[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3375
17. Wahlperiode 25. 10. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerold Reichenbach, Waltraud Wolff
(Wolmirstedt), Olaf Scholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/3250 –
Zur Einhaltung der „Safe Harbor“-Grundsätze bei der transatlantischen
Datenübermittlung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. Juni 2010 hat die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz Ilse Aigner in einer Pressemitteilung erklärt, dass sie ihre
Mitgliedschaft in dem sozialen Netzwerk Facebook beenden werde. Zur
Begründung gab sie an, dass sie es als Verbraucherschutzministerin nicht
akzeptieren könne, dass ein Unternehmen wie Facebook gegen das
Datenschutzrecht verstößt und die Privatsphäre seiner Mitglieder ignoriert.
Daten von EU-Bürgern dürfen nur dann an Drittstaaten übermittelt werden,
wenn dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Um den
Handel zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA zu erleichtern,
hat das US-Handelsministerium die „Safe Harbor“-Grundsätze entwickelt und
in „häufig gestellten Fragen“ Leitlinien zu ihrer Umsetzung festgelegt. Am
26. Juli 2000 hat die Europäische Union anerkannt, dass diese Grundsätze ein
ausreichendes Datenschutzniveau gewährleisten. So können Daten
europäischer Verbraucherinnen und Verbraucher an Unternehmen in den USA
übermittelt und dort verarbeitet werden, sofern diese Unternehmen den
Grundsätzen beigetreten sind.
Die „Safe Harbor“-Grundsätze sind in letzter Zeit zunehmend in die Kritik
geraten. So hat etwa der australische Datenschutzexperte Chris Connolly in
seiner Untersuchung „The US Safe Harbor – Fact or Fiction?“ Ende 2008
kritisiert, dass diese Grundsätze in der Regel von den Mitgliedsunternehmen
nicht eingehalten werden. Daneben werden Vollzugsdefizite, die mangelnde
Sanktionierung von Verstößen, die unwahre Behauptung mehrerer
Unternehmen, den Grundsätzen beigetreten zu sein sowie die Tatsache, dass die vom
US-Handelsministerium geführte Unternehmensliste Unternehmen enthält,
die nicht mehr Mitglied des Programms sind, kritisiert.
Die obersten Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder haben in ihrem
Beschluss des so genannten Düsseldorfer Kreises vom 28./29. April 2010
darauf hingewiesen, dass sich die datenexportierenden Unternehmen bei
Übermittlungen von Daten in die USA nicht mehr allein auf die Behauptung einer Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Oktober 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3375 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„Safe Harbor“-Zertifizierung des Datenimporteurs verlassen können und sich
diese vielmehr nachweisen lassen sollen. So äußerte der Leiter des
Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein Thilo Weichert:
„Umgehend muss mit den USA in Verhandlungen eingetreten werden, um die
Grundsätze zu überarbeiten und effektiv zu machen.“
Auch der Trans Atlantic Consumer Dialogue (TACD) hat in seiner Resolution
vom 10. Mai 2010 den Regierungen vorgeworfen, „nicht ausreichend für den
Schutz der Mitglieder von Online-Communities zu sorgen“.
1. Welchem Ziel dient die Anerkennung der „Safe Harbor“-Grundsätze und
der in den „häufig gestellten Fragen“ niedergelegten Leitlinien nach
Auffassung der Bundesregierung?
Grenzüberschreitender Verkehr von personenbezogenen Daten ist für die
Entwicklung des internationalen Handels notwendig. Die Bemühungen der
Europäischen Union, den Menschen ein hohes Schutzniveau zu garantieren,
würden durch die Weitergabe in Drittländer zunichte gemacht, wenn diese
keinen ausreichenden Schutz gewährleisten. Gemäß der Richtlinie 95/46/EG
vom 24. Oktober 1995 (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) haben die
Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein
Drittland nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes
Datenschutzniveau aufweist. Die Europäische Kommission kann feststellen, dass ein
Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. In diesem Fall
können personenbezogene Daten aus den Mitgliedstaaten übermittelt werden,
ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind. Diesem Ziel dient die
Anerkennung der „Safe Harbor“-Grundsätze und der in den „häufig gestellten
Fragen“ niedergelegten Leitlinien durch die Entscheidung 520/2000/EG der EU-
Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7).
2. Welche nationalen, europäischen und völkerrechtlichen Vorgaben müssen
nach Auffassung der Bundesregierung die US-Anbieter sozialer
Netzwerke zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und
zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer in
Deutschland beachten?
Anbieter sozialer Netzwerke mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
müssen die Vorgaben beachten, die sich aus dem Recht der Vereinigten Staaten
von Amerika ergeben. Darüber hinaus müssen die Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), z. B. zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung (§§ 4, 4a, 28, 29 BDSG), zu den Rechten des Betroffenen (§§ 34, 35
BDSG), zur Datensicherheit (§ 9 BDSG) oder zur Aufsicht (§ 38 BDSG)
beachtet werden, wenn personenbezogene Daten in Deutschland erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden und sofern Datenträger nicht nur zum Zweck des
Transits durch Deutschland eingesetzt werden (§ 1 Absatz 5 Satz 2, 4 BDSG).
Vorgaben aus europäischen Rechtsakten, etwa aus der Richtlinie 95/46/EG, und
aus völkerrechtlichen Verträgen, etwa aus dem Übereinkommen des
Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981, sind auf die Gestaltung der
innerstaatlichen Rechtsordnung und nicht an die privatrechtlich organisierten Anbieter
sozialer Netzwerke gerichtet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/33753. Hält die Bundesregierung die Selbstzertifizierung der beitretenden
Unternehmen für ein geeignetes Instrument, um die Überwachung und
Durchsetzung der Grundsätze des „Sicheren Hafens“ zu gewährleisten?
Die Bundesregierung hat bisher keine umfassende eigene Prüfung der
Geeignetheit des Verfahrens der Selbstzertifizierung zur Überwachung und
Durchsetzung der Grundsätze des „Sicheren Hafens“ vorgenommen.
4. Wie findet der Prozess der Zertifizierung konkret statt?
Der Prozess der Zertifizierung ist in der häufig gestellten Frage 6
(Selbstzertifizierung) im Anhang I der Entscheidung 520/2000/EG der EU-Kommission
vom 26. Juli 2000 dargestellt. In den Genuss der Vorteile des „Sicheren
Hafens“ kommt eine Organisation ab dem Tag, an dem sie dem US-
Handelsministerium (oder einer von diesem benannten Stelle) gegenüber erklärt, dass sie
entsprechend den nachstehenden Leitlinien den Grundsätzen des „Sicheren
Hafens“ beitritt (Selbstzertifizierung). Um sich selbst zu zertifizieren, muss die
Organisation dem US-Handelsministerium (oder einer von diesem benannten
Stelle) ein von einem leitenden Mitarbeiter der Organisation unterzeichnetes
Schreiben vorlegen, das mindestens folgende Angaben enthält:
1. Name der Organisation, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und
Faxnummer;
2. Beschreibung der Tätigkeit der Organisation im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten aus der Europäischen Union und
3. Beschreibung der Geschäftsbedingungen für den Datenschutz der
Organisation, die folgende Angaben umfassen muss:
a) Ort, an dem diese Beschreibung von der Öffentlichkeit eingesehen
werden kann;
b) Tag, an dem diese Vorkehrungen in Kraft gesetzt wurden;
c) Kontaktstelle, die für die Bearbeitung von Beschwerden,
Auskunftsersuchen und anderen Angelegenheiten des „Sicheren Hafens“ zuständig
ist;
d) die gesetzliche Aufsichtsbehörde, die über Beschwerden gegen die
Organisation wegen unlauteren oder irreführenden Geschäftsgebarens
und wegen Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften
entscheidungsbefugt ist (und im Anhang II aufgeführt ist);
e) die Bezeichnungen aller Datenschutzprogramme, an denen die
Organisation teilnimmt;
f) die Art der anlassunabhängigen Kontrolle (z. B. intern oder extern) und
g) das unabhängige Schiedsverfahren zur Behandlung ungelöster
Beschwerdefälle.
Das Ministerium (oder die von ihm benannte Stelle) führt eine Liste aller
Organisationen, die sich selbst zertifizieren und denen damit die Vorteile des
„Sicheren Hafens“ zustehen. Die Liste wird nach den jährlich eingehenden
Selbstzertifizierungsschreiben und den nach der häufig gestellten Frage 11
(Schiedsverfahren und Durchsetzungsprinzip) eingegangenen Mitteilungen aktualisiert.
Das Selbstzertifizierungsschreiben ist mindestens jährlich neu vorzulegen,
andernfalls wird die Organisation von der Liste gestrichen und verliert damit
ihren Status als „Sicherer Hafen“. Die Liste und die von den Organisationen
vorgelegten Selbstzertifizierungsschreiben werden der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht. Alle Organisationen, die sich selbst zertifizieren, müssen in ihren
relevanten veröffentlichten Geschäftsbedingungen zum Datenschutz auch
erklären, dass sie sich an die Grundsätze des „Sicheren Hafens“ halten.
Drucksache 17/3375 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie viele Unternehmen sind derzeit zertifiziert, und wie vielen
Unternehmen wurde die Zertifizierung bisher wieder entzogen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Unternehmen derzeit
zertifiziert sind. In der „Safe Harbor“-List des US-Handelsministeriums sind derzeit
schätzungsweise 2300 Unternehmen eingetragen. Dabei werden aber auch die
Unternehmen aufgeführt, deren Zertifizierung abgelaufen ist. Das US-
Handelsministerium übernimmt zudem keine Verantwortung für die Aktualität oder
Vollständigkeit der Liste. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie vielen
Unternehmen die Zertifizierung bisher wieder entzogen worden ist.
6. Hat die Bundesregierung oder ein anderer Mitgliedstaat der EU in der
Vergangenheit die Möglichkeit genutzt, der Federal Trade Commission (FTC)
die Verletzung der „Safe Harbor“-Grundsätze durch US-Unternehmen
anzuzeigen, und wenn ja, in Bezug auf welche Unternehmen?
Die Kontrolle der Einhaltung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz obliegt den Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz im
nicht öffentlichen Bereich (§ 38 BDSG) und nicht der Bundesregierung. Die
Bundesregierung hat der Federal Trade Commission deshalb auch keine
Verletzung der „Safe-Harbor“-Grundsätze durch Unternehmen mit Sitz in den
Vereinigten Staaten von Amerika angezeigt. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union der Federal Trade
Commission Verletzung der „Safe Harbor“-Grundsätze durch Unternehmen mit
Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika angezeigt hat. Nach einer
Pressemitteilung vom Februar 2010 (
www.galexia.com/public/research/articles/
research_articles-art56.html) hat die Federal Trade Commission mitgeteilt, dass
noch niemand aus der Europäischen Union eine Beschwerde eingelegt hat. Mit
Presserklärung vom 26. Mai 2010 hat die Artikel-29-Gruppe, die Arbeitsgruppe
der europäischen Datenschutzbeauftragten, mitgeteilt, die Federal Trade
Commission zur Untersuchung der Datenschutzpraxis der Suchmaschinenbetreiber
Google, Yahoo und Microsoft aufgefordert zu haben.
7. Hat die Bundesregierung Überprüfungsmechanismen zur Effektivität des
Abkommens eingesetzt, und falls ja, welche?
Entsprechend den häufig gestellten Frage 5 (Die Rolle der
Datenschutzbehörden) und 9 (Personaldaten) im Anhang II der Entscheidung 520/2000/EG der
Kommission vom 26. Juli 2000 ist ein Europäisches Datenschutzgremium
eingerichtet, das zuständig ist für die Untersuchung und Beilegung von
Beschwerden über angebliche Verletzungen der Grundsätze des „Sicheren Hafens“. Dem
Datenschutzgremium gehören Vertreter der verschiedenen
Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an. Deutschland ist durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertreten.
Darüber hinaus obliegt die Kontrolle der Einhaltung des BDSG, einschließlich
der Beurteilung eines angemessenen Datenschutzniveaus bei der Übermittlung
an Drittländer nach § 4b Absatz 2, 3 BDSG unter Berücksichtigung der „Safe
Harbor“-Grundsätze im Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung 520/2000/EG
der Kommission vom 26. Juli 2000 den Aufsichtsbehörden der Länder für den
Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich (§ 38 BDSG).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/33758. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die Federal Trade
Commission auf die „Safe Harbor“-Grundsätze bezogene Verstöße gegen
Abschnitt 5 des FTC-Act festgestellt hat, der unlautere und irreführende
Geschäftspraktiken verbietet?
Nach einer Pressemitteilung vom Februar 2010 (
www.galexia.com/public/
research/articles/research_articles-art56.html) ist die Federal Trade Commission
im Jahre 2009 gegen sechs Organisationen vorgegangen, die fälschlich ihre
Selbstzertifizierung behauptet haben.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen der in Frage 8 genannten
Fälle die FTC
a) eine Anordnung erwirkt hat, die die beanstandete Praxis untersagt
oder
b) vor einem Bezirksgericht geklagt hat und daraufhin ein Bundesgericht
eine Anordnung mit gleicher Wirkung wie in Buchstabe a
angesprochen, erlassen hat?
Nach der Pressemitteilung vom Februar 2010 (
www.galexia.com/public/
research/articles/research_articles-art56.html) hat die Federal Trade Commission
keine Beweise für aktuelle Verstöße gefunden. Dies spricht dafür, dass keine
Anordnung durch die Federal Trade Commission oder ein Gericht erlassen
worden ist.
10. Ist der Bundesregierung die Anzahl der Fälle bekannt, die seit
Anwendung der „Safe Harbor“-Grundsätze in Streitschlichtungsverfahren
endeten?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Fälle seit der Anwendung der
„Safe Harbor“-Grundsätze in Streitschlichtungsverfahren endeten.
11. Sind die in den „Safe Harbor“-Grundsätzen vorgesehenen Sanktionen auf
Grundlage des dort vorgesehenen Durchsetzungsprinzips nach
Auffassung der Bundesregierung ausreichend, um die Einhaltung der
Vereinbarung zu gewährleisten?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die Unternehmen
Facebook und Google an die „Safe Harbor“-Grundsätze und die in den
„häufig gestellten Fragen“ festgelegten Leitlinien halten?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
13. Hat das Unternehmen Facebook mit der im Dezember 2009
vorgenommenen Änderung seiner Datenschutzeinstellungen (vgl. heise.de vom
29. Januar 2010, „Facebook verstößt gegen europäische
Datenschutzstandards“) nach Auffassung der Bundesregierung gegen europäisches
Datenschutzrecht verstoßen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die Vorgaben der Richtlinie 95/
46/EG sind nach Artikel 34 dieser Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet,
nicht an privatrechtlich organisierte Anbieter sozialer Netzwerke.
Drucksache 17/3375 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Inwieweit unterliegen die US-Anbieter von sozialen Netzwerken nach
Auffassung der Bundesregierung geringeren rechtlichen Anforderungen,
weil sie sich auf die „Safe Harbor“-Vereinbarung stützen können, und
verlieren sie diese Privilegierung, wenn sie Niederlassungen im EU-
Raum gründen?
Anbieter von sozialen Netzwerken mit Sitz in den Vereinigten Staaten von
Amerika unterliegen durch ihren Beitritt zu den „Safe Harbor“-Grundsätzen
nicht geringeren rechtlichen Anforderungen. Durch den Beitritt zu den „Safe
Harbor“-Grundsätzen werden rechtliche Voraussetzungen für eine zulässige
Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten von
Amerika überhaupt erst geschaffen. Nach § 4b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3
BDSG ist ein angemessenes Schutzniveau Voraussetzung für die Zulässigkeit
einer Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland. Tritt ein
Anbieter eines sozialen Netzwerks mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
den „Safe Harbor“-Grundsätzen bei und hält diese ein, ist nach Artikel 1
Absatz 1 der Entscheidung 520/2000/EG der EU-Kommission vom 26. Juli
2000 ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten
gewährleistet.
Darüber hinaus unterliegen Anbieter eines sozialen Netzwerks, die im Inland
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, nach § 1 Absatz 5 Satz 2 den
Bestimmungen des BDSG, wenn die verantwortliche Stelle nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist.
Gründet ein Anbieter eines sozialen Netzwerks eine Niederlassung innerhalb
der Europäischen Union, unterliegt er den rechtlichen Anforderungen des
Mitgliedstaats der Niederlassung, weil die Datenverarbeitung innerhalb der
Europäischen Union stattfindet und nicht im Verhältnis zu einem Drittstaat.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die
rechtlichen Anforderungen zur Wahrung dieser Rechte der Nutzerinnen
und Nutzer durch die Nutzungsbedingungen bei sozialen Netzwerken
eingehalten werden?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu juristischen
Auseinandersetzungen zwischen Facebook und Nutzerinnen und Nutzern (bzw.
klagebefugten Verbänden) in Deutschland im Hinblick auf die
Nichteinhaltung entsprechender datenschutzrechtlicher Vorgaben?
Der Bundesregierung sind keine gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen
Facebook und Nutzern bzw. klagebefugten Verbänden in Deutschland bekannt.
Nach Pressemitteilungen gibt es Klagen von Nutzern in den Vereinigten
Staaten und Kanada.
Bereits 2009 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Anbieter
verschiedener sozialer Netzwerke – darunter auch Facebook – abgemahnt und
zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Nach einer Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit vom 7. Juli 2010 (
www.hamburg.de/datenschutz/
aktuelles/nofl/2365640/pressemitteilung-2010-07-07.html) hat dieser ein
Bußgeldverfahren gegen die Facebook Inc. mit Sitz in Palo Alto, USA eingeleitet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/337517. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erklärung des Düsseldorfer
Kreises vom 28./29. April 2010, dass sich Datenexporteure in
Deutschland nicht auf die Behauptung einer „Safe Harbor“-Zertifizierung von
US-Unternehmen verlassen dürfen, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie hieraus?
Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen
Bereich weisen in ihrem Beschluss vom 28./29. April 2010 auf die
datenschutzrechtliche Verantwortung der verantwortlichen Stellen im Sinne des § 3
Absatz 7 BDSG beim Export von personenbezogenen Daten in die Vereinigten
Staaten von Amerika hin und sehen hierfür eine Mindestprüfung vor, die auf
Nachfrage gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen ist. Diese
bundeseinheitliche – wenn auch für die Aufsichtsbehörden der Länder – nicht
verbindliche Konkretisierung der aufsichtsbehördlichen Anforderungen wird von der
Bundesregierung begrüßt. Der Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für
den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 28./29. April 2010 ist an
die Daten exportierenden verantwortlichen Stellen gerichtet und nicht an die
Bundesregierung. Die Bundesregierung zieht daher auch keine
Schlussfolgerungen aus dem Beschluss.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen der Untersuchungen des australischen Datenschutzexperten Chris
Connolly vom Dezember 2008, die 2009 bestätigt wurden, wonach sich
lediglich 3,4 Prozent der US-Unternehmen, die den „Safe Harbor“-
Grundsätzen beigetreten sind, auch tatsächlich an den darin festgelegten
Datenschutzstandard halten?
Die „Safe Harbor“-Grundsätze sind vom US-Handelsministerium entwickelt
und von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 25
Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG anerkannt worden. Es handelt sich um ein
Verfahren zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika. Die Empfehlungen der Untersuchung sind dementsprechend an die
Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtet. Die
Bundesregierung zieht daher keine Schlussfolgerungen aus den
Untersuchungen.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Resolution des Trans Atlantic Consumer Dialogue vom 10. Mai 2010, in der der
TACD den Regierungen vorwirft „nicht ausreichend für den Schutz der
Mitglieder von Online-Communities zu sorgen“?
Der Bundesregierung ist die Resolution des TACD vom 10. Mai 2010 bekannt.
Innerhalb der Bundesregierung gibt es derzeit keine abgestimmte Auffassung
zu der Resolution.
20. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung des TACD, wonach
soziale Netzwerke den Zugang zu Verbraucherdaten und deren
Weiterverarbeitung nicht zur Bedingung für die Nutzung der eigenen
Dienstleistung machen dürfen?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
Drucksache 17/3375 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des australischen
Datenschutzexperten Chris Connolly in seiner oben genannten
Untersuchung, wonach die EU sich für eine Überarbeitung der „Safe Harbor“-
Grundsätze einsetzen sollte mit dem Ziel, dass Unternehmen ihre
Datenschutzbestimmungen im Internet veröffentlichen müssen?
In den Grundsätzen des „Sicheren Hafens“ im Anhang I der Entscheidung 520/
2000/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 ist beim Grundsatz
„Informationspflicht“ vorgesehen: „Die Organisation muss Privatpersonen darüber
informieren, zu welchem Zweck sie die Daten über sie erhebt und verwendet, wie sie die
Organisation bei eventuellen Nachfragen oder Beschwerden kontaktieren
können, an welche Kategorien von Dritten die Daten weitergegeben werden und
welche Mittel und Wege sie den Privatpersonen zur Verfügung stellt, um die
Verwendung und Weitergabe der Daten einzuschränken. Diese Angaben sind
den Betroffenen unmissverständlich und deutlich erkennbar zu machen, wenn
sie erstmalig gebeten werden, der Organisation personenbezogene Daten zu
liefern, oder so bald wie möglich danach, auf jeden Fall aber bevor die
Organisation die Daten zu anderen Zwecken verwendet als denen, für die sie von der
übermittelnden Organisation ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden,
oder bevor sie die Daten erstmalig an einen Dritten weitergibt.“ Die häufig
gestellte Frage 7 (Anlassunabhängige Kontrolle) im Anhang II der Entscheidung
520/2000/EG der EU-Kommission vom 26. Juli 2000 sieht ferner vor: „Die
Selbstkontrolle umfasst eine Erklärung darüber, dass die Organisation feststellt,
dass ihre veröffentlichten Geschäftsbedingungen zum Datenschutz betreffend
personenbezogene Daten aus der EU sachgerecht, umfassend, an auffälliger
Stelle bekannt gemacht, vollständig umgesetzt und für jedermann zugänglich
sind.“ Dem in der zitierten Untersuchung vorgebrachten Petitum scheint daher
bereits Rechnung getragen zu sein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 18 verwiesen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des australischen
Datenschutzexperten Chris Connolly in seiner oben genannten
Untersuchung, wonach die EU sich für eine Überarbeitung der „Safe Harbor“-
Grundsätze einsetzen sollte mit dem Ziel, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher Zugang zu für sie finanziell tragbaren
Streitschlichtungsverfahren erhalten?
In den Grundsätzen des „Sicheren Hafens“ im Anhang I der Entscheidung 520/
2000/EG der EU-Kommission vom 26. Juli 2000 ist beim Grundsatz
„Durchsetzung“ zum Mechanismus der Durchsetzung vorgesehen: „Diese
Mechanismen müssen mindestens folgendes umfassen: a) leicht zugängliche,
erschwingliche und von unabhängigen Stellen durchgeführte Verfahren …“.
Auch die häufig gestellte Frage 11 (Schiedsverfahren und
Durchsetzungsprinzip) im Anhang II der Entscheidung 520/2000/EG der EU-Kommission
vom 26. Juli 2000 sieht vor, dass „einem Beschwerdeführer erschwingliche
Rechtsbehelfe ohne weiteres zur Verfügung stehen“ müssen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
23. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die „Safe Harbor“-
Grundsätze die Daten der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland
ausreichend schützen, und wenn nein, welche Initiativen hat die
Bundesregierung zur Überarbeitung der Grundsätze bisher ergriffen, bzw. welche
Initiativen plant sie hierzu?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/337524. Hat die Bundesregierung die „Safe Harbor“-Grundsätze schon einmal auf
die Tagesordnung des Transatlantischen Wirtschaftsrates oder anderer
transatlantischer Gremien gesetzt, und wenn nein, warum nicht?
Der Transatlantische Wirtschaftsrat ist ein Gremium zwischen der
Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. Im
Abstimmungsprozess zwischen der Verwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Europäischen Kommission wurden die „Safe Harbor“-Grundsätze bislang nicht
als Thema für ein Treffen des Transatlantischen Wirtschaftsrates identifiziert.
Seit dem Jahr 2005 veranstalten die Vereinigten Staaten von Amerika, die
Europäische Kommission und die Artikel-29-Gruppe der europäischen
Datenschutzaufsichtsbehörden jährlich eine internationale Konferenz zu den „Safe
Harbor“-Grundsätzen, um anstehende Fragen zu erörtern und nach Lösungen
zu suchen, zuletzt im November 2009 in Washington.
25. Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit
den „Safe Harbor“-Grundsätzen in die Verhandlungen zu einem
allgemeinen Datenschutzabkommen mit den USA eingebracht, bei dem
auch die Frage des Zugriffs auf Daten Privater durch US-Behörden im
Raum steht?
Die Bundesregierung begleitet aktiv den seit 2007 anhaltenden Dialogprozess
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Datenschutzfragen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen. Das beabsichtigte Abkommen zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz personenbezogener
Daten bei Übermittlung und Weiterverarbeitung zum Zweck der Verhütung und
Verfolgung von Straftaten (häufig als Allgemeines Datenschutzabkommen
bezeichnet) stellt einen wichtigen Schritt zur Lösung der insoweit bestehenden
Rechtsfragen und Probleme dar, etwa betreffend abweichender Speicherfristen,
abweichender Auskunftsrechte, abweichender Rechtsschutzmöglichkeiten und
abweichender Datenschutzaufsicht. Die Bundesregierung wird alle
Möglichkeiten nutzen, um zu erreichen, dass das hohe Schutzniveau für polizeiliche
und staatsanwaltschaftliche Daten auch nach einer eventuellen Übermittlung in
die Vereinigten Staaten von Amerika sichergestellt ist. Aus Sicht der
Bundesregierung sollte das Vorhaben aber nicht mit Forderungen belastet werden, die
den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG und des hieran anknüpfenden
„Safe Harbor“-Regimes betreffen. Es ist schon heute absehbar, dass eine
Einbeziehung von Daten europäischen Ursprungs, die unter „Safe Harbor“ in die
Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt wurden und dort dem Zugriff von
US-Behörden ausgesetzt sind, völkerrechtliche Fragen der territorialen
Souveränität aufwerfen würde, welche einer erfolgreichen Einigung im Wege stehen
könnten.
26. Rät die Bundesregierung vor diesem Hintergrund deutschen
Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihre Facebook-Profile zu löschen, oder sieht die
Bundesregierung andere Möglichkeiten, um den Schutz von Nutzerdaten
deutscher Verbraucherinnen und Verbraucher im transatlantischen
Datenverkehr zu gewährleisten?
Es ist die eigenverantwortliche Entscheidung der deutschen Verbraucher, ob sie
bei Anbietern von sozialen Netzwerken mit Sitz in den Vereinigten Staaten ein
Profil anlegen, welche ihrer Daten sie hierfür verwenden oder ob sie ein Profil
wieder löschen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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