[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4328
17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ute Kumpf, Petra Hinz (Essen),
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/4080 –
Steuer- und zuwendungsrechtliche Rahmenbedingungen bürgerschaftlich
Engagierter und gemeinnütziger Organisationen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bürgerschaftliches Engagement basiert auf Freiwilligkeit und kann nicht
verordnet werden. Wenn es sich weiter entfalten soll, bedarf es der Ermutigung
und Ermöglichung. Ein aktive Bürgergesellschaft braucht daher einen Staat,
der durch den Ausbau und die Verbesserung der rechtlichen
Rahmenbedingungen die Voraussetzungen für das gemeinwohlorientierte Engagement von
Bürgerinnen und Bürgern vor Ort schafft.
Ausbau der rechtlichen Rahmenbedingungen in den zurückliegenden
Legislaturperioden
Zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen
Rahmenbedingungen wurden bereits seit der 14. Legislaturperiode in die Wege geleitet. Neben
dem Ausbau des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für
bürgerschaftlich Engagierte und der Befreiung ehrenamtlicher Vorstände von Vereinen und
Stiftungen von unkalkulierbaren Risiken durch steuerrechtliche
Haftungsbegrenzungen wurden bereits 2002 die Stifterfreiheit im Stiftungsteuer- und
Zivilrecht gestärkt und bürokratische Hürden abgebaut. 2006 wurden mit der
groß angelegten Reform „Hilfen für Helfer“ unter anderem die
Übungsleiterpauschale angehoben, ein Freibetrag für ehrenamtlich Engagierte geschaffen,
die spendenbegünstigten Zwecke in der Abgabenordnung ergänzt und mit
dem Spendenrecht abgeglichen und der Höchstbetrag für die Ausstattung von
Stiftungen deutlich angehoben.
Die nationale Engagementstrategie
Mit der am 6. Oktober 2010 im Bundeskabinett beschlossenen nationalen
Engagementstrategie war von Seiten der Bürgergesellschaft die Hoffnung
verbunden, die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen erneut ein
gutes Stück weiterzubringen. Dazu wurden mit den Beratungen des Nationalen
Forums für Engagement und Partizipation wichtige Vorarbeiten geleistet. In
den Dialogforen mit Expertinnen und Experten aus Bürgergesellschaft, Wissen- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Dezember
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4328 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschaft, Politik und Wirtschaft wurden konkrete Bausteine für die Verbesserung
der Rahmenbedingungen auch in den Bereichen des Zuwendungs- und des
Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeits- und des Spendenrechts erarbeitet.
In die vorgelegte Engagementstrategie der Bundesregierung wurden die
Vorschläge und Maßnahmen nicht aufgenommen. Auch eine Kommentierung der
durch das Nationale Forum für Engagement und Partizipation erarbeiteten
engagementpolitischen Agenda seitens der Bundesregierung ist bislang nicht
erfolgt. Die Vorbereitung der Engagementstrategie durch die Bürgergesellschaft
unkommentiert ins Leere laufen zu lassen droht jedoch, das Verhältnis von
Bürgergesellschaft und Politik anhaltend zu belasten und Vertrauen zu
zerstören.
I. Bürgerschaftliches Engagement und Zuwendungsrecht
1. Warum kommen zuwendungsrechtliche Fragen, die im Nationalen Forum
für Engagement und Partizipation intensiv diskutiert wurden, im Beschluss
der Bundesregierung nicht vor?
In der Nationalen Engagementstrategie wird explizit ausgeführt, dass es sich
nicht um ein abgeschlossenes Vorhaben handelt. Vielmehr soll sie
kontinuierlich weiterentwickelt werden. Damit soll auch die Bearbeitung wichtiger
Themen fortgeführt werden. Auf konkrete Maßnahmen hat sich die
Bundesregierung bislang nicht festgelegt. Deshalb konnte auch keine entsprechende
Aufnahme in die Nationale Engagementstrategie erfolgen.
2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Vereinfachung des
Zuwendungsrechts und insbesondere der sog. Allgemeinen
Nebenbestimmungen (ANBest) den Verwaltungsaufwand für Zuwendungsempfänger
und Zuwendungsgeber deutlich reduzieren würde?
Falls ja, welche Maßnahmen zur Bürokratieentlastung wurden bislang von
der Bundesregierung unternommen, bzw. welche Maßnahmen sind von der
Bundesregierung geplant?
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf, das Zuwendungsrecht zu
vereinfachen. Die Ausgestaltung des Zuwendungsrechts steht im Spannungsfeld
zwischen dem Interesse eines geringen Verwaltungsaufwandes für
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber zu den Interessen der Allgemeinheit an einer
transparenten und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendungsmittel, die zur
Erreichung eines bestimmten Interesses des Bundes gewährt werden. Das
geltende Zuwendungsrecht gewährleistet die Vereinbarkeit dieser beiden Ziele.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge e.V., die in den ANBest verankerten
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers stärker ins Verhältnis zur
Höhe der Zuwendung zu setzen, die zweimonatige Mittelverwendungsfrist
auszuweiten sowie praktikablere Regelungen für die Verzinsung von
Rückzahlungsansprüchen (z. B. durch höhere Bagatellgrenzen) zu
schaffen?
Die allgemeinen Regelungen des Zuwendungsrechts müssen die
wirtschaftliche Verwirklichung des mit der Zuwendung verfolgten Bundesinteresses in
einer Vielzahl von Anwendungsfällen sicherstellen. Modifizierungen am
allgemeinen Zuwendungsrecht wären daher nur dann geboten, wenn tatsächlich für
das gesamte Zuwendungswesen ein Änderungsbedarf vorliegen würde. Durch
die Bundesregierung wird ein solcher genereller Änderungsbedarf nicht
gesehen. In begründeten Fällen können für einzelne Zuwendungen oder
Förderbereiche Ausnahmen zugelassen werden. Damit können für den Einzelfall an-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4328gepasste Regelungen Anwendung finden. Generelle Ausnahmen scheiden
hierbei jedoch aus. Die Mitteilungspflichten sind zwingend erforderlich, um die
Verwirklichung des Bundesinteresses nachzuvollziehen. Eine Änderung der
Mittelverwendungsfrist führt dazu, dass unnötigerweise durch Kreditaufnahme
zu deckende Liquidität des Bundes gebunden wird. Die Verzinsung von
Rückzahlungsansprüchen richtet sich nach allgemeinem
Verwaltungsverfahrensrecht; auch die dortigen Regelungen sehen in bestimmten Konstellationen vor,
dass von der Verzinsung abgesehen wird.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Abschlussberichts
„Bürokratischer Aufwand im Zuwendungsrecht“ des Bundeskanzleramtes
(Geschäftsstelle für Bürokratieabbau) und des Statistischen Bundesamtes
(Gruppe A 3) vom August 2010?
Der Bericht „Bürokratischer Aufwand im Zuwendungsrecht“ wurde durch die
Geschäftsstelle Bürokratieabbau im Bundeskanzleramt in Abstimmung mit den
Ressorts erstellt. Das Statistische Bundesamt ermittelte im Auftrag der
Bundesregierung den Aufwand für die einzelnen Informationspflichten aus den
Bestimmungen zum Zuwendungsrecht. Das Ergebnis der Bürokratiekosten im
Zuwendungsrecht liegt insgesamt bei rund 93 Mio. Euro. Gemessen an der
Gesamtbelastung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft von
rund 50 Mrd. Euro macht dies einen Anteil von 0,2 Prozent aus. Die
Bundesregierung prüft derzeit im Rahmen des Regierungsprogramms
„Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“, welche Konsequenzen aus den Ergebnissen
und den Vereinfachungsvorschlägen der befragten Zuwendungsempfänger
gezogen werden können.
5. Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus diesen Ergebnissen für die
Bundesregierung im Hinblick auf ihre Zielsetzung aus dem Programm
„Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“, Belastungen, die durch
Informationspflichten bei Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie der
Verwaltung entstehen, messbar zu senken?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Wäre die Einführung von Erleichterungen bei der Gewährung von
Zuwendungen an Zuwendungsempfänger mit überwiegend ehrenamtlichen
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, wie sie bereits in einzelnen Bundesländern zur
Anwendung kommen (z. B. Schleswig-Holstein hat in der Anlage 4 zu
Nummer 13.2 der Verwaltungsvorschriften – VV – zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung – LHO), beispielsweise der Verzicht auf das Verbot der
Rücklagenbildung oder der Verzicht auf die Einhaltung der zweimonatigen
Mittelverwendungsfrist, auch in die VV zu § 44 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) nach Ansicht der Bundesregierung im Hinblick auf die
Förderung von bürgerschaftlichem Engagement und die angestrebte
Bürokratieentlastung zielführend bzw. hilfreich?
Falls ja, welche Maßnahmen werden hierzu von der Bundesregierung in
welchem Zeitrahmen geplant?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, allgemeine Abweichungen für
bestimmte Förderbereiche zuzulassen. Vielmehr wird auf die Möglichkeit von
Ausnahmen in begründeten Einzelfällen verwiesen (siehe Antwort zu Frage 3).
Drucksache 17/4328 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Inwieweit hält die Bundesregierung eine stärkere Vereinheitlichung der
geltenden VV zu den Haushaltsordnungen von Bund und Ländern (BHO
und jeweilige LHO) für erforderlich, um weiterhin bundesweit einen
annähernd gleichen Zugang zu öffentlichen Fördergeldern gewährleisten zu
können?
Die Bundesregierung ist bestrebt, die Regelungen zum Haushaltsrecht auf der
Ebene der Verwaltungsvorschriften einheitlich auszugestalten. Bei der
Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um einen föderalen Bundesstaat. Die
Länder sind daher frei, eigene Verwaltungsvorschriften zu entwickeln und
anzuwenden.
8. Hält die Bundesregierung eine flexiblere Ausgestaltung der
Finanzplanung für projektgeförderte Zuwendungsempfänger, wie zum Beispiel
durch eine Beschränkung der Einzelansätze auf wenige Budgetlinien oder
eine stärkere Pauschalisierung in den Einzelansätzen, für erforderlich
bzw. hilfreich?
Eine Zuwendung zur Projektförderung bezieht sich immer ausschließlich auf
das geförderte Projekt. Ein Zuwendungsempfänger, der sich aus mehreren
Projektförderungen finanziert, muss seine gesamte Finanzplanung auf diese
Einzelprojekte abstimmen. Anderenfalls würde die Grenze zur institutionellen
Förderung verwischt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, den Regelungsinhalt
von Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) (Verpflichtung
zur Einholung von drei Vergleichsangeboten) auch in die
Förderbedingungen für institutionelle und projektgeförderte Zuwendungsempfänger
aufzunehmen?
Die Vorschriften der ANBest-P-Kosten stellen einen Gesamtregelungskomplex
einer speziellen Zuwendungssituation dar. Eine Übertragung einzelner
Regelungen auf die Projektförderung oder institutionelle Förderung scheidet aus.
10. Inwieweit will die Bundesregierung daran festhalten, über die
Generalklausel der Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur institutionellen Förderung und zur Projektförderung
(ANBest-I und ANBest-P) auch Zuwendungsempfänger, die keine
öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Kartellvergaberechts sind (§ 98 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB), an das
Vergaberecht zu binden?
Durch Zuwendungen werden Mittel aus öffentlichen Haushalten vergeben.
Daher ist eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicherzustellen. Für
Zuwendungsempfänger, die Zuwendungen oberhalb eines bestimmten
Schwellenwertes erhalten, ist das öffentliche Vergaberecht anzuwenden, dessen Hauptzweck
insbesondere die wirtschaftliche Bedarfsdeckung ist.
11. Plant die Bundesregierung, eine entsprechende Regelung auf
Bundesebene einzuführen, wonach – wie in Bayern und Nordrhein-Westfalen –
nur schwere Vergabeverstöße geahndet werden, um zu verhindern, dass
kleine formale Fehler schwerwiegende finanzielle Folgen für die in aller
Regel kleinen Zuwendungsempfänger nach sich ziehen?
Wenn ja, innerhalb welchen Zeitrahmens?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4328Eine entsprechende Regelung ist nicht geplant. Über die Rückforderung einer
Zuwendung entscheidet der jeweilige Zuwendungsgeber, der hierbei
Beurteilungsspielräume und Ermessen hat.
12. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Deutschen Vereins,
die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung der Mittel nach § 15 Absatz 2
BHO auszuweiten?
Welche anderen haushalterischen Instrumente sieht die Bundesregierung,
um eine überjährige Mittelbereitstellung ermöglichen zu können und für
Zuwendungsempfänger eine größere Planungssicherheit zu schaffen?
Die Bundesregierung lehnt eine Ausweitung der Selbstbewirtschaftung sowie
anderer Methoden der überjährigen Mittelbereitstellung ab. Sie führen zu einer
Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips und beeinträchtigen damit das
Budgetrecht des Parlaments.
13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit der
Festbetragsfinanzierung, bei der die Förderung auch beim Eingang weiterer Mittel beim
Zuwendungsempfänger belassen wird, Anreize für Organisationen
geschaffen werden, während des Förderzeitraumes zusätzliche Mittel
einzuwerben und damit die Ausweitung von Projekten zu befördern?
Falls ja, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Einsatz
der Festbetragsfinanzierung durch entsprechende
Verwaltungsvorschriften und -richtlinien auszuweiten?
Eingeworbene Mittel, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, sind für
dieses zu verwenden. Zuwendungen unterliegen dem Subsidiaritätsgrundsatz, d. h.,
sie dürfen nur zur Erfüllung eines Bundesinteresses gewährt werden, welches
ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt
werden kann. Daher ist eine Festbetragsfinanzierung nur in besonderen Fällen
einzusetzen. Außerhalb des geförderten Projekts eingeworbene Mittel verbleiben
dem Zuwendungsempfänger und können z. B. zur Ausweitung von Projekten
verwendet werden.
14. Plant die Bundesregierung landesrechtliche Regelungen, wonach die
Bildung von Rücklagen für institutionelle Zuwendungsempfänger zulässig
ist, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. Nummer 1.7.
ANBest-I zu den VV Nummer 5.1 zu § 44 ThürLHO) auch auf
Bundesebene einzuführen?
Falls ja, in welchem Zeitrahmen soll dies geschehen?
Die Bundesregierung lehnt eine entsprechende Änderung ab. Gesetzlich
vorgeschriebene Rückstellungen können gebildet werden.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge des Deutschen
Vereins, das Verbot, Rücklagen zu bilden, für institutionelle
Zuwendungsempfänger zu lockern und die haushaltsrechtlichen Regelungen zur
Rücklagenbildung für gemeinnützige Organisationen mit den
steuerrechtlichen Vorschriften des § 58 der Abgabenordnung (AO) zu
harmonisieren?
Eine Lockerung des Verbots der Rücklagenbildung führt dazu, dass
unnötigerweise durch Kreditaufnahme zu deckende Liquidität des Bundes gebunden
wird. Die Bundesregierung lehnt daher eine entsprechende Änderung ab.
Drucksache 17/4328 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wird die Bundesregierung die Anerkennung von bürgerschaftlichem
Engagement als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers nicht mehr nur
über fachspezifische Förderrichtlinien ermöglichen, sondern verbindlich
in die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO einführen?
Eine entsprechende Änderung wird abgelehnt. Auf die Antwort zu Frage 6 wird
verwiesen.
17. Welche Maßnahmen zur Entwicklung einheitlicher und verständlicher
Regelungen für die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden von der
Bundesregierung bislang auf den Weg gebracht bzw. sind von der
Bundesregierung geplant?
Die Bundesregierung hat mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO
verständliche und ausführliche Regelungen für zuwendungsfähige Ausgaben in
Kraft gesetzt. Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher kein
Veränderungsbedarf.
18. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Soll-Vorschrift der
Nummer 1.4 der VV zu § 44 BHO bzw. LHO, wonach die Bewilligung
bei mehreren Zuwendungsgebern nur durch einen Zuwendungsgeber
erfolgen soll, als Abstimmungspflicht für Zuwendungsgeber
auszugestalten?
Die Bundesregierung wird eine Umgestaltung der bisherigen Soll-Vorschrift in
eine verpflichtende Regelung prüfen.
19. Wann plant die Bundesregierung eine Regelung, wie sie mittlerweile in
die meisten LHO (§ 8) aufgenommen wurde, auch in die BHO
aufzunehmen, mit der dem Spenderwillen Rechnung getragen und bei
zweckgebundenen Spenden von einer Reduzierung der Zuwendung abgesehen
wird, damit weiterhin ein Anreiz für potentielle Spender gewährleistet
und der Eindruck verhindert wird, dass Spenden zur Entlastung von
öffentlichen Haushalten dienen?
Die Verringerung der Zuwendung, soweit durch den Zuwendungsempfänger
zusätzliche Einnahmen erzielt werden, dient der Einhaltung des
Haushaltsgrundsatzes der sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und trägt zur
Entlastung des Haushalts bei. Der Bund lehnt daher eine entsprechende
Änderung ab.
20. Ist von der Bundesregierung geplant, die bewährte Abgrenzung zwischen
einem nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss und einem steuerbaren Entgelt
(Abschnitt 150 Absatz 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien) klarer zu fassen,
um eine Vermutung von verdeckten Entgelten zu vermeiden?
Die angesprochenen Regelungen in Abschnitt 150 Absatz 8 der Umsatzsteuer-
Richtlinien 2008 wurden mit Wirkung ab dem 1. November 2010 in den neuen
Anwendungserlass zur Umsatzsteuer vom 1. Oktober 2010 (BStBl. 2010 I
S. 846) – dort in Abschnitt 10.2 Absatz 8 und 9 – unter Berücksichtigung der
jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in wesentlichen Teilen neu
gefasst und konkretisiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/432821. Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung,
ihre Kompetenzen zu nutzen, um eine Kompatibilität zwischen dem
deutschen Zuwendungsrecht und den europäischen Rechtsvorgaben und
insbesondere dem Beihilferecht herzustellen?
Die Bundesregierung sieht keine Inkompatibilität zwischen dem deutschen
Zuwendungsrecht und den europäischen Rechtsvorgaben.
22. Inwieweit hält die Bundesregierung eine Modernisierung und Anpassung
des Besserstellungsverbots für erforderlich vor dem Hintergrund, dass die
Beschäftigungsbedingungen bei Zuwendungsempfängern heute nicht
mehr direkt mit dem Referenzbereich „Beschäftigte des Bundes“
vergleichbar sind, so dass den Besserstellungen in Teilbereichen Nachteile in
sonstigen Bereichen gegenüberstehen können?
Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes (siehe
§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2010). Entsprechendes gilt bei
Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des
Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten
werden (siehe § 8 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2010). Mit dieser
Regelung („Besserstellungsverbot“) soll verhindert werden, dass der Bund für
die Erfüllung bestimmter Zwecke durch Zuwendungen an Dritte höhere
Ausgaben leisten muss, als wenn er eigenes Personal einsetzen würde.
Ob die bei einem Zuwendungsempfänger geltenden Arbeitsbedingungen im
Einklang mit dem Besserstellungsverbot stehen, hängt nicht davon ab, ob alle
Einzelregelungen sich im Rahmen entsprechender Regelungen des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst halten. Entscheidend ist, dass bei einer
Gesamtabwägung aller bzw. aller sachlich zusammenhängenden
Arbeitsbedingungen für keinen Beschäftigten günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart werden
als für vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes. Wird
zum Beispiel eine geringere Arbeitszeit vereinbart, zugleich aber auch eine
entsprechend geringere Bezahlung, bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt
des Besserstellungsverbots keine Bedenken.
Die Bundesregierung sieht deshalb keine Veranlassung, die Regelung zu
überdenken. Sofern in Einzelfällen zwingende Gründe vorliegen, kann das
Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen vom Besserstellungsverbot zulassen
(siehe § 8 Absatz 2 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2010). Damit ist eine
ausreichende Flexibilität gewährleistet.
23. Inwieweit werden die von den Zuwendungsempfängern in den
Abschlussbericht des Bundeskanzleramtes/Geschäftsstelle für
Bürokratieabbau eingebrachten Vorschläge von der Bundesregierung auf ihre
Umsetzung hin geprüft?
Wann wird diese Prüfung abgeschlossen sein, und welche konkreten
Umsetzungsschritte werden eingeleitet?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
24. Welche Maßnahmen zur Entwicklung einheitlicher und verständlicher
Regelungen für die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden von der
Bundesregierung bislang auf den Weg gebracht bzw. sind von der
Bundesregierung geplant vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen Prakti-
Drucksache 17/4328 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeken und Anerkennungen von zuwendungsfähigen Ausgaben durch Bund,
Länder und Kommunen für die Empfänger zum Teil schwer
nachzuvollziehen sind?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Soll-Vorschrift der
Nummer 1.4 der VV zu § 44 BHO bzw. LHO, wonach die Bewilligung
bei mehreren Zuwendungsgebern nur durch einen Zuwendungsgeber
erfolgen soll, als Abstimmungspflicht für Zuwendungsgeber auszugestalten
vor dem Hintergrund, dass es für Zuwendungsempfänger es oft schwierig
ist, die Unterschiedlichkeiten der Förderbedingungen der verschiedenen
Zuwendungsgeber in einem Projekt zu verwirklichen?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
26. Inwieweit will die Bundesregierung daran festhalten, über die
Generalklausel der Nummer 3.1 ANBest-I und ANBest-P auch
Zuwendungsempfänger, die keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des
Kartellvergaberechts sind (§ 98 GWB), an das Vergaberecht zu binden?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
II. Bürgerschaftliches Engagement und Spenden- und
Gemeinnützigkeitsrecht
27. Plant die Bundesregierung eine Erweiterung des Anwendungsbereichs
des 2007 neu eingeführten gemeinnützigen Zwecks „Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements“ (§ 52 Absatz 2 Nummer 25 AO) auf die
Tätigkeit engagementfördernder Infrastruktureinrichtungen, damit diese
als gemeinnützig anerkannt werden können?
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gilt nur dann als
steuerbegünstigter Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 der Abgabenordnung
(AO), wenn sie zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
verfolgt wird. Es handelt sich dabei somit schon nach dem Wortlaut des
Gesetzes um keinen zusätzlichen und selbstständigen gemeinnützigen Zweck. Eine
Erweiterung der gesetzlichen Regelung ist nicht geplant.
28. Plant die Bundesregierung eine zeitgemäße Anpassung des
Zweckbetriebskatalogs an geänderte rechtliche und wirtschaftliche
Rahmenbedingungen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine Änderung des Katalogs von wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Einrichtungen, die durch Gesetz als
steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) definiert
werden (vgl. §§ 66 bis 68 AO). Hierfür sind keine geänderten rechtlichen oder
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ersichtlich. Für wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Einrichtungen besteht zudem
grundsätzlich die Möglichkeit, die Voraussetzungen der allgemeinen
Zweckbetriebsdefinition des § 65 AO zu erfüllen (Betrieb dient der Verwirklichung der
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, diese Zwecke sind nur durch
einen solchen Betrieb zu erreichen und der potenzielle Wettbewerb zu nicht
steuerbegünstigten Betrieben gleicher oder ähnlicher Art ist auf das
unvermeidbare Maß begrenzt), und dementsprechend steuerbegünstigt zu sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/432829. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Nationalen Forums
für Engagement und Partizipation, eine Änderung des § 65 AO
vorzunehmen, um steuerliche Unsicherheiten mit u. U. existenzbedrohenden
finanziellen Risiken im Falle der Aberkennung der Zweckbetriebseigenschaft
zu vermeiden?
Bei § 65 AO handelt es sich um die allgemeine Definition eines
Zweckbetriebes. Hierdurch ist grundsätzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Einrichtung als
steuerbegünstigter Zweckbetrieb gilt. Fragestellungen, die sich aus dem Wegfall der
Zweckbetriebseigenschaft, der dadurch bewirkten grundsätzlichen
Steuerpflicht des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und daraus möglicherweise
folgenden finanziellen Risiken ergeben, sind nicht Gegenstand des so genannten
Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 bis 68 AO) und somit auch nicht des § 65 AO.
30. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Besteuerung durch die
Abschaffung der „Geprägetheorie“ (z. B. durch eine klarstellende Beschränkung
des Selbstlosigkeitsgebots auf eigenwirtschaftliche Zwecke der
Gesellschafter oder Mitglieder) zu vereinfachen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Abschaffung der „Geprägetheorie“ ist nicht beabsichtigt. Mit der so
genannten Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse (im Folgenden: Körperschaft) sind vielfältige
steuerliche Vergünstigungen – auch im Hinblick auf deren grundsätzlich
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – verbunden. Diese
Vergünstigungen sind nur gerechtfertigt, wenn die Körperschaft u. a. ausschließlich,
unmittelbar und selbstlos ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecke fördert. Das Selbstlosigkeitsgebot als zentrale
Voraussetzung des so genannten Gemeinnützigkeitsrechts folgt aus § 55 AO. Eine
Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie nicht in erster Linie selbst oder zugunsten ihrer
Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Zu diesen
eigenwirtschaftlichen Zwecken gehören auch gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke. Eine
Körperschaft kann daher nicht steuerbegünstigt („gemeinnützig“) sein, wenn ihr
die steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das
Gepräge gibt.
31. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Nationalen Forums
für Engagement und Partizipation, im Hinblick auf die zunehmende
Rationalisierung und Einführung betriebswirtschaftlicher
Organisationsformen im dritten Sektor eine gemeinnützige Organschaft zu etablieren?
Eine Organschaft zwischen (gemeinnützigen) Einrichtungen ist bereits nach
den derzeitigen gesetzlichen Regelungen möglich. Allerdings muss jede
Körperschaft innerhalb des Organkreises die Vorgaben des so genannten
Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.
32. Plant die Bundesregierung Erleichterungen bei der Wirtschaftsführung
gemeinnütziger Einrichtungen durch eine flexiblere Gestaltung der
Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung?
Sollte auch nach Auffassung der Bundesregierung die Verwendungsfrist
auf drei Jahre ausgedehnt werden?
Drucksache 17/4328 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Plant die Bundesregierung eine Änderung des § 58 Nummer 7 Buchstabe a
AO mit dem Ziel, die Rücklagenbildung zu erleichtern, indem der
Verzicht auf Rücklagendotierung innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes
nachgeholt werden kann?
35. Plant die Bundesregierung, entsprechend dem Vorschlag des Nationalen
Forums für Engagement und Partizipation, das sog. Endowment-Verbot
zu lockern, damit sich Stiftungen ohne Kollision mit dem Grundsatz der
zeitnahen Mittelverwendung als Zustifter an anderen Stiftungen
beteiligen und für besondere, satzungskonforme Zielsetzungen zum Aufbau
neuen Stiftungskapitals beitragen können?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 32, 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Beim Mittelverwendungsgebot handelt es sich um eine Ausprägung des
Selbstlosigkeitsgebots nach § 55 AO (vgl. Antwort zu Frage 30). Mittel der
Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und die
Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Letzteres ist gegeben, wenn die Mittel
spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für
die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verwendet werden.
Damit steht den gemeinnützigen Einrichtungen ein Zeitraum von bis zu fast
zwei Jahren zur Verfügung. Vom Mittelverwendungsgebot gibt es bereits eine
Vielzahl von Ausnahmetatbeständen (vgl. § 58 Nummer 1 bis 12 AO), durch
die gemeinnützigen Einrichtungen eine flexiblere Wirtschaftsführung
ermöglicht wird. Weitere Ausnahmetatbestände – wie z. B. eine über die schon
bestehenden Möglichkeiten der Rücklagenbildung hinausgehende Erleichterung der
Rücklagenbildung oder speziell für gemeinnützige Stiftungen die Möglichkeit,
sich nicht nur durch Verwendung zulässig angesammelten Vermögens
einschließlich der freien Rücklagen, sondern auch durch Verwendung laufenden
Einkommens an anderen gemeinnützigen Stiftungen zu beteiligen – entziehen
weitere Mittel der zeitnahen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke und sind vor dem Hintergrund der steuerlichen Privilegierung
gemeinnütziger Einrichtungen nicht geboten. Weitere Ausnahmetatbestände
vom Mittelverwendungsgebot sind daher nicht geplant.
33. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung eines transparenten
und abgestuften Katalogs von Sanktionen bei einem Verstoß gegen den
Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung?
Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung stellt eine der Voraussetzungen für
die Gewährung der Steuerbegünstigung dar. Ein Verstoß gegen das
Mittelverwendungsgebot kann die Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus insgesamt
zur Folge haben. Die Einführung eines abgestuften Katalogs von Sanktionen ist
nicht vorgesehen.
36. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Nationalen Forums
für Engagement und Partizipation, Personalgestellungen zwischen
gemeinnützigen Organisationen nach § 68 Nummer 10 AO zu erleichtern?
Bereits nach derzeit geltendem Recht können gemeinnützige Einrichtungen
unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitskräfte anderen Personen,
Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen, ohne dass dadurch ihre
Steuerbegünstigung ausgeschlossen wird (vgl. § 58 Nummer 3 AO). Es besteht darüber
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4328hinaus keine Notwendigkeit, Personalgestellungen zwischen gemeinnützigen
Organisationen als steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(Zweckbetrieb) in § 68 Nummer 10 AO gesetzlich zu definieren (vgl. auch Antwort zu
Frage 28).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]