Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß der Fischereikontrollverordnung
der Abgeordneten Cornelia Behm, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Fischereikontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009) sieht in Artikel 58 vor, dass alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein sollen. Gemäß Artikel 58 Absatz 4 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. Gemäß Artikel 124 tritt diese Regelung am 1. Januar 2011 in Kraft.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es entsprechend dem von der EU für die Landwirtschaft verfolgten „from farm to fork“-Ansatz und wie in der Fischereikontrollverordnung vorgesehen auch in der Fischereiwirtschaft sinnvoll ist, die chargengenaue Herkunftssicherung, die den Mengenstromnachweis bei Fisch in den Fokus rückt, zu gewährleisten und damit die Rückverfolgbarkeit von Fischereiprodukten herzustellen, um illegale Fischerei und Überfischung vermeiden und eine nachhaltige Fischerei für Handel und Verbraucher sicherstellen zu können, und wenn nein, warum nicht?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung entsprechend Artikel 58 Absatz 4 der Fischereikontrollverordnung gewährleistet, dass die Marktteilnehmer zum 1. Januar 2011 über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden?
Wenn nein, geht die Bundesregierung davon aus, dass sich diese Systeme ohne Unterstützung der Bundesregierung und der Landesregierungen rechtzeitig oder verspätet selbstständig etablieren, oder sieht es die Bundesregierung als notwendig an, dass die Bundesregierung oder die Bundesländer die Marktteilnehmer dabei unterstützen?
Wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es zur Unterstützung der Fischwirtschaft bei der Einhaltung der genannten Rückverfolgbarkeitsvorschriften sinnvoll ist, konkrete Projekte, die den in der Fischereikontrollverordnung verankerten Rückverfolgungsansatz umsetzen und die den Mengenstromnachweis bei Fisch in den Fokus rücken, zu unterstützen, und wenn nein, warum nicht?
Welche Projekte im Bereich chargengenaue Herkunftssicherung werden seit der Verabschiedung der Fischereikontrollverordnung im Jahr 2009 durch die Bundesregierung aus welchen Fördermitteln unterstützt und gefördert?
Aus welchen Gründen hat es 10 Monate gedauert, um über die im September 2009 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereichte Skizze für ein Modell- und Demonstrationsvorhaben „Nachhaltiger Wildfischfang mit chargengenauer Herkunftssicherung“ abschlägig zu entscheiden?
Hält die Bundesregierung angesichts der kurzen Zeit zwischen Veröffentlichung der Fischereikontrollverordnung im November 2009 und dem Inkrafttreten der Rückverfolgbarkeitsvorschriften zum 1. Januar 2011 eine solch lange Bearbeitungsdauer für angemessen?
Hält es die Bundesregierung angesichts der Bedeutung des Rückverfolgbarkeitsansatzes für angemessen, eine Förderung des Modell- und Demonstrationsvorhabens „Nachhaltiger Wildfischfang mit chargengenauer Herkunftssicherung“ abzulehnen, ohne mit den Antragstellern vorher darüber zu sprechen, wie ihr Antrag möglicherweise nachgebessert werden kann, um eine Förderfähigkeit zu erreichen, und wenn ja, warum?
Kann eine durch die BLE angenommene Einschätzung darüber, ob die Akteure der Fischerei später bereit sein werden, das durch das Modell- und Demonstrationsvorhaben avisierte Herkunftssicherungs- und Rückverfolgungssystem anzuwenden, aus Sicht der Bundesregierung Grundlage für eine Ablehnung von Förderprojekten sein, und wenn ja, warum?