Deutscher Bundestag Drucksache 20/12922
20. Wahlperiode 12.09.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/12366 –
Familiennachzug zu international Schutzberechtigten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den
Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder
warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer
Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und
Frauen, weshalb diese zunächst in den Herkunfts- oder Transitländern
zurückbleiben. Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten
Angehörigen zu sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden.
Den Fragestellenden sind aus der Einzelfallbetreuung viele Fälle bekannt, in
denen Geflüchtete, etwa aus Eritrea, Somalia oder Afghanistan, seit Jahren
darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu ihnen nach Deutschland
kommen können (Bundestagsdrucksache 20/2842).
Ein zentrales Problemfeld beim Familiennachzug zu Flüchtlingen sind die
langen Wartezeiten bei der Visumbeantragung. Bei Afghaninnen und Afghanen
liegt die Zahl der Terminregistrierungen für den „regulären“ Familiennachzug
derzeit bei rund 14 300, hinzu kommen noch ca. 2 700 Registrierungen für
den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Hinter den Registrierungen
können sich mehrere Personen verbergen, deren Anträge dann gesammelt
entgegengenommen und bearbeitet werden. Die Zahl der Registrierungen
afghanischer Staatsangehöriger ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen, im
Sommer 2022 hatte sie noch bei rund 8 200 gelegen. Die Bundesregierung
betonte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/11282 sie setze alles daran, die Visaanträge von Afghaninnen und
Afghanen so schnell wie möglich zu bearbeiten. Allerdings gelingt es offenbar nicht,
den Verfahrensstau abzuarbeiten (Bundestagsdrucksache 20/2842).
In den Visastellen in Äthiopien, Kenia und Sudan, wo viele eritreische und
somalische Geflüchtete ihre Visaverfahren durchlaufen, werden die
Wartezeiten mittlerweile gar nicht mehr erfasst. Die Bundesregierung begründet dies
damit, dass die Antragstellenden dort vor der Visabeantragung bei der
Botschaft zunächst von der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
kontaktiert würden, weshalb eine verlässliche Erfassung nicht möglich sei.
Nach der Erfahrung verschiedener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
betragen die Wartezeiten auf einen Termin in der Region nach eigenen Angaben
des Familienunterstützungsprogramms der IOM aktuell sogar bis zu zwei
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. September 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Jahre. So erhalte man in Äthiopien bei Registrierung auf der Warteliste von
der IOM eine automatische Antwort-E-Mail, in der darüber informiert werde,
dass man mit einer Wartezeit „bis zu 24 Monaten“ zu rechnen habe. Die
Bearbeitungsdauern sind da noch nicht inbegriffen. Auch unbegleitete
Minderjährige sind diesen Wartezeiten ausgesetzt und erhalten in aller Regel keine
Sondertermine.
Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren durch aus
Sicht der Fragestellenden überhöhte Anforderungen an vorzulegende
Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung. Zum
Teil ziehen sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es endlich
gelingt, den Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien bleiben
jedoch auf Dauer getrennt, weil sie letztlich an für sie nicht erfüllbaren
Anforderungen scheitern.
Zudem bestehen auch rechtliche Barrieren. Für Menschen mit subsidiärem
Schutzstatus wurde das Recht auf Familiennachzug 2016 für mehr als zwei
Jahre ausgesetzt. Dies betraf vor allem Menschen aus Syrien, Eritrea und
Afghanistan. Seit August 2018 besteht eine Kontingentregelung, die vorsieht,
dass monatlich 1 000 Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten
ausgegeben werden können (
https://awo.org/das-recht-auf-familie-nach-der-fl
ucht). Die Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatten in
ihrem Koalitionsvertrag verabredet, das 2016 ausgesetzte und später
abgeschaffte Recht auf Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte
wieder einzuführen bzw. diese Gruppe beim Familiennachzug den GFK-
Flüchtlingen (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) gleichzustellen. Bislang wurde
dieses Vorhaben nicht umgesetzt.
Auch beim Geschwisternachzug hatten die Parteien Verbesserungen in
Aussicht gestellt – die bislang ebenfalls nicht umgesetzt wurden. Im
Koalitionsvertrag heißt es: „Wir werden beim berechtigten Elternnachzug zu
unbegleiteten Minderjährigen die minderjährigen Geschwister nicht zurücklassen.“
Momentan können minderjährige unbegleitete Geflüchtete nur ihre Eltern, nicht
aber ihre Geschwister nachholen. Faktisch stehen die Eltern daher häufig vor
der Entscheidung, ob sie die Geschwisterkinder zunächst in einem Drittstaat
bzw. im Herkunftsland bei Verwandten oder anderen Betreuern zurücklassen,
ob zunächst nur ein Elternteil nachzieht oder ob ganz vom Familiennachzug
abgesehen wird (Bundestagsdrucksache 19/7267). Diese aus Sicht der
Fragestellenden untragbare Situation stellt auch nach Auffassung von Expertinnen
und Experten einen Verstoß gegen das durch die Europäische
Menschenrechtskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention (UN = United Nations)
und das Grundgesetz begründete Recht, die Familieneinheit
wiederherzustellen, dar (
https://awo.org/das-recht-auf-familie-nach-der-flucht).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat mit dem im Frühjahr 2022 verabschiedeten
Aktionsplan Visabeschleunigung Maßnahmen zur Verringerung der Wartezeiten auf
einen Visumtermin ergriffen. Hierzu zählt die umfassende Digitalisierung des
D-Visumverfahrens, die Verlagerung der Antragsbearbeitung ins Inland an das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel,
sowie die Optimierung der Verfahrensabläufe an den Visastellen weltweit. Dies
kommt allen Antragstellenden zugute.
Im Bereich des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten ist die
Hauptursache für die langen Wartezeiten indes nicht in den Abläufen an den
betroffenen Auslandsvertretungen oder Innenbehörden, sondern in der
gesetzlichen Regelung selber zu finden: § 36a AufenthG kontingentiert die Erteilung
von nationalen Visa in diesen Fällen auf 1000 pro Monat weltweit. Dem steht
eine um das Vielfache höhere Nachfrage gegenüber, was in einem System
chronologischer Bearbeitung zu langen Wartezeiten führt.
Die Einbindung von IOM, der die Antragstellenden bei der Zusammenstellung
des Antrags berät und unterstützt, hat sich für alle Seiten sehr bewährt. Auch
wenn noch kein Termin zur Antragstellung vergeben werden kann, kontaktiert
IOM-FAP bereits die Antragstellenden, um sie zu beraten und bei der
Vervollständigung der erforderlichen Antragsunterlagen zu unterstützen. So kann die
Wartezeit durch die Antragstellenden genutzt werden, um schließlich
bestmöglich vorbereitet beim eigentlichen Termin den Antrag stellen zu können,
wodurch sich die Bearbeitungszeiten verkürzen. Hierbei hat, was die Dokumente
anbelangt, die zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung
vorzulegen sind, eine gründliche Prüfung nach geltendem Recht und die Sicherheit
der Verfahren für die Bundesregierung höchste Priorität.
1. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten,
und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe
von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. von Visa zum
Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
Folgende Auslandsvertretungen (in alphabetischer Reihenfolge) arbeiten
derzeit mit Termin-Wartelisten in anderen Kategorien als Familiennachzug:
Astana, Bamako, Bischkek, Bogota, Colombo, Daressalam, Harare, Jakarta,
Kampala, Kanton, Kathmandu, Lomé, Minsk, Peking, Pristina, Skopje und Tirana.
Folgende Auslandsvertretungen (in alphabetischer Reihenfolge) arbeiten
derzeit mit Termin-Wartelisten für eine oder mehrere Kategorien des
Familiennachzugs bzw. einer Termin-Warteliste für mehrere Kategorien einschließlich
Familiennachzug: Abidjan, Addis Abeba (auch für Antragstellende mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Sudan, vormals Khartum), Accra, Algier, Amman,
Ankara, Athen, Beirut (auch für Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt
in Syrien), Belgrad, Dakar, Dhaka, Dubai, Duschanbe, Erbil, Eriwan,
Islamabad (auch für Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan,
vormals Kabul), Istanbul, Izmir, Jaunde, Kairo (auch für Personen mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Sudan), Lagos, Moskau, Nairobi, New Delhi, Paris,
Rabat, Shanghai, Taschkent, Teheran (auch für Antragstellende mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan, vormals Kabul), Tiflis, Tunis sowie Valletta.
Darüber hinaus wird eine zentrale Warteliste für Visa für den Familiennachzug
zum/zur subsidiär Schutzberechtigten geführt. Das Visumverfahren wird
sodann an den Auslandsvertretungen Amman, Athen, Beirut, Dubai, Erbil,
Islamabad, Istanbul, Kampala, Kairo, Khartum, Kuwait, Maskat, Nairobi, New
Delhi, Rabat, Riad oder Teheran durchgeführt.
2. Wie viele Registrierungen für einen Termin zur Beantragung eines
Visums zum Familiennachzug waren am 30. Juni 2024 bzw. am 30. Juni
2023 bei den deutschen Auslandsvertretungen anhängig (bitte nach
Auslandsvertretungen und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs,
insbesondere nach Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die
letzten Kategorien auch nach Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Welche Angaben kann die Bunderegierung zur Zahl der Afghaninnen
und Afghanen machen, die sich nicht über die Deutsche Botschaft Kabul,
sondern bei anderen deutschen Botschaften bzw. Konsulaten für die
Beantragung eines Visums zum Familiennachzug registriert haben (bitte
nach Standorten aufschlüsseln)?
Bei der Terminregistrierung werden in der Regel keine Angaben zur
Staatsangehörigkeit erhoben, so dass keine Daten zur Zahl von Afghaninnen und
Afghanen vorliegen, die sich bei anderen Auslandsvertretungen für die
Beantragung eines Visums zum Familiennachzug registriert haben.
Die Zahl der Registrierungen zu einem bestimmten Stichtag wird statistisch
nicht erfasst. Es erfolgt keine statistische Auswertung der Registrierungen aller
dezentralen Termin-Wartelisten der Auslandsvertretungen. Bei
Registrierungszahlen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Doppel- und Fehlbuchungen
nicht ausgeschlossen werden können, teilweise Gruppenbuchungen möglich
sind und die Zahl der Registrierungen durch Stornierungen, Terminvergaben,
Neueinträge ständig fluktuiert.
3. Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung
eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in
denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in
Wochen angeben und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs,
insbesondere nach Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten
Kategorien auch nach Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Wartezeiten können der Anlage 1 entnommen werden.*
4. Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es seit 2022 in den
deutschen Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung
gegeben, welche für die Bearbeitung von Visaanträgen für den
Familiennachzug zu Flüchtlingen am relevantesten sind (bitte nach
Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Die Dienstpostenaufwüchse (Neueinrichtungen) seit dem Jahr 2022 an den
zehn Auslandsvertretungen mit den meisten bearbeiteten Visumanträgen für
den Familiennachzug zu Flüchtlingen in den Jahren 2022 bis 2024 können der
folgenden Tabelle entnommen werden:
Auslandsvertretung DP-
Aufwuchs
2022–2024
Anmerkungen
Addis Abeba 4 Zusätzliche Verortung von zwei
Dienstposten der Botschaft Khartum
im Jahr 2023
Amman 3 –
Ankara 11 –
Beirut (SYR) 2 –
Islamabad (AFG) 13 Zusätzlich gab es einen Aufwuchs
bereits im Jahr 2021
Istanbul 9 –
Kairo 0 Zusätzlich Verortung von zwei
Dienstposten der Botschaft Khartum
im Jahr 2023
Nairobi 3 –
Teheran 0 Einen Aufwuchs gab es im Jahr 2021
Zudem wurde im oben genannten Zeitraum ein neues Referat für
Familienzusammenführung im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
geschaffen und besetzt, das mit der zentralen Visabearbeitung im Inland weitere
Bearbeitungskapazitäten zusätzlich zu den Visastellen schafft. Hinzu kommen
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12922 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
parallel die Dienstpostenaufwüchse im BfAA zur Inlandsbearbeitung, die eine
Entlastung für die Visastellen bedeuten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen.
Dabei bleibt in einer Aufstellung der Dienstpostenzuwächse unberücksichtigt,
dass in den Jahren 2022 bis 2024 auch durch Besetzung bereits eingerichteter
und bis dahin vakanter Dienstposten faktische Kapazitätsaufwüchse entstehen.
Nicht als Dienstpostenaufwüchse erfasst werden zudem unterjährige
Abordnungen zur zusätzlichen Unterstützung der Visastellen.
5. Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit
personell ausgestattet, und welche Pläne für einen weiteren personellen
Aufbau des BfAA gibt es ggf. (bitte mit Daten auflisten)?
Das BfAA hat mit Stand 1. August 2024 insgesamt 716 Beschäftigte. Der
weitere personelle Aufbau hängt vom Haushaltsplan 2025 ab.
a) Wie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung
von Visumanträgen zum Familiennachzug zuständig?
Im Referat FZ (Familienzusammenführung zu Schutzberechtigten) der
Abteilung V des BfAA, die für die Visuminlandsbearbeitung zuständig ist, sind mit
Stand 1. August 2024 zwölf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die
Bearbeitung von Visumanträgen zuständig.
b) Welche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum
Familiennachzug zur Bearbeitung an das BfAA?
Derzeit verlagern folgende Auslandsvertretungen Visaanträge zum
Familiennachzug zu Schutzberechtigten an das BfAA:
Stetige Verlagerung erfolgt durch Addis Abeba, Teheran, Islamabad (nur
„Afghanistan-Visastelle“) und Nairobi; in der Vergangenheit auch Verlagerung
aus Kairo, Karthum und Kampala.
6. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden 2023 und im ersten
Halbjahr 2024 erteilt (bitte nach Jahren sowie nach Nachzug zu
Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen
sowie Nachzug zu Ausländerinnen und Ausländern, die keinen
internationalen Schutz, sondern einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium,
Arbeit etc. haben; bitte auch nach den zehn wichtigsten
Asylherkunftsländern differenzieren)?
Die Zahl der erteilten Visa zum Familiennachzug kann der Anlage 2
entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/12922 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bitte differenzieren und, soweit
möglich, nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten
aufschlüsseln) wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und im
ersten Halbjahr 2024 erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils
die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben), und wie viele
Minderbzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen waren
unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw.
Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?
Die Zahl der erteilten Visa nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) kann für das jeweilige Jahr der Anlage 3 entnommen werden.*
Eine statistische Auswertung nach Alter oder Geschlecht der Antragstellenden
erfolgt nicht.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status von stammberechtigten Personen
werden bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug
im Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst. Die weiteren Angaben zur
Anzahl der erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 AufenthG können
den Tabellen in Anlage 3 entnommen werden.*
8. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden seit August 2018 an
Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt (bitte nach Jahren
und für das Jahr 2024 zusätzlich auch nach Monaten aufschlüsseln und
auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern der Antragstellenden
sowie nach den Botschaften bzw. Auslandsvertretungen differenzieren),
und wie viele dieser Visa wurden an Minderjährige erteilt?
Die Zahlen der seit August 2018 zum Familiennachzug an Familienangehörige
von subsidiär Schutzberechtigten erteilten Visa kann der Anlage 4 entnommen
werden.* Eine statistische Auswertung nach Alter der Antragstellenden erfolgt
nicht.
9. Wie ist es zu erklären, dass die Zahl der jährlich an afghanische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erteilten Visa zum Familiennachzug im
Vergleich der letzten Jahre gesunken ist, nämlich von 3 203 Visa im Jahr
2022 auf nurmehr 2 481 Visa im Jahr 2023 (bis zum 12. Dezember 2023;
Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/6232 sowie Antwort
zu Frage 80 auf Bundestagsdrucksache 20/9902)?
10. Wie ist der in Frage 9 angesprochene Sachverhalt insbesondere damit zu
vereinbaren, dass die Bundesregierung zuletzt erklärte, sie setze „alles
daran, die größtmögliche Zahl an Anträgen afghanischer
Staatsangehöriger unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrensabläufe zu
bearbeiten“, weshalb das Auswärtige Amt eine Reihe von Maßnahmen getroffen
habe, um die Annahme- und Bearbeitungskapazitäten von
Visumanträgen für afghanische Antragstellende „deutlich zu erhöhen“ (vgl. Antwort
zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 20/11282)?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/00000 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in
Frage 9 angesprochenen Sachverhalt bzw. wie bewertet sie vor dem
Hintergrund die in der Antwort zu Frage 10 genannten ergriffenen
Maßnahmen, wozu die Auslagerung der Antragsannahme an einen externen
Dienstleister, die Beratung und Unterstützung von Antragstellenden
durch das Familienunterstützungsprogramm der IOM sowie die
Verlagerung eines Großteils der Anträge zur Entscheidung an das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten gehören (vgl. Antwort zu Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 20/11282; bitte auf die einzelnen Maßnahmen
gesondert eingehen)?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Zum Jahresende 2023 lag die Gesamtzahl der zu Zwecken des
Familiennachzugs an afghanische Staatsangehörige erteilten Visa bei 2.583, dies entspricht
einem Rückgang von 19,35 Prozent erteilter Visa gegenüber dem Jahr 2022.
Die Zahl der erteilten Visa ist keine Konstante. Sie hängt einerseits von der
Gesamtzahl bearbeiteter Visumanträge ab, wobei die Bearbeitungszeiten im
Einzelfall variieren und sich dadurch Entscheidungen ins Folgejahr verschieben
können. Andererseits ist sie abhängig von der Zahl der erforderlichen
Ablehnungen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erteilung im Einzelfall
nicht erfüllt sind.
Die zur Erhöhung der Annahme- und Bearbeitungskapazitäten getroffenen
Maßnahmen zeigen Wirkung. Dies trifft insbesondere auf die Visastelle
Islamabad zu, wo die Zahl der bearbeiteten Visumanträge afghanischer
Antragstellender im Familiennachzug im laufenden Jahr (Stand: 1. August 2024) um 48
Prozent zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht wurde. Dies hat zu einer
Verkürzung der Wartezeiten und einem Abbau der auf der Termin-Warteliste
befindlichen Registrierungen beigetragen.
An der Visastelle Teheran konnten – auch vor dem Hintergrund des besonders
schwierigen Umfelds mit häufigen Schließungen aus Sicherheitsgründen,
Einschränkungen im Dienstbetrieb sowie den personalwirtschaftlichen
Auswirkungen – diese Maßnahmen bisher ihre Wirkung noch nicht in vollem Umfang
entfalten. Das dort eingerichtete IOM-Büro für das
Familienunterstützungsprogramm musste völlig neu aufgebaut werden und konnte nicht wie in Islamabad
auf bereits bestehende Strukturen zurückgreifen. Auch die zeitnahe
Rekrutierung von sprachkundigem Personal in Dari und Paschtu, das über eine
Arbeitserlaubnis in Iran verfügt, gestaltete sich schwierig. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Die umfassende Beratung der IOM im Visumverfahren afghanischer
Antragstellender führt zu effizienterem Kapazitätseinsatz und beschleunigt die
Bearbeitung. Mit der Verlagerung an das BfAA steht eine zentrale Stelle für die
effiziente Bearbeitung der Anträge afghanischer Antragstellender zur
Verfügung.
12. Wie viele „kurzfristige Schließungen“ der deutschen Botschaft in
Teheran gab es seit Anfang 2023, und welche näheren Angaben kann die
Bundesregierung zu „Einschränkungen im Dienstbetrieb“ aufgrund der
politischen Situation und Sicherheitslage in Iran machen (vgl. ebd.)?
Seit Anfang 2023 gab es mindestens neun Tage mit aus Sicherheitsgründen
teilweise und mindestens drei Tage mit vollständig eingestelltem Konsulatsbetrieb.
Der externe Dienstleister der Botschaft, Visametric, nahm durchgehend bereits
vereinbarte Termine wahr, die Termine bei der Botschaft wurden innerhalb
einer Woche neu terminiert.
Nach krisenbedingter Anhebung der Sicherheitsstufe sind einige Bedienstete
mit Kindern aus Sicherheitsgründen ausgereist. Abwesende Bedienstete
konnten aufgrund der Luftraumsperrung bzw. aus Sicherheitserwägungen zeitweise
nicht zurückkehren. Internes Krisenmanagement sowie Verzögerungen bei der
Visumerteilung für Entsandte durch die iranischen Behörden führen ebenfalls
zu Personallücken.
13. Ist der Eindruck der Fragestellenden, der sich auf zahlreiche Berichte
Betroffener aus der Einzelfallarbeit stützt, zutreffend, dass die deutsche
Botschaft in Teheran über weite Strecken nicht zu erreichen sei und es
insbesondere nicht möglich sei – selbst bei regelmäßigen Versuchen zu
unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten –, einen Termin zur
Beantragung eines Visums zu buchen, und wenn ja, was gedenkt die
Bundesregierung zu tun, um dieses Problem zu lösen?
Der Eindruck der Fragestellenden ist nicht zutreffend. Die Botschaft ist
telefonisch, unter anderem über eine Visa-Hotline, sowie per Kontaktformular bzw.
per Mail erreichbar. Ausführliche Informationen werden zudem auf der Website
bereitgestellt. Auskünfte zum Bearbeitungsstand werden nicht erteilt. Soweit
die Buchung eines Termins erforderlich ist, kann dies im Terminvergabesystem
der Botschaft erfolgen.
14. Sollen die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Vorhaben,
also die im Koalitionsvertrag vereinbarten Erleichterungen beim
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sowie beim
Geschwisternachzug, in der laufenden Legislaturperiode noch umgesetzt werden,
wenn ja, welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zum
Zeitplan und zur inhaltlichen Ausgestaltung machen, und wenn nein, warum
nicht (bitte für beide Vorhaben einzeln beantworten)?
Zu weiteren Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Migrationspolitik laufen
Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung.
15. Gedenkt das Auswärtige Amt, seine Praxis betreffend den zeitgleichen
Familiennachzug von Eltern und Geschwistern zum in der
Bundesrepublik Deutschland mit Flüchtlingsstatus lebenden unbegleiteten
Minderjährigen angesichts des kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 30. Januar 2024 (Rechtssache C-560/20) zu
ändern, wenn ja, wann und wie, und wenn nein, aus welchen Gründen
wird trotz der EuGH-Rechtsprechung an der Praxis des
Kaskadennachzugs festgehalten?
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 30. Januar 2024 in
einer in Österreich begründeten Rechtssache entschieden, dass der volljährigen
Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, die Staatsangehörige
eines Drittstaats ist und aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und
dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, ein Aufenthaltstitel
erteilt werden muss, wenn die Weigerung, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen,
dazu führen würde, dass diesem Flüchtling das ihm durch diese Bestimmung
verliehene Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in
gerader aufsteigender Linie ersten Grades genommen würde. Derartige
Konstellationen führen nach deutscher Rechtslage bereits jetzt zur Visumerteilung nach
§ 36 Absatz 2 AufenthG oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG,
sodass eine Änderung der Verwaltungspraxis nicht erforderlich ist. Insbesondere
für Geschwister, die die Voraussetzungen der zitierten Normen nicht erfüllen,
sind regelmäßig zunächst durch ein zuerst nachziehendes Elternteil der
Lebensunterhalt und der Wohnraum im Bundesgebiet zu sichern (sogenannter
„Kaskadennachzug“).
16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Verhandlung
vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2023 (Rechtssache 1 C
14.22), in der das Gericht nach Kenntnis der Fragestellenden ausgeführt
hat, dass vieles dafür spreche, dass die EuGH-Rechtsprechung zum
Beurteilungszeitpunkt betreffend die Minderjährigkeit (vgl. EuGH, Urteil
vom 1. August 2022 C-279/20, sowie Urteil vom 16. Juli 2020 C-133/19,
C-136/19, C-137/19) auch auf Fälle anzuwenden sein könnte, in denen
die Betroffenen den Familiennachzug innerhalb von drei Monaten bei
der zuständigen Ausländerbehörde statt der Auslandsvertretung beantragt
haben?
Das von den Fragestellern angeführte Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht 1 C 14.22 ist noch nicht abgeschlossen. Wenn die Entscheidung
vorliegt, wird die Bundesregierung prüfen, ob sich hieraus Folgen für ihr
Verwaltungshandeln ergeben.
17. Wie weit sind die Pläne gediehen bzw. bereits umgesetzt worden, ein
vollständig onlinegestütztes Visumverfahren anzubieten, um alle
antragsbegründenden Unterlagen papierlos bearbeiten zu können (vgl. Antwort
zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2842)?
In Umsetzung des Ziels, das nationale Visumverfahren bis zum 1. Januar 2025
umfassend zu digitalisieren, sind gegenwärtig bereits die für Fachkräfte
relevanten Anträge als Online-Anträge über das Auslandsportal (
https://digital.dipl
o.de) verfügbar. Sie werden aktuell an 51 Auslandsvertretungen genutzt, womit
zugleich in sechs der zehn wichtigsten Herkunftsländer für Fachkräfte Online-
Anträge zur Verfügung stehen. Es ist geplant, dass schrittweise bis zum
Jahresende weitere Antragsarten, zusätzliche Funktionalitäten und weitere
Auslandsvertretungen hinzukommen.
18. Wie viele FAP-Büros (FAP = Familienunterstützungsprogramm)
unterhält die IOM nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und wie viele
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach
Standorten auflisten)?
Das Familienunterstützungsprogramm (FAP) besteht zurzeit aus zehn FAP-
Büros an den Standorten Addis Abeba, Amman, Beirut, Berlin, Erbil, Islamabad
(Neueröffnung im Herbst 2023), Istanbul, Khartum (vorübergehend
geschlossen, Betreuung von Antragstellenden in Kassala und Al Qadarif sowie Addis
Abeba und Nairobi) Nairobi und Teheran (Neueröffnung im Herbst 2023).
Die Zahl der am jeweiligen Standort beschäftigten Mitarbeiter kann der
nachstehenden Tabelle mit Stand Juli 2024 entnommen werden.
Standort Mitarbeitende
Globales Management 5
Addis Abeba 10
Amman 6
Beirut 18
Berlin 13
Erbil 22
Islamabad 12
Standort Mitarbeitende
Istanbul 25
Khartum 8
Nairobi 14
Teheran 6
19. Findet in einzelnen FAP-Büros neben der Beratung von Antragstellenden
auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung an die Botschaft
statt, wenn ja, in welchen, und welche Erfahrungen gibt es mit dieser
Praxis, und inwieweit ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte
auszuweiten?
An den FAP-Büros in Addis Abeba, Amman, Beirut, Erbil, Istanbul und
Nairobi werden Anträge zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten einschließlich
der biometrischen und alphanumerischen Daten angenommen und an die
jeweils zuständige Auslandsvertretung weitergeleitet.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend mit der IOM den optimalen Einsatz der
zur Verfügung stehenden Ressourcen; dazu gehört jeweils auch die Frage der
Ausweitung der Antragsannahmekapazitäten zur Weiterleitung an die
Visastellen an bestehenden Standorten des Familienunterstützungsprogramms. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2842 verwiesen.
20. Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten
Flüchtlingen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 die
Unterstützung durch das IOM-FAP in Anspruch genommen (bitte nach Standorten
und Jahren differenzieren)?
Die Zahlen können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die
Differenzierung nach Standorten führt dazu, dass Antragsstellende teils doppelt gezählt
werden, falls sie von mehr als einem Büro unterstützt wurden. Die
Antragsstellenden unter Kabul wurden in den Jahren 2022 bis 2024 von den Remote-
Teams aus Istanbul und Berlin unterstützt bzw. beraten.
Jahr 2022 2023 2024
(bis 30.06)
Antragsstellende
Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten
Addis Abeba 1.007 723 359
Amman 181 2.462 4.384
Beirut 16.290 33.497 28.556
Berlin 2.863 2.456 7.077
Erbil 9.072 13.125 9.976
Islamabad – – 183
Istanbul 10.746 30.077 22.359
Kabul 246 5.449 465
Khartum 310 1.538 309
Nairobi 1.730 1.623 1.072
Teheran – – 34
Jahr 2022 2023 2024
(bis 30.06)
Antragsstellende
Familiennachzug zu anerkannten
Flüchtlingen
Addis Abeba 3.626 3.042 1.791
Amman 57 305 312
Beirut 3.312 2.196 792
Berlin 907 1.481 480
Erbil 2.465 2.018 1.190
Islamabad – – 281
Istanbul 2.224 2.646 873
Kabul 430 1.470 439
Khartum 1.236 1.812 1.318
Nairobi 1.690 2.030 1.274
Teheran – – 141
21. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Wartezeit auf einen
Termin für die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug an der
deutschen Botschaft in Beirut aktuell nach Registrierung „mindestens
20 Monate“ beträgt, was aus einer E-Mail der deutschen Botschaft in
Beirut, Außenstelle Rabieh, an eine Beratungsstelle hervorgeht, die den
Fragestellenden vorliegt, und wie ist es zu verstehen, dass diese
Wartezeit in besagter E-Mail mit „gesetzlichen Vorschriften“ begründet wird,
und um welche gesetzlichen Vorschriften handelt es sich dabei im
Einzelnen (bitte auflisten)?
Die Wartezeit auf einen Vorsprachetermin zur Visumbeantragung zum Nachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten beträgt an der Botschaft Beirut weiterhin über
ein Jahr; für den Familiennachzug zu Referenzpersonen mit anderem
Aufenthaltsstatus sowie zu deutschen Staatsangehörigen liegt die Wartezeit bei
deutlich unter einem Jahr. Der Grund für die sehr langen Wartezeiten ist in § 36a
AufenthG zu finden. Nach dieser Vorschrift dürfen weltweit monatlich nur
1.000 Visa zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vergeben werden.
Dieser Wert wird von der Nachfrage weit übertroffen.
Anlage 1 zu Frage 3
Frage 3: Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen
Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen angeben und soweit möglich nach Art des Familiennachzugs, insbesondere Nachzug
zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit
differenzieren)?
Auslandsvertretung Land Wartezeit Visumkategorie
Abidjan Cote d'Ivoire 9 Wochen Familiennachzug
Addis Abeba Äthiopien über 52 Wochen
Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling
inklusive für Personen mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Sudan
Accra Ghana 36 Wochen Familiennachzug
Algier Algerien 20 Wochen Familiennachzug
Amman Jordanien
36 Wochen Familiennachzug
9 Monate Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling
Ankara Türkei
10 Monate
Beabsichtigte Eheschließung, Ehepartnernachzug
zum/zur Drittstaatangehörigen sowie
Ehepartnernachzug zum/zur Deutschen
4 Monate Kindernachzug und Elternnachzug
Athen Griechenland
2 Wochen Familiennachzug zum/zur Deutschen
2 Wochen Familiennachzug zum/zur Drittstaatsangehörigen
Beirut Libanon 4 Wochen Familiennachzug
Beirut
(Visastelle Syrien) Libanon
über 52 Wochen Beabsichtigte Eheschließung
über 52 Wochen Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Belgrad Serbien 7 Wochen Familiennachzug
Dakar Senegal 36 Wochen Familiennachzug
Dhaka Bangladesch über 52 Wochen Familiennachzug
Anlage 1 zu Frage 3
Dubai Vereinigte Arabische
Emirate 14 Wochen Familiennachzug
Duschanbe Tadschikistan 7 Wochen Familiennachzug
Erbil Irak über 52 Wochen Familiennachzug
Eriwan Armenien keine Wartezeit Familiennachzug
Eriwan (Drittstaater) Armenien keine Wartezeit Familiennachzug
Islamabad Pakistan über 52 Wochen Familiennachzug
Islamabad
(Visastelle Afghanistan) Visastelle Afghanistan über 52 Wochen Familiennachzug (beabsichtigter Antragsort
Islamabad)
Istanbul Türkei 46 Wochen Familiennachzug
Istanbul
(Visastelle Drittstaater) Türkei 10 bis 13 Wochen Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling
Izmir Türkei 44 Wochen Familiennachzug
Jaunde Kamerun 52 Wochen Familiennachzug
Kairo Ägypten 22 Wochen
Familiennachzug (inklusive Familiennachzug zum
anerkannten Flüchtling) für Personen mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Sudan
Lagos Nigeria über 52 Wochen Familiennachzug
Moskau Russische Föderation keine Wartezeit Familiennachzug
Nairobi Kenia
33 Wochen Familiennachzug
keine Wartezeit
Antragstellung verzögert sich teilweise
wegen Anreiseschwierigkeiten oder
schlechter Erreichbarkeit
Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling
New Delhi Indien 2 Wochen Familiennachzug
Paris Frankreich 15 Wochen Familiennachzug
Rabat Marokko über 52 Wochen Familiennachzug
Shanghai China
0 Wochen Familiennachzug zum/zur Deutschen
8 Wochen Familiennachzug zum/zur Drittstaatsangehörigen
Taschkent Usbekistan 4 Wochen Familiennachzug
Teheran Iran 48 Wochen Familiennachzug
Anlage 1 zu Frage 3
über 52 Wochen Familiennachzug (beabsichtigter Antragsort
Teheran)
Tiflis Georgien 18 Wochen Familiennachzug
Tunis Tunesien über 52 Wochen Familiennachzug
Valletta Malta 42 Wochen Familiennachzug
Zentrale Liste
(betrifft Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten)
Zentrale Liste über 52 Wochen Familiennachzug zum/zur subsidiär
Schutzberechtigten
Anlage 2 zu Frage 6
Frage 6: Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden 2023 und im ersten Halbjahr 2024 erteilt (bitte nach Jahren sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten,
Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern
einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben; bitte auch nach den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?
Die folgenden Tabellen enthalten die erbetenen Zahlen in der Rangfolge der zehn wichtigsten Asylherkunftsländer im jeweiligen Bezugszeitraum der Tabellen.
Dabei erfolgt eine weitere Differenzierung zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigem mit einem anderen Aufenthaltstitel nur im Rahmen des
Ehegattennachzugs, nicht für Kinder und Elternnachzug, bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen.
Kalenderjahr 2023
Staatsangehörigkeit
Familiennachzug
darunter:
Ehegattennachzug
zum/zur
Drittstaatsangehörigen
darunter:
Ehegattennachzug
zum/zur Dt.
Familiennachzug
zu
Asylberechtigten
Familiennachzug
zu Flüchtlingen
Familiennachzug
zu subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt
Syrien, Arabische Republik 4.864 1.662 1.882 14 4.287 11.141 20.306
Türkei 13.252 5.298 3.615 21 1.826 54 15.153
Iran, Islamische Republik 3.933 2.421 280 12 328 2 4.275
Afghanistan 1.324 657 298 34 1.043 182 2.583
Russische Föderation 5.567 2.724 799 1 10 2 5.580
Eritrea 137 64 19 18 1.186 175 1.516
Irak 891 323 375 4 382 84 1.361
Anlage 2 zu Frage 6
Somalia 118 32 10 1 601 416 1.136
Georgien 338 123 78 0 1 0 339
Ungeklärt 467 186 172 10 99 37 613
Gesamt weltweit 107.099 48.936 18.432 257 10.984 12.459 130.799
Kalenderjahr 1. Halbjahr 2024
Staatsangehörigkeit
Familiennachzug
darunter:
Ehegattennachzug
zum/zur
Drittstaatsangehörigen
darunter:
Ehegattennachzug
zum/zur
Deutschen
Familiennachzug
zu
Asylberechtigten
Familiennachzug
zu Flüchtlingen
Familiennachzug
zu subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt
Syrien, Arabische Republik 2.936 870 1.380 9 1.660 5.537 10.142
Türkei 6.894 2.897 1.384 8 820 16 7.738
Iran, Islamische Republik 2.430 1.465 227 5 231 6 2.672
Russische Föderation 2.000 881 439 0 0 2 2.002
Afghanistan 696 327 126 6 509 106 1.317
Irak 567 211 272 2 180 36 785
Somalia 78 18 6 0 333 209 620
Kolumbien 285 112 73 0 0 0 285
Anlage 2 zu Frage 6
Guinea 48 22 10 6 25 17 96
Ungeklärt 217 70 94 5 21 3 246
Gesamt weltweit 52.460 24.054 9.016 130 4.832 6.230 63.652
Anlage 3 zu Frage 7
Frage 7: Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und soweit möglich
nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 erteilt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)? Wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und
weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?
Die folgenden Tabellen enthalten die Reihenfolge der zehn wichtigsten Herkunftsländer nach Gesamtzahl der erteilten Visa.
Eine Differenzierung des Schutzstatus der Person, zu der der Nachzug stattfindet, erfolgt erst seit dem 1. Juli 2018. Eine weitere Differenzierung zum/zur
Deutschen sowie Drittstaatsangehörigen mit einem anderen Aufenthaltstitel erfolgt nur im Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für Kinder und Elternnachzug
bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen.
2018
Elternnachzug
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 2.159 0 240 512 2.911
Irak 2.160 0 58 43 2.261
Türkei 990 3 8 0 1.001
Russische Föderation 246 0 0 0 246
China 159 0 0 0 159
Thailand 158 0 0 0 158
Indien 141 0 0 0 141
Philippinen 141 0 0 0 141
Afghanistan 75 0 53 1 129
Staatenlos 743 0 51 38 833
Gesamt weltweit 8.633 4 421 599 9.657
Anlage 3 zu Frage 7
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Irak 273 0 10 0 283
Syrien 242 2 15 1 260
Indien 83 0 0 0 83
Türkei 60 5 9 0 74
Afghanistan 50 0 19 0 69
Thailand 28 0 0 0 28
Ägypten 16 0 0 0 16
Nordmazedonien 15 0 0 0 15
China 14 0 0 0 14
Staatenlos 26 0 0 0 26
Gesamt weltweit 1.087 7 54 1 1.149
2019
Elternnachzug
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 129 0 284 1.541 1.954
Türkei 991 3 41 2 1.037
Irak 111 0 81 173 365
Indien 296 0 0 0 296
Russische Föderation 293 0 0 0 293
Anlage 3 zu Frage 7
Thailand 159 0 0 0 159
Philippinen 147 0 0 1 148
Afghanistan 43 2 85 14 144
China 136 0 0 0 136
Staatenlos 70 0 59 122 251
Gesamt weltweit 4.242 5 604 1.878 6.729
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 135 0 44 25 204
Irak 56 1 25 4 86
Türkei 42 0 6 0 48
Afghanistan 13 0 28 0 41
China 33 0 0 0 33
Thailand 31 0 0 0 31
Russische Föderation 25 0 0 0 25
Indien 18 0 0 0 18
Philippinen 15 0 0 0 15
Bosnien Herzegowina 13 0 0 0 13
Gesamt weltweit 586 1 118 33 738
Anlage 3 zu Frage 7
2020
Elternnachzug
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Türkei 826 0 120 2 948
Syrien 16 0 87 468 571
Russische Föderation 238 0 0 0 238
Philippinen 170 0 0 2 172
Indien 125 0 0 1 126
Thailand 122 0 0 0 122
Irak 24 0 23 49 96
Ukraine 87 0 0 0 87
Tunesien 79 1 0 0 80
Serbien 79 0 0 0 79
Gesamt weltweit 3.238 1 332 609 4.180
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 73 0 12 38 123
Afghanistan 3 0 16 15 34
Türkei 20 0 4 0 24
Irak 11 0 1 7 19
Russische Föderation 16 0 0 0 16
Anlage 3 zu Frage 7
Indien 15 0 0 0 15
Serbien 13 0 0 0 13
China 11 0 0 0 11
Philippinen 9 0 1 0 10
Thailand 10 0 0 0 10
Gesamt weltweit 299 0 41 64 404
2021
Elternnachzug
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Türkei 985 1 75 3 1.064
Syrien 37 0 80 350 467
Philippinen 240 0 0 0 240
Russische Föderation 207 0 0 0 207
Indien 172 0 0 0 172
Tunesien 134 1 0 1 136
Irak 72 0 19 37 128
Kosovo 125 0 0 0 125
Libanon 109 0 1 1 111
Thailand 109 0 0 0 109
Mexiko 83 0 0 0 83
Gesamt weltweit 3.781 3 312 429 4.525
Anlage 3 zu Frage 7
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 123 0 15 16 154
Pakistan 60 0 6 0 66
Afghanistan 3 0 36 6 45
Somalia 0 0 13 18 31
Indien 29 0 0 0 29
Irak 17 0 2 9 28
Russische Föderation 25 0 0 0 25
Thailand 17 0 0 0 17
Türkei 12 0 0 0 12
China 9 0 0 0 9
Gesamt weltweit 451 0 76 52 579
2022
Elternnachzug
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Türkei 1.048 0 2 0 1.050
Syrien 38 0 72 719 829
Indien 333 0 0 1 334
Tunesien 206 0 0 0 206
Russische Föderation 203 0 2 0 205
Anlage 3 zu Frage 7
Philippinen 182 0 0 0 182
Libanon 113 0 0 0 113
China 103 0 0 0 103
Serbien 96 0 0 0 96
Afghanistan 41 1 36 17 95
Gesamt weltweit 4.013 1 184 782 4.980
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 138 0 13 30 181
Afghanistan 23 0 15 6 44
Somalia 0 0 10 14 24
Russische Föderation 23 0 0 0 23
Pakistan 21 0 1 0 22
Türkei 11 2 3 0 16
China 13 0 0 0 13
Irak 9 0 3 0 12
Indien 10 0 0 0 10
Bosnien Herzegowina 8 0 0 0 8
Gesamt weltweit 395 3 50 55 503
Anlage 3 zu Frage 7
2023
Elternnachzug
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 76 0 96 1.290 1.462
Türkei 1.363 0 15 1 1.379
Tunesien 255 0 0 0 255
Afghanistan 38 3 99 14 154
Philippinen 148 0 0 0 148
Libanon 142 0 0 1 143
Russische Föderation 133 0 0 0 133
China 110 0 0 0 110
Indien 108 0 0 0 108
Thailand 89 0 0 0 89
Gesamt weltweit 4.139 4 287 1.327 5.757
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 149 0 13 35 197
Afghanistan 24 1 34 1 60
Somalia 18 0 16 10 44
Pakistan 19 0 3 0 22
Irak 18 0 2 1 21
Türkei 17 0 0 0 17
Thailand 13 0 0 0 13
Anlage 3 zu Frage 7
Russische Föderation 11 0 1 0 12
China 11 0 0 0 11
Serbien 11 0 0 0 11
Gesamt weltweit 417 5 69 49 540
1. Halbjahr 2024
Elternnachzug
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Syrien 35 0 26 639 700
Türkei 571 1 8 0 580
Afghanistan 27 1 58 7 93
Russische Föderation 59 0 0 0 59
Tunesien 58 0 0 0 58
Libanon 54 0 3 0 57
Philippinen 56 0 0 0 56
China 55 0 0 0 55
Thailand 53 0 0 0 53
Serbien 42 0 0 0 42
Gesamt weltweit 1.770 4 120 653 2.547
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten Gesamt
Anlage 3 zu Frage 7
Syrien 91 0 4 4 99
Afghanistan 37 0 26 3 66
Pakistan 3 0 0 0 27
Somalia 0 0 8 0 8
China 7 0 0 0 7
Libyen 7 0 0 0 7
Thailand 7 0 0 0 7
Ecuador 5 0 0 0 5
Vereinigte Staaten 4 0 0 0 4
Staatenlos 0 0 4 0 4
Gesamt weltweit 248 0 47 7 302
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status von stammberechtigten Personen werden bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug im
Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst. Die weiteren Angaben zur Anzahl der erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 AufenthG können den
folgenden Tabellen entnommen werden:
1. Halbjahr 2024
Anzahl Ersterteilungen Erstes Halbjahr 2024 Anzahl Erteilungen Erstes Halbjahr 2024
nach § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehörige)
Summe 76 Summe 322
darunter: darunter:
Syrien 27 Syrien 71
Afghanistan 9 Ghana 36
Somalia 6 Nigeria 26
Iran 4 Afghanistan 15
Anlage 3 zu Frage 7
Irak 4 Somalia 15
Marokko 3 Türkei 15
Nigeria 3 Serbien 15
Türkei 3 Russische Föderation 14
Vereinigte Staaten von Amerika 2 Albanien 9
Ägypten 2 Bosnien und Herzegowina 9
Staatenlos 2
Ungeklärt 2
2023
Anzahl Erteilungen 2023 Anzahl Erteilungen 2023
nach § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug
sonstiger Familienangehörige)
Summe 264 Summe 907
darunter: darunter:
Syrien 97 Syrien 221
Afghanistan 43 Ghana 108
Irak 22 Türkei 51
Ungeklärt 16 Nigeria 47
Somalia 13 Russische Föderation 41
Nigeria 10 Afghanistan 38
Iran 7 Serbien 25
Eritrea 5 Vietnam 22
Staatenlos 5 Somalia 19
Ghana 4 Nordmazedonien 18
Serbien 4
Vietnam 4
2022
Anlage 3 zu Frage 7
Anzahl Erteilungen 2022 Anzahl Erteilungen 2022
nach § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger Familienangehörige)
Summe 181 Summe 780
darunter: darunter:
Syrien 55 Somalia 112
Afghanistan 18 Moldau (Republik) 102
Somalia 15 Indonesien 55
Nigeria 13 Sri Lanka 52
Irak 13 Afghanistan 48
Ungeklärt 10 Mauretanien 33
Iran 8 Syrien 27
Ghana 6 Ungeklärt 25
Türkei 4 Pakistan 24
Ukraine 3 Brasilien 22
Äthiopien 3
Kosovo 3
Russische Föderation 3
2021
Anzahl Erteilungen 2021 Anzahl Erteilungen 2021
nach § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger Familienangehörige)
Summe 188 Summe 778
darunter: darunter:
Syrien 70 Syrien 120
Somalia 15 Ghana 102
Irak 13 Nigeria 43
Afghanistan 12 Türkei 41
Ungeklärt 11 Russische Föderation 38
Nigeria 8 Irak 33
Anlage 3 zu Frage 7
Staatenlos 7 Serbien 30
China 4 Afghanistan 25
Kosovo 4 Kosovo 21
Russische Föderation 3 Vietnam 21
Gambia 3
Ghana 3
2020
Anzahl Erteilungen 2020 Anzahl Erteilungen 2020
nach § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehörige)
Summe 200 Summe 676
darunter: darunter:
Syrien 74 Syrien 115
Irak 34 Ghana 78
Afghanistan 19 Nigeria 60
Ungeklärt 11 Türkei 46
Staatenlos 10 Afghanistan 29
Nigeria 6 Russische Föderation 25
Ghana 5 Serbien 23
Albanien 4 Irak 22
Marokko 4 Vietnam 21
Iran 4 Kosovo 20
2019
Anzahl Erteilungen 2019 Anzahl Erteilungen 2019
nach § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger Familienangehörige)
Anlage 3 zu Frage 7
Summe 750 Summe 1.012
darunter: darunter:
Syrien 422 Syrien 251
Irak 103 Ghana 104
Ungeklärt 70 Nigeria 65
Staatenlos 40 Irak 63
Afghanistan 27 Türkei 53
Nigeria 13 Russische Föderation 43
Russische Föderation 6 Afghanistan 35
Somalia 5 Ungeklärt 28
Jordanien 5 Serbien 23
Personen aus den palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt)
4 Vereinigte Staaten von
Amerika
22
Türkei 4
Serbien 4
2018
Anzahl Erteilungen 2018 Anzahl Erteilungen 2018
nach § 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger Familienangehörige)
Summe 2.272 Summe 1.225
darunter: darunter:
Syrien 1.060 Syrien 415
Irak 778 Irak 186
Ungeklärt 198 Türkei 64
Staatenlos 100 Ghana 63
Afghanistan 29 Nigeria 48
Nigeria 14 Afghanistan 37
Somalia 9 Ungeklärt 31
Vereinigte Staaten von
Amerika
8 Staatenlos 29
Anlage 3 zu Frage 7
Eritrea 7 Russische Föderation 26
Türkei 7 Serbien 25
Jordanien 7
Verteilung nach Minder- bzw. Volljährigen
Anzahl Personen Erstes Halbjahr 2024
minderjährig volljährig Gesamt
Gesamt 85 237 322
darunter:
Syrien 34 37 71
Ghana 4 32 36
Nigeria 4 22 26
Serbien 3 12 15
Afghanistan 3 12 15
Somalia 10 5 15
Türkei 1 14 15
Russische Föderation 2 12 14
Albanien 1 8 9
Bosnien und Herzegowina 2 7 9
Anzahl Personen 2023
minderjährig volljährig Gesamt
Gesamt 252 655 907
Anlage 3 zu Frage 7
darunter:
Syrien 153 68 221
Ghana 8 100 108
Türkei 3 48 51
Nigeria 4 43 47
Russische Föderation 2 39 41
Afghanistan 8 30 38
Serbien 2 23 25
Vietnam 3 19 22
Somalia 4 15 19
Nordmazedonien 1 17 18
Anzahl Personen 2022
minderjährig volljährig Gesamt
Gesamt 134 646 780
darunter:
Syrien 44 68 112
Ghana 4 98 102
Afghanistan 17 38 55
Türkei 4 48 52
Nigeria 4 44 48
Russische Föderation 1 32 33
Somalia 6 21 27
Anlage 3 zu Frage 7
Serbien 2 23 25
Kosovo 7 17 24
Irak 4 18 22
Anzahl Personen 2021
minderjährig volljährig Gesamt
Gesamt 115 663 778
darunter:
Syrien 40 80 120
Ghana 5 97 102
Nigeria
43 43
Türkei 3 38 41
Russische Föderation 4 34 38
Irak 7 26 33
Serbien 3 27 30
Afghanistan 7 18 25
Kosovo 1 20 21
Vietnam 3 18 21
Anzahl Personen 2020
minderjährig volljährig Gesamt
Gesamt 128 548 676
darunter:
Anlage 3 zu Frage 7
Syrien 45 70 115
Ghana 3 75 78
Nigeria 4 56 60
Türkei 4 42 46
Afghanistan 11 18 29
Russische Föderation 3 22 25
Serbien 5 18 23
Irak 6 16 22
Vietnam 3 18 21
Kosovo
20 20
Anzahl Personen 2019
minderjährig volljährig Gesamt
Gesamt 171 841 1.012
darunter:
Syrien 78 173 251
Ghana 4 100 104
Nigeria 4 61 65
Irak 16 47 63
Türkei 2 51 53
Russische Föderation 4 39 43
Afghanistan 9 26 35
Ungeklärt 10 18 28
Anlage 3 zu Frage 7
Serbien 2 21 23
Vereinigte Staaten von Amerika 1 21 22
Anzahl Personen 2018
minderjährig volljährig Gesamt
Gesamt 247 978 1.225
darunter:
Syrien 127 288 415
Irak 60 126 186
Türkei 6 58 64
Ghana 1 62 63
Nigeria 3 45 48
Afghanistan 6 31 37
Ungeklärt 12 19 31
Staatenlos 6 23 29
Russische Föderation
26 26
Serbien 2 23 25
Verteilung nach Geschlecht:
Anzahl Personen 2024
männlich weiblich unbekannt Gesamt
Anlage 3 zu Frage 7
Gesamt 159 162 1 322
darunter:
Syrien 32 39 71
Ghana 25 11 36
Nigeria 22 4 26
Afghanistan 5 10 15
Türkei 4 10 1 15
Somalia 6 9 15
Serbien 8 7 15
Russische Föderation 4 10 14
Albanien 3 6 9
Bosnien und Herzegowina 2 7 9
Anzahl Personen 2023
männlich weiblich unbekannt Gesamt
Gesamt 424 481 2 907
darunter:
Syrien 101 120 221
Ghana 79 28 1 108
Türkei 17 34 51
Nigeria 36 10 1 47
Russische Föderation 7 34 41
Afghanistan 16 22 38
Anlage 3 zu Frage 7
Serbien 18 7 25
Vietnam 16 6 22
Somalia 10 9 19
Nordmazedonien 7 11 18
Anzahl Personen 2022
männlich weiblich unbekannt Gesamt
Gesamt 336 443 1 780
darunter:
Syrien 47 65 112
Ghana 79 23 102
Afghanistan 22 33 55
Türkei 21 30 1 52
Nigeria 33 15 48
Russische Föderation 3 30 33
Somalia 15 12 27
Serbien 12 13 25
Kosovo 7 17 24
Irak 10 12 22
Anzahl Personen 2021
männlich weiblich unbekannt Gesamt
Gesamt 368 409 1 778
Anlage 3 zu Frage 7
darunter:
Syrien 52 68 120
Ghana 73 29 102
Nigeria 40 3 43
Türkei 17 24 41
Russische Föderation 16 22 38
Irak 15 18 33
Serbien 18 12 30
Afghanistan 12 13 25
Vietnam 15 6 21
Kosovo 10 11 21
Anzahl Personen 2020
männlich weiblich unbekannt Gesamt
Gesamt 334 342 676
darunter:
Syrien 53 62 115
Ghana 53 25 78
Nigeria 50 10 60
Türkei 18 28 46
Afghanistan 18 11 29
Russische Föderation 6 19 25
Serbien 12 11 23
Anlage 3 zu Frage 7
Irak 10 12 22
Vietnam 12 9 21
Syrien 53 62 115
Anzahl Personen 2019
männlich weiblich unbekannt Gesamt
Gesamt 500 511 1 1.012
darunter:
Syrien 125 126 251
Ghana 78 26 104
Nigeria 54 11 65
Irak 29 34 63
Türkei 18 35 53
Russische Föderation 11 32 43
Afghanistan 16 19 35
Ungeklärt 12 16 28
Serbien 16 7 23
Vereinigte Staaten von Amerika 10 12 22
Anzahl Personen 2018
männlich weiblich unbekannt Gesamt
Gesamt 549 676 1.225
darunter:
Anlage 3 zu Frage 7
Syrien 190 225 415
Irak 84 102 186
Türkei 21 43 64
Ghana 50 13 63
Nigeria 38 10 48
Afghanistan 15 22 37
Ungeklärt 11 20 31
Staatenlos 13 16 29
Russische Föderation 4 22 26
Serbien 14 11 25
Anlage 4 zu Frage 8
Frage 8: Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden seit August 2018 an Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt (bitte nach Jahren und
für das Jahr 2024 zusätzlich auch nach Monaten aufschlüsseln und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern der Antragstellenden sowie nach
den Botschaften bzw. Auslandsvertretungen differenzieren)? Wie viele dieser Visa wurden an Minderjährige erteilt?
Eine gemeinsame Rangliste für alle Jahre inklusive monatlicher Aufstellung für das Jahr 2024 ist aus technischen Gründen nicht möglich. Die Zahlen und Rangliste
für das Jahr 2024 werden daher separat ausgewiesen. Eine statistische Auswertung nach Alter oder Geschlecht der Antragstellenden erfolgt nicht.
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Weltweit gesamt 2.724 11.132 5.271 5.954 8.859 12.459 46.399
1 Syrien Gesamt 2.332 9.253 3.900 4.207 7.486 11.141 38.319
Addis Abeba 0 0 0 0 0 1 1
Algier 2 1 0 0 0 1 4
Amman 174 748 203 132 257 570 2.084
Amsterdam 0 0 1 0 0 0 1
Ankara 3 16 2 0 0 0 21
Athen 0 2 4 28 14 2 50
Beirut 0 0 0 3 0 0 3
Beirut (SYR) 1.130 4.035 2.168 2.137 3.532 4.493 17.495
Bern 0 1 3 0 0 0 4
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Brüssel 0 0 0 1 0 0 1
Daressalam 0 4 0 0 0 0 4
Doha 0 8 1 1 4 5 19
Dubai 0 69 10 14 9 34 136
Erbil 444 1.618 724 1.056 1.877 2.595 8.314
Eriwan 0 2 0 0 0 0 2
Istanbul 572 2.448 687 740 1.716 3.246 9.409
Izmir 2 17 5 0 0 0 24
Kairo 1 191 42 17 19 46 316
Khartum 0 25 4 8 0 0 37
Kopenhagen 0 3 5 6 11 6 31
Kuwait 0 0 12 5 5 6 28
Lissabon 0 0 1 0 0 0 1
Manama 0 4 0 0 6 0 10
Maskat 0 8 0 0 0 1 9
Nikosia 1 1 1 0 6 2 11
Nouakchott 0 1 0 0 0 0 1
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Paris 0 1 0 1 0 0 2
Rabat 1 0 0 3 1 1 6
Riad 2 47 27 50 26 124 276
St. Petersburg 0 0 0 1 0 0 1
Stockholm 0 1 0 1 0 5 7
Sydney 0 1 0 0 0 0 1
Tunis 0 0 0 0 1 1 2
Vilnius 0 1 0 0 0 0 1
Wien 0 0 0 3 2 2 7
2 Irak Gesamt 106 864 528 381 157 84 2.120
Amman 5 141 70 7 4 0 227
Ankara 9 66 10 7 6 0 98
Bagdad 0 0 5 61 25 18 109
Beirut (SYR) 0 0 0 4 0 0 4
Dubai 0 1 0 0 1 0 2
Erbil 92 567 420 260 101 64 1.504
Helsinki 0 0 1 0 0 0 1
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Istanbul 0 87 21 39 20 2 169
Kairo 0 0 1 0 0 0 1
Nairobi 0 2 0 0 0 0 2
Teheran 0 0 0 3 0 0 3
3 Somalia Gesamt 0 28 183 693 498 416 1.818
Addis Abeba 0 3 5 34 22 21 85
Athen 0 0 2 0 0 0 2
Bern 0 0 1 0 0 0 1
Istanbul 0 1 1 5 14 25 46
Kairo 0 7 1 9 14 0 31
Kampala 0 0 6 0 34 39 79
Kuala Lumpur 0 0 0 0 0 1 1
Maputo 0 0 5 0 0 0 5
Nairobi 0 17 162 644 412 330 1.565
Nikosia 0 0 0 0 2 0 2
Wien 0 0 0 1 0 0 1
4 Afghanistan Gesamt 4 74 175 227 201 182 863
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Athen 0 3 0 2 5 1 11
Dhaka 0 0 0 0 1 0 1
Duschanbe 0 0 0 0 1 0 1
Islamabad 1 0 0 0 6 0 7
Islamabad (AFG) 0 32 131 172 102 88 525
Istanbul 0 5 14 21 15 4 59
Izmir 0 0 0 0 0 1 1
Jekaterinburg 0 0 0 0 1 0 1
Karachi 0 0 0 0 0 3 3
Madrid 0 0 0 2 0 0 2
New Delhi 2 27 24 9 1 3 66
Prag 0 0 0 0 0 1 1
Riad 0 0 0 0 0 1 1
São Paulo 0 0 0 0 1 0 1
Teheran 1 6 6 21 60 79 173
Warschau 0 1 0 0 0 0 1
Washington 0 0 0 0 8 0 8
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Wien 0 0 0 0 0 1 1
5 Staatenlos Gesamt 163 492 35 2 63 32 787
Amman 4 4 3 0 0 0 11
Athen 0 0 0 1 1 0 2
Beirut (SYR) 140 446 22 1 49 28 686
Dubai 0 11 0 0 0 0 11
Erbil 7 13 9 0 12 3 44
Istanbul 12 16 1 0 1 0 30
Kairo 0 1 0 0 0 0 1
New Delhi 0 0 0 0 0 1 1
Riad 0 1 0 0 0 0 1
6 Jemen Gesamt 90 132 90 62 94 215 683
Addis Abeba 0 0 0 0 2 0 2
Amman 2 2 3 3 3 0 13
Beirut 0 0 0 1 0 0 1
Beirut (SYR) 0 0 0 0 1 0 1
Doha 2 0 0 0 0 0 2
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Dubai 0 0 4 6 1 0 11
Istanbul 0 5 6 1 5 0 17
Kairo 0 12 14 6 15 21 68
Khartum 0 5 0 0 0 0 5
Kuala Lumpur 0 0 0 0 0 7 7
Maskat 86 102 52 28 61 151 480
Paris 0 0 0 0 1 0 1
Riad 0 6 11 17 5 35 74
Warschau 0 0 0 0 0 1 1
7 Ungeklärte
Staatsangehörigkeit
Gesamt 0 86 200 135 23 37 481
Amman 0 0 0 2 0 5 7
Beirut 0 0 0 1 0 0 1
Beirut (SYR) 0 59 163 125 11 8 366
Dubai 0 1 4 0 1 1 7
Erbil 0 11 22 3 2 1 39
Istanbul 0 9 7 3 4 8 31
Kairo 0 5 4 0 0 0 9
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Ramallah 0 0 0 1 5 14 20
Tel Aviv 0 1 0 0 0 0 1
8 Eritrea Gesamt 0 28 20 62 176 175 461
Addis Abeba 0 3 5 38 161 165 372
Athen 0 0 0 1 0 0 1
Beirut (SYR) 0 0 1 0 0 0 1
Bern 0 0 0 1 0 0 1
Istanbul 0 0 0 0 3 1 4
Kairo 0 4 3 4 0 1 12
Kampala 0 0 0 0 0 1 1
Khartum 0 11 7 13 10 3 44
Luanda 0 1 0 0 0 0 1
Nairobi 0 3 2 2 0 2 9
Riad 0 0 0 0 1 0 1
Tel Aviv 0 6 2 3 1 2 14
9 Türkei Gesamt 8 22 24 17 19 54 144
Ankara 0 8 17 10 1 5 41
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamt
Baku 3 0 0 0 0 0 3
Brüssel 0 0 0 2 0 0 2
Daressalam 0 2 0 0 0 0 2
Istanbul 1 3 4 2 6 3 19
Izmir 4 6 2 3 11 46 72
Rom 0 0 1 0 0 0 1
Sarajewo 0 0 0 0 1 0 1
Tirana 0 3 0 0 0 0 3
10 Libyen Gesamt 2 7 12 46 21 5 93
Tunis 2 7 12 46 21 5 93
Für das Kalenderjahr 2024 (Stand 12. August 2024):
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 01.2024 02.2024 03.2024 04.2024 05.2024 06.2024 07.2024 08.2024 Gesamt
Weltweit gesamt 1.073 1.237 941 1.024 1.024 931 1.023 578 7.831
1 Syrien Gesamt 973 1.149 834 880 889 812 910 503 6.950
Algier 3 0 0 0 0 0 0 0 3
Amman 34 52 3 0 69 7 58 4 227
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 01.2024 02.2024 03.2024 04.2024 05.2024 06.2024 07.2024 08.2024 Gesamt
Amsterdam 0 0 0 0 0 1 0 1 2
Beirut (SYR) 421 306 264 334 217 298 304 105 2.249
Budapest 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Doha 0 0 0 1 2 0 0 0 3
Dubai 4 3 0 7 3 2 3 5 27
Erbil 250 328 219 184 290 110 314 171 1.866
Istanbul 247 419 318 270 238 298 193 204 2.187
Kairo 1 8 14 46 48 63 23 2 205
Kopenhagen 0 2 0 0 0 0 0 0 2
Kuwait 1 1 0 0 0 0 5 0 7
Ljubljana 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Manama 0 0 2 0 0 0 0 0 2
Maskat 0 0 0 0 3 0 0 0 3
Prag 0 0 0 0 1 0 0 0 1
Riad 12 30 14 36 18 33 10 10 163
Wien 0 0 0 0 0 0 0 1 1
2 Somalia Gesamt 27 29 36 53 49 15 43 47 299
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 01.2024 02.2024 03.2024 04.2024 05.2024 06.2024 07.2024 08.2024 Gesamt
Addis Abeba 5 0 0 0 0 0 0 0 5
Istanbul 0 0 3 1 0 0 0 0 4
Kairo 0 0 0 0 0 2 0 0 2
Kampala 0 4 0 0 2 6 4 9 25
Nairobi 22 25 33 52 46 7 39 38 262
Nikosia 0 0 0 0 1 0 0 0 1
3 Jemen Gesamt 21 18 25 25 27 37 25 0 178
Dubai 0 0 0 0 0 0 2 0 2
Istanbul 0 0 4 0 0 0 0 0 4
Kairo 1 0 10 5 0 1 1 0 18
Kuala Lumpur 0 0 0 0 0 4 0 0 4
Maskat 17 16 8 17 18 20 10 0 106
Minsk 0 0 0 0 0 0 1 0 1
Riad 3 2 3 3 9 12 11 0 43
4 Afghanistan Gesamt 15 14 19 25 12 21 13 9 128
Islamabad (AFG) 12 11 15 20 8 17 8 3 94
Istanbul 0 0 0 5 0 0 0 0 5
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 01.2024 02.2024 03.2024 04.2024 05.2024 06.2024 07.2024 08.2024 Gesamt
Nairobi 0 0 0 0 0 0 1 0 1
Teheran 3 3 4 0 4 4 4 6 28
5 Eritrea Gesamt 16 7 5 12 13 11 5 6 75
Addis Abeba 12 6 5 3 7 11 2 0 46
Kairo 1 1 0 0 4 0 0 0 6
Kampala 0 0 0 0 2 0 2 2 6
Nairobi 1 0 0 9 0 0 1 4 15
Tel Aviv 2 0 0 0 0 0 0 0 2
6 Irak Gesamt 3 5 4 8 7 9 8 0 44
Bagdad 0 1 0 3 2 2 0 0 8
Erbil 3 2 4 3 5 3 8 0 28
Istanbul 0 2 0 2 0 4 0 0 8
7 Guinea Gesamt 1 1 3 4 6 2 1 6 24
Conakry 1 1 3 4 6 2 1 6 24
8 Sudan Gesamt 2 1 0 1 2 5 12 0 23
Addis Abeba 2 1 0 1 2 5 6 0 17
Dubai 0 0 0 0 0 0 5 0 5
Anlage 4 zu Frage 8
Rang Staatsangehörigkeit Auslandsvertretung 01.2024 02.2024 03.2024 04.2024 05.2024 06.2024 07.2024 08.2024 Gesamt
Nairobi 0 0 0 0 0 0 1 0 1
9 Türkei Gesamt 8 0 1 0 4 3 2 3 21
Ankara 4 0 0 0 0 0 1 0 5
Erbil 0 0 0 0 0 0 1 0 1
Istanbul 0 0 0 0 4 3 0 3 10
Izmir 4 0 0 0 0 0 0 0 4
Kairo 0 0 1 0 0 0 0 0 1
10 Pakistan Gesamt 0 1 4 1 1 12 1 0 20
Islamabad 0 1 4 1 1 9 1 0 17
Karachi 0 0 0 0 0 3 0 0 3
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