Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4294
17. Wahlperiode 15. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Alexander
Bonde, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3273 –
Neue Fragen zur Hypo Real Estate Holding AG und zur Commerzbank AG
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor dem Hintergrund des Bekanntwerdens von Bonizahlungen in
Millionenhöhe an Mitarbeiter der Hypo Real Estate Holding AG (HRE), des
Überschreitens der Gehaltsgrenze von 500 000 Euro von rd. 200 Mitarbeitern der
Commerzbank AG sowie der Übertragung von HRE-Aktiva im Wert von rd.
190 Mrd. Euro an die FMS Wertmanagement ergeben sich neue Fragen.
1. Bezüglich welcher früheren Vorstände, Aufsichtsräte oder
Wirtschaftsprüfer der HRE ist die Möglichkeit mit welchem Ergebnis geprüft worden,
Schadenersatz zu fordern?
Wie ist jeweils der Stand der Prüfung bzw. der Klageerhebung?
Wer hat diese Prüfung vorgenommen – die Bundesregierung, die
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), der heutige Aufsichtsrat
oder der Vorstand der HRE oder externe Rechtsberater?
Wer hat diese Prüfung veranlasst?
Für diejenigen Personen, bei denen das nicht geprüft worden ist bzw. die
Prüfung negativ ausgefallen ist: Warum ist das so, und worin bestehen
Unterschiede zu der Klage der Apotheker- und Ärztebank gegen ihre
ehemaligen Vorstände?
Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) prüft Schadenersatzansprüche gegen
die bis zum Herbst 2008 amtierenden Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat
der HRE und gegen den damaligen Abschlussprüfer. Hierzu haben Vorstand und
Aufsichtsrat der HRE eine Rechtsanwaltskanzlei mit umfangreichen
Untersuchungen beauftragt, insbesondere zu Pflichtverletzungen beim Erwerb der
DEPFA BANK plc, bei der Refinanzierungsstrategie nach dem Erwerb der
DEPFA BANK plc, bei Risikomanagement und Liquiditätssteuerung der HRE-
Gruppe, bei der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben, beim Erwerb von Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4294 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodestrukturierten Wertpapieren sowie beim Verhalten des ehemaligen Vorstands
anlässlich der Rettungsmaßnahmen im Herbst 2008. Die Untersuchungen sind auf
Grund der äußerst komplexen Sachverhalte noch nicht abgeschlossen.
Weiterhin hat die Hauptversammlung der HRE am 13. August 2009 beschlossen,
einen Sonderprüfer zu beauftragen. Der Sonderprüfer prüft insbesondere die
Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb der irischen DEPFA BANK plc
und der Liquiditätssteuerung der HRE. Gegenstand der Sonderprüfung sind auch
mögliche Bilanzmanipulationen und falsche Darstellungen der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der HRE. Die Untersuchungen des Sonderprüfers
werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Parallel führt die Staatsanwaltschaft München Ermittlungsverfahren gegen
ehemalige Vorstandsmitglieder der HRE. Die Ermittlungsverfahren sind noch nicht
abgeschlossen. Das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Vorsitzenden des
Aufsichtsrates wurde inzwischen von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat der HRE werden im Rahmen der aktienrechtlichen
Zuständigkeiten nach Abschluss der Untersuchungen zu entscheiden haben, ob
und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche gegen ehemalige
Organmitglieder oder Abschlussprüfer geltend gemacht werden.
Inwieweit Unterschiede zu Vorgängen bei der Apotheker- und Ärztebank
bestehen, kann nicht beurteilt werden. Die Bundesregierung hat keine
weitergehenden Informationen über den Gegenstand von Klagen der Apotheker- und
Ärztebank gegen ehemalige Vorstandsmitglieder.
2. Wer kann bezüglich der Wirtschaftsprüfer Schadenersatz einfordern, wenn
es sich um Prüfberichte im Auftrag der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) handelt?
Wenn das weder die Bundesregierung noch die BaFin noch das
Unternehmen kann – wie bewertet die Bundesregierung diesen Zustand, und plant
sie eine Änderung?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall „Phoenix“ mit Urteil vom 7. Mai 2009,
III ZR 277/08, entschieden, dass weder der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch der Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ein Schadenersatzanspruch gegen den von der BaFin
beauftragten Wirtschaftsprüfer zusteht. Einen Schadenersatzanspruch der BaFin
hat der BGH abgelehnt, weil der BaFin selbst kein Schaden entstanden war. Für
die den Anlegern entstandenen Schäden haftet die BaFin wegen § 4 Absatz 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) nicht. Die EdW hat keinen
Schadenersatzanspruch, weil sie nicht in den Schutzbereich des Vertrages
zwischen der BaFin und dem Wirtschaftsprüfer einbezogen ist. Auch die
Anwendung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation hat der BGH in dieser
Konstellation abgelehnt, da eine zufällige Verlagerung des Schadens von der
BaFin auf Dritte nicht gegeben sei.
Im Ergebnis haftet der Wirtschaftsprüfer nur gegenüber der BaFin, wenn der
BaFin selbst ein Schaden entstanden ist.
Die Bundesregierung prüft derzeit ergebnisoffen, ob eine gesetzliche Änderung
erforderlich und sinnvoll ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/42943. Bezüglich welcher früheren Vorstände, Aufsichtsräte oder
Wirtschaftsprüfer der Commerzbank AG ist die Möglichkeit mit welchem Ergebnis
geprüft worden, Schadenersatz zu fordern?
Wie ist jeweils der Stand der Prüfung bzw. der Klageerhebung?
Wer hat diese Prüfung vorgenommen – die Bundesregierung, die FMSA,
der heutige Aufsichtsrat oder Vorstand der Commerzbank AG oder externe
Rechtsberater?
Wer hat diese Prüfung veranlasst?
Für diejenigen Personen, bei denen das nicht geprüft worden ist bzw. die
Prüfung negativ ausgefallen ist: Warum ist das so, und worin bestehen
Unterschiede zu der Klage der Apotheker- und Ärztebank gegen ihre
ehemaligen Vorstände?
Aus Anlass des Erwerbs der Dresdner Bank sowie im Zusammenhang mit den
auf den Hauptversammlungen 2009 und 2010 gestellten Anträgen von
Aktionären hat es verschiedene Untersuchungen innerhalb der Commerzbank AG
gegeben. Auftraggeber der Untersuchungen waren der Vorstand und der
Aufsichtsrat der Commerzbank AG. Die Maßnahmen unterliegen dem Bereich der
unternehmerischen Eigenverantwortung und nicht dem Verantwortungsbereich
der Bundesregierung. Die Commerzbank AG hat mitgeteilt, dass die
Auftragsinhalte unabhängig voneinander festgelegt wurden und die Vorgänge während
und nach der Übernahme betrafen. Eine Einschränkung auf spezifische
Personengruppen wurde laut Commerzbank AG nicht vorgenommen. Die
Commerzbank AG wurde dabei von Rechtsanwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfern
unterstützt. Im Rahmen der Prüfungshandlungen hat sich nach Auskunft der Bank
bis heute kein Anlass ergeben, gegen gegenwärtige oder frühere Mitglieder von
Organen der Bank sowie gegen Wirtschaftsprüfer vorzugehen.
Inwieweit Unterschiede zu Vorgängen bei der Apotheker- und Ärztebank
bestehen, kann nicht beurteilt werden. Die Bundesregierung hat keine
weitergehenden Informationen über den Gegenstand von Klagen der Apotheker- und
Ärztebank gegen ehemalige Vorstandsmitglieder.
4. Inwiefern plant die Bundesregierung nach der Erfahrung mit der
Pensionsregelung von ehemaligen oder derzeitigen Mitgliedern des HRE-Vorstands
sowie der Bonuszahlungen in diesem Institut die Bestimmungen in der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) zu den Vergütungen
bei Instituten zu verändern, die Eigenkapitalhilfen des Sonderfonds
Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) in Anspruch nehmen (vgl. § 5 Absatz 2
FMStFV)?
Inwiefern plant sie beispielsweise auch Änderungen bei den Regelungen
für die Versorgungszusagen von Vorständen, insbesondere hinsichtlich der
so genannten Unverfallbarkeit, oder für die Höhe der Vergütung von
Mitarbeitern oder eine Ausweitung des Geltungsbereichs von § 5 Absatz 2
FMStFV auf Unternehmen, die keine Rekapitalisierungs- aber
Garantiehilfen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) erhalten?
5. Hat in dem Telefonat zwischen dem ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden
Dr. Michael Endres und dem SoFFin-Chef Dr. Hannes Rehm über die
Vorstandsverträge die Pensionsregelung eine Rolle gespielt (vgl. DIE WELT
vom 23. September 2010, „Bundesregierung stiehlt sich bei HRE-
Pensionen aus der Verantwortung“)?
Ja.
Drucksache 17/4294 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Wie bewertet die Bundesregierung die Pensionsregelung in den Verträgen
von Dr. Axel Wieandt und seinen Vorstandskollegen?
Hält die Bundesregierung bei einem erneuten Vertragsabschluss mit einem
Vorstand der HRE eine solche Regelung für angemessen?
Wenn nein, wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass sich
Entsprechendes nicht wiederholt?
Welche sonstigen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der
bekannt gewordenen Pensionsregelung für HRE-Vorstände?
Die Pensionsregelung zugunsten Dr. Axel Wieandts war Bestandteil seines
Anstellungsvertrages als Vorstandsvorsitzender der HRE vom 17. Oktober 2008,
der in wesentlichen Bereichen durch den Dienstvertrag vom 28. März 2009
zulasten von Dr. Axel Wieandt modifiziert wurde.
Die zuletzt geschlossenen Vorstandsverträge enthalten keine Pensionsregelung
wie der Vertrag von Dr. Axel Wieandt.
7. Inwiefern hat die Bundesregierung, der HRE-Aufsichtsrat oder die FMSA
darauf hingewirkt, auszuschließen, dass eine Verrechnung der bei der HRE
erworbenen Pensionsansprüche von Dr. Axel Wieandt mit den zuvor und
danach bei der Deutschen Bank AG erworbenen Pensionsansprüchen
erfolgt, so dass in diesem Falle die Deutsche Bank AG einen Teil ihrer
Pensionsverpflichtungen gegenüber Dr. Axel Wieandt auf die HRE abwälzen
konnte?
Inwiefern hat die Bundesregierung oder der HRE-Aufsichtsrat oder die
FMSA in diesem Rahmen Kenntnis von einem Rückkehrrecht Dr. Axel
Wieandt in die Deutsche Bank AG oder einer ihrer Töchter (wie der BHF-
BANK Aktiengesellschaft, an deren Spitze Dr. Axel Wieandt derzeit steht)
erlangt?
Welche etwaigen Pensionsverpflichtungen die Deutsche Bank gegenüber
Dr. Axel Wieandt hat und deren vertragliche Modalitäten, entziehen sich der
Kenntnis der Bundesregierung. Das grundsätzliche Rückkehrrecht zur
Deutschen Bank hat Dr. Axel Wieandt der HRE gegenüber bereits bei den
Vertragsverhandlungen im Oktober 2008 offengelegt. Der Aufsichtsrat der HRE wurde
entsprechend informiert.
8. Hält es die Bundesregierung auch nach den Erfahrungen mit den
Pensionsregelungen von ehemaligen oder derzeitigen Mitgliedern des HRE-
Vorstands sowie der Bonuszahlungen in diesem Institut nach wie vor für
angezeigt, keine Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen
Vergütungsregelungen vorzunehmen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 auf die
Kleine Anfrage „Commerzbank – Ursache und Hintergründe staatlicher
Stützungen sowie Perspektiven“, auf Bundestagsdrucksache 17/2964)?
In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage
„Commerzbank – Ursache und Hintergründe staatlicher Stützungen sowie
Perspektiven“, Bundestagsdrucksache 17/2964, führt die Bundesregierung aus:
„Die den SoFFin verwaltende FMSA ist im Rahmen der Überprüfung von
Auflagen zu Stabilisierungsmaßnahmen an die Vorgaben der FMStFV gebunden.
Demnach soll die FMSA darauf hinwirken, dass Organmitglieder und
Geschäftsleiter keine unangemessene Gesamtvergütung erhalten. Eine Vergütung von
mehr als 500 000 Euro für Organmitglieder und Geschäftsleiter gilt
grundsätzlich als unangemessen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4a FMStFV). Die FMSA handelt
insofern mit gebundenem Ermessen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4294Die im entsprechenden Geschäftsjahr erlangten Vergütungen der
Organmitglieder und Geschäftsleiter werden im jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlicht.
Weiterhin ist der Aufsichtsrat als Kontrollorgan tätig. Zusätzlich wird nach
Maßgabe des Rundschreibens der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. Dezember 2009 ein so genanntes Compensation Commitee
eingeführt, welches die Vergütungsstrukturen überprüft. Da eine höhere als die
vereinbarte bzw. veröffentlichte monetäre Vergütung eine dolose Handlung
darstellen würde, sieht die FMSA nicht die Notwendigkeit, eine Überprüfung der
tatsächlichen Auszahlung der Gehälter vor Ort vorzunehmen.“
Unter Berücksichtigung der inzwischen beschlossenen gesetzlichen
Änderungen hält die Bundesregierung an diesen Ausführungen fest.
9. Wer trägt die politische Verantwortung für die Handlungen der Mitglieder
des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA) – der Bundesminister der Finanzen, der zuständige
Staatssekretär, die Mitglieder des Lenkungsausschusses oder die Mitglieder des
Leitungsausschusses?
Die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds wurde durch die
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung der FMSA übertragen. Insoweit handelt
die FMSA, vertreten durch die Mitglieder ihres Leitungsausschusses, in eigener
Verantwortung, unterliegt jedoch als Nachgeordnete Behörde der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Soweit
Grundsatzfragen oder Angelegenheiten von besonderer Bedeutung betroffen sind,
entscheidet der interministerielle Lenkungsausschuss.
10. Hat sich das Bundesministerium der Finanzen vor der Beantwortung der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Hypo Real
Estate – Ursachen für Verluste und Stützungsmaßnahmen sowie
Perspektiven für die Zukunft“ (Bundestagsdrucksache 17/2970) bei der FMSA
Informationen eingeholt, um die gestellten Fragen korrekt zu
beantworten?
Gilt das auch für die Antwort auf Frage 13?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die unvollständigen bzw.
unrichtigen Informationen durch die FMSA, und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung daraus?
Wenn nein, wie kam dann die Bundesregierung zu ihrer ersten, später
korrigierten Antwort?
Die Bundesregierung hat sich bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/2970 auch auf Informationen der FMSA gestützt.
Sobald der FMSA die Unvollständigkeit der übermittelten Informationen gewahr
wurde, wurde der Fehler gegenüber dem BMF angezeigt. Eine Korrektur der
Antwort wurde dem Bundestagspräsidenten unmittelbar darauf, mit Schreiben
vom 22. September 2010, übermittelt. Die FMSA hat ihre volle Verantwortung
für die unvollständigen Informationen sogleich öffentlich eingeräumt und diese
korrigiert; die Bundesregierung sieht keine Veranlassung für weiterreichende
Konsequenzen.
Drucksache 17/4294 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Welcher Anteil der Bonuszahlungen der HRE oder ihrer
Tochtergesellschaften in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 betrifft jeweils
Mitarbeiter in Deutschland und im Ausland?
Falls es ausländische Mitarbeiter betrifft, an welchen Standorten sind
diese tätig?
Welcher Anteil der Bonuszahlungen in den Geschäftsjahren 2009 und
2010 geht auf vor dem 29. September 2008 verbindlich vereinbarte und
nicht vermeidbare Boni zurück, welcher Anteil auf nach dem
29. September 2008 verbindlich vereinbarte und nicht vermeidbare Boni,
welcher Anteil auf nach dem 20. März 2009 verbindlich vereinbarte und
nicht vermeidbare Boni, und welcher Anteil auf Bonuszahlungen, die von
der Bank gewährt wurden, um Mitarbeitern, die für die Bank wichtig
sind, einen Anreiz zum Verbleib bei der HRE zu geben?
Gab oder gibt es Rechtsstreitigkeiten bezüglich Bonuszahlungen bei der
HRE oder ihrer Tochtergesellschaften?
Wenn ja, wie ist der derzeitige Sachstand hierzu (abgeschlossene
Verfahren: welcher Ausgang, Anzahl offener Verfahren)?
Ob der wirtschaftlichen Situation des Konzernverbunds hat der Vorstand der
HRE – wie bereits für 2008 – auch für 2009 keine diskretionäre variable
Vergütung (Boni) an die Mitarbeiter gewährt. Dies gilt für alle Konzerngesellschaften
und Standorte weltweit.
Im Zuge der geleisteten Ersatzlösung für 2009, die nach Rechtsgrund, Höhe
und inhaltlicher Ausgestaltung eine andere Zahlung darstellte als eine
diskretionäre variable Vergütung, wurden im HRE-Konzernverbund
Zahlungsangebote in Höhe von insgesamt ca. 25 Mio. Euro gemacht, davon ca. 14 Mio. Euro
an Mitarbeiter an internationalen Standorten (Irland, USA, UK, Japan,
Frankreich, Spanien, Italien).
Die Zahlungsangebote für 2009 wurden in Summe mit Blick auf die notwendige
Stabilisierung des HRE-Konzernverbunds sowie zur Vermeidung bzw.
Reduzierung von operativen und rechtlichen Risiken vorgenommen. Ein Teil wurde
dabei ausschließlich herausragenden Leistungsträgern sowie Spezialisten
zugesprochen, bei denen die dauerhaften Beiträge und die Fähigkeitsprofile für den
HRE-Konzernverbund bei Restrukturierung, Stabilisierung und Neuausrichtung
von besonders erfolgskritischer Bedeutung waren bzw. sind. Bei den
Zahlungsangeboten handelte es sich nicht um vorab vereinbarte vertragliche Zusagen, die
aus Vorjahren stammten. Die Ersatzzahlungen wurden jedoch – sofern
erforderlich – nur für einen im Gegenzug rechtwirksam erklärten Verzicht auf
Bonuszahlungen für das Jahr 2009 bzw. – sofern erforderlich – für einen rechtswirksamen
Verzicht auf Bonuszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 geleistet.
Dies geschah unter anderem vor dem Hintergrund, dass bislang bereits in 40
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren von aktiven und ehemaligen
Mitarbeitern Bonusansprüche für 2008 und in 17 gerichtlichen und
außergerichtlichen Verfahren Bonusansprüche für 2009 geltend gemacht wurden bzw.
werden. Die Arbeitsgerichte der ersten Instanz haben dabei bislang
überwiegend (70 Prozent) die Rechtsauffassung der Mitarbeiter – und damit
unbeschadet der wirtschaftlichen Situation einen Bonusanspruch – bestätigt; andere
(30 Prozent) haben die Rechtsauffassung des Arbeitgebers bestätigt. Im Falle
des erstinstanzlichen Obsiegens der Kläger hat die Gesellschaft jeweils
Rechtsmittel eingelegt. Es liegen zwischenzeitlich zwei jüngst ergangene
Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München aus Oktober 2010 zugunsten des
Arbeitgebers vor, alle weiteren zweitinstanzlichen Verfahren sind noch offen.
Daher besteht für die HRE weiterhin ein erhebliches Risiko, dass Mitarbeiter
die behaupteten Bonusansprüche gerichtlich durchsetzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/429412. Wie bewertet die Bundesregierung (auch vor dem Hintergrund des
„St. Pancras“-Geschäfts zwischen HSH Nordbank AG und HRE) den
Vorschlag der US-Börsenaufsichtsbehörde (SEC), dass Banken künftig
nicht nur das Schuldenniveau am Ende eines Quartals, sondern auch den
durchschnittlichen und maximalen Verschuldungsgrad während des
Quartals publizieren müssen?
Eine Veröffentlichung der durchschnittlichen und maximalen Verschuldung
während eines Berichtszeitraums würde die Transparenz hinsichtlich der
tatsächlichen Verschuldung durch kurzfristige Rückabzuwickelnde Geschäfte
erhöhen. Für die Ausgestaltung einer solchen Offenlegungsanforderung wäre
aber zu bedenken, dass eine Zusammenführung der Verschuldungsbeträge auf
Tagesbasis auf praktische Schwierigkeiten stoßen könnte, insbesondere für die
zusammengefasste finanzielle Situation auf Ebene der Gruppe.
13. Hat Dr. Axel Wieandt im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden bei
der HRE Einmalzahlungen oder Ansprüche hierauf erhalten, z. B. in
Form einer Abfindung, eines Abschlags auf künftige Zahlungen,
Bonizahlungen o. Ä.?
Ist eine Meldung der „BILD Zeitung“ korrekt, wonach Dr. Axel Wieandt
im Zuge seines Ausscheidens einen Anspruch auf Boni in Höhe von
375 000 Euro erhalten hat (vgl. BILD vom 25. September 2010, S. 3)?
Wenn ja, wie hoch waren diese Zahlungen oder Ansprüche auf solche
Zahlungen, wie waren sie begründet, und wie sind sie mit § 5 Absatz 2
Nummer 4 FMStFV vereinbar?
Wer hatte seitens der Bundesregierung Kenntnis über diesen Vorgang?
Anlässlich seines Ausscheidens aus der HRE und der Beendigung des
Dienstverhältnisses mit der HRE hat Dr. Axel Wieandt keine Abfindung erhalten.
Unbeschadet dessen bestand aus seinem ursprünglichen Dienstvertrag vom
17. Oktober 2008 für den Zeitraum Januar bis März 2009 ein erdienter, ihm bei
Eintritt in die Gesellschaft pro-ratarisch garantierter Anspruch auf variable
Vergütung in Höhe von insgesamt 375 000 Euro brutto.
Der zwischen dem 8. und 17. Oktober 2008 verhandelte und am 17. Oktober
2008 mit Dr. Axel Wieandt abgeschlossene Dienstvertrag wurde zu einem
Zeitpunkt noch vor Inkrafttreten der FMStFV und auch vor Rekapitalisierung durch
den SoFFin vereinbart.
Der dargestellte Sachverhalt wurde von der HRE bereits ausführlich im
Konzerngeschäftsbericht 2009 veröffentlicht (S. 30 bis 31): „Ferner besteht bei
Dr. Axel Wieandt […] für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März
2009 auf Basis der bis zum März 2009 gültigen Dienstverträge jeweils ein
garantierter Anspruch auf zeitanteilige variable Vergütung für das Jahr 2009 in
Höhe von 375 000 Euro […]. Dr. Axel Wieandt […] [hat] sich bereit erklärt, die
Auszahlung der vorbezeichneten Ansprüche bis zu einem Zeitpunkt nach
Abschluss der Restrukturierung und Neuausrichtung der HRE, spätestens jedoch
bis zum Ablauf ihres jeweiligen Dienstvertrages, nicht fällig zu stellen.“
Drucksache 17/4294 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Welches Volumen an Aktiva im Buchwert von insgesamt 191,1 Mrd. Euro,
die am 30. September 2010 an die FMS Wertmanagement ausgelagert
wurden, entfällt auf Immobilienkredite, die in Deutschland vergeben wurden?
Wie lauten entsprechende Klassifizierungen dieser in Deutschland
vergebenen Immobilienkredite nach
a) Jahrgängen der ursprünglichen Kreditvergabe,
b) Bundesländern, in denen der Kredit vergeben wurde,
c) Wohnungs- und Gewerbeimmobilienkrediten,
d) den originär kreditvergebenden Banken (vor dem Hintergrund
diverser Fusionen und Abspaltungen von Banken im Vorfeld der
Entstehung der HRE),
e) aktuellen Ratingbenotungen, soweit vorhanden?
Zur Beantwortung der Fragen 14a bis 14c und 14e siehe Anlage; die unter
Frage 14d geforderte Unterteilung liegt der Bundesregierung nicht vor; die
Daten werden in den Systemen der HRE nicht nachgehalten.
15. Wie lassen sich die Aktiva im Buchwert von rd. 190 Mrd. Euro, die auf
die FMS Wertmanagement ausgelagert wurden, klassifizieren nach den
Banken, die das jeweilige Aktivum originär erworben bzw. den
jeweiligen Kredit originär vergeben haben?
Das Volumen der übertragenen Vermögensgegenstände von ca. 173 Mrd. Euro
verteilt sich auf die Deutsche Pfandbriefbank (pbb) mit ca. 42 Mrd. Euro, die
DEPFA BANK plc mit ca. 97 Mrd. Euro, die DEPFA ACS Bank mit ca. 30 Mrd.
Euro und die Hypo Pfandbrief Bank International S. A. (HPBI) mit ca. 3 Mrd.
Euro.
16. Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl von Aktiva, die zum
30. September 2010 auf die FMS Wertmanagement ausgelagert worden
sind?
Die Auswahl der Vermögensgegenstände erfolgte nach folgenden Kriterien:
Abbau nichtstrategisches Geschäft, Reduktion von Kreditrisiken, Reduktion
von Konzentrations-/Laufzeitrisiken sowie Liquiditätsoptimierung.
17. Wie erklärt sich die Differenz zwischen dem Wert des „Value-Portfolio“
zum 30. Juni 2010 von 248,2 Mrd. Euro, in dem gemäß HRE-
Halbjahresbericht 2010 nichtstrategische Aktiva zusammengefasst werden, und dem
Wert der zum 30. September 2010 auf die FMS Wertmanagement
ausgelagerten Aktiva von 191 Mrd. Euro, deren Auslagerung ebenfalls
nichtstrategische Geschäftsteile umfasst (vgl. auch
Bundestagsdrucksache 17/2970, Antwort zu Frage 17)?
In welcher Höhe (Stichtag: 30. September 2010) und aus welchen
Gründen verbleiben damit noch immer so genannte nichtstrategische Aktiva in
der HRE-Kernbank?
Die Klassifizierung „Value-Portfolio“ im Geschäftsbericht zum 30. Juni 2010
umfasst neben dem Kapitalmarktgeschäft und den Infrastrukturfinanzierungen
das Public-Finance-Geschäft des Teilkonzerns DEPFA BANK plc (inklusive
Töchter ACS, HPBI und HPFB). Bei der Auswahl der Positionen war die
Klassifizierung „Value-Portfolio“ eines der wesentlichen Kriterien, allerdings
wurden weitere Kriterien berücksichtigt. Die Klassifizierung ermöglicht daher
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4294nur bedingt Rückschlüsse auf die finale Auswahl der Positionen, die auf die
Abwicklungsanstalt übertragen wurden. Sowohl aus dem strategischen wie auch
aus dem „Value-Portfolio“ wurden Teilportfolien in die Abwicklungsanstalt
übertragen. Bei der Auswahl und Übertragung der Positionen mussten
rechtliche, bilanzielle und technische Restriktionen berücksichtigt werden, sodass
bestimmte Teilportfolien nicht transferiert wurden.
18. Wie erklärt sich im HRE-Halbjahresbericht 2010 die Differenz von
rd. 20 Mrd. Euro in der Position „Verbriefte Verbindlichkeiten“ zum
30. Juni 2010, die auf S. 76 des Berichts mit 125,2 Mrd. Euro, auf S. 90
hingegen mit 145,2 Mrd. Euro angegeben wurden?
Welcher Wert war der richtige?
Im Konzernzwischenabschluss 2010 der HRE, welcher nach den
Rechnungslegungsgrundsätzen der International Financial Reporting Standards (IFRS)
aufgestellt ist, werden in der Bilanzposition „Verbriefte Verbindlichkeiten“
125 184 Mio. Euro ausgewiesen. Der Wert in der Bilanz ist ohne die nach den
Regelungen der IFRS ermittelten, der gesonderten Bilanzposition
„Veräußerungsgruppe“ zuzurechnenden Bestände an „Verbrieften Verbindlichkeiten“
ausgewiesen.
In den erläuternden Angaben (Note) wird der Gesamtbetrag (einschließlich der
Bestände in der Veräußerungsgruppe) in der Höhe von insgesamt 145 167 Mio.
Euro an „Verbrieften Verbindlichkeiten“ ausgewiesen (Note 29 auf S. 90).
Die Differenz zwischen den beiden Werten von 19 983 Mio. Euro entspricht den
Beständen, die auf die FMS Wertmanagement übertragen werden sollen. Dieser
Betrag ist in den Erläuterungen zu der in der Bilanz gesondert dargestellten
Veräußerungsgruppe genannt (Note 37 auf S. 98).
Entsprechend den Regelungen des IFRS 5 wurde in der Bilanz unter der
Position „Verbriefte Verbindlichkeiten“ der Bestand ausgewiesen, der nicht
übertragen werden soll. Die verbrieften Verbindlichkeiten, die übertragen werden
sollen, wurden unter der Bilanzposition „Veräußerungsgruppen“ ausgewiesen.
19. Welchen Zeitraum sieht der Abwicklungsplan der FMS Wertmanagement
für die wertschonende Verwertung der Aktiva vor?
Wann wird nach Abwicklungsplan gemäß § 5 des Statuts der FMS
Wertmanagement das letzte Aktivum abgewickelt sein?
Der Abwicklungsplan ist über einen Planungszeitraum von zehn Jahren
konzipiert. Die Planungsannahme für das im Jahr 2020 durch natürlichen Ablauf
bzw. aktive Verkaufsmaßnahmen reduzierte Restportfolio ist der Verkauf zum
Buchwert.
20. Wie lautet die Fälligkeitsstruktur/die Restlaufzeit der auf die FMS
Wertmanagement übertragenen HRE-Aktiva auf Jahresbasis?
Wann ist auf Jahresbasis mit welchen Zahlungseingängen nach Plan zu
rechnen?
Die durchschnittlichen Restlaufzeiten sind zwischen den Teilportfolien stark
unterschiedlich. Per Ende September 2011 betragen sie etwa rund fünf Jahre in
der Immobilienfinanzierung, rund 17 Jahre in der Staatsfinanzierung und rund
22 Jahre in der Infrastrukturfinanzierung. Die Zahlungseingänge bzw. der
Zinsüberschuss der Vermögensgegenstände sind abhängig vom Volumen sowie der
Drucksache 17/4294 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodejeweiligen Marge. Die Marge bewegt sich während der Laufzeit zwischen rund
30 und 50 Basispunkten.
21. Inwiefern sieht der Abwicklungsplan oder der aktuelle
Abwicklungsbericht nach § 5 bzw. § 6 des Statuts der FMS Wertmanagement einen
Restverlust nach vollständiger Abwicklung der am 30. September 2010
übertragenen Aktiva vor?
Wie hoch wird das Eigenkapital, das zum Zeitpunkt der Übertragung
3,87 Mrd. Euro umfasst (vgl. SoFFin-Pressenotiz vom 22. September
2010), nach vollständiger Abwicklung bzw. Verwertung der übertragenen
Aktiva ausfallen?
Auf Basis welcher Kalkulation ergibt sich eine Kapitalausstattung der
FMS Wertmanagement mit 3,87 Mrd. Euro?
Der vorläufige Abwicklungsplan sieht vor, dass die am Ende des
Planungszeitraumes verbliebenen Vermögensgegenstände zum Buchwert, d. h. ohne Verlust
verkauft werden können. Bei der Ermittlung der Höhe der
Eigenkapitalausstattung war die Zielsetzung, eine Abwicklung über den Planungszeitraum von
zehn Jahren zu gewährleisten, ohne zusätzliches Kapital nachschießen zu
müssen. Treten die der Planungsrechnung zugrunde liegenden Erwartungen ein,
wird das Eigenkapital im Jahr 2020 vollständig aufgezehrt sein. Abweichungen
von den Planungsannahmen können entweder zu einem Überschuss führen, der
ausgekehrt werden kann, oder zu einem Verlust, welcher über die im Statut
geregelte Verlustausgleichspflicht ausgeglichen werden müsste.
22. Inwiefern ist die Bundesregierung bereit, dem Haushaltsausschuss und
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den Abwicklungsplan,
die Abwicklungsberichte, den Jahresabschluss und die Quartalsberichte
gemäß den §§ 5, 6 und 12 des Statuts der FMS Wertmanagement zur
Einsicht zur Verfügung zu stellen?
Die Bundesregierung ist im Rahmen des parlamentarischen Frage- und
Kontrollrechts zur Vorlage von Akten oder sonstigen Unterlagen grundsätzlich
nicht verpflichtet. Die Bundesregierung unterrichtet allerdings regelmäßig das
geheim tagende Finanzmarktgremium des Deutschen Bundestages nach § 10a
FMStFG.
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FMSW Immobilien-Portfolio in Deutschland - Gesamt
Struktur des Portfolios nach internem Rating und Bundesland des Objek
Internes
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Nominalwert per 30.09.2010
(€ Mrd.)
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0.2
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0.3
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0.7
18
0.5
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16
0.1
15
0.7
0.5
1.0
1.5
14
0.8
13
1.1
12
0.5
11
0.5
10
0.1
9
0.1
8
0.0
Bundes-
Land
1.5
2.0
0.5
Nominalwert per 30.09.2010
(€ Mrd.)
0.0
Saarl
0.5
Rheinl.-
Pfalz
0.1
0.3
Baden-
Württemberg
1.0
Nordrh.-
Westf.
1.5
Niedersachsen
0.1
Mecklenb.-
Vorpom.
0.1
Hessen
1.2
Hamburg
0.4
Bremen
0.0
Brandenburg
0.3
Berlin
0.9
Bayern
1.5
Anmerkung: Nominalwerte ohne ungezogene Linien
D
ru
cksach
e 17/4294
–
1
2
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1
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8,5 Mrd.
2008
1.1
007
3.6
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05
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.betrifft-gesetze.de
IS
S
N
0722-8333Anlage Frage 14
FMSW Immobilien-Portfolio in Deutschland - Gesamt €
Struktur des Portfolios nach Vergabezeitpunkt und Nutzungsart
Vergabe-
Zeitpunkt
0
1
2
3
4
Nominalwert per 30.09.2010
(€ Mrd.)
22006
1.3
2000 - 2005
1.0
Vor 2000
1.5
Anmerkung: Nominalwerte ohne ungezogene Linien
Nutzung
0
2
4
6
8
Nominalwert per 30.09.2010
(€ Mrd.)
Wohnwirtschaftlich
1.6
Gewerblich
6.8
G
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G
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