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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Queere Geflüchtete im Asylverfahren

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

28.06.2023

Aktualisiert

07.07.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/708001.06.2023

Queere Geflüchtete im Asylverfahren

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Weltweit sind Menschen auf der Flucht, weil sie wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität verfolgt werden. In 69 Staaten stehen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe, in 11 Ländern droht sogar die Todesstrafe. In vielen Ländern wurden die homophoben Strafvorschriften im Zuge der Kolonisierung eingeführt und sind zum Teil bis heute unverändert in Kraft (mh-stiftung.de/2021/07/14/fluchtgrund-sexuelle-orientierung-geschlechtsidentitaet/). In den letzten Jahren haben Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und Forschungsprojekte wie etwa SOGICA (Sexual Orientation and Gender Identity Claims of Asylum; www.sogica.org) auf die besonderen Belange von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen (LSBTI) Geflüchteten aufmerksam gemacht.

Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität (SOGI) stellt gemäß der EU-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) und dem deutschen Asylgesetz einen Asylgrund dar. In der Praxis ist es für queere Geflüchtete aber mit einigen Herausforderungen verbunden, ihren Schutzanspruch geltend zu machen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Mitarbeitende des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sich oftmals an stereotypen Vorstellungen von Geschlecht und Sexualität orientieren, wenn sie queere Geflüchtete anhören oder über deren Asylanträge entscheiden (mh-stiftung.de/2021/07/14/fluchtgrund-sexuelle-orientierung-geschlechtsidentitaet/). Hinzu kommt, dass es queeren Geflüchteten vielfach schwerfällt, in der Anhörung über ihre LSBTI-Identität und damit zusammenhängende Diskriminierungs- und Verfolgungserfahrungen zu sprechen, denn viele von ihnen waren über Jahre gezwungen, ihre sexuelle Orientierung beziehungsweise ihre geschlechtliche Identität geheim zu halten. Patrick Dörr und Alva Träbert zufolge spricht vor diesem Hintergrund einiges dafür, LSBTI-Geflüchtete in der Regel als Personen anzusehen, die besondere Verfahrensgarantien gemäß der EU-Verfahrensrichtlinie benötigen (www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2019/AM19-10-11_themenschwerpunkt_lsbti.pdf). Das BAMF verfügt über sogenannte Sonderbeauftragte, also Mitarbeitende, die zu bestimmten Themen besonders geschult sind. Es gibt jedoch keine eigens für die Durchführung der Verfahren von queeren Geflüchteten geschulten Sonderbeauftragten, diese Verfahren werden vielmehr von auf geschlechtsspezifische Verfolgung spezialisierten Mitarbeitenden bearbeitet. Zudem haben queere Geflüchtete keinen Rechtsanspruch auf eine Anhörung durch spezialisiertes Personal. Sonderbeauftragte müssen aber bei der Entscheidung über LSBTI-Asylanträge hinzugezogen werden (ebd.).

Im September 2022 wurde die Dienstanweisung Asyl des BAMF im Themenbereich „sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ grundsätzlich überarbeitet. So darf das BAMF bei der Verfolgungsprognose nicht mehr davon ausgehen, dass eine antragstellende Person sich im Fall einer hypothetischen Rückkehr in ihr Herkunftsland „diskret“ verhalten würde. Stattdessen muss der Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt werden, „dass der Antragsteller seine sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität bei Rückkehr in sein Heimatland offen ausleben wird“. Damit wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2013 umgesetzt (Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Das Gericht hatte bereits vor zehn Jahren klargestellt, dass queere Geflüchtete nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden dürfen, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten, um so Verfolgung zu vermeiden. Das BAMF hatte aber in einer Vielzahl von Entscheidungen an der „Diskretionslogik“ festgehalten, was Organisationen wie der LSVD wiederholt öffentlich kritisierten. Nach Einschätzung des LSVD hat sich die Entscheidungspraxis des BAMF infolge der geänderten Dienstanweisung nun deutlich verbessert (www.lsvd.de/de/ct/9073--6-monateneue-dienstanweisung-asyl).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Sonderbeauftragte gibt es momentan im BAMF (bitte nach vulnerablen Personengruppen und BAMF-Außenstellen aufschlüsseln)?

2

Gibt es eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Sonderbeauftragten im Asylverfahren, und wenn ja, welche, und wenn nein, auf welcher Grundlage – etwa verwaltungsinterne Vorschriften, Erlasse oder Weisungen – beruht stattdessen deren Einsatz sowie die Entscheidung, für welche Gruppen von Geflüchteten oder in welchen Fallkonstellationen Sonderbeauftragte einzusetzen sind, und was genau sehen diese internen Vorgaben gegebenenfalls im Detail vor?

3

Sind in jeder BAMF-Außenstelle und in allen Referaten (z. B. im Prozessbereich, bei Dublin-Verfahren und Widerrufsprüfungen) Sonderbeauftragte für alle vulnerablen Gruppen vorhanden (bitte differenziert auflisten und darstellen), und wenn nein, warum nicht, und wie wird in diesem Falle sichergestellt, dass eine Bearbeitung der Asylgesuche (Anhörung und Entscheidung) sowie die Sachbearbeitung im Dublin- und Prozessbereich bei besonders schutzbedürftigen Gruppen oder Personen trotzdem durch eine sonderbeauftragte Person erfolgen kann?

4

Sind die als Sonderbeauftragte eingesetzten Mitarbeitenden des BAMF jeweils nur für eine besonders vulnerable Gruppe zuständig, oder kommt es zu Gruppenzuständigkeitsüberschneidungen beziehungsweise Doppelzuständigkeiten?

5

Wenn es zu Mehrfachzuständigkeiten kommt, durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass die einzelnen Sonderbeauftragten trotzdem über ausreichend Kapazitäten verfügen, um die Asylgesuche der antragstellenden Personen gründlich und den speziellen Bedarfen entsprechend zu bearbeiten sowie die Sachbearbeitung im Dublin- oder Prozessbereich angemessen auszuführen?

6

Werden LSBTI-Geflüchtete beim BAMF stets als besonders schutzbedürftige Personen angesehen, bei denen immer sonderbeauftragte Mitarbeitende des BAMF zum Einsatz kommen müssen, und wenn nein, warum nicht?

7

Werden alle anhörenden, entscheidenden und die in der Sachbearbeitung im Dublin- und Prozessbereich tätigen Mitarbeitenden des BAMF auf die besonderen Bedürfnisse und Belange von LSBTI-Geflüchteten vorbereitet beziehungsweise geschult, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

8

Gibt es Sonderbeauftragte speziell für die Gruppe der LSBTI-Geflüchteten, im Asyl-, Dublin- und Prozessbereich des BAMF, und wenn ja, wie viele in welchen Bereichen, und wenn nein, warum nicht, und sind Sonderbeauftragte speziell für LSBTI-Geflüchtete durch die Bundesregierung in Planung (bitte erläutern)?

9

Wie werden die Sonderbeauftragten für besonders schutzbedürftige Geflüchtete beim BAMF derzeit qualifiziert, und inwieweit wurden die Qualifizierungsangebote seit 2019 weiterentwickelt (bitte erläutern)?

a) Welche Maßnahmen werden konkret getroffen, um Sonderbeauftragte auf die besonderen Belange der besonders vulnerablen Schutzsuchenden vorzubereiten und zu sensibilisieren (bitte nach verschiedenen Schulungs- und Fortbildungsangeboten und Fortbildungspflichten aufschlüsseln)?

b) Wie umfangreich sind die stattfindenden Schulungen, und wie viele Zeitstunden werden auf die thematische Auseinandersetzung der jeweiligen Kategorien aufgewendet (bitte nach einzelnen besonders schutzbedürftigen Gruppen unter Nennung der jeweiligen Schulungs- beziehungsweise Fortbildungsmaßnahme aufschlüsseln)?

c) Welche Inhalte werden mit Bezug auf LSBTI-Geflüchtete vermittelt? Wie viele Zeitstunden werden eingesetzte Sonderbeauftragte bezüglich Thematiken mit LSBTI-Bezug geschult (z. B. Einzelfragen zu Gender, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität, herkunftslandspezifischer Diskriminierung beziehungsweise Repressalien gegen LSBTI-Geflüchtete)?

d) Werden Inhalte der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen und die diese durchführenden Personen überprüft, und wenn ja, durch wen, und welche Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?

10

Werden entsprechende durchgeführte Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der eingesetzten Sonderbeauftragten turnusmäßig wiederholt beziehungsweise aktualisiert, und wenn ja, in welcher Periodizität, und durch welche konkreten Maßnahmen, und wenn nein, wieso nicht?

11

Findet eine Qualitätskontrolle, Evaluation oder sonstige Überprüfung hinsichtlich der Kompetenzen und Fähigkeiten der eingesetzten Sonderbeauftragten statt, und wenn ja, wie erfolgt diese im Einzelnen, und wenn nein, warum nicht?

12

Informieren die anhörenden Personen vor jeder Anhörung die Asylsuchenden, unter welchen Umständen diese durch eine Sonderbeauftragte oder einen Sonderbeauftragten angehört werden müssen beziehungsweise können beziehungsweise dass diese gegebenenfalls über ihren Asylantrag zu entscheiden haben, und wenn ja, gibt es Verfahrenshinweise beziehungsweise Handlungsempfehlungen für die Mitarbeitenden, wie diese Information zu erfolgen hat, und was beinhalten diese?

13

Ist der Einsatz von Sonderbeauftragten stets obligatorisch, wenn Asylsuchende als Angehörige einer besonders vulnerablen Gruppe identifiziert wurden oder entsprechende Hinweise vorliegen, oder wird dies von einer Einzelfallprüfung oder besonderen Umständen anhängig gemacht, und welche Unterschiede gibt es womöglich im Umgang mit unterschiedlichen vulnerablen Gruppen (bitte so genau wie möglich darlegen und mögliche Unterschiede begründen)?

14

Welche Vorgaben und Verfahren gibt es zur – möglichst frühzeitigen – Identifizierung von besonders vulnerablen Personen, insbesondere solchen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität verfolgt sein könnten (bitte so genau wie möglich darlegen), und zu welchem Zeitpunkt und für welche Verfahrensschritte werden Sonderbeauftragte in diesen Fällen hinzugezogen, welche Maßnahmen vor der Anhörung werden in diesen Fällen veranlasst (z. B. besondere Beratungsgespräche beziehungsweise besonderes Informationsmaterial, Verweise auf spezialisierte Beratungsstellen usw.)?

15

Wie sollen Mitarbeitende des BAMF verfahren, wenn sich erst während einer Anhörung zeigt, dass eine Person einer vulnerablen Gruppe angehört, insbesondere, wenn in diesen Fällen regelmäßig Sonderbeauftragte einzubinden wären oder diese die Anhörung vornehmen müssten?

Wird in diesem Falle die Anhörung unterbrochen und sodann eine Sonderbeauftragte oder ein Sonderbeauftragter als anhörende Person zugeordnet beziehungsweise hinzugezogen, und wenn ja, gibt es diesbezüglich festgeschriebene Verfahrensregeln für die Mitarbeitenden des BAMF, und wenn nein, wieso nicht, und wie wird stattdessen vorgegangen?

16

Wie bewertet die Bundesregierung beziehungsweise das BAMF die Erfahrungen seit der Änderung der Dienstanweisung Asyl im Themenbereich „sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des LSVD, dass die Entscheidungspraxis sich seither verbessert hat (bitte erläutern), und wenn ja, wieso wurde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu „Diskretionslogiken“ nicht früher umgesetzt?

17

Welche Kenntnisse liegen dem BAMF dazu vor beziehungsweise welche Anstrengungen unternimmt es gegebenenfalls, um solche Kenntnisse zu erlangen, ob und wie die besonderen Bedürfnisse von besonders vulnerablen Personen in anderen EU-Mitgliedstaaten im Asylverfahren erkannt und berücksichtigt werden, und inwieweit wird dies bei geplanten Dublin-Überstellungen in diese Länder berücksichtigt, etwa bei der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts, wenn absehbar ist, dass die besonderen Bedürfnisse dieser Personen nicht angemessen berücksichtigt würden?

18

Ist der vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzentwurf zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten (Bundestagsdrucksache 19/5314) der Diskontinuität verfallen, nachdem der Gesetzentwurf im Bundesrat keine Zustimmung fand, oder könnte der Bundesrat diesem Gesetzentwurf weiterhin zustimmen (bitte ausführen)?

a) Hält die Bundesregierung die auf Bundestagsdrucksache 19/5314 gegebene Begründung noch für zutreffend und ausreichend, obwohl die bereinigte Schutzquote z. B. in Bezug auf Marokko im Jahr 2022 11,4 Prozent und in Bezug auf Tunesien 6,6 Prozent betrug (vgl. Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/5709), was deutlich über den damals zur Begründung angegebenen Schutzquoten liegt und insofern einer generellen Sicherheitsvermutung widersprechen könnte (zum höheren materiellen Aussagegehalt der bereinigten Schutzquote bei der Prüfung sicherer Herkunftsstaaten vgl. die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 27. März 2018, WD 3 – 3000 – 082/18, S. 5; bitte begründen)?

b) Hält die Bundesregierung die auf Bundestagsdrucksache 19/5314 gegebene Begründung insbesondere in Bezug auf Tunesien noch für zutreffend und ausreichend, obwohl ein Sprecher der Bundesregierung im April 2023 erklärte: „Die Bundesregierung beobachtet mit größter Sorge die innenpolitische Entwicklung in Tunesien. Wir sehen die Erosion demokratischer Strukturen und die immer weitere Einengung zivilgesellschaftlichen Engagements. Die nun gestern erfolgte Festnahme von Rashed Ghannouchi, dem Vorsitzenden der tunesischen Partei Ennahda, reiht sich in eine besorgniserregende Serie von Verhaftungen von Vertretern der tunesischen Opposition, Journalistinnen und Aktivisten in diesem Jahr ein. All das, was das tunesische Volk 2011 [Jahreszahl korrigiert] an demokratischen Rechten und Freiheiten mutig erkämpft hat, steht nun offensichtlich zur Disposition“ (vgl. www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2593648, bitte begründen)?

c) Hält die Bundesregierung die auf Bundestagsdrucksache 19/5314 gegebene Begründung (noch) für zutreffend und ausreichend, obwohl es darin in Bezug auf Algerien heißt: „Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie öffentlich sichtbar gelebt wird“, was nach Auffassung der Fragestellenden einer Argumentation des BAMF entspricht („Diskretionslogik“), die inzwischen vom BAMF ausdrücklich nicht mehr verwendet wird und die auch schon damals nach Auffassung der Fragestellenden der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) widersprach (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?

d) Hält die Bundesregierung die auf Bundestagsdrucksache 19/5314 gegebene Begründung für zutreffend und ausreichend, obwohl dort in Bezug auf Tunesien einerseits festgestellt wurde, dass „(auch einvernehmliche) homosexuelle Handlungen von Männern und Frauen mit Haftstrafen von drei Jahren belegt“ werden, und andererseits behauptet wurde, dass es „als gewährleistet betrachtet werden“ könne, „dass in Tunesien generell weder asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung…“ drohen, was nach Auffassung der Fragestellenden dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 widerspricht, in dem es im Leitsatz 2a heißt: „Für die Bestimmung eines Staates um sicheren Herkunftsstaat muß Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen“ (nähere Ausführungen hierzu zu Randnummer 71 des Urteils, vgl.: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1996/05/rs19960514_2bvr150793.htm; bitte begründen)?

e) Wird die Bundesregierung der Forderung des LSVD nachkommen oder zumindest eine entsprechende Prüfung einleiten, Ghana und Senegal von der Liste sicherer Herkunftsstaaten zu nehmen (www.queer.de/detail.php?article_id=45328), weil dort Homosexualität strafrechtlich verfolgt werde, zumal ein solcher Schritt 2021 auch in Frankreich erfolgt sei, nachdem dies der französische Staatsrat entschieden habe (ebd., bitte begründen)?

Berlin, den 26. Mai 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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