlicher und
nachvollziehbarer Kriterien zu überprüfen.“ (vgl.
www.bundesrechnungshof.de/SharedDo
cs/Downloads/DE/Berichte/2022/entwicklung-einzelplan-09-bundeshaushalt-
2022-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
In der Vergangenheit gab es Berichte über finanzielle Unregelmäßigkeiten,
etwa in der AHK Südkorea (vgl.
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/st
reit-mit-suedkorea-steueraffaere-erschuettert-dihk/7461842.html), woraufhin
die Weiterleitung von Bundeszuwendungen an diese AHK eingestellt wurde
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/12263).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7330
20. Wahlperiode 19.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 6. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das AHK-Netz besteht aus den Auslandshandelskammern (organisiert als
bilaterale selbstverfasste Vereinigungen von Unternehmen aus Deutschland und
dem Gastland) sowie aus Delegiertenbüros und Repräsentanzen der Deutschen
Wirtschaft (organisiert als Vertretungen der Deutschen Industrie- und
Handelskammer, DIHK, im Ausland). Delegiertenbüros und Repräsentanzen der
Deutschen Wirtschaft gibt es an solchen Standorten, an denen die rechtlichen und
politischen Bedingungen bzw. das wirtschaftliche Umfeld selbstverfasste
Auslandshandelskammern, die durch ihre Mitgliedsunternehmen aus Deutschland
und dem Gastland getragen werden, nicht zulassen.
Die Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen – im
Folgenden AHKs genannt – sind gehalten, Einnahmen zu erwirtschaften und einen
möglichst hohen Grad der Selbstfinanzierung sicherzustellen. Als fester
Bestandteil der Außenwirtschaftsförderung (AWF) des Bundes erhält das AHK-
Netz eine Zuwendung aus dem Haushalt des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die rund ein Viertel ihrer
Gesamtfinanzierung ausmacht (2022: 26,8 Prozent).
Die AHKs erfüllen grundsätzlich drei Aufgaben. Sie sind Vertretung der
deutschen Wirtschaft im Gastland, Anbieter von Serviceleistungen für
Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere (KMU), und, soweit es sich um
bilaterale Auslandshandelskammern im engeren Sinne handelt, fungieren sie als
bilaterale Unternehmensvereinigungen.
Mit mehr als 150 Standorten in 93 Ländern und rund 2300 Mitarbeitenden
weltweit deckt das AHK-Netz nahezu alle für die deutsche Wirtschaft
relevanten Auslandsmärkte ab. Als erster Ansprechpartner für deutsche
Unternehmen im Ausland bietet es eine breite Palette unternehmensspezifischer
Dienstleistungen an – von verlässlichen Markt- und Brancheninformationen über
Office-Lösungen bis zur Unterstützung bei der Geschäftsanbahnung. Dank der
Bundeszuwendung muss dieses Dienstleistungsportfolio von den AHKs nicht
komplett kostendeckend erbracht werden, kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) erhalten z. B. eine kostenlose Erstberatung.
Typische Dienstleistungen von AHKs sind z. B. Geschäftspartnervermittlung,
die Durchführung von Projekten zur Markterschließung für deutsche KMU,
Informationsangebote und -veranstaltungen zu Deutschland als Markt, Geschäfts-
und Investitionsstandort für Unternehmen und Multiplikatoren des Gastlandes,
Netzwerkveranstaltungen für im Gastland aktive deutsche Unternehmerinnen
und Unternehmer, sowie die Bereitstellung umfangreicher Informationen u. a.
zur Geschäftskultur des Gastlandes. Vielerorts organisieren die AHKs duale
Ausbildungsprogramme und tragen so dazu bei, den Fachkräftebedarf
deutscher Unternehmen im Gastland zu decken.
Auch für Unternehmen des Gastlandes, die Geschäftsmöglichkeiten mit
Deutschland suchen, bietet das AHK-Netz unterstützende Dienstleistungen an,
um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Die Aktivitäten des AHK-
Netzes tragen auch dazu bei, Wirtschaftsstrukturen im Gastland auf- und
auszubauen, Diversifizierung und Sicherheit von Handels- und Lieferketten zu
befördern und Wachstum sowie Beschäftigung im Gastland zu unterstützen.
Zugleich unterstützt das AHK-Netz auch die sozial-ökologische Transformation
der deutschen Wirtschaft, indem die AHKs als Türöffner für die Anwerbung
umwelt- und klimafreundlichen Know-hows sowie grüner Innovationen dienen
und Unternehmen zum Aufbau grüner Wertschöpfungsketten beraten.
Bei ihren Aktivitäten arbeiten die AHKs eng mit anderen Akteuren der AWF
zusammen (z. B. mit den deutschen Auslandsvertretungen, welche eine
übergeordnete Rolle bei der AWF einnehmen, und der Germany Trade and Invest,
GTAI) und sind bewährte Partner bei der Durchführung von
Außenwirtschaftsförderprogrammen, wie z. B. beim Markterschließungsprogramm des BMWK
oder im Rahmen von Energiepartnerschaften zwischen Deutschland und den
jeweiligen Gastländern. Die AHKs dienen auch vielen
Wirtschaftsfördereinrichtungen der Bundesländer als Partner vor Ort bei der Durchführung von
Projekten und der Unterstützung von KMU beim Eintritt in neue Märkte.
1. Wie kontrolliert und sichert die Bundesregierung die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Zuwendungsmittel im Netzwerk der AHKs im
Allgemeinen und in den Auslandshandelskammern, Delegationen und
Repräsentanzen im Speziellen, in welchem Turnus finden Vor-Ort-
Prüfungen durch das BMWK statt?
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendungsmittel
erfolgt systematisch und besteht aus mehreren Bausteinen:
Zunächst sind die AHKs als Zuwendungsempfänger nach Ziffer 10.1 der
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
verpflichtet, jährliche Verwendungsnachweise vorzulegen. Diese Jahresabschlüsse
genannten Dokumente werden von der Bundesregierung (zuständig: BMWK)
geprüft.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung im Rahmen der jährlichen
Wirtschaftsplanverhandlungen, ob die von den AHKs im Vorjahr ausgegebenen
Ziele erreicht wurden, und wirkt auf eine möglichst wirtschaftliche
Verwendung der gewährten Zuwendungsmittel hin.
Außerdem führt die Bundesregierung stichprobenartig vertiefte Prüfungen der
AHKs vor Ort durch. Ziel dieser vertieften Vor-Ort-Prüfungen ist zum einen,
den Standort dahingehend zu untersuchen, ob die zuwendungsrechtlich
definierten Anforderungen und Ziele erreicht werden und ob die verwendeten
Zuwendungsgelder zweckentsprechend verwendet wurden. Zum anderen wird die
ordnungsgemäße Wirtschafts- und Geschäftsführung der AHKs vollumfänglich
beleuchtet. Im Rahmen der Prüfung finden auch Gespräche mit
Geschäftsführer/-innen, Vorständen und Beschäftigten sowie Belegprüfungen auf Basis von
Stichproben statt.
Die Auswahl der zu prüfenden AHK-Standorte erfolgt durch jährliche Analyse
und Gewichtung verschiedener Kriterien, insbesondere:
• anstehender Wechsel der Geschäftsführung,
• Fragen/Auffälligkeiten, die sich aus den eingereichten Wirtschaftsplänen
und Jahresabschlüssen oder aufgrund von externen Hinweisen ergeben,
• Zeitraum seit der letzten vertieften Prüfung,
• Höhe der Bundeszuwendung und Anteil der Bundeszuwendung an der
Gesamtfinanzierung der AHK,
• Neugründung einer AHK mit anschließender Aufbauphase, Beendigung der
Aufbauphase, sonstige Umstände.
Der Zeitraum zwischen zwei vertieften Prüfungen je Standort soll dabei zehn
Jahre nicht überschreiten. Jährlich finden zwischen zehn und zwölf vertiefte
Vor-Ort-Prüfungen statt. In den Jahren 2020 und 2021 fanden die vertieften
Prüfungen wegen der aufgrund der Corona-Pandemie geltenden weltweiten
Reisebeschränkungen digital statt.
Zum Instrumentenkasten gehören überdies – abhängig vom
Untersuchungsgegenstand – auch der Einsatz externer Prüferinnen und Prüfer, Ad-hoc-
Prüfungen, forensische Untersuchungen sowie gesonderte Berichtspflichten, Auflagen
bis hin zu Rückforderungen oder die Einstellung der Zahlung der
Bundeszuwendung.
Die auf das AHK-Netz zugeschnittenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme
werden fortlaufend angepasst. Sie helfen zuverlässig, Unregelmäßigkeiten und
Fehlverhalten vorzubeugen, diese aufzudecken und – wenn erforderlich – zu
sanktionieren.
2. Wie häufig finden nach Kenntnisstand der Bundesregierung jeweils
Finanzaudits, Complianceaudits und Performanceaudits bei
Auslandshandelskammern, Delegationen und Repräsentanzen durch objektive,
externe Auditoren statt, und wer sind diese?
Die AHKs sind zur Vorlage eines durch anerkannte Wirtschaftsprüferinnen
oder -prüfer auditierten Jahresabschlusses beim BMWK verpflichtet. Hierbei
sind international anerkannte Standards für eine ordnungsgemäße Buchführung
bzw. Wirtschaftsprüfung einzuhalten. Bei Delegationen und Repräsentanzen
besteht die Besonderheit, dass der Jahresabschluss durch die vom DIHK
beauftragten Wirtschaftsprüferinnen oder -prüfer erfolgt, die die DIHK insgesamt
prüfen.
3. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten zehn
Jahre Fälle des Verdachts auf Missstände bzw. Unregelmäßigkeiten
(beispielsweise Verstöße gegen das Haushaltsrecht, gegen das Steuerrecht,
mangelndes Controlling usw.) im Netzwerk der AHKs bzw. gar
juristische Klagen oder Prozesse, in denen das Netzwerk der AHKs oder deren
Repräsentanten involviert waren (bitte die betreffende
Auslandshandelskammer, Repräsentanz oder Delegation, das Jahr angeben und den
Sachverhalt erläutern), und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten zehn
Jahre Vorkommnisse im Zusammenhang mit Rechtsverstößen gegen
lokales Recht (z. B. im Zusammenhang mit den für die Delegationen,
Repräsentanzen oder Auslandshandelskammern geschlossenen
Arbeitsverhältnissen und den dabei abzuführenden Steuern und Sozialabgaben;
bitte die betreffende Auslandshandelskammer, Repräsentanz oder
Delegation, das Jahr angeben und den Sachverhalt erläutern), und welche
Konsequenzen wurden daraus gezogen?
5. Welche Konsequenzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus
der gutachterlichen Stellungnahme der Kanzlei Marccus Partners (seit
Oktober 2019 DWF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf) zum
Bericht des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie und des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. über die
Prüfung der Deutsch-Koreanischen Industrie- und Handelskammer in
Seoul vom 11. August 2012 (Bericht Nummer 2012/AHK/KOR),
insbesondere hinsichtlich einer Verbesserung der Controlling-Strukturen,
gezogen?
6. In welchen weiteren Fällen ist es seit dem Aussetzen der
Bundeszuwendungen an die AHK Südkorea (vgl.
www.bundestag.de/webarchiv/press
e/hib/2013_02/03-252530) zu einer Reduktion der Zuwendungen, zu
einem Zuwendungsstopp oder gar zu Rücktransaktionen von
Auslandshandelskammern, Delegationen oder Repräsentanzen gekommen, die
nicht auf formale Gründe zurückzuführen sind (bitte den Ort der
Auslandshandelskammer, Delegation oder Repräsentanz, das Jahr, das
Volumen der Reduktion oder Rücktransaktion und den Grund für die
Maßnahme angeben)?
Wie wurde und wird mit den entsprechenden Mitteln nach Kenntnis der
Bundesregierung anschließend verfahren?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Jeglichen Hinweisen und Verdachtsmomenten auf Missstände oder
Unregelmäßigkeiten im AHK-Netz geht die Bundesregierung gemeinsam mit der DIHK
gewissenhaft nach. Auch kleine Fehler, die nicht auf ein systematisches
Fehlverhalten schließen lassen, werden sanktioniert. Einem erneuten Auftreten wird
durch passgenaue Auflagen und Nachkontrollen für die Zukunft
entgegengewirkt. Bei sehr selten auftretenden gravierenderen Unregelmäßigkeiten, die ein
systematisches Fehlverhalten mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen
erkennen lassen, wird überdies auch Strafanzeige gestellt und gegebenenfalls
werden weitere rechtliche Schritte eingeleitet.
Die AHKs unterliegen dem jeweils geltenden lokalen Recht. Nach Kenntnis der
Bundesregierung haben alle AHKs die notwendigen Vorkehrungen getroffen,
um das an ihrem Standort geltende Recht einzuhalten. In Kooperation mit der
DIHK reagieren die AHKs auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen,
gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung externer Sachverständiger, auf deren
Grundlage notwendige Anpassungsschritte in Abstimmung mit der DIHK und
dem BMWK festgelegt, zeitnah implementiert und umgesetzt werden. Im
Rahmen ihrer Vor-Ort-Audits untersucht die Bundesregierung auch die Einhaltung
gesetzlicher Vorgaben.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in den letzten zehn Jahren folgende
größere finanzwirksame bzw. systematische Unregelmäßigkeiten aufgetreten
und wurden wie folgt sanktioniert (zu nicht bestätigten Verdachtsfällen darf die
Bundesregierung keine Angaben machen):
AHK Peru
Ein ehemaliger Mitarbeiter der AHK hat nach Angaben der AHK Peru durch
Fälschung von Unterlagen Geld unterschlagen. Unverzüglich nach
Bekanntwerden des Sachverhalts im Jahr 2018 wurden gemeinsam mit der AHK Peru
und der DIHK alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt
aufzuklären. Zu den sofort greifenden Aufklärungs- und
Abwendungsmechanismen gehörten u. a. auch die rechtliche Verfolgung des Vorfalls sowie die
fristlose Kündigung des Mitarbeiters. Parallel wurde der Sachverhalt vor Ort
durch einen externen Wirtschaftsprüfer bzw. Sachverständigen im Rahmen
einer forensischen Prüfung detailliert und umfassend untersucht. Darüber
hinaus wurden sämtliche verfügbaren rechtlichen Schritte zur Aufklärung und
Verfolgung eingeleitet (Strafverfahren, zivilrechtliche Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen).
Die in diesem Zusammenhang entstehenden Auslagen und Verluste der AHK
Peru sowie sämtliche Ausgaben zur Aufarbeitung des Vorfalls wurden gemäß
dem Förderanteil des BMWK vollem Umfang in Höhe von 68 573,73 Euro an
das BMWK zurückgezahlt.
Delegation Iran
Im Rahmen einer Pr��fung der Delegation Iran im Jahr 2015 tauchten Belege für
einen Kauf von Goldmünzen auf, die möglicherweise im Zusammenhang mit
iranischen Steuerforderungen eingesetzt wurden, um die Steuerschuld des
ehemaligen Präsidenten der Delegation zu reduzieren. Mit Bekanntwerden des
Sachverhalts hat die Bundesregierung in Kooperation mit der DIHK
unverzüglich die Auszahlung der Bundeszuwendung für den Standort mit sofortiger
Wirkung eingestellt. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes wurde der
Standort vor Ort durch einen externen Wirtschaftsprüfer bzw. Sachverständigen
umfassend untersucht, woraufhin weitere Belege sicher gestellt wurden, die
Geschäfte mit nahestehenden Personen zu deutlich überhöhten Preisen
beinhalteten (Kauf von Teetassen). Es wurden daraufhin sämtliche zur Verfügung
stehenden rechtlichen Schritte zur Aufklärung und Verfolgung eingeleitet (u. a.
Strafverfahren) und die Personen umgehend aus ihren Diensten an der
Delegation Iran entlassen. Die zukünftige Auszahlung der Bundeszuwendung wurde
an einen umfassenden Umsetzungskatalog geknüpft. Die in diesem
Zusammenhang entstehenden Auslagen für den Kauf der Münzen als auch für den Kauf
der Teetassen wurden gemäß dem Förderanteil des BMWK in vollem Umfang
in Höhe von 805,46 Euro sowie in Höhe von 1 843,36 Euro an das BMWK
zurückgezahlt.
AHK Algerien
Während der Vor-Ort-Prüfung der AHK Algerien im Jahr 2014 wurde
festgestellt, dass die Abrechnungen der Reisekosten des Geschäftsführers Mängel
enthielten. Sie bezogen sich auf den Anlass der Dienstreise, die Dauer der
Dienstreisen, die teilweise mit privaten Reisen vermischt wurden, sowie die
Nutzung der Flugklasse (Business Class anstelle von Economy Class). Infolge
dieser Prüfung wurde auf der Grundlage von nachzuliefernden Unterlagen ein
Rückforderungsanspruch in Höhe von 55 819,57 Euro für die Jahre 2011 bis
2014 festgesetzt und zurückgezahlt.
AHK Indien
Eine turnusgemäße vertiefte Prüfung der AHK Indien am Standort Mumbai
Anfang 2020 ergab Unregelmäßigkeiten und Fehler bei der Abrechnung von
Reisekosten für Reisen des damaligen Hauptgeschäftsführers. Es fand eine
Vermischung zwischen Reisen in seiner Funktion als Hauptgeschäftsführer der
AHK Indien mit Reisen in seiner Funktion als Weltsprecher für das AHK-Netz
und privaten Reisen statt, die wegen zum Teil nicht nachvollziehbarer
Dokumentation und Abrechnung der Reisen nicht vollends aufgeklärt werden
konnte. Zudem wurden weitere Verstöße gegen interne Reiserichtlinien festgestellt.
Infolgedessen wurden an das BMWK von der AHK Indien Zuwendung der
Jahre 2017, 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 28 004,27 Euro
zurückgezahlt.
AHK Korea
Die auf das AHK-Netz zugeschnittenen Kontrollstrukturen werden fortlaufend
angepasst und verbessert (siehe die Antwort zu Frage 1). Die Bundesregierung
bedient sich hierzu aller verfügbaren Erkenntnisquellen. Maßgeblich sind für
die Bundesregierung insbesondere die durch eigene Vor-Ort-Prüfungen
gewonnenen Erkenntnisse.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass
Bundeszuwendungen, welche einzelnen Auslandshandelskammern, Delegationen oder
Repräsentanzen zugeordnet wurden, durch den DIHK, beispielsweise im
Gegenzug für Leistungen, teilweise oder ganz einbehalten wurden (bitte
Jahr, Sitzland der AHK, Repräsentanz oder Delegation und Höhe der
einbehaltenen Zuwendung angeben), und wie bewertet die Bundesregierung
dies?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von einem „Einbehalt“ der
Bundeszuwendung durch die DIHK im Gegenzug für Leistungen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die Teile der Zuwendung, die als
Gehalt an die bei der DIHK direkt angestellten Geschäftsführenden bzw.
Delegierten ausgezahlt werden, nicht ins Ausland transferiert, sondern direkt
ausgezahlt, um Verwaltungsaufwand zu minimieren und Überweisungskosten zu
verringern.
8. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung darüber, dass
Auslandshandelshandelskammern Dienstleistungen für Delegationen oder
Repräsentanzen gegen Rechnung erbringen?
Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
diese Dienstleistungen zu marktüblichen Konditionen und Preisen
erbracht werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden im Einzelfall von
Auslandshandelskammern Dienstleistungen für Delegationen oder Repräsentanzen gegen
Rechnung erbracht. Marktüblichen Konditionen und Preise werden
sichergestellt, indem diese Einzelfälle in den Verhandlungen zum jeweiligen
Wirtschaftsplan des Standortes überprüft werden.
9. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung Kenntnis über die
Querfinanzierung bzw. Quersubventionierung von Auslandshandelskammern
durch andere Auslandshandelskammern, Delegationen oder
Repräsentanzen?
a) Wie bewertet die Bundesregierung diese Praxis vor dem Hintergrund,
dass dabei möglicherweise Mittel aus Bundeszuwendungen zum
Einsatz kommen?
b) Steht eine solche Querfinanzierung bzw. Quersubventionierung nach
Auffassung der Bundesregierung stets im Einklang mit der
bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der
Grenzen, die durch den Geschäftssitz der begünstigten
Auslandshandelskammer, Delegation oder Repräsentanz gezogen sind (bitte
erläutern)?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über eine Querfinanzierung bzw.
Quersubventionierung von AHKs durch andere AHKs, Delegationen oder
Repräsentanzen.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich die Beschäftigung
von Geschäftsführern an einzelnen Auslandshandelskammern, welche
regelmäßig in Form von gemeinnützigen Vereinen ausländischen Rechts
organisiert sind, gestaltet?
a) Mit welchem Arbeitgeber erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung
der Vertragsschluss mit den zu bestellenden Geschäftsführern?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer der AHKs in aller Regel Anstellungsverträge bei der DIHK. In
Ausnahmefällen gibt es lokale Verträge mit Blick auf nationale
Rechtsvorschriften des AHK-Sitzstaates.
b) Handelt es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Regel um befristete Verträge?
Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich in der Regel um befristete
Verträge.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, auf welcher konkreten
Grundlage Dienstpässe ausgestellt werden?
Die Rechtsgrundlagen für die Ausstellung amtlicher Pässe (u. a. Dienstpässe)
befinden sich in §§ 1, 27 des Passgesetzes (PassG) in Verbindung mit §§ 12 bis
14 der Passverordnung (PassV). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über
die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP)
definiert die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausstellen von
Dienstpässen.
d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob ein Arbeitsvertrag
nach deutschem Recht vorgesehen ist?
e) Welche konkrete juristische Person bzw. konkreten juristischen
Personen übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gehaltszahlungen an die einzelnen Geschäftsführer?
f) In welchem rechtlichen Verhältnis steht bzw. stehen diese juristische
Person bzw. juristischen Personen nach Kenntnis der
Bundesregierung zur DIHK?
Die Fragen 10d bis 10f werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer der AHKs in aller Regel Anstellungsverträge bei der DIHK, also
nach deutschem Recht. Das Gehalt wird über die DIHK ausgezahlt.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob, und wenn ja, an
welchen Standorten, auf die Geschäftsführer der AHKs ein System der
variablen Leistungsprämien bzw. ein zielgebundenes Bonussystem
angewandt wird, und wenn ja, nach welchen Kriterien werden die hierfür
relevanten Ziele definiert (bitte erläutern), und werden in diesem
Zusammenhang nach Kenntnis der Bundesregierung auch Zahlungen von
deutschen öffentlichen Stellen als eine für die Auszahlung von Boni relevante
Umsatzsteigerung gewertet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind variable Leistungsprämien Teil der
Arbeitsverträge, die zwischen der DIHK und den Geschäftsführenden
geschlossen werden. Details des Prämiensystems entziehen sich der Kenntnis der
Bundesregierung, da es sich dabei um vertrauliche Informationen handelt, die nur
den Vertragsparteien bekannt sind. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist
jedoch die Höhe des Umsatzes kein Kriterium für die Gewährung einer
Leistungsprämie.
12. Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Stellenangebote für
Projektstellen und Stellenangebote für Anstellungen direkt bei den bilateralen
Auslandshandelskammern, Delegationen oder Repräsentanzen
ausgeschrieben werden?
Stellenangebote für Projektstellen und sonstige Anstellungen werden nach
Kenntnis der Bundesregierung gemäß den Kriterien des jeweiligen Standortes
unter Beachtung des lokalen Rechts ausgeschrieben bzw. vergeben. Im Rahmen
der jährlichen Wirtschaftsplanverhandlungen werden Personalstellen durch
einen verbindlichen Stellenplan beantragt, begründet und nach Prüfung der
Bundesregierung per Zuwendungsbescheid bewilligt. Im Rahmen der vertieften
Prüfung wird u. a. beleuchtet, wie das Personalauswahlverfahren des jeweiligen
Standortes geregelt ist, nach welchen Kriterien offene Stellen besetzt werden
und welche lokalen Vorschriften gelten.
Stellenangebote für Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer werden nach
Kenntnis der Bundesregierung durchgängig weltweit ausgeschrieben und
veröffentlicht.
13. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse darüber, wie viele
Mitarbeiter in AHKs, Delegationen und Repräsentanzen deutsche
Arbeitsverträge besitzen, und wie viele Arbeitsverträge entsprechend den jeweils
landesüblichen Gesetzen geschlossen worden sind (bitte nach
Auslandshandelskammern, Delegationen, Repräsentanzen, Anzahl der
Beschäftigten und der Prozentangabe, wie viele der Beschäftigten jeweils deutsche
oder lokale Arbeitsverträge besitzen, aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer der AHKs, Delegationen und Repräsentanzen in aller Regel
deutsche Arbeitsverträge (siehe auch die Antwort zu den Fragen 10d bis 10f). Die
weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in aller Regel Arbeitsverträge gemäß den lokalen Bestimmungen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Mitarbeiter
derzeit oder zeitweilig innerhalb der letzten zehn Jahre im Netzwerk der
AHKs schwarz bzw. illegal beschäftigt sind oder waren?
Sind der Bundesregierung diesbezüglich Beschwerden, Anzeigen oder
Klagen bekannt (wenn ja, bitte nach Datum mit Nennung der
betreffenden AHK, Repräsentanz oder Delegation auflisten)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle der Schwarzarbeit oder der illegalen
Beschäftigung im AHK-Netz bekannt.
Die Bundesregierung und die DIHK gehen allen Hinweisen auf Schwarzarbeit
und illegale Beschäftigung sowie damit zusammenhängenden Beschwerden
und Anzeigen nach. Zu etwaigen unbestätigten Verdachtsfällen darf sich die
Bundesregierung nicht äußern.
15. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, dass
Auslandshandelskammern, Delegationen oder Repräsentanzen im Ausland nicht
vorschriftsgemäß behördlich registriert sind oder innerhalb der letzten
zehn Jahre waren?
Sind der Bundesregierung diesbezüglich Beschwerden, Anzeigen oder
Klagen bekannt (wenn ja, bitte nach Datum mit Nennung der
betreffenden AHK, Repräsentanz oder Delegation auflisten)?
Alle AHKs haben sich entsprechend der an ihrem Standort geltenden
Rechtsvorschriften behördlich zu registrieren. Der Bundesregierung sind keine Fälle
nicht ordnungsgemäßer behördlicher Registrierungen im AHK-Netz bekannt.
Die Bundesregierung und die DIHK gehen allen Hinweisen auf nicht
vorschriftsgemäße behördliche Registrierungen sowie damit zusammenhängenden
Beschwerden nach. Zu unbestätigten Verdachtsfällen darf sich die
Bundesregierung nicht äußern.
16. Hat sich das Netzwerk der AHKs bzw. der DIHK nach Kenntnis der
Bundesregierung Compliance-Regeln auferlegt, wie bei internationalen
Unternehmen mit Sitz im Ausland mitunter üblich, welche unabhängig
vom lokalen Recht zur Einhaltung von gewissen rechtlichen
Mindeststandards verpflichten?
17. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für die Mitarbeiter der
Auslandshandelskammern, Delegationen und Repräsentanzen ein
Compliance-Management-System, das auch einen Verhaltenskodex umfasst
(wenn ja, dieses bitte erläutern und den Verhaltenskodex bitte anfügen)?
Wenn nein, wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass ein solches
Compliance-Management-System inklusive Verhaltenskodex erstellt
wird, und wenn ja, wann?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die DIHK ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10b Absatz 2 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern, IHKG) Teil der öffentlichen Verwaltung. Entsprechend gilt für sie die
Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der
Bundesverwaltung. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise dazu vor, dass die
Richtlinie von der DIHK nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde. Darüber hinaus
existieren neben den allgemeingültigen Regeln der BHO mitunter weitere
Regeln für die AHKs, die sich zum Teil aus nationalen Vorschriften ergeben
und zum Teil auf freiwilligen Selbstverpflichtungen beruhen. Des Weiteren
bereitet die DIHK nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die
Veröffentlichung eines Integritätsleitfadens vor, der sowohl für die DIHK als auch für
das AHK-Netz gültig sein soll.
18. Verfügt der DIHK bzw. das Netzwerk der AHKs nach Kenntnis der
Bundesregierung über eine neutrale Hinweisgeberstelle bzw. Whistleblower-
Plattform, wie sie in der EU für jede juristische Person mit mehr als
50 Mitarbeitenden verpflichtend ist, und falls nein, wie bewertet die
Bundesregierung dies, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
19. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung der Fragestellenden nach
einer neutralen Hinweisgeberstelle bzw. nach einem Whistleblower-
Schutz für Organisationen wie der DIHK und den AHKs, die Aufgaben
im öffentlichen Interesse übernehmen und dafür Zuwendungen erhalten?
a) Wenn ja, welche konkreten Schritte hat sie bereits unternommen,
damit diese Forderung bei der DIHK bzw. im Netzwerk der AHKs
umgesetzt wird?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
(Hinweisgeberschutzgesetz) ist noch nicht in Kraft getreten. Nach Kenntnis der
Bundesregierung steht die Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems in der DIHK
und dem AHK-Netz jedoch kurz bevor.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob, und wenn ja, wie viele
ehemalige Mitarbeiter des BWMK, bzw. ferner anderer
Bundesministerien, innerhalb der letzten zehn Jahre eine Anschlusstätigkeit bei der
DIHK oder einer Tochtergesellschaft oder im Netzwerk der AHKs
aufgenommen haben (wenn ja, bitte nach Datum mit Nennung des
Bundesministeriums und des neuen Arbeitsgebers inklusive Dienstort auflisten)?
Sieht die Bundesregierung hier mögliche Interessenkonflikte?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Über welche Mechanismen sichert die Bundesregierung vor dem
Hintergrund einer werteorientierten Außenpolitik und einer
Wirtschaftsförderung im öffentlichen Interesse die Einhaltung von geltendem Recht im
Netzwerk der AHKs im Allgemeinen und speziell die Achtung
demokratischer Prinzipien bei Vorstandswahlen?
22. Wie geht die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund, dass der
AHK-Vorstand im Sitzland über die konkrete Verwendung der
staatlichen Fördermittel aus Deutschland im Einzelnen entscheidet, mit
Hinweisen auf etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von
Vorstandswahlen um?
23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Netzwerk der AHKs
allgemein und beispielsweise in Lateinamerika, eingeführt wurde, dass
Geschäftsführer unabhängig von Vorstandswahlen auch
stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand der ausländischen Vereine sind?
a) Wenn ja, wann, und mit welcher Begründung ist dies nach Kenntnis
der Bundesregierung geschehen?
b) Waren nach Kenntnis der Bundesregierung Vertreter der DIHK an
dieser Entscheidung beteiligt?
c) Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorgang und die damit
einhergehende stärkere Involvierung der DIHK in die internen Belange
der AHKs?
d) Sieht die Bundesregierung hier mögliche Interessenkonflikte?
e) Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus diesem Vorgang
gezogen?
Die Fragen 21 bis 23e werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft die Einhaltung geltenden Rechts im AHK-Netz im
Rahmen ihrer Prüf- und Kontrollbefugnisse und geht jeglichen Hinweisen auf
Unregelmäßigkeiten und Rechtsverstöße nach (siehe im Einzelnen die
Antworten zu den Fragen 1 und 3 bis 6). Auch die Satzung und Organstruktur der
AHKs sind Gegenstand der Prüfung. Hinweisen auf etwaige Satzungsverstöße
geht die Bundesregierung nach. Dies gilt auch im Zusammenhang mit
Vorstandswahlen.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass im April 2020 der von
der DIHK entsandte Geschäftsführer der AHK Sri Lanka angeblich alle
deutschen und lokalen Mitarbeiter aufforderte, ein Dokument zu
unterzeichnen, welches die AHK als Arbeitgeber von jeglicher Haftung für
Schäden freistellen sollte, welche Arbeitnehmern im Zuge ihrer Tätigkeit
für die AHK während der Pandemie entstehen könnten?
Wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung zu diesem Vorgang,
und welche Konsequenzen hat sie daraus gezogen?
Der Bunderegierung liegen hierüber keine Kenntnisse vor, auch nicht über das
genannte Schreiben.
25. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass ein oder
mehrere Geschäftsführer von Delegationen und AHKs angeblich über
mehrere Jahre in 5-Sterne-Hotels untergebracht wurden, beispielsweise an den
Standorten Ägypten oder Sri Lanka (bitte alle bekannten Fälle der letzten
sieben Jahre nach Standort unter Angabe der entstandenen Kosten
auflisten)?
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem
Umstand vor dem Hintergrund, dass nach Aussage der Bundesregierung
„[d]ie AHKs […] die Mittel aus der Bundeszuwendung nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwenden
[haben] und von der DIHK und dem BWMK auch regelmäßig
daraufhin geprüft [werden].“ (Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
„Staatliche Zuwendungen für Auslandshandelskammern“ auf
Bundestagsdrucksache 20/6228)?
b) Welche Stelle ist in diesen Fällen mit der Überprüfung der
Ortsangemessenheit der Wohnkosten beauftragt gewesen?
c) Welche Konsequenzen wurden daraus vonseiten der
Bundesregierung gezogen?
Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechen die Regeln für die
Unterbringung der Geschäftsführenden und etwaige Mietzuschüsse den Regeln der
Auslandsbesoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Diese sieht unter anderem
Höchstgrenzen für die Mietkosten und die Überprüfung der Angemessenheit
einer Wohnung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der örtlichen
deutschen Auslandsvertretung vor. Der Bundesregierung liegen keine
Kenntnisse darüber vor, dass es Verstöße gegen diesen Grundsatz gegeben hat.
26. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen es seit dem Jahr 2000
an den Standorten Riad, Shanghai, Dubai oder an anderen Standorten zu
Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Auslandshandelskammern
und den Ehepartnern der von der DIHK jeweils entsandten deutschen
Geschäftsführer gekommen ist?
a) Wenn ja, bei welchen Standorten und in welchen Zeiträumen war
dies der Fall?
b) Wie stellt die Bundesregierung in diesen Fällen sicher, dass es bei der
Beschäftigung von Ehepartnern als weisungsgebundene Angestellte
der jeweiligen Geschäftsführer nicht zu einer Bevorzugung oder zu
einer Vermischung der Interessen kommt?
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Verhaltenskodex
für AHK-Geschäftsführer, etwa wie für die Leiter der politischen
Stiftungen im Ausland, der insbesondere die Beschäftigung von
Familienangehörigen verbietet?
Die Fragen 26 bis 26c werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der vertieften Prüfung der AHKs (siehe die Antwort zu Frage 1)
wird auch untersucht, wie das Personalauswahlverfahren des jeweiligen
Standortes geregelt ist, nach welchen Kriterien offene Stellen besetzt werden und
welche lokalen Vorschriften dafür gelten. Ein grundsätzliches Verbot der
Beschäftigung von Familienangehörigen von AHK-Geschäftsführenden existiert
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht.
Der Bundesregierung ist eine sehr geringe Zahl von Fällen bekannt, in denen an
AHKs Ehepartner der Geschäftsführenden beschäftigt wurden bzw. werden.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind diese Beschäftigungsverhältnisse
jeweils zu ortsüblichen Konditionen geschlossen worden und transparent und
unter Berücksichtigung aller notwendigen Compliance-Prozesse zustande
gekommen.
27. Wie hoch waren die staatlichen Zuwendungen für die AHK Vereinigte
Arabische Emirate (VAE) in den letzten sieben Jahren (bitte in Euro pro
Jahr angeben)?
Im Folgenden werden die staatlichen Zuwendungen der Bundesregierung für
die AHK VAE in den letzten sieben Jahren aufgeführt (in Euro):
2016: 1 180 075;
2017: 1 228 118;
2018: 1 286 116;
2019: 1 203 969;
2020: 1 214 818;
2021: 1 203 750;
2022: 1 368 098.
28. Wie hoch waren die staatlichen Zuwendungen, die jeweils an den
Standorten Irak, Katar, Kuwait, Oman und Pakistan in den letzten sieben
Jahren eingesetzt wurden (bitte nach Jahr und Standort in Euro
aufschlüsseln)?
Werden diese Standorte ausschließlich aus den Zuwendungen für die
AHK VAE finanziert oder gibt es weitere öffentliche Mittel, die an diese
Standorte fließen (falls ja, bitte die Höhe der Mittel in Euro für die
letzten sieben Jahre pro Jahr und nach Standort sowie die Mittelherkunft
angeben)?
29. Gibt es an den Standorten Irak, Katar, Kuwait, Oman und Pakistan
eigene Büros des Netzwerks der AHKs, und wenn ja, an welchen Orten, und
mit welcher Begründung wird eine zusätzliche Betreuung dieser Märkte
durch die AHK VAE gerechtfertigt?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die AHK VAE mit Büros in Abu Dhabi und Dubai koordiniert die Delegation
der Deutschen Wirtschaft im Irak mit den Büros Erbil und Bagdad und
unterhält Repräsentanzen an den Standorten Katar, Kuwait und Oman mit je einem
Büro vor Ort. Der pakistanische Markt wird ohne eigenständiges Büro in
Pakistan durch einen Regionalkoordinator betreut.
Die Betreuung von Katar, Kuwait, Oman und Pakistan wird über den
Wirtschaftsplan der AHK VAE vollständig abgebildet. Die dafür anfallenden
Kosten (Personal, gegebenenfalls Miete, Sachkosten etc.) werden im Rahmen des
Gesamtbudgets der AHK VAE anteilig über die Bundeszuwendung finanziert.
Die Mitarbeitenden sind Teil der AHK VAE. Einnahmen mit Bezug auf die
Standorte, z. B. durch Delegationen oder das BMWK-
Markterschließungsprogramm, fließen ebenfalls in das Gesamtbudget der AHK VAE. Es findet keine
direkte Weiterleitung der Zuwendung an diese Standorte statt.
Die Delegation Irak unterliegt einem eigenständigen Wirtschaftsplan. Folgende
Bundeszuwendungen sind in den letzten sieben Jahren an die Delegation Irak
geflossen (in Euro):
2016: 214 255;
2017: 265 863;
2018: 239 700;
2019: 350 480;
2020: 295 623;
2021: 384 946;
2022: 404 707.
Die Betreuung der zusätzlichen Märkte Katar, Oman, Pakistan, Kuwait und
Irak durch die AHK VAE ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass im
Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von
Haushaltsmitteln bestehende Strukturen in unmittelbarer Marktnähe genutzt werden,
mit dem Ziel, mit möglichst geringem Mitteleinsatz den größtmöglichen
Nutzen zu erreichen und Synergieeffekte in der Region zu fördern.
30. Welchen Inhalt hat der vom DIHK, Bereich AHK-Netz und Bereich
Finanzen Controlling (FC), erstellte Prüfbericht (2022/DEL/IRQ) über eine
Fernprüfung der Delegation Irak Erbil des BMWK, die vom 29. März
2022 bis zum 14. April 2022 durchgeführt wurde, nach Kenntnis der
Bundesregierung?
a) Gab es im Zusammenhang mit der Prüfung Feststellungen über
Rechtsverstöße gegen lokales irakisches Recht (z. B. im
Zusammenhang mit den für die Delegation geschlossenen Arbeitsverhältnissen
und den dabei abzuführenden Steuern und Sozialabgaben)?
b) Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Die vertiefte Fernprüfung der Delegation in Erbil/Irak hatte folgende Ziele:
• Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung nach
Bundeshaushaltsordnung entsprechend VV Nummer 11 zu § 44 BHO,
• Einhaltung nationaler (hier: irakischer) Vorschriften bei der Verwendung der
Zuwendung,
• Überprüfung der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung der Delegation.
Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass eine Überprüfung des
rechtlichen Status der Delegation und der daraus folgenden Pflichten zur
steuerlichen Behandlung von Beschäftigten der Delegation und zur Regelung des
Dienstortes notwendig ist. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die
steuerlichen Fragen inzwischen aufgearbeitet. An einer Klärung der Statusfrage wird
nach Kenntnis der Bundesregierung noch gearbeitet.
31. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Reisekosten der
Geschäftsführung der AHK VAE, und wenn ja, wie hoch sind diese (bitte in Euro
für die letzten sieben Jahre angeben)?
Die Bundesregierung bewilligt im Rahmen der Wirtschaftsplanverhandlungen
zum jeweiligen Standort eine Obergrenze der Reisekosten für den gesamten
Standort als Voraussetzung der Zuwendungsfähigkeit. Im Jahresabschluss
werden die tatsächlichen Reisekosten abgerechnet. Die Ausgaben müssen in
inhaltlichem Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Reisekosten einzelner Mitarbeitender oder der
Geschäftsführung.
32. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass es im Zusammenhang mit
den Vorstandswahlen der AHK Marokko im Juni 2022 angeblich zu einer
Anfechtung des Wahlergebnisses gekommen ist, begründet unter
anderem mit dem Vorwurf, die Stimmzettel seien bereits vor der Präsentation
der Kandidaten abgegeben worden?
a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die
Geschäftsführung der AHK ihren Mitgliedern gegenüber bis heute nie
inhaltlich substantiiert Stellung zu den geäußerten Vorwürfen
genommen hat, der Hinweisgeber jedoch inzwischen formell aus der AHK
ausgeschlossen wurde, und wenn ja, welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesem Vorgehen mit Blick auf einen effektiven
Hinweisgeberschutz?
b) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass über die
Entscheidung, den Hinweisgeber aus der AHK auszuschließen, der
aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Vorstand selbst
abgestimmt hat, einschließlich des für die Organisation der Wahlen
zuständigen Geschäftsführers?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesem
Vorgehen mit Blick auf Compliance mit rechtsstaatlichen Prinzipien,
insbesondere das Fair-Trial-Prinzip, sowie einer möglichen
Befangenheit des aus der kritisierten Wahl hervorgegangenen Vorstandes und
insbesondere des persönlich für die Unregelmäßigkeiten bei der
Durchführung der Wahlen verantwortlich gemachten
Geschäftsführers?
c) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der
Vereinsausschluss unter anderem mit der am Wahlprozess geübten Kritik
sowie der Kritik an der internen Organisation und Governance der
AHK begründet worden ist?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
einer solchen Argumentation durch einen als deutsch
wahrgenommenen Verein, siehe Vorbemerkung der Fragesteller, mit Blick auf ihre
nach Ansicht der Fragesteller zwangsweise negative Ausstrahlung
auf die Glaubhaftigkeit deutscher Forderungen nach
verantwortungsvollen Institutionen im Ausland, und welche Konsequenzen hat sie
daraus gezogen?
Die Fragen 32 bis 32c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat Kenntnis von einer Auseinandersetzung zwischen der
AHK Marokko und einem Mitglied, das aus der AHK ausgeschlossen wurde.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist diese Auseinandersetzung Gegenstand
eines laufenden Gerichtsverfahrens vor marokkanischen Gerichten, zu dem sich
die Bundesregierung nicht äußert.
33. Verfügen Auslandshandelskammern in ihrer Funktion als „offizielle
Vertretungen der deutschen Wirtschaft im Ausland“ (vgl.
www.auswaertige
s-amt.de/de/aussenpolitik/aussenwirtschaft/-/202264) über ein Mandat
der Bundesregierung, und wenn ja, welche Rechte und Pflichten gehen
mit der Übernahme dieses Mandats einher?
Die AHKs bilden gemeinsam mit den deutschen Auslandsvertretungen und der
Bundesgesellschaft Germany Trade and Invest (GTAI) die drei Pfeiler der
deutschen Außenwirtschaftsförderung. Die AHKs sind in § 10a Absatz 2 IHKG
gesetzlich verankert. Danach koordiniert und fördert die DIHK das Netzwerk der
deutschen Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen
der deutschen Wirtschaft als Instrument der Außenwirtschaftsförderung der
Bundesrepublik Deutschland. Sie kann Vertretungen in anderen Staaten
gründen und unterhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist (zu den Aufgaben des AHK-Netzes siehe auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung). Die AHKs sind zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung und
bestimmungsgemäßen Mittelverwendung verpflichtet. Dies wird durch die
Bundesregierung und die DIHK geprüft (siehe die Antwort zu Frage 1).
34. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass als
Eigentümerin der AHK VAE laut offizieller Registrierung im Handelsregister
die Bundesrepublik Deutschland angegeben ist?
An wie vielen weiteren Standorten ist dies nach Kenntnis der
Bundesregierung der Fall?
Der Bundesregierung sind keine Standorte bekannt, an denen eine solche
Fallkonstellation vorliegt.
35. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtausgaben
des AHK-Netzwerkes als Betrag in Euro (bitte für die letzten fünf Jahre
angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung stellen sich die Gesamtausgaben des
AHK-Netzes in den Jahren 2017 bis 2022 wie folgt dar (in Euro):
2017: 202 912 070;
2018: 208 807 548;
2019: 266 051 592;
2020: 195 234 404;
2021: 194 704 241;
2022: 237 805 418.
36. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gelder, welche
aus den IHK-Beiträgen an das Netzwerk der AHKs gehen in Euro (bitte
für die letzten fünf Jahre angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung stellen sich die DIHK-Zuschüsse an das
AHK-Netz in den Jahren 2017 bis 2022 wie folgt dar (in Euro):
2017: 3 420 506;
2018: 3 945 855;
2019: 4 807 353;
2020: 5 126 010;
2021: 3 589 419;
2022: 3 621 906.
37. Wie wird – bezugnehmend auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen
Anfrage „Staatliche Zuwendungen für Auslandshandelskammern“ auf
Bundestagsdrucksache 20/6228 – dem vorgebeugt, dass AHKs, Delegationen
oder Repräsentanzen nicht mit deutschen nichtstaatlich subventionierten
kleinen und mittleren Unternehme (KMU) konkurrieren, insbesondere an
Standorten, an denen bereits ein breites Angebot an deutschen
Dienstleistern vorhanden ist, wie z. B. in Dubai?
Die Bundesregierung misst einem niedrigschwelligen Beratungsangebot, das
insbesondere KMU bei der Erschließung ausländischer Märkte unterstützt,
große Bedeutung bei. Dieses niedrigschwellige Angebot in Form einer kostenlosen
Erstberatung durch die AHKs wird erst durch die Bundeszuwendung
ermöglicht. Die kostenlose Erstberatung ist im Zuwendungsbescheid entsprechend als
Zuwendungszweck definiert und erfüllt damit den wichtigen Regierungsauftrag
der Förderung von deutschen Unternehmen im Ausland. In einigen Fällen
füllen AHKs sogar eine Lücke, da spezifische Beratungsangebote mangels
kommerzieller Attraktivität nicht verfügbar sind. Bei spezifischeren Beratungs- und
anderen Dienstleistungen befinden sich die AHKs dagegen in einem offenen
Wettbewerb mit anderen Anbietern. Informationen über konkrete Fälle, in
denen lokale Dienstleister eine Benachteiligung geltend machen, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]