[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3603
17. Wahlperiode 02. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Ekin Deligöz, Kai Gehring,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3310 –
Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
besteht seit 1984 mit dem Ziel, schwangeren Frauen und Müttern in Notlagen
unbürokratisch zu helfen. Hierzu erhält die Stiftung jährlich mindestens
92 Mio. Euro aus dem Bundeshaushalt.
Nach ihrer Gründung stand die Bundesstiftung unter anderem aufgrund des
fehlenden Rechtsanspruchs auf Leistungen, zu geringer Stiftungsgelder,
unzureichender Einmalzahlungen und einer regional unterschiedlichen
Vergabepraxis in der Kritik von Verbänden, Fachwelt und Politik. Das Ziel,
Schwangerschaftsabbrüche zu vermeiden, sei zudem nicht erreicht worden, zumal
deren Ursachen nicht alleine in monetären Aspekten lägen.
Im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise lassen sich gesellschaftliche
Tendenzen erkennen, die auch Auswirkungen auf die Stiftung haben. Die um
5 Mio. Euro erhöhte Einlage in die Stiftung in den Jahren 2009 und 2010 und
die nunmehr für 2011 erfolgte Mittelkürzung nehmen wir daher zum Anlass,
der Bundesregierung die folgenden Fragen zu stellen:
1. Mit welchen Einrichtungen auf Landesebene kooperiert die Bundesstiftung
„Mutter und Kind“?
Die Bundesstiftung arbeitet in elf Ländern mit den dort bestehenden
Landesstiftungen, die Hilfen für Mütter und Familien leisten, und in fünf Ländern mit
Landeseinrichtungen von Wohlfahrtsverbänden zusammen. Es sind:
Baden-Württemberg: Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-
Württemberg
Bayern: Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
Berlin: Stiftung „Hilfe für die Familie“ – Stiftung des
Landes Berlin
Brandenburg: Stiftung „Hilfe für Familien in Not – Stiftung
des Landes Brandenburg“ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 29. Oktober 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3603 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie hoch waren die Mittelzuweisungen von der Bundesstiftung „Mutter
und Kind“ an die jeweiligen Empfänger auf Landesebene (bitte aufgeteilt
nach Bundesländern) in den einzelnen Jahren seit 1999?
Eine Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen seit 2003 ist in der Anlage 1
dargestellt.
3. Nach welchen Kriterien werden die Mittel an die Landesebene verteilt?
Inwiefern ist sichergestellt, dass allen Trägern genügend Gelder zur
Verfügung stehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung dieses Verteilungsverfahren?
Grundlage für die Zuweisung an die Landeseinrichtungen in den 16
Bundesländern ist § 1 Absatz 2 der Vergaberichtlinien der Bundesstiftung Mutter und
Kind, wonach die jährlich der Bundesstiftung zur Verfügung stehenden Mittel
nach dem Bevölkerungsschlüssel anteilmäßig auf alle Länder aufgeteilt
werden. Für die Bevölkerungszahlen sind die Angaben des Statistischen
Bundesamtes (Stichtag: 31.12. des vorvergangenen Jahres) verbindlich.
Die Stadtstaaten und die neuen Bundesländer erhalten nach der vom
Stiftungsrat beschlossenen Regelung zum Ausgleich ihrer schlechteren wirtschaftlichen
Situation einen Vorabzuschlag in Höhe von 6 Prozent der Gesamtzuwendung,
der unter ihnen wiederum ebenfalls nach dem Bevölkerungsschlüssel aufgeteilt
wird.
In den Ländern erfolgt die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Träger
eigenverantwortlich durch die jeweilige zentrale Landeseinrichtung im Rahmen
ihrer Zuständigkeit.
Bremen: Familien- und Lebensberatung der Bremischen
Evangelischen Kirche
Hamburg: Caritasverband für Hamburg e. V.
Hessen: Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V.
Mecklenburg-Vorpommern: Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen: Stiftung „Familie in Not – Stiftung des Landes
Niedersachsen“
Nordrhein-Westfalen: Caritasverband für die Diözese Münster e. V.
Rheinland-Pfalz: Landesstiftung „Familie in Not – Rheinland-Pfalz“
Saarland: Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e. V.
Sachsen: Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“
des Freistaates Sachsen
Sachsen-Anhalt: Stiftung „Familie in Not – Sachsen-Anhalt“
Schleswig-Holstein: Stiftung „Familie in Not“
Thüringen: Thüringer Stiftung HandinHand – Hilfe für
Kinder, Schwangere und Familien in Not
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/36034. Welche Zusatzmittel (zusätzliche Landesmittel, Spenden u. Ä.) stehen den
einzelnen Trägern auf Landesebene in welcher Höhe zur Verfügung?
Die Trägerstrukturen sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich (siehe
Antwort zu Frage 1).
Die über die Verteilung der Bundesstiftungsmittel hinausgehenden Aufgaben
und die finanzielle Ausstattung der Landesstiftungen sind vielfältig und bedingt
durch landesspezifische Besonderheiten sehr unterschiedlich in Höhe und
Umfang.
5. Wie viele Anträge auf finanzielle Hilfen der Bundesstiftung wurden
(aufgeschlüsselt nach Bundesländern) in den einzelnen Jahren seit 1999
gestellt, wie viele wurden bewilligt?
Der Bundesregierung liegen Statistiken zu den Sozialdaten der
Antragstellerinnen erst seit 2000 vor. Die entsprechenden Informationen sind in Anlage 2 ab
2000 aufgeführt.
6. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet, dass alle
Anträge auf Gewährung von Stiftungsmitteln registriert sind?
Im Rahmen der Erstellung der Sozialdatenstatistik wird unterschieden zwischen
Antragstellerinnen (Erstantrag pro Schwangerschaft) und Hilfeempfängerinnen
(Erstantrag pro Schwangerschaft). Die Bundesregierung geht davon aus, dass
alle Anträge auf Gewährung von Stiftungsmitteln durch die
Landeseinrichtungen für diese Angaben entsprechend registriert werden.
7. Wie hoch waren die durchschnittlichen Hilfebeträge aus den Mitteln der
Bundesstiftung (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) in den einzelnen
Jahren seit 1999?
Der Bundesregierung liegen Statistiken zu den Sozialdaten der
Antragstellerinnen erst seit 2000 vor. Die entsprechenden Informationen sind in Anlage 3 ab
2000 aufgeführt.
8. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich der
Sozialstruktur der Antragstellerinnen und ihrer wirtschaftlichen Lage?
Seit dem Jahr 2000 erfasst die Geschäftsführung der Bundesstiftung bestimmte
Informationen zur Sozialstruktur in der jährlichen Sozialdatenstatistik (vgl.
auch Antwort zu Frage 9).
9. Wie viele Antragstellerinnen bezogen Arbeitslosengeld I,
Arbeitslosengeld II, Elterngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Wohngeld oder Sozialhilfe,
wie viele waren Auszubildende, Studentinnen und Schülerinnen,
alleinstehende Mütter, Erwerbstätige, Asylbewerberinnen?
Der Bundesregierung liegen Statistiken zu den Sozialdaten der
Antragstellerinnen erst seit 2000 vor. Die entsprechenden Informationen sind in Anlage 4 ab
2000 aufgeführt.
Drucksache 17/3603 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. In wie vielen Fällen war der Partner zur Zeit der Antragstellung
arbeitslos?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob einzelne Verbände oder Träger von
Beratungsstellen Angaben hierüber erhoben haben?
33. Welche Daten werden bei der Antragstellung an welchen Stellen erhoben
oder verarbeitet, und inwiefern ist hierbei der Datenschutz der
Antragstellerinnen gewährleistet?
Die Fragen 10 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vergaberichtlinien der Bundesstiftung Mutter und Kind legen in § 6
Absatz 1 bis 3 fest: Von der werdenden Mutter dürfen nur die Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse (personenbezogene Daten) verlangt
werden, die für die Feststellung ihrer Notlage erforderlich sind.
Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit offenbart werden, als dies zur Gewährung der
Hilfen und zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen notwendig ist. Nach
Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Zahlung sind die Unterlagen zu
vernichten, soweit besondere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
11. In welchem Verhältnis stehen nach Ansicht der Bundesregierung die
Leistungen der Stiftung zu anderen Leistungen wie
a) dem Elterngeld,
b) dem geplanten Betreuungsgeld,
c) dem Arbeitslosengeld-II-Regelsatz für Erwachsene und Kinder bzw.
der Höhe dieser Regelsätze,
d) dem Kinderzuschlag,
e) dem BAföG,
f) dem Wohngeld,
g) der Sozialhilfe,
h) dem Kindergeld und den Freibeträgen?
12. Inwiefern werden die Verwendungszwecke nach § 4 des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“ vor der Geburt, im ersten Jahr nach der Geburt und in den
Folgejahren durch Leistungen erfüllt, auf die ein Rechtsanspruch besteht?
Erachtet die Bundesregierung diese Leistungen als ausreichend?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das
ungeborene, zu schützen. Dabei muss er auch denjenigen Gefahren Rechnung tragen,
die für das ungeborene Leben in den gegenwärtigen und absehbaren realen
Lebensverhältnissen der Frau und der Familie begründet liegen und der
Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken. Die Entscheidung für ein
Kind darf nicht an finanzieller Not scheitern.
Zu beachten ist das Untermaßverbot, wonach der Staat zur Erfüllung seiner
Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art
ergreifen muss, die dazu führen, dass ein – unter Berücksichtigung
entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und als solcher wirksamer Schutz
erreicht wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3603In Abgrenzung und in Ergänzung zu anderen Sozialleistungen sind nach § 2
Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz
des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG) die Leistungen der Bundesstiftung
„ergänzende Hilfen“, die über diejenigen der bestehenden Sozialgesetze
hinausgehen und die der schwangeren Frau in einer Notlage besonderen Schutz und
besondere Hilfe zugänglich machen. Die Stiftungsleistungen sind nach § 2
Absatz 1 i. V. m. § 4 Absatz 2 MuKStiftG gegenüber anderen Sozialleistungen
nachrangig und dürfen bei deren Gewährung weder dem Grunde noch der Höhe
nach angerechnet werden (§ 5 Absatz 2 MuKStiftG). Daraus ergibt sich
eindeutig, dass Leistungen aus der Stiftung nicht die Träger anderer Sozialleistungen
entlasten sollen. Vielmehr sollen die aus der Stiftung gewährten Leistungen der
werdenden Mutter zusätzlich, das heißt über den nach dem Zweiten (SGB II)
oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzuerkennenden
Bedarf hinaus zur Verfügung stehen.
Die zweckbestimmten Leistungen aus der Stiftung sind auch nicht dafür
gedacht, den Mindestbedarf gemäß dem SGB II oder SGB XII zu decken.
13. Aus welchem Grund ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig,
über die Bundesstiftung Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu
stellen?
Die Bundesstiftung Mutter und Kind ist Teil einer sozialen Lebenslaufpolitik,
die gezielt in einer kritischen Übergangsphase im Lebenslauf ansetzt. So kann
der Kumulation von Risiken im Lebenslauf präventiv begegnet und es können
entscheidende Weichen für die Entwicklung des Kindes in seinen ersten
Lebensmonaten gestellt werden. Wenn für die Mutter rund um die Geburt die Last
finanzieller Sorgen gemindert und ihr der Weg in das vielfältige Netz früher
Hilfen gewiesen wird, in dem sie umfassend Unterstützung erfährt und ihr
Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie sie die anstehenden Herausforderungen
bewältigen kann, kommt dies langfristig dem Wohl des Kindes zu Gute.
Durch das flächendeckende Angebot der Schwangerschaftsberatungsstellen in
ganz Deutschland – den einzigen Stellen, in denen die Anträge auf
Stiftungsmittel gestellt werden können – ist eine schnelle und individuelle Hilfe auch
jenseits finanzieller Unterstützung sichergestellt. Die örtliche Nähe von
Beratungsstellen gewährleistet für die Frauen schnelle, persönliche Beratung und
einen vertrauensvollen Umgang mit ihrer Situation.
Die Bundesstiftung senkt so mit ihrer Arbeit die Barriere zum Zugang in das
bestehende Beratungs- und Unterstützungssystem und trägt damit aktiv zu
einer wirksamen Unterstützung schwangerer Frauen und zu einem ganz frühen
Kinderschutz bei. Im Übrigen vgl. die Antwort zu Frage 12.
14. Welche Notlagen überwiegen bei den antragstellenden Frauen, was sind
deren Ursachen, und bietet die Stiftung einen geeigneten Ansatz, die
auftretenden Probleme angemessen zu lösen?
15. In welchem Umfang sind die wirtschaftlichen Notsituationen der
Antragstellerinnen durch einmalige Zuwendungen zu beheben, in welchem
Umfang werden mittel- und langfristige Zuwendungen benötigt, und ist dem
durch die Mittelvergabe entsprochen worden?
25. Wie hoch ist der Anteil der Beratungsgespräche in den Beratungsstellen,
die ausschließlich zur Beantragung von Stiftungsgeldern geführt werden,
Drucksache 17/3603 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeund welche finanzielle Belastung entsteht den Beratungsstellen durch die
Übernahme dieser Aufgaben?
32. Welche Formalitäten haben Frauen, die Stiftungsmittel beantragen, in den
einzelnen Bundesländern zu erfüllen?
Wie hoch ist der Zeitaufwand der einzelnen Beratungsstellen pro Antrag
zu veranschlagen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den mit der Beantragung von
Stiftungsmitteln verbundenen bürokratischen Aufwand für
Antragstellerinnen wie Beratungsstellen, und ist die Entscheidungsprozedur im
Vergleich zu anderen Sozialleistungen spürbar vereinfacht und beschleunigt?
Die Fragen 14, 15, 25 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
In der Praxis der Schwangerschaftsberatungsstellen geht es um die schwierige
Alltagssituation von schwangeren Frauen in prekären Lebenslagen. Die
Bundesstiftung erfüllt in diesem Kontext eine herausragende Funktion – als
„Türöffnerin“ in das Netz der Beratung und frühen Hilfe, als gezielte Unterstützung
in einer weichenstellenden Übergangsphase im Lebenslauf. Wirtschaftliche
Notsituationen spielen im Gesamtzusammenhang vielfältiger Belastungen
schwangerer Frauen in prekärer Lebenslage eine große, aber nicht isoliert zu
sehende Rolle.
Die Beratung in der Schwangerschaftsberatungsstelle verbindet daher
regelmäßig die psychosoziale Beratung mit der Antragsberatung für die
Bundesstiftungsmittel und umfassenden Ratschlägen, welche finanziellen und
infrastrukturellen Hilfen der jungen Mutter zur Verfügung stehen könnten.
Die Bundesregierung hat die Funktions- und Arbeitsweise der Bundesstiftung
ausführlich anlässlich des im Januar 2010 von Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zusammen mit der EU-Kommission
durchgeführten Peer Review dargestellt (vgl. Synthesebericht zur Peer Review
„Bundesstiftung Mutter und Kind – Schwangerschaftshilfe in Notlagen“;
www.peer-review-social-inclusion.eu/peer-reviews/2009/federal-foundation-
motherand-child-for-pregnant-women-in-emergency-situations?set_language=de, auch
zugänglich über einen Link auf der Homepage der Bundesstiftung). Es hat sich
dort gezeigt, dass das Zusammenspiel finanzieller Leistungen und
infrastruktureller Hilfen durch die Vergabe der Bundesstiftungsmittel über die
Schwangerschaftsberatungsstellen als Good Practice für eine präventive Politik der
sozialen Inklusion und eine moderne Gleichstellungs- und Frauenpolitik in
Lebensverlaufsperspektive anzusehen ist.
Um die vielfältigen Wirkungs- und Arbeitsweisen der Bundesstiftung zu
erfassen und zu untersuchen, bereitet die Bundesregierung derzeit ergänzend eine
Evaluation der Stiftung vor und erwartet sich daraus Erkenntnisse auch zu den
hier gestellten Fragen.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf
Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung?
Die rechtliche Ausgestaltung der Bundesstiftung entspricht ihrer vom
Gesetzgeber beabsichtigten Funktion.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/360317. Was sind die Ursachen für die erhöhte Einlage in die Stiftung „Mutter
und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in den Jahren 2009 und
2010?
18. Welche gesellschaftlichen Faktoren macht die Bundesregierung für den
steigenden Mittelbedarf der Stiftung verantwortlich?
19. Werden diese Ursachen und Faktoren voraussichtlich 2011 wegfallen,
und inwiefern wird dies im Haushaltsentwurf 2011 angemessen
berücksichtigt?
Die Fragen 17, 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei der im parlamentarischen Verfahren für die Haushalte 2009 und 2010
erreichten Aufstockung um jeweils zusätzliche 5 Mio. Euro ist deutlich der
politische Wille zum Ausdruck gekommen, die seit Festlegung der gesetzlichen
Mindestsumme 1993 unveränderten Mittel den erfolgten Steigerungen der
Verbraucherpreise anzupassen und den Anstieg überschuldeter Haushalte zu
berücksichtigen.
20. Erwartet die Bundesregierung steigende Antragszahlen aufgrund der
vollen Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch?
Die Bundesregierung wird die Entwicklung genau beobachten.
21. In welchem Umfang hat die Bundesstiftung seit ihrer Gründung dazu
beigetragen, werdendes Leben zu schützen und ist damit ihrer politischen
Zielsetzung, Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern, gerecht
geworden?
Inwiefern wird sie dieser Zielsetzung heute noch gerecht?
Artikel 1 Absatz 1 i. V. m. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen.
Der Staat muss auch denjenigen Gefahren Rechnung tragen, die für das
ungeborene Leben in den gegenwärtigen und absehbaren realen
Lebensverhältnissen der Frau und der Familie begründet liegen und der Bereitschaft zum
Austragen des Kindes entgegenwirken.
Die der Mutter geschuldete Fürsorge der Gemeinschaft gemäß Artikel 6
Absatz 4 GG umfasst die Verpflichtung des Staates darauf hinzuwirken, dass
eine Schwangerschaft nicht wegen einer bestehenden oder nach der Geburt
eines Kindes drohenden materiellen Notlage abgebrochen wird. Nach
Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts ist es unbedenklich, wenn sich der
Gesetzgeber zur Erfüllung seines Schutzauftrages einem Schutzkonzept zuwendet, das
davon ausgeht, ein wirksamer Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens
sei nur mit der Mutter, aber nicht gegen sie, möglich. Dementsprechend setzt
das Schwangerschaftskonfliktgesetz auf Beratung und die Bundesstiftung
Mutter und Kind auf finanzielle Unterstützung.
Im Jahr 2009 konnte die Bundesstiftung 145 273 Frauen in Notlagen
unterstützen.
Drucksache 17/3603 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Welche anderen Maßnahmen zur Prävention von
Schwangerschaftsabbrüchen und ungewollten Schwangerschaften werden aus
Bundesmitteln in den Jahren 2010 und 2011 voraussichtlich in welcher Höhe
finanziert?
Wie unterscheiden sich diese Haushaltsansätze von den im Jahr 2009
hierfür aufgewendeten Geldern, und wie begründet die Bundesregierung
dies?
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat seit
Inkrafttreten des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) 1992 den Auftrag, in
Zusammenarbeit mit den Bundesländern und Familienberatungseinrichtungen
zielgruppenspezifische Konzepte zur Sexualaufklärung und Familienplanung
zu erstellen sowie bundeseinheitliche Aufklärungsmaterialien zu verbreiten.
Diese Maßnahmen richten sich an Kinder und Jugendliche, Eltern und
pädagogisch Tätige sowie Erwachsene in der Familienplanungs- und
Familiengründungsphase. Entsprechend der Zielsetzung von § 1 SchKG werden für die
genannten Bereiche bundesweite Aufklärungsmaßnahmen in Kooperation mit
im Feld relevanten Institutionen durchgeführt.
Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus dem SchKG stehen der BZgA in
2010 5 112 T Euro im Kapitel 17 02 Titel 531 22 zur Verfügung. Hier besteht
keine Veränderung zu den zugewiesenen Haushaltsmitteln in 2009. Für 2011
sind 4 964 T Euro vorgesehen. Die Reduzierung erfolgt aus
haushaltsrechtlichen Gründen und nur für das Jahr 2011. Sie dient dem Ausgleich von
überplanmäßigen Mehrausgaben aus dem Jahr 2009.
Die bundesweiten Aufgaben der Schwangerschafts- und
Schwangerschaftskonfliktberatung werden wesentlich durch freie Träger unterschiedlicher
weltanschaulicher Ausrichtung wahrgenommen. Das Bundesministerium für
Famielie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unterstützt, durch jährliche
Zuschüsse in Höhe von insgesamt ca. 1 000 Euro an pro familia und donum vitae,
u. a. die Vermeidung von und Unterstützung in Schwangerschaftskonflikten. Die
Träger der freien Wohlfahrtspflege, die ebenso als zentrale Träger der
Schwangerschaftsberatung von den Ländern anerkannt sind, werden durch den Bund
im Kontext der länderübergreifenden bundesweiten Aufgaben mit einem
jährlichen Fördervolumen von 18 800 Euro bis zum Jahr 2012 gefördert. Da die
Aufgaben des überwiegenden Teils der Träger nicht spezifiziert gefördert werden,
kann nicht im Einzelnen ausgewiesen werden, inwieweit einzelnen Trägern
indirekte Fördermittel für die Aufgabe der Schwangerenberatung zufließen.
Gleiches gilt für Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger für
Aufgaben der Familienpolitik, wozu u. a. auch die Aufgabe der
Schwangerschafts(konflikt)beratung zählt.
Als weitere gezielte Maßnahme zur Prävention von
Schwangerschaftsabbrüchen führt das BMFSFJ seit Dezember 2009 das auf drei Jahre angelegte
Projekt „Beratung bei Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch“
gemeinsam mit der Universität Köln durch. Ziel ist die Evaluation der Umsetzung der
neuen gesetzlichen Vorgaben zur Beratung bei Pränataldiagnostik und
medizinisch-sozialer Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch nach dem
zum 1. Januar 2010 geänderten SchKG. Die Förderung beträgt insgesamt
350 000 Euro.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Effektivität dieser Maßnahmen im
Vergleich zur Wirksamkeit der Bundesstiftung?
Die in der Antwort zu Frage 22 dargestellten Maßnahmen dienen der Prävention
von Schwangerschaftsabbrüchen und ungewollten Schwangerschaften z. B.
durch Aufklärung und Information. Die Mittel der Bundesstiftung hingegen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3603werden so eingesetzt, dass Schwangeren, die sich in einer Notlage an eine
Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, wirksam geholfen wird.
Beide sind Teil eines Gesamtkonzeptes des Lebens- und Kinderschutzes ebenso
wie einer Frauen- und Familienpolitik in Lebensverlaufsperspektive: Die in der
Antwort zu Frage 22 dargestellten Maßnahmen, die Leistungen der
Bundesstiftung und die Leistungen der Länder, wie sie z. B. in § 3 SchKG angesprochen
sind, ergänzen sich zu einem dichten Hilfsangebot, das seine Effektivität und
Leistungsstärke in seinem Zusammenspiel entwickelt.
24. In welchen Trägerschaften befinden sich die Beratungsstellen (bitte auch
differenziert nach Bundesländern)?
Gemäß § 8 Satz 1 SchKG haben die Länder für die Beratung nach den §§ 5
und 6 des Gesetzes ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher
Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Vorgaben sind umgesetzt. Die vom
BMFSFJ geförderte Internetseite
www.dajeb.de der Deutschen
Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e. V. (DAJEB) beinhaltet einen
Online- Beratungsführer zur Suche von Beratungsstellen in Wohnortnähe.
Ebenso bietet die BZgA auf der Internetseite
www.familienplanung.de/
www.schwanger-info.de eine Postleitzahlensuche an, mit der Ratsuchende
schnell Beratungsstellen in ihrer Nähe finden. Anhand der oben angeführten
Internetseiten ist die regionale Bandbreite der Träger erkennbar.
26. Wer entscheidet über die Bewilligung von Anträgen, und wer trägt die
Kosten dieses Verfahrens?
Über die Bewilligung der Anträge wird in den Ländern entschieden. Die
Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen die Landeseinrichtungen und Träger der
Beratungsstellen.
27. Nach welchen Kriterien werden in den einzelnen Bundesländern
Stiftungsmittel vergeben, worin unterscheiden sich diese
Verteilungsspielräume in den einzelnen Bundesländern, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Unterschiede?
28. Bemisst sich die Höhe der im Einzelfall bewilligten Mittel an den zur
Verfügung stehenden Geldern oder am tatsächlichen Bedarf?
29. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob bei ähnlichen und
vergleichbaren Notsituationen Stiftungsmittel in unterschiedlicher Höhe
zur Auszahlung gelangt sind, und wie beurteilt die Bundesregierung dies
gegebenenfalls?
34. Verfügt die Bundesregierung über Informationen, wie viele Anträge
schwangerer Frauen aufgrund fehlender Mittel abschlägig beschieden
oder wesentlich gekürzt worden sind?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies?
Wenn nein, warum fehlen diese Informationen?
Die Fragen 27, 28, 29 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 5 Absatz 1 der Vergaberichtlinien der Bundesstiftung Mutter und
Kind haben die Einrichtungen in den Ländern dafür Sorge zu tragen, dass die
Mittel der Bundesstiftung gleichmäßig über das Jahr verteilt für die eingehen-
Drucksache 17/3603 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden Anträge eingesetzt und dabei nach Zeiträumen von bis zu vier Monaten
quotiert werden. Hilfen sollen in der Regel nur im Rahmen der jeweiligen
Quote zugesagt werden.
Innerhalb dieses Rahmens und der durch Landeseinrichtungen konkretisierten
Vergaberegelungen ist für die Höhe der finanziellen Hilfe auch der Bedarf im
Einzelfall ausschlaggebend.
30. Wie viele Schwangere und Mütter befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den einzelnen Jahren seit 1999 in einer Notlage, aufgrund
derer sie mit einem positiven Bescheid hätten rechnen können
(bundesweit und in den einzelnen Ländern)?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Zahlen denen der
Antragstellerinnen entsprechen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
31. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich von der Antragstellung bis zu
einem Bewilligungsbescheid bzw. bis zur Auszahlung der bewilligten
Mittel, und zwar im Bundesdurchschnitt sowie in den einzelnen
Bundesländern?
Der Antrag muss vor der Geburt des Kindes gestellt werden, die Auszahlung
erfolgt nach Maßgabe des Einzelfalls.
35. Sind der Bundesregierung Beratungsstellen bekannt, die Anträge auf
Stiftungsmittel nicht entgegennehmen?
Nicht in allen Bundesländern wird die Förderung der
Schwangerschaftsberatungsstellen durch die Landesministerien mit der Vorgabe verbunden, Anträge
auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung entgegenzunehmen.
36. Erhalten in einzelnen Bundesländern bestimmte Personengruppen
grundsätzlich keine Mittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind“?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies, und inwiefern ist die
Bewältigung einer besonderen Notlage für diese Personen sichergestellt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden keine Personengruppen
ausgeschlossen.
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2008 2009 2010
285.849,35 11.913.298,59 11.944.326,98
129.108,77 13.875.521,21 13.911.311,36
563.329,43 4.832.458,11 4.869.401,63
415.451,41 3.586.922,77 3.579.310,85
890.106,33 937.961,60 939.159,85
351.593,22 2.504.640,46 2.514.534,92
384.874,15 6.729.842,76 6.739.080,08
270.585,63 2.375.991,52 2.361.650,75
389.370,75 8.834.531,74 8.830.590,07
947.237,18 19.944.558,69 19.926.346,40
259.336,95 4.483.539,67 4.476.107,24
096.312,17 1.148.798,41 1.144.845,80
697.093,99 5.969.677,24 5.949.407,22
273.371,72 3.412.558,46 3.379.775,59
978.647,86 3.144.487,64 3.149.291,53
098.231,06 3.238.211,12 3.217.859,75
030.499,97 96.933.000,00 96.933.000,00Anlage 1
Frage 2
Wie hoch waren die Mittelzuweisungen von der Bundesstiftung Mutter und Kind an die jeweiligen Empfänge
ebene (bitte aufgeteilt nach Bundesländern) in den einzelnen Jahren seit 1999?
Mittelzuweisungen in den Jahren
2003 2004 2005 2006 2007
Bad.-Württ. 11.011.810,00 11.011.810,00 11.207.784,64 11.238.042,60 11.265.795,64 11.
Bayern 12.780.380,00 12.780.380,00 13.022.015,95 13.048.384,10 13.084.391,88 13.
Berlin 5.138.520,00 5.138.520,00 4.520.739,80 4.525.774,71 4.541.998,54 4.
Brandenburg 3.193.100,00 3.193.100,00 3.434.799,63 3.430.177,05 3.424.012,05 3.
Bremen 1.011.100,00 1.011.100,00 884.714,18 885.981,41 887.569,48
Hamburg 2.557.127,00 2.557.127,00 2.313.528,48 2.317.546,74 2.332.580,39 2.
Hessen 6.388.620,00 6.388.620,00 6.382.851,55 6.393.978,15 6.393.174,99 6.
Meckl.Vorpom. 2.243.220,00 2.243.220,00 2.311.050,96 2.297.271,90 2.283.937,55 2.
Niedersachsen 8.309.634,00 8.309.634,00 8.378.583,55 8.389.571,80 8.388.661,53 8.
Nordrh.Westf. 19.038.094,00 19.038.094,00 18.950.868,91 18.953.404,35 18.949.756,57 18.
Rheinl.Pfalz 4.255.265,00 4.255.265,00 4.254.252,56 4.258.382,64 4.259.255,71 4.
Saarland 1.144.760,00 1.144.760,00 1.112.519,18 1.107.734,92 1.102.153,12 1.
Sachsen 5.611.600,00 5.611.600,00 5.765.449,27 5.739.374,46 5.717.320,72 5.
Sachs.-Anhalt 3.352.380,00 3.352.380,00 3.365.984,12 3.332.300,19 3.303.924,01 3.
Schlesw.Holst. 2.919.590,00 2.919.590,00 2.959.207,56 2.966.173,61 2.972.832,03 2.
Thüringen 3.075.000,00 3.075.000,00 3.166.149,66 3.146.401,37 3.123.135,78 3.
insgesamt 92.030.200,00 92.030.200,00 92.030.500,00 92.030.500,00 92.030.499,99 92.
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n einzelnen Jahren seit 1999 gestellt,
2004
willigt Anträge Bewilligt
12.978 11.711 10.944
13.362 14.360 14.078
7.127 8.136 7.603
6.156 7.151 6.393
1.922 2.275 2.113
4.010 4.623 4.448
8.359 10.269 8.683
5.301 6.072 5.523
16.437 18.448 17.416
30.022 35.032 29.026
4.495 5.463 4.672
1.528 1.490 1.445
9.793 11.178 10.771
6.641 7.621 7.019
6.125 6.700 5.832
5.628 6.379 5.633
139.884 156.908 141.599
89 100 90Anlage 2
Frage 5
Wie viele Anträge auf finanzielle Hilfen der Bundesstiftung wurden (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) in de
wie viele wurden bewilligt?
Bundesländer 2000 2001 2002 2003
Anträge Bewilligt Anträge Bewilligt Anträge Bewilligt Anträge Be
Baden-Württemberg 16.532 15.628 15.925 15.602 17.010 15.228 14.776
Bayern 18.319 dto. 18.694 18.404 20.451 20.238 13.896
Berlin keine Angaben 4.786 3.786 7.687 6.841 7.961
Brandenburg 6.330 5.869 6.144 5.459 6.490 5.826 6.862
Bremen 2.045 1.873 1.981 1.806 2.010 1.814 2.107
Hamburg 4.738 4.328 3.749 3.499 3.716 3.529 4.221
Hessen 10.631 9.330 9.878 8.585 10.232 8.942 10.389
Mecklenburg-
Vorpommern 6.340 5.689 6.147 5.525 5.955 5.311 5.932
Niedersachsen 17.791 16.026 17.846 16.709 18.116 17.249 19.182
Nordrhein-Westfalen k.A. 26.001 k.A. 25.340 30.674 26.629 32.828
Rheinland-Pfalz 5.132 4.425 5.392 4.748 5.383 4.554 5.456
Saarland 1.647 1.528 1.504 1.389 1.652 1.575 1.607
Sachsen 10.028 8.675 10.825 9.524 10.970 9.541 11.127
Sachsen-Anhalt 7.247 6.785 7.613 6.962 7.211 6.549 7.295
Schleswig-Holstein 6.699 5.729 6.608 5.777 6.440 5.673 6.889
Thüringen 5.906 5.303 6.388 5.739 5.900 5.325 6.275
Deutschland absolut k.A. k.A. k.A. 138.854 159.897 144.824 156.803
Deutschland in
Prozent k.A. k.A. k.A. k.A. 100 91 100
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2009
willigt Anträge Bewilligt
10.180 11.634 10.737
13.179 13.099 12.842
7.522 8.721 7.915
7.616 7.396 7.205
2.056 2.332 2.192
4.338 4.697 4.459
9.569 10.487 9.698
5.753 5.835 5.467
16.370 17.942 16.536
32.396 38.513 33.539
5.091 5.878 5.379
1.702 1.856 1.784
10.769 10.440 9.556
6.998 7.209 6.732
6.095 6.766 6.149
5.485 5.410 5.083
145.119 158.215 145.273
93 100 92
Quelle: Sozialdatenstatistik der Bundesstiftung Mutter und Kind 2000 bis 2009
Bundesländer 2005 2006 2007 2008
Anträge Bewilligt Anträge Bewilligt Anträge Bewilligt Anträge Be
Baden-Württemberg 9.144 7.692 10.344 9.140 11.156 10.883 10.894
Bayern 14.543 14.258 15.959 15.647 15.592 15.286 13.443
Berlin 8.552 7.481 9.009 8.138 8.248 7.371 8.190
Brandenburg 7.919 7.676 7.844 7.522 8.188 7.942 7.794
Bremen 2.241 2.111 2.382 2.258 2.354 2.240 2.190
Hamburg 4.395 4.217 4.480 4.333 4.658 4.486 4.558
Hessen 10.409 9.054 10.458 9.858 10.527 9.536 10.315
Mecklenburg-
Vorpommern 6.087 5.691 6.234 5.835 6.103 5.757 6.120
Niedersachsen 18.807 17.163 18.877 17.154 18.479 16.848 17.855
Nordrhein-Westfalen 36.242 30.813 36.904 32.541 36.313 32.287 36.682
Rheinland-Pfalz 5.590 4.918 5.747 5.048 5.728 4.957 5.721
Saarland 1.573 1.522 1.765 1.725 1.770 1.710 1.746
Sachsen 11.281 10.101 11.603 10.335 11.292 9.831 10.785
Sachsen-Anhalt 7.920 7.384 7.905 7.371 7.239 6.765 7.477
Schleswig-Holstein 6.705 6.127 6.881 6.341 6.872 6.189 6.769
Thüringen 5.953 5.544 6.158 5.754 6.002 5.600 5.919
Deutschland absolut 157.361 141.752 162.550 149.000 160.521 147.688 156.458
Deutschland in
Prozent 100 90 100 92 100 92 100
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undesländern) in den einzelnen Jahren seit 1999?
2006 2007 2008 2009
1.050 1.047 1.080 1.110
848 867 1.001 1.080
555 574 584 644
475 460 472 465
398 408 421 437
569 549 559 548
667 683 694 688
380 429 417 417
490 487 524 543
608 598 587 605
890 860 854 840
667 656 668 731
535 516 587 612
457 498 467 521
515 514 524 528
566 551 618 615
604 606 629 649Anlage 3
Frage 7
Wie hoch waren die durchschnittlichen Hilfebeträge aus den Mitteln der Bundesstiftung (aufgeschlüsselt nach B
* 2000 in DM; ab 2001 in Euro-Beträgen
Quelle: Sozialdatenstatistik der Bundesstiftung Mutter und Kind für das Jahr 2009
Beträge in den Jahren
2000* 2001 2002 2003 2004 2005
Baden-Württemberg 1.550 813 741 822 822 1.050
Bayern 2.750 1.472 1.467 987 933 922
Berlin 1.122 825 730 730 714 565
Brandenburg 1.055 533 561 552 520 437
Bremen 1.073 563 570 543 492 426
Hamburg 1.338 675 695 712 629 521
Hessen 1.338 876 832 752 694 684
Mecklenburg-Vorpommern 788 406 405 408 479 403
Niedersachsen 1.012 576 491 436 488 485
Nordrhein-Westfalen k.A. 738 716 727 679 611
Rheinland-Pfalz 1.751 1.041 940 895 919 864
Saarland 1.535 806 767 703 696 653
Sachsen 1.277 648 612 591 498 553
Sachsen-Anhalt 1.015 484 519 522 496 460
Schleswig-Holstein 978 519 522 545 585 532
Thüringen 1.298 560 593 554 576 546
Deutschland 720 646 655 639 607
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/3603Anlage 4
Frage 9
Wie viele Antragsstellerinnen bezogen Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Elterngeld, Kinderzuschlag,
BAFöG, Wohngeld oder Sozialhilfe, wie viele waren Auszubildende, Studentinnen und Schülerinnen,
alleinstehende Mütter, Erwerbstätige, Asylbewerberinnen?
Quelle: Sozialdatenstatistik der Bundesstiftung Mutter und Kind für das Jahr 2009
Wirtschaftlicher Status der Hilfeempfängerinnen
Deutschland
Anzahl in Prozent
Einkommen aus selbständiger und nicht
selbständiger Arbeit 35.647 25
Leistungen nach SGB III 7.303 5
Leistungen nach BAFöG, Ausbildungsvergütung 6.686 5
Leistungen nach SGB II und XII 70.610 49
Leistungen nach AsylblG 2.081 1
sonstige Sozialleistungen 4.030 3
ohne eigenes Einkommen und Sozialleistungen 18.916 13
Gesamt 145.273 100
Alter der Hilfeempfängerinnen
Deutschland
Anzahl in Prozent
unter 14 Jahren 54 0
14 bis 17 Jahre 3.984 3
ab 18 Jahre 141.235 97
Gesamt 145.273 100
Staatsangehörigkeit der Hilfeempfängerinnen
Deutschland
Anzahl in Prozent
Deutsche 107.048 74
Ausländerinnen 38.225 26
Gesamt 145.273 100
Lebensform
Deutschland
Anzahl in Prozent
in ehelicher Gemeinschaft lebend 60.083 41
allein lebend (auch im elterlichen Hanshalt
lebend) 52.930 37
in eheähnlicher Gemeinschaft lebend 32.260 22
Gesamt 145.273 100
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]