[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4442
17. Wahlperiode 14. 01. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carsten Sieling, Marianne Schieder
(Schwandorf), Kerstin Tack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/4079 –
Überhöhte Dispositionszinsen für Verbraucherinnen und Verbraucher
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutsche Kreditinstitute verlangen von ihren Kundinnen und Kunden für
eingeräumte Kontoüberziehungen nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest
vom September 2010 im Durchschnitt 12,52 Prozent, im Einzelfall bis zu
17 Prozent Überziehungszinsen, obwohl der Leitzinssatz der Europäischen
Zentralbank (EZB) als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise seit 7. Mai 2009
unverändert bei 1 Prozent steht. Kreditinstitute refinanzieren sich zu einem
Großteil über die EZB oder über den Kapitalmarkt. Dennoch haben sie die
Leitzinssenkung der EZB nicht an ihre Kundinnen und Kunden weitergegeben.
Eine Obergrenze für die Zinssätze bei Kontoüberziehungen gibt es in
Deutschland nicht. Zwar hat der Gesetzgeber die Kreditinstitute mit der Umsetzung der
europäischen Verbraucherkreditrichtlinie ab 11. Juni 2010 verpflichtet, ihre
Dispositionszinsen an einen Referenzzinssatz zu koppeln. Die Institute können
diese Zinssätze damit nicht mehr willkürlich einseitig erhöhen. Da das
Zinsniveau aber derzeit historisch niedrig ist, ist bei steigenden Referenzzinsen ein
weiterer Anstieg der Zinssätze für Kontoüberziehungen möglich.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Untersuchung
der Stiftung Warentest (Zeitschrift Finanztest, Ausgabe 10/2010), wonach
deutsche Kreditinstitute bis zu 17 Prozent Zinsen für eingeräumte
Kontoüberziehungen verlangen, während der Leitzinssatz der EZB seit 7. Mai 2009
bei 1 Prozent steht?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Gewinnmarge der
deutschen Kreditinstitute im Bereich der Überziehungszinsen im Zeitraum
2003 bis 2005 durchschnittlich 7,79 Prozent betrug, während sie inzwischen
bei durchschnittlich 10,25 Prozent liegt (Hamburger Abendblatt vom 21. Juni
2010)?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass nach Berechnungen der
Verbraucherzentrale Bremen der Drei-Monats-Euribor seit Oktober 2008 um
4,4 Prozentpunkte gefallen ist, während die Zinssätze für
Kontoüberziehungen in diesem Zeitraum nur durchschnittlich um 1,7 Prozentpunkte sanken?
Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet:
Die Bundesregierung wird etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf nach
dem Vorliegen der Ergebnisse einer vom Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Auftrag zu gebenden Studie über
Zinsen für Dispositionskredite und geduldete Überziehungen (vgl. Antwort zu
Frage 16) erörtern.
4. Liegen der Bundesregierung eigene Informationen über die
durchschnittliche Höhe der Zinssätze deutscher Kreditinstitute für eingeräumte und nur
geduldete Kontoüberziehungen vor, und wenn nein, plant die
Bundesregierung entsprechende Erhebungen?
5. Wie hoch ist das Kreditvolumen durch Kontoüberziehungen in Deutschland
(Angaben bitte nach Institutsgruppen und innerhalb dieser nach
eingeräumten und geduldeten Überziehungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet:
Die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz in Auftrag zu gebende Studie über Dispositionszinsen (vgl. Antwort zu
den Fragen 16 und 17) soll auch Aussagen über die Höhe der von deutschen
Kreditinstituten erhobenen Zinsen für Dispositionskredite und geduldete
Überziehungen enthalten.
Derzeit liegen folgende Informationen vor:
Effektivzinssätze Banken DE/
Neugeschäft/Revolvierende Kredite
und Überziehungskredite
an private Haushalte in Prozent1
Neugeschäftsvolumina Banken DE/
Revolvierende Kredite
und Überziehungskredite
an private Haushalte2
2003-03 10,73 66 616
2003-06 10,65 64 982
2003-09 10,47 64 592
2003-12 10,48 62 675
2004-03 10,38 57 884
2004-06 10,38 56 024
2004-09 10,33 55 219
2004-12 10,30 52 435
2005-03 10,36 50 933
2005-06 10,38 49 871
2005-09 10,42 50 075
2005-12 10,47 49 066
2006-03 10,59 48 233
2006-06 10,86 47 657
2006-09 11,02 46 945
1,2 Ab Juni 2010 einschließlich revolvierender Kredite. Das Neugeschäft wird aus Vereinfachungsgründen wie die Bestände zeitpunktbezogen
erfasst. Das bedeutet, dass sämtliche Kreditgeschäfte die am letzten Tag des Meldemonats bestehen, in die Berechnung der Durchschnittszinsen
einbezogen werden. Die Effektivzinssätze können grundsätzlich als annualisierte vereinbarte Jahreszinssätze (AVJ) oder als eng definierte
Effektivzinssätze (NDER) ermittelt werden. Beide Berechnungsmethoden umfassen sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine
eventuell anfallenden sonstigen Kosten, wie z. B. für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien und Kreditversicherungen.
Der einzige Unterschied zwischen dem AVJ und dem NDER ist die zu Grunde liegende Methode zur Annualisierung von Zinszahlungen.
Überziehungskredite sind als Sollsalden auf laufenden Konten definiert. Zu den Überziehungskrediten zählen eingeräumte und nicht eingeräumte
Dispositionskredite sowie Kontokorrentkredite. Revolvierende Kredite besitzen alle folgenden Eigenschaften: 1. Der Kreditnehmer kann die Mittel
bis zu einem im Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; 2. Der
verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verrringern; 3. Der Kredit kann wiederholt genutzt
werden; 4. Es besteht keine Pflicht zu regelmäßiger Rückzahlung der Mittel. p = vorläufige Zahl.
Quelle: Deutsche Bundesbank.
6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Einnahmen der
deutschen Kreditinstitute aus Überziehungskrediten (Angaben bitte nach
Institutsgruppen und innerhalb dieser nach eingeräumten und geduldeten
Überziehungen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Höhe der Einnahmen der
deutschen Kreditinstitute aus Überziehungskrediten vor.
2006-12 11,27 46 268
2007-03 11,47 45 010
2007-06 11,66 45 364
2007-09 11,94 44 980
2007-12 11,88 47 501
2008-03 11,84 46 975
2008-06 11,83 47 209
2008-09 11,98 48 076
2008-12 11,82 47 477
2009-03 11,16 45 902
2009-06 10,85 45 907
2009-09 10,61 45 022
2009-12 10,38 43 670
2010-03 10,36 43 281
2010-06 10,20 39 362
2010-09 10,17 41 644
2010-10 (vorläufige Daten) 9,95 40 402
Effektivzinssätze Banken DE/
Neugeschäft/Revolvierende Kredite
und Überziehungskredite
an private Haushalte in Prozent1
Neugeschäftsvolumina Banken DE/
Revolvierende Kredite
und Überziehungskredite
an private Haushalte2
7. Wie hat sich der Unterschied zwischen 3-Monats-Geldzinssätzen (Euribor)
einerseits und dem durchschnittlich für eingeräumte Überziehungen
verlangten Zinssatz in Deutschland längerfristig entwickelt (Angaben bitte ab
1990 nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Die Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) wurde erst zum 1. Januar 1999
eingeführt, so dass sich die nachfolgende Darstellung auf den Zeitraum ab 1999
beschränkt. Außerdem unterscheiden die nachfolgenden Tabellen und Grafiken
zwischen den Zeiträumen 1999 bis Ende 2002 und 2003 bis heute. Dies ergibt
sich daraus, dass die Bundesbank-Zinsstatistik ab 2003 durch die EWU-
Zinsstatistik ersetzt wurde und diese Statistiken aufgrund konzeptioneller
Unterschiede nur beschränkt miteinander vergleichbar sind.
a) Zeitraum ab 2003
Effektivzinssätze Banken DE/
Neugeschäft/Revolvierende
Kredite und Überziehungskredite
an private Haushalte in Prozent3
Geldmarktsätze/
EURIBOR
Dreimonatsgeld/
Monatsdurchschnitt4
Differenz
2003-03 10,73 2,53 8,20
2003-06 10,65 2,15 8,50
2003-09 10,47 2,15 8,32
2003-12 10,48 2,15 8,33
2004-03 10,38 2,03 8,35
2004-06 10,38 2,11 8,27
2004-09 10,33 2,12 8,21
2004-12 10,30 2,17 8,13
2005-03 10,36 2,14 8,22
2005-06 10,38 2,11 8,27
2005-09 10,42 2,14 8,28
2005-12 10,47 2,47 8,00
2006-03 10,59 2,72 7,87
2006-06 10,86 2,99 7,87
2006-09 11,02 3,34 7,68
2006-12 11,27 3,68 7,59
2007-03 11,47 3,89 7,58
2007-06 11,66 4,15 7,51
2007-09 11,94 4,74 7,20
2007-12 11,88 4,85 7,03
2008-03 11,84 4,60 7,24
2008-06 11,83 4,94 6,89
2008-09 11,98 5,02 6,96
2008-12 11,82 3,29 8,53
3 Ab Juni 2010 einschließlich revolvierender Kredite. Das Neugeschäft wird aus Vereinfachungsgründen wie die Bestände zeitpunktbezogen erfasst.
Das bedeutet, dass sämtliche Kreditgeschäfte die am letzten Tag des Meldemonats bestehen, in die Berechnung der Durchschnittszinsen
einbezogen werden. Die Effektivzinssätze können grundsätzlich als annualisierte vereinbarte Jahreszinssätze (AVJ) oder als eng definierte
Effektivzinssätze (NDER) ermittelt werden. Beide Berechnungsmethoden umfassen sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine eventuell
anfallenden sonstigen Kosten, wie z. B. für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien und Kreditversicherungen. Der einzige
Unterschied zwischen dem AVJ und dem NDER ist die zu Grunde liegende Methode zur Annualisierung von Zinszahlungen. Überziehungskredite
sind als Sollsalden auf laufenden Konten definiert. Zu den Überziehungskrediten zählen eingeräumte und nicht eingeräumte Dispositionskredite
sowie Kontokorrentkredite. Revolvierende Kredite besitzen alle folgenden Eigenschaften: 1. Der Kreditnehmer kann die Mittel bis zu einem im
Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; 2. Der verfügbare
Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verrringern; 3. Der Kredit kann wiederholt genutzt werden; 4. Es besteht
keine Pflicht zu regelmäßiger Rückzahlung der Mittel. p = vorläufige Zahl.
4 Euro Interbank Offered Rate: Seit 30. Dezember 1998 von Moneyline Telerate nach der Zinsmethode act/360 berechneter ungewichteter
Durchschnittssatz.
Quelle: Deutsche Bundesbank und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
2009-03 11,16 1,64 9,52
2009-06 10,85 1,23 9,62
2009-09 10,61 0,77 9,84
2009-12 10,38 0,71 9,67
2010-03 10,36 0,64 9,72
2010-06 10,20 0,73 9,47
2010-09 10,17 0,88 9,29
2010-10 9,95 1,00 8,95
Effektivzinssätze Banken DE/
Neugeschäft/Revolvierende
Kredite und Überziehungskredite
an private Haushalte in Prozent3
Geldmarktsätze/
EURIBOR
Dreimonatsgeld/
Monatsdurchschnitt4
Differenz
0
2
4
6
8
10
12
14
%
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte
(ab 2003)
Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte
Geldmarktsätze / EURIBOR Dreimonatsgeld / Monatsdurchschnitt
Differenz
b) Zeitraum 1999 bis Ende 2002
5 Häufigster Zinssatz für das Neugeschäft in der Berichtsperiode (mittleren beiden Wochen der angegebenen Monate). Durchschnittssatz als
ungewichtetes arithmetisches Mittel aus den innerhalb der Streubreite liegenden Zinsmeldungen errechnet. Die Streubreite wird ermittelt, indem jeweils
5 Prozent der Meldungen mit den höchsten und den niedrigsten Zinssätzen ausgesondert werden.
6 Euro Interbank Offered Rate: Seit 30. Dezember 1998 von Moneyline Telerate nach der Zinsmethode act/360 berechneter ungewichteter
Durchschnittssatz.
Quelle: Deutsche Bundesbank und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Sollzinsen Banken/Dispositionskredite
an Privatkunden (eingeräumte
Überziehungskredite), Durchschnittssatz in Prozent5
Geldmarktsätze/EURIBOR
Dreimonatsgeld/
Monatsdurchschnitt6
Differenz
1999-03 11,22 3,05 8,17
1999-06 11,09 2,63 8,46
1999-09 11,09 2,73 8,36
1999-12 11,22 3,45 7,77
2000-03 11,38 3,75 7,63
2000-06 11,81 4,50 7,31
2000-09 12,28 4,85 7,43
2000-12 12,61 4,94 7,67
2001-03 12,67 4,71 7,96
2001-06 12,68 4,45 8,23
2001-09 12,66 3,98 8,68
2001-12 12,48 3,34 9,14
2002-03 12,44 3,39 9,05
2002-06 12,49 3,46 9,03
2002-09 12,49 3,31 9,18
2002-12 12,53 2,94 9,59
0
2
4
6
8
10
12
14
%
Dispositions-/Überziehungskredite an Privatkunden
(bis 2002)
Sollzinsen Banken / Dispositionskredite an Privatkunden (eingeräumte Überziehungskredite), Durchschnittssatz
Geldmarktsätze / EURIBOR Dreimonatsgeld / Monatsdurchschnitt
Differenz
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8. Wie hat sich seit Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 der Unterschied zwischen dem Referenzzinssatz der EZB und den
durchschnittlich für eingeräumte Überziehungen verlangten Zinssätzen im Euroraum entwickelt (Angaben bitte nach Staaten
einzeln aufschlüsseln)?
Zinsdif ferenz der Überziehungskredite (Zinssätze der MFIs) an private Haushalte (einschließlich privater Or ganisationen ohne
Erwerbszweck) über Referenzzinssatz der EZB (EONIA: Euro Overnight Indexes A verage) in Prozent.
Fehlende Werte (Belgien und Frankreich): Zahlenwert unbekannt, nicht publiziert oder nicht aussagekräftig, verantwortlich für die Daten sind die nationalen Zentralbanken.
Quelle: Deutsche Bundesbank und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Euroraum
Belgie
n
Deutschland
Irland Griechenl
and
Frankreich
Italien Zypern Malta
Niederlande
Öster
reich
Portugal Slowenien Slowakei Finnland Referenz:
EONIA
2008-10 7,01 7,60 8,19 9,99 11,46 7,53 5,32 3,62 3,77 4,09 4,21 8,75 7,20 6,16 8,64 3,82
2008-11 7,63 8,19 8,73 10,53 12,09 8,36 5,93 4,16 4,04 4,55 4,78 9,35 7,85 4,30 9,18 3,15
2008-12 7,97 8,94 9,33 10,57 12,34 8,48 6,29 4,94 4,67 4,95 5,36 9,69 8,64 3,34 9,08 2,49
2009-01 8,33 9,60 9,61 11,20 13,00 9,17 6,43 5,82 4,55 5,02 5,46 10,67 8,32 12,21 8,65 1,81
2009-02 8,89 10,09 9,93 11,61 13,46 10,41 6,69 6,42 4,92 5,36 5,92 10,87 8,78 12,91 8,76 1,26
2009-03 8,88 10,22 10,10 11,55 13,40 10,18 6,63 6,54 5,13 5,55 6,04 10,89 8,99 13,22 8,25 1,06
2009-04 8,87 10,35 10,13 11,62 13,60 10,22 6,52 6,71 5,34 5,62 5,84 10,75 9,21 13,36 8,05 0,84
2009-05 8,84 10,08 10,09 11,64 13,53 10,22 6,50 6,76 5,38 5,46 5,79 10,91 9,31 13,56 8,02 0,78
2009-06 8,85 9,55 10,15 11,66 13,62 10,29 6,42 6,78 5,71 5,49 5,91 10,74 9,32 13,73 7,82 0,70
2009-07 8,95 9,85 10,22 12,04 14,08 10,37 6,49 7,08 6,07 5,45 5,98 11,06 8,38 13,81 7,92 0,36
2009-08 8,91 9,83 10,23 12,16 13,98 10,39 6,45 7,12 6,08 5,56 6,01 10,83 8,39 13,39 7,78 0,35
2009-09 8,90 9,85 10,25 12,28 13,95 10,32 6,45 6,95 6,13 5,57 6,00 11,06 8,30 13,47 7,62 0,36
2009-10 8,80 9,88 10,17 12,35 13,84 10,17 6,41 6,94 6,02 5,54 5,76 10,71 8,31 13,95 7,50 0,36
2009-11 8,71 9,55 10,00 12,30 13,86 10,23 6,33 6,87 6,04 5,53 5,68 10,62 8,29 13,98 7,46 0,36
2009-12 8,64 9,46 10,03 12,25 13,73 9,93 6,25 6,83 6,10 5,45 5,55 10,29 8,29 14,00 7,48 0,35
2010-01 8,60 9,47 9,99 12,26 13,71 6,30 6,79 6,09 5,42 5,63 10,54 8,29 14,28 7,45 0,34
2010-02 8,67 9,40 9,94 12,50 13,80 6,23 6,78 6,10 5,33 5,62 10,90 8,27 14,36 7,39 0,34
2010-03 8,47 9,30 10,01 12,31 13,49 6,16 6,90 6,10 5,46 5,68 10,89 8,29 14,25 7,36 0,35
2010-04 8,42 9,30 9,99 12,58 13,59 6,11 6,90 6,19 5,37 5,53 10,94 8,26 14,16 7,39 0,35
2010-05 8,43 9,30 10,04 12,56 13,58 6,09 6,87 6,23 5,28 5,57 11,00 8,26 14,17 7,31 0,34
2010-06 8,45 9,87 11,40 10,70 7,11 7,12 6,18 5,38 5,20 11,37 8,07 14,16 6,24 0,35
2010-07 8,26 9,55 11,64 10,68 6,96 7,03 6,21 5,13 4,83 11,08 7,94 14,01 6,22 0,48
2010-08 8,29 9,64 11,24 10,63 7,01 6,60 5,23 5,04 11,13 7,96 14,09 6,38 0,43
2010-09 8,29 9,70 11,78 10,67 6,97 7,08 5,78 5,17 4,99 11,02 7,96 14,04 6,43 0,45
2010-10 7,97 9,20 11,70 10,38 6,77 6,98 5,52 4,90 4,65 10,99 7,90 13,75 6,36 0,70
Quelle: Deutsche Bundesbank und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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6,00
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10,00
12,00
14,00
16,00
A
ch
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Zinsdifferenz der Überziehungskredite über Referenzzinssatz der EZB
(EONIA: Euro Overnight Indexes Average)
Euroraum
Belgien
Deutschland
Irland
Griechenland
Frankreich
Italien
Zypern
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Slowenien
Slowakei
Finnland
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9. Welche durchschnittlichen Zinssätze für Kontoüberziehungen werden im Euroraum von den Kreditinstituten verlangt
(Angaben bitte nach Staaten – jeweils für eingeräumte und geduldete Überziehungen – einzeln aufschlüsseln)?
Zinssätze der Monetären Finanzinstitute (MFIs)/Überziehungskredite an private Haushalte (einschließlich privater Or
ganisationen ohne Erwerbszweck) in Prozent.
Fehlende Werte (Belgien und Frankreich): Zahlenwert unbekannt, nicht publiziert oder nicht aussagekräftig, verantwortlich für die Daten sind die nationalen Zentralbanken.
Quelle: Deutsche Bundesbank.
Euroraum
Belgien
Deutschland
Irland
Griechenland
Frankreich
Italien Zypern Malta
Niederlande
Öster
reich
Portugal Slowenien Slowakei Finnland
2008-10 10,83 11,42 12,01 13,81 15,28 11,35 9,14 7,44 7,59 7,91 8,03 12,57 11,02 9,98 12,46
2008-11 10,78 11,34 11,88 13,68 15,24 11,51 9,08 7,31 7,19 7,70 7,93 12,50 11,00 7,45 12,33
2008-12 10,46 11,43 11,82 13,06 14,83 10,97 8,78 7,43 7,16 7,44 7,85 12,18 11,13 5,83 11,57
2009-01 10,14 11,41 11,42 13,01 14,81 10,98 8,24 7,63 6,36 6,83 7,27 12,48 10,13 14,02 10,46
2009-02 10,15 11,35 11,19 12,87 14,72 11,67 7,95 7,68 6,18 6,62 7,18 12,13 10,04 14,17 10,02
2009-03 9,94 11,28 11,16 12,61 14,46 11,24 7,69 7,60 6,19 6,61 7,10 11,95 10,05 14,28 9,31
2009-04 9,71 11,19 10,97 12,46 14,44 11,06 7,36 7,55 6,18 6,46 6,68 11,59 10,05 14,20 8,89
2009-05 9,62 10,86 10,87 12,42 14,31 11,00 7,28 7,54 6,16 6,24 6,57 11,69 10,09 14,34 8,80
2009-06 9,55 10,25 10,85 12,36 14,32 10,99 7,12 7,48 6,41 6,19 6,61 11,44 10,02 14,43 8,52
2009-07 9,31 10,21 10,58 12,40 14,44 10,73 6,85 7,44 6,43 5,81 6,34 11,42 8,74 14,17 8,28
2009-08 9,26 10,18 10,58 12,51 14,33 10,74 6,80 7,47 6,43 5,91 6,36 11,18 8,74 13,74 8,13
2009-09 9,26 10,21 10,61 12,64 14,31 10,68 6,81 7,31 6,49 5,93 6,36 11,42 8,66 13,83 7,98
2009-10 9,16 10,24 10,53 12,71 14,20 10,53 6,77 7,30 6,38 5,90 6,12 11,07 8,67 14,31 7,86
2009-11 9,07 9,91 10,36 12,66 14,22 10,59 6,69 7,23 6,40 5,89 6,04 10,98 8,65 14,34 7,82
2009-12 8,99 9,81 10,38 12,60 14,08 10,28 6,60 7,18 6,45 5,80 5,90 10,64 8,64 14,35 7,83
2010-01 8,94 9,81 10,33 12,60 14,05 6,64 7,13 6,43 5,76 5,97 10,88 8,63 14,62 7,79
2010-02 9,01 9,74 10,28 12,84 14,14 6,57 7,12 6,44 5,67 5,96 11,24 8,61 14,70 7,73
2010-03 8,82 9,65 10,36 12,66 13,84 6,51 7,25 6,45 5,81 6,03 11,24 8,64 14,60 7,71
2010-04 8,77 9,65 10,34 12,93 13,94 6,46 7,25 6,54 5,72 5,88 11,29 8,61 14,51 7,74
2010-05 8,77 9,64 10,38 12,90 13,92 6,43 7,21 6,57 5,62 5,91 11,34 8,60 14,51 7,65
2010-06 8,80 10,22 11,75 11,05 7,46 7,47 6,53 5,73 5,55 11,72 8,42 14,51 6,59
2010-07 8,74 10,03 12,12 11,16 7,44 7,51 6,69 5,61 5,31 11,56 8,42 14,49 6,70
2010-08 8,72 10,07 11,67 11,06 7,44 7,03 5,66 5,47 11,56 8,39 14,52 6,81
2010-09 8,74 10,15 12,23 11,12 7,42 7,53 6,23 5,62 5,44 11,47 8,41 14,49 6,88
2010-10 8,67 9,90 12,40 11,08 7,47 7,68 6,22 5,60 5,35 11,69 8,60 14,45 7,06
Quelle: Deutsche Bundesbank.
10. In welchen Staaten des Euroraumes existieren gesetzliche Regelungen zur
Begrenzung der Zinssätze oder der Gewinnmargen bei
Kontoüberziehungen (Angaben bitte nach Staaten und unter Darstellung des Inhalts der
gesetzlichen Regelungen einzeln aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Informationen zu gesetzlichen
Begrenzungen von Zinssätzen oder Gewinnmargen bei Kontoüberziehungen in
anderen Eurostaaten vor.
Die Europäische Kommission hat am 23. Dezember 2009 eine Studie über
Zinssatzbeschränkungen beim Institut für Finanzdienstleistungen e. V. (IFF) mit Sitz
in Hamburg in Auftrag gegeben. Das Ziel der Studie besteht darin, die
verschiedenen möglichen Formen von Zinssatzbeschränkungen und die Mitgliedstaaten,
die diese anwenden, zu ermitteln. Außerdem sollen ihre wirtschaftlichen,
finanziellen und sozialen Auswirkungen auf bestimmte Interessengruppen und die
Funktionsweise des Binnenmarktes untersucht werden. Die Ergebnisse der
Studie werden voraussichtlich Anfang 2011 veröffentlicht.
11. Wie hoch sind die Ausfallquoten bei eingeräumten und geduldeten
Überziehungskrediten?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den Ausfallquoten bei
eingeräumten und geduldeten Überziehungskrediten vor.
0,00
2,00
4,00
6,00
8,00
10,00
12,00
14,00
16,00
18,00
A
ch
se
nt
it
el
Zinssätze der Monetären Finanzinstitute (MFIs) / Überziehungskredite
Euroraum
Belgien
Deutschland
Irland
Griechenland
Frankreich
Italien
Zypern
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Slowenien
Slowakei
Finnland
12. Welche gesetzlichen Regelungen verpflichten die deutschen Kreditinstitute
zur Unterlegung der Dispositionskredite mit Eigenkapital?
Adressenausfallrisiken (dazu gehört auch ein Dispositionskredit) sind mit
Eigenmitteln zu unterlegen, § 10 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes i. V. m. §§ 2, 25
Absatz 1 Nummer 9, 25 Absatz 10 und 34 der Solvabilitätsverordnung für
Institute, die den Standardansatz (KSA) anwenden beziehungsweise §§ 73
Nummern 3 und 77 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung für Institute die den
fortgeschrittenen auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) anwenden.
13. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Höhe und
Entwicklung der Nettoverdienstmargen bei Überziehungskrediten vor?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Höhe und
Entwicklung der Netto-Verdienstmargen vor.
14. Ab welcher Größenordnung der Nettoverdienstmarge würde die
Bundesregierung annehmen, dass der Wettbewerb im Markt für eingeräumte und
geduldete Kontoüberziehungen nur unzureichend funktioniert?
Ohne belastbare Informationen über die Marktverhältnisse ist keine gesicherte
Aussage hierzu möglich.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxistauglichkeit der Zinskopplung
an einen Referenzwert durch das seit 11. Juni 2010 geltende Gesetz zur
Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das
Widerrufs- und Rückgaberecht, und sieht sie hier gesetzlichen
Nachbesserungsbedarf?
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I (2009)
S. 2355) wurde unter anderem das Darlehensrecht geändert. Das
Umsetzungsgesetz verpflichtet die Banken seit 11. Juni 2010, die Art und Weise der
Anpassung des Sollzinssatzes in der vorvertraglichen Information und im
Kreditvertrag anzugeben. Falls sich der Sollzins an einem Referenzzinssatz orientiert,
ist auch Letzterer anzugeben. Dies gilt auch für die eingeräumte
Überziehungsmöglichkeit (§ 504 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Bei geduldeten
Überziehungen ist der Verbraucher ebenfalls über den Sollzinssatz, die
Bedingungen für seine Anwendung und gegebenenfalls den Referenzzinssatz zu
unterrichten. Zu betonen ist aber, dass eine Kopplung an einen Referenzzinssatz
im Rahmen der Zinsanpassungsvereinbarung gesetzlich nicht verlangt wird,
sondern nur für den Fall, dass eine derartige Vereinbarung vorliegt, eine
regelmäßige Unterrichtung des Darlehensnehmers über den angepassten Sollzinssatz.
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen gesetzlichen Änderungsbedarf (vgl.
Antwort zu den Fragen 1 bis 3).
16. Wann will die Bundesregierung die von der Bundesministerin für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner, angekündigte
Studie (Handelsblatt vom 15. September 2010) zu den überhöhten
Dispositionszinsen bei deutschen Kreditinstituten in Auftrag geben?
Die Ausschreibung der genannten Studie wird derzeit vorbereitet und ist für
Anfang 2011 zu erwarten.
17. Plant die Bundesregierung, den Untersuchungsgegenstand der Studie über
das Zinsanpassungsverhalten der deutschen Kreditinstitute hinaus auch auf
das Niveau der Zinssätze auszudehnen?
Auch das Niveau der Zinssätze wird Gegenstand der genannten Studie sein.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des
Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und 78/08),
wonach einseitige Zinsanpassungsklauseln zugunsten der Kreditinstitute
eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellen?
Nach Einschätzung der Bundesregierung stehen die genannten Entscheidungen
im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
wonach bei Zinsänderungen das Äquivalenzprinzip zu beachten ist (vgl. Urteil vom
4. Dezember 1990 – XI ZR 340/89, NJW 1991, S. 832 und 833 und zuletzt Urteil
vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, NJW 2010, S. 1742 und 1744). Banken
müssen bei einer Verbesserung der Marktbedingungen die Zinssätze genauso
nach unten anpassen wie sie die Zinssätze bei einer Verschlechterung der
Marktbedingungen nach oben anpassen. Es muss eine Anpassungssymmetrie nach
oben und unten bestehen.
19. Wie bewertet die Bundesregierung das Anpassungsverhalten der
Kreditinstitute im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (Urteile vom
21. April 2009 – XI ZR 55/08 und 78/08) seit Ausbruch der Finanz- und
Wirtschaftskrise im Oktober 2008?
Es bestehen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Urteile
vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und 78/08; vgl. Antwort zu Frage 18) bereits
jetzt klare Vorgaben, wie die Banken ihre Zinsanpassungsklauseln
auszugestalten haben. Die zum Juni 2010 erfolgte Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie engt zudem den Spielraum der Banken bei der Zinsanpassung noch weiter
ein und erhöht die Transparenz (vgl. Antwort zu Frage 15). Die
Bundesregierung wird die weitere Entwicklung im Hinblick auf etwaig erforderlich
werdende gesetzliche Regelungen sorgfältig beobachten. Dabei wird auch die vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
beabsichtigte Studie zur Zinsanpassungspraxis in Deutschland berücksichtigt
werden.
20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Urteil vom 4. August 2010 – 23 U
157/09) gegen die sich teilweise in Staatseigentum befindliche
Commerzbank AG, wonach eine zusätzliche Gebühr von 5 Euro pro
Überweisungsvorgang bei Überziehung des Dispositionskredits nicht zulässig ist?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Commerzbank AG
rechtskonform, insbesondere gemäß den Vorgaben rechtskräftiger Urteile verhält.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzung der Selbstverpflichtung
der deutschen Kreditwirtschaft vom 1. September 2009, den Privatkunden
bessere Konditionen bei Dispositionskrediten anzubieten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Vorsitzenden des
Vorstandes der Postbank AG, Stefan Jütte (BILD vom 19. Juni 2010), „neben
den Kundeneinlagen verdienen wir an den Überziehungszinsen der
Kunden“?
Die Bundesregierung bewertet grundsätzlich nicht die Äußerungen einzelner
Vertreter der Kreditwirtschaft zu deren Geschäftsstrategie.
23. Wie bewertet die Bundesregierung den einstimmig gefassten Beschluss der
Verbraucherschutzministerkonferenz vom 17. September 2010 in Potsdam,
mit dem die Finanzwirtschaft aufgefordert wurde, die Zinssätze für
Dispositions- und Überziehungskredite im Interesse eines besseren
Kundenschutzes am Basiszinssatz zu orientieren?
Die Positionierungen der Verbraucherschutzministerkonferenz stellen wichtige
Diskussionsbeiträge zu verbraucherpolitischen Themen dar. Nach der geltenden
Rechtslage ist die Bezugnahme auf einen bestimmten Referenzzinssatz
allerdings nicht vorgeschrieben.
24. Wie reagiert die Bundesregierung auf den einstimmig gefassten Beschluss
der Verbraucherschutzministerkonferenz vom 17. September 2010, mit dem
die Bundesregierung aufgefordert wurde zu prüfen, ob das
Bundeskartellamt nach geltender Rechtslage gegenüber den Kreditinstituten hinsichtlich
der Anpassung der Zinssätze für Dispositions- und Überziehungskredite
tätig werden kann, und andernfalls eine entsprechende Rechtsänderung
vorzuschlagen?
Es gibt derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Einschreiten der
Kartellbehörden im Hinblick auf die Dispositionszinsen. Es liegen keine Hinweise
für ein abgestimmtes Verhalten der Kreditinstitute zur Zinshöhe vor. Aus Sicht
des Bundeskartellamtes gibt es derzeit auch keine Anhaltspunkte für die
Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen ein marktbeherrschendes Kreditinstitut.
25. Ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Ansicht der
Bundesregierung aufsichtsrechtlich zuständig für die Zinsgestaltung bei
Überziehungskrediten, und wenn nein, warum nicht?
Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Bereich der Bankenaufsicht ergeben sich aus dem Kreditwesengesetz (KWG).
Nach § 23 Absatz 1 (alt) des KWG hatte das damalige Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen (BAKred) die Ermächtigung, durch Verordnungen die
Konditionen der Kreditinstitute hinsichtlich Zinsen und Provisionen zu regeln. Mit
dem Dritten KWG-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1984 wurde die
Befugnis des BAKred zur Konditionenregelung aus dem KWG herausgenommen. In
der Begründung zu dem damaligen Regierungsentwurf wird ausgeführt, dass
von der Verordnungsermächtigung seit der ersatzlosen Aufhebung der
Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 mit Wirkung ab dem 1. April 1967 kein Gebrauch
mehr gemacht worden ist, und dass auch für die Zukunft keine Absicht besteht,
entsprechende Verordnungen zu erlassen.
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Erträge aus
Überziehungskrediten für eine Quersubventionierung von Leistungen der
Girokontoführung genutzt werden (vgl. Rede der Parlamentarischen
Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, Julia Klöckner, Plenarprotokoll 17/62 des Deutschen
Bundestages vom 30. September 2010, S. 6489)?
Die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat in der erwähnten Rede nicht von
einer Quersubventionierung gesprochen. Die Preisgestaltung der Girokonten
und der damit zusammenhängenden Leistungen obliegt innerhalb der
bestehenden rechtlichen Grenzen den Kreditinstituten.
27. Welche Zinshöhe hält die Bundesregierung für eingeräumte und geduldete
Kontoüberziehungen für angemessen?
Im Rahmen der Privatautonomie ist es Sache der Vertragsparteien über die
Angemessenheit von Preis- bzw. Zinsvereinbarungen zu befinden. Die
Bundesregierung hat sich dabei grundsätzlich neutral zu verhalten.
28. Plant die Bundesregierung eine auf den Referenzzinssatz bezugnehmende
gesetzliche Zinsobergrenze für Dispositionskredite, und wenn nein, was
spricht gegen eine solche gesetzliche Regelung?
Eine derartige Regelung ist derzeit nicht beabsichtigt (vgl. auch die Antwort zu
Frage 18). Zinsvereinbarungen sind Preisvereinbarungen und können von den
Parteien grundsätzlich autonom getroffen werden. Auch der Bundesgerichtshof
betont in den in der Antwort zu Frage 19 genannten Entscheidungen, dass
vertragliche Zinsanpassungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen ein
wirksames Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und
Leistung bei langfristigen Verträgen sind. Auch erkennt er das berechtigte Interesse
der Kreditinstitute an, ihre Kreditzinssätze den veränderlichen Gegebenheiten
des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden
Verträgen anzupassen. Eine schematische, starre Weitergabe von
Leitzinssenkungen bzw. -erhöhungen wird vom Bundesgerichtshof nicht gefordert und
sollte auch nicht gesetzlich vorgeschrieben werden. Sie würde den funktionalen
Zusammenhängen zwischen den zahlreichen und vielfältigen Indikatoren für die
Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt einerseits und der Gestaltung des
Zinses bei den verschiedenen Kreditarten mit variabler Verzinsung andererseits,
die außerordentlich vielschichtig und komplex sind, kaum gerecht werden.
29. Plant die Bundesregierung nach dem Vorbild der Regelung über
Verzugszinsen im Bürgerlichen Gesetzbuch eine gesetzliche Deckelung des
Zinssatzes für eingeräumte Dispositionskredite auf maximal 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz und für geduldete Dispositionskredite auf maximal
8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, und wenn nein, was spricht gegen
eine solche gesetzliche Regelung?
Eine derartige Regelung ist derzeit nicht beabsichtigt. Ausgangspunkt ist der
Grundsatz der Privatautonomie: Zinsvereinbarungen können von den Parteien
grundsätzlich frei getroffen werden. Zu beachten ist dabei, dass auch ohne eine
konkrete gesetzliche Deckelung bereits jetzt Grenzen bestehen. Die Zulässigkeit
der Zinsvereinbarungen bemisst sich anhand allgemeiner Vorschriften wie dem
Verbot sittenwidriger Geschäfte. Nach der ständigen Rechtsprechung wird
Sittenwidrigkeit von Kreditverträgen zwischen gewerblichen Kreditgebern und
Verbrauchern regelmäßig angenommen, wenn der Vertragszins den
marktüblichen Effektivzins relativ um 100 Prozent oder absolut um 12 Prozentpunkte
übersteigt. Erforderlich ist jedoch stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Hierdurch bleibt die – gerade in einem Bereich, der schnellen Veränderungen
unterliegt – nötige Flexibilität im Einzelfall erhalten, welche bei einer starren
Regelung gefährdet wäre.
30. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Begrenzung der Gewinnmarge
zwischen den Überziehungs- und den Refinanzierungszinsen (z. B. EZB-
Leitzinssatz, Euribor, Libor, Eonia) der Kreditinstitute, und wenn nein, was
spricht gegen eine solche gesetzliche Regelung?
Eine derartige Regelung ist derzeit nicht beabsichtigt. Die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zinsanpassungsvereinbarungen (Urteil vom
13. April 2010 – XI ZR 197/09, NJW 2010, S. 1742 und 1744) betont beim
Äquivalenzprinzip, dass die Relation zu vergleichbaren Produkten am Markt
entscheidend sei, das heißt, das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinses zum
Referenzzins müsse gewahrt bleiben, nicht aber eine gleich bleibende
Gewinnmarge. Es besteht kein Grund, diese über Jahre bestehende Rechtsprechung zu
modifizieren.
31. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um eine größere
Preistransparenz bei Dispositionskrediten zu erreichen, und wenn nein, warum
nicht?
Ein Bedürfnis für weitere Maßnahmen wird derzeit nicht gesehen. Wie in der
Antwort zu Frage 15 ausgeführt, bestehen seit 11. Juni 2010 bereits
umfangreiche Informationspflichten über Zinsanpassungen. Zudem ist der Verbraucher bei
einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit in regelmäßigen Zeitabständen
unter anderem über den aktuellen Saldo und den angewendeten Sollzinssatz zu
unterrichten (§ 504 Absatz 1 Satz 1 BGB i. V. m. Artikel 247 § 16 EGBGB).
Eine Erweiterung dieser umfangreichen Informationspflichten wird
grundsätzlich nicht für erforderlich erachtet. Nach Einschätzung der Bundesregierung
sind die vergleichsweise hohen Zinssätze den Verbrauchern auch ausreichend
bekannt. Dieses Wissen dürfte sich durch die mediale Berichterstattung im Zuge
des Berichts der Stiftung Warentest in der Zeitschrift Finanztest über eine
Untersuchung der Zinssätze für Dispositions- und Überziehungskredite im September
2010 noch ausgeweitet haben.
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ISSN 0722-8333]