Legalisierung von Cannabis-Medikamenten zur Therapie von schweren Erkrankungen
der Abgeordneten Frank Tempel, Dr. Martina Bunge, Jan Korte, Inge Höger, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Jens Petermann, Petra Pau, Raju Sharma, Kathrin Senger-Schäfer, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Laut Presseberichten plant die Bundesregierung eine Novellierung des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) und folgt damit der Empfehlung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel vom 3. Mai 2010.
In einem Kommentar schreibt die Bundesregierung dazu: „Da in Europa (Großbritannien) eine Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose erteilt wurde, ist es zeitnah notwendig, für einen auch in Deutschland bevorstehenden Antrag auf Zulassung dieses Arzneimittels das generelle Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufzuheben.“ (Quelle: Referentenentwurf für eine Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) (Stand: 19. August 2010))
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
In welcher Höhe unterstützt die Bundesregierung Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der medizinischen Verwendung von Cannabis, und welche Förderprogramme sind ihr auf EU-Ebene bekannt (bitte nach Art und Höhe aufgliedern)?
Wie schätzt die Bundesregierung die Datenlage zur Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabinoiden in der Therapie ein, insbesondere bei (1) chronischen neuropathischen Schmerzen und Schmerzen von Krebspatienten, (2) Spastik bei Multipler Sklerose, (3) Appetitlosigkeit und Kachexie bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen und Aids-Wasting-Syndrom und (4) Tourette-Syndrom?
Welche im Ausland bereits erteilten Zulassungen zu cannabis- oder cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sind der Bundesregierung bekannt?
Für welche Fertigarzneimittel und für welche Indikationsgebiete außerhalb der Behandlung von Spastik bei Multipler Sklerose wurden bisher Zulassungsanträge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt?
Welche legalen Anwendungsmöglichkeiten für Cannabis oder andere Cannabinoide gibt es derzeit in Deutschland?
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher Rechtsprechung existieren die momentanen Möglichkeiten, dass individuelle Patienten Cannabis trotz Verkehrsverbots laut BtMG anwenden dürfen? Wie beurteilt die Bundesregierung diese rechtliche Situation?
Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG zur medizinischen Verwendung von Cannabis in Deutschland wurden bisher beim BfArM beantragt? Wie vielen Anträgen wurde stattgegeben, wie viele Anträge wurden abgelehnt, und wie viele Anträge wurden noch nicht beschieden (bitte jeweils für die Anwendung im Rahmen von Eigenanbau, von importierten Medizinal-Hanfblüten sowie sonstigen Anwendungen sowie den jeweiligen Indikationen einzeln auflisten)?
Für welche anderen Betäubungsmittel wurden derartige Ausnahmegenehmigungen beantragt, und für welche davon positiv beschieden?
Wie viele Anträge zur Anwendung von Cannabis und nicht verkehrsfähigen Cannabinoiden zu Forschungszwecken sind bislang beim BfArM eingereicht worden? Welche Indikationen wurden jeweils beforscht?
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für die Patientinnen und Patienten bei der legalen Verwendung von Cannabis oder synthetischen Cannabinoiden (bitte nach Art der Wirksubstanzen bzw. verwendeten Pflanzenteile aufschlüsseln und die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen einbeziehen)?
Wie viele dieser Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen regelhaft übernommen (bitte wiederum wie in Frage 10 aufschlüsseln)?
Stimmt die Bundesregierung der Schlussfolgerung zu, dass vermögende Patienten hinsichtlich der medizinischen Nutzung von verschreibungsfähigen Cannabinoiden deutlich besser gestellt sind als weniger vermögende Patienten aufgrund der hohen Kosten, welche nicht von den Krankenkassen übernommen werden?
Welche Möglichkeiten der legalen Cannabisanwendung zu medizinischen Zwecken im Rahmen von Rezepturen, Eigenanbau oder anderen Anwendungsarten außerhalb von Fertigarzneimitteln in Europa, Israel, Kanada oder den USA sind der Bundesregierung bekannt?
Warum wird die Möglichkeit der legalen Cannabisanwendung zu medizinischen Zwecken im Rahmen von Rezepturen, Eigenanbau oder anderen Anwendungsarten außerhalb von Fertigarzneimitteln und ohne Erteilung von Sondergenehmigungen nicht auch in Deutschland ermöglicht?
Plant die Bundesregierung, die Entscheidung des BfArM in Bezug auf das Verbot zum Selbstanbau von Cannabis bei Besitzern einer Ausnahmegenehmigung aufzuheben bzw. zu einer anderen Entscheidung zu kommen aufgrund der Tatsache, dass in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 darauf hingewiesen wird, dass bei vorliegender Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis am ehesten eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage kommt?
Wann plant die Bundesregierung, eine Entscheidung über die Verschreibungsfähigkeit von cannabishaltigen Arzneimitteln zu treffen?
Wird sich die Genehmigungspraxis des BfArM in Bezug auf die Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 BtMG verändern, falls eine Zulassung für ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel erteilt und dessen Verschreibungsfähigkeit hergestellt wird?