BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

§ 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung

Erfahrungen mit der 2002 eingeführten Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes in Zivilsachen: differenzierte Fallzahlen nach Bundesländern und Gerichtsbezirken, erreichte Entlastungen der Gerichte, Reformabsichten, Ziele und Zeitplan<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

05.11.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/335121. 10. 2010

§ 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung

der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreform wurden neben anderen Strukturänderungen die Rechtsmittel neu gestaltet. Ziel war es, eine Entlastung der Gerichte zu erwirken. In diesem Zuge wurde auch § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) neu eingeführt, der den Umgang mit unbegründeten Berufungen regelt.

Die Vorschrift besagt, dass das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen kann, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Gemäß § 522 Absatz 3 ZPO ist der zurückweisende Beschluss unanfechtbar. Damit ist für die Berufungsklägerin bzw. den Berufungskläger der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten erschöpft.

Wird dagegen die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Das Rechtsmittel ist möglich, obwohl in diesem Fall lediglich formale Gründe zur Verwerfung geführt haben.

Auch wenn das Berufungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil über die Berufung entscheidet, gibt es ein Rechtsmittel, die Revision. Sie findet statt, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ist.

In der 16. Wahlperiode hat die Fraktion der FDP bereits einen Gesetzentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO) eingebracht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Rechtssachen werden seit der Zivilrechtsreform 2002 im Berufungsverfahren bei den Oberlandesgerichten jährlich erledigt?

2

Wie hoch sind die jeweiligen Anteile in Prozentzahlen, untergliedert nach streitigem Urteil, § 522 Absatz 1 ZPO (Verwerfung), § 522 Absatz 2 ZPO (Zurückweisung) und Berufungsrücknahme im Bundesdurchschnitt?

3

Wie hoch sind die jeweiligen Prozentzahlen bei einer Untergliederung nach Bundesländern?

4

Wie hoch sind die jeweiligen Prozentzahlen bei den einzelnen Oberlandesgerichten?

5

Wie hoch sind die jeweiligen Prozentzahlen seit 2002 im Bundesdurchschnitt bei den Landgerichten?

6

Wie hoch sind die jeweiligen Prozentzahlen seit 2002 auf Landgerichtsebene bei einer Untergliederung nach Bundesländern?

7

Falls die einzelnen Quoten hinsichtlich der Beschlüsse nach § 522 Absatz 2 ZPO von Bundesland zu Bundesland bzw. zwischen den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken variieren, worauf sind diese Differenzen zurückzuführen?

8

Aus welchem sachlichen Grund gibt es bei § 522 Absatz 2, 3 ZPO – im Gegensatz zu § 522 Absatz 1 ZPO – nicht die Möglichkeit, gegen die Zurückweisung der Berufung mit der Rechtsbeschwerde vorzugehen?

9

Wie hoch ist die Entlastung der Gerichte in konkreten Zahlen, die durch die Schaffung des § 522 Absatz 2 ZPO erreicht worden ist?

10

Wie hoch ist die Prozentzahl der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerden nach Zurückweisung von Berufungen durch Urteil im Bundesdurchschnitt?

11

Wie hoch ist jeweils die Prozentzahl in den einzelnen Bundesländern?

12

Wie hoch ist jeweils die Prozentzahl in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken?

13

Beabsichtigt die Bundesregierung die Norm des § 522 Absatz 2 ZPO zu reformieren, und wenn ja, inwiefern, und aus welchen Gründen?

14

Welche Meinung vertritt die Bundesregierung zu einer vollständigen Streichung des § 522 Absatz 2 ZPO?

15

Wenn eine Reformierung angestrebt wird, wann soll diese konkret vorgenommen werden?

Soll sie noch in diesem Jahr geschehen?

Berlin, den 21. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen