Deutsche Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdienstleistern in Afghanistan
der Abgeordneten Katja Keul, Omid Nouripour, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Hans-Christian Ströbele, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Viola von Cramon-Taubadel, Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Ute Koczy, Kerstin Müller (Köln), Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Staatliche und nichtstaatliche Institutionen greifen in bewaffneten Konflikten immer häufiger auf die Dienste privater Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen zurück. So lässt die US-Armee ihre Logistik in Afghanistan vollständig von Privatanbietern besorgen und militärisch schützen. Medienberichten zufolge setzen die Mitglieder der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan private Dienstleister* (contractors) auch im Rahmen der militärischen Aufklärung und Informationsgewinnung ein (vgl. jüngst The Washington Post vom 27. Juli 2010). Auch deutsche Sicherheitsunternehmen sind im Ausland tätig und die Bundeswehr greift auf die Dienste privater Sicherheitsunternehmen im Rahmen von Auslandseinsätzen zurück.
Präsident Hamid Karzai hat am 17. August 2010 per Dekret verfügt, dass sämtliche private Sicherheitsfirmen, die in Afghanistan aktiv sind, ihre Tätigkeit innerhalb von vier Monaten komplett einstellen oder sich aber in die staatlichen afghanischen Sicherheitskräfte einreihen. Angesichts des Todes eines deutschen Mitarbeiters einer privaten Sicherheitsfirma in Afghanistan im Juli 2010 und des erhärteten Verdachts, dass von NATO-Mitgliedstaaten beauftragte Sicherheitsfirmen Verbrechen an Zivilisten begangen sowie mit Taliban oder anderen Aufständischen Geschäftsbeziehungen unterhalten haben, besteht akuter Klärungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie definiert die Bundesregierung private Anbieter von Sicherheit sowie militärischer Sicherheit?
Zwischen welchen Arten von Anbietern privater Sicherheitsdienstleistungen unterscheidet die Bundesregierung?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für sinnvoll und rechtlich zulässig, ggf. selbst private Militär- und Sicherheitsfirmen in Afghanistan und für welche Aufgaben zu beauftragen?
Bitte unterteilen:
a) Objekt- oder Personenschutz für zivile Einrichtungen,
b) Objekt- oder Personenschutz für militärische Einrichtungen,
c) für militärische Kampfhandlungen.
Wie viele private Sicherheitsfirmen haben Bundeswehr und staatliche deutsche Stellen des Bundes in Afghanistan eingesetzt, und wie viele sind es derzeit?
a) Um welche Sicherheitsfirmen handelt es sich?
b) Wie viele dieser Firmen haben ihren Sitz in Deutschland und in welchen anderen Ländern?
Für welche Aufgaben werden die privaten Sicherheitsdienste in Afghanistan – bitte personellen und finanziellen Umfang angeben – eingesetzt?
Nach welchen Kriterien wurden die Firmen ausgewählt?
Wie kontrollieren deutsche Stellen die Tätigkeit ihrer Vertragspartner der privaten Sicherheitsdienste?
Nach welchen Kriterien sucht ISAF private Mitarbeiter im Bereich der militärischen Aufklärung aus, und inwieweit ist die Bundeswehr hier involviert?
Welche Bedeutung haben die Vorgaben der ISAF für den Einsatz privater Dienstleister, insbesondere im Rahmen der militärischen Aufklärung im Einzelnen, und seit wann gelten die aktuellen Vorgaben?
Wer trägt im Rahmen von ISAF die Verantwortung für private Mitarbeiter/-innen im Bereich Aufklärung?
Welche Gesetze (deutsche oder afghanische) und Einsatzregeln finden für die von deutschen Stellen oder ISAF beauftragten Sicherheitsfirmen Anwendung?
Welche Vorwürfe, dass afghanische, deutsche oder internationale Rechtsvorschriften von in deutschem oder ISAF-Auftrag tätigen privaten Dienstleistern missachtet werden, sind der Bundesregierung bekannt?
Welcher Gerichtsbarkeit unterliegen die in deutschem oder ISAF-Auftrag in Afghanistan tätigen Firmen wegen ihrer dortigen Einsätze?
Wie viele ehemalige deutsche Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen sind nach Kenntnisstand der Bundesregierung zurzeit für ein privates Sicherheitsunternehmen in Afghanistan tätig?
Welche Kriterien entscheiden darüber, ob ehemalige Bundeswehrsoldaten/-soldatinnen bei einer beruflichen Tätigkeit lediglich „ihre/seine besondere Fachkunde und seine Berufserfahrung nutzt“ (Antwort auf die Schriftlichen Fragen 28 und 29 auf Bundestagsdrucksache 17/2678), wonach eine Anzeigepflicht gemäß § 20a des Soldatengesetzes (SG) nicht besteht, oder ob ein „nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen beabsichtigter Beschäftigung … und der dienstlichen Tätigkeit“ (ebd.) der ehemaligen Bundeswehrsoldaten/-soldatinnen besteht, wonach eine Anzeigepflicht gemäß § 20a SG besteht?
Inwiefern hatte der 32-jährige ehemalige Berufssoldat, der am 2. Juli 2010 in Kunduz durch einen Taliban-Anschlag getötet wurde, dem Bundesministerium der Verteidigung angezeigt, dass er die Kenntnisse und Fähigkeit eines Berufssoldaten im Auftrag eines US-amerikanischen Unternehmens verwenden wollte?
Hat die Bundeswehr in der Vergangenheit militärische Entscheidungen, insbesondere den Einsatz von Waffengewalt, auf Informationen, Hinweise oder sonstige Arbeitsergebnisse privater Mitarbeiter/-innen gestützt, und wenn ja, wie viele solcher Entscheidungen hatten Todesopfer oder Verletzte zur Folge?
Bedient sich der Bundesnachrichtendienst (BND) im Rahmen seines Einsatzes in Afghanistan privater Dienstleister (Firmen, Einzelpersonen, Informanten etc.) zu Aufklärungszwecken, zur Informationsbeschaffung und zur Erfüllung anderer geheimdienstlicher Zwecke?
Wenn ja,
a) wie viele,
b) wie viele davon afghanisch,
c) mit welchen (Unternehmen, Clans, Milizen o. Ä.),
d) jeweils seit wann,
e) jeweils für welche Aufgaben,
f) jeweils gegen welche geldwerten Vorteile,
g) wie stellt der BND die staatliche Kontrolle dieser Dienstleister sicher?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Dekret vom 17. August 2010 von Staatspräsident Hamid Karzai und die Durchsetzbarkeit des Dekrets, das die Beendigung der Tätigkeit sämtlicher privater Sicherheitsfirmen in Afghanistan innerhalb von vier Monaten anordnet?
Welche Auswirkungen werden dieses Dekret und dessen Umsetzung sowie die vorgegebene Viermonatsfrist auf die Situation und den Einsatz deutscher Stellen in Afghanistan, insbesondere von Bundeswehr, Polizeiaufbaumission und Regierungsorganisationen, sowie auf von diesen beschäftigte private Dienstleister haben?
a) Erschwert das Verbot von privaten Sicherheitsdienstleistern die Arbeit der Bundeswehr, der deutschen Polizei oder deutscher Regierungsorganisationen in Afghanistan?
b) Sieht die Bundesregierung die Sicherheit deutscher Soldaten oder Personen, die für deutsche Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan arbeiten, durch ein derartiges Verbot gefährdet?
c) Welche deutschen Firmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von einem möglichen Arbeitsverbot in Afghanistan betroffen?