[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3861
17. Wahlperiode 23. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz,
Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/3616 –
Waffenexporte – Kontrolle des Endverbleibs deutscher Kriegswaffen
und Rüstungsgüter
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesrepublik Deutschland ist der drittgrößte Exporteur von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern weltweit. Der Endverbleib der aus
deutscher Produktion stammenden Rüstungsgüter im Käuferland ist allerdings nur
unzureichend sichergestellt. Nach eigenen Angaben prüft und bewertet die
Bundesregierung vor Erteilung einer Genehmigung für die Lieferungen von
Rüstungsgütern „alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib der
betroffenen Rüstungsgüter“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2207, S. 14,
Antwort zu Frage 8). Ebenfalls vor dem Export lässt sich die Bundesregierung
vom Empfänger der Rüstungsgüter so genannte Endverbleibserklärungen
ausstellen. Darin sichert dieser zu, die betreffenden Güter nicht ohne Zustimmung
der Bundesregierung an andere Staaten weiterzuverkaufen. Jenseits der rein
formalen Endverbleibserklärungen verzichtet die Bundesregierung jedoch auf
Überprüfungen, ob die Waffen und Rüstungsgüter, für die sie
Exportgenehmigungen erteilt hat, tatsächlich im Besitz des importierenden Landes verbleiben.
International gibt es höhere Standards. Die USA z. B. haben das Blue-Lantern-
Programm eingeführt, das eine regelmäßige Berichtspflicht des Importeurs
über Bestand und Verbleib bzw. des Lizenznehmers über Produktion und
Vertrieb sowie Postexportkontrollen vor Ort vorsieht.
Neben der offensichtlichen Gefahr für Frieden und Sicherheit durch direkte
Rüstungsexporte besteht zusätzlich das Risiko der Weiterverbreitung durch
Reexporte (Weiterverkauf/-gabe) oder durch Lizenzvergaben ins Ausland. Die
weltweite Verbreitung des Sturmgewehrs G3 von Heckler & Koch ist dabei
das augenfälligste Beispiel. Zwischen sieben und zehn Millionen dieser
Gewehre sind auf den Kriegsschauplätzen der Welt zu finden, unter anderem in
Afghanistan, Darfur (Sudan), Kurdistan, Somalia. Nur der kleinere Teil der
Sturmgewehre wurde in Deutschland hergestellt, den größeren produzierten
diverse Lizenznehmer weltweit, zu denen Iran und Pakistan zählen. Trotz
dieser dramatischen Verbreitung des G3 genehmigte die Bundesregierung die
Vergabe von Lizenzen zur Herstellung des Nachfolgegewehrs G36 unter
anderem an Spanien und Saudi-Arabien. Eine unkontrollierte, weltweite Verbrei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
18. November 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3861 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetung ist demnach auch bei diesem Gewehr zu erwarten. Wie real diese Gefahr
ist, belegt das Beispiel Georgien: Die georgischen Streitkräfte nutzten
während des russisch-georgischen Krieges 2008 Sturmgewehre des Typs G36 des
deutschen Rüstungskonzerns Heckler & Koch. Eine Exportgenehmigung für
diese Gewehre nach Georgien hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben
jedoch nicht erteilt. Vermutlich sind die Waffen von einem Land, das sie legal
bezogen hat, illegal nach Georgien weitergegeben worden. Bis heute ist die
Bundesregierung nicht willens oder nicht in der Lage, den illegalen Bezug
dieses Sturmgewehrs durch Georgien aufzuklären (vgl.
Bundestagsdrucksachen 16/10697, 17/2589, Antwort zu Frage 34, 17/2715, Antworten zu den
Fragen 35 und 36).
Der Friedensauftrag des Grundgesetzes sowie das in Artikel 26 des
Grundgesetzes formulierte Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der
Herstellung, Beförderung und Verbreitung von zur Kriegsführung bestimmten
Waffen erfordern einen besonders sorgfältigen Umgang mit Rüstungsgütern.
Daraus resultiert eine politische Verantwortung der Bundesregierung, die
nicht mit der Übergabe der Verfügungsgewalt über die Waffen und
Rüstungsgüter durch den Export endet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das deutsche System der Exportkontrolle für Rüstungsgüter gewährleistet in
zuverlässiger Weise die Sicherung des Endverbleibs. Die Bundesregierung hat
seit Jahrzehnten gute Erfahrungen mit diesen Regelungen gemacht. Nur in
wenigen Einzelfällen ist eine Umleitung bekannt geworden.
Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung
entspricht dem in Europa üblichen System. Es ist als wirksames Kontrollsystem
anerkannt und genießt weltweit hohes Ansehen.
Deshalb sehen der „Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom
8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und die entsprechenden
Regelungen der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vom 19. Januar 2000 eine
Prüfung des Endverbleibs vor Genehmigungserteilung (ex ante) vor. Nach den
Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes werden Genehmigungen für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern nur erteilt, wenn zuvor
der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist. Im
Einklang hiermit werden von der Bundesregierung vor Erteilung einer
Genehmigung für Lieferungen von Rüstungsgütern alle vorhandenen Informationen
über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet. Die Bundesregierung
hat daher auch 2009 bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen auch die Endverbleibserklärungen gründlich überprüft.
Durch die Ex-ante-Prüfung wird von vornherein gesichert, dass Rüstungsgüter
nicht an Empfänger geliefert werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die
Güter umgeleitet werden. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim
Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt.
Im Zusammenhang mit außenwirtschafts- bzw. kriegswaffenrechtlichen
Genehmigungsverfahren erhält die Bundesregierung in Form der
Genehmigungserteilung laufend einen Überblick über den Endverbleib von aus der
Bundesrepublik Deutschland ausgeführten Rüstungsgütern. Eine Genehmigung für die
Vergabe von Lizenzen ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und/oder
dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) erforderlich, wenn im
Zusammenhang mit der Lizenzerteilung Technologie in Form von Know-how,
Fertigungsunterlagen und -maschinen oder Komponenten ausgeführt werden sollen, die
selbst dem AWG und/oder KWKG unterfallen. Alle Entscheidungen über
Rüstungsexporte werden nach sorgfältiger Abwägung der außen-, sicherheits- und
menschenrechtspolitischen Belange im Einzelfall getroffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/38611. Wie oft hat die Bundesregierung 2009 aus eigener Initiative die Einhaltung
von Endverbleibserklärungen überprüft?
Im Einzelfall hat die Bundesregierung nachträglich Überprüfungen der
Einhaltung von Endverbleibserklärungen durchgeführt. Diese Fälle werden aber
statistisch nicht gesondert erfasst und können in der zur Beantwortung der
Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht aufgelistet werden.
2. Wie viele Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter hat die
Bundesregierung im Jahr 2009 erteilt?
Die Bundesregierung hat im Jahr 2009 16 318 Ausfuhrgenehmigungen für
Rüstungsgüter, einschließlich Sammelausfuhrgenehmigungen erteilt.
3. Wie viele Endverbleibserklärungen für Rüstungsgüter hat die
Bundesregierung 2009 verlangt?
Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im
Endempfängerland sichergestellt ist. Daher verlangt die Bundesregierung
grundsätzlich bei allen Exporten von Rüstungsgütern eine Endverbleibserklärung.
4. Hält die Bundesregierung das derzeitige Verfahren der
Endverbleibskontrolle für ausreichend?
a) Wenn ja, aufgrund welcher Erfahrungswerte, Analysen und
Untersuchungen ist sie zu diesem Schluss gekommen?
b) Wenn nein, in welchen Bereichen wird Verbesserungsbedarf gesehen,
und wie und wann soll dieser umgesetzt werden?
Die Bundesregierung hält das derzeitige Verfahren der Endverbleibskontrolle
für ausreichend. Dies bestätigen die Erfahrungen der deutschen
Exportkontrollpraxis. Die bei den exportierenden Unternehmen durchgeführten
Betriebsprüfungen vermitteln Erkenntnisse darüber, ob die der Genehmigung zugrunde
liegenden Informationen zutreffend waren. Daneben ergeben sich im Einzelfall
Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen sowie aus dem
Informationsaustausch mit anderen Regierungen.
5. Trifft es zu, dass die Bundesregierung bei der Genehmigung von
Rüstungsexporten darauf verzichtet, sich Inspektionsrechte zur Überprüfung des
Bestandes der gelieferten Rüstungsgüter durch das Empfängerland
einräumen zu lassen?
Wenn ja, warum?
Dies ist zutreffend. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4
verwiesen.
6. Trifft es zu, dass die Bundesregierung darauf verzichtet, eine
Exportgenehmigung für Rüstungsgüter mit einer regelmäßigen
Berichterstattungspflicht des Empfängerlandes über den Bestand bzw. den Verbleib der
gelieferten Güter zu verknüpfen?
Wenn ja, warum?
Dies ist zutreffend. Es bestehen keine regelmäßigen Berichterstattungspflichten
des Empfängerlandes. Allerdings unterliegt der Reexport von aus Deutschland
gelieferten Rüstungsgütern in Drittstaaten besonderen Regelungen.
Drucksache 17/3861 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wie viele Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsexporte hat die
Bundesregierung seit 1999 erteilt, und in wie vielen Fällen wurde dabei eine
Endverbleibserklärung
a) des einführenden Staates bzw. einer staatlichen Behörde,
b) des einführenden Unternehmens
verlangt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Gesamtzahl der im Zeitraum von 1999 bis Ende 2009 erteilten
Ausfuhrgenehmigungen, einschließlich Sammelausfuhrgenehmigungen beträgt 139 286.
Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach
Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, dürfen nur bei
Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Reexportverbot mit
Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden. Für Verbringungen oder
Ausfuhren aller übrigen „sonstigen Rüstungsgüter“ im Sinne der Politischen Grundsätze
ist im Hinblick auf Endverbleibsdokumente zwischen den EU-/NATO-Staaten
und den diesen gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland,
Schweiz) einerseits und den übrigen Ländern andererseits zu unterscheiden; bei
der zweiten Ländergruppe sind amtliche Endverbleibserklärungen vorzulegen.
In allen übrigen Fällen genügen grundsätzlich Endverbleibserklärungen des
Empfängers.
Die Pflicht zur Vorlage von Endverbleibserklärungen und deren Inhalt im
Einzelnen ist in § 17 Absatz 2 AWV in Verbindung mit der Bekanntmachung des
BAFA über Endverbleibsdokumente nach § 17 Absatz 2 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 12. Februar 2002 detailliert geregelt.
Eine gesonderte statistische Erfassung von einerseits staatlichen und
andererseits privaten Endverbleibserklärungen findet nicht statt. Die gewünschte
Aufschlüsselung ist daher innerhalb des Zeitraumes, der bei der Beantwortung
einer Kleinen Anfrage zur Verfügung steht, nicht möglich.
8. Aus welchen Gründen und auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde ggf.
auf die Vorlage einer Endverbleibserklärung verzichtet?
Die Vorlage einer Endverbleibserklärung ist gemäß § 17 Absatz 2 AWV in
Verbindung mit der in der Antwort zu Frage 7 erwähnten Bekanntmachung des
BAFA vom 12. Februar 2002 nur in wenigen Fällen entbehrlich, z. B. bei bloß
vorübergehenden Ausfuhren oder bei der Lieferung geringwertiger Güter in
bestimmte Länder.
9. Welche „weitere[n] geeignete[n] Dokumente“ (s. Bericht der
Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre
2008 – Rüstungsexportbericht 2008 –, S. 47) lässt sich die
Bundesregierung im Einzelnen neben einer Endverbleibserklärung vom Endempfänger
deutscher Rüstungsgüter vorlegen?
Zu den weiteren geeigneten Dokumenten, die sich die Bundesregierung vom
Endempfänger deutscher Rüstungsgüter vorlegen lässt, zählen z. B. weitergehende
Erläuterungen des Empfängers zum beabsichtigten Verwendungszweck, die
eine Endverbleibserklärung ergänzen können, technische Unterlagen oder
Internationale Einfuhrbescheinigungen (International Import Certificates). Die in der
Antwort zu Frage 7 erwähnte Bekanntmachung des BAFA vom 12. Februar
2002 enthält weiterführende Informationen zu Internationalen
Einfuhrbescheinigungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/386110. Welche Staaten müssen beim Bezug deutscher Rüstungsgüter solche
„weitere[n] geeignete[n] Dokumente“ vorlegen, und welche nicht?
Die Notwendigkeit zur Vorlage weiterer geeigneter Dokumente ergibt sich
jeweils im Einzelfall und ist nicht an bestimmte Empfängerstaaten gebunden.
Nähere Einzelheiten hierzu finden sich in der bei der Antwort zu Frage 7
erwähnten Bekanntmachung des BAFA vom 12. Februar 2002.
11. Welche Rüstungsexporte der vergangenen zehn Jahre hat die
Bundesregierung nur unter der Auflage genehmigt, dass die gelieferten Waffen in
bestimmten Regionen des Empfängerstaates nicht verwendet werden
dürfen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Land, Rüstungsgut und unter
Angabe der für die Verwendung ausgeschlossenen Gebiete)?
Diese Fälle werden bei der Datenverarbeitung nicht gesondert erfasst. Eine
differenzierte Aufschlüsselung nach Jahren unter Angabe des Landes,
Rüstungsguts und der Auflagen ist daher innerhalb des Zeitraumes, der bei der
Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung steht, nicht möglich.
12. Mit welchen Mitteln überprüft die Bundesregierung die Einhaltung der
Endverbleibsbestimmungen, insbesondere in dem Fall, dass ein Verdacht
auf eine nicht genehmigte Weitergabe deutscher Rüstungsgüter vorliegt?
Ausfuhrgenehmigungen werden nach dem „Gemeinsamen Standpunkt 2008/
944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln
für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ nur
auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der
Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt.
Bei konkreten Zweifeln hinsichtlich des gesicherten Endverbleibs kann die
Bundesregierung daher keine Genehmigung erteilen.
Erkenntnisse, ob die der Genehmigung zugrunde liegenden Informationen
zutreffend waren, können sich aus nachrichtendienstlichem Aufkommen, aus dem
Informationsaustausch mit anderen Regierungen sowie aufgrund der bei
exportierenden Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfungen ergeben.
13. Wie viele Personen sind jeweils im Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und
anderen Behörden für die Kontrolle der Einhaltung von
Endverbleibsbestimmungen insgesamt und wie viele davon hauptamtlich tätig?
Die Sicherung des Endverbleibs ist ein Kernelement der Exportkontrolle. Daher
sind alle mit der Prüfung von Anträgen auf Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen befassten Mitarbeiter des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) grundsätzlich auch mit der Prüfung des Endverbleibs beschäftigt. Zum
Stichtag 30. September 2010 waren im BAFA 239 Personen im Bereich der
Exportkontrolle eingesetzt, wobei es sich hierbei regelmäßig um hauptamtliche
Beschäftigte handelt.
14. Sind die deutschen Botschaften in den Empfängerstaaten, die solchen
Endverbleibsbestimmungen unterliegen, angewiesen, aktiv die
Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen?
Drucksache 17/3861 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Stehen die deutschen Botschaften zu diesem Zweck im Austausch mit
den jeweiligen Außenministerien bzw. mit den direkt zuständigen Stellen
der Empfängerländer?
Im Einzelfall werden deutsche Botschaften gebeten, Kontakt mit den
Empfängerstaaten aufzunehmen. Ansprechpartner der Botschaften ist grundsätzlich das
jeweilige Außenministerium.
16. In wie vielen Fällen und wie wurde seit 1999 in welchem Land vor Ort
die Einhaltung der Endverbleibserklärungen geprüft?
Siehe die Antwort zu Frage 5.
17. Über welche juristischen Möglichkeiten verfügt die Bundesregierung,
gegen eine Nichteinhaltung solcher Endverbleibsbestimmungen
vorzugehen, und in welchen Fällen hat sie davon Gebrauch gemacht?
Die Einhaltung von Endverbleibszusicherungen ist für die Bundesregierung
eine wichtige Voraussetzung für die etwaige Erteilung weiterer
Ausfuhrgenehmigungen. Bei erwiesenen Verstößen gegen derartige Zusagen wird die
Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für den betreffenden Empfänger so lange
ausgesetzt, bis der Sachverhalt umfassend aufgeklärt ist.
Aufgrund des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses kann die Bundesregierung
nicht über Einzelfälle Auskunft geben.
18. Ist der Bundesnachrichtendienst angewiesen, aktiv die Einhaltung der
Endverbleibsbestimmungen für aus Deutschland gelieferte Rüstungsgüter
zu überwachen?
Nach dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (§§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1
Nummer 4 BNDG) besteht kein gesetzlicher Auftrag des
Bundesnachrichtendienstes, aktiv die Endverbleibsbestimmungen für aus Deutschland gelieferte
Rüstungsgüter zu überwachen.
19. Wie beurteilt die Bundesregierung das Programm der USA (Blue-
Lantern-Programm) zur Kontrolle des Endverbleibs amerikanischer
Rüstungslieferungen hinsichtlich des Umfangs, der Mittel und der Effizienz
und insbesondere im Vergleich mit der deutschen Endverbleibskontrolle?
20. Welche Elemente des Blue-Lantern-Programms könnten aus Sicht der
Bundesregierung sinnvolle Erweiterungen der deutschen
Endverbleibskontrolle darstellen?
Die Bundesregierung verfügt über keine speziellen Erkenntnisse zur Effizienz
des Programms „Blue Lantern“. Das deutsche Verfahren der Ex-ante-Prüfung
des Endverbleibs ist nach Einschätzung der Bundesregierung effektiv zur
Sicherung des Endverbleibs. Die Ex-ante-Prüfung ist auch in den europäischen
Partnerländern üblich und international anerkannt.
Reexport
21. Welche Abteilungen, Unterabteilungen bzw. Referate welcher
Bundesministerien sind in das Genehmigungsverfahren von Reexportanträgen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3861bzw. Anträgen auf den Export von im Ausland mit deutscher Lizenz
hergestellten Rüstungsgütern involviert, und welches Bundesministerium ist
dabei federführend?
Reexportanträge werden wie Exportanträge behandelt. Soweit die Anträge den
Bundesministerien zur Entscheidung vorgelegt werden, ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie federführend.
22. Wie viele Anträge für den Reexport von aus Deutschland gelieferten
Rüstungsgütern wurden im Zeitraum 1999 bis 2009
a) gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, antragstellendem Land und
Zielland des Reexports, Stückzahl, Rüstungsgut und Auftragswert),
b) genehmigt,
c) abgelehnt (bitte unter Angabe des Versagungsgrundes)?
Anträge auf Reexport werden wie Anträge auf erstmalige Ausfuhren behandelt.
Eine gesonderte statistische Erfassung der Reexportanträge findet daher nicht
statt. Eine differenzierte Aufschlüsselung ist daher innerhalb des Zeitraumes,
der bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung steht, nicht
möglich.
Endverbleibserklärungen bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen für sonstige
Rüstungsgüter sehen regelmäßig vor, dass Weiterexporte in Staaten der EU,
NATO oder gleichgestellte Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz)
zulässig sind.
23. Welche der genehmigten Reexportvorhaben wurden tatsächlich
durchgeführt?
Eine statistische Erfassung tatsächlich durchgeführter Reexportvorhaben
erfolgt nicht.
24. Haben die importierenden Staaten (Drittstaaten) jeweils
Endverbleibserklärungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgegeben?
Wenn nein, warum gibt die Bundesregierung mit der Genehmigung eines
Reexports an einen Drittstaat jedwedes Kontrollrecht über den weiteren
Verbleib auf?
Siehe die Antworten zu den Fragen 7 und 22.
25. Welche Fälle von nicht genehmigten Reexporten sind der
Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren bekannt geworden (bitte auflisten
nach Jahr, Exporteur, Importeur und Waffensystem)?
Die Verpflichtung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ermöglicht es der
Bundesregierung nicht, die gewünschten Angaben zu machen.
26. Welche Schritte hat die Bundesregierung jeweils unternommen, um
gegen den nicht genehmigten Reexport vorzugehen?
Siehe die Antwort zu den Fragen 17 und 25.
Drucksache 17/3861 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Hat die Bundesregierung den Export von Rüstungsgütern an Staaten
genehmigt, die in der Vergangenheit nicht genehmigte Reexporte deutscher
Rüstungsgüter durchgeführt haben?
Wenn ja, wie wurden diesen Entscheidungen jeweils begründet?
Sofern es in der Vergangenheit zu nicht genehmigten Reexporten gekommen
ist, genehmigt die Bundesregierung im Einzelfall Exporte von Rüstungsgütern
nur dann, wenn der Sachverhalt geklärt und die Gefahr erneuter ungenehmigter
Reexporte ausgeräumt ist.
28. Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage bzw.
welchen bilateralen Vereinbarungen dürfen aus Deutschland gelieferte
Rüstungsgüter ohne erneute Genehmigung weiterexportiert werden?
Kriegswaffen und kriegswaffennahe Rüstungsgüter dürfen nur mit dem
schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw.
im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden.
Bei den übrigen „sonstigen Rüstungsgütern“ sehen die
Endverbleibserklärungen regelmäßig vor, dass der Weiterexport in Staaten der EU, NATO oder
gleichgestellte Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) zulässig ist.
Diese Regelungen ergeben sich aus der bei der Beantwortung der Frage 7
erwähnten Bekanntmachung des BAFA vom 12. Februar 2002.
Bei Sammelausfuhrgenehmigungen ist die Frage des Endverbleibs und des
Reexports entsprechend in den dem Gemeinschaftsprogramm zugrunde liegenden
Verträgen geregelt.
29. Unter welchen Umständen erlischt der eigenständige Warencharakter
eines aus Deutschland gelieferten Rüstungsgutes und damit auch die
Genehmigungspflicht im Falle eines Weiterexports?
a) Wie viele erteilte Ausfuhrgenehmigungen bezogen sich in den letzten
zehn Jahren auf Rüstungsgüter, die im Ausland für den Einbau in
andere Rüstungsgüter bestimmt waren, und in wie vielen Fällen ist
damit die Genehmigungspflicht für den Weiterexport des aus
Deutschland gelieferten Rüstungsgutes erloschen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) Welchen Anteil hatten auf diese Weise definierte Rüstungsgüter am
Gesamtexport deutscher Rüstungsgüter in den letzten zehn Jahren
(bitte aufschlüsseln nach Jahr, Prozentanteil, Gesamtwarenwert)?
Handelt es sich bei dem sonstigen Rüstungsgut um eine Zulieferung, die im
Empfangsland weiterverarbeitet wird, und ist bekannt, dass das Fertigprodukt
anschließend in ein weiteres Land exportiert werden soll, ist grundsätzlich ein
Endverbleibsdokument seitens dieses Endbestimmungslandes zu beschaffen,
das Auskunft über das Fertigprodukt gibt. Ausnahmsweise reicht die Vorlage
eines Endverbleibsdokumentes des verarbeitenden Empfangslandes über das
zugelieferte Rüstungsgut aus, wenn dieses Rüstungsgut
– in einem Empfangsland be- oder verarbeitet wird, welches ein EU-/NATO-
Staat oder ein diesem gleichgestelltes Land (Australien, Japan, Neuseeland,
Schweiz) ist, und der Anteil der deutschen Zulieferung ca. 20 Prozent des
Wertes des anschließend zu exportierenden Fertigproduktes nicht
überschreitet, oder
– in einem Empfangsland be- oder verarbeitet wird, das in dem vorstehend
genannten Länderkreis nicht aufgeführt ist, und der Anteil der deutschen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3861Zulieferung ca. 10 Prozent des Wertes des anschließend zu exportierenden
Fertigproduktes nicht überschreitet.
Diese Befreiung gilt nicht bei
– Lieferungen von Panzermotoren und Panzergetrieben,
– Lieferungen aus dem Empfangsland in Länder der Länderliste K oder in
Länder, denen gegenüber ein Embargo für Rüstungsgüter des Teils I A der
Ausfuhrliste besteht,
– Lieferungen für den Bereich der A-/B-/C-Waffen oder der
Trägertechnologie.
Diese Regelungen ergeben sich aus der bei der Beantwortung der Frage 7
erwähnten Bekanntmachung des BAFA vom 12. Februar 2002.
Die Zahl der Genehmigungen für Zulieferungen und der Anteil der
entsprechenden Rüstungsgüter am Gesamtexport von Rüstungsgütern in den letzten
zehn Jahren wird statistisch nicht gesondert erfasst, und ihre Benennung ist
innerhalb des Zeitraumes, der bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur
Verfügung steht, daher nicht möglich.
Lizenzen
30. Welche Instrumente stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um den
Endverbleib von im Ausland mit deutscher Lizenz hergestellten
Rüstungsgütern zu überprüfen?
Bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen wird mitberücksichtigt, dass
bestimmte ihrerseits ausfuhrgenehmigungspflichtige Schlüsselkomponenten nicht
vor Ort hergestellt werden können, sondern aus der Bundesrepublik
Deutschland geliefert werden müssen. Dadurch kann eine anhaltende Kontrolle der
Produktion gewährleistet werden.
31. Trifft es zu, dass die Bundesregierung darauf verzichtet, eine
Genehmigung von Lizenzvergaben für die Herstellung von Rüstungsgütern mit
einer regelmäßigen Berichterstattungspflicht des Empfängerlandes über die
Anzahl der produzierten Waffen und deren Verwendung zu verknüpfen?
Wenn ja, warum?
32. Trifft es zu, dass die Bundesregierung bei der Genehmigung von
Lizenzvergaben für die Herstellung von Rüstungsgütern darauf verzichtet, sich
Inspektionsrechte in den entsprechenden Produktionsanlagen in den
jeweiligen lizenznehmenden Staaten einräumen zu lassen?
Wenn ja, warum?
Das deutsche Außenwirtschaftsrecht basiert auf der Kontrolle der Ausfuhr von
Gütern und Technologie. Die der Ausfuhr zugrunde liegenden vertraglichen
Grundlagen, wie z. B. Kaufverträge, aber auch entsprechende Lizenzverträge,
sind hingegen nicht Gegenstand gesonderter Genehmigungspflichten.
Kontrolllücken entstehen hierdurch nicht, da die konkreten Ausfuhren in Erfüllung
dieser Verträge genehmigungspflichtig sind.
33. Für welche im Ausland mit deutscher Lizenz hergestellten Rüstungsgüter
wurden im Zeitraum 1999 bis 2009 Anträge zum Export an dritte Länder
gestellt (bitte auflisten nach Jahr, Antragsteller, Drittland, Waffensystem
und Wert)?
Drucksache 17/3861 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welche dieser Anträge wurden von der Bundesregierung genehmigt,
und welche nicht (bitte auflisten, gegebenenfalls mit Angabe des
Versagungsgrundes)?
b) Welche Exportvorhaben wurden im Anschluss an die Genehmigung
tatsächlich durchgeführt?
34. Haben die importierenden Drittstaaten der mit deutscher Lizenz
hergestellten Rüstungsgüter jeweils Endverbleibserklärungen gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland abgegeben?
Wenn nein, warum nicht?
Für im Ausland mit deutscher Lizenz hergestellte Rüstungsgüter sind
Reexportanträge zu stellen, soweit dies nach den zuvor im Zusammenhang mit der
Lizenzvergabe erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Technologie in Form von
Know-how, Fertigungsunterlagen und -maschinen oder Komponenten
vorgesehen ist. Eine gesonderte statistische Erfassung dieser Reexportanträge findet
nicht statt. Eine differenzierte Aufschlüsselung ist daher innerhalb des
Zeitraumes, der bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung steht,
nicht möglich.
35. Welche Fälle von nicht genehmigten Exporten von mit deutscher Lizenz
im Ausland hergestellten Rüstungsgütern sind der Bundesregierung in
den vergangenen 20 Jahren bekannt geworden?
36. Welche Schritte hat die Bundesregierung jeweils unternommen, um
gegen den nicht genehmigten Export vorzugehen?
Die Verpflichtung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ermöglicht es der
Bundesregierung nicht, die gewünschten Angaben zu machen.
37. Hat die Bundesregierung die Vergabe von Lizenzen zum Bau von
Rüstungsgütern an Staaten genehmigt, die bereits einen nicht genehmigten
Export von mit deutscher Lizenz hergestellten Rüstungsgütern
durchgeführt haben?
Auf die Antwort zu den Fragen 31 und 32 wird verwiesen.
38. Hat die Bundesregierung den Export von Rüstungsgütern an Staaten
genehmigt, die in der Vergangenheit in Lizenz hergestellte deutsche
Rüstungsgüter ohne Genehmigung der Bundesregierung exportiert
haben?
Auf die Antwort zu den Fragen 17 und 33 wird verwiesen.
39. Hat die Bundesregierung die Vergabe von Lizenzen zum Bau von Waffen
an Staaten genehmigt, die bereits einen nicht genehmigten Reexport von
aus Deutschland gelieferten Rüstungsgütern durchgeführt haben?
Auf die Antwort zu den Fragen 32 und 33 wird verwiesen.
40. Welche Fälle von Exporten von mit deutscher Fertigungskooperation im
Ausland hergestellten Rüstungsgütern sind der Bundesregierung in den
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3861vergangenen 20 Jahren bekannt geworden (bitte auflisten nach Jahr,
Exporteur, Importeur und Waffensystem)?
Bei der Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen und bei der
Entscheidung über Reexportanträge erhält die Bundesregierung zwar Kenntnis über
beabsichtigte Exporte von mit deutscher Fertigungskooperation im Ausland
hergestellten Rüstungsgütern in Drittstaaten. Ob von den entsprechenden
Genehmigungen tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist, entzieht sich jedoch der
Kenntnis der Bundesregierung.
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