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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Waffenexporte - Kontrolle des Endverbleibs deutscher Kriegswaffen und Rüstungsgüter

Genehmigungsverfahren und -praxis für die Ausfuhr deutscher Rüstungsgüter sowie für Reexportanträge bzw. Anträge für den Export von im Ausland mit deutscher Lizenz hergestelltem Rüstungsmaterial, Einbeziehung deutscher Stellen, Abgabe von Endverbleibserklärungen durch die importierenden Staaten (Drittstaaten) und Überprüfung ihrer Einhaltung, Instrumente und derzeitiges Verfahren der Endverbleibskontrolle, Lizenzvergaben für die Herstellung von Rüstungsgütern, Durchführung genehmigter Reexportvorhaben<br /> (insgesamt 40 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

23.11.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/361603. 11. 2010

Waffenexporte – Kontrolle des Endverbleibs deutscher Kriegswaffen und Rüstungsgüter

der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Dr. Diether Dehm, Andrej Hunko, Harald Koch, Stefan Liebich, Paul Schäfer (Köln), Alexander Ulrich, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland ist der drittgrößte Exporteur von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern weltweit. Der Endverbleib der aus deutscher Produktion stammenden Rüstungsgüter im Käuferland ist allerdings nur unzureichend sichergestellt. Nach eigenen Angaben prüft und bewertet die Bundesregierung vor Erteilung einer Genehmigung für die Lieferungen von Rüstungsgütern „alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib der betroffenen Rüstungsgüter“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2207, S. 14, Antwort zu Frage 8). Ebenfalls vor dem Export lässt sich die Bundesregierung vom Empfänger der Rüstungsgüter so genannte Endverbleibserklärungen ausstellen. Darin sichert dieser zu, die betreffenden Güter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere Staaten weiterzuverkaufen. Jenseits der rein formalen Endverbleibserklärungen verzichtet die Bundesregierung jedoch auf Überprüfungen, ob die Waffen und Rüstungsgüter, für die sie Exportgenehmigungen erteilt hat, tatsächlich im Besitz des importierenden Landes verbleiben. International gibt es höhere Standards. Die USA z. B. haben das Blue-Lantern-Programm eingeführt, das eine regelmäßige Berichtspflicht des Importeurs über Bestand und Verbleib bzw. des Lizenznehmers über Produktion und Vertrieb sowie Postexportkontrollen vor Ort vorsieht.

Neben der offensichtlichen Gefahr für Frieden und Sicherheit durch direkte Rüstungsexporte besteht zusätzlich das Risiko der Weiterverbreitung durch Reexporte (Weiterverkauf/-gabe) oder durch Lizenzvergaben ins Ausland. Die weltweite Verbreitung des Sturmgewehrs G3 von Heckler & Koch ist dabei das augenfälligste Beispiel. Zwischen sieben und zehn Millionen dieser Gewehre sind auf den Kriegsschauplätzen der Welt zu finden, unter anderem in Afghanistan, Darfur (Sudan), Kurdistan, Somalia. Nur der kleinere Teil der Sturmgewehre wurde in Deutschland hergestellt, den größeren produzierten diverse Lizenznehmer weltweit, zu denen Iran und Pakistan zählen. Trotz dieser dramatischen Verbreitung des G3 genehmigte die Bundesregierung die Vergabe von Lizenzen zur Herstellung des Nachfolgegewehrs G36 unter anderem an Spanien und Saudi-Arabien. Eine unkontrollierte, weltweite Verbreitung ist demnach auch bei diesem Gewehr zu erwarten. Wie real diese Gefahr ist, belegt das Beispiel Georgien: Die georgischen Streitkräfte nutzten während des russisch-georgischen Krieges 2008 Sturmgewehre des Typs G36 des deutschen Rüstungskonzerns Heckler & Koch. Eine Exportgenehmigung für diese Gewehre nach Georgien hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben jedoch nicht erteilt. Vermutlich sind die Waffen von einem Land, das sie legal bezogen hat, illegal nach Georgien weitergegeben worden. Bis heute ist die Bundesregierung nicht willens oder nicht in der Lage, den illegalen Bezug dieses Sturmgewehrs durch Georgien aufzuklären (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/10697, 17/2589, Antwort zu Frage 34, 17/2715, Antworten zu den Fragen 35 und 36).

Der Friedensauftrag des Grundgesetzes sowie das in Artikel 26 des Grundgesetzes formulierte Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der Herstellung, Beförderung und Verbreitung von zur Kriegsführung bestimmten Waffen erfordern einen besonders sorgfältigen Umgang mit Rüstungsgütern. Daraus resultiert eine politische Verantwortung der Bundesregierung, die nicht mit der Übergabe der Verfügungsgewalt über die Waffen und Rüstungsgüter durch den Export endet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen40

1

Wie oft hat die Bundesregierung 2009 aus eigener Initiative die Einhaltung von Endverbleibserklärungen überprüft?

2

Wie viele Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter hat die Bundesregierung im Jahr 2009 erteilt?

3

Wie viele Endverbleibserklärungen für Rüstungsgüter hat die Bundesregierung 2009 verlangt?

4

Hält die Bundesregierung das derzeitige Verfahren der Endverbleibskontrolle für ausreichend?

a) Wenn ja, aufgrund welcher Erfahrungswerte, Analysen und Untersuchungen ist sie zu diesem Schluss gekommen?

b) Wenn nein, in welchen Bereichen wird Verbesserungsbedarf gesehen, und wie und wann soll dieser umgesetzt werden?

5

Trifft es zu, dass die Bundesregierung bei der Genehmigung von Rüstungsexporten darauf verzichtet, sich Inspektionsrechte zur Überprüfung des Bestandes der gelieferten Rüstungsgüter durch das Empfängerland einräumen zu lassen?

Wenn ja, warum?

6

Trifft es zu, dass die Bundesregierung darauf verzichtet, eine Exportgenehmigung für Rüstungsgüter mit einer regelmäßigen Berichterstattungspflicht des Empfängerlandes über den Bestand bzw. den Verbleib der gelieferten Güter zu verknüpfen?

Wenn ja, warum?

7

Wie viele Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsexporte hat die Bundesregierung seit 1999 erteilt, und in wie vielen Fällen wurde dabei eine Endverbleibserklärung

a) des einführenden Staates bzw. einer staatlichen Behörde,

b) des einführenden Unternehmens

verlangt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?

8

Aus welchen Gründen und auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde ggf. auf die Vorlage einer Endverbleibserklärung verzichtet?

9

Welche „weitere[n] geeignete[n] Dokumente“ (s. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2008 – Rüstungsexportbericht 2008 –, S. 47) lässt sich die Bundesregierung im Einzelnen neben einer Endverbleibserklärung vom Endempfänger deutscher Rüstungsgüter vorlegen?

10

Welche Staaten müssen beim Bezug deutscher Rüstungsgüter solche „weitere[n] geeignete[n] Dokumente“ vorlegen, und welche nicht?

11

Welche Rüstungsexporte der vergangenen zehn Jahre hat die Bundesregierung nur unter der Auflage genehmigt, dass die gelieferten Waffen in bestimmten Regionen des Empfängerstaates nicht verwendet werden dürfen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Land, Rüstungsgut und unter Angabe der für die Verwendung ausgeschlossenen Gebiete)?

12

Mit welchen Mitteln überprüft die Bundesregierung die Einhaltung der Endverbleibsbestimmungen, insbesondere in dem Fall, dass ein Verdacht auf eine nicht genehmigte Weitergabe deutscher Rüstungsgüter vorliegt?

13

Wie viele Personen sind jeweils im Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und anderen Behörden für die Kontrolle der Einhaltung von Endverbleibsbestimmungen insgesamt und wie viele davon hauptamtlich tätig?

14

Sind die deutschen Botschaften in den Empfängerstaaten, die solchen Endverbleibsbestimmungen unterliegen, angewiesen, aktiv die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen?

15

Stehen die deutschen Botschaften zu diesem Zweck im Austausch mit den jeweiligen Außenministerien bzw. mit den direkt zuständigen Stellen der Empfängerländer?

16

In wie vielen Fällen und wie wurde seit 1999 in welchem Land vor Ort die Einhaltung der Endverbleibserklärungen geprüft?

17

Über welche juristischen Möglichkeiten verfügt die Bundesregierung, gegen eine Nichteinhaltung solcher Endverbleibsbestimmungen vorzugehen, und in welchen Fällen hat sie davon Gebrauch gemacht?

18

Ist der Bundesnachrichtendienst angewiesen, aktiv die Einhaltung der Endverbleibsbestimmungen für aus Deutschland gelieferte Rüstungsgüter zu überwachen?

19

Wie beurteilt die Bundesregierung das Programm der USA (Blue-Lantern-Programm) zur Kontrolle des Endverbleibs amerikanischer Rüstungslieferungen hinsichtlich des Umfangs, der Mittel und der Effizienz und insbesondere im Vergleich mit der deutschen Endverbleibskontrolle?

20

Welche Elemente des Blue-Lantern-Programms könnten aus Sicht der Bundesregierung sinnvolle Erweiterungen der deutschen Endverbleibskontrolle darstellen?

21

Welche Abteilungen, Unterabteilungen bzw. Referate welcher Bundesministerien sind in das Genehmigungsverfahren von Reexportanträgen bzw. Anträgen auf den Export von im Ausland mit deutscher Lizenz hergestellten Rüstungsgütern involviert, und welches Bundesministerium ist dabei federführend?

22

Wie viele Anträge für den Reexport von aus Deutschland gelieferten Rüstungsgütern wurden im Zeitraum 1999 bis 2009

a) gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, antragstellendem Land und Zielland des Reexports, Stückzahl, Rüstungsgut und Auftragswert),

b) genehmigt,

c) abgelehnt (bitte unter Angabe des Versagungsgrundes)?

23

Welche der genehmigten Reexportvorhaben wurden tatsächlich durchgeführt?

24

Haben die importierenden Staaten (Drittstaaten) jeweils Endverbleibserklärungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgegeben?

Wenn nein, warum gibt die Bundesregierung mit der Genehmigung eines Reexports an einen Drittstaat jedwedes Kontrollrecht über den weiteren Verbleib auf?

25

Welche Fälle von nicht genehmigten Reexporten sind der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren bekannt geworden (bitte auflisten nach Jahr, Exporteur, Importeur und Waffensystem)?

26

Welche Schritte hat die Bundesregierung jeweils unternommen, um gegen den nicht genehmigten Reexport vorzugehen?

27

Hat die Bundesregierung den Export von Rüstungsgütern an Staaten genehmigt, die in der Vergangenheit nicht genehmigte Reexporte deutscher Rüstungsgüter durchgeführt haben?

Wenn ja, wie wurden diesen Entscheidungen jeweils begründet?

28

Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage bzw. welchen bilateralen Vereinbarungen dürfen aus Deutschland gelieferte Rüstungsgüter ohne erneute Genehmigung weiterreexportiert werden?

29

Unter welchen Umständen erlischt der eigenständige Warencharakter eines aus Deutschland gelieferten Rüstungsgutes und damit auch die Genehmigungspflicht im Falle eines Weiterexports?

a) Wie viele erteilte Ausfuhrgenehmigungen bezogen sich in den letzten zehn Jahren auf Rüstungsgüter, die im Ausland für den Einbau in andere Rüstungsgüter bestimmt waren, und in wie vielen Fällen ist damit die Genehmigungspflicht für den Weiterexport des aus Deutschland gelieferten Rüstungsgutes erloschen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

b) Welchen Anteil hatten auf diese Weise definierte Rüstungsgüter am Gesamtexport deutscher Rüstungsgüter in den letzten zehn Jahren (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Prozentanteil, Gesamtwarenwert)?

30

Welche Instrumente stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um den Endverbleib von im Ausland mit deutscher Lizenz hergestellten Rüstungsgütern zu überprüfen?

31

Trifft es zu, dass die Bundesregierung darauf verzichtet, eine Genehmigung von Lizenzvergaben für die Herstellung von Rüstungsgütern mit einer regelmäßigen Berichterstattungspflicht des Empfängerlandes über die Anzahl der produzierten Waffen und deren Verwendung zu verknüpfen?

Wenn ja, warum?

32

Trifft es zu, dass die Bundesregierung bei der Genehmigung von Lizenzvergaben für die Herstellung von Rüstungsgütern darauf verzichtet, sich Inspektionsrechte in den entsprechenden Produktionsanlagen in den jeweiligen lizenznehmenden Staaten einräumen zu lassen?

Wenn ja, warum?

33

Für welche im Ausland mit deutscher Lizenz hergestellten Rüstungsgüter wurden im Zeitraum 1999 bis 2009 Anträge zum Export an dritte Länder gestellt (bitte auflisten nach Jahr, Antragsteller, Drittland, Waffensystem und Wert)?

a) Welche dieser Anträge wurden von der Bundesregierung genehmigt, und welche nicht (bitte auflisten, gegebenenfalls mit Angabe des Versagungsgrundes)?

b) Welche Exportvorhaben wurden im Anschluss an die Genehmigung tatsächlich durchgeführt?

34

Haben die importierenden Drittstaaten der mit deutscher Lizenz hergestellten Rüstungsgüter jeweils Endverbleibserklärungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgegeben?

Wenn nein, warum nicht?

35

Welche Fälle von nicht genehmigten Exporten von mit deutscher Lizenz im Ausland hergestellten Rüstungsgütern sind der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren bekannt geworden?

36

Welche Schritte hat die Bundesregierung jeweils unternommen, um gegen den nicht genehmigten Export vorzugehen?

37

Hat die Bundesregierung die Vergabe von Lizenzen zum Bau von Rüstungsgütern an Staaten genehmigt, die bereits einen nicht genehmigten Export von mit deutscher Lizenz hergestellten Rüstungsgütern durchgeführt haben?

38

Hat die Bundesregierung den Export von Rüstungsgütern an Staaten genehmigt, die in der Vergangenheit in Lizenz hergestellte deutsche Rüstungsgüter ohne Genehmigung der Bundesregierung exportiert haben?

39

Hat die Bundesregierung die Vergabe von Lizenzen zum Bau von Waffen an Staaten genehmigt, die bereits einen nicht genehmigten Reexport von aus Deutschland gelieferten Rüstungsgütern durchgeführt haben?

40

Welche Fälle von Exporten von mit deutscher Fertigungskooperation im Ausland hergestellten Rüstungsgütern sind der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren bekannt geworden (bitte auflisten nach Jahr, Exporteur, Importeur und Waffensystem)?

Berlin, den 3. November 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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