Gewerbesteuerliche Behandlung von Insolvenzgewinnen
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Sogenannte Sanierungsgewinne, die entstehen, wenn zwischen Gläubigern und Schuldnern eine Einigung über einen Forderungsverzicht erzielt wird, waren bis 1998 nach § 3 Nummer 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) generell von der Einkommen- und der Gewerbesteuer befreit. Der Grund für diese Regelung bestand darin, dass Sanierungsverfahren, die eine Fortführung des Unternehmens zum Ziel hatten, durch die Besteuerung von Buchgewinnen nicht gefährdet werden sollten.
Problematisch hieran war allerdings eine mögliche Doppelbegünstigung. Diese konnte dann entstehen, wenn neben der Steuerfreiheit auf den Insolvenzgewinn auch noch Verlustvorträge aus vorangegangenen defizitären Bilanzjahren steuermindernd geltend gemacht wurden. Um diese Doppelbegünstigung zu verhindern, nicht aber um zusätzliche Steuern zu erzielen, wurde die damalige Fassung des § 3 Nummer 66 EStG gestrichen.
Nach der damit gültigen Gesetzeslage ist nunmehr aber eine Besteuerung von Insolvenzgewinnen insoweit möglich, als dass Verlustvorträge nicht in entsprechender Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können. Deshalb erließ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im März 2003 eine Verwaltungsanweisung, die darauf abzielt, Steuern auf Insolvenzgewinne auch in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Annahme einer Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit) zu erlassen.
Da der BMF-Erlass aber keine Bindungswirkung für die Städte und Gemeinden hat, entfaltet er keine Wirkung für die gewerbesteuerliche Behandlung der Sanierungsgewinne. Eine Gewerbesteuerfreiheit ist in jedem einzelnen Fall von der Billigung aller betroffenen Kommunen abhängig. Auch wenn eine Vielzahl von Gemeinden sich bei ihren diesbezüglichen Entscheidungen von der Maßgabe des BMF-Schreibens leiten lassen, so wird diese Herangehensweise doch nicht von allen Gemeinden praktiziert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Anträge auf Steuererlass wurden in den Jahren von 2007 bis 2010 an die Finanzbehörden gestellt, und wie viele Anträge wurden bewilligt?
Wie viele Anträge auf Erlass der Gewerbesteuer wurden in den Jahren von 2007 bis 2010 an die Kommunalverwaltungen gestellt, und wie viele Anträge wurden bewilligt?
Wie viele Unternehmen und Arbeitsplätze konnten durch die Möglichkeit Insolvenzgewinne steuerfrei zu stellen bzw. zu stunden in den Jahren von 2007 bis 2010 gerettet werden?
In wie vielen Fällen scheiterte die Sanierung von Unternehmen ausschließlich daran, dass nur auf kommunaler Seite auf eine Besteuerung des Insolvenzgewinns bestanden wurde?
Teilt die Bundesregierung Befürchtungen, wonach die freie Ermessensausübung der Städte und Gemeinden das Sanierungsziel auch in solchen Fällen konterkarieren kann, in denen die Finanzbehörden bereits den Verzicht auf eine Besteuerung des Insolvenzgewinns erklärt haben?
Wenn ja, gibt es dafür Gründe, die dies nach Auffassung der Bundesregierung dennoch rechtfertigen können?
Sieht die Bundesregierung in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, wie sich Kommunen bei der gewerbesteuerlichen Behandlung von Insolvenzgewinnen verhalten können, noch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet (bitte mit Begründung)?
Stimmt es, dass der Spielraum der gemeindlichen Ermessensausübung bei der Bestimmung der Gewerbesteuer keiner Bewertung durch die Finanz- und Verwaltungsgerichte unterzogen werden darf?
Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für gerechtfertigt, und wenn ja, warum?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass Gerichte (z. B. Finanzgericht Münster, Urteil vom 27. Mai 2004 – 2 K 1307/02 AO) seit langem auf eine gesetzliche Regelungslücke bei der steuerlichen Behandlung von Insolvenzgewinnen hinweisen und eine Nachbesserung anmahnen?
Wenn ja, und gegebenenfalls wie, gedenkt die Bundesregierung die angemahnten Regelungslücken zu schließen?
Nutzt die Bundesregierung die Gelegenheit, in der derzeit einberufenen Gemeindefinanzkommission mit den Vertretern der übrigen Gebietskörperschaften, eine Neuregelung der gewerbesteuerlichen Behandlung von Insolvenzgewinnen anzupacken?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Lösungsmöglichkeiten werden dabei erörtert?