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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

(insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

11.10.2023

Aktualisiert

19.06.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/822106.09.2023

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer betrug im Jahr 2022 7,6 Monate (vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben, auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/6052; 2021: 6,6 Monate). Bei Herkunftsländern mit schlechten Anerkennungschancen verliefen die Verfahren jedoch bedeutend schneller (etwa: Moldau: 1,7 Monate, Montenegro: 1,8 Monate, Bosnien-Herzegowina: 2,2 Monate, Georgien: 2,9 Monate). Im Vergleich einzelner BAMF-Außenstellen (BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; bei gleichen Herkunftsländern) fallen die Standorte Heidelberg, Bad Fallingbostel, Karlsruhe und weitere mit deutlich überdurchschnittlichen, z. T. doppelt so langen oder noch längeren Verfahrensdauern auf. Besonders lange dauern Verfahren, nämlich 22,6 Monate, wenn zunächst eine Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat versucht, die Asylprüfung dann aber doch in Deutschland vorgenommen wurde. Seit Anfang 2023 wird in diesen Fällen die Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem Deutschland zuständig wurde (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2023/230505-asylgeschaeftsstatistik-april-2023.html), was zu einer Absenkung der durchschnittlichen Verfahrensdauer führen wird. Im Übrigen dauern Dublin-Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Asylprüfung durchschnittlich 2,3 Monate (2022).

Vor allem die Dauer der Asylgerichtsverfahren stieg in den vergangenen Jahren an, von 7,4 Monaten im Jahr 2016 über 12,5 Monate im Jahr 2018 auf 26,5 Monate im Jahr 2021, 2022 waren es noch 26 Monate. Gerichtliche Eilverfahren, etwa in Fällen einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, sind jedoch bedeutend schneller, hier dauern die Verfahren nur etwa eineinhalb Monate (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/5709). Bei den Asylklageverfahren gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern: In Rheinland-Pfalz betrug die Verfahrensdauer im Jahr 2022 mit 5,9 Monaten nicht einmal ein Viertel des bundesweiten Durchschnittswerts, überdurchschnittlich lang dauerten Gerichtsverfahren hingegen in Brandenburg (43,4 Monate), Hessen (33,9 Monate) und Niedersachsen (32,3 Monate). Ein Grund für die erheblich gestiegene Dauer der Gerichtsverfahren ist aus Sicht der Fragestellenden die große Zahl mangel- oder fehlerhafter Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: 37 Prozent der von den Gerichten inhaltlich überprüften Bescheide erwiesen sich im Jahr 2022 (bis November) als fehlerhaft bzw. rechtswidrig (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/5709).

Die gesamte durchschnittliche Asylverfahrensdauer bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung, d. h. ggf. inklusive eines sich an das behördliche Verfahren anschließenden Gerichtsverfahrens, betrug 2016 noch 8,7 Monate, 2018 waren es 17,6 Monate und im ersten Halbjahr 2021 24 Monate. Für das erste Halbjahr 2022 sank der Wert auf 21,8 Monate (Russland: 44,1 Monate, Pakistan: 38,1 Monate, Nigeria: 35,4 Monate, Iran: 35,1 Monate, Afghanistan: 28,1 Monate). Bei Ländern mit schlechten Anerkennungschancen lag die Gesamtverfahrensdauer inklusive etwaiger Gerichtsverfahren deutlich niedriger, z. B.: Bosnien und Herzegowina: 5 Monate, Moldau: 5,5 Monate, Montenegro: 6,5 Monate.

Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle (z. B.: „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, „Verfahrensdauer Neuverfahren“). Nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Seit September 2018 wird z. B. auf die sogenannte Jahresverfahrensdauer abgestellt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und wieder abgeschlossen wurden, länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit unberücksichtigt.

Irreführende statistische Darstellungen zur Verfahrensdauer gab es aus Sicht der Fragestellenden auch in anderen Kontexten: So behauptete der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer zum einjährigen Bestehen sogenannter AnkER-Zentren im August 2019, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ankerzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der Neugründung der AnkER-Zentren konnten dort noch gar keine längeren Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020 dauerten die Verfahren in AnkER-Zentren mit 8,4 Monaten dann bereits länger als im allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate), und das war auch im Jahr 2021 (7,3 statt 6,6 Monate) und 2022 (8,2 statt 7,6 Monate) der Fall.

Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) sollen laut Gesetz eigentlich innerhalb einer Woche abgeschlossen werden, tatsächlich dauerten sie im Jahr 2022 im Durchschnitt 2,1 Monate (2021: 3,3 Monate), in Bayern wurden nur 1,8 Prozent der beschleunigten Verfahren (5 von 271) innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist entschieden. In der Praxis spielen diese Schnellverfahren kaum eine Rolle, 2022 gab es 480 Entscheidungen nach § 30a AsylG, das waren gerade einmal 0,2 Prozent aller BAMF-Entscheidungen.

Mit dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 20/4327) sollen insbesondere die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden.

Sachverständige äußerten im Rahmen einer entsprechenden Anhörung Bedenken, dass ein genau gegenteiliger Effekt erreicht werden könnte (vgl. Wortprotokoll der 23. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 28. November 2022). Die Abschaffung der anlasslosen Widerrufsprüfungen und den damit verbundenen Entlastungseffekt für das BAMF begrüßten die meisten Sachverständigen hingegen. Kritik einzelner Sachverständiger gab es an der Einführung der Video-Konferenz-Technik für Asylanhörungen bzw. zur Gewährleistung einer Übersetzung in Anhörungen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen27

1

Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 (bitte, auch im Folgenden, jeweils getrennt auflisten)? Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in diesen Zeiträumen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lange war sie bis zu einer unanfechtbaren (rechts- oder bestandskräftigen) Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien, Moldau und Georgien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?

2

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen, rechtskräftigen bzw. unanfechtbaren Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren bzw. in Asylverfahren ohne Dublin-Bescheid (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien, Moldau und Georgien differenzieren)?

4

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

a) Welche Auswirkungen hat die neue statistische Erfassung solcher Verfahren, d. h. dass die Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland zuständig wurde (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2023/230505-asylgeschaeftsstatistik-april-2023.html)?

b) Wie lange war die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2022, wenn solche Verfahren nicht berücksichtigt werden?

5

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, die bei der Berechnung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?

6

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in AnkER-Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (bitte diese beiden Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF (bitte ebenfalls zusammenfassen) entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien, Moldau und Georgien differenzieren, hinsichtlich der AnkER-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen zudem nach Standorten differenzieren)?

7

Wie lange war im bisherigen Jahr 2023 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden aus Syrien, dem Irak, Afghanistan, dem Iran, der Türkei, Eritrea, Somalia, Pakistan, Nigeria, der Russischen Föderation und Äthiopien (bitte zudem jeweils auch nach den Organisationseinheiten mit den jeweils zehn längsten bzw. kürzesten Verfahrensdauern und in denen mindestens 25 entsprechende Asylanträge bearbeitet worden sind differenziert auflisten)?

8

Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass im Vergleich einzelner BAMF-Außenstellen bei gleichen Herkunftsländern die Standorte Heidelberg, Bad Fallingbostel, Karlsruhe (und weitere) mit deutlich überdurchschnittlichen, z. T. doppelt so langen oder sogar noch längeren Verfahrensdauern auffallen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/6052, Anlage 1 zu Frage 7; im Ankunftszentrum Bad Fallingbostel dauerten Verfahren zum Irak oder zu Afghanistan sogar fünf Mal so lange wie im allgemeinen Durchschnitt)?

9

Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren im ersten Halbjahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2023 (bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

10

Trifft die Ansicht der Fragestellenden zu, dass die Bundesregierung bzw. das BAMF bislang – vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9, 9a und 9b auf Bundestagsdrucksache 20/6052 – keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um herauszufinden, warum die Asylgerichtsverfahren in Rheinland-Pfalz etwa vier Mal so schnell sind wie im allgemeinen Durchschnitt, obwohl die Dauer der Asylgerichtsverfahren nach Auffassung der Fragestellenden maßgeblich ist für die Gesamtdauer der Asylprüfung in Deutschland und die Bundesregierung zuletzt zahlreiche Gesetzesänderungen vorgenommen hat mit dem Ziel einer Beschleunigung der Asylverfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327)? Wenn ja, warum ist die Bundesregierung in dieser Sache noch nicht aktiv geworden?

11

Wie viele Asylklageverfahren waren zuletzt anhängig (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was waren in den einzelnen Bundesländern jeweils die fünf wichtigsten Herkunftsländer bei anhängigen Asylklageverfahren (bitte auch mit Zahlen nennen)?

12

Kann das BAMF Aussagen dazu treffen, inwieweit der Wegfall der anlasslosen Widerrufsprüfungen zum Jahreswechsel 2022/2023 zu Personalentlastungen bzw. zu Verfahrensbeschleunigungen im BAMF geführt hat, und welche quantitativen Angaben können dazu ggf. gemacht werden (zur Personalentwicklung bzw. zur Verfahrensdauer)?

13

In wie vielen Fällen und zu welchen konkreten Fallkonstellationen bzw. Sachfragen sind derzeit Revisionen zur Klärung der Lage in den Herkunfts- bzw. Zielstaaten auf der Grundlage der Neuregelung nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes anhängig, in welchen dieser Verfahren hat das BAMF die Revision eingelegt bzw. beantragt, und wann ist in diesen Verfahren nach Kenntnis des BAMF mit Entscheidungen zu rechnen (bitte auflisten und ausführen)?

14

Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF inzwischen zu Anhörungen bzw. Sprachmittlungen (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung machen, und was wird diesbezüglich erfasst (vgl. Antwort zu Frage 11h auf Bundestagdrucksache 20/6052; bitte, soweit möglich, auch nach den 15 wichtigsten betroffenen Herkunftsländern bzw. BAMF-Standorten differenzieren)?

a) Welche internen Vorgaben gibt es dazu, wann Anhörungen oder Sprachmittlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung „ausnahmsweise“ (vgl. § 25 Absatz 7 und § 17 Absatz 3 des Asylgesetzes) erfolgen sollen, und welche Kriterien gelten hierfür, sodass es sich tatsächlich um Ausnahmen handelt (bitte ausführen; in der Antwort zu Frage 11e auf Bundestagsdrucksache 20/6052 gab die Bundesregierung vor allem Auskünfte zu der Frage, welche Fälle als ungeeignet angesehen werden können)?

b) Wie waren die inhaltlichen Entscheidungen in Verfahren mit Anhörungen oder Sprachmittlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung im Vergleich zu „normalen“ Asylverfahren bei Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit (bitte in absoluten und relativen Zahlen, differenziert nach Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Erledigung, darstellen)?

c) Wie sind die ersten Erfahrungen mit der Neuregelung zu Anhörungen oder Sprachmittlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, und wie wird die Neuregelung beurteilt, inwieweit gab es ggf. Probleme bzw. Änderungsbedarf, technisch oder in Bezug auf Qualitätsstandards (bitte ausführen)?

15

Wie lange dauerten im bisherigen Jahr 2023 im Durchschnitt diejenigen Asylverfahren, die zunächst wegen der Anerkennung eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren („Griechenlandablage“; bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele solcher Verfahren sind aktuell noch anhängig?

16

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien, Moldau und Georgien differenzieren, bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten)?

17

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?

18

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei früher sogenannten Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?

19

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lange die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien differenzieren)?

20

Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)?

21

Wie viele Asylverfahren waren nach Einschätzung des BAMF bereits länger anhängig als dies nach EU-Recht zulässig ist (Artikel 31 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sieht eine maximale Frist von 21 Monaten nach Antragstellung vor, die Regelfrist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt hingegen sechs Monate, Ausnahmen sind unter Umständen möglich; bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), was folgt konkret aus der Überschreitung der unionsrechtlich maximal zulässigen Verfahrensdauer, und ist eine Ausreise der Betroffenen in solchen Fällen überhaupt noch zumutbar, wenn Schutzsuchende ohne eigenes Verschulden übermäßig lange auf eine Entscheidung über ihr Asylgesuch warten müssen (bitte ausführen)?

22

Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

23

Wirkt die Bundesregierung auf die Bundesländer dahin gehend ein, AnkER- und funktionsgleiche Einrichtungen wieder aufzulösen, weil die durchschnittliche Asylverfahrensdauer dort länger als im allgemeinen Durchschnitt ist, obwohl deren Einführung mit angeblich schnelleren Verfahren begründet worden war (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und vgl. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/6052), und wenn ja, wie?

24

Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im ersten Halbjahr 2023 (bitte, soweit möglich, nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien, Moldau und Georgien differenzieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/30711 darstellen)?

25

Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei Verfahren, die in Anker- bzw. funktionsgleichen Einrichtungen (bitte differenzieren) im ersten Halbjahr 2023 abgeschlossen wurden (bitte jeweils auch nach Bundesländern sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien, Moldau und Georgien differenzieren)?

26

Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im ersten Halbjahr 2023 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Bundesländern, Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)?

27

Wie bewertet die Bundesregierung bzw. das BAMF (bitte differenzieren) die Regelung der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG angesichts der nach Auffassung der Fragestellenden vergleichsweise geringen Fallzahlen und der überwiegenden Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/6052)?

Berlin, den 4. September 2023

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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