Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Clara Bünger,
Cornelia Möhring, Martina Renner und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/10949 –
Sicherheitsgefährdung durch Mitglieder des Islamischen Staats in Nord-
und Ostsyrien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien ist ein wichtiger Teil der
internationalen Allianz gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS). Der IS
kontrolliert kein Territorium mehr, ist aber nach Informationen der
Selbstvertretung von Nord- und Ostsyrien (vgl.
https://nordundostsyrien.de/) mit
Untergrundzellen aktiv. Aktuell sollen derselben Quelle zufolge ca. 10 000 IS-
Mitglieder und ca. 50 000 Familienangehörige aus Deutschland und anderen EU-
Ländern dort in mehreren Gefängnissen und Lagern in Haft sein. Allein dieses
Jahr sollen etwa 1 500 der minderjährigen Familienangehörigen von IS-
Kämpfern volljährig werden. Pilotprojekte, wie das Houri-
Rehabilitationszentrum, betreiben Deradikalisierungsprojekte und bemühen sich um die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Diese Haftanstalten bilden derzeit den
weitaus größten Rekrutierungspool für den IS weltweit (vgl.
https://www.swp-
berlin.org/publikation/der-lagerkomplex-al-haul-in-syrien).
Angriffe des türkischen Militärs (siehe Ausarbeitung der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages:
https://goekay-akbulut.de/wp-content/upl
oads/WD-2-010-24_Kriegsverbrechen-in-Nordsyrien.pdf) zerstören die zivile
Infrastruktur und stellen die von Kurden dominierte autonome
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien vor große Herausforderungen. Die Angriffe des
türkischen Militärs gefährden die Sicherheit der Hafteinrichtungen (vgl.
https://www.swp-berlin.org/publikation/der-lagerkomplex-al-haul-in-syrien)
und begünstigen Ausbrüche von IS-Kämpfern aus den Haftanstalten, wozu es
bereits gekommen ist (vgl.
https://www.tagesschau.de/ausland/syrien-tuerkei-
145.html). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) veröffentlichten eine
Jahresbilanz, wonach die Türkei 2023 den Nordosten Syriens 798 Mal
angegriffen hat, davon in 103 Fällen mit Kampfjets und Drohnen. Zu den Zielen
gehörten Wasserwerke, Ölraffinerien, Elektrizitätswerke, aber auch
Geflüchtetencamps und Krankenhäuser (vgl.
https://www.gfbv.de/de/news/auswirkunge
n-der-luftangriffe-der-tuerkei-auf-nord-und-ostsyrien-11218/). Die sich
dadurch verschlechternden Lebensbedingungen kann der IS zur Rekrutierung
auch außerhalb der Haftanstalten ausnutzen.
Die Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien hat die internationale
Gemeinschaft immer wieder aufgefordert, ihrer Verantwortung für die inhaftierten IS-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11365
20. Wahlperiode 13.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mitglieder nachzukommen und eigene Staatsangehörige zurückzunehmen. Die
Forderung zur Errichtung eines internationalen Tribunals wurde nach dem
Sieg gegen den IS immer wieder von der Selbstverwaltung von Nord- und
Ostsyrien eingebracht. Trotz zahlreicher Appelle und Initiativen hat die
internationale Gemeinschaft noch keine klaren Entscheidungen getroffen, die der
juristischen Verfolgung von IS-Terroristen und ihrer Taten dienen (vgl. https://
nordundostsyrien.de/erklaerung-zu-gerichtsverfahren-gegen-auslaendische-
iskaempfer/). Damit diese Situation nicht unbegrenzt fortbesteht, hat die
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien im Juni 2023 beschlossen, selbst
Strafverfahren durchzuführen. Die Bundesregierung hat die Absicht bekundet, sich
dafür einzusetzen, dass die in Syrien begangenen Gräueltaten des IS
aufgearbeitet und strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Antwort zu Frage 30 in der
Fragestunde im Deutschen Bundestag vom 21. Juni 2023).
Vor der akuten Gefahr durch den sogenannten Islamischen Staat warnt die
Vertretung der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien in
Deutschland. Sie informierte die Fragestellenden – wenige Tage vor dem IS-
Anschlag in Moskau vom 23. März 2024 – über die Lage in den Haftlagern
und die Bedrohungssituation, die von einem Erstarken des IS ausgeht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung einiger Fragen kann in Teilen nicht offen erfolgen. Zwar ist
der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung
gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten
auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der VS-
Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen
nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden
können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden.
Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden
beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt bzw. gefährdet. Im vorliegenden Fall würden die Vorgehensweisen der
Bundesregierung zur Informationsgewinnung offengelegt. Weitergehende
Informationen werden daher in der Anlage 1 als Verschlusssache gemäß der VS-
Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitigen
Aktivitäten und Ziele der Terrororganisation Islamischer Staat in Nord- und
Ostsyrien?
2. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr eines Wiederauflebens
des IS im Irak und in Syrien, und auf welche Ursachen führt sie diese
gegebenenfalls zurück?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Belegungszahlen
sowie die humanitäre und Sicherheitslage in den Haftanstalten in der
autonomen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien, und inwieweit gibt
es Hinweise auf IS-Aktivitäten innerhalb der Haftanstalten?
Die deutsche Botschaft in Damaskus ist seit 2012 geschlossen und das
diplomatische und konsularische Personal wurde aus Syrien zurückgerufen. Es ist
seither faktisch nicht mehr möglich, eine konsularische Betreuung und damit
Haftbesuche deutscher Staatsangehöriger auf syrischem Territorium zu leisten.
Des Weiteren ist die sogenannte „Selbstverwaltung“ völkerrechtlich nicht
anerkannt; die Bundesregierung unterhält in der Folge zu dieser keine offiziellen
Beziehungen. Aufgrund dessen hat die Bundesregierung weder offizielle noch
eigene belastbare Kenntnisse zu Belegungszahlen der Haftanstalten in Nordost-
Syrien und Hinweise auf IS-Aktivitäten innerhalb der Haftanstalten. Aus
Gesprächen mit und Informationen von unter anderem VN-Organisationen,
Internationalem Roten Kreuz und in der Region tätigen
Nichtregierungsorganisationen ist der Bundesregierung bekannt, dass die humanitäre und
sicherheitliche Situation in den Haftanstalten in Nordost-Syrien sehr schwierig ist. Auch
treten vereinzelt Fälle von Tuberkulose, teilweise mit Todesfolge, auf.
4. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Stand der
Überlegungen innerhalb der Internationalen Koalition gegen den
Islamischen Staat zum Umgang mit gefangenen IS-Mitgliedern in Nord- und
Ostsyrien?
Die Anti-IS-Koalition unterhält fünf Arbeitsstränge, darunter eine
Arbeitsgruppe zu sogenannten „Foreign Terrorist Fighters“, die von den Ko-Vorsitzenden
Niederlande, Türkei und Kuwait geleitet wird. Zuletzt traf diese Arbeitsgruppe
im März 2024 in Den Haag zusammen. Die Koalition erkennt die
Herausforderungen im Umgang mit den in Nordost-Syrien inhaftierten oder internierten IS-
Kämpfern und deren Familienangehörigen an und bemüht sich um einen
umfassenden Lösungsansatz. Die Bundesregierung engagiert sich seit Mai 2020
im Bereich Deradikalisierung in Binnenflüchtlings-Lagern („IDP (internally
displaced person) Camps“).
5. Wie viele Angehörige von inhaftierten IS-Mitgliedern mit
Deutschlandbezug befinden sich nach Kenntnissen der Bundesregierung derzeit
jeweils in welchen Haftanstalten in Nord- und Ostsyrien (bitte den
Deutschlandbezug aufschlüsseln, Staatsangehörigkeit bzw. doppelte
Staatsangehörigkeiten benennen und angeben, ob es sich um Männer,
Frauen oder Minderjährige handelt, bei Minderjährigen in Altersgruppen
bis zwölf Jahre und über zwölf Jahre sowie nach Waisen unterteilen und
benennen, wie viele dieser Personen im Verdacht stehen, an
Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle von Angehörigen von inhaftierten IS-
Mitgliedern mit Deutschlandbezug, die sich in Haftanstalten in Nordost-Syrien
befinden, bekannt.
6. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang
unternommen, um in Nord- und Ostsyrien inhaftierte deutsche IS-Anhängerinnen
und IS-Anhänger sowie deren Angehörigen nach Deutschland
zurückzuholen?
Die Bundesregierung hat keine inhaftierten deutschen IS-Anhängerinnen und
-Anhänger nach Deutschland zurückgeholt. Jedoch wurden in sieben
aufwändigen Operationen insgesamt 27 deutsche Frauen, 80 Kinder und ein
Heranwachsender aus Lagern in Nordost-Syrien zurückgeholt.
a) Wie viele IS-Anhänger und IS-Anhängerinnen und Angehörige mit
Deutschlandbezug wurden bereits nach Deutschland überstellt?
Mangels offizieller Beziehungen zur „Selbstverwaltung“ findet auch keine
strafrechtliche Zusammenarbeit mit Strukturen der „Selbstverwaltung“ statt.
Damit gibt es auch keine Überstellungen.
b) In welchem Umfang werden mutmaßliche IS-Kämpfer und ihre
Familien mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in Haftanstalten der
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien inhaftiert sind, konsularisch
betreut?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
7. Warum und aufgrund welcher möglichen Probleme und Hindernisse
wurden bislang nicht alle inhaftierten deutschen IS-Anhängerinnen und IS-
Anhänger sowie deren Angehörigen nach Deutschland geholt?
8. Wie sieht gegebenenfalls der Zeitplan für die Überführung von weiteren
inhaftierten deutschen IS-Anhängerinnen und IS-Anhängern sowie deren
Angehörigen nach Deutschland aus?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnissen der Bundesregierung verfolgt die sogenannte
„Selbstverwaltung“ bezüglich der Männer in ihrem Gewahrsam eigene
Strafverfolgungsinteressen und hat diese in öffentlichen Erklärungen, zuletzt am 10. Juni 2023,
immer wieder betont (
https://apnews.com/article/islamic-state-syria-sdf-kurds-alh
ol-628730e580697497696f13855b3931f6,
https://www.reuters.com/world/mid
dle-east/syrias-kurds-begin-trials-is-detainees-2023-06-11/).
Deutsche IS-Anhängerinnen sind in Nordost-Syrien nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht inhaftiert, sondern in Lagern untergebracht. Eine Rückholung
gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Frauen aus Nordost-Syrien
kommt nicht in Betracht; Kinder können bei den Rückholungen nicht von ihren
Müttern getrennt werden. Diese Vorgabe machen die lokalen Stellen in
Nordost-Syrien; auch deutsche Gerichte vertreten diesen Grundsatz.
9. Wie viele IS-Anhängerinnen und IS-Anhänger mit Deutschlandbezug,
die in Nord- und Ostsyrien für die Terrororganisation aktiv waren, sind
selbständig nach Deutschland zurückgekehrt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
a) Gegen wie viele dieser Rückkehrerinnen und Rückkehrer wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund welcher
Straftatbestände Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer IS-Aktivität
eingeleitet, in wie vielen und welchen Fällen wurde Anklage
erhoben, und wie gingen diese Verfahren jeweils aus, bzw. welche und
wie viele dieser Verfahren laufen noch?
b) Wie viele und welche dieser zurückgekehrten IS-Anhängerinnen und
IS-Anhänger werden von Bundespolizeibehörden und nach Kenntnis
der Bundesregierung Landespolizeibehörden als Gefährder oder
Relevante Personen eingestuft?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Beantwortung der Frage geht die Bundesregierung davon aus, dass mit
der vorliegenden Fragestellung („selbstständig zurückgekehrt“) Fälle gemeint
sind, in denen mutmaßliche IS-Anhängerinnen und -Anhänger nicht durch
Repatriierungsmaßnahmen der Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt
sind.
Mit Stand 10. April 2024 sind nach Kenntnis der Bundesregierung 467
Islamistinnen bzw. Islamisten, die seit 2011 von Deutschland aus in Richtung Syrien/
Irak gereist sind und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dort aufgehalten haben,
nach Deutschland zurückgekehrt.
Von den 467 Rückkehrenden sind 416 selbstständig nach Deutschland
zurückgekehrt. Eine Aufschlüsselung zum Zeitpunkt der Rückkehr ist statistisch
lediglich zur Gesamtzahl der 467 Rückkehrenden möglich wie in nachfolgender
Übersicht dargestellt.
Jahr Anzahl der Rückreisen
2012 16
2013 128
2014 113
2015 55
2016 40
2017 15
2018 14
2019 20
2020 15
2021 13
2022 27
2023 3
2024 1
GESAMT 460
Bei 92 der 467 Rückkehrenden ist der genaue Rückkehrzeitpunkt unbekannt.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Summe der vorgenannten
Jahresaufschlüsselung von 460 Rückreisen nicht der Summe von 375
Rückkehrenden mit bekanntem Rückkehrzeitpunkt entspricht, da einige Personen
wiederholt in Richtung Syrien/Irak gereist und zurückgekehrt sind und demnach
mehrfach in vorgenannter Aufschlüsselung aufgeführt werden.
Aktuell wurde nach Kenntnisstand der Bundesregierung gegen 312 der 467
zurückgekehrten Personen ein Ermittlungsverfahren aufgrund von Straftaten, die
im Zusammenhang mit deren Ausreise in Richtung Syrien/Irak stehen,
insbesondere gemäß den §§ 89a und 129a, b des Strafgesetzbuches und/oder des
Völkerstrafgesetzbuches eingeleitet.
Gemäß den vorliegenden Erkenntnissen wurden bisher 111 Personen verurteilt,
119 Ermittlungsverfahren laufen aktuell und 122 Verfahren wurden vorläufig
eingestellt. Teilweise wurden mehrere Verfahren gegen eine Person geführt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die vorliegenden Erkenntnisse
zu Rückkehrenden grundsätzlich Schwankungen unterliegen. Die Erkenntnisse
aus den Bundesländern zur Einleitung, Einstellung oder zum Abschluss von
Ermittlungsverfahren gehen zum Teil mit Zeitverzug im Bundeskriminalamt ein.
Eine Konkretisierung im Hinblick auf die 416 selbstständig nach Deutschland
zurückgekehrten Personen ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, da dies
eine händische Auswertung sämtlicher zu den genannten 416 Ausreisefällen
vorliegenden Akten erfordern würde.
Von den 416 selbstständig nach Deutschland zurückgekehrten Personen sind
derzeit 46 Personen als Gefährder und 59 Personen als Relevante Person
eingestuft.
10. Unterstützt die Bundesregierung konkret die juristische Aufarbeitung der
in Syrien begangenen Gräueltaten des IS, und wenn ja, wie?
Die deutsche Justiz hat in den vergangenen Jahren maßgeblich zur juristischen
Aufarbeitung der Verbrechen des IS in Syrien beigetragen. Der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren zur
Verfolgung von IS-Täterinnen und IS-Tätern in Deutschland geführt; zahlreiche
IS-Täterinnen und IS-Täter sind von deutschen Strafgerichten zu überwiegend
erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Die Bundesregierung fördert in diesem Zusammenhang auch mehrere Projekte
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zur Aufarbeitung der vom IS in
Syrien begangenen Verbrechen beitragen. Dazu gehören Maßnahmen zur
Sicherung und Aufbereitung von Beweismitteln sowie zur Aufarbeitung von in
IS-Haftanstalten verübten Verbrechen, welche in strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren und Gerichtsprozessen – auch in Deutschland – verwendet werden
können. Zu den geförderten Projekten gehören ferner solche, die sich der
Aufklärung von Vermisstenschicksalen, die mutmaßlich auf IS-Verbrechen
zurückgehen, widmen.
11. Warum setzt sich die Bundesregierung nicht für ein internationales
Tribunal zur juristischen Aufarbeitung der in Syrien und im Irak
begangenen Gräueltaten des IS ein?
a) Welche Hindernisse bzw. Probleme sieht die Bundesregierung bei der
Bildung eines solchen internationalen Tribunals?
b) Welche Alternative zu einem internationalen Tribunal sieht die
Bundesregierung für die juristische Aufarbeitung?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung sind verschiedene seit März 2019 getätigte Aufrufe der
„Selbstverwaltung“ zur Einrichtung eines internationalen Tribunals zur
Verfolgung von IS-Verbrechen in Nordost-Syrien bekannt. Mangels offizieller
Beziehungen zur „Selbstverwaltung“ ist eine Unterstützung seitens der
Bundesregierung bei der Einrichtung eines internationalen Tribunals unter der Ägide der
„Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien nicht möglich. Des Weiteren wird auf
die Antworten zu den Fragen 3 und 7 verwiesen.
12. Inwieweit hat die Bundesregierung humanitäre Hilfe für bzw. in Nord-
und Ostsyrien geleistet?
a) Sind noch weitere humanitäre Hilfen geplant, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung fördert seit Jahren Projekte der humanitären Hilfe in
Nordost-Syrien. Die Schwerpunkte liegen in den Sektoren Gesundheit, Wasser,
Sanitärversorgung und Hygiene (WASH), Ernährungssicherung, Schutz und
Unterkünfte. Im laufenden Jahr beträgt die Förderung von humanitären
Nichtregierungsorganisation aktuell 27 Mio. Euro.
b) Inwiefern wird sich die Bundesregierung an Entwicklungshilfen für
bzw. in Nord- und Ostsyrien beteiligen?
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) leistet in Nordost-Syrien bereits Maßnahmen zur Rehabilitierung
kritischer Infrastruktur zur Daseinsvorsorge und zur Stärkung der Resilienz der
Bevölkerung gegenüber den vielfältigen Krisen, denen diese sich ausgesetzt sieht.
13. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen zur
Deradikalisierung und Wiedereingliederung von IS-Anhängerinnen und IS-
Anhängern sowie deren Familien in die Gesellschaft?
Die Bundesregierung unterstützt in Syrien Maßnahmen zur Verbesserung von
Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern und Rückkehrgebieten, um der
Instrumentalisierung der schlechten Versorgungslage durch den IS für seine
Rekrutierungs- und Radikalisierungszwecke entgegenzuwirken. In Syrien und im Irak
werden ferner Maßnahmen gefördert, die den sozialen Zusammenhalt, die
Akzeptanz von Rückkehrenden mit vermuteter IS-Affiliation, Alternativen zu
Gewalt und zur IS-Ideologie sowie Perspektiven für eine selbständige Zukunft
ohne den IS fördern. Im Irak unterstützt die Bundesregierung darüber hinaus
über die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) den Rückkehr-,
Rehabilitierungs- und Reintegrationsprozess von Binnenvertriebenen und irakischen
Rückkehrenden aus Syrien sowie die Umsetzung der nationalen Strategie zur
Prävention von gewalttätigem Extremismus über eine projektbasierte Beratung
der irakischen Regierung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333