[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7109 –
Entwicklungen beim Steuervollzug 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bund unterstützt die Länder bei dem Ziel der Sicherstellung eines
gleichmäßigen und einheitlichen Steuervollzugs. Das Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) hat u. a. die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder bei der
Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen. Mit dem Instrument der
Außenprüfung wird durch Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen
und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen die gesetzeskonforme Steuerfestsetzung
gestärkt. In dem Zusammenhang ergeben sich Fragen zu neuen Entwicklungen
im Steuervollzug (siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/28322).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage werden überwiegend Ergebnisse des
Verfahrens der Festsetzung und Erhebung der Steuern erfragt. Nach Artikel 108
Absatz 2 des Grundgesetzes liegt die Durchführung des
Besteuerungsverfahrens in der Zuständigkeit der Länder. Nach den zwischen dem Bund und den
Ländern abgestimmten Grundsätzen stellen die Länder dem Bundesministerium
der Finanzen jährlich statistische Daten über die Entwicklung des
Steuervollzugs und zur Personallage zur Verfügung. Die nachfolgenden Angaben zu den
Fragen wurden aus den jährlichen statistischen Meldungen der Länder
entnommen und auf Bundesebene aggregiert. Angaben zu den Ursachen für die
Entwicklung der einzelnen Ergebnisse des Steuervollzugs sowie zur Personallage
werden von den Ländern im Rahmen der statistischen Meldungen nicht
mitgeteilt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7292
20. Wahlperiode 16.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 16. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in
Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Finanzbehörden in
Deutschland von 2010 bis 2022 entwickelt (bitte nach Jahren sowie
Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Für die Jahre 2021 und 2022 liegen der Bundesregierung zu den Finanzämtern
in den Ländern und zum Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) folgende
Angaben vor.
Behörde Stand zum Ist-Besetzung
in VZÄ
Finanzämter 31.12.2021 97.188,75
Finanzämter 31.12.2022 97.603,24
Behörde Stand zum Ist-Besetzung
in VZÄ
BZSt 31.12.2021 1906,1
BZSt 31.12.2022 1957,4
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
Der Personalbestand im BZSt wurde im Jahr 2022 durch Einstellung von
Nachwuchskräften des höheren Dienstes, insbesondere durch die Übernahme von
Laufbahnbewerbern des mittleren und gehobenen Dienstes und sonstigen
Einstellungen um rund 51 Vollzeitäquivalente (VZÄ) gesteigert.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der nicht
besetzten Planstellen bei den Finanzbehörden in Deutschland von 2010 bis
2022 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und
Bundesebene aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Für die Jahre 2021 und 2022 liegen der Bundesregierung zu den Finanzämtern
in den Ländern und zum BZSt folgende Angaben vor.
Behörde Stand zum Nicht besetzte
Planstellen in VZÄ
Finanzämter 31.12.2021 7.363,37
Finanzämter 31.12.2022 6.956,11
Behörde Stand zum Nicht besetzte
Planstellen in VZÄ
BZSt 31.12.2021 349,9
BZSt 31.12.2022 302,6
Hinsichtlich der Daten der Länder wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
bundesweit vorhandenen Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer von 2010 bis
2022 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und
Bundesebene aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Frage 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Für die Jahre 2021 und 2022 liegen der Bundesregierung folgende Angaben
vor.
Behörde Stand zum Vorhandene Prüfer
in VZÄ
Finanzämter 31.12.2021 12.894,87
Finanzämter 31.12.2022 12.897,10
Behörde Stand zum Vorhandene Prüfer
in VZÄ
BZSt 31.12.2021 416,3
BZSt 31.12.2022 404,7
Hinsichtlich der Daten der Länder wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Im BZSt verringerte sich im Jahr 2022 die Zahl der Betriebsprüferinnen und
Betriebsprüfer insbesondere durch:
Grund Zahl der Zugänge
Altersbedingte Abgänge 3
Versetzung zu anderen Behörden insbesondere zur
Realisierung einer ortsnahen Verwendung
5
Kündigung wegen Aufnahme einer Tätigkeit in der
freien Wirtschaft
4
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in
Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Steuerfahndung von 2010 bis
2022 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Zum 31. Dezember 2021 waren bundesweit 2.478 Fahndungsprüfer und zum
31. Dezember 2022 bundesweit 2 498 Fahndungsprüfer in VZÄ vorhanden.
Hinsichtlich der Daten der Länder wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Betriebsprüfungen von 2010 bis 2022 entwickelt (bitte entsprechend der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/1438, S. 17, nach Jahren, Betriebsgrößenklassen inklusive
bedeutender Einkünfte, Bauherrengesellschaften (BHG) bzw.
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Sonstige sowie Prüfquoten aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Die Anzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen in den Jahren 2021
und 2022 Betriebsprüfungen abgeschlossen wurden, sowie die Gesamtzahl der
Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen nach § 193 der Abgabenordnung
(AO) eine Betriebsprüfung zulässig ist, ergeben sich aus der folgenden
Statistik.
2021 Großbetriebe
Mittelbetriebe
Kleinbetriebe
Kleinstbetriebe
geprüfte
Betriebe 33.565 39.861 29.664 47.350
Gesamtzahl
der Betriebe 196.211 820.030 1.253.383 6.140.037
Prüfquote
in % 17,1 4,9 2,4 0,8
2021
(Fortsetzung)
bedeutende
Einkünfte*)
BHG+
VZG**)
Sonstige***) Summe
geprüfte
Betriebe 1.108 400 4.807 156.755
Gesamtzahl
der Betriebe 15.133 7.455 – 8.432.249
Prüfquote
in % 7,3 5,4 – 1,8
2022 Großbetriebe
Mittelbetriebe
Kleinbetriebe
Kleinstbetriebe
geprüfte
Betriebe 34.412 39.682 30.096 47.486
Gesamtzahl
der Betriebe 196.211 820.030 1.253.383 6.140.037
Prüfquote
in % 17,5 4,8 2,4 0,8
2022
(Fortsetzung)
bedeutende
Einkünfte*)
BHG+
VZG**)
Sonstige***) Summe
geprüfte
Betriebe 870 422 4.963 157.931
Gesamtzahl
der Betriebe 15.133 7.455 – 8.432.249
Prüfquote
in % 5,7 5,7 – 1,9
*) Fälle des § 147a AO.
**) Bauherrengemeinschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften.
***) Die aufgeführte Steuerart „Sonstiges“ umfasst die Prüfungen, die nicht die anderen in der
Antwort genannten Steuerarten betreffen.
6. Welches steuerliche Mehrergebnis wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung von 2010 bis 2022 durch Betriebsprüfungen festgestellt (bitte
nach Jahren und Steuerarten sowie Betriebsgrößenklassen inklusive
bedeutender Einkünfte, BHG bzw. VZG und Sonstige aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Für die Jahre 2021 und 2022 sind die bundesweit durch die Betriebsprüfungen
festgestellten Mehrsteuern, aufgegliedert nach Steuerarten und
Betriebsgrößenklassen, den nachfolgenden Aufstellungen zu entnehmen (alle Beträge in
Euro).
Jahr 2021
Steuerart Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe
Umsatzsteuer 882.882.936 176.036.285 133.488.951 415.971.724
Einkommensteuer 1.011.788.839 354.126.367 223.418.269 370.311.122
Körperschaftsteuer 2.411.702.302 127.101.083 44.650.133 154.809.860
Gewerbesteuer 2.655.909.237 211.064.187 106.423.215 140.501.791
Zinsen nach § 233a AO****) 1.310.836.594 121.073.564 71.207.449 126.698.666
Sonstiges 1.374.912.734 74.425.224 40.977.774 65.542.567
Summe 9.648.032.642 1.063.826.710 620.165.791 1.273.835.730
Jahr 2021 (Fortsetzung)
Steuerart bedeutende Einkünfte*) BHG+VZG**) Sonstige***) Summe
Umsatzsteuer 1.263.101 1.964.555 7.857.913 1.619.465.465
Einkommensteuer 93.823.934 59.060.739 56.094.261 2.168.623.531
Körperschaftsteuer –1.658.684 2.922.617 1.889.130 2.741.416.441
Gewerbesteuer 611.394 7.800.017 4.543.505 3.126.853.346
Zinsen nach § 233a AO****) 17.863.273 8.512.976 12.643.736 1.668.836.258
Sonstiges 17.441.374 6.732.331 186.870.603 1.766.902.607
Summe 129.344.392 86.993.235 269.899.148 13.092.097.648
Jahr 2022
Steuerart Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe
Umsatzsteuer 763.999.798 225.239.118 137.311.302 166.528.405
Einkommensteuer 902.257.761 346.662.556 267.800.352 410.191.742
Körperschaftsteuer 2.256.924.782 151.423.174 47.027.061 128.898.139
Gewerbesteuer 2.145.573.477 223.908.189 118.367.130 208.413.623
Zinsen nach § 233a AO****) 850.446.205 46.165.834 29.871.911 35.582.353
Sonstiges 862.068.803 79.701.424 41.408.546 74.626.689
Summe 7.781.270.826 1.073.100.295 641.786.302 1.024.240.951
Jahr 2022 (Fortsetzung)
Steuerart bedeutende Einkünfte*) BHG+VZG**) Sonstige***) Summe
Umsatzsteuer 963.711 1.011.189 9.225.876 1.304.279.399
Einkommensteuer 74.241.561 26.909.544 48.785.692 2.076.849.208
Körperschaftsteuer 52.960 8.739.499 8.220.388 2.601.286.003
Gewerbesteuer 1.534.015 12.745.913 8.117.610 2.718.659.957
Zinsen nach § 233a AO****) 8.125.288 1.644.499 5.507.562 977.343.652
Sonstiges 9.687.276 2.986.035 56.837.645 1.127.316.418
Summe 94.604.811 54.036.679 136.694.773 10.805.734.637
*) Fälle des § 147a AO.
**) Bauherrengemeinschaften und Verlustzuweisungsgesellschaften.
***) Die aufgeführte Steuerart „Sonstiges“ umfasst die betragsmäßigen Auswirkungen aller
Prüfungsfeststellungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Steuerarten betreffen.
****) Bei den Zinsen nach § 233a AO handelt es sich um die festgesetzten Zinsen.
7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung von 2010 bis 2022 das
festgestellte Mehrergebnis im Rahmen von Betriebsprüfungen jeweils im
Vergleich zu den jeweiligen Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und
Steuerarten aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Festgestellte Mehrergebnisse einer Außenprüfung spiegeln sich nicht
zwangsläufig in dem Jahr als Steuereinnahme wider, in dem die Außenprüfung
abgeschlossen wurde. Dies kann unter anderem daran liegen, dass zu erwartende
Nachzahlungen zum Teil bereits vor Abschluss der Prüfung entrichtet werden.
In den nachfolgenden Tabellen wird für die Jahre 2021 und 2022 das im
Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellte Mehrergebnis dem jeweiligen
Steueraufkommen gegenübergestellt (alle Beträge in Euro).
Steuerart Jahr 2021
durch die
Betriebsprüfung festgestellte
Steuern
Steueraufkommen
Umsatzsteuer 1.619.465.465 187.631.072.636
Einkommensteuer 2.168.623.531 72.342.197.202
Körperschaftsteuer 2.741.416.441 42.123.946.024
Gewerbesteuer 3.126.853.346 61.103.356.142
Zinsen nach § 233a AO*) 1.668.836.258 87.462.120
Steuerart Jahr 2022
durch die
Betriebsprüfung festgestellte
Steuern
Steueraufkommen
Umsatzsteuer 1.304.279.399 198.200.650.794
Einkommensteuer 2.076.849.208 77.411.016.830
Körperschaftsteuer 2.601.286.003 46.333.812.785
Gewerbesteuer 2.718.659.957 70.243.625.814
Zinsen nach § 233a AO*) 977.343.652 –253.506.185
*) Bei den Zinsen nach § 233a AO in der Spalte „Steueraufkommen“ ist zu beachten, dass im
Hinblick auf die Beschlüsse des BFH vom 25. April 2018 – IX B 21/18, vom 3. September 2018 –
VIII B 15/18 und vom 4. Juli 2019 – VIII B 128/18, auf Antrag des Steuerpflichtigen für
Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungs-,
Stundungs- und Aussetzungszinsen gewährt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 27. November 2019 – IV
A 3 – S 0465/19/10004 :001 –, BStBl. I S. 1266) und somit das kassenmäßige Aufkommen nicht
ins Verhältnis zu den festgesetzten Zinsen gesetzt werden kann.
8. Wie viele Lohnsteuer-Außenprüfungen bzw. Umsatzsteuer-
Sonderprüfungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2010 bis 2022
mit welchen Mehreinnahmen durchgeführt (bitte nach Jahren und
Prüfungsart aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Für die Jahre 2021 und 2022 sind die erbetenen Angaben den nachfolgenden
Tabellen zu entnehmen (Beträge in Euro).
Jahr durchgeführte
LSt-Außenprüfungen
Mehrergebnis
2021 70.202 729.412.605
2022 68.537 689.260.595
Jahr durchgeführte
USt-Sonderprüfungen
Mehrergebnis
2021 64.366 1.310.404.625
2022 64.250 1.534.666.609
9. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
von 2010 bis 2022 von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der
Finanzämter mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte nach Jahren und
Ergebnissen der Verfahren aufschlüsseln)?
10. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2010
bis 2022 mit der Einstellung von Steuerstrafverfahren nach § 398a der
Abgabenordnung (AO) verbundene Geldzahlungen geleistet (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
11. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2010
bis 2022 in Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a der
Strafprozessordnung (StPO) Geldzahlungen geleistet, die zur Einstellung
von Steuerstrafverfahren führten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 9 bis 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Die Zahl der von den Bußgeld- und Strafsachenstellen insgesamt bundesweit in
den Jahren 2021 und 2022 abgeschlossenen Strafverfahren sowie die
Verfahrensergebnisse sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen (Beträge in
Euro).
von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter im Jahr 2021 abgeschlossene Strafverfahren
Gesamt: 49.765
davon
Einstellung nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) 18.470
davon
Selbstanzeigen nach § 371 AO 5.480
Übergang ins Bußgeldverfahren 436
Einstellung nach § 153 a StPO 12.799
Geldauflagen 50.364.214
davon
an die Staatskasse
47.291.209
Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 398 AO, § 153 Abs. 1
Satz 1 StPO) und aufgrund sonstiger Ermessensvorschriften
(insb. § 154 StPO)
7.071
Einstellung nach § 398a AO 287
Summe der Geldzahlungen nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO 6.155.728
Antrag auf Strafbefehl 5.852
davon
Mit Freiheitsstrafe 127
Abgabe an die Staatsanwaltschaft 5.198
Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstelle 88
von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter im Jahr 2022 abgeschlossene Strafverfahren
Gesamt: 45.544
davon
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 17.995
davon
Selbstanzeigen nach § 371 AO 5.014
Übergang ins Bußgeldverfahren 385
Einstellung nach § 153 a StPO 11.463
Geldauflagen 40.773.238
davon
an die Staatskasse
38.371.885
Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 398 AO, § 153 Abs. 1
Satz 1 StPO) und aufgrund sonstiger Ermessensvorschriften
(insb. § 154 StPO)
6.286
Einstellung nach § 398a AO 198
Summe der Geldzahlungen nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO 2.672.127
Antrag auf Strafbefehl 4.836
davon
Mit Freiheitsstrafe 110
Abgabe an die Staatsanwaltschaft 4.695
Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstelle 71
12. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von 2010 bis 2022 von Staatsanwaltschaften und Gerichten mit
welchem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen (bitte nach Jahren und
Ergebnissen aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Die Zahl der von den Staatsanwaltschaften und Gerichten insgesamt
bundesweit in den Jahren 2021 und 2022 abgeschlossenen Strafverfahren sowie die
Verfahrensergebnisse sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen (Beträge
in Euro).
von den Staatsanwaltschaften und Gerichten im Jahr 2021
abgeschlossene Strafverfahren
Gesamt 11.254
davon
Einstellung (ohne Einstellung unter Auflagen nach § 153a
StPO und § 398a AO)
2.754
Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO 1.369
Geldauflagen 22.134.780
davon
an die Staatskasse
16.309.798
Einstellung nach § 398a AO 29
Summe der Geldzahlungen nach § 398a Nr. 2 AO 1.199.728
Strafbefehl 5.623
davon
mit Freiheitsstrafe 316
Urteil mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung 1.427
Freispruch 52
von den Staatsanwaltschaften und Gerichten im Jahr 2022
abgeschlossene Strafverfahren
Gesamt 9.837
davon
Einstellung (ohne Einstellung unter Auflagen nach § 153a
StPO und § 398a AO)
2.596
Einstellung unter Auflagen nach § 153a StPO 1.265
Geldauflagen 25.466.458
davon
an die Staatskasse
20.058.957
Einstellung nach § 398a AO 43
Summe der Geldzahlungen nach
§ 398a Nr. 2 AO
3.160.668
Strafbefehl 4.525
davon
mit Freiheitsstrafe 309
Urteil mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung 1.372
Freispruch 36
13. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung von 2010 bis 2022
die verhängten Freiheitsstrafen in Steuerstrafverfahren durchschnittlich
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Im Jahr 2021 betrug die Gesamthöhe der bei Steuerstrafverfahren auf der
Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung bundesweit verhängten
Freiheitsstrafen 1 293 Jahre. Im Jahr 2022 wurden entsprechende Freiheitsstrafen in
einer Gesamthöhe von 1 180 Jahren verhängt.
14. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung von 2010 bis 2022
die verhängten Geldstrafen in Steuerstrafverfahren durchschnittlich (bitte
nach Jahren aufschlüsseln und jeweils Durchschnitt und höchste
Einzelstrafe nennen)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Im Jahr 2021 betrug die Gesamthöhe der bei Steuerstrafverfahren auf der
Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung bundesweit rechtskräftig in
Steuerstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen 17 411 850 Euro. Im Jahr 2022
wurden entsprechende Geldstrafen in Höhe von 15 150 795 Euro festgesetzt.
Daten zur durchschnittlichen Höhe der Geldstrafe je Urteil mit Festsetzung
einer Geldstrafe und zur höchsten Einzelstrafe sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
15. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2010
bis 2022 im Rahmen der Verfahren hinterzogene Steuern festgestellt
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Die im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen und Strafbefehlen wegen
Steuerhinterziehung nach § 370 AO bundesweit ermittelten hinterzogenen
Steuern beliefen sich im Jahr 2021 auf einen Gesamtbetrag von
1 156 859 142 Euro und im Jahr 2022 auf einen Gesamtbetrag von
840 323 999 Euro.
16. Wie viele Bußgeldverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
von 2010 bis 2022 von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der
Finanzämter mit welchem Ergebnis abgeschlossen (bitte nach Jahren und
Ergebnissen der Verfahren aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Die Zahlen der von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter in
den Jahren 2021 und 2022 insgesamt bundesweit abgeschlossenen
Bußgeldverfahren sowie die Verfahrensergebnisse sind den nachfolgenden Tabellen zu
entnehmen.
Gesamtzahl der im Jahr 2021 abgeschlossenen
Bußgeldverfahren 3.785
davon:
Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen 1
Übergang ins Strafverfahren
(§ 81 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG) 7
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG 424
Einstellung nach § 47 OWiG 619
Bußgeldbescheid des Finanzamtes 2.203
Erledigung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht 57
Verwarnung nach § 56 OWiG 474
Gesamtzahl der im Jahr 2022 abgeschlossenen
Bußgeldverfahren 4.202
davon:
Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstellen 6
Übergang ins Strafverfahren (§ 81 OWiG) 5
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG 409
Einstellung nach § 47 OWiG 519
Bußgeldbescheid des Finanzamtes 2.801
Erledigung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht 56
Verwarnung nach § 56 OWiG 406
17. In welcher Höhe wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung von
2010 bis 2022 Bußgelder verhängt (bitte nach Jahren und Tatbestand
aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Die Höhe der in den Jahren 2021 und 2022 bundesweit verhängten Bußgelder
und die zugrundeliegenden Tatbestände sind in den nachfolgenden Übersichten
abzulesen (alle Beträge in Euro).
Im Jahr 2021 verhängte Bußgelder
Tatbestand Bundesweit
verhängte
Bußgelder
wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO 4.907.178
wegen Steuergefährdung nach § 379 AO 2.155.256
wegen Gefährdung der Abzugssteuern nach § 380 AO 667.756
wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach
§ 26b Umsatzsteuergesetz (UStG) 797.188
wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach
§ 160 Steuerberatungsgesetz (StBerG) 864.593
wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161 bis 163 StBerG 38.280
wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG 46.463.802
wegen sonstiger Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 383 AO,
§ 17 Absatz 3 Geldwäschegesetz - GwG) 10.050
wegen Verfall nach § 29a OWiG 583.214
Im Jahr 2022 verhängte Bußgelder
Tatbestand Bundesweit
verhängte
Bußgelder
wegen leicht-fertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO 1.766.897
wegen Steuergefährdung nach § 379 AO 1.124.784
wegen Gefährdung der Abzugssteuern nach § 380 AO 428.093
wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach
§ 26b UStG 967.202
wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach
§ 160 StBerG 434.857
wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161 bis 163 StBerG 11.866
wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG 4.158.229
wegen sonstiger Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 383 AO,
§ 17 Absatz 3 GwG) 2.780
wegen Verfall nach § 29a OWiG 2.301.089
18. Wie viele Prüfungen führten die Steuerfahndungen der Länder nach
Kenntnis der Bundesregierung von 2010 bis 2022 durch (bitte nach
Jahren sowie nach Fahndungsprüfungen bzw. Prüfungen aufgrund von
Amts- und Rechtshilfeersuchen aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Im Jahr 2021 wurden von den Steuerfahndungen bundesweit 23 276
Fahndungsprüfungen durchgeführt und 8 774 Amts- und Rechtshilfeersuchen
erledigt.
Im Jahr 2023 führten die Steuerfahndungen 21 085 Fahndungsprüfungen durch
und erledigten 8 923 Amts- und Rechtshilfeersuchen.
19. Welche Mehrergebnisse ergaben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung von 2010 bis 2022 durch die Prüfungen der Steuerfahndung (bitte
nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Das durch die Steuerfahndungen in den Jahren 2021 und 2022 erzielte
Mehrergebnis, aufgeschlüsselt nach Steuerarten, ist den nachfolgenden Tabellen zu
entnehmen (alle Beträge in Euro).
Steuerart Mehrergebnis 2021
Umsatzsteuer 738.183.083
Einkommensteuer 354.424.668
Körperschaftsteuer 129.483.348
Lohnsteuer 93.702.124
Gewerbesteuer 153.745.514
Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung 258.162.192
Sonstige Steuern 429.568.438
Steuerart Mehrergebnis 2022
Umsatzsteuer 746.685.799
Einkommensteuer 448.324.172
Körperschaftsteuer 268.014.387
Lohnsteuer 78.639.307
Gewerbesteuer 282.551.047
Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung 213.595.704
Sonstige Steuern 389.400.646
20. Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
von 2010 bis 2022 auf Basis der Prüfungen der Steuerfahndung
eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
Für die Jahre 2010 bis 2020 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/638 verwiesen.
Im Jahr 2021 wurden auf Basis der Prüfungen der Steuerfahndungen
bundesweit 9 893 Strafverfahren eingeleitet, im Jahr 2022 waren es 8 690
Strafverfahren.
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ISSN 0722-8333]