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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Der INF-Vertrag, die Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland und das mögliche Ende des New START-Vertrages
(insgesamt 53 Einzelfragen)
Fraktion
BSW
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
09.10.2024
Antwortdauer
36 Tage
Aktualisiert
18.10.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/1270603.09.2024
Der INF-Vertrag, die Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland und das mögliche Ende des New START-Vertrages
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/12706
20. Wahlperiode 03.09.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Zaklin Nastic, Andrej Hunko, Dr. Sahra
Wagenknecht, Ali Al-Dailami, Klaus Ernst, Christian Leye, Amira Mohamed Ali,
Jessica Tatti, Alexander Ulrich und der Gruppe BSW
Der INF-Vertrag, die Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland
und das mögliche Ende des New START-Vertrages
Ab dem Jahr 2026 sollen in Deutschland landgestützte Raketen – Long-Range
Fires (LRF) – der USA mit strategischen Reichweiten stationiert werden. Sie
waren bis 2019 durch den INF-Vertrag (Intermediate Range Nuclear Forces)
verboten (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf). Die INF-
Vereinbarung verbietet die Produktion, den Besitz und das Testen von
bodengestützten ballistischen Raketen und Marschflugkörpern (Ground Launched
Cruise Missiles (GLCMs)) mit einer Reichweite zwischen 500 und 5 500
Kilometern sowie deren Trägern (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages, WD 2 – 3000 – 079/23, S. 6).
Mit der Stationierung US-amerikanischer LRF-Systeme mit strategischen
Reichweiten ab 2026 können zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten des INF-
Vertrags im Jahr 1988 von Deutschland aus wieder Ziele in Russland mit
landgestützten Systemen strategischer Reichweite angegriffen werden (https://ww
w.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/stationierung-us-marschflugkoerper
n-deutschland).
Neben SM-6-Raketen sollen Tomahawk-Marschflugkörper und derzeit in
Entwicklung befindliche hypersonische Waffen gehören. Alle drei Waffensysteme
sind Teil der sogenannten Multi Domain Task Force, einer militärischen
Verbandsstruktur der US-Armee (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/9
75226/2298418/3505cf65bba4144bfb2c076c953b2d05/2024-07-10-gemeinsam
e-erklaerung-usa-ger-nato-gipfel-data.pdf?download=1).
Während die SM-6-Raketen eine Reichweite von mehreren hundert Kilometern
(km) haben, können Tomahawks Ziele in einer Entfernung bis 2 500 km
treffen, also tief im russischen Staatsgebiet, einschließlich der Hauptstadt Moskau.
Geplant ist zudem die Stationierung von noch in der Entwicklung befindlichen
Long-Range Hypersonic Weapon (Hyperschallwaffe) mit einer Reichweite von
über 3 000 km (https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024A36/).
Bundeskanzler Olaf Scholz rechtfertigt diese Stationierung mit dem russischen
Einmarsch in die Ukraine und angeblich jahrelangen Verstößen Moskaus gegen
Rüstungskontrollvereinbarungen. Deutschland müsse „die notwendige
Abschreckung gewährleisten, damit es eben nicht zu einem Krieg kommt“. Der
Bundesminister der Verteidigung, Boris Pistorius, verweist auf eine aus seiner
Sicht „ernstzunehmende Fähigkeitslücke“ gegenüber Russland, die durch diese
US-Waffen geschlossen werden könne, bis die Europäer selbst solche Waffen
herstellen können (AFP vom 13. August 2024).
Die angekündigte Stationierung der Mittelstreckenraketen wäre früher durch
den im Jahr 1987 unterzeichneten russisch-amerikanischen INF-Vertrag
verhindert worden. Er verbot die Herstellung und Stationierung landgestützter
Mittelstreckenraketen mit einer Reichweite 500 bis 5 500 km. Außerdem sah er die
verifizierbare Verschrottung der vorhandenen Arsenale vor. Unter dem
Vorwurf, Russland verletze mit seinem Marschflugkörper 9M729 (NATO-
Codename SSC-8) den Vertrag, kündigten die USA das Abkommen am 2.
Februar 2019 auf. Russland bestritt die Vorwürfe, gab an, das System habe eine
Reichweite von 480 km (statt, wie von den USA behauptet, 2 500 km), und bot
Vor-Ort-Inspektionen an, mit denen sich die strittigen Fragen nach
Experteneinschätzung hätten ausräumen lassen. Beweise für eine Vertragsverletzung durch
Russland wurden nach Kenntnis der Fragesteller nicht vorgelegt. Die
Bundesregierung behauptete lediglich, dass sich die Erkenntnisse der Bundesregierung
zur russischen Vertragsverletzung „aus einem längeren Prozess, in dessen
Verlauf sich die Bundesregierung sorgfältig, kritisch und im engen Austausch mit
den USA und weiteren Alliierten mit den vorliegenden Fakten
auseinandergesetzt“ habe, speisen würden. Mehr könne sie trotz des verfassungsrechtlich
verbürgten Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung nicht offenlegen, da dies die Gefahr bergen würde, dass
besonders schutzbedürftige Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen
Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern bekannt würden (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/12893,
Vorbemerkung II der Bundesregierung).
Russland hatte den USA vorgeworfen, sie würden einen unter den INF-Vertrag
fallenden Launcher in den Aegis-Ashore-Stellungen in Polen und Rumänien
nutzen, von denen aus man landgestützte Marschflugkörper des Typs
Tomahawk abschießen könne (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf,
S. 10).
Sowohl die Vorwürfe Russlands als auch der USA hätte man nach Ansicht der
Fragesteller kooperativ durch verifizierbare Datenaustausche und reziproke
Inspektionen überprüfen können. Die USA lehnten das russische Angebot vom
19. Januar 2019 ab, eine technische Lösung mit gegenseitigen Inspektionen
anzustreben. Im Januar 2022 stellten die USA im Zuge der russischen
Vertragsvorschläge vom 17. Dezember 2021 reziproke Inspektionen der Aegis-Ashore-
Stellungen und eines russischen 9M729-Verbands sowie Verhandlungen über
ein Stationierungsmoratorium von Langstreckenwaffen im INF-
Reichweitenspektrum in Aussicht. Die Stationierungsentscheidung vom 10. Juli 2024 hat
den Positionswechsel Washingtons vom Januar 2022 aber überholt (https://libra
ry.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 10 f.).
Deutschland wird über die Stationierung US-amerikanischer LRF mit
strategischen Reichweiten hinaus zudem mit den NATO-Mitgliedern Frankreich,
Italien und Polen ein weitreichendes Waffensystem entwickeln. Am Rande des
NATO-Gipfels in Washington schufen sie die Grundlage für das Projekt Elsa
(European Long-Range Strike Approach) (https://www.n-tv.de/ticker/Deutschl
and-will-mit-NATO-Partnern-weitreichendes-Waffensystem-entwickeln-article
25081831.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob die
USA bereits vor ihrer Kündigung des INF-Vertrages mit
„Fabrikationsaktivitäten begonnen“ hatten, die bis zum 2. Februar 2019 nicht mit den US-
Verpflichtungen unter dem INF-Vertrag zu vereinbaren gewesen wären,
wie Oberstleutnant der US-Armee Michelle Baldanza bereits im März
2019 eingeräumt hatte (https://www.reuters.com/article/usa-russia-inf/us-t
o-start-fabricating-parts-for-ground-launched-cruise-missile-systems-idUS
L1N20Y0KS/), und wenn ja, welche?
2. Hat die Bundesregierung die Angaben der US-Regierung geprüft, wonach
dem „Aegis Ashore System“ die zum Verschluss von bodengebundenen
Offensivraketen notwendige Software sowie das Feuerleitsystem inklusive
der dafür notwendigen Feuerleitanlage fehle (Antwort zu Frage 47 auf
Bundestagsdrucksache 18/8904), und wenn ja, wie, und mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob von der Startvorrichtung Mark
41 Vertical Launching System (Mk 41 VLS) des US-Herstellers Lockheed
Martin, das auch Teil des landgestützten Raketenabwehrsystems Aegis
Ashore Missile Defense System (AAMDS) ist, Tomahawk-
Marschflugkörper abgefeuert werden können (https://www.graphicnews.com/de/page
s/39480/militar-us-bodengestutzte-tomahawk), und wenn ja, welche?
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob die
Startcontainer von „Aegis Ashore“ bereits im Jahr 2019 grundsätzlich
auch seegestützte Marschflugkörper des Typs BGM-109 „Tomahawk“
abfeuern konnten (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8:
Lorenz Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob die
Änderung der zum Verschuss von bodengebundenen Offensivraketen
notwendigen Software vermutlich eine Frage von höchstens ein paar Stunden
ist (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8: Lorenz Hemicker,
Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob
sich die für das AAMDS vorgesehene Flugabwehrrakete SM-3 auch
offensiv einsetzen lässt, indem sie auf einer schrägen ballistischen Bahn
verschossen wird (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8: Lorenz
Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Beweisführung zur INF-
Vertragsverletzung durch Russland allein auf Informationen basiert, über die
Washington verfügt (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8:
Lorenz Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob mögliche Beweise durch die
USA nur selektiv befreundeten Regierungen zur Verfügung gestellt
wurden (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8: Lorenz
Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das kurz vor dem offiziellen
Ende des INF-Vertrags erneut von Russland vorgeschlagene Moratorium
in den Jahren 2019 (https://rp-online.de/politik/ausland/inf-vertrag-moska
u-schlaegt-usa-und-nato-moratorium-zur-raketenstationierung-vor_aid-44
712139) und 2020, insbesondere bezogen auf Verifikationsmaßnahmen in
Bezug auf die „Aegis-Ashore-Systeme“ mit Mk-41-Startvorrichtungen,
die auf US- und NATO-Stützpunkten in Europa stationiert sind, sowie in
Bezug auf die 9M729-Raketen auf den Standorten der Streitkräfte der
Russischen Föderation in der Region Kaliningrad (https://mid.ru/en/foreig
n_policy/international_safety/1445386/), und wenn ja, welche?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob Russland vorgeschlagen hatte,
das umstrittene Waffensystem 9M729 hinter den Ural zu verlegen,
solange es nicht eindeutig verifiziert wurde, damit es nicht in Europa stationiert
ist (https://www.telepolis.de/features/US-Raketen-in-Deutschland-Die-We
lt-wird-eher-gefaehrlicher-9840429.html), und wenn ja, welche?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob es den USA bei der Kündigung
des INF-Vertrags in erster Linie nicht um Russland ging, sondern darum,
die Volksrepublik China unter Druck zu setzen, ihr Arsenal an
landgestützten Mittelstreckenraketen in der Region um das Süd- und
Ostchinesische Meer abzubauen und dem INF-Vertrag beizutreten (https://library.fe
s.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 11), und wenn ja, welche?
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob ein Beitritt zum INF-Vertrag nur
das landgestützte Potenzial Chinas eingeschränkt, aber das see- und
luftgestützte Arsenal der USA unangetastet gelassen hätte (https://library.fe
s.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 11)?
13. Trifft es zu, dass die ab 2026 geplante Stationierung von US-
Mittelstreckenwaffen
a) ein Angebot der USA war, das Deutschland angenommen habe
(https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/stationierung-us-
marschflugkoerpern-deutschland), oder
b) eine Bitte der Bundesregierung um eine Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischer Reichweite oder
c) eine Mitteilung bzw. Information über ihre Absicht einer Stationierung
von US-amerikanischen LRF mit strategischer Reichweite?
14. Wer hat ggf. seitens der USA (Präsident, Präsidialamt, Ministerin bzw.
Minister etc.) das Angebot, ab 2026 US-amerikanische LRF mit
strategischen Reichweiten in Deutschland zu stationieren, an wen seitens der
Bundesregierung herangetragen (bitte Ort und Datum angeben)?
15. Wann hat die Bundesregierung über das ggf. gemachte Angebot der USA,
US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten ab 2026 in
Deutschland zu stationieren, entschieden (bitte Ort und Datum angeben),
und welche Bundesministerien waren in diese Entscheidungsfindung
einbezogen?
16. Gab es innerhalb der Bundesregierung in diesem Prozess unterschiedliche
Bewertungen bzw. Positionierungen hinsichtlich der Stationierung der
US-Raketen, und wenn ja, welche, und wie wurden diese aufgelöst?
17. Erfolgte die seitens des Bundeskanzlers Olaf Scholz am 10. Juli 2024
abgegebene Zustimmung zur Stationierung von US-Mittelstreckenraketen
gegenüber der NATO oder gegenüber den USA?
18. Warum ist die bilaterale deutsch-amerikanische Vereinbarung über die
Stationierung von US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten
in Deutschland ab 2026 überhaupt nicht Teil der Gipfelerklärung
anlässlich des Treffens des Nordatlantikrats auf Ebene der Staats- und
Regierungschefinnen und Staats- und Regierungschefs der NATO am 10. Juli
2024 in Washington (https://nato.diplo.de/nato-de/01-NATOStatements/-/
2666474) (bitte begründen)?
19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die deutsch-amerikanische
Vereinbarung über die Stationierung von US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten in Deutschland ab 2026 nicht Teil der
Gipfelerklärung anlässlich des Treffens des Nordatlantikrats auf Ebene der Staats-
und Regierungschefinnen und Staats- und Regierungschefs der NATO am
10. Juli 2024 in Washington geworden ist, weil es darüber ggf. keinen
Konsens zwischen den NATO-Mitgliedstaaten gegeben hat, und wenn ja,
welche (https://www.tagesschau.de/inland/scholz-marschflugkoerper-stati
onierung-100.html)?
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, welche Positionen die NATO-
Mitglieder Türkei, Ungarn und Slowakei zur deutsch-amerikanischen
Vereinbarung über die Stationierung von US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten in Deutschland ab 2026 einnehmen, und wenn ja,
welche?
21. Ist eine Verweigerung der Stationierungsgenehmigung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland durch die
Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung für
die USA völkerrechtlich zwingend, und wenn ja, aufgrund welcher
Vertragslage?
22. Ist eine Rücknahme der Stationierungsgenehmigung für die geplante
Stationierung von US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in
Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung für die USA rechtlich
zwingend, und wenn ja, aufgrund welcher Vertragslage?
23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die geplante Stationierung von
US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland
unter Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages vom 23. Oktober 1954 über den
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
(Aufenthaltsvertrag) fällt, also unter Erhöhung der Effektivstärke nicht nur
die Truppenstärke, sondern grundsätzlich auch die Bewaffnung zu
verstehen ist (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 –
3000 – 047/24, S. 4)?
24. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob eine Kündigung des
Aufenthaltsvertrags automatisch die Genehmigung zur geplanten Stationierung von
US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland
bedeutet?
25. Auf welcher (völker-)rechtlichen Grundlage findet die geplante
Stationierung von US-amerikanischen LRF mit strategischer Reichweite
einschließlich der Ein- und ggf. Ausfuhr, Transport- und
Nutzungsgenehmigungen statt?
26. Hat die Bundesregierung grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht über den
Einsatz der US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten, die in
Deutschland stationiert werden sollen, und wenn ja, inwieweit, und wenn
nein, warum nicht?
27. Welche Sicherheitsvorkehrungen plant die Bundesregierung bei der
Einfuhr und dem Transport der US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten nach Deutschland und zum Stationierungsort bezüglich der
Risiken von Unfällen, Sabotage etc. zu ergreifen?
28. Wird die Bundesregierung seitens der USA bezüglich des genauen
Zeitpunktes der Einfuhr und des Transports der US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten nach Deutschland und zum Stationierungsort
vorab informiert bzw. unterrichtet, und wenn ja, wie lange im Voraus, und
wenn nein, warum nicht?
29. Wird die Bundesregierung die entsprechenden Landesregierungen
bezüglich des genauen Zeitpunktes der Einfuhr und des Transports der US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten nach Deutschland und
zum Stationierungsort vorab informieren bzw. unterrichten, und wenn ja,
wie lange im Voraus, und wenn nein, warum nicht?
30. Mit welchen finanziellen Kosten sowie mit welchem personellen und
organisatorischen Aufwand rechnet die Bundesregierung bezüglich der
Einfuhr und des Transports der US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten nach Deutschland und zum Stationierungsort?
31. Mit welchen finanziellen Kosten sowie mit welchem personellen und
organisatorischen Aufwand rechnet die Bundesregierung bezüglich des
Unterhalts der stationierten US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten in Deutschland (Infrastrukturanlagen, Instandhaltungs- und
Betriebskosten etc.)?
32. Werden die LRF mit strategischen Reichweiten der USA in Deutschland
dem Supreme Allied Commander Europe (SACEUR) unterstellt, und
wenn nein, wem dann?
33. Wer trifft ggf. die Entscheidung über einen Einsatz der in Deutschland
befindlichen US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten?
34. Hat die Bundesregierung grundsätzlich Mitspracherechte bei der
Entscheidung über einen Einsatz der in Deutschland befindlichen US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten, und wenn ja, inwieweit, und
wenn nein, warum nicht?
35. Besteht eine ausdrückliche schriftliche Verpflichtung seitens der USA, die
explizit ausschließt, dass die im Rahmen der geplanten Stationierung in
Deutschland befindlichen US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten zur Selbstverteidigung der USA oder ihrer Streitkräfte
außerhalb des NATO-Verteidigungsfalles eingesetzt werden, und wenn ja, in
welcher Form, zu welchem Datum und an welchem Ort wurde diese
Verpflichtung abgegeben?
36. Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Durchführung einer
konsultativen Volksbefragung zur Stationierung neuer US-amerikanischer
LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland, und wenn ja, wann,
und wenn nein, warum nicht?
37. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Long-Range Hypersonic
Weapon (LRHW) „Dark Eagle“, die ab 2026 in Deutschland stationiert
werden soll, bei einem Test eine Reichweite von mehr als 2 000 Meilen
(also mehr als 3 200 km) erreicht hat (https://crsreports.congress.gov/prod
uct/pdf/IF/IF11991, S. 2), und wenn ja, welche?
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die LRHW „Dark Eagle“ mittels
ihrer Reichweite mehr als den europäischen Teil Russlands abdeckt, und
wenn ja, welche?
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die strategischen
Frühwarnradaranlagen (https://www.telepolis.de/features/Eskalation-im-Ukraine-Krieg-
Russisches-Atomraketen-Fruehwarnsystem-getroffen-9732435.html) als
auch die landgestützten nuklearen Intercontinental Ballistic Missiles
(ICBM) Russlands (https://www.swp-berlin.org/publications/products/akt
uell/2022A59_RusslandsNukleareAbschreckung.pdf, S. 1) im
europäischen Teil des Landes stationiert sind, und wenn ja, welche Kenntnisse
hat sie jeweils über die Gesamtanzahl der Frühwarnsysteme und ICBM
Russlands und die jeweilige Anzahl, die im europäischen Teil stationiert
sind?
40. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob SM-6 Raketen die Reichweite
zur Raketenabwehr mit 370 km und ihre Bodenangriffsfähigkeit mit
460 km angegeben wird, vor dem Hintergrund, dass die Reichweite nach
russischer Einschätzung 740 km betragen soll (https://library.fes.de/pdf-fil
es/bueros/wien/21371.pdf, S. 4), und wenn ja, welche?
41. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die US-Armee SM-6 Raketen der
Variante 1B nutzt, die eine Reichweite von über 1 600 km haben soll
(https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024A36/), und wenn ja, welche?
42. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob von der inzwischen
einsatzbereiten Aegis-Ashore-Stellung in Redzikowo (Polen) auch SM-6 Raketen
verschossen und somit das 200 km entfernte Kaliningrad unter Risiko
erreicht werden kann (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf,
S. 11)?
43. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die für die Stationierung
vorgesehenen Tomahawk-Marschflugkörper mit verschiedenen Gefechtsköpfen
ausgestattet bzw. auch umgerüstet werden können, und wenn ja, welche?
44. Verändert nach Kenntnis der Bundesregierung die Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland die
strategische Lage Deutschlands, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum
nicht?
45. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland in der
russischen Wahrnehmung aufgrund der Reichweite, Zielpräzision und
eventuell bunkerbrechenden konventionellen Sprengkraft dieser neuen
Waffensysteme von Deutschland aus strategische Atomwaffen, die in den
westlichen Bezirken Russlands stationiert sind, mit kurzen Flugzeiten
ausschalten können und somit eine Angriffsoption darstellen, die
destabilisierend und gefährlich ist, weil Russland im permanenten Alarmzustand
verharren würde und weil Fehlalarme im schlimmsten Fall zum Start von
Atomraketen führen können (https://taz.de/Mittelstreckenwaffen-in-Deuts
chland/!6020300/), und wenn ja, welche?
46. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob in einem Konfliktfall mit
Russland insbesondere Kommandobehörden wie die sogenannte Multi Domain
Task Force mit Sitz Wiesbaden sowie Stationierungsstandorte der US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland ein
erstrangiges Ziel russischer Angriffe sind, um diese Waffen auszuschalten
(Interview mit Wolfgang Richter, Oberst a. D., zur Stationierung von US-
Langstreckenraketen in Deutschland, tagesschau24, 11 Juli 2024, https://
media.tagesschau.de/video/2024/0711/TV-20240711-1801-1100.webs.h2
64.mp4), und wenn ja, welche?
47. Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse, welche bestimmte
Einheiten (Multi-Domain Task Force) in Deutschland ab 2026 mit US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten ausgestattet werden
sollen (Antwort auf die Schriftliche Frage 88 der Abgeordneten Sevim
Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/12484), und wenn ja, welche?
48. Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse über genaue Zahlen,
Zusammensetzungen, Modalitäten und Stationierungsorte bezüglich der ab
2026 in Deutschland geplanten Stationierung der US-amerikanischen LRF
mit strategischen Reichweiten (Antwort auf die Schriftliche Frage 88 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/12484), und
wenn ja, welche?
49. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob bereits heute – ohne in
Deutschland stationierte LRF mit strategischen Reichweiten – mittels von
Flugzeugen gestartete Marschflugkörper (Air-Launched Cruise Missiles
(ALCM)) und seegestützte Marschflugkörper (Submarine-Launched
Cruise Missiles (SLCM)) aus west-, mittel- und nordeuropäischen NATO-
Staaten auch Ziele in Kaliningrad, St. Petersburg oder Murmansk
angreifen können (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 7),
und wenn ja, welche?
50. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Luft- und Seestreitkräfte der
NATO generell denen Russlands qualitativ und quantitativ deutlich
überlegen sind (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 7)?
51. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob, nachdem die Idee eines
Moratoriums durch die geplante Stationierung von US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten hinfällig geworden ist, Russland sein Arsenal
an Marschflugkörpern erweitert oder seegestützte Raketensysteme für den
Einsatz an Land umrüstet (https://www.ipg-journal.de/rubriken/aussen-un
d-sicherheitspolitik/artikel/alles-nur-routine-7655/)?
52. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob für Russland die strategische
Stabilität nicht nur die Triade interkontinentalfähiger Angriffswaffen, also
strategischer Bomber, landgestützter Interkontinentalraketen und U-
Bootgestützter Raketen mit einer entsprechenden Reichweite – wie das im
New START-Vertrag (START = Strategic Arms Reduction Treaty) zur
Begrenzung strategischer Atomwaffen von 2010 (verlängert 2021 bis
Februar 2026) festgelegt ist und begrenzt wird –, sondern auch die westlichen
Kurz- und Mittelstreckenraketen einbezieht (https://library.fes.de/pdf-file
s/bueros/wien/21371.pdf, S. 11 f.), und wenn ja, welche?
53. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland die
Möglichkeit, eine Nachfolgevereinbarung für den New START-Vertrag zu
verhandeln, ihn gegebenenfalls erneut zu verlängern, oder zumindest durch
Interimsmaßnahmen die strategisch-nukleare Stabilität zu erhalten,
mindestens erschwert (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf,
S. 12)?
Berlin, den 29.08.2024
Dr. Sahra Wagenknecht und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1330909.10.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12706 - Der INF-Vertrag, die Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland und das mögliche Ende des New START-Vertrages
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13309
20. Wahlperiode 09.10.2024
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Zaklin Nastic, Andrej
Hunko weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW
– Drucksache 20/12706 –
Der INF-Vertrag, die Stationierung von US-Mittelstreckenraketen in Deutschland
und das mögliche Ende des New START-Vertrages
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab dem Jahr 2026 sollen in Deutschland landgestützte Raketen – Long-Range
Fires (LRF) – der USA mit strategischen Reichweiten stationiert werden. Sie
waren bis 2019 durch den INF-Vertrag (Intermediate Range Nuclear Forces)
verboten (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf). Die INF-
Vereinbarung verbietet die Produktion, den Besitz und das Testen von
bodengestützten ballistischen Raketen und Marschflugkörpern (Ground Launched
Cruise Missiles (GLCMs)) mit einer Reichweite zwischen 500 und 5 500
Kilometern sowie deren Trägern (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages, WD 2 – 3000 – 079/23, S. 6).
Mit der Stationierung US-amerikanischer LRF-Systeme mit strategischen
Reichweiten ab 2026 können zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten des INF-
Vertrags im Jahr 1988 von Deutschland aus wieder Ziele in Russland mit
landgestützten Systemen strategischer Reichweite angegriffen werden (https://ww
w.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/stationierung-us-marschflugkoerper
n-deutschland).
Neben SM-6-Raketen sollen Tomahawk-Marschflugkörper und derzeit in
Entwicklung befindliche hypersonische Waffen gehören. Alle drei Waffensysteme
sind Teil der sogenannten Multi Domain Task Force, einer militärischen
Verbandsstruktur der US-Armee (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
975226/2298418/3505cf65bba4144bfb2c076c953b2d05/2024-07-10-gemeins
ame-erklaerung-usa-ger-nato-gipfel-data.pdf?download=1).
Während die SM-6-Raketen eine Reichweite von mehreren hundert
Kilometern (km) haben, können Tomahawks Ziele in einer Entfernung bis 2 500 km
treffen, also tief im russischen Staatsgebiet, einschließlich der Hauptstadt
Moskau. Geplant ist zudem die Stationierung von noch in der Entwicklung
befindlichen Long-Range Hypersonic Weapon (Hyperschallwaffe) mit einer
Reichweite von über 3 000 km (https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024
A36/).
Bundeskanzler Olaf Scholz rechtfertigt diese Stationierung mit dem
russischen Einmarsch in die Ukraine und angeblich jahrelangen Verstößen
Moskaus gegen Rüstungskontrollvereinbarungen. Deutschland müsse „die notwen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 8. Oktober 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dige Abschreckung gewährleisten, damit es eben nicht zu einem Krieg
kommt“. Der Bundesminister der Verteidigung, Boris Pistorius, verweist auf
eine aus seiner Sicht „ernstzunehmende Fähigkeitslücke“ gegenüber Russland,
die durch diese US-Waffen geschlossen werden könne, bis die Europäer selbst
solche Waffen herstellen können (AFP vom 13. August 2024).
Die angekündigte Stationierung der Mittelstreckenraketen wäre früher durch
den im Jahr 1987 unterzeichneten russisch-amerikanischen INF-Vertrag
verhindert worden. Er verbot die Herstellung und Stationierung landgestützter
Mittelstreckenraketen mit einer Reichweite 500 bis 5 500 km. Außerdem sah
er die verifizierbare Verschrottung der vorhandenen Arsenale vor. Unter dem
Vorwurf, Russland verletze mit seinem Marschflugkörper 9M729 (NATO-
Codename SSC-8) den Vertrag, kündigten die USA das Abkommen am 2.
Februar 2019 auf. Russland bestritt die Vorwürfe, gab an, das System habe eine
Reichweite von 480 km (statt, wie von den USA behauptet, 2 500 km), und
bot Vor-Ort-Inspektionen an, mit denen sich die strittigen Fragen nach
Experteneinschätzung hätten ausräumen lassen. Beweise für eine Vertragsverletzung
durch Russland wurden nach Kenntnis der Fragesteller nicht vorgelegt. Die
Bundesregierung behauptete lediglich, dass sich die Erkenntnisse der
Bundesregierung zur russischen Vertragsverletzung „aus einem längeren Prozess, in
dessen Verlauf sich die Bundesregierung sorgfältig, kritisch und im engen
Austausch mit den USA und weiteren Alliierten mit den vorliegenden Fakten
auseinandergesetzt“ habe, speisen würden. Mehr könne sie trotz des
verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Informationsrechts des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung nicht offenlegen, da dies die Gefahr
bergen würde, dass besonders schutzbedürftige Einzelheiten zur
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern bekannt würden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/12893, Vorbemerkung II der Bundesregierung).
Russland hatte den USA vorgeworfen, sie würden einen unter den INF-
Vertrag fallenden Launcher in den Aegis-Ashore-Stellungen in Polen und
Rumänien nutzen, von denen aus man landgestützte Marschflugkörper des Typs
Tomahawk abschießen könne (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/2137
1.pdf, S. 10).
Sowohl die Vorwürfe Russlands als auch der USA hätte man nach Ansicht der
Fragesteller kooperativ durch verifizierbare Datenaustausche und reziproke
Inspektionen überprüfen können. Die USA lehnten das russische Angebot
vom 19. Januar 2019 ab, eine technische Lösung mit gegenseitigen
Inspektionen anzustreben. Im Januar 2022 stellten die USA im Zuge der russischen
Vertragsvorschläge vom 17. Dezember 2021 reziproke Inspektionen der
Aegis-Ashore-Stellungen und eines russischen 9M729-Verbands sowie
Verhandlungen über ein Stationierungsmoratorium von Langstreckenwaffen im INF-
Reichweitenspektrum in Aussicht. Die Stationierungsentscheidung vom
10. Juli 2024 hat den Positionswechsel Washingtons vom Januar 2022 aber
überholt (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 10 f.).
Deutschland wird über die Stationierung US-amerikanischer LRF mit
strategischen Reichweiten hinaus zudem mit den NATO-Mitgliedern Frankreich,
Italien und Polen ein weitreichendes Waffensystem entwickeln. Am Rande des
NATO-Gipfels in Washington schufen sie die Grundlage für das Projekt Elsa
(European Long-Range Strike Approach) (https://www.n-tv.de/ticker/Deutsch
land-will-mit-NATO-Partnern-weitreichendes-Waffensystem-entwickeln-artic
le25081831.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die politische Bewertung in der Vorbemerkung der
Fragesteller zur Kenntnis, macht sich diese aber ausdrücklich nicht zu eigen.
In den letzten Jahren hat Russland seine Aufrüstung noch einmal beschleunigt.
Art und Umfang der massiven russischen Aufrüstung gehen auch über den
russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hinaus und werden zur Aufstellung
und Stärkung von gegen den Westen gerichteten Fähigkeiten und Kapazitäten
genutzt. Mit diesen Waffen bedroht Russland die Staaten Europas und hat zu
verschiedenen Anlässen entsprechende Drohungen ausgesprochen.
Die durch Russland bereits erfolgte Stationierung von bis weit nach
Westeuropa reichenden, auch nuklear bestückbaren Flugkörpern und vorhandene
multidimensionale Fähigkeiten sowie der russische Versuch, die Ukraine durch
einen Angriffskrieg zu unterwerfen, bringen einen massiven Vertrauensverlust
und eine erheblich veränderte Bedrohungslage mit sich. Vor dem Hintergrund
dieser Bedrohungslage hat die Bundesregierung 2023 in der Nationalen
Sicherheitsstrategie angekündigt, die Luftverteidigung in Europa grundlegend zu
verstärken sowie abstandsfähige Präzisionswaffen zu entwickeln und einzuführen.
Diese Ziele wurden von Bundeskanzler Olaf Scholz in seiner Rede bei der
Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2024 erneut bekräftigt. Eine
entsprechende multinationale Initiative („European Long Range Strike Approach“/
ELSA) wurde am Rande des NATO-Gipfels in Washington, D. C. von den
Verteidigungsministern Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Polens gezeichnet.
Weitere Nationen haben ihr Interesse an der Initiative bekundet. Der
grundlegenden Verstärkung der Luftverteidigung in Europa dient auch die von der
Bundesregierung im August 2022 lancierte European Sky Shield Initiative (ES-
SI).
Die angekündigte, zunächst phasenweise Stationierung weitreichender
konventioneller US-Waffensysteme in Deutschland dient dem von der
Bundesregierung gesetzten Ziel der Stärkung der Abschreckung und Verteidigung in
Reaktion auf die von Russland ausgehende Bedrohung. Mit der Stationierung
weitreichender konventioneller US-Waffensysteme in Deutschland bekräftigen die
US-amerikanische Regierung und die Bundesregierung gemeinsam erneut die
Bedeutung der transatlantischen Partnerschaft für die Verteidigung Europas.
Diese Systeme tragen zu einer effektiven und glaubwürdigen Abschreckung
und zum Schutz Deutschlands und seiner Verbündeten bei.
Konkret ist beabsichtigt, dass die USA bestimmte Einheiten (Multi-Domain
Task Force) in Deutschland ab 2026 mit weitreichenden konventionellen
Waffensystemen ausstatten werden. Diese Stationierung soll zunächst zeitweise und
im Rahmen von Übungen als Teil der Vorbereitung einer dauerhaften
Stationierung erfolgen. Diese Waffensysteme werden über eine deutlich größere
Reichweite als die derzeitigen landgestützten Systeme in Europa verfügen. Dies
bedeutet eine erhebliche Steigerung der notwendigen Fähigkeiten in Europa.
Die USA beabsichtigen die Verlegung mehrerer Systeme. Hierzu gehören
Tomahawk-Marschflugkörper, SM-6-Raketen sowie Systeme, die sich mit
mehrfacher Schallgeschwindigkeit (Hyperschall) bewegen können. Details der
Stationierung, etwa genaue Zahlen, Zusammensetzungen und Stationierungsorte
sind derzeit noch in der Planung.
Davon unbenommen setzt die Bundesregierung sich weiter für Erhalt und
Weiterentwicklung der internationalen Rüstungskontrollarchitektur ein – sowohl
bilateral als auch in internationalen Organisationen und multilateralen Foren. Sie
unterstützt in diesem Rahmen auch das von den USA seit längerem und
mehrfach auch öffentlich übermittelte Angebot an Russland zu Gesprächen über
Rüstungskontrolle.
Russland hat mit der Entwicklung und Einführung des nuklearfähigen
Marschflugkörpers SSC-8/9M729 den INF-Vertrag gebrochen. Trotz intensiver US-
und internationaler Bemühungen war Russland nicht bereit, zur Vertragstreue
zurückzukehren, was zum Ende des INF-Vertrags, einer zentralen Säule der
europäischen Sicherheits- und Rüstungskontrollarchitektur, führte (siehe
NATO-Erklärungen von 2019, https://www.nato.int/cps/en/natohq/news_16299
6.htm und https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_168164.htm)
Russland setzt kontinuierlich die gezielte Schwächung der europäischen und
globalen Rüstungskontrollarchitektur fort. Auf den Jahresabrüstungsbericht
wird verwiesen.
Die Antwort auf die Frage 39 kann teilweise nicht offen erfolgen. Die
Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.*
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass
Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage bekannt würden,
insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über Aufklärungsansätze und
Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und
Fähigkeiten ziehen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt. Eine weitere Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, da
der Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens solche
Informationen sind, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die
unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Die Weitergabe
geheimhaltungsbedürftiger Informationen ausländischer Nachrichtendienste
sowie eine Auskunft über die Zusammenarbeit mit den deutschen
Nachrichtendiensten, stellt eine Gefährdung des Staatswohls dar. Sofern mit den
betroffenen Herausgeberstaaten Geheimschutzabkommen bestehen, würde eine
Weitergabe ohne Einverständnis des Herausgebers zusätzlich einen einseitigen
Verstoß gegen das jeweilige Abkommen darstellen.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit der
gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes (BND) – die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Ab-
* Das Bundesministerium des Auswärtigen Amts hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
satz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik
der Bundesrepublik Deutschland sowie für die nachrichtendienstliche
Aufgabenerfüllung jedoch unerlässlich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob
die USA bereits vor ihrer Kündigung des INF-Vertrages mit
„Fabrikationsaktivitäten begonnen“ hatten, die bis zum 2. Februar 2019 nicht mit
den US-Verpflichtungen unter dem INF-Vertrag zu vereinbaren gewesen
wären, wie Oberstleutnant der US-Armee Michelle Baldanza bereits im
März 2019 eingeräumt hatte (https://www.reuters.com/article/usa-russia-
inf/us-to-start-fabricating-parts-for-ground-launched-cruise-missile-syste
ms-idUSL1N20Y0KS/), und wenn ja, welche?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12893 und die Erklärung
des Nordatlantikrats vom 2. August 2019 wird verwiesen.
2. Hat die Bundesregierung die Angaben der US-Regierung geprüft,
wonach dem „Aegis Ashore System“ die zum Verschluss von
bodengebundenen Offensivraketen notwendige Software sowie das Feuerleitsystem
inklusive der dafür notwendigen Feuerleitanlage fehle (Antwort zu Frage
47 auf Bundestagsdrucksache 18/8904), und wenn ja, wie, und mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keinen Anlass an den Aussagen der US-Regierung zu
zweifeln.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob von der Startvorrichtung Mark
41 Vertical Launching System (Mk 41 VLS) des US-Herstellers
Lockheed Martin, das auch Teil des landgestützten Raketenabwehrsystems
Aegis Ashore Missile Defense System (AAMDS) ist, Tomahawk-
Marschflugkörper abgefeuert werden können (https://www.graphicnew
s.com/de/pages/39480/militar-us-bodengestutzte-tomahawk), und wenn
ja, welche?
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob
die Startcontainer von „Aegis Ashore“ bereits im Jahr 2019
grundsätzlich auch seegestützte Marschflugkörper des Typs BGM-109
„Tomahawk“ abfeuern konnten (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019,
S. 8: Lorenz Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 47 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8904 sowie auf die Antwort
zu Frage 2 wird verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob
die Änderung der zum Verschuss von bodengebundenen Offensivraketen
notwendigen Software vermutlich eine Frage von höchstens ein paar
Stunden ist (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8: Lorenz
Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), ob
sich die für das AAMDS vorgesehene Flugabwehrrakete SM-3 auch
offensiv einsetzen lässt, indem sie auf einer schrägen ballistischen Bahn
verschossen wird (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8:
Lorenz Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 47 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8904 sowie auf die Antwort
zu Frage 2 wird verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Beweisführung zur INF-
Vertragsverletzung durch Russland allein auf Informationen basiert, über
die Washington verfügt (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019,
S. 8: Lorenz Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob mögliche Beweise durch die
USA nur selektiv befreundeten Regierungen zur Verfügung gestellt
wurden (Frankfurter Allgemeine vom 31. Januar 2019, S. 8: Lorenz
Hemicker, Bewusste Täuschung?), und wenn ja, welche?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12893 und die Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 27 der Abgeordneten Sevim
Dağdelen, gemäß Plenarprotokoll 18/73 verwiesen (S. 8559/8560).
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das kurz vor dem offiziellen
Ende des INF-Vertrags erneut von Russland vorgeschlagene Moratorium
in den Jahren 2019 (https://rp-online.de/politik/ausland/inf-vertrag-mosk
au-schlaegt-usa-und-nato-moratorium-zur-raketenstationierung-vor_aid-
44712139) und 2020, insbesondere bezogen auf
Verifikationsmaßnahmen in Bezug auf die „Aegis-Ashore-Systeme“ mit Mk-41-
Startvorrichtungen, die auf US- und NATO-Stützpunkten in Europa stationiert sind,
sowie in Bezug auf die 9M729-Raketen auf den Standorten der
Streitkräfte der Russischen Föderation in der Region Kaliningrad (https://mid.r
u/en/foreign_policy/international_safety/1445386/), und wenn ja,
welche?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob Russland vorgeschlagen hatte,
das umstrittene Waffensystem 9M729 hinter den Ural zu verlegen,
solange es nicht eindeutig verifiziert wurde, damit es nicht in Europa
stationiert ist (https://www.telepolis.de/features/US-Raketen-in-Deutschland-
Die-Welt-wird-eher-gefaehrlicher-9840429.html), und wenn ja, welche?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage
19/19863 der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/20985 wird
verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob es den USA bei der Kündigung
des INF-Vertrags in erster Linie nicht um Russland ging, sondern darum,
die Volksrepublik China unter Druck zu setzen, ihr Arsenal an
landgestützten Mittelstreckenraketen in der Region um das Süd- und
Ostchinesische Meer abzubauen und dem INF-Vertrag beizutreten (https://library.
fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 11), und wenn ja, welche?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob ein Beitritt zum INF-Vertrag
nur das landgestützte Potenzial Chinas eingeschränkt, aber das see- und
luftgestützte Arsenal der USA unangetastet gelassen hätte (https://librar
y.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 11)?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
13. Trifft es zu, dass die ab 2026 geplante Stationierung von US-
Mittelstreckenwaffen
a) ein Angebot der USA war, das Deutschland angenommen habe
(https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/stationierung-u
s-marschflugkoerpern-deutschland), oder
b) eine Bitte der Bundesregierung um eine Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischer Reichweite oder
c) eine Mitteilung bzw. Information über ihre Absicht einer
Stationierung von US-amerikanischen LRF mit strategischer Reichweite?
Die Fragen 13a bis 13c werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Wer hat ggf. seitens der USA (Präsident, Präsidialamt, Ministerin bzw.
Minister etc.) das Angebot, ab 2026 US-amerikanische LRF mit
strategischen Reichweiten in Deutschland zu stationieren, an wen seitens der
Bundesregierung herangetragen (bitte Ort und Datum angeben)?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu vertraulichen
Gesprächen.
15. Wann hat die Bundesregierung über das ggf. gemachte Angebot der
USA, US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten ab 2026 in
Deutschland zu stationieren, entschieden (bitte Ort und Datum angeben),
und welche Bundesministerien waren in diese Entscheidungsfindung
einbezogen?
16. Gab es innerhalb der Bundesregierung in diesem Prozess
unterschiedliche Bewertungen bzw. Positionierungen hinsichtlich der Stationierung
der US-Raketen, und wenn ja, welche, und wie wurden diese aufgelöst?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu internen Beratungen.
17. Erfolgte die seitens des Bundeskanzlers Olaf Scholz am 10. Juli 2024
abgegebene Zustimmung zur Stationierung von US-Mittelstreckenraketen
gegenüber der NATO oder gegenüber den USA?
Die Bundesregierung verweist auf die gemeinsame Erklärung der USA und
Deutschlands: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/229846
2/b4eca6d3ccfdfd9fb1580117e1cf7910/2024-07-10-gemeinsame-erklaerung-us
a-ger-nato-gipfel-barrierefrei-data.pdf?download=1.
18. Warum ist die bilaterale deutsch-amerikanische Vereinbarung über die
Stationierung von US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten in Deutschland ab 2026 überhaupt nicht Teil der Gipfelerklärung
anlässlich des Treffens des Nordatlantikrats auf Ebene der Staats- und
Regierungschefinnen und Staats- und Regierungschefs der NATO am
10. Juli 2024 in Washington (https://nato.diplo.de/nato-de/01-NATOStat
ements/-/2666474) (bitte begründen)?
19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die deutsch-amerikanische
Vereinbarung über die Stationierung von US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten in Deutschland ab 2026 nicht Teil der
Gipfelerklärung anlässlich des Treffens des Nordatlantikrats auf Ebene der
Staats- und Regierungschefinnen und Staats- und Regierungschefs der
NATO am 10. Juli 2024 in Washington geworden ist, weil es darüber ggf.
keinen Konsens zwischen den NATO-Mitgliedstaaten gegeben hat, und
wenn ja, welche (https://www.tagesschau.de/inland/scholz-marschflugko
erper-stationierung-100.html)?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, welche Positionen die NATO-
Mitglieder Türkei, Ungarn und Slowakei zur deutsch-amerikanischen
Vereinbarung über die Stationierung von US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten in Deutschland ab 2026 einnehmen, und wenn ja,
welche?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu vertraulichen
Gesprächen.
21. Ist eine Verweigerung der Stationierungsgenehmigung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland durch die
Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung für
die USA völkerrechtlich zwingend, und wenn ja, aufgrund welcher
Vertragslage?
Eine Verweigerung der Stationierung ist nicht geplant. Zu hypothetischen
Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
22. Ist eine Rücknahme der Stationierungsgenehmigung für die geplante
Stationierung von US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in
Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung für die USA
rechtlich zwingend, und wenn ja, aufgrund welcher Vertragslage?
Eine Rücknahme der getroffenen Zustimmung zur Stationierung ist nicht
geplant. Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich
nicht.
23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die geplante Stationierung von
US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland
unter Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages vom 23. Oktober 1954 über den
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
(Aufenthaltsvertrag) fällt, also unter Erhöhung der Effektivstärke nicht
nur die Truppenstärke, sondern grundsätzlich auch die Bewaffnung zu
verstehen ist (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages,
WD 2 – 3000 – 047/24, S. 4)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob eine Kündigung des
Aufenthaltsvertrags automatisch die Genehmigung zur geplanten Stationierung
von US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in
Deutschland bedeutet?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
25. Auf welcher (völker-)rechtlichen Grundlage findet die geplante
Stationierung von US-amerikanischen LRF mit strategischer Reichweite
einschließlich der Ein- und ggf. Ausfuhr, Transport- und
Nutzungsgenehmigungen statt?
Die in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellten
sicherheitspolitischen Kooperationen mit den USA basieren auf Absprachen der
Bundesregierung mit der Regierung der USA.
26. Hat die Bundesregierung grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht über
den Einsatz der US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten,
die in Deutschland stationiert werden sollen, und wenn ja, inwieweit, und
wenn nein, warum nicht?
27. Welche Sicherheitsvorkehrungen plant die Bundesregierung bei der
Einfuhr und dem Transport der US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten nach Deutschland und zum Stationierungsort bezüglich der
Risiken von Unfällen, Sabotage etc. zu ergreifen?
28. Wird die Bundesregierung seitens der USA bezüglich des genauen
Zeitpunktes der Einfuhr und des Transports der US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten nach Deutschland und zum Stationierungsort
vorab informiert bzw. unterrichtet, und wenn ja, wie lange im Voraus,
und wenn nein, warum nicht?
29. Wird die Bundesregierung die entsprechenden Landesregierungen
bezüglich des genauen Zeitpunktes der Einfuhr und des Transports der US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten nach Deutschland
und zum Stationierungsort vorab informieren bzw. unterrichten, und
wenn ja, wie lange im Voraus, und wenn nein, warum nicht?
30. Mit welchen finanziellen Kosten sowie mit welchem personellen und
organisatorischen Aufwand rechnet die Bundesregierung bezüglich der
Einfuhr und des Transports der US-amerikanischen LRF mit
strategischen Reichweiten nach Deutschland und zum Stationierungsort?
31. Mit welchen finanziellen Kosten sowie mit welchem personellen und
organisatorischen Aufwand rechnet die Bundesregierung bezüglich des
Unterhalts der stationierten US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten in Deutschland (Infrastrukturanlagen, Instandhaltungs- und
Betriebskosten etc.)?
32. Werden die LRF mit strategischen Reichweiten der USA in Deutschland
dem Supreme Allied Commander Europe (SACEUR) unterstellt, und
wenn nein, wem dann?
33. Wer trifft ggf. die Entscheidung über einen Einsatz der in Deutschland
befindlichen US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten?
34. Hat die Bundesregierung grundsätzlich Mitspracherechte bei der
Entscheidung über einen Einsatz der in Deutschland befindlichen US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten, und wenn ja, inwieweit,
und wenn nein, warum nicht?
35. Besteht eine ausdrückliche schriftliche Verpflichtung seitens der USA,
die explizit ausschließt, dass die im Rahmen der geplanten Stationierung
in Deutschland befindlichen US-amerikanischen LRF mit strategischen
Reichweiten zur Selbstverteidigung der USA oder ihrer Streitkräfte
außerhalb des NATO-Verteidigungsfalles eingesetzt werden, und wenn
ja, in welcher Form, zu welchem Datum und an welchem Ort wurde
diese Verpflichtung abgegeben?
Die Fragen 26 bis 35 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
36. Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Durchführung
einer konsultativen Volksbefragung zur Stationierung neuer US-
amerikanischer LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland, und wenn ja,
wann, und wenn nein, warum nicht?
Eine solche Gesetzesinitiative ist von der Bundesregierung nicht geplant.
37. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Long-Range Hypersonic
Weapon (LRHW) „Dark Eagle“, die ab 2026 in Deutschland stationiert
werden soll, bei einem Test eine Reichweite von mehr als 2 000 Meilen
(also mehr als 3 200 km) erreicht hat (https://crsreports.congress.gov/pro
duct/pdf/IF/IF11991, S. 2), und wenn ja, welche?
38. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die LRHW „Dark Eagle“
mittels ihrer Reichweite mehr als den europäischen Teil Russlands abdeckt,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 37 bis 38 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
39. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die strategischen
Frühwarnradaranlagen (https://www.telepolis.de/features/Eskalation-im-Ukraine-Kri
eg-Russisches-Atomraketen-Fruehwarnsystem-getroffen-9732435.html)
als auch die landgestützten nuklearen Intercontinental Ballistic Missiles
(ICBM) Russlands (https://www.swp-berlin.org/publications/products/ak
tuell/2022A59_RusslandsNukleareAbschreckung.pdf, S. 1) im
europäischen Teil des Landes stationiert sind, und wenn ja, welche Kenntnisse
hat sie jeweils über die Gesamtanzahl der Frühwarnsysteme und ICBM
Russlands und die jeweilige Anzahl, die im europäischen Teil stationiert
sind?
Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 1
verwiesen.*
Russland verfügt nach Angaben des US Department of State über 1 000 bis
2 000 nicht-strategische Nuklearsprengköpfe. Die Nicht-
Regierungsorganisation Federation of American Scientists geht von 1 558 einsatzbereiten nicht-
strategischen Gefechtsköpfen aus. Russland verfügt über verschiedene Mittel zum
Einsatz dieser Gefechtsköpfe, beispielsweise durch bodenbasierte
Raketensysteme mittlerer Reichweite, luftgestützte Marschflugkörper und Freifallbomben.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
40. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob SM-6 Raketen die Reichweite
zur Raketenabwehr mit 370 km und ihre Bodenangriffsfähigkeit mit
460 km angegeben wird, vor dem Hintergrund, dass die Reichweite nach
russischer Einschätzung 740 km betragen soll (https://library.fes.de/pdf-f
iles/bueros/wien/21371.pdf, S. 4), und wenn ja, welche?
41. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die US-Armee SM-6 Raketen
der Variante 1B nutzt, die eine Reichweite von über 1 600 km haben soll
(https://www.swp-berlin.org/10.18449/2024A36/), und wenn ja, welche?
42. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob von der inzwischen
einsatzbereiten Aegis-Ashore-Stellung in Redzikowo (Polen) auch SM-6 Raketen
verschossen und somit das 200 km entfernte Kaliningrad unter Risiko
erreicht werden kann (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/2137
1.pdf, S. 11)?
Die Fragen 40 bis 42 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu technischen Möglichkeiten von
Waffensystemen Verbündeter.
43. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die für die Stationierung
vorgesehenen Tomahawk-Marschflugkörper mit verschiedenen
Gefechtsköpfen ausgestattet bzw. auch umgerüstet werden können, und wenn ja,
welche?
44. Verändert nach Kenntnis der Bundesregierung die Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland die
strategische Lage Deutschlands, und wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 43 und 44 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
45. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland in der
russischen Wahrnehmung aufgrund der Reichweite, Zielpräzision und
eventuell bunkerbrechenden konventionellen Sprengkraft dieser neuen
Waffensysteme von Deutschland aus strategische Atomwaffen, die in den
westlichen Bezirken Russlands stationiert sind, mit kurzen Flugzeiten
ausschalten können und somit eine Angriffsoption darstellen, die
destabilisierend und gefährlich ist, weil Russland im permanenten Alarmzustand
verharren würde und weil Fehlalarme im schlimmsten Fall zum Start von
Atomraketen führen können (https://taz.de/Mittelstreckenwaffen-in-Deut
schland/!6020300/), und wenn ja, welche?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die
Bundesregierung beteiligt sich darüber hinaus nicht an Spekulationen.
46. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob in einem Konfliktfall mit
Russland insbesondere Kommandobehörden wie die sogenannte Multi
Domain Task Force mit Sitz Wiesbaden sowie Stationierungsstandorte der
US-amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland
ein erstrangiges Ziel russischer Angriffe sind, um diese Waffen
auszuschalten (Interview mit Wolfgang Richter, Oberst a. D., zur Stationierung
von US-Langstreckenraketen in Deutschland, tagesschau24, 11 Juli
2024, https://media.tagesschau.de/video/2024/0711/TV-20240711-1801-
1100.webs.h264.mp4), und wenn ja, welche?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
47. Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse, welche bestimmte
Einheiten (Multi-Domain Task Force) in Deutschland ab 2026 mit US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten ausgestattet werden
sollen (Antwort auf die Schriftliche Frage 88 der Abgeordneten Sevim
Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 20/12484), und wenn ja, welche?
48. Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse über genaue Zahlen,
Zusammensetzungen, Modalitäten und Stationierungsorte bezüglich der
ab 2026 in Deutschland geplanten Stationierung der US-amerikanischen
LRF mit strategischen Reichweiten (Antwort auf die Schriftliche
Frage 88 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache
20/12484), und wenn ja, welche?
Die Fragen 47 und 48 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
49. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob bereits heute – ohne in
Deutschland stationierte LRF mit strategischen Reichweiten – mittels von
Flugzeugen gestartete Marschflugkörper (Air-Launched Cruise Missiles
(ALCM)) und seegestützte Marschflugkörper (Submarine-Launched
Cruise Missiles (SLCM)) aus west-, mittel- und nordeuropäischen
NATO-Staaten auch Ziele in Kaliningrad, St. Petersburg oder Murmansk
angreifen können (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf,
S. 7), und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu technischen Möglichkeiten von
Waffensystemen Verbündeter.
50. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Luft- und Seestreitkräfte der
NATO generell denen Russlands qualitativ und quantitativ deutlich
überlegen sind (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 7)?
51. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob, nachdem die Idee eines
Moratoriums durch die geplante Stationierung von US-amerikanischen LRF
mit strategischen Reichweiten hinfällig geworden ist, Russland sein
Arsenal an Marschflugkörpern erweitert oder seegestützte Raketensysteme
für den Einsatz an Land umrüstet (https://www.ipg-journal.de/rubriken/a
ussen-und-sicherheitspolitik/artikel/alles-nur-routine-7655/)?
52. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob für Russland die strategische
Stabilität nicht nur die Triade interkontinentalfähiger Angriffswaffen,
also strategischer Bomber, landgestützter Interkontinentalraketen und U-
Boot-gestützter Raketen mit einer entsprechenden Reichweite – wie das
im New START-Vertrag (START = Strategic Arms Reduction Treaty) zur
Begrenzung strategischer Atomwaffen von 2010 (verlängert 2021 bis
Februar 2026) festgelegt ist und begrenzt wird –, sondern auch die
westlichen Kurz- und Mittelstreckenraketen einbezieht (https://library.fes.de/p
df-files/bueros/wien/21371.pdf, S. 11 f.), und wenn ja, welche?
Die Fragen 50 bis 52 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
53. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Stationierung von US-
amerikanischen LRF mit strategischen Reichweiten in Deutschland die
Möglichkeit, eine Nachfolgevereinbarung für den New START-Vertrag zu
verhandeln, ihn gegebenenfalls erneut zu verlängern, oder zumindest
durch Interimsmaßnahmen die strategisch-nukleare Stabilität zu erhalten,
mindestens erschwert (https://library.fes.de/pdf-files/bueros/wien/2137
1.pdf, S. 12)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus
äußert sich die Bundesregierung zu hypothetischen Fragestellungen
grundsätzlich nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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