[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4617
17. Wahlperiode 27. 01. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3740 –
Ausübung parlamentarischer Kontrollrechte im Bereich Finanzmarkt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fragestellende Fraktion und mehrere ihrer Abgeordneten haben sich in
mehreren Kleinen Anfragen und Schriftlichen Fragen wiederholt bemüht, im
Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise Auskünfte der Bundesregierung zu
erhalten. Die Beantwortung derartiger Fragen wurde – auch soweit die staatliche
Bankenaufsicht Gegenstand war – in vielen Fällen mit der Begründung
abgelehnt, es seien schutzwürdige Belange der Banken betroffen. Diese Belange
hielt die Bundesregierung dabei für schützenswert, obwohl die erfragten
Informationen sich auf mehrere Jahre zurückliegende Sachverhalte bezogen, diese
Banken in der Zwischenzeit erhebliche staatliche Hilfen erhalten haben und
zum Teil sogar vollständig im staatlichen Alleineigentum stehen.
Die Antwortpraxis der Bundesregierung hat die Bedeutung des
parlamentarischen Interpellationsrechtes und die Geheimschutzregeln des Deutschen
Bundestages verkannt. Daher werden der Bundesregierung Fragen, bei denen
ein besonders dringliches parlamentarisches Informationsinteresse besteht, mit
der vorliegenden Kleinen Anfrage nunmehr – erweitert um weitere Aspekte –
nochmals gestellt. Dieses Vorgehen soll der Bundesregierung Gelegenheit zu
einer Korrektur ihrer bisherigen Auffassung zur Antwortpflicht geben.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller haben die Bundesregierung um Überprüfung ihrer
Antwortpraxis gebeten.
Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflichten
bewusst und nimmt die Bitte zum Anlass, in der Vergangenheit von den
Fragestellern bereits angesprochene sowie erstmals gestellte Fragen nach bestem Wissen
im Rahmen ihrer parlamentsverfassungsrechtlichen Pflichten zu beantworten.
Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament
verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen
betroffenen Grundrechtsträger zu wahren. Dies sind vor allem die von den Artikeln 12
und 14 des Grundgesetzes (GG) geschützten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Kreditinstitute. „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und
Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein
berechtigtes Interesse hat“ (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz aus Artikel 12
GG). Die erfragten Angaben betreffen Aktivitäten bzw. Einschätzungen der
Bankenaufsicht mit Bezug zu einzelnen Kreditinstituten und sind somit nur
einem begrenzten Personenkreis zugänglich.
Ob ein Interesse ein „berechtigtes“ ist, hängt insbesondere davon ab, ob ein
Bekanntwerden der betreffenden Information geeignet wäre, die
Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG NVwZ
2009, 1113 f.; BGHSt 41, 140/142). Dies ist hier der Fall, da Informationen über
Aufsichtsmaßnahmen bzw. Einschätzungen der Bankenaufsicht in Bezug auf
einzelne Institute grundsätzlich immer geeignet sind, die Wettbewerbsposition
des jeweiligen Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
Darüber hinaus wird der Umfang der Antwortpflicht der Bundesregierung auch
durch Umstände des Staatswohls begrenzt, da die öffentliche Bekanntgabe der
erbetenen Informationen öffentliche Interessen gefährden kann. Gemäß § 6 des
Kreditwesengesetzes (KWG) hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgabe, Missständen im Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten
anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche
Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
Dafür ist es von Bedeutung, dass das aufsichtliche Handeln oder Einschätzungen
und Bewertungen der Aufsicht mit Bezug zu einzelnen Instituten nicht
offengelegt werden, um die Funktionsfähigkeit der Bankenaufsicht nicht zu
beeinträchtigen.
Konkret kann die öffentliche Beantwortung zu einem Reputationsschaden
einzelner Kreditinstitute führen, der typischerweise aus dem Bekanntwerden
bankenaufsichtlicher Maßnahmen folgt. Der Aufsicht steht ein gefächerter
Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Dabei entfalten die Maßnahmen der Bankenaufsicht
grundsätzlich keine oder nur begrenzte Öffentlichkeitswirkung. Dies gilt z. B.
für Eingriffe bei organisatorischen Mängeln (Anordnung nach § 25a Absatz 1
Satz 8 KWG). Nicht öffentlich werden daneben vor allem auch interne
Einschätzungen der Bankenaufsicht hinsichtlich der Lage einzelner Institute (Beispiel:
Risikoklassifizierung). Werden beispielsweise eine negative
Risikoklassifizierung oder ein Einschreiten der BaFin gegen organisatorische Mängel bekannt,
besteht die konkrete Gefahr, dass das Institut einen Vertrauensverlust erleidet,
obwohl derzeit noch keine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des
Instituts gegenüber seinen Gläubigern besteht. Ein solcher Vertrauensverlust kann
– gerade in einer angespannten Marktsituation – diese Gefahr und damit
durchaus auch die Insolvenz des Instituts herbeiführen und – vor allem soweit
systemrelevate Institute betroffen sind – sogar erhebliche Nachteile für die
Gesamtwirtschaft herbeiführen. Die besondere Bedeutung dieses Geheimnisschutzes
hat der Gesetzgeber im Übrigen auch durch § 9 KWG zum Ausdruck gebracht.
Die hier erfragte Zusammenstellung der Teilnahme der Bankenaufsicht an den
Sitzungen der Gremien mit Kontrollaufgaben bestimmter Banken über mehrere
Jahre hinweg und die Dokumentation der Häufigkeit, mit der die Bankenaufsicht
sich in den Gremien äußerte, ließe zudem Rückschlüsse auf das Verhältnis
zwischen der betroffenen Bank, ihren Geschäften und der Bankenaufsicht zu. Die
Verbreitung einer solchen Zusammenstellung wäre geeignet, in der
Öffentlichkeit einen Eindruck zu vermitteln, ob und in welchem Umfang der
Geschäftsbetrieb einer Bank aus Sicht der Bankenaufsicht einer gewissen Kontrolle bedürfte.
Eine solche Information kann die Position einer Bank gegenüber Kunden und
Konkurrenten nachhaltig und irreversibel beeinflussen. So könnte eine Bank als
nur noch bedingt vertrauenswürdig erscheinen, weil sie in besonderer Weise
beaufsichtigt wird, oder im anderen Fall besonderes Vertrauen verdienen, weil sie
anscheinend weniger als andere Banken im Fokus der Bankenaufsicht stand.
Zwar betreffen die angefragten Einzelinformationen einen mehrere Jahre
zurückliegenden Zeitraum. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Institute
besteht aber fort, da Marktteilnehmer typischerweise daraus Rückschlüsse auf
die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Lage und
Wettbewerbssituation der Institute ziehen.
Vor diesem Hintergrund ist es der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung
des Informationsinteresses der Abgeordneten einerseits und der angesprochenen
Geheimschutzinteressen andererseits nicht möglich, die begehrten
Informationen – soweit nicht im Folgenden anders gekennzeichnet – ohne Einstufung als
VS – vertraulich herauszugeben.
1. An welchen Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen
Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss)
haben jeweils Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank
bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den
Jahren 2005 bis 2008 teilgenommen, und in wie vielen davon haben sie das Wort
ergriffen (mit der Bitte um institutionsspezifische Angaben jeweils für BaFin
und Bundesbank sowie um institutsspezifische Angaben für die Banken
BayernLB, Sachsen LB, WestLB, HSH Nordbank, IKB Deutsche
Industriebank, Düsseldorfer Hypothekenbank, Hypo Real Estate – HRE,
Commerzbank bzw. Dresdner Bank)?
Die BaFin hat nach § 44 Absatz 4 KWG ein Teilnahme- und Rederecht an
Gremiensitzungen; betroffene Institute müssen das Entsende- und Rederecht der
BaFin nach § 44 Absatz 4 Satz 3 KWG dulden. Die Teilnahme dient in erster
Linie der aufsichtlichen Informationsgewinnung. BaFin-Vertreter ergreifen
regelmäßig nur das Wort, um auf bankenaufsichtlich bedenkliche Sachverhalte
hinzuweisen. Die bankenaufsichtliche Sachverhaltsaufklärung und -analyse
setzt sich im Nachgang zu den Gremiensitzungen fort, sofern sich aufgrund der
Sitzungsunterlagen bzw. der Gesprächsinhalte im Rahmen der
Gremiensitzungen offengebliebene aufsichtsrechtliche Fragestellungen ergeben, die der
weiteren Klärung bedürfen. Mitarbeiter der Bundesbank können von der BaFin als
Vertreter im Sinne des § 44 Absatz 4 KWG entsandt werden. Auch besteht die
Möglichkeit, dass Mitarbeiter der Aufsicht auf Einladung der Institute an den
Gremiensitzungen teilnehmen.
Ein Wortprotokoll über diese Sitzungen wird regelmäßig nicht geführt.
Wortmeldungen der Aufsicht sind damit für die Beantwortung der Anfrage nicht
darstellbar.
Im gefragten Zeitraum haben Mitarbeiter von BaFin und/oder Bundesbank bei
den genannten Kreditinstituten insgesamt an 193 Sitzungen von Gremien mit
Kontrollaufgaben teilgenommen.
Die Teilnahme von Mitarbeitern der BaFin bzw. Bundesbank an Sitzungen von
Gremien mit Kontrollaufgaben ist ein weitreichender Eingriff in die
Grundrechte der Institute und äußerst sensibel. Eine Veröffentlichung detaillierter
Informationen birgt daher schon deshalb die Gefahr eines irreversiblen
Vertrauensverlustes in das jeweilige Institut mit entsprechender Reaktion des Marktes,
insbesondere seiner Gläubiger.
Eine Auflistung der Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundesbank bzw. der BaFin an Sitzungen der genannten Gremien kann nach
sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages nicht in der für Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3
und § 76 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten
Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb eingestuft in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
2. An wie vielen Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen
Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise
Kreditausschuss) von Kreditinstituten haben jeweils Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Bundesbank bzw. der BaFin in den Jahren 2005 bis 2008 insgesamt
teilgenommen (mit der Bitte um jahres- und institutionsspezifische Angaben
jeweils für BaFin und Bundesbank)?
Für die Deutsche Bundesbank liegen die folgenden Daten vor:
Die BaFin führt keine zentrale Statistik über Teilnahmen an Sitzungen von
Kontrollgremien der von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute. Die Informationen über
die erfolgte Teilnahme an Sitzungen von Kontrollgremien der Institute werden in
den institutsbezogenen Akten der BaFin abgelegt. Für die Bereitstellung der
gewünschten Information ist die Durchsicht aller in den Akten vorhandenen
Protokolle von stattgefundenen Sitzungen von Kontrollgremien erforderlich. Da in
den Jahren 2005 bis 2008 jeweils ca. 2 000 Kreditinstitute unter der Aufsicht der
BaFin standen und pro Institut mehrere Sitzungen von unterschiedlichen
Kontrollgremien pro Jahr stattfinden (vgl. auch Antwort zu Frage 1), ist die
Durchsicht von voraussichtlich mehreren 1 000 Dokumenten erforderlich. Eine
Ermittlung der Information ist daher nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich.
3. Wie viele Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstige
Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss)
gab es in den Jahren 2005 bis 2008 (mit der Bitte um institutsspezifische
Angaben gemäß Frage 1 und Angaben auf Jahresbasis)?
Eine rechtliche Verpflichtung der Kreditinstitute, die Aufsicht über die
Anberaumung derartiger Sitzungen zu informieren, besteht nicht. Eine verbindliche
Auskunft über alle Sitzungen, die stattgefunden haben, ist der Bundesregierung
daher nicht möglich.
4. Wie viele Aufsichtsgespräche hat die BaFin bzw. die Bundesbank jeweils
mit den Instituten gemäß Frage 1 in den Jahren 2005 bis 2008 durchgeführt
(mit der Bitte um Angaben auf Jahresbasis, Differenzierung nach
anlassbezogenen bzw. routinemäßigen Gesprächen sowie nach den Institutionen
BaFin und Bundesbank)?
Aufsichtsgespräche sind ein Instrument der Erkenntnisgewinnung für die
Aufsicht. Routinemäßige Aufsichtsgespräche mit den einzelnen Instituten dienen
insbesondere der regelmäßigen Erörterung der wirtschaftlichen Entwicklung,
2005 2006 2007 2008
Teilnahme an Sitzungen von Kontrollgremien
insgesamt 202 129 133 146
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
der Risikolage sowie der allgemeinen Geschäftslage der Institute auf Grundlage
der ausgewerteten Jahresabschlussunterlagen. Die BaFin hat das Recht zur
Teilnahme. Die Aufsichtsgespräche werden von der Bundesbank grundsätzlich
jährlich durchgeführt; insbesondere bei kleinen Instituten, deren Solvenz gesichert
ist und die bankenaufsichtlich unauffällig sind, kann auf eine jährliche
Durchführung von Aufsichtsgesprächen verzichtet werden. Unter anderem bei
personellen Veränderungen in Schlüsselpositionen kann es zu mehreren
routinemäßigen Aufsichtsgesprächen pro Jahr kommen.
In den Jahren 2005 bis 2008 wurden routinemäßige Aufsichtsgespräche mit den
in Frage 1 genannten Instituten wie nachfolgend dargestellt durchgeführt. In
Bezug auf die Deutsche Bundesbank (BBk) sind dabei teilweise auch telefonische
Aufsichtskontakte enthalten.
BayernLB:
Sachsen LB:
WestLB:
HSH Nordbank:
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 2
2006 2
2007 3
2008 2
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 1
2006 1
2007
2008
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 3
2006 1
2007 3
2008 2
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 1
2006 1
2007 1
2008 1
IKB:
Düsseldorfer Hypothekenbank:
HRE1:
1 HRE Holding, HRE Bank, HRE Bank International und Deutsche Pfandbriefbank AG.
Commerzbank:
Dresdner Bank:
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 1 1
2006 1 1
2007
2008
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 1
2006 1
2007
2008 1
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 1 1
2006 2 1
2007 1 1
2008 2 1
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 1
2006 1
2007 1
2008 1
routinemäßige Aufsichtsgespräche
BBk BaFin BBk & BaFin
2005 1
2006 1
2007 1
2008 1
Anlassbezogene Aufsichtsgespräche haben Sachverhalte oder Themen zum
Gegenstand, die aufgrund bedeutender Entwicklungen beim Institut eine besondere
bankenaufsichtliche Würdigung erfordern. Die Initiative zu anlassbezogenen
Aufsichtsgesprächen kann von der Bundesbank oder der BaFin ausgehen; sie
sind jeweils zwischen BaFin und Bundesbank abzustimmen. Die jeweils andere
Institution hat ein Teilnahmerecht.
Solche Aufsichtsgespräche haben deshalb eine andere Wertigkeit als
routinemäßige Aufsichtsgespräche. Es besteht die Gefahr, dass durch die Offenlegung der
Anzahl der anlassbezogenen Aufsichtsgespräche auf Einzelinstitutsbasis, selbst
wenn dies, wie hier gefragt, für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
erfolgte, die Wettbewerbsposition der betroffenen Institute nachteilig
beeinflusst wird. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten der
Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann in der Sache daher keine Auskunft
in der für Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1
GO-BT vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache
bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb eingestuft in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
5. Wie viele Aufsichtsgespräche hat die BaFin bzw. die Bundesbank in den
Jahren 2005 bis 2008 insgesamt durchgeführt (mit der Bitte um Angaben auf
Jahresbasis, Differenzierung nach anlassbezogenen bzw. routinemäßigen
Gesprächen sowie nach den Institutionen BaFin und Bundesbank)?
Für die Deutsche Bundesbank liegen die folgenden Daten vor:
Die BaFin führt keine zentrale Statistik über Teilnahme an Aufsichtsgesprächen
mit Vertretern der von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute. Die Informationen
über die erfolgte Teilnahme an Aufsichtsgesprächen werden in den
institutsbezogenen Akten der BaFin abgelegt. Für die Bereitstellung der gewünschten
Information ist die Durchsicht aller in den Akten vorhandenen Protokolle von
stattgefundenen Aufsichtsgesprächen erforderlich. Da in den Jahren 2005 bis
2008 jeweils ca. 2 000 Kreditinstitute unter der Aufsicht der BaFin standen und
pro Institut mehrere Aufsichtsgespräche pro Jahr stattfinden können (vgl. auch
Antwort zu Frage 4), ist die Durchsicht von voraussichtlich mehreren 1 000
Dokumenten erforderlich. Eine Ermittlung der Information ist daher nur mit einem
unzumutbaren Aufwand möglich.
6. Wie viele Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) hat die BaFin in den Jahren 2005 bis 2008 jeweils bei den in Frage 1
genannten Instituten veranlasst (mit der Bitte um jahres- und
institutsspezifische Angaben)?
routinemäßige
Aufsichtsgespräche
anlassbezogene
Aufsichtsgespräche
2005 1 373 514
2006 1 999 546
2007 1 865 549
2008 1 935 631
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Bei den in Frage 1 genannten Kreditinstituten ordnete die BaFin in den Jahren
2005 bis 2008 insgesamt 64 Prüfungen gemäß § 44 KWG an. Von diesen
Prüfungsanordnungen entfielen zehn auf das Jahr 2005, 13 auf das Jahr 2006, 22 auf
das Jahr 2007 und 19 auf das Jahr 2008.
Für die erfragten Detailinformationen gilt das in der Vorbemerkung der
Bundesregierung erläuterte Geheimhaltungsinteresse bezüglich der Kontrollintensität
der Bankenaufsicht im Hinblick auf einzelne Institute, da bereits aus der
Kenntnis der Zahl von Sonderprüfungen der Bankenaufsicht bei einem Kreditinstitut
ein irreversibler Vertrauensverlust in das jeweilige Institut mit entsprechender
Reaktion des Marktes, insbesondere seiner Gläubiger, entstehen kann.
Zumindest bei systemrelevanten Kreditinstituten kann dies zu erheblich negativen
Auswirkungen auf die Stabilität des gesamten Finanzmarktes führen. Nach
sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten der Abgeordneten des
Deutschen Bundestages kann in der Sache daher keine Auskunft in der für
Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten
Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb eingestuft in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
7. Wie viele Sonderprüfungen nach § 44 KWG hat die BaFin in den Jahren
2005 bis 2008 insgesamt veranlasst (mit der Bitte um Angaben auf
Jahresbasis)?
In den Jahren 2005 bis 2008 ordnete die BaFin insgesamt 1 146 Prüfungen
gemäß § 44 KWG an. Diese Prüfungen verteilen sich wie nachfolgend dargestellt:
8. Inwiefern gab es Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Bundesbank bzw. der BaFin und den in Frage 1 genannten Instituten über die
aufsichtliche Behandlung von außerbilanziellen Conduits (wie Rhineland
Funding und Rhinebridge bei der IKB oder die Ormond-Quay-Struktur bei
der Sachsen LB)?
Falls es Gespräche gab, wann fanden diese Gespräche statt, und welche
Personen waren daran beteiligt?
War der deutschen Finanzaufsicht bei der Einschätzung, dass die Gestaltung
der Conduits im Einklang mit der damaligen bankenaufsichtlichen
Behandlung solcher Conduits stand (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13
auf Bundestagsdrucksache 17/1118), jederzeit bewusst, dass die Conduits der
Landesbanken – wie z. B. der Sachsen LB – über Garantie- und
Patronatserklärungen sowie die Gewährträgerhaftung von den jeweiligen
Landeshaushalten garantiert wurden und damit letztlich die Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler, nicht aber die Investoren die Risiken der Conduits trugen?
Falls nein, warum nicht, und inwiefern hat sich die damalige Einschätzung
(vgl. Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 17/1118) geändert?
Seit wann und durch welche konkreten Maßnahmen (wie Verordnungen,
Rechtsänderungen etc.) ist sichergestellt, dass derartige Conduits heute nicht
mehr in Einklang mit dem Bankenaufsichtsrecht stehen?
2005 2006 2007 2008
Angeordnete Prüfungen gemäß § 44 KWG
insgesamt 335 287 280 244
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die deutsche Bankenaufsicht hat mit einigen der in Frage 1 genannten
Kreditinstitute zu unterschiedlichen Zeiten Gespräche geführt, die auch das Thema der
außerbilanziellen Conduits zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurden
auch schriftliche Stellungnahmen zu diesem Thema erbeten. Inhaltlich zielten
die Gespräche auf den Umfang, die bilanzielle Behandlung, die
Risikoüberwachung und die wirtschaftlichen Risiken der von den Vehikeln erworbenen
Vermögensgegenstände ab. Zum Teil war auch die Refinanzierung dieser
Konstrukte Gegenstand der Gespräche. Die Aufsicht ging regelmäßig davon aus,
dass die Gestaltung der Conduits im Einklang mit den damals geltenden
bankenaufsichtlichen Regelungen stand. Anhaltspunkte dafür, dass die damals
geltenden bankenaufsichtlichen Regelungen, insbesondere in Bezug auf die
Konsolidierung gemäß § 10a KWG bzw. Anrechnung von Liquiditätsfazilitäten im
Grundsatz I bzw. gemäß §§ 13 bis 14 KWG nicht beachtet wurden, ergaben sich
aus der Berichterstattung der Jahresabschlussprüfer sowie den geführten
Gesprächen nicht.
Bankenaufsichtliche Vorschriften, wie die Eigenmittelanforderungen und
Großkreditvorschriften, sollen das Abdecken bestimmter Risiken durch Eigenkapital
und die Eindämmung von Klumpenrisiken mit dem Ziel sicherstellen, die
Gläubiger eines Instituts zu schützen. Gestaltungen, die das Umgehen
aufsichtsrechtlicher Regelungen bezwecken, können nicht immer ausgeschlossen werden.
Hierzu gehört sicher auch die Nutzung von Conduit-Konstruktionen. Als
Konsequenz aus der Finanzkrise sind verschiedene bankenaufsichtliche
Anforderungen verschärft worden, um die Risikoerfassung und -abdeckung zu verbessern.
Diese verteuern derartige Konstruktionen und können deren Nutzung so
einschränken.
So wurde zum Beispiel die Nullanrechnung für Marktstörungsfazilitäten
gestrichen und die laufzeitbezogene Unterscheidung der Höhe der anzusetzenden
Konversionsfaktoren für die typischerweise im Conduit-Zusammenhang
vergebenen Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten beseitigt. Bei der für die
Großkreditbetrachtung bedeutsamen Zusammenfassung von Kreditnehmern wurde der
Kreis der Zusammenfassungstatbestände erweitert. So können bereits einseitige
wirtschaftliche Abhängigkeiten ebenso zur Bildung einer Risikoeinheit führen,
wie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einer gemeinsamen
Refinanzierungsquelle. Die betrifft insbesondere auch Zweckgesellschaften oder Conduit-
Strukturen. Die vom Committee of European Banking Supervisors (CEBS)
veröffentlichten Leitlinien zur Bankenrichtlinie stellen nunmehr klar, dass ein Liquidität
bereitstellendes Institut sämtliche Conduits, die von derselben
Hauptrefinanzierungsquelle abhängig sind, zu einem einzigen Kreditnehmer zusammenzufassen
hat. Die BaFin wird demnächst ein Rundschreiben veröffentlichen, in dem die
Verwaltungspraxis zu diesen CEBS-Guidelines erläutert wird.
Handelsrechtlich sind seit Inkrafttreten des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes am 29. Mai 2009 zudem Zweckgesellschaften gemäß § 290 Absatz 2
Nummer 4 HGB in den bilanziellen Konsolidierungskreis des Unternehmens
einzubeziehen, das nach wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und/
oder Chancen der Zweckgesellschaft trägt.
Für die erfragten Detailinformationen gilt das in der Vorbemerkung der
Bundesregierung erläuterte Geheimhaltungsinteresse bezüglich der Kontrollintensität der
Bankenaufsicht im Hinblick auf einzelne Institute, da auch hier bereits hieraus
ein irreversibler Vertrauensverlust in das jeweilige Institut mit entsprechender
Reaktion des Marktes, insbesondere seiner Gläubiger, entstehen kann. Bei der
Frage nach der Behandlung außerbilanzieller Conduits ist daher auch zu
berücksichtigen, dass die in der Vergangenheit abgeschlossenen Geschäfte bis heute
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Institute haben.
Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten der Abgeordneten
des Deutschen Bundestages kann in der Sache daher keine Auskunft in der für
Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 der
GO- BT vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache
bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb eingestuft in der
Geheimschutzstelle des Bundestages zur Verfügung gestellt.*
9. Mit welchen konkreten Maßnahmen reagierten die zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank und der BaFin auf die Nachricht
über eine Fehlbuchung in Höhe von 50 Mrd. Euro in Meldungen der
irischen DEPFA BANK plc?
Mit welchen genauen Prüfungen wurde sichergestellt, dass die gesamte
Liquiditätssituation der HRE nicht tangiert ist?
Ist es korrekt, dass für solche Prüfmaßnahmen allein die Bundesbank,
nicht aber die BaFin zuständig gewesen ist?
Anfang August 2008 informierte die Hypo Real Estate Holding AG die
Bundesbank und die BaFin telefonisch darüber, dass im Rahmen einer internen Revision
bei der irischen Depfa Bank plc. festgestellt worden sei, dass für dieses Institut
unrichtige Liquiditätsmeldungen an die zuständige irische Aufsichtsbehörde für
Finanzdienstleistungen IFSRA abgegeben wurden; diese sei hierüber bereits
informiert worden, es handelte sich allerdings nicht um eine Fehlbuchung. Aus
dem Schreibens der Depfa Bank plc. an die IFSRA ergab sich, dass diese bereits
ausführlich zu dem Vorfall Stellung genommen hatte.
Auf explizite Nachfrage wurde gegenüber Bundesbank und BaFin jeweils
ausdrücklich bestätigt, dass die Liquiditätsmeldungen für die Hypo Real Estate-
Gruppe an die deutsche Aufsicht, unter anderem auch der tägliche
Liquiditätsreport, hiervon nicht betroffen seien. Die weiterhin täglich eingehenden
Liquiditätsmeldungen der Hypo Real Estate-Gruppe zeigten diesbezüglich auch keine
Veränderung, so dass die Auskunft plausibel erschien und weitergehende
Maßnahmen der deutschen Aufsicht nicht angezeigt waren.
Die irische Aufsicht, die bereits zuvor um laufende Unterrichtung über die für
die Liquiditätsentwicklung der Hypo Real Estate-Gruppe bedeutsame
Feststellungen gebeten worden war, hat der BaFin in zwei Schreiben ihre Einschätzung
zu dem Vorfall und dessen zwischenzeitliche Behebung mitgeteilt.
Innerhalb der EU ist die Liquiditätsaufsicht nach wie vor Sache der jeweils
zuständigen Heimatlandaufsicht. Im Falle der Hypo Real Estate-Gruppe
bedeutet(e) dies, dass die Depfa Bank plc. unter Liquiditätsgesichtspunkten einzig der
Aufsicht der IFSRA unterlag/unterliegt. Gleichwohl hatten BaFin und
Bundesbank mit der HRE vereinbart, dass diese freiwillig Liquiditätsdaten für die
gesamte Gruppe liefert, da die Aufsicht dieses Risiko für bedeutsam hielt und eine
Beaufsichtigung notwendig erschien. Die Bundesbank hatte hier in
Abstimmung mit der BaFin und entsprechend ihrer Aufgaben in der laufenden
Überwachung die Federführung übernommen.
10. Welche Fragen, Interventionen oder Stellungnahmen gab es in den
Verwaltungsratssitzungen der BayernLB durch die an den Sitzungen
teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesbank sowie der BaFin
zum Kauf der Hypo Group Alpe Adria (HGAA) (mit der Bitte um
institutionsspezifische Angaben jeweils für BaFin und Bundesbank)?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Der Erwerb eines anderen Instituts unterliegt nach den Bestimmungen des KWG
und der EU-Bankenrichtlinie (2006/48/EG) bzw. der EU-Beteiligungsrichtlinie
(2007/44/EG) keiner Genehmigungspflicht durch die BaFin.
Die Beurteilung, ob eine Beteiligung wirtschaftlich sinnvoll ist, mittelfristig
aussichtsreich erscheint oder ob der gezahlte Kaufpreis angemessen ist, stellt
den Kernbereich unternehmerischer Entscheidung dar. Der Erwerb ist seitens
der Aufsichtsbehörden dementsprechend nicht zu beanstanden, solange er sich
im Rahmen der bankenaufsichtlichen Normen bewegt. Seitens der BaFin
erfolgten daher insoweit auch keine Reaktionen.
Für darüber hinaus gehende Detailinformationen gilt das in der Vorbemerkung
der Bundesregierung erläuterte Geheimhaltungsinteresse. Die Meinungsbildung
in Organen von Unternehmen ist nur einem sehr begrenzten Personenkreis
bekannt und Unternehmen haben ein berechtigtes Interesse an der
Nichtverbreitung der Gesprächsinhalte. Nach sorgfältiger Abwägung mit den
Informationsrechten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann in der Sache daher
keine Auskunft in der für Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3 und
§ 76 Absatz 1 GO-BT vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb eingestuft in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
11. Inwiefern und mit welchen konkreten Maßnahmen haben die Bundesbank
und die BaFin auf die HSH Nordbank eingewirkt, die internen Kontrollen
und die Risikosteuerung auf neue Entwicklungen im Geschäftsmodell der
HSH Nordbank (z. B. Schnellankaufverfahren und Omegageschäfte)
auszurichten (mit der Bitte um institutionsspezifische Angaben jeweils für
BaFin und Bundesbank)?
Für die erfragten Detailinformationen gilt das in der Vorbemerkung der
Bundesregierung erläuterte Geheimhaltungsinteresse bezüglich bankenaufsichtlicher
Maßnahmen, da unabhängig vom Anlass der Maßnahme bereits hieraus ein
irreversibler Vertrauensverlust in das jeweilige Institut mit entsprechender
Reaktion des Marktes, insbesondere seiner Gläubiger, entstehen kann. Dies gilt
insbesondere für Fragen nach der Ausrichtung der internen Kontrollen und der
Risikosteuerung von Kreditinstituten. Nach sorgfältiger Abwägung mit den
Informationsrechten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann in der
Sache daher keine Auskunft in der für Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75
Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb
eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung
gestellt.*
12. Inwiefern haben die Bundesbank und die BaFin an Sitzungen des
Verwaltungsrats der BayernLB, in welchen die Thematik „Erwerb der
Beteiligung an der HGAA“ behandelt wurde, teilgenommen, bzw. waren sie bei
den Beratungen zugegen?
Welche schriftlichen und/oder mündlichen Stellungnahmen,
Empfehlungen, Anregungen etc. haben die Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesbank bzw. der BaFin hierbei ggf. abgegeben (mit der Bitte um
institutionsspezifische Angaben jeweils für BaFin und Bundesbank)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
13. Welche Fragen, Interventionen oder Stellungnahmen gab es in den
Verwaltungsratssitzungen der BayernLB durch die an den Sitzungen
teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesbank sowie der BaFin
zum Kauf der HGAA (mit der Bitte um institutionsspezifische Angaben
jeweils für BaFin und Bundesbank)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
14. In welchen Feldern befanden sich die in Frage 1 genannten Institute in der
Zwölf-Felder-Matrix der Risikoklassifizierungen jeweils in den Jahren 2005
bis 2008 (vgl. BaFin-Jahresbericht ’06, S. 68; BaFin-Jahresbericht ’07,
S. 128; BaFin-Jahresbericht ’08, S. 126; BaFin-Jahresbericht ’09, S. 141)?
Die Antwort wird eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zur Verfügung gestellt.* Das Geheimhaltungsinteresse ergibt sich daraus, dass
der Matrixeintrag aus der Zusammenschau unterschiedlichen Faktoren entsteht,
und aus dem Ergebnis keine Schlüsse auf einen einzelnen Faktor (etwa
Liquiditätsrisiko) gezogen werden dürfen, aber genau dies seitens des Marktes zu
befürchten ist. Zudem können durch den Vergleich der Einstufung verschiedener
Institute durch die Bankenaufsicht negative Marktreaktionen noch verstärkt werden.
Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten der Abgeordneten
des Deutschen Bundestages kann in der Sache daher keine Auskunft in der für
Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten
Weise erfolgen.*
15. In wie vielen Fällen hat die BaFin erhöhte Kapitalanforderungen gemäß
§ 10 Absatz 1b KWG bereits verhängt, und in welchem Feld der
Risikoklassifizierung befanden sich jeweils die Institute vor und nach dieser
Verhängung?
Wie viele Verfahren zur Erhöhung der Kapitalanforderungen gemäß § 10
Absatz 1b KWG befinden sich derzeit im Vorbereitungsstadium, und in
welchem Feld der Risikoklassifizierung befinden sich jeweils die Institute
(keine Nennung der Institute erforderlich)?
Die BaFin hat bisher in einem Fall erhöhte Kapitalanforderungen gemäß § 10
Absatz 1b KWG angeordnet. Das betroffene Institut war vor der Maßnahme mit
C/mittel und nach der Maßnahme mit D/mittel in die Zwölf-Felder-Matrix der
Risikoklassifizierungen eingestuft. In zwölf weiteren Fällen werden derzeit
solche Maßnahmen geprüft. Von den von diesen Maßnahmen ggf. betroffenen
Instituten sind derzeit je drei mit B/niedrig bzw. C/niedrig, je eines mit A/mittel und
B/mittel sowie vier mit C/mittel klassifiziert.
16. Hat die WestLB oder ein ihr (z. B. gesellschaftsrechtlich) verbundenes
Unternehmen von der die Investmentbank Goldman Sachs Wertpapiere
gekauft, die nun in eine Abwicklungsanstalt der WestLB (AidA/Bad Bank)
ausgegliedert werden müssen, und wenn ja, in welchem
Nominalwertvolumen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang
Wertpapiere, die nun in die Abwicklungsanstalt ausgegliedert worden sind,
ursprünglich von der Investmentbank Goldman Sachs erworben worden sind.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
17. Wie viele Milliarden Euro an Aktiva konnten jeweils die Banken HRE
und HSH Nordbank für welchen Zeitraum mittels der
Überkreuztransaktionen „St. Pancras“ auslagern, und um welchen Betrag reduzierte sich
hierdurch jeweils das erforderliche Eigenkapital?
Die HSH Nordbank bzw. die HRE haben jeweils ein rund 3,45 Mrd. US-Dollar
umfassendes Immobilienportfolio in die Verbriefungstransaktion „St. Pancras“
eingebracht. Durch diese Verbriefungstransaktion haben die HSH Nordbank und
die HRE eine Reduzierung der Eigenkapitalanforderungen in Anspruch
genommen.
Für die darüber hinaus erfragten Detailinformationen gilt das in der
Vorbemerkung der Bundesregierung erläuterte Geheimhaltungsinteresse. Zwar hat die
vom Fragesteller angesprochene und mittlerweile beendete Transaktion derzeit
keine Auswirkungen mehr auf die Eigenkapitalausstattung des Institutes. Da die
Transaktion jedoch Anlass für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen
Organe der Gesellschaft ist, besteht noch immer ein berechtigtes Interesse an der
Nichtverbreitung von nicht offenkundigen Tatsachen im Zusammenhang mit der
Transaktion. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten der
Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann in der Sache daher keine Auskunft
in der für Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1
GO-BT vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache
bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb eingestuft in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
18. Welche Daten sind der Bundesregierung bekannt über Gehalts- und
Bonuszahlungen von mehr als 500 000 Euro jährlich an Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene von aus dem
Bankenrettungsfonds Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) unterstützten (z. B.
durch Garantien, Rekapitalisierungen, Risikoübernahmen, Bad-Bank-
Auslagerungen) Finanzinstituten (bitte aufschlüsseln nach Finanzinstitut,
Art der SoFFin-Hilfe, Jahr, Mitarbeiterzahl, Betrag)?
Informationen betreffend die Vertragsgestaltung zwischen den aus dem
Bankenrettungsfonds SoFFin unterstützten Finanzinstituten und ihren Beschäftigten
sind, auch wenn sie Mitarbeitern der Bundesregierung z. B. im Rahmen der
Aufsichtsratstätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Eine Äußerung
des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Dritten zu Einzelheiten der
Vertragsgestaltung bzw. der Aufsichtsratstätigkeit ist nicht zulässig, § 116 Satz 2
des Aktiengesetzes. Dies gilt ebenso für Informationen, die der
Bundesregierung durch die Tätigkeit der Finanzmarktstabilisierungsanstalt bekannt
werden, § 3b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Diese
Verschwiegenheitspflichten sind notwendiges Korrelat zur Pflicht der Geschäftsleitung,
dem Aufsichtsrat, aber auch den Mitarbeitern des
Finanzmarktstabilisierungsfonds, in Gesellschaftsangelegenheiten in voller Offenheit zu begegnen. Diese
Offenheit ist für das gesetzlich vorgegebene Zusammenwirken der
Unternehmensorgane, aber auch im Rahmen der Finanzmarktstabilisierung,
unverzichtbar und letztlich Ausfluss der grundgesetzlich verbürgten Berufs-, Eigentums-
und Unternehmensfreiheit, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 GG. Das
Bekanntwerden der geforderten Informationen würde den betroffenen
Unternehmen, die unverändert im Wettbewerb bestehen müssen, einen erheblichen
Nachteil beibringen, da Vertragskonditionen von Mitbewerbern am Markt leicht
unter- bzw. überboten werden können.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Daher kann in der Sache keine Auskunft in der für Kleine Anfragen nach § 104
i. V. m. § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT vorgesehenen, zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die
Antwort wird deshalb eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages zur Verfügung gestellt.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als VS – vertraulich eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]