[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3810
17. Wahlperiode 18. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Dr. Martina Bunge,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3554 –
Legalisierung von Cannabis-Medikamenten zur Therapie von schweren
Erkrankungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Presseberichten plant die Bundesregierung eine Novellierung des
Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) und folgt damit der Empfehlung des
Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel vom 3. Mai 2010.
In einem Kommentar schreibt die Bundesregierung dazu:
„Da in Europa (Großbritannien) eine Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit
Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler
Sklerose erteilt wurde, ist es zeitnah notwendig, für einen auch in Deutschland
bevorstehenden Antrag auf Zulassung dieses Arzneimittels das generelle
Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufzuheben.“ (Quelle:
Referentenentwurf für eine Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) (Stand: 19. August
2010))
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Cannabis ist eine berauschende Substanz, deren Konsum
gesundheitsgefährdend ist. Es ist deshalb ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, den
Missbrauch von Cannabis zu verhindern.
Die von mehr als 180 Staaten unterzeichneten Suchtstoffkonventionen der
Vereinten Nationen verpflichten die Bundesrepublik Deutschland, die
Verwendung von Cannabis und anderen Suchtstoffen auf ausschließlich medizinische
oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken sowie den Besitz, Kauf und
Anbau für den persönlichen Verbrauch mit Strafe zu bewehren. Deshalb ist in
Deutschland wie auch in anderen europäischen Staaten, die allesamt
Vertragsstaaten der Suchtstoffkonventionen sind, der Verkehr mit Cannabis (dazu
zählen insbesondere Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Abgabe,
Veräußerung, Erwerb und Besitz von Pflanzen oder Pflanzenteilen) nach dem BtMG
grundsätzlich strafbar. Hiervon umfasst ist auch der (Eigen-)Anbau, insbe- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. November
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3810 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesondere von Tetrahydrocannabinol(THC)-reichen Sorten zur Gewinnung von
Pflanzenmaterial zur medizinischen Anwendung.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh in seiner bekannten
„Cannabis-Entscheidung“ vom 9. März 1994 (Az.: BVerfG, 2 BvL 43/92) die
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Cannabisverbote anerkannt. Mit seinen
Beschlüssen vom 29. Juni 2004 (Az.: BVerfG, 2 BvL 8/02) und 30. Juni 2005
(Az.: BVerfG, 2 BvR 1772/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine
früheren Entscheidungen zur Strafbarkeit in aller Deutlichkeit bestätigt und die
Haltung der Bundesregierung ausdrücklich gestärkt.
Gesetzliche Ausnahmen gelten lediglich für den Anbau bestimmter
zertifizierter Faser- bzw. Nutzhanf-Sorten mit einem niedrigen Gehalt von THC
(max. 0,2 Prozent). Diese dürfen unter besonderen Auflagen (Anzeigepflicht
gemäß § 24a BtMG) von Landwirten und landwirtschaftlichen Unternehmen,
jedoch nicht von Privatpersonen angebaut werden. Weitere Ausnahmen sind
unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 BtMG möglich. Danach können in
Einzelfällen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) Anträge auf Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen zur Anwendung
von Cannabis zu medizinischen Zwecken bei schwerkranken Patientinnen und
Patienten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gestellt werden.
Mit dem Referentenentwurf für eine Fünfundzwanzigste Verordnung zur
Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften beabsichtigt die
Bundesregierung, neben wichtigen anderen Regelungen zur Verbesserung der
betäubungsmittelrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der
Palliativmedizin, auch die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen für die
Zulassungs- und Verschreibungsfähigkeit cannabishaltiger Fertigarzneimittel zu
schaffen. Hierzu ist eine differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den
Anlagen des BtMG geplant.
Im Hinblick auf die weiterentwickelten Erkenntnisse zur Wirksamkeit
cannabishaltiger Arzneimittel ist es der Bundesregierung ein Anliegen,
schwerkranken Patientinnen und Patienten Zugang zu cannabishaltigen
Fertigarzneimitteln zu ermöglichen. Fertigarzneimittel haben gegenüber anderen
Anwendungsformen von Cannabis insoweit Vorteile, dass diese im Rahmen des
Zulassungsverfahrens nach den strengen Vorschriften des Arzneimittelrechts eine
standardisierte Arzneimittelqualität, die Wirksamkeit in einer Indikation über
entsprechende klinische Studien und eine relative Unbedenklichkeit
nachweisen müssen.
Durch die beabsichtigte differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den
Anlagen des BtMG wird, neben den auf Rezepturbasis und im Wege des
Einzelimportes nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sowie im Rahmen von
Ausnahmeerlaubnissen nach dem BtMG rechtlich zulässigen Anwendungen, eine
weitere Therapieoption eröffnet.
1. In welcher Höhe unterstützt die Bundesregierung Forschungsvorhaben auf
dem Gebiet der medizinischen Verwendung von Cannabis, und welche
Förderprogramme sind ihr auf EU-Ebene bekannt (bitte nach Art und Höhe
aufgliedern)?
Im Rahmen des Programms der Bundesregierung „Gesundheitsforschung:
Forschung für den Menschen“ werden keine Forschungsvorhaben auf dem Gebiet
der medizinischen Verwendung von Cannabis unterstützt. Entsprechende
Förderprogramme auf EU-Ebene sind der Bundesregierung nicht bekannt. Bei
der vom Bundesministerium für Gesundheit verantworteten Ressortforschung
wurden keine Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der medizinischen
Verwendung von Cannabis durchgeführt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/38102. Wie schätzt die Bundesregierung die Datenlage zur Wirksamkeit und
Sicherheit von Cannabinoiden in der Therapie ein, insbesondere bei (1)
chronischen neuropathischen Schmerzen und Schmerzen von
Krebspatienten, (2) Spastik bei Multipler Sklerose, (3) Appetitlosigkeit und Kachexie
bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen und Aids-Wasting-Syndrom und
(4) Tourette- Syndrom?
Die Bundesregierung schätzt die Datenlage zur Wirksamkeit und Sicherheit
von Cannabinoiden wie folgt ein:
Zu (1)
Zur Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabinoiden in der Therapie von
chronischen neuropathischen Schmerzen und Schmerzen von Krebspatientinnen
und -patienten liegen soweit ersichtlich nur wenige Daten aus kontrollierten
klinischen Studien vor. Es gibt jedoch Einzelfallberichte, in denen sowohl für
Dronabinol (Delta-9-THC) als auch für andere Cannabisprodukte ein positiver
Effekt bezüglich der bestehenden Symptomatik beschrieben wurde. Auch im
Rahmen des therapeutischen Einsatzes von Cannabis bei Patientinnen und
Patienten, denen vom BfArM eine Erlaubnis zur ärztlich begleiteten
Selbsttherapie mit Cannabisextrakt oder Cannabisblüten erteilt wurde, zeigten sich nach
deren Berichten als positiv empfundene Effekte auf die bestehende
Schmerzsymptomatik.
Zu (2)
Im Vereinigten Königreich und in Spanien wurde im Frühjahr dieses Jahres das
cannabishaltige Fertigarzneimittel Sativex® zugelassen. Sativex® kann dort als
Zusatztherapie für die Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose
verschrieben werden, wenn andere zugelassene Arzneimittel nicht ausreichend
wirksam sind. Eine Zulassung für Sativex® besteht auch in nichteuropäischen
Ländern, wie z. B. Kanada. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Wirksamkeit nach Maßgabe des dortigen Arzneimittelrechts belegt werden konnte.
Zu (3)
Für diese Indikationen wurde in den USA und anderen nichteuropäischen
Staaten Marinol® mit dem Wirkstoff Dronabinol zugelassen. Es ist somit davon
auszugehen, dass die Wirksamkeit in diesen Anwendungsgebieten nach
Maßgabe des dortigen Arzneimittelrechts belegt werden konnte. In Deutschland ist
kein Fertigarzneimittel für diese Indikationen zugelassen. Der Einzelimport
von den cannabinoidhaltigen Arzneimitteln Marinol® oder Nabilon® nach
Deutschland zu therapeutischen Zwecken ist unter den Voraussetzungen von
§ 73 Absatz 3 AMG möglich.
Zu (4)
Soweit ersichtlich liegen für die Behandlung des Tourette-Syndroms mit
Cannabinoiden keine Daten aus kontrollierten klinischen Studien vor. Es gibt
jedoch einige Einzelfallberichte, in denen sowohl für Dronabinol als auch für
andere Cannabisprodukte ein positiver Effekt bezüglich der bestehenden
Symptomatik beschrieben wurde. Auch bei einzelnen Patientinnen und Patienten, die
vom BfArM eine Ausnahmeerlaubnis zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie
mit Cannabisextrakt oder Cannabisblüten erhielten, zeigte sich ein positiv
empfundener Effekt auf die Symptomatik.
3. Welche im Ausland bereits erteilten Zulassungen zu cannabis- oder
cannabinoidhaltigen Arzneimitteln sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind nachfolgende im Ausland zugelassene
Fertigarzneimittel bekannt: Marinol®, Sativex®, Nabilon®.
Drucksache 17/3810 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Für welche Fertigarzneimittel und für welche Indikationsgebiete außerhalb
der Behandlung von Spastik bei Multipler Sklerose wurden bisher
Zulassungsanträge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) gestellt?
Gegenwärtig ist beim BfArM ein Zulassungsantrag der Fa. Bionorica für ein
dronabinolhaltiges Arzneimittel anhängig. Nach Angaben des Antragstellers
wird eine Zulassung für die Indikationen Gewichtsverlust, Übelkeit und
Erbrechen bei AIDS, Krebserkrankungen und Krebschemotherapie angestrebt.
Nähere Daten über die Anhängigkeit und den Gegen- und Verfahrensstand
arzneimittelrechtlicher Zulassungsanträge unterliegen grundsätzlich dem
Rechtsanspruch pharmazeutischer Unternehmer auf Schutz ihrer Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse. Insoweit ist die Bundesregierung nicht befugt,
entsprechende Daten zu offenbaren.
5. Welche legalen Anwendungsmöglichkeiten für Cannabis oder andere
Cannabinoide gibt es derzeit in Deutschland?
Gegenwärtig sind Dronabinol und Nabilon nach Anlage III des BtMG
verkehrs- und verschreibungsfähig. Die Fertigarzneimittel Marinol® und Nabilon®
können im Wege des Einzelimportes unter den Voraussetzungen des § 73
Absatz 3 AMG von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner
Personen und gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung in
geringen Mengen nach Deutschland verbracht und abgegeben werden (siehe
auch Antwort zu Frage 2). Im Rahmen der Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG sind auf Antrag Anwendungen von
Cannabisextrakten und Cannabisblüten möglich (siehe auch Antwort zu Frage 6).
6. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher
Rechtsprechung existieren die momentanen Möglichkeiten, dass individuelle
Patienten Cannabis trotz Verkehrsverbots laut BtMG anwenden dürfen?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese rechtliche Situation?
Das BfArM ist die zuständige Bundesoberbehörde für die Erteilung einer
Erlaubnis zur Teilnahme am Verkehr mit Betäubungsmitteln. Eine solche
Erlaubnis benötigt laut § 3 des BtMG:
1. wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie,
ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern,
sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) herstellen will.
Das BtMG legt außerdem fest (§ 3 Absatz 2), dass eine Erlaubnis durch das
BfArM für Stoffe der Anlage I, das sind die nicht verkehrs- und somit auch
nicht verschreibungsfähigen Stoffe wie z. B. Cannabis, nur – ausnahmsweise –
zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden
Zwecken erteilt werden kann.
In seinem Urteil vom 19. Mai 2005 (BVerwG 3 C 17.04) hält das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG auch
dann für gerechtfertigt, wenn sie zum Zweck der individuellen
Selbstmedikation beantragt wird, weil die individuelle Therapie nicht nur im Interesse des
Antragstellers, sondern auch im öffentlichen Interesse liege: „Die Therapie
schwerkranker Menschen verfolgt nicht nur jeweils deren individuelle
Interessen, sondern ist ein Anliegen der Allgemeinheit.“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3810Die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG darf nur erteilt werden, wenn im
jeweiligen Einzelfall die Behandlung mit dem Betäubungsmittel im Hinblick auf das
Krankheitsbild erforderlich ist und keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG
vorliegen. § 5 Absatz 1 BtMG enthält zwingende Versagungsgründe. Liegen
solche vor, ist kein Ermessen eröffnet.
Vor diesem Hintergrund bietet das BfArM schwerkranken Patientinnen und
Patienten, die Interesse an einer entsprechenden Ausnahmeerlaubnis haben, auf
seiner Homepage bürgernah formulierte Service-Dokumente (u. a.
Antragsformular und Hinweise) zu den gesetzlichen Antragsvoraussetzungen an und
erläutert diese im Bedarfsfall auch telefonisch (siehe
www.bfarm.de/cln_103/
DE/Bundesopiumstelle/BtM/form/form-node.html, Abschnitt
„Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch
betreuten und begleiteten Selbsttherapie“).
7. Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG zur
medizinischen Verwendung von Cannabis in Deutschland wurden bisher beim
BfArM beantragt?
Wie vielen Anträgen wurde stattgegeben, wie viele Anträge wurden
abgelehnt, und wie viele Anträge wurden noch nicht beschieden (bitte jeweils
für die Anwendung im Rahmen von Eigenanbau, von importierten
Medizinal-Hanfblüten sowie sonstigen Anwendungen sowie den jeweiligen
Indikationen einzeln auflisten)?
Seit dem Urteil des BVerwG vom 19. Mai 2005 haben 156 Patientinnen und
Patienten beim BfArM Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach
§ 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen
einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie gestellt.
54 Patientinnen und Patienten erhielten eine entsprechende Erlaubnis. Davon
wurden 34 für den Erwerb von Cannabis-Blüten und 22 für den Erwerb von
Cannabis-Extrakt erteilt. Zwei Patienten erhielten sowohl eine Erlaubnis für
Cannabis-Blüten als auch -Extrakt.
Diesen Erlaubnissen liegen folgende ärztliche Diagnosen zugrunde:
Chronische Schmerzen – 21 Fälle,
Schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose – 17 Fälle,
Tourette-Syndrom – fünf Fälle,
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom – zwei Fälle,
Blepharospasmus – ein Fall,
Bronchialkarzinom, Schmerz – ein Fall,
Hepatitis C, HIV-Infektion – ein Fall,
Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie mit Schmerzzuständen und
Spasmen – ein Fall,
Morbus Crohn – ein Fall,
Posner-Schlossmann-Syndrom – ein Fall,
schmerzhafte Spastik bei Syringomyelie – ein Fall,
Tetraspastik nach infantiler Cerebralparese – ein Fall,
Thalamussyndrom bei Zustand nach Apoplex – ein Fall.
Von den insgesamt 54 Patientinnen und Patienten verfügen derzeit noch 42
über eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG, da zwischenzeit-
Drucksache 17/3810 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelich 12 Patientinnen und Patienten verstorben sind oder ihre Erlaubnis an das
BfArM zurückgegeben haben.
Von den bislang 156 Anträgen wurden 34 zurückgenommen. Zehn Anträge
werden auf Wunsch der Antragstellerinnen und Antragsteller derzeit nicht
bearbeitet. 42 Anträge wurden abgelehnt (davon drei auf Eigenanbau von
Cannabis). Weitere 38 Anträge befinden sich in verschiedenen Stadien der
Bearbeitung.
8. Für welche anderen Betäubungsmittel wurden derartige
Ausnahmegenehmigungen beantragt, und für welche davon positiv beschieden?
Nach Abschluss des Modellprojekts zur diamorphingestützten
Substitutionstherapie wurden im Rahmen einer klinischen Prüfung Ausnahmeerlaubnisse
nach § 3 Absatz 2 BtMG zur Behandlung mit Diamorphin erteilt. Für andere
Positionen der Anlage I zu § 1 BtMG wurden keine Erlaubnisse erteilt.
9. Wie viele Anträge zur Anwendung von Cannabis und nicht
verkehrsfähigen Cannabinoiden zu Forschungszwecken sind bislang beim BfArM
eingereicht worden?
Welche Indikationen wurden jeweils beforscht?
Beim BfArM wurden fünf Anträge zu klinischen Prüfungen mit Prüfpräparaten
aus der Cannabis-Pflanze gestellt. Nähere Daten über die Anhängigkeit und den
Gegen- und Verfahrensstand arzneimittelrechtlicher Anträge unterliegen dem
Rechtsanspruch der Betroffenen auf Schutz ihrer Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse. Insoweit ist die Bundesregierung nicht befugt, entsprechende
Daten zu offenbaren.
10. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für die Patientinnen und
Patienten bei der legalen Verwendung von Cannabis oder synthetischen
Cannabinoiden (bitte nach Art der Wirksubstanzen bzw. verwendeten
Pflanzenteile aufschlüsseln und die verschiedenen
Ausnahmegenehmigungen einbeziehen)?
Bisher gibt es in Deutschland in dem mit der Frage angesprochenen Bereich
kein zugelassenes Fertigarzneimittel (siehe auch Antwort zu Frage 5).
Entsprechende Wirkstoffe müssen (unabhängig davon, ob sie pflanzlichen oder
synthetischen Ursprungs sind) nach dem BtMG verkehrs- und
verschreibungsfähig sein, um als Rezepturarzneimittel in einer Apotheke hergestellt werden zu
können. Die Einkaufspreise für die Ausgangssubstanz hängen zum einen davon
ab, ob diese im Einzelfall aus dem Ausland eingeführt werden muss, und zum
anderen, in welcher Menge und Dosierung das Rezepturarzneimittel hergestellt
wird. Der Herstellungspreis der Apotheke richtet sich nach den Vorgaben der
Arzneimittelpreisverordnung. Danach ist bei der Abgabe einer Zubereitung aus
einem Stoff oder mehreren Stoffen ein Festzuschlag von 90 Prozent auf den
Apothekeneinkaufspreis ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche
Verpackung, ein nach Art der Darreichungsform festgelegter Rezepturzuschlag
sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Genaue Endpreise für Cannabis-Blüten
oder Cannabis-Extrakt, die erst eine hinreichende Ermittlung durchschnittlicher
Kosten ermöglichen würden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Vereinzelte
Rückmeldungen von Patientinnen und Patienten lassen vermuten, dass die
Preisgestaltung der Apotheken differiert. Zudem ist bei den Therapie-Kosten
auch die individuelle Dosierung der Patientinnen und Patienten zu
berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/381011. Wie viele dieser Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen
regelhaft übernommen (bitte wiederum wie in Frage 10 aufschlüsseln)?
Es gibt keine regelhafte Kostenübernahme für Cannabis bzw.
cannabinoidhaltige Arzneimittel.
12. Stimmt die Bundesregierung der Schlussfolgerung zu, dass vermögende
Patienten hinsichtlich der medizinischen Nutzung von
verschreibungsfähigen Cannabinoiden deutlich besser gestellt sind als weniger
vermögende Patienten aufgrund der hohen Kosten, welche nicht von den
Krankenkassen übernommen werden?
Die Bundesregierung stimmt dieser Schlussfolgerung ausdrücklich nicht zu.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten einen gewissen
Ermessensspielraum, eine Kostenübernahme von Rezepturarzneimitteln mit nicht
zugelassenen Wirkstoffen durch die gesetzliche Krankenkasse in besonderen Einzelfällen
zu gewähren, insbesondere dann, wenn für die Behandlung einer
lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung keine andere Therapie zur
Verfügung steht. Dies zu beurteilen obliegt den Experten des medizinischen Dienstes
im Auftrag der jeweiligen Krankenkasse.
13. Welche Möglichkeiten der legalen Cannabisanwendung zu
medizinischen Zwecken im Rahmen von Rezepturen, Eigenanbau oder anderen
Anwendungsarten außerhalb von Fertigarzneimitteln in Europa, Israel,
Kanada oder den USA sind der Bundesregierung bekannt?
Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der rechtlichen Regelungen anderer Staaten
im Betäubungsmittelbereich ist es der Bundesregierung mit vertretbarem
Aufwand nicht möglich, eine ständige Übersicht zu den Möglichkeiten der legalen
Cannabisanwendung zu medizinischen Zwecken in anderen Staaten
vorzuhalten. Bekannt sind der Bundesregierung im Wesentlichen folgende
Sachverhalte:
● In Kanada können schwerkranke Patientinnen und Patienten nach Maßgabe
der im Juli 2001 in Kraft getretenen „Marihuana Medical Access
Regulations“ beim „Office of Cannabis Medical Access“ eine Erlaubnis zum
Erwerb, Besitz, Anbau oder Gebrauch von Cannabis/Marihuana zur
medizinisch-therapeutischen Anwendung stellen („Application to Obtain Dried
Marihuana or an Application to Obtain Marihuana Seeds“). Hierzu müssen
sie eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Antragsberechtigt nach Kategorie I
der Rechtsregelungen sind Patientinnen und Patienten mit folgenden Leiden:
starke Schmerzen und/oder anhaltende Muskelspastik bei Multipler
Sklerose; starke Schmerzen und/oder anhaltende Muskelspastik nach
Rückenmarkverletzung oder bei -erkrankung; starke Schmerzen, Kachexie,
Anorexie, Gewichtsverlust und/oder starke Übelkeit aufgrund einer
Krebserkrankung; starke Schmerzen, Kachexie, Anorexie, Gewichtsverlust und/
oder starke Übelkeit aufgrund einer HIV-Infektion/AIDS-Erkrankung;
starke Schmerzen bei schweren Verlaufsformen einer Arthritis, Epileptische
Anfälle. Diese Rechtsregelungen zielen nicht auf die Legalisierung von
Cannabis/Marihuana zum allgemeinen Konsum. Deshalb ist Cannabis/
Marihuana in Kanada weiterhin eine illegale und gesetzlich kontrollierte
Substanz.
● In den Niederlanden können schwerkranke Patientinnen und Patienten seit
September 2003 mit ärztlichem Rezept legal Cannabis bei niederländischen
Apotheken erwerben. Bereits im März 2003 war eine Änderung des
niederländischen Opiumgesetzes in Kraft getreten, die Richtlinien zum Anbau von
Drucksache 17/3810 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeCannabis für medizinische Zwecke und zur Beantragung von
entsprechenden staatlichen Genehmigungen enthielt. Ferner wurde das Monopol für den
Handel mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dem Büro für
medizinischen Cannabis (BMC/OMC) übertragen (Cannabis-Agentur i. S. d.
Einheits-Übereinkommens von 1961 – ÜK 1961), das dem niederländischen
Gesundheitsministerium unterstellt wurde. Die Richtlinien für den
Cannabis-Anbau wurden von den allgemeinen Regelungen für „good agricultural
practice“ der Arbeitsgruppe für Arzneimittel auf Pflanzenbasis der
Europäischen Büros für medizinische Evaluation (seinerzeit EMEA, heute EMA)
abgeleitet. Die Anforderungen an Anbau, Ernte und Primärverarbeitung des
medizinischen Cannabis sollen sicherstellen, dass die therapeutischen
Eigenschaften des Endproduktes konstant und reproduzierbar sind.
Wie in den Antworten zu den Fragen 5 bis 7 ausgeführt, kann dieser
niederländische Medizinalhanf in standardisierter Qualität (die bei einem
Eigenanbau nicht vergleichbar erwartet werden kann) mit einer Ausnahmeerlaubnis
gemäß § 3 Absatz 2 BtMG über deutsche Apotheken bezogen werden.
● Nach US-amerikanischem Bundesrecht ist Cannabis/Marihuana weiterhin
eine illegale Droge (Substanz nach Anhang I des Controlled Substances Act
= Drogen mit einem hohen Abhängigkeitspotenzial, die in den USA keine
allgemein akzeptierte medizinische Anwendung haben). Hieran hat die vom
US-Justizministerium am 19. Oktober 2009 an die
Bundesstrafverfolgungsbehörden (Federal prosecutors) erlassene Richtlinie zur strafrechtlichen
Handhabung des Gebrauchs von Cannabis/Marihuana zu medizinischen
Zwecken in denjenigen Bundesstaaten, die eine medizinische Anwendung
von Cannabis/Marihuana gesetzlich zugelassen haben, grundsätzlich nichts
geändert. Dieses wurde vom US-National Drug Policy Director, Gil
Kerlikowske, wie folgt klargestellt: „It is important to recognize that these
guidelines provide clarity for federal prosecutors regarding the appropriate
use of federal resources. They do not declare marijuana, whether ‘medical’
or not, as legal under federal law; nor do they preclude the appropriate
prosecution, under federal law, of marijuana dispensaries in those states
that allow them.“ (
www.whitehousedrugpolicy.gov/news/press09/dk_medmj_
comments.html). In einigen US-Bundesstaaten (u. a. Kalifornien seit 1996,
Oregon, Alaska, Hawaii) ist der medizinische Gebrauch von Cannabis/
Marihuana gesetzlich geregelt. Hingegen war eine im November 2010 in
Kalifornien durchgeführte Volksabstimmung „Proposition 19“ (auch bekannt als
„Regulate, Control and Tax Cannabis Act of 2010“) über die weitergehende
Legalisierung etwa des Besitzes, Anbaus und Gebrauchs von Cannabis in
bestimmten Grenzen (insbes. Kleinmengen) für Personen ab 21 Jahren nicht
erfolgreich.
● Nach Pressemeldungen und anderen öffentlich zugänglichen Quellen kann
Cannabis in Israel unter bestimmten Voraussetzungen zu medizinischen
Zwecken verschrieben werden. Soweit für die Bundesregierung ersichtlich,
handelt es sich bei Cannabis in Israel nach wie vor um eine kontrollierte
Substanz, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zu medizinischen
Zwecken angewendet werden darf. Das israelische Ministerium für
Gesundheit soll vor kurzem mehreren Ärzten im Rahmen eines Pilotprojektes
erlaubt haben, Cannabis für bestimmte medizinische Indikationen zu
verschreiben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/381014. Warum wird die Möglichkeit der legalen Cannabisanwendung zu
medizinischen Zwecken im Rahmen von Rezepturen, Eigenanbau oder
anderen Anwendungsarten außerhalb von Fertigarzneimitteln und ohne
Erteilung von Sondergenehmigungen nicht auch in Deutschland ermöglicht?
Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 3 und 5 ausgeführt, ermöglicht das
BtMG die legale Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (ohne
dass hierzu eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich ist) im Rahmen der Verkehrs-
und Verschreibungsfähigkeit von Dronabinol als Rezeptur auf einem
Betäubungsmittelrezept und im Rahmen des Einzelimportes von Fertigarzneimitteln
(Marinol®, Nabilon®) gemäß § 73 Absatz 3 AMG. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis
nach § 3 Absatz 2 BtMG kann daneben Medizinalhanf zur Anwendung
kommen (siehe auch Antwort zu Frage 6).
Im Rahmen eines Ausnahmeantrages nach § 3 Absatz 2 BtMG ist der
Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken rechtlich bislang nicht
erlaubnisfähig. Ausschlaggebend hierfür sind u. a. die gesetzlichen Vorgaben in § 5
Absatz 1 Nummern 4 bis 6 BtMG und die erforderliche Berücksichtigung der
internationalen Suchtstoffabkommen im Rahmen von § 5 Absatz 2 BtMG.
Aus Sicht der Bundesregierung ist die gebotene Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs beim Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen
Zwecken grundsätzlich nicht gewährleistet. Insbesondere ist keine effektive
Kontrolle über den tatsächlichen Umfang des Anbaus und der Lagerbestände
sowie über eventuelle Abzweigungen etwa mit dem Ziel der Abgabe an Dritte
oder des Handeltreibens mit Dritten möglich. Der Eigenanbau ist grundsätzlich
auch nicht zur Sicherstellung der medizinischen Eigenversorgung geeignet.
Daneben bestehen zu dem durch Eigenanbau gewonnenen Pflanzenmaterial
keine hinreichenden Erkenntnisse über den Wirkstoff – insbesondere den THC-
Gehalt. Durch morphologische Gegebenheiten kann es außerdem zu einer
unbekannten und ungleichmäßigen Wirkstoffverteilung in der Pflanze
kommen. Damit sind bestimmte Aspekte einer sicheren Arzneimitteltherapie beim
Eigenanbau, anders als beim ausnahmsweise (§ 3 Absatz 2 BtMG) möglichen
Erwerb niederländischen Medizinalhanfs (Cannabisblüten), der in
standardisierter Form angeboten wird, nicht hinreichend gegeben
Bei einem Eigenanbau von Cannabis würde die Ärztin bzw. der Arzt die
selbstangebauten Pflanzenteile nicht verschreiben, sondern lediglich die
Selbsttherapie mit Cannabis begleiten. Die Bundesregierung geht davon aus, dass für
eigenangebauten und gelagerten Cannabis der Wirkstoffgehalt und die Qualität
mit der medizinisch-pharmazeutisch erforderlichen Verlässlichkeit nicht
bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine ärztliche
therapiesichere Dosierungsempfehlung nicht möglich ist. Wie in der Literatur
zudem beschrieben, können schwerwiegende Nebenwirkungen (wie z. B.
epileptische Anfälle) auch infolge der veränderter Qualität des Pflanzenmaterials
und des Wirkstoffgehaltes jederzeit auftreten. Diese können ärztlicherseits
weder vorausgesehen noch kann therapeutisch zielgerichtet auf unerwünschte
Wirkungen reagiert werden. Die Bundesregierung vertritt daher die
Auffassung, dass die Schutzinteressen der Patientinnen und Patienten nicht gewahrt
werden können.
Im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen Deutschlands gilt in Bezug
auf den Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken daneben
Folgendes: Nach Artikel 28 i. V. m. Artikel 23 des Einheits-Übereinkommens von
1961 über Suchtstoffe hat eine Gestattung des Anbaus der Cannabispflanze zur
Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz zur Folge, dass es der
Anwendung des Kontrollsystems sowie der Einrichtung einer staatlichen Stelle (sog.
Drucksache 17/3810 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeCannabis-Agentur) zum Aufkauf der Ernte nach Artikel 23 Absatz 2d ÜK 1961
bedarf. Eine solche Stelle sieht das deutsche Recht nicht vor.
Diese auch für die Bundesrepublik Deutschland geltenden internationalen
Regelungen (s. insoweit die Bekanntmachung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung vom 4. Februar 1977,
BGBl. II 1977, S. 111 ff.), finden nach Auffassung der Bundesregierung
ausnahmslos auf alle Arten des Anbaus der Cannabispflanze zur Gewinnung von
Cannabis oder Cannabisharz Anwendung; mithin auch im Falle eines Antrages
auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu
medizinischen Zwecken.
Insbesondere ist der Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 2 ÜK 1961
nicht allein auf den landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder
wissenschaftsbezogenen Anbau von Cannabis beschränkt. Danach ist die Art und Menge des
Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche unerheblich, vielmehr bedarf
jedweder entsprechende Anbau in einem Vertragsstaat der Errichtung einer
Cannabis-Agentur. Insoweit würde die Erteilung einer Erlaubnis zum Eigenanbau von
Cannabis zu medizinischen Zwecken gegen internationales Recht verstoßen, da
eine nationale Cannabis-Agentur mit den im ÜK 1961 vorgegebenen Aufgaben
in Deutschland nicht errichtet ist.
Die Einhaltung der internationalen Übereinkommen durch den Vertragsstaat
Deutschland und die verlässliche Kooperation Deutschlands mit den
internationalen Behörden sind für die Bundesregierung unverzichtbar für eine effiziente
Überwachung und Kontrolle im Betäubungsmittelbereich sowie Voraussetzung
für einen ausgewogenen Ansatz in der Drogenpolitik.
15. Plant die Bundesregierung, die Entscheidung des BfArM in Bezug auf
das Verbot zum Selbstanbau von Cannabis bei Besitzern einer
Ausnahmegenehmigung aufzuheben bzw. zu einer anderen Entscheidung zu
kommen aufgrund der Tatsache, dass in einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 darauf hingewiesen wird, dass bei
vorliegender Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von
Cannabis am ehesten eine Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage kommt?
Gegen einen vom BfArM zurückgewiesen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken nach
§ 3 Absatz 2 BtMG ist ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren anhängig.
Zur grundsätzlichen Rechtsauffassung der Bundesregierung bei entsprechenden
Anträgen wird auf die Antwort zu Frage 14 Bezug genommen. Zu laufenden
Gerichtsverfahren nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Der Ausgang
des Verfahrens bleibt abzuwarten.
16. Wann plant die Bundesregierung, eine Entscheidung über die
Verschreibungsfähigkeit von cannabishaltigen Arzneimitteln zu treffen?
Um cannabishaltige Fertigarzneimittel im Interesse schwerkranker Patientinnen
und Patienten als weitere Therapieoption zulassungs- und verschreibungsfähig
zu machen, soll mit der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften – neben anderen, wichtigen Regelungen
(siehe auch Vorbemerkung der Bundesregierung) – eine differenzierte
Änderung der Position Cannabis in den Anlagen des BtMG erfolgen. Ein
entsprechender Referentenentwurf hat den Ländern, Bundesressorts und den
Fachkreisen zur Stellungnahme vorgelegen. Gegenwärtig werden die
Stellungnahmen ausgewertet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/381017. Wird sich die Genehmigungspraxis des BfArM in Bezug auf die
Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 BtMG verändern, falls eine Zulassung für
ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel erteilt und dessen
Verschreibungsfähigkeit hergestellt wird?
Im Falle der Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung für ein
cannabishaltiges Fertigarzneimittel in Deutschland, wäre dieses für Patientinnen und
Patienten in der zugelassenen Indikation auf Betäubungsmittelrezept
verschreibungsfähig. In diesem Rahmen könnten Anträge auf Erteilung einer
Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie
mit Cannabisprodukten in bestimmten Umfang gegebenenfalls entbehrlich
werden.
Sofern bestimmte Patientinnen und Patienten von einer eventuellen Zulassung
nicht hinreichend profitieren sollten, weil sie entweder eine Erkrankung haben
bzw. eine Symptomatik aufweisen, für deren Behandlung das Fertigarzneimittel
nicht zugelassen wurde, oder weil es sich aufgrund patientenindividueller
Bedingungen nicht in der erhofften Weise auswirkt bzw. aus anderen Gründen
wie unerwünschter Nebenwirkungen oder Gegenanzeigen oder im Hinblick auf
die Darreichungsform nicht angewendet werden kann, stünde weiterhin die
Möglichkeit offen, beim BfArM eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2
BtMG zu beantragen.
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ISSN 0722-8333]